Teilrevision Baugesetz
Nutzungsplanung, Grundordnung · Trun
Dokument
- Nummer
- 11.729
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Trun
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 09.08.2011
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Text
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE
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Die Regierung des Kantons Graubünden
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La regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
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Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
09. August 2011
10. August 2011
729
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Schlans beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 18. März 2011 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend eine Revision des Baugesetzes. Ein auf den 18. März 2011 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vorn 11. März 2011 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 18. März 2011 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 24. März 2011. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 25. März 2011 ersuchte der Gemeindevorstand Schlans um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Schlans bilden kleinere Anpassungen des Baugesetzes. In der Anwendung des rechtskräftigen Baugesetzes wurden kleinere Probleme oder Unklarheiten offensichtlich, welche mit der vorliegenden Vorlage geklärt werden sollen.
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C. Teilrevision des Baugesetzes
Die am 18. März 2011 beschlossene Revision des Baugesetzes (Art. 6, 17, 17bis, 18, 18bis, 19, 20 und 74) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Die am 18. März 2011 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 6, 17, 17bis, 18, 18bis, 19, 20 und 74) wird genehmigt. 2. Der Gemeindevorstand Schlans wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 4.
Der Gemeindevorstand Schlans sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.
5. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 6. Mitteilung an: -
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-
Namens der Regierung Der Präsident:
/
Dr. Martin Schmid
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund