Teilrevision Ortsplanung Rheinauen

Nutzungsplanung, Grundordnung · Trimmis

Dokument

Nummer
21.583
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Trimmis
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
22.06.2021

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Text

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

23.Juni2021

583/2021

AMT FÜR RAUMENTi22. Juni 2021

Ganzen Text zeigen

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II Governo del Cantone dei Grigioni

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Trimmis beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 25. Juni 2020 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

-

Teilrevision Baugesetz (Art. 35)

-

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Rheinauen

-

Zonenplan 1:1000/2000 Bereinigung Wald - Gesamtes Gemeindegebiet Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Rheinauen

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Trimmis die folgenden weiteren Unterlagen ein: -

Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 28. September 2020 gemäss

Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) Zonenplan 1:1000/2000 mit Änderung, Bereinigung Wald

--

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 mit Änderung, Rheinauen

-

Rodungsgesuch vom 28. September 2020

-

Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr mit Änderung, Rheinauen

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 4. Januar 2019 einen

Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 25. Juni

2020 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden

(KRG; BR 801._100) erfolgte am 3. Juli 2020. Es gingen keine Beschwerden ein.

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Mit Schreiben vom 28. September 2020 ersuchte der Gemeindevorstand Trimmis um

Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde

Trimmis bildet in erster Linie die Endgestaltung des Kiesabbaugebiets in den Trimmiser Rheinauen. Im Zuge dessen ist vorgesehen, den grössten Teil des Areals als Biotop auszugestalten. Als Grundnutzung werden hier das Übrige Gemeindegebiet

(ÜG) sowie die Forstwirtschaftszone ausgeschieden, welche mit einer Naturschutz-

zone überlagert werden. In einem kleineren Bereich wird ein See gestaltet, dessen

südöstliche Seite als Badesee dienen soll. Um die hierfür nötigen Bauten errichten zu können, wird die bestehende Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) angepasst und um ca. 7811 m? erweitert. Dies geht mit einer Erweiterung des Siedlungs-

gebiets um ca. 711 m? einher.

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungs-

gesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem

die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem kantonalen Richtplan (KRIP) übereinstimmt.

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a)

Richtplan Oberflächengewässer und Fischerei

Die Regierung hat am 27. August 2019 (Prot. Nr. 631/2019) eine Anpassung des

KRIP bezüglich "Oberflächengewässer und Fischerei" (Kapitel 3.9) beschlossen, wel-

che vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation mit Beschluss vom 21. Juli 2020 genehmigt wurde. Die im KRIP formulierten

Ziele und Leitsätze (vgl. KRIP, S. 3.9-2f.) verlangen u.a. die Revitalisierung der Ge-

wässerräume, aber auch die Erholungsnutzung derselben zu gewährleisten. Die hier zu genehmigende Planung entspricht diesen Vorgaben. b)

Richtplanpflicht für Erweiterungen des Siedlungsgebiets

Erweiterungen resp. Verlagerungen des Siedlungsgebiets innerhalb derselben Ge-

meinde sind dann regional abzustimmen und richtplanerisch zu sichern, wenn diese

während einer Planungsperiode von 15 Jahren, gerechnet ab dem Erlass der Richtplananpassung durch die Regierung, eine Fläche von insgesamt 1 ha überschreiten

(KRIP-S, Kap. 5.2.1, S. 5.2-3). Demgegenüber bedingen während der gleichen Pla-

nungsperiode in derselben Gemeinde vorgenommene Erweiterungen oder Verlagerungen von jeweils insgesamt weniger als 1 ha keine Richtplanfestsetzung.

Die Teilrevision führt infolge der Ein- und Auszonungen zu einer Anpassung des

Siedlungsgebiets. Dabei soll das Siedlungsgebiet um ca. 2586 m2 verlagert und um

ca. 711 m2 erweitert werden. In beiden Fällen ist die Schwelle von 1 ha deutlich un-

terschritten, weshalb die Planung keiner richtplanerischen Abstützung bedarf. Der

Gemeinde Trimmis stehen somit noch weitere ca. 7414 m2 für Verlagerungen sowie

ca. 9289 m2 für Erweiterungen des Siedlungsgebiets ohne Richtplanfestsetzung zur

Verfügung.

Es kann somit festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.

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D. Teilrevision des Baugesetzes

In der vorliegenden Teilrevision des Baugesetzes soll die rechtskräftige Bestimmung

in Art. 35 BauG über die Zone für ökologische Aufwertung (ÖA) aufgehoben werden.

Stattdessen wurde in Art. 35 BauG eine Bestimmung über die neue Erholungszone Rheinauen beschlossen.

Die bisherige ÖA verfolgte das Ziel, das Gebiet als Lebensraum für Flora und Fauna

aufzuwerten, wozu ein Aufwertungsprojekt zu erarbeiten sei. Das vorliegende Projekt

erfüllt diesen Auftrag, womit die ÖA obsolet wird. Die Gemeinde versäumte es je-

doch, die ÖA neben dem BauG auch in den rechtskräftigen Zonenplänen (Zonenpläne mit Gestaltungselementen 1:2000 und 1:10 000, beide vom 16. Dezember

2008) aufzuheben.

Die Gemeinde Trimmis wurde diesbezüglich mit Schreiben vom 28. Januar 2021

durch des ARE angehört. In ihrer Stellungnahmevom 10. März 2021 führt sie aus,

dass es sich hierbei um ein Versehen handle, welches weder in der Vorprüfung noch in der Mitwirkungsauflage bemerkt worden sei. Allerdings sei die Aufhebung im Bau-

gesetz sowie im Planungs- und Mitwirkungsbericht stets transparent und unmissver-

ständlich kommuniziert worden. Weder die Bevölkerung noch die Umweltorganisationen hätten dazu Einwände vorgebracht. Daher beantrage die Gemeinde, die ÖA sei

in den Zonenplänen als direkte Korrektur nach Art. 49 Abs. 3 KRG durch die Regierung aufzuheben.

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach

Anhörung des Gemeindevorstands und der Betroffenen in den Erlassen der Grundordnung (BauG und Pläne) rechtswidrige Vorschriften ändern und formelle Mängel

beheben. Da die Bevölkerung klar und offen über das Vorhaben als Umsetzung des

Auftrags aus dem bisherigen Art. 35 BauG informiert wurde, kann dem Antrag um

Behebung des formellen Mangels stattgegeben werden. Die ÖA wird in den Zonenplänen entsprechend aufgehoben.

Im Übrigen gibt die am 25. Juni 2020 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes

(Art. 35) zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.

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E. Zonenplan 1:1000/2000 Bereinigung Wald - gesamtes Gemeindegebiet

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Rheinauen

1. Zonenplan Bereinigung Wald 1:1000/2000 gesamtes Gemeindegebiet

Im Zuge der umfassenden Teilrevision der Ortsplanung Trimmis vom 16. Dezember

2008 hätten diverse Flächen gerodet und aus der Forstwirtschaftszone entlassen

werden sollen. Mit Regierungsbeschluss vom 30. Juni 2009 (Prot. Nr. 678/2009)

wurde das Genehmigungsverfahren für einige dieser Flächen sistiert, da die erforderlichen Rodungsbewilligungen nicht erteilt werden konnten. Um diese Pendenz zu er-

ledigen, werden die Flächen mit dem hier eingereichten Zonenplan wieder der Forst-

wirtschaftszone zugewiesen. Im Einzelnen handelt es sich dabei um Flächen auf den

Parzellen Nr. 136 am Cholplatzweg, Nr. 836 im Gebiet Geres und Nr. 1219 im Gebiet

Au. Zugleich werden einige Flächen im Gebiet Rhilöser, welche damals für die Ersatzaufforstung gedacht waren, wieder der Landwirtschaftszone zugewiesen.

2. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Rheinauen a) Erweiterung der Bauzone

Zentrales Instrument für die planungsrechtliche Umsetzung des Revitalisierungspro-

jekts Rheinauen bildet der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1000/2000

Rheinauen. Neben den Anpassungen der Forstwirtschaftszone und des ÜG im Bio-

topbereich wird die bestehende ZöBA um ca. 7811 m? erweitert. Zum einen handelt

es sich hierbei um eine Umzonung von der Industriezone in die ZöBA im Umfang von

ca. 3607 m2. Zum anderen werden ca. 4204 m2 eingezont, nämlich ca. 741 m? Forstwirtschaftszone sowie ca. 3110 m? ÜG. Die übrigen ca. 594 m2 stellen aktuell Flä-

chen dar, welche im Zuge der Revision 2008 nicht genehmigt wurden und somit fak-

tisch dem ÜG gleichgestellt sind.

Mit der Anpassung des kantonalen Richtplans im Bereich Siedlung (KRIP-S) wurde

den Gemeinden der Auftrag erteilt, ihre ZöBA bedarfsgerecht zu dimensionieren. Diesem Auftrag wird vorliegend entsprochen, zumal die geplante Einzonung ihre Be-

gründung in einem Revitalisierungsprojekt findet.

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b) Naturschutzzone

Das von der Teilrevision betroffene Gebiet liegt in einer Aue von nationaler Bedeu-

tung (A-25 „Trimmiser Rodauen").

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Be-

deutung (AuenV; SR 451.31) verpflichtet die Kantone bzw. Gemeinden, den genauen Grenzverlauf der Objekte nach Anhörung der Eigentümerinnen respektive Eigentü-

mer und der Bewirtschafterinnen respektive Bewirtschafter festzulegen sowie ökolo-

gisch ausreichende Pufferzonen auszuscheiden. Art. 5 AuenV setzt einen Rahmen

für die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen, welche die Kantone zu treffen haben

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.219/2004 vom 21. September 2005 E. 3.3). In der

vorliegenden Planung wurde die Aue A-25 nur teilweise einer Naturschutzzone zuge-

wiesen. Die Gemeinde Trimmis wird folglich ersucht, in der nächsten Ortsplanungsrevision die gesamte Aue einer Naturschutzzone zuzuweisen. Dabei gilt es zu beach-

ten, dass allfällige Abweichungen vom Inventar zu begründen sind (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 1C_595/2018 vom 24. März 2020 E. 5.5). Im Übrigen ist im Rahmen

der Publikation im kantonalen Amtsblatt ausdrücklich auf die grundeigentümerverbindliche Festlegung des lnventarobjekts hinzuweisen.

c) Wald

Mit der Revitalisierung des ehemaligen Kiesabbaus geht auch eine neue Anordnung

von Wald- und Gewässerflächen einher. Dabei werden insgesamt ca. 24 171m?

Forstwirtschaftszone aufgehoben, während gleichzeitig ca. 58 050 m2 neu der Forst-

wirtschaftszone zugewiesen werden. Die hierfür nötige Rodungsbewilligung des Departements für Infrastruktur, Energie und Mobilität vom 30. April 2021 liegt vor. d) Übriges Gemeindegebiet

Im Gebiet „Rhilöser'' im Bereich der Grüngutsammelstelle auf den Parzellen

Nr. 741, 1220 und 1222 wurde im Generellen Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr

vom 16. Dezember 2008 der bestehende Landwirtschaftsweg/Waldweg, Fussweg

sowie Radweg streckenweise aufgehoben und nach Südosten verlegt. Dementspre-

chend wurde im Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:2000 vom 16. Dezember

2008 das ÜG für die neu geplante Strasse (sog. Strassen-ÜG) angepasst. In der vorliegenden Planung wurde das Strassen-ÜG wieder auf den bestehenden Verlauf der

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Strasse angepasst. Im Anhörungsschreiben vom 10. März 2021 legt die Gemeinde

hierzu dar, dass eine Verlegung des Landwirtschaftswegs nicht mehr geplant sei. Somit seien die GEP-Einträge „Landwirtschaftsweg/Waldweg geplant" sowie die Aufhe-

bung des bestehenden Landwirtschaftsweges/Waldweges obsolet und könnten gelöscht werden.

Aus der blassen Ausscheidung des ÜG auf der bestehenden Strasse geht noch nicht hervor, dass die im Jahre 2008 beschlossene Verlegung des Landwirtschaftswegs/

Waldwegs, Fusswegs sowie Radwegs hinfällig geworden ist und deshalb auch das

dortige ÜG der Landwirtschaftszone zugewiesen werden soll. Entsprechend sind die

Änderungen im Generellen Erschliessungsplan und Zonenplan in einer nächsten Planung festzulegen. Eine Korrektur im Sinne von Art. 49 Abs. 3 KRG ist hier nicht möglich.

Im Übrigen drängen sich zum Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000

Rheinauen sowie zum Zonenplan Wald 1:1000/2000 Bereinigung Wald - Gesamtes

Gemeindegebiet, beide vom 25. Juni 2020, keine weiteren Bemerkungen auf; die Pläne können genehmigt werden.

F. Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Rheinauen 1.

Wanderwege

a) Ausgangslage

Die Trimmiser Rodauen (A-25) von nationaler Bedeutung ist im vorliegenden Bereich

mit vielen Weganlagen versehen, welche nur teilweise in den rechtskräftigen Generellen Erschliessungsplänen 1:2000 und 1:10 000, beide vom 16. Dezember 2008,

verzeichnet sind. Mit der vorliegenden Planung soll insbesondere die bestehende

Weganlage entlang des Rheins bis auf ein kurzes Teilstück zurückgebaut werden

(vgl. Anhang zum PMB, Technischer Bericht des Amts für Wald und Naturgefahren

vom 29. Juni 2020, S. 32). Diese Massnahme wird sehr begrüsst, zumal sich die Weganlage in einem empfindlichen Lebensraum befindet. Bei der ersatzweisen neuen

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Wegführung wurde darauf geachtet, dass sensible Lebensräume verschont bleiben und der Strom von Besucherinnen und Besuchern gebündelt wird. b) Wanderweg entlang der Rheinstrasse

Gemäss dem vorliegenden Generellen Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Rhein-

auen wird der rund 360 m lange Wanderweg entlang der Rheinstrasse aufgehoben

und als geplanter Fuss- und Wanderweg wenige Meter weiter westlich festgelegt. So-

wohl der bestehende, wie auch der geplante Fuss- und Wanderweg liegen innerhalb des Bundesperimeters der Trimmiser Radaue von nationaler Bedeutung. Wie er-

wähnt, wird zugleich der durch sensible Lebensräume führende Weg entlang des Rheins aufgehoben.

Nach Art. 18 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG;

SR 451) sind u.a. Uferbereiche und seltene Waldgesellschaften besonders zu schüt-

zen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 AuenV sollen die Objekte ungeschmälert erhalten werden. Gemäss Art. 14 Abs. 6 der Natur- und Heimatschutzverordnung (NHV; SR 451.1)

darf ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, nur

bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht.

Bei der heutigen Linienführung des Wegs entlang der Rheinstrasse besteht ein Si-

cherheitsproblem. Aufgrund der geplanten Vorhaben (Aufwertung, Badesee etc.)

wäre mit einer verstärkten Frequentierung des betreffenden Wegabschnitts zu rechnen, weshalb sich die bestehende ungünstige Situation noch verschärfen würde.

Demgegenüber kann die gefährliche Situation mit der neuen Fuss- und Wanderweg-

festsetzung beseitigt werden. Gleichzeitig kann für die Aue eine Besucherlenkung sichergestellt werden, wobei für deren Erlebbarkeit ein (ebenfalls im Generellen Erschliessungsplan festgelegter) Aussichtspunkt dienen soll. In der Beurteilung des

Amtes für Natur und Umwelt (ANU) ist die Verlegung des Wanderwegs gestützt auf die Vollzugshilfe zur Auenverordnung (BAFU 1995; S. 24) zulässig. Damit kann die

Sicherheit der Benützerinnen respektive Benützer gewährleistet, die Anzahl Wander-

wege in der Aue reduziert (von zwei auf einen), sensible Lebensräume im Uferbe-

reich gemieden und eine Lenkung der Besucherinnen und Besucher ermöglicht wer-

den. Die Regierung teilt diese Auffassung.

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c)

Wanderweg im Bereich "Rheinlöser"

Im Bereich "Rheinlöser" soll der bestehende Wanderweg entlang des Rheinufers

nach rund 200 m aufgehoben werden (vgl. Anhang zum PMB, Technischer Bericht

des Amts für Wald und Naturgefahren vom 29. Juni 2020, S. 32). Ersatzweise soll er neu an den Rand des Holzlagerplatzes und der Grüngutsammelstelle sowie des La-

gers für Betonfertigelementen durch einen ökologisch wenig sensiblen Abschnitt am

Rand des erwähnten Auenobjekts verlegt werden. Durch die weitgehende Verlegung

weg vom Rheinufer kann durch die Neuanlage eine merkliche Verbesserung der

Schutzsituation für die Aue erzielt werden. Aus Sicht des ANU ist deshalb die Verle-

gung des Wanderwegs gestützt auf die Vollzugshilfe zur Auenverordnung (BAFU

1995; S. 24) auch hier zulässig. Um den Schutzanliegen grösstmögliche Rechnung

zu tragen, dürfen zur Sicherung des Wanderwegs zudem keine Verbauungsmassnahmen gegen die Aue hin ergriffen werden. Im Übrigen muss der alte Uferweg

flussabwärts mit geeigneten Massnahmen wirksam abgesperrt werden. Die Ge-

meinde wurde zu diesen Auflagen angehört. In ihrem Schreiben vom 10. März 2021

legt sie dar, dass ihr die erwähnten Auflagen bekannt und in der Planung bereits berücksichtigt worden seien. Auch sei die Linienführung in Rücksprache mit den Um-

weltorganisationen definiert worden.

In Gesamtwürdigung der öffentlichen Interessen der Verkehrssicherheit, der Verbes-

serung der Gesamtsituation bezüglich Auenschutz sowie der Lenkung der Besuche-

rinnen respektive Besucher und -sensibilisierung sind die geplanten Verlegungen des Fuss- und Wanderwegs gestützt auf die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung als

zulässig zu beurteilen; sie können entsprechend genehmigt werden. 2.

Radweg im Bereich der Rheinstrasse

Weiter ist im Bereich der Rheinstrasse gemäss dem vorliegenden Generellen Er-

schliessungsplan vorgesehen, den Radweg streckenweise in westliche Richtung

"hinter die Parkplätze" zu verlegen. Mit Blick auf die Sicherheit der Radfahrenden ist

dies kritisch zu würdigen, da diese so die Fahrbahn auf einer Strecke von 160 m

zweimal queren müssten. Diesbezüglich führt die Gemeinde Trimmis in ihrer Stel-

lungnahme vom 10. März 2021 aus, dass hier ein Einrichtungsradweg erstellt werden

solle. Die genaue Linienführung und Breite des entsprechenden Wegs werde die Ge-

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meinde im Rahmen des BAB-Verfahrens in Absprache mit der Abteilung Langsam-

verkehr des Tiefbauamts Graubünden definieren. Dieses Vorgehen trägt den vorgenannten Bedenken hinreichend Rechnung.

Im Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Rheinauen vom

25. Juni 2020 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

G. Allgemeiner ortsplanerischer Revisionsbedarf aufgrund des geänderten Raumplanungsrechts

1. Anpassung Baugesetz

Am 25. Oktober 2018 hat der Grosse Rat eine Teilrevision des KRG beschlossen, welche am 1. April 2019 in Kraft getreten ist. Schwerpunkte dieser KRG-Revision

bilden neue Regelungen über die Baulandmobilisierung (Art. 19-19h) und über den

Ausgleich planungsbedingter Vor- und Nachteile (Art. 19i-19w) sowie einheitliche

kantonale Bestimmungen über einzelne Nutzungszonen und zum Baubewilligungs-

verfahren. Diese Regelungen sind unmittelbar nach Inkrafttreten der KRG-Revision

anzuwenden (Art. 108a KRG) und erfordern eine Überprüfung des kommunalen Bau-

gesetzes in den entsprechenden Bereichen. Dabei wird die Gemeinde zugleich auch

zu prüfen haben, ob und inwieweit sie von den im teilrevidierten KRG den Gemein-

den zugestandenen Gesetzgebungsbefugnissen, etwa in den Bereichen Baulandmo-

bilisierung und Mehrwertausgleich, Gebrauch machen will. So setzt beispielweise die Erhebung von Mehrwertabgaben bei Auf- und Umzonungen voraus, dass die Ge-

meinde in ihrem Baugesetz aktiv eine entsprechende gesetzliche Grundlage dafür

schafft (Art. 19j Abs. 2 KRG; siehe ein Gesetzgebungsbeispiel in Art. 19 MBauG).

Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 107 Abs. 2 Zift. 1 KRG

auch die KRG-Bestimmungen über Verfahren und Zuständigkeiten allfälligen abwei-

chenden Regelungen im kommunalen Baugesetz vorgehen.

Am 3. März 2013 nahm das Schweizer Stimmvolk eine Teilrevision des RPG an. Aufgrund dieser RPG-Revision, welche am 1. Mai 2014 in Kraft trat, mussten die Kan-

tone ihre Richtpläne im Bereich Siedlung überarbeiten. Die Regierung erliess am

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20. März 2018 den entsprechenden Richtplan Siedlung (KRIP-S). Gestützt auf den KRIP-S muss die Gemeinde u. a. das Zonenschema in Bezug auf die baulichen

Dichteziffern in sämtlichen Bauzonen überprüfen sowie mit einer entsprechenden

Baugesetzesvorschrift dafür sorgen, dass die im Zonenschema festzulegenden Dich-

teziffern bei konkreten Bauprojekten zu mindestens 80 Prozent ausgeschöpft werden (siehe das Gesetzgebungsbeispiel in Art. 26 MBauG).

2. Anpassung Nutzungspläne

Aufgrund der erwähnten Teilrevision des RPG und des neuen KRIP-S wird die Gemeinde nebst dem Baugesetz auch die Nutzungspläne (insbesondere die Zonen-

pläne) gesamthaft zu überprüfen und zu überarbeiten haben. Im Vordergrund stehen

die Überprüfung der Dimensionierung der Bauzonen wie beispielsweise der Wohn-,

Misch- und Zentrumszonen sowie die Baulandmobilisierung in Bezug auf die beste-

henden Bauzonen. Ein weiterer Handlungsbedarf besteht bei der Zusammenführung

der Ortsplanungen Trimmis und Says, zumal die Gemeindefusion nunmehr 13 Jahre

zurückliegt. Auch verfügt, wie oben erwähnt, die Gemeinde noch über eine Forstwirt-

schaftszone. Diese wurde im Zuge der Gesamtrevision des KRG im Jahr 2005 abge-

schafft und durch den Wald gemäss Waldgesetzgebung ersetzt. Die Forstwirtschafts-

zone verfügt dadurch - unzulässigerweise - über keine Legaldefinition mehr.

Es kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die vorliegend zu genehmigende

Einzonung im Gebiet Rheinauen die Pflicht der Gemeinde zur Überprüfung ihrer

Wohn-, Misch- und Zentrumszonen weder erschwert noch verhindert. 3. Zeitliche Vorgabe

Die Überprüfung des Baugesetzes und der Nutzungspläne im vorstehend dargeleg-

ten Sinne hat bis spätestens 2023 (fünf Jahre nach Erlass des KRIP-S) zu erfolgen.

Die Gemeinde Trimmis wird ersucht, die notwendigen Revisionsarbeiten zügig voran-

zutreiben und sich durch ihr Ortsplanungsbüro begleiten zu lassen.

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Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Die am 25. Juni 2020 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 35) wird

im Sinne der Erwägungen mit folgender direkter Korrektur (Korrektur gemäss Art.

49 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) genehmigt: -

Neben der vorliegenden Aufhebung der Bestimmung über die Zone für ökolo-

gische Aufwertung im Baugesetz (Art. 35 BauG) wird diese Zone auch in den rechtskräftigen Zonenplänen (Zonenpläne mit Gestaltungselementen 1:2000

und 1:10 000, beide vom 16. Dezember 2008) aufgehoben. 2.

Der Zonenplan 1:1000/2000 Bereinigung Wald - gesamtes Gemeindegebiet

und der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Rheinauen, beide

vom 25. Juni 2020, werden im Sinne der Erwägungen mit folgenden Anliegen genehmigt:

a)

b)

Die Gemeinde wird ersucht, den Auenperimeter des Bundesinventars voll-

ständig in der Nutzungsplanung umzusetzen.

Die Gemeinde wird ersucht, den Generellen Erschliessungsplan und den Zo-

nenplan bezüglich Landwirtschaftsweg/Waldweg, Fussweg sowie Radweg im

Gebiet "Rhilöser" zu überprüfen und anzupassen. 3.

Der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Rheinauen vom 25. Juni

2020 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Auflagen genehmigt: a)

Verbauungsmassnahmen zur Sicherung des Weges in Richtung Aue sind

b)

Der alte Uferweg muss mit geeigneten Massnahmen wirksam abgesperrt

nicht gestattet.

werden.

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c)

Die genaue Linienführung und Breite des Radweges ist im Hinblick auf das

SAS-Verfahren in Absprache mit der Abteilung Langsamverkehr des Tiefbau-

amts Graubünden zu definieren. 4.

Die Rodungsbewilligung des Departements für Infrastruktur, Energie und Mobili-

tät vom 30. April 2021 wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss eröffnet.

5.

Der Gemeindevorstand Trimmis wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu

geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-

kanntgabe der Gemeindeversammlung vom 25. Juni 2020 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der

Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen die darin enthaltene direkte

Korrektur sowie Auflagen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Mass-

gabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim

Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann. 6.

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-

schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.

7.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

8.

Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses

nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.

9. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.

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10. Mitteilung an:

A. Regierungsbeschluss und Rodungsbewilligung:

- Gemeindevorstand Trimmis, Galbutz 2, 7203 Trimmis

- Bundesamt für Umwelt, Postfach, 3003 Bern - Amt für Natur und Umwelt

- Amt für Wald und Naturgefahren - Amt für Raumentwicklung

B. Nur Regierungsbeschluss:

- R+K Büro für Raumplanung AG, Im Aeuli 3, 7304 Maienfeld - Stadt Chur, Tiefbaudienste, Postfach 820, 7001 Chur

- Bundesamt für Strassen, Via C. Pellandini 2, 6500 Bellinzona - SBB, IM-IR-ROT, Vulkanplatz 11, 8048 Zürich

- Rhätische Bahn, Bahnhofstrasse 25, 7000 Chur - Tiefbauamt

- Amt für Immobilienbewertung Standeskanzlei

- Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen) C. Nur Rodungsbewilligung:

- Amt für Wald und Naturgefahren, Reichenaustrasse 61, 7015 Tamins - Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Der Präsident:

Namens der Regierung

Dr. Marie Cavigelli

Der Kanzleidirektor:

Daniel Spadin