Teilrevision Mountainbikeweg Gendusas - Caischavedra
Nutzungsplanung, Grundordnung · Disentis/Mustér
Dokument
- Nummer
- 21.764
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Disentis/Mustér
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 24.08.2021
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3982_B_OPTR_Mountainbikeweg_Gendusas_Caischavedra_RB_D_21.764.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Die Regierung . des Kantons Graubünden
La Regenza I daI chantun Grischun
Sitzung vom
.
24. August 2021
II Governo del Cantone dei Grigioni
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
Ganzen Text zeigen
25. August 2021
764/2021
A. Der Gemeinderat der Gemeinde Disentis/Muster beschloss an der
Gemeinderatssit-
Neben diesem Planungsmittel reichte die Gemeinde Disentis/Muster
die folgenden
zung vom 26. Februar 2021 eine projektbezogene Teilrevision der Ortspl anung umfassend den Plan general d'avertura 1:5000 Via da velo da muntogna Gendusas — Caischavedra (Genereller Erschliessungsplan). weiteren Unterlagen ein: ——
—
— —
—
Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 2. März 2021 gemäss Art. 47
nössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)
Beilage I zum Planungs- und Mitwirkungsbericht: Allegra, Planu
Biketrail mit Beilagen (Trailspezifikationen, Karten, Regelprofile,
Regeln, Beispiel Bilder)
der eidge-
ngsberioht
Allegra Trailbau-
Beilage lI zumPlanungs- und Mitwirkungsbericht: Monika Frehn er, Umwe
riCht und Pflichtenheft
ltbe-
Beilage III zum Planungs- und Mitwirkungsbericht: Bonanomi AG,
scher Bericht Biketrail Gendusas— Caischavedra
hydrogeologi-
Beilage IV zum Planungs- und Mitwirkungsbericht: Beratungss
hütung (bfu), Fachdokumentation Mountainbike-Anlagen
telle für Unfallver-
Beilage V zum Planungs- und Mitwirkungsbericht: Publikations texte Mitwirkungsauflage und Beschwerdeauflage, Protokoll Cussegl da vischnaunca
Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 16. Septe mber 2020 einen Vorprüfungsbericht.
2
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeinderatsbeschlusses vom 26. Februar
2021
gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 5. März 2021. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 8. März 2021 ersuchte der Gemeindevorstand Disentis/Muster
um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
Gegenstand der Revisionsvorlage
Auslöser der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der
Gemeinde
Disentis/Muster bildet ein Bauvorhaben im Gebiet Gendusas/Caischavedra. In die-
sem bereits touristisch intensiv genutzten Gebiet ist ein neuer Mountainbike
weg zwi-
schen den beiden Bergbahnstationen vorgesehen. Mit der Schaffung dieses
soll ein attraktives Sommerangebot für Einsteigende, Fortgeschrittene und
Trails
Familien
geschaffen werden.
'C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raum
planungs-
gesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter
die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung mit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem
anderem
. Es ist so-
Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. Septe mber 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Surselva übereinstimm t.
' Das gesamte Vorhaben liegt innerhalb des im kantonalen Richtplan festge
legten Intensiverholungsgebiets. Es kann somit festgestellt werden, dass die Revisio nsvor— lage richtplankonform ist.
D.
Genereller Erschliessungsplan 1 :5000 Via da velo da muntogna Gendu
Caischavedra
'I
sas —
Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren
Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen
nach
der Grundord-
nung (Baugesetz und Pläne) rechtswidrige Vorschriften ändern und formel
le Mängel
beheben.
. 1. Linienführung Trail
Im besctssenen Generellen Erschliessungsplan wird die generelle Linienf
des zwischen den Stationen Gendusas und Caischavedra vorgesehenen
gelegt. Damit werden die nutzungsplanerischen Voraussetzungen für die
rung des Vorhabens geschaffen. Zu den entsprechenden Festlegungen
ührung
Trails fest- '
Realisie-
drängen sich
keine Bemerkungen auf; sie können genehmigt werden. .2. Sport- und Freizeitwege
Weiter legt der Generelle Erschliessungsplan zwei bestehende Wegabschn
itte von
rund 740 m beziehungsweise 170 m Länge neu als Sport— und Freizeitwege
sport e temps liber) fest. Die entsprechenden Wege sind im rechtkräftige
(Sendas
n Generel-
len Erschliessungsplan als Wander— beziehungsweise Mountainbikeweg festgel
egt.
Die Wegbezeichnung Sport- und Freizeitwege (Sendas sport e temps liber)
wird von
der Gemeinde Disentis/Muster in ihrer Planung bisher nicht venNendet. Zudem
unklar, welche konkrete Funktion den beiden Teilstücken zukommen soll.
bleibt
Demzu-
folge erweist es sich als nicht zweckmässig, die beiden relativ kurzen Wegab schnitte mit der entsprechenden Funktion zu bezeichnen. Nach diesbezüglicher Anhörung und in Rücksprache mit der Gemeinde (Schre
vom 18. Juni 2021 sowie E-Mail vom 8. Juli 2021) wird die vorgesehene
der Sport- und Freizeitwege demnach nicht genehmigt.
iben
Festlegung
3. Korrektur formeller Mängel
Mit Schreiben vom 18. Juni 2021 weist die Gemeinde im Übrigen darau
sich bei dem in der Legende zur «Zona per indrezs turistics»
f hin, dass es
(Zone für touristische
Einrichtungen) aufgeführten Verweis auf "Art. 29 LB [BauG]" um einen
Fehler handle. Demzufolge sei dieser im Sinne einer formellen Korre
redaktionellen
ktur durch den
Verweis auf "Art. 29 LPTGR [KRG]" zu ersetzen.
Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die entsprechende
nerellen Erschliessungsplan vorzunehmen.
4. Hinweise für Folgeverfahren
Korrektur im Ge-
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die detaillierte Linienführun
Folgeverfahren (BAB-Verfahren) so zu wählen ist, dass die gesch
g des Trails im
ützten Gebiete (Hoch- und Flachmoore sowie Gewässerschutzzonen St und S2) nicht tangiert respektive beeinträchtigt werden. Zudem sind die Wildhut und die Fischereiaufsicht frühzeitig'Ins Folgeverfahren einzubeziehen.
Allgemeiner ortsplanerischer Revisionsbedarf aufgrund des
planungsrechts
1. Anpassung Baugesetz
Am 25. Oktober 2018 hat der Grosse Rat eine Teilrevision des
KRG beschlossen,
welche am 1. April 2019 in Kraft getreten ist. Schwerpunkte diese
bilden neue Regelungen über die Baulandmobilisierung (Art.
geänderten Raum-
r KRG-Revision
19—19h) und über den
Ausgleich planungsbedingter Vor- und Nachteile (Art. 19i—19w)
sowie einheitliche kantonale Bestimmungen über einzelne Nutzungszonen und zum Baubewilligungsverfahren. Diese Regelungen sind unmittelbar nach Inkrafttreten der KRG- Revision anzuwenden (Art. 108a KRG) und erfordern eine Überprüfung des kommunalen Baugesetzes in den entsprechenden Bereichen. Dabei wird die Geme inde zugleich auch zu prüfen haben, ob und inwieweit sie von den im teilrevidierten KRG den Gemein-
den zugestandenen Gesetzgebungsbefugnissen, etwa in den Bereichen Baulandmobilisierung und MehnNertausgleich, Gebrauch machen will. So setzt beispielsweise
die Erhebung von Mehrwertabgaben bei Auf- und Umzonungen voraus, dass die Ge-
meinde in ihrem Baugesetz aktiv eine entsprechende gesetzliche Grundlage dafür
schafft (Art. 19j Abs. 2 KRG; siehe ein Gesetzgebungsbeispiel in Art. 19 MBauG).
Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 107 Abs. 2 Ziff. 1 KRG
auch die KRG-Bestimmungen über Verfahren und Zuständigkeiten allfälligen abwei-
chenden Regelungen im kommunalen Baugesetz vorgehen.
I
Am 3. März 2013 nahm das SchweiZer Stimmvolk eine Teilrevision des RPG an. Aufgrund dieser RPG-Revision, welche am 1. Mai 2014 in Kraft trat,“ mussten die Kan-
tone ihre Richtpläne im Bereich Siedlung überarbeiten. Die Regierung erliess am
20. März 2018 den entsprechenden Richtplan Siedlung (KRlP-S). Gestützt auf den
KRlP-S muss die Gemeinde u. a. das ZOnenschema (Art. 15 BauG) in Bezug auf die
baulichen Dichteziffern in sämtlichen Bauzonen überprüfen sowie mit einer entspre-
chenden Baugesetzesvorschrift dafür sorgen, dass die im Zonenschema festzule-
genden Dichteziffern bei konkreten Bauprojekten zu mindestens 80 Prozent ausge-
schöpft werden (siehe das Gesetzgebungsbeispiel in Art. 26 MBauG).
2. Anpassung Nutzungspläne
Aufgrund der enNähnten Teilrevision des RPG und des neuen KRIP—S wird die Gemeinde nebst dem Baugesetz auch die Nutzungspläne (insbesondere die Zonen-
pläne) gesamthaft zu überprüfen und zu überarbeiten haben. Im Vordergrund stehen
die Überprüfung der Dimensionierung der Bauzonen wie beispielsweise der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (gemäss KRIP-S verfügt Disentis/Muster mutmasslich
über zu gross dimensionierte Bauzonenreserven) sowie die Baulandmobilisierung
Bezug auf die bestehenden BauZonen.
In
Es kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die vorliegend zu genehmigende
Teilrevision des Generellen Erschliessungsplans die Pflicht der Gemeinde zur Über-
prüfung resp. Reduktion ihrer Wohn-, Misch- und Zentrumszonen weder erschw
noch verhindert.
ert
3. Zeitliche Vorgabe
Die Überprüfung des Baugesetzes und der Nutzungspläne im vorstehend dargele
ten Sinne hat bis spätestens 2023 (fünf Jahre nach Erlass des KRIP-S) zu
g—
erfolgen.
Die Gemeinde Disentis/Muster wird ersucht, die notwendigen Revisionsarbeiten zü-
gig voranzutreiben und sich durch ihr Ortsplanungsbüro begleiten zu lassen
.
-
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:5000 Via da velo da muntogna
Gen-
dusas - Caischavedra vom 26. Februar 2021 wird im Sinne der Erwäg ungen mit folgendem Vorbehalt sowie mit folgender direkten Korrektur (Korrektur gemäss,
Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) genehmigt:
a) Die als bestehend festgesetzten Sport- und Freizeitwege (Sendas sport
. temps Iiber) werden nicht genehmigt.
e
b) Auf dem Titelblatt wird "Art. 29 LB, Zona perindrezs turistics" in "Art. 29
LPTGR, Zona per indrezs turistics" korrigiert.
Der Gemeindevorstand Disentis/Müster wird angewiesen, den wesen
tlichen In-
halt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentl
ich be-
kannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikations organen wie die Bekanntgabe des Gemeinderatsbeschlusses vom 26. Februar 2021 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigun gsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin ent-
haltene Vorbehalte innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach
Massgabe
des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim
waltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.
Ver-
7
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-
schwerdefrist an das VenNaItungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung
des vorliegenden Beschlusses.
Soweit für die VenNirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der BewilligUngsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses
nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzu-
nehmen.
Die von der Gemeinde bestimmte Datenvewvaltungsstelle führt die Nutzungs-
plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv
rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Ge-
nehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine VenNaI—
tungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige VenNaItungsgerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind. g Mitteilung an:
Namens der Regierung
Ä zww Der Präsident:
Dr. Mario Cavigelii
‘
_ Der Kanzleidirektor:
VW
Daniel Spadin
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund