Teilrevision ZOP und GGP Cuort
Nutzungsplanung, Grundordnung · Breil/Brigels
Dokument
- Nummer
- 22.338
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Breil/Brigels
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 19.04.2022
Karte
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3981_B_OPTR_ZOP_GGP_Cuort_RB_D_22.338.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Die Regierung
‘ „
des Kantons Graubünden
_ Sitzung vom
‘
_ '
La Regenza
dal chantun Grischun
Ganzen Text zeigen
*
"19. April 2022; ‚ "
_
' ll Governo
del Cantone dei Grigioni
Mitgeteilt den
20. April 2022
Protokoll Nr.
338/2022
' Gemeinde Breil/Bri9els
OP-Teilrevision "C_uort"
Genehmigung. '
-A. Die Stimmberecbhtigten der Gemeinde Breil/Brigels
beschlossen an der Gemeinde-
versammlung vom 21. Februar 2018 eine Teilrevision der Ortsplanung‚ umfassend einen Zonenpian und Generellen Gestaltun93plan 1:2000 Cuort.
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 5. März 2018 gemäss Art. 47 der eidge-
nössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) liegt vOr. Das Amt für Raum-
' ‘ entWicklung verfasste mit Datum vom 15. September 2017 einen Vorprüfungsbericht.
' Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindevérsammlungs-beschlusses vom 21.Februar 2018 gemäss Art; 4 8 des Raumplan'ungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG; BR 801.100) erfolgte am 8. März 2018. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 5.” März 2018 ersuchte der Gemeindevorstand Breil/Brigels um
Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des K‘RG.
Gegenstand der Revision3voflage
Inhalt der} vorliegenden Nutzun93planungsvorlage bilden zwei Teilbereiche des
rechtskräftigen Zonenplans und Generellen Gestaltungsplans 1:2000 Dorf vom
24. Juni 2015. Darin wurde das GebäudéNr. 94 auf der Parzelle Nr. 4307 mitsamt. ,
, densüdlichen und nördlichen Anbauten als “zu verbesserndeBaufe" festgelegt. Neu wird der historische Teil der Baute mit der weitgehend intakten Fassade als "ortsty-
pisch / prägendes Gebäude (Anlage)" festgesetzt. Schliesslich wurde entsprechend
' dem AUsgang einer Beschwerde (PB 8/15 vom 17. Oktober 2016) die Gewässer-
raümzone für den Flembach sowie die Wintersportzone im Bereich des landwirt-
schaftlichen Betriebs auf der Parzelle Nr. 5300 (neu Güterz’usammenlegungsgrundstück2) neubeplant.
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan
1:2000 Cuort
lm genannten Beschwerdeentscheid vom 17. Oktober'2016 (Prot. Nr. 8613/2016) Sis-
tierte die Regierung das Genehmigungsverfahren für die Wintersportzone im Bereich der Langlaufloipenbrücke sowie zwischen dem Flembach und demWirtschaftsweg
auf einer Distanz von 55 rn in östliche Richtung. Gestützt auf die neue Planung und 1
den Antrag dérGemeinde Breil/Brigels wird diese sistierte Festlegung nicht geneh-
migt.
Im Übrigen gibt { d e r Zonenplan und der Generelle Gestaltungsplan 112000 Cuort vom 21. Februar 2018 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
Gestützt auf ‚Art. 4 9 KHG [
beschliesst die Regierung:
1.“ Der Zonenplan und Generelle Gestaltung$plan
1:2000 Cuort vom 21. Februar -
2018 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Vorbehalt genehmigt:
-— Die im Regierungsbeschluss vom17. Oktober 2016 (Prof. Nr. 863/2016) sis-
“
tierte Wintersportzonéim Bereich der Langlaufbrücke (Koordinate'2 724 0 6 9 / "
1 181 412) sowie zwischen dem Flembach und dem Wirtschaftsweg auf einer
Distanz von 55 m in östlicher Richtung wird auf Antrag der Gemeinde
Breil/Brigels nicht genehmigt.
2. Der Gemeindevorstand Brei!/Brigels wird angewiesen, den Wesentlichen lnhalt
des Di3p03itives des vorliegenden Genehmigungjsbeschlßses öffentlich bekannt '
zu geben. DieSe Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die
* Bekanntgabe der Gemeindeversammlung vom 21. Februar 2018 zu erfolgen. lm
Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei
der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen den darin enthaltenen
Vorbehalt innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Ge—
setzes Über die Verwaltungsrechtspflege (VBG; BB 370.100) beim Verwaltungs- “ gericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.
3. Für direkte Adressaten des vorliegenden Besichlusses beginnt die 30—tägige Be- ' _ schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.
4. Soweit für die Verwirklichung—der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not— wendig sind, bleibt der Bewilligungsenteoheid der. zuständigen Behörde Oder ' Amtsstelle vorbehalten.
5- Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kénnzeichnungen in den graphischen Auszügen vorzunehmen.
6. Dievon der Gemeinde bestimmte Datenverwaitungssteile führt die Nutzungsplan-
daten nach Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.—
7. Mitteilung an:
/ß% ‚ . ?”“
' Der Präsident:
Namens der Regierung _ Der Kanzleidirektor:
Marcus Caduff
‘'
LV. C. Hartmann Lütscher
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund