Teilrevision ZOP und GGP Cuort

Nutzungsplanung, Grundordnung · Breil/Brigels

Dokument

Nummer
22.338
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Breil/Brigels
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
19.04.2022

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Breil/Brigels mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

3981_B_OPTR_ZOP_GGP_Cuort_RB_D_22.338.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Die Regierung

‘ „

des Kantons Graubünden

_ Sitzung vom

‘

_ '

La Regenza

dal chantun Grischun

Ganzen Text zeigen

*

"19. April 2022; ‚ "

_

' ll Governo

del Cantone dei Grigioni

Mitgeteilt den

20. April 2022

Protokoll Nr.

338/2022

' Gemeinde Breil/Bri9els

OP-Teilrevision "C_uort"

Genehmigung. '

-A. Die Stimmberecbhtigten der Gemeinde Breil/Brigels

beschlossen an der Gemeinde-

versammlung vom 21. Februar 2018 eine Teilrevision der Ortsplanung‚ umfassend einen Zonenpian und Generellen Gestaltun93plan 1:2000 Cuort.

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 5. März 2018 gemäss Art. 47 der eidge-

nössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) liegt vOr. Das Amt für Raum-

' ‘ entWicklung verfasste mit Datum vom 15. September 2017 einen Vorprüfungsbericht.

' Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindevérsammlungs-beschlusses vom 21.Februar 2018 gemäss Art; 4 8 des Raumplan'ungsgesetzes für den Kanton Graubünden

(KRG; BR 801.100) erfolgte am 8. März 2018. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 5.” März 2018 ersuchte der Gemeindevorstand Breil/Brigels um

Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des K‘RG.

Gegenstand der Revision3voflage

Inhalt der} vorliegenden Nutzun93planungsvorlage bilden zwei Teilbereiche des

rechtskräftigen Zonenplans und Generellen Gestaltungsplans 1:2000 Dorf vom

24. Juni 2015. Darin wurde das GebäudéNr. 94 auf der Parzelle Nr. 4307 mitsamt. ,

, densüdlichen und nördlichen Anbauten als “zu verbesserndeBaufe" festgelegt. Neu wird der historische Teil der Baute mit der weitgehend intakten Fassade als "ortsty-

pisch / prägendes Gebäude (Anlage)" festgesetzt. Schliesslich wurde entsprechend

' dem AUsgang einer Beschwerde (PB 8/15 vom 17. Oktober 2016) die Gewässer-

raümzone für den Flembach sowie die Wintersportzone im Bereich des landwirt-

schaftlichen Betriebs auf der Parzelle Nr. 5300 (neu Güterz’usammenlegungsgrundstück2) neubeplant.

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan

1:2000 Cuort

lm genannten Beschwerdeentscheid vom 17. Oktober'2016 (Prot. Nr. 8613/2016) Sis-

tierte die Regierung das Genehmigungsverfahren für die Wintersportzone im Bereich der Langlaufloipenbrücke sowie zwischen dem Flembach und demWirtschaftsweg

auf einer Distanz von 55 rn in östliche Richtung. Gestützt auf die neue Planung und 1

den Antrag dérGemeinde Breil/Brigels wird diese sistierte Festlegung nicht geneh-

migt.

Im Übrigen gibt { d e r Zonenplan und der Generelle Gestaltungsplan 112000 Cuort vom 21. Februar 2018 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

Gestützt auf ‚Art. 4 9 KHG [

beschliesst die Regierung:

1.“ Der Zonenplan und Generelle Gestaltung$plan

1:2000 Cuort vom 21. Februar -

2018 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Vorbehalt genehmigt:

-— Die im Regierungsbeschluss vom17. Oktober 2016 (Prof. Nr. 863/2016) sis-

“

tierte Wintersportzonéim Bereich der Langlaufbrücke (Koordinate'2 724 0 6 9 / "

1 181 412) sowie zwischen dem Flembach und dem Wirtschaftsweg auf einer

Distanz von 55 m in östlicher Richtung wird auf Antrag der Gemeinde

Breil/Brigels nicht genehmigt.

2. Der Gemeindevorstand Brei!/Brigels wird angewiesen, den Wesentlichen lnhalt

des Di3p03itives des vorliegenden Genehmigungjsbeschlßses öffentlich bekannt '

zu geben. DieSe Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die

* Bekanntgabe der Gemeindeversammlung vom 21. Februar 2018 zu erfolgen. lm

Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei

der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen den darin enthaltenen

Vorbehalt innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Ge—

setzes Über die Verwaltungsrechtspflege (VBG; BB 370.100) beim Verwaltungs- “ gericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.

3. Für direkte Adressaten des vorliegenden Besichlusses beginnt die 30—tägige Be- ' _ schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.

4. Soweit für die Verwirklichung—der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not— wendig sind, bleibt der Bewilligungsenteoheid der. zuständigen Behörde Oder ' Amtsstelle vorbehalten.

5- Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kénnzeichnungen in den graphischen Auszügen vorzunehmen.

6. Dievon der Gemeinde bestimmte Datenverwaitungssteile führt die Nutzungsplan-

daten nach Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.—

7. Mitteilung an:

/ß% ‚ . ?”“

' Der Präsident:

Namens der Regierung _ Der Kanzleidirektor:

Marcus Caduff

‘'

LV. C. Hartmann Lütscher