Teilrevision Mountainbikeweg Gendusas - Caischavedra

Nutzungsplanung, Grundordnung · Disentis/Mustér

Dokument

Nummer
21.764
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Disentis/Mustér
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
24.08.2021

Karte

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Text

Die Regierung . des Kantons Graubünden

La Regenza I daI chantun Grischun

Sitzung vom

.

24. August 2021

II Governo del Cantone dei Grigioni

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

Ganzen Text zeigen

25. August 2021

764/2021

A. Der Gemeinderat der Gemeinde Disentis/Muster beschloss an der

Gemeinderatssit-

Neben diesem Planungsmittel reichte die Gemeinde Disentis/Muster

die folgenden

zung vom 26. Februar 2021 eine projektbezogene Teilrevision der Ortspl anung umfassend den Plan general d'avertura 1:5000 Via da velo da muntogna Gendusas — Caischavedra (Genereller Erschliessungsplan). weiteren Unterlagen ein: ——

—

— —

—

Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 2. März 2021 gemäss Art. 47

nössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)

Beilage I zum Planungs- und Mitwirkungsbericht: Allegra, Planu

Biketrail mit Beilagen (Trailspezifikationen, Karten, Regelprofile,

Regeln, Beispiel Bilder)

der eidge-

ngsberioht

Allegra Trailbau-

Beilage lI zumPlanungs- und Mitwirkungsbericht: Monika Frehn er, Umwe

riCht und Pflichtenheft

ltbe-

Beilage III zum Planungs- und Mitwirkungsbericht: Bonanomi AG,

scher Bericht Biketrail Gendusas— Caischavedra

hydrogeologi-

Beilage IV zum Planungs- und Mitwirkungsbericht: Beratungss

hütung (bfu), Fachdokumentation Mountainbike-Anlagen

telle für Unfallver-

Beilage V zum Planungs- und Mitwirkungsbericht: Publikations texte Mitwirkungsauflage und Beschwerdeauflage, Protokoll Cussegl da vischnaunca

Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 16. Septe mber 2020 einen Vorprüfungsbericht.

2

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeinderatsbeschlusses vom 26. Februar

2021

gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 5. März 2021. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 8. März 2021 ersuchte der Gemeindevorstand Disentis/Muster

um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

Gegenstand der Revisionsvorlage

Auslöser der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der

Gemeinde

Disentis/Muster bildet ein Bauvorhaben im Gebiet Gendusas/Caischavedra. In die-

sem bereits touristisch intensiv genutzten Gebiet ist ein neuer Mountainbike

weg zwi-

schen den beiden Bergbahnstationen vorgesehen. Mit der Schaffung dieses

soll ein attraktives Sommerangebot für Einsteigende, Fortgeschrittene und

Trails

Familien

geschaffen werden.

'C. Übereinstimmung mit der Richtplanung

.

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raum

planungs-

gesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter

die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung mit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem

anderem

. Es ist so-

Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. Septe mber 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Surselva übereinstimm t.

' Das gesamte Vorhaben liegt innerhalb des im kantonalen Richtplan festge

legten Intensiverholungsgebiets. Es kann somit festgestellt werden, dass die Revisio nsvor— lage richtplankonform ist.

D.

Genereller Erschliessungsplan 1 :5000 Via da velo da muntogna Gendu

Caischavedra

'I

sas —

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren

Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen

nach

der Grundord-

nung (Baugesetz und Pläne) rechtswidrige Vorschriften ändern und formel

le Mängel

beheben.

. 1. Linienführung Trail

Im besctssenen Generellen Erschliessungsplan wird die generelle Linienf

des zwischen den Stationen Gendusas und Caischavedra vorgesehenen

gelegt. Damit werden die nutzungsplanerischen Voraussetzungen für die

rung des Vorhabens geschaffen. Zu den entsprechenden Festlegungen

ührung

Trails fest- '

Realisie-

drängen sich

keine Bemerkungen auf; sie können genehmigt werden. .2. Sport- und Freizeitwege

Weiter legt der Generelle Erschliessungsplan zwei bestehende Wegabschn

itte von

rund 740 m beziehungsweise 170 m Länge neu als Sport— und Freizeitwege

sport e temps liber) fest. Die entsprechenden Wege sind im rechtkräftige

(Sendas

n Generel-

len Erschliessungsplan als Wander— beziehungsweise Mountainbikeweg festgel

egt.

Die Wegbezeichnung Sport- und Freizeitwege (Sendas sport e temps liber)

wird von

der Gemeinde Disentis/Muster in ihrer Planung bisher nicht venNendet. Zudem

unklar, welche konkrete Funktion den beiden Teilstücken zukommen soll.

bleibt

Demzu-

folge erweist es sich als nicht zweckmässig, die beiden relativ kurzen Wegab schnitte mit der entsprechenden Funktion zu bezeichnen. Nach diesbezüglicher Anhörung und in Rücksprache mit der Gemeinde (Schre

vom 18. Juni 2021 sowie E-Mail vom 8. Juli 2021) wird die vorgesehene

der Sport- und Freizeitwege demnach nicht genehmigt.

iben

Festlegung

3. Korrektur formeller Mängel

Mit Schreiben vom 18. Juni 2021 weist die Gemeinde im Übrigen darau

sich bei dem in der Legende zur «Zona per indrezs turistics»

f hin, dass es

(Zone für touristische

Einrichtungen) aufgeführten Verweis auf "Art. 29 LB [BauG]" um einen

Fehler handle. Demzufolge sei dieser im Sinne einer formellen Korre

redaktionellen

ktur durch den

Verweis auf "Art. 29 LPTGR [KRG]" zu ersetzen.

Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die entsprechende

nerellen Erschliessungsplan vorzunehmen.

4. Hinweise für Folgeverfahren

Korrektur im Ge-

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die detaillierte Linienführun

Folgeverfahren (BAB-Verfahren) so zu wählen ist, dass die gesch

g des Trails im

ützten Gebiete (Hoch- und Flachmoore sowie Gewässerschutzzonen St und S2) nicht tangiert respektive beeinträchtigt werden. Zudem sind die Wildhut und die Fischereiaufsicht frühzeitig'Ins Folgeverfahren einzubeziehen.

Allgemeiner ortsplanerischer Revisionsbedarf aufgrund des

planungsrechts

1. Anpassung Baugesetz

Am 25. Oktober 2018 hat der Grosse Rat eine Teilrevision des

KRG beschlossen,

welche am 1. April 2019 in Kraft getreten ist. Schwerpunkte diese

bilden neue Regelungen über die Baulandmobilisierung (Art.

geänderten Raum-

r KRG-Revision

19—19h) und über den

Ausgleich planungsbedingter Vor- und Nachteile (Art. 19i—19w)

sowie einheitliche kantonale Bestimmungen über einzelne Nutzungszonen und zum Baubewilligungsverfahren. Diese Regelungen sind unmittelbar nach Inkrafttreten der KRG- Revision anzuwenden (Art. 108a KRG) und erfordern eine Überprüfung des kommunalen Baugesetzes in den entsprechenden Bereichen. Dabei wird die Geme inde zugleich auch zu prüfen haben, ob und inwieweit sie von den im teilrevidierten KRG den Gemein-

den zugestandenen Gesetzgebungsbefugnissen, etwa in den Bereichen Baulandmobilisierung und MehnNertausgleich, Gebrauch machen will. So setzt beispielsweise

die Erhebung von Mehrwertabgaben bei Auf- und Umzonungen voraus, dass die Ge-

meinde in ihrem Baugesetz aktiv eine entsprechende gesetzliche Grundlage dafür

schafft (Art. 19j Abs. 2 KRG; siehe ein Gesetzgebungsbeispiel in Art. 19 MBauG).

Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 107 Abs. 2 Ziff. 1 KRG

auch die KRG-Bestimmungen über Verfahren und Zuständigkeiten allfälligen abwei-

chenden Regelungen im kommunalen Baugesetz vorgehen.

I

Am 3. März 2013 nahm das SchweiZer Stimmvolk eine Teilrevision des RPG an. Aufgrund dieser RPG-Revision, welche am 1. Mai 2014 in Kraft trat,“ mussten die Kan-

tone ihre Richtpläne im Bereich Siedlung überarbeiten. Die Regierung erliess am

20. März 2018 den entsprechenden Richtplan Siedlung (KRlP-S). Gestützt auf den

KRlP-S muss die Gemeinde u. a. das ZOnenschema (Art. 15 BauG) in Bezug auf die

baulichen Dichteziffern in sämtlichen Bauzonen überprüfen sowie mit einer entspre-

chenden Baugesetzesvorschrift dafür sorgen, dass die im Zonenschema festzule-

genden Dichteziffern bei konkreten Bauprojekten zu mindestens 80 Prozent ausge-

schöpft werden (siehe das Gesetzgebungsbeispiel in Art. 26 MBauG).

2. Anpassung Nutzungspläne

Aufgrund der enNähnten Teilrevision des RPG und des neuen KRIP—S wird die Gemeinde nebst dem Baugesetz auch die Nutzungspläne (insbesondere die Zonen-

pläne) gesamthaft zu überprüfen und zu überarbeiten haben. Im Vordergrund stehen

die Überprüfung der Dimensionierung der Bauzonen wie beispielsweise der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (gemäss KRIP-S verfügt Disentis/Muster mutmasslich

über zu gross dimensionierte Bauzonenreserven) sowie die Baulandmobilisierung

Bezug auf die bestehenden BauZonen.

In

Es kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die vorliegend zu genehmigende

Teilrevision des Generellen Erschliessungsplans die Pflicht der Gemeinde zur Über-

prüfung resp. Reduktion ihrer Wohn-, Misch- und Zentrumszonen weder erschw

noch verhindert.

ert

3. Zeitliche Vorgabe

Die Überprüfung des Baugesetzes und der Nutzungspläne im vorstehend dargele

ten Sinne hat bis spätestens 2023 (fünf Jahre nach Erlass des KRIP-S) zu

g—

erfolgen.

Die Gemeinde Disentis/Muster wird ersucht, die notwendigen Revisionsarbeiten zü-

gig voranzutreiben und sich durch ihr Ortsplanungsbüro begleiten zu lassen

.

-

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1.

Der Generelle Erschliessungsplan 1:5000 Via da velo da muntogna

Gen-

dusas - Caischavedra vom 26. Februar 2021 wird im Sinne der Erwäg ungen mit folgendem Vorbehalt sowie mit folgender direkten Korrektur (Korrektur gemäss,

Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) genehmigt:

a) Die als bestehend festgesetzten Sport- und Freizeitwege (Sendas sport

. temps Iiber) werden nicht genehmigt.

e

b) Auf dem Titelblatt wird "Art. 29 LB, Zona perindrezs turistics" in "Art. 29

LPTGR, Zona per indrezs turistics" korrigiert.

Der Gemeindevorstand Disentis/Müster wird angewiesen, den wesen

tlichen In-

halt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentl

ich be-

kannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikations organen wie die Bekanntgabe des Gemeinderatsbeschlusses vom 26. Februar 2021 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigun gsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin ent-

haltene Vorbehalte innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach

Massgabe

des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim

waltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.

Ver-

7

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-

schwerdefrist an das VenNaItungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung

des vorliegenden Beschlusses.

Soweit für die VenNirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der BewilligUngsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses

nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzu-

nehmen.

Die von der Gemeinde bestimmte Datenvewvaltungsstelle führt die Nutzungs-

plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. Dabei ist

zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv

rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Ge-

nehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine VenNaI—

tungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige VenNaItungsgerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind. g Mitteilung an:

Namens der Regierung

Ä zww Der Präsident:

Dr. Mario Cavigelii

‘

_ Der Kanzleidirektor:

VW

Daniel Spadin