Teilrevision Ortsplanung Gewässerraumausscheidung
Nutzungsplanung, Grundordnung · Trimmis
Dokument
- Nummer
- 23.107
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Trimmis
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 13.02.2023
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Text
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
Il Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
13. Februar 2023
14. Februar 2023
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107/2023
Gemeinde Trimmis OP-Teilrevision "Gewässerraumausscheidung" Genehmigung A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Trimmis beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 7. Oktober 2021 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wur-
den folgende Planungsmittel verabschiedet: -
Zonenplan 1:2000 Gewässerräume, Teil Siedlung
-
Zonenplan 1:5000 Gewässerräume, Teil Landschaft
Nebendiesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Trimmis die folgenden weiteren Unterlagen ein:
—
Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 10. Marz 2022 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)
-
Grundlagenplan 1:2000 Gewässerräume, Teil Siedlung
—
Grundlagenplan 1:5000 Gewässerräume, Teil Landschaft
-
Begleitbericht Gewässerraumausscheidung vom 19. Februar 2016
Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 5. Januar 2018 einen Vor-
prüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 7. Oktober 2021 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG; BR 801.100) erfolgte am 15. Oktober 2021. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 15. März 2022 ersuchte der Gemeindevorstand Trimmis um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen vonArt. 49 des KRG.
Gegenstand der Revisionsvorlage Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Trimmis bildet die Ausscheidung der Gewässerräume im Gemeindegebiet. Damit
kommt die Gemeinde dem Auftrag der im Jahr 2011 revidierten eidg. Gewässerschutzgesetzgebung nach. Die Gewässerräume werden entsprechend der kantonalen Praxis als Gewässerraumzone im Zonenplan festgelegt.
Übereinstimmung mit der Richtplanung GemässArt. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)
obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem kantonalen Richtplan sowie mit dem rechtskräftigen regionalen Richtplan Landschaft und Siedlung der Region Landquart (ehemalige Region BündnerRheintal) vom 17. Januar 2006 übereinstimmt.
Die Thematik des Gewässerraumsfindet sich in Kapitel 3.9 "Oberflächengewässer und Fischerei" des kantonalen Richtplans (vom Bundesrat genehmigt am 21. Juli 2020). Der regionale Richtplan Landschaft und Siedlung der ehemaligen Region Bündner Rheintal vom 17. Januar 2006 beinhaltet generelle Aussagenhinsichtlich des Gewässerraums. Es kann festgehalten werden, dass die entsprechende regionale und die kantonale Richtplanung der vorliegenden Revisionsvorlage nicht entge-
gensteht. Die Vorlage erweist sich somit als richtplankonform.
Zonenplan 1:2000 Gewässerräume, Teil Dorf Zonenplan 1:5000 Gewässerräume, Teil Landschaft
1.
Beurteilung Gewässerraumzonen
1.1. Bestimmung dernatürlichen Gerinnesohlenbreite bei Fliessgewässern Gemäss den zur Genehmigüng vorgelegten Planung weist die "Hagrüfe" vor der Unterquerung der Bahngeleise eine Gewässerraumbreite von 14,5 m auf. Nach der Unterquerung wurde die Breite des Gewässerraums auf 12 m reduziert. Demgegenüber wurde in der zur Vorprüfung eingereichtenTeilrevision der Ortsplanung "Forst- und Werkhof/GEVAG"für die "Hagrüfe" ein Gewässerraum von 20 m Breite festgelegt, welcher seitens des Kantonsals korrekt beurteilt wurde. Mit Schreiben vom 19. Juli 2022 wurde die Gemeinde Trimmis zu diesen nicht nachvollziehbaren Abweichungen angehört.
In ihrem Schreiben vom 25. Oktober 2022 legt die Gemeinde sinngemäss dar, dass in der Teilrevision der Ortsplanung "Forst- und Werkhof/GEVAG" noch eine Umleitung und Renaturierung der "Hagrüfe" vorgesehen gewesen sei, weshalb die Gewässerraumbreite auf 20 m festgelegt worden sei. Die entsprechende Planungsei jedoch mittlerweile verworfen worden, womit sich die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung auf andere Planungsgrundlagen stütze. Demnachsei der vorgesehene Gewässerraum von 12 m zu genehmigen. Die Regierung kann diesen Ausführungen folgen. Die Gemeindewird allerdings darauf hingewiesen, dass bei veränderten Verhältnissen (beispielsweise bei einem
Bauvorhabenim Bereich zwischen der GEVAGund dem dort gelegenen Waldstück bzw. bei einer Um- oder Einzonung desseit 2009 sistierten Areals) eine Verlegung der "Hagrüfe" in Verbindung mit einer Revitalisierung erneut geprüft werden müsste.
Demzufolge müsste auch der Gewässerraum an die neuen Gegebenheiten angepasst werden.
1.2. Ausscheidung des Gewässerraums Auf dem Gemeindegebiet von Trimmis wurdebei der "Scheidrüfe" auf die Ausscheidung des Gewässerraumsverzichtet, da eine offene Wasserführung nicht mehr mög-
lich sei. Dieses Vorgehen kann akzeptiert werden. Weiter wurde beim Übergang vom Geschiebesamnnler in den eingedolten Bachabschnitt unter der Autobahn im Bereich der Parzellen Nrn. 1027 und 1016 der Gewässerraum nicht vollständig korrekt ausgeschieden, zumal hier geringfügig auch Nichtwald tangiert ist. In ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2022 erklärte sich die Gemeinde mit einer Ergänzung des Gewässerraumsim betreffenden Bereich einverstanden. Die Genehmigungerfolgt somit mit einer entsprechenden Anweisung. 1.3. Anpassungen des Gewässerraums Mit Regierungsbeschluss vom 22. Juni 2021 (Protokoll Nr. 583/2021) wurde die Gemeinde ersucht, den Auenperimeter des Bundesinventarsfür die Trimmiser Rodauen (Inventar-Objekt Nr. A-25) vollständig in der Nutzungsplanung umzusetzen. Diese Anpassung steht noch aus. Mit Anhörungsschreiben vom 19. Juli 2022 wurde die Gemeinde Trimmis darauf hingewiesen, dass entsprechend dem Auenperimeter auch der Gewässerraum anzupassenresp. zu vergrössern sei. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 erklärte sich die Gemeinde Trimmis damit einverstanden, die auf der ge-
meindeeignen Parzelle Nr. 710 ausgeschiedene Gewässerraumzone im südöstlichen Bereich gegendie Strasse hin zu vergrössern. Auch hier erfolgt die Genehmigung somit mit einer entsprechenden Anweisung. 1.4. Gewässerraumzoneim Bereich der A13
Das Bundesamtfür Strassen (ASTRA) beantragt mit Schreiben vom 21. April 2022, die Gewässerraumzoneseiim Bereich der A13 bis maximal auf die Höhe der Bauli-
nie der Nationalstrasse festzulegen. Zudemsei bei den Wiederlagern der A13-Kunstbauten die Gewässerraumzonenur bis an den Perimeter der Nationalstrasse vorzu-
sehen. Zur Begründung führt das ASTRA aus, dass durch die vorliegendeTeilrevision der Ortsplanung die Nationalstrasse A13 tangiert werde.
Die Regierung kann dem wiederholt und gleichlautend vorgebrachten Antrag des ASTRAnicht entsprechen(vgl. u.a. pars pro toto: Regierungsbeschluss vom 8. November 2022 betreffend Gemeinde Zizers [Protokoll Nr. 855/2022]). Die beantragte
Reduktion des Gewässerraumsist aufgrund der gewässerschutzrechtlichen Vorgaben nicht möglich. Zur detaillierten Begründung wird auf den vorgenannten Regie-
rungsbeschluss verwiesen. Die von der Gemeinde Trimmis festgelegte Gewässerraumzoneim Bereich der Ausfahrt der A13 erweist sich als mit der Gewässerschutz-
gesetzgebung konform und ist genehmigungsfähig. 1.5. Kraftwerkprojekt Chlus
Die Repower AG hat im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu der Gewässerraumzone im Bereich der Parzelle Nr. 710 im Zusammenhang mit dem Kraftwerkprojekt Chlus Stellung genommen. Sie führt im Wesentlichen aus, sie prüfe für den geplanten Standort der neuen Zentrale alternative Standorte im Bereich der Parzelle
Nr. 710 zwischen der GEVAG und dem Industrieareal flussaufwärts. Der in diesem Gebiet ausgeschiedene Gewässerraum sei im geplanten Umfang unnötig, zumal das Gewässer hier aufgrund der vorhandenen Infrastrukturen und der teils bebauten Par-
zellen keinerlei Entwicklungspotenzial aufweise. Die vorhandenen Uferverbauungen rechtsufrig des Rheins dienten dem Schutz des angrenzenden, stark bebautenIndustriegebiets und würden die Grenze des langfristig möglichen Entwicklungsraums für das Gewässerfestlegen. Gemäss der Repower AG können Behörden gemäss Art. 41a Abs. 4 lit. a der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) in dicht überbauten Gebieten vom Ziel der Wiederherstellung des natürlichen Verlaufs des Gewässers abweichen und die Gewässerräume entsprechend anpassen. Aufgrund der bereits vorhandenen Überbauungen, des übergeordneten nationalen Interesses am Projekt Chlus (vgl. Art. 12 des Energiegesetzesi.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Energieverordnung, EnG resp. EnV; SR 730.0 resp. 730.01) und des dichten Überbauungs-
grads der umliegendenParzellen erachtet die Repower AG die Voraussetzung für eine Ausnahme undeiner entsprechenden Reduktion des Gewässerraums auf der Parzelle Nr. 710 als gegeben. Obwohl die Kraftwerkszentrale als standortgebunden
zu betrachten sei, würde die geplante Gewässerraumausscheidungeine effiziente und optimale Anordnung der geplanten Kraftwerkszentrale und der dazugehörigen Einrichtungen erschweren, ohne dass damit ein ökologischer (oder anderweitiger) Nutzen erzielt würde. In der Folge beantragt die Repower AG sinngemäss, dass der Gewässerraum auf der Parzelle Nr. 710 im Bereich derrot schraffierten Fläche (zwi-
schen dem Pumpwerk ARA undder Strasse im Umfang von rund 1200 m?) von der Gewässerraumzone ausgenommen werde.
Gemäss PMB wurde aufgrund der dichten Überbauung im betreffenden Gebiet bereits eine Verminderung des Gewässerraums vorgenommen und in den Genehmigungsunterlagen dargestellt. Das bebaute Industriegebiet entlang der Rheinstrasse auf Höhe von Parzelle Nr. 717 wurde gemäss Art. 41a Abs. 4 GSchV dem dicht überbauten Gebiet zugeordnet. Der Gewässerraum wurde vorliegend unter Berücksichtigung der bestehenden Überbauungsstrukturen bereits reduziert und korrekt ausgeschieden. Eine weitere Reduktion aufgrund eines möglichen Bauvorhabens wird abgelehnt. Der von der Gemeinde Trimmis ausgeschiedene Gewässerraum erweist sich als mit der Gewässerschutzgesetzgebung konform und ist genehmigungsfähig. Eine weitere Reduktion indessen kann nicht genehmigt werden.
2. Gefahrenzonen
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Im Rahmen der Vorprüfung im Jahr 2017 wurde darauf hingewiesen, dass für die Gemeinde Trimmis die Gefahrenkarte Wasser in Überarbeitung sei und sich die roten Zonen teilweise ändern könnten. Bei der "Maschänserrüfe" wurden damals die eigen-
tümerverbindlichen Gefahrenzonen der Nutzungsplanung verwendet. Seit 2018 existiert ein aktueller Plan der Gefahrenkommission mit den behördenverbindlichen Gefahrenzonen. Danach geht die Gefahrenzone im Bereich "Maschänserrüfe" über den von der Gemeindein der vorliegenden Planung festgelegten Gewässerraum hinaus. Mit Schreiben vom 19. Juli 2022 wurde die Gemeinde Trimmis diesbezüglich angehört. In der Folge ging eine Stellungnahme der Gemeinde sowie von betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ein. Gestützt auf eine kantonsinterne Prüfung kannfestgestellt werden, dass die Vergrösserung des Gefahrenbereichs im betreffenden Gebiet auf die potenziellen Ereignisse Wasser und Murgang (Geschiebe) zurückzuführen ist. In den Bereichen von möglichen Murgängen muss kein Gewässerraum ausgeschieden werden. Somit kann die von der Gemeinde beschlossene Gewässerraumzone im Gebiet der "Maschänserrüfe" genehmigt werden. Im Übrigen geben der Zonenplan 1:2000 Gewässerräume, Teil Siedlung und der Zonenplan 1:5000 Gewässerräume, Teil Landschaft, beide vom 7. Oktober 2022, zu
keinen weiteren Bemerkungen Anlass; die Pläne können genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1.
Der Zonenplan 1:2000 Gewässerräume, Teil Siedlung vom 7. Oktober 2021 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Vorbehalten und Anweisungen genehmigt: a) Die Gemeinde wird angewiesen, die Erweiterung der Gewässerraumzone der Hagrüfi im Bereich der Parzelle Nr. 1016 zu prüfen.
b)
Die Gemeinde wird angewiesen, die Erweiterung der Gewässerraumzone auf der Parzelle Nr. 710 zu prüfen.
2.
Der Zonenplan 1:5000 Gewässerräume, Teil Landschaft vom 7. Oktober 2021
wird im Sinne der Erwägungengenehmigt. 3.
Der Gemeindevorstand Trimmis wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
4.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcherArt notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
5.
Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.
6.
Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.
Mitteilung an:
- Gemeindevorstand Trimmis, Galbutz 2, 7203 Trimmis - R+K Büro für Raumplanung AG, Im Aeuli 3, 7304 Maienfeld - Stadt Chur, Abteilung Geoinformatik, Rathaus, 7000 Chur - Bundesamtfür Strassen ASTRA,Via C. Pellandini 2a, 6500 Bellinzona - Anna Krättli, c/o Hans Krättli, Gufel 3, 7204 Untervaz
- Bürgergemeinde Trimmis, Panätsch 27, 7203 Trimmis - Bürgergemeinde Chur, c/o Rechtsanwältin Dr. iur. Raphaela Holliger, Quaderstrasse 22, Postfach 114, 7001 Chur - Repower AG, Bahnhofplatz 3A, 7302 Landquart - Plantahof, Kantonsstrasse 17, 7302 Landquart - Archäologischer Dienst - Amt für Energie und Verkehr
- Amt für Landwirtschaft und Geoinformation - Amt für Jagd und Fischerei - Tiefbauamt - Amt für Wald und Naturgefahren - Amt für Natur und Umwelt - Amt für Immobilienbewertung - Amt für Raumentwicklung - Rhätische Bahn AG, Bahnhofstrasse 25, 7001 Chur - Standeskanzlei - Departementfür Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)
Der Präsident:
Peter Peyer
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
M
Daniel Spadin
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund