Aufhebung Sistierung Gewässerraum

Nutzungsplanung, Grundordnung · Chur

Dokument

Nummer
21.234
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Chur
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
09.03.2021

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Text

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

18. Februar 2025

19. Februar 2025

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97/2025

Gemeinde Stadt Chur OP-Teilrevision "Grundordnung 2022 (Gewässerräume)" Genehmigung der Ortsplanungsrevision

A. Die Stimmberechtigten der Stadt Chur beschlossen an der Urnenabstimmurig vom 22. September 2024 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden fol­ gende Planungsmittel verabschiedet: -

Zonenplan 1 :5000 Teilrevision Grundordnung (Gewässerräume)

-

Genereller Gestaltungsplan 1 :20 000 Teilrevision Grundordnung (Gewässerräume)

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Stadt Chur folgende weitere Unterlagen ein: -

Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 2. Oktober 2024 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)

-

Begleitbericht Gewässerraumausscheidung Stadt Chur vom 13. Dezember 2019

-

Grundlagenplan 1 :15 000 Teilrevision Grundordnung (Gewässerräume)

-

Informationsplan Zonenplan 1 :5000 Teilrevision Grundordnung (Gewässerräume)

Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 20. Juli 2023 einen Vorprü­ fungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Urnenabstimmungsbeschlusses vom 22. Septem-

ber 2024 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzesfür den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 11. Oktober 2024. Es ging keine Beschwerde ein.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 ersuchte der Stadtrat Chur um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

Gegenstand der Revisionsvorlage Anlass der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Stadt Chur bildet die revidierte Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) vom 1. Juni 2011. Diese verpflichtet die Kantone dazu, die Gewässerräume aller Fliessgewässer sowie stehenden Gewässer bis Ende 2018 festzulegen. Mit der Umsetzung der Gewässerräume in der Nutzungsplanung werden diese grundeigentümerverbindlich. Die Gewässerräume wurden dabei unter Berücksichtigung der vorgesehenen Erhöhung, Verschiebung und Verminderung als Gewässerraumzonenim Sinne einer überlagerten Schutzzone in den vorliegenden Zonenplänen ausgeschieden (Art. 37a KRG).

Übereinstimmung mit der Richtplanung GemässArt. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die

vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem kantonalen Richtplan sowie mit dem rechtskräftigen regionalen Richtplan Plessur übereinstimmt. Es kann festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonformist.

Zonenplan 1:5000 Teilrevision Grundordnung (Gewässerräume) und Genereller Gestaltungsplan 1:20 000 Teilrevision Grundordnung (Gewässerräume)

1. Ausscheidung des Gewässerraums Die Stadt Chur verzichtet weitgehend auf die Gewässerraumausscheidung im Wald und im Sömmerungsgebiet (SöGe). Wie im PMB zutreffend festgehalten wird, muss dabei von einer Nichtvornahme gesprochen werden, da der Gewässerraum im SöGe oder im Wald unter Umständen projektbezogen trotzdem festgestellt werden muss,

sollten die anzuwendenden Übergangsbestimmungen nach GSchVnicht eingehalten werden können.

Der Gewässerraum für die Rabiosa im Abschnitt 2 auf dem Gemeindegebiet der

Stadt Chur wurde nicht ausgeschieden. Es wird darauf hingewiesen, dasses sich hierbei ebenfalls um eine Nichtvornahme der Gewässerraumausscheidung handelt. 2. Gewässerabstandslinien Im PMB wird ausgeführt, dass «die bestehenden Gewässerabstandslinien einzelne

Projekte der Stadt betreffend Erneuerung und Neuschaffung von Verkehrswegen sowohlfür den ÖV /MIV als auch für den Fuss- und Veloverkehr einschränken. Mit der

Ausscheidung der Gewässerraumzonen werden die Gewässerabstandslinien innerhalb des für die Gewässerraumausscheidung dieser Vorlage relevanten Bearbeitungsperimeters (Kap. 1.2) weitestgehend aufgehoben». Diesist insofern korrekt, da die Gewässerabstandslinien an einigen Stellen weiter vom Gewässer entfernt liegen als die Breite des Gewässerraums. Es wird dennoch angemerkt, dass auch mit der Aufhebung der Gewässerabstandslinien innerhalb des Gewässerraums gemäss

Art. 41c Abs. 1 GSchV nur standortgebundene und im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagenerstellt werden dürfen. Gemäss PMB soll der Gewässerraum in dem zwischen den Bahngleisen und der Alt-

stadt (Kreisel Obertor) gelegenen Abschnitt der Plessur künftig mittels Baulinien (und nicht mit einer Gewässerraumzone) gesichert werden, um eine optimale Abstimmung

mit der Revision der Grundordnung und den notwendigen planerischen Präzisierungen betreffend neuer Fusswegverbindungen zu gewährleisten. Die (bereits rechts-

kräftigen) Gewässerabstandslinien in diesem Bereich sollen im Zuge der Gesamtrevision der Grundordnung aufgehoben und wonötig durch Baulinien ersetzt werden. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass der Gewässerraum nicht durch Baulinien ersetzt werden kann. Diese dienen einer anderen, städtebaulichen Zielsetzung. 3. Landwirtschaftsland Es wird darauf hingewiesen, dass gemässArt. 41cP'® Abs. 1 GSchV ackerfähiges Kulturland mit der Qualität von Fruchtfolgeflächen im Gewässerraum von den Kantonen bei der Inventarisierung der Fruchtfolgeflächen nach Art. 28 RPV separat auszu-

weisenist. Fruchtfolgeflächen im Gewässerraum können weiterhin an den kantonalen Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen angerechnet werden. Liegt ein entsprechender Bundesratsbeschluss (Art. 5 GSchG) vor, so dürfen diese Flächenin Notlagen intensiv bewirtschaftet werden. Im Übrigen drängensich keine weiteren Bemerkungen zum Zonenplan 1:5000 Teilre-

vision Grundordnung (Gewässerräume) und zum Generellen Gestaltungsplan 1:20 000 Teilrevision Grundordnung (Gewässerräume) auf; sie können genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1.

Der Zonenplan 1:5000 Teilrevision Grundordnung (Gewässerräume) und der

Generelle Gestaltungsplan 1:20 000 Teilrevision Grundordnung (Gewässerräume) vom 22. September 2024 werden im Sinne der Erwägungen mit folgenden Hinweisen genehmigt:

a)

Es wird darauf hingewiesen, dassbei Verzicht der Gewässerraumausscheidung im Wald und im Sömmerungsgebiet von einer Nichtvornahme gespro-

chen werden muss, da der Gewässerraum hier unter Umständen projektbezogentrotzdem festgestellt werden muss, sollten die anzuwendenden Über-

gangsbestimmungen nach der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) nicht eingehalten werden können. b)

Es wird darauf hingewiesen, dass innerhalb des Gewässerraums nur stand-

ortgebundene und im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagenerstellt werden dürfen (Art. 41c Abs. 1 GSchV). Dies gilt auch nach Aufhebung von Gewässerabstandslinien.

c)

Es wird darauf hingewiesen, dass der Gewässerraum nicht durch Baulinien ersetzt werden kann. Diese dienen lediglich der weiteren Raumfreihaltung und gehen über die Anforderungen des Gewässerraums hinaus.

d)

Es wird darauf hingewiesen, dass Fruchtfolgeflächen im Gewässerraum weiterhin an den kantonalen Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen angerechnet werden können.

Der Stadtrat Chur wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. Mitteilung an: -

Stadtrat Chur, Poststrasse 33, Postfach 810, 7001 Chur

- STWAGfür Raumplanung, Gäuggelistrasse 7, 7000 Chur - Amt für Jagd und Fischerei - Amt für Landwirtschaft und Geoinformation - Amt für Natur und Umwelt - Amt für Wald und Naturgefahren

Plantahof, Kantonsstrasse 17, 7302 Landquart -

Tiefbauamt

Amtfür Raumentwicklung Standeskanzlei Departementfür Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)

Der Präsident:

Namensder Regierung

ad

Der Kanzleidirektor:

Marcus Caduff

Daniel Spadin

M