Schutzzonen Quelle Cadretsch 2, Ilanz/Glion

Grundwasserschutzzonen · Ilanz/Glion

Dokument

Nummer
2023_638
Art
Grundwasserschutzzonen
Gemeinde
Ilanz/Glion
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
15.08.2023

Karte

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Text

Die Regierung La Regenza des Kantons Graubünden dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

15. August 2023

17. August 2023

638/2023

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Quelle Cadretsch 2, Fraktion Castrisch in der Gemeinde IIanz/Glion Genehmigung der Grundwasserschutzzonen Die Gemeinde llanz!Glion hat das Geologiebüro Bonanomi-Gübeli AG (ehemals Bonanomi AG), Igis, beauftragt, detaillierte Grundwasserschutzzonen zur Sicherung der Trinkwasserqualität der Quelle Castrisch 2 im Sinne von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) auszuarbeiten. Die Quelle dient der Trinkwasserversorgung verschiedener Dorfbrunnen in Castrisch. Das Amt für Natur und Umwelt (ANU) hat die Schutzzonenausscheidung begleitet und im Rahmen der Vorprüfungen am 8. August 2006 und 8. Mai 2020 deren fachliche Richtigkeit bestätigt.

Am 6. September 2022 hat der Gemeindevorstand llanz/Glion, gestützt auf Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG; BR 815.100), die detaillierten Grundwasserschutzzonen ausgeschieden. Er erliess den Schutzzonenplan «Detaillierter Schutzzonenplan (hydrogeologische und praktische Umgrenzung) der Quelle Cadretsch 2, Fraktion Castrisch; 1:1250'> vom 21. Februar 2020 sowie das Schutzzonenreglement «Schutzzonenreglement für die Quellfassung Cadretsch 2 in der Gemeinde llanzlGlion«. Sämtliche Unterlagen wurden vom 27. Mai bis 27. Juni 2022 öffentlich aufgelegt. Während der Auf lagef rist sind keine Einsprachen eingegangen.

Gemäss Art. 24 Abs. 2 KGSchG bedürfen die Schutzzonenpläne und das dazugehörige Reglement der Genehmigung durch die Regierung. Dem ANU wurden folgende Unterlagen zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht:

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Schutzzonenplan «Detaillierter Schutzzonenplan (hydrogeologische und praktische Umgrenzung) der Quelle Cadretsch 2, Fraktion Castrisch; 1:1250», erarbeitet durch das Geologiebüro Bonanomi-Gübeli AG, Igis, vom 21. Februar 2020, erlassen vom Gemeindevorstand IlanzIGlion am 6. September 2022; Schutzzonenreglement «Schutzzonenreglement für die Quelifassung Cadretsch 2 in der Gemeinde llanz!Glion», erarbeitet durch das Geologiebüro BonanomiGübeli AG, lgis, erlassen vom Gemeindevorstand IlanzIGlion am 6. September2022; Hydrogeologischer Bericht «Gemeinde Ilanz!Glion, Detaillierte Schutzzonenausscheidung für die QueTle Cadretsch 2 — Castrisch, Gemeinde llanz!Glion, Bericht Nr. 6690», erarbeitet durch das Geologiebüro Bonanomi-Gübeli AG, Igis, vom 21. Februar 2020.

Gegenstand der Genehmigung sind die im Schutzzonenplan als «praktische Umgrenzung» eingezeichneten Verläufe der Schutzzonen (Si, S2 und S3) und das zugehörige Schutzzonenreglement.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wurde angehört. In seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2023 schreibt das ARE, dass die detaillierten Grundwasserschutzzonen für die Quelle Cadretsch 2, Fraktion Castrisch, bereits in der Ortsplanung der Gemeinde der Grundwasser- und Quellschutzzone zugewiesen sind. Seitens ARE ergeben sich keine weiteren Bemerkungen und die detaillierten Schutzzonen können aus raumplanerischer Sicht genehmigt werden.

Gemäss der Gebührenverordnung für den Umweltschutz (BR 815.350) wird für die Genehmigung eine Gebühr erhoben. Die Gebühr wird dem Konto 421001 / 4260.3006 / Code G.1 .2.10.0 gutgeschrieben.

Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 KGSchG, nach Einsichtnahme in die Unterlagen sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements

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beschliesst die Regierung:

— Im Ausstand von Regierungsrätin Carmelia Maissen —

1. Der Schutzzonenplan «Detaillierter Schutzzonenplan (hydrogeologische und praktische Umgrenzung) der Quelle Cadretsch 2, Fraktion Castrisch; 1:1250') sowie das Schutzzonenreglement «Schutzzonenreglement für die Quellfassung Cadretsch 2 in der Gemeinde llanz!Glion», vom Gemeindevorstand llanzlGlion am 6. September 2022 erlassen, werden genehmigt.

2. Die Gemeinde llanz/Glion wird angewiesen, die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 30 Abs. 1 des Schutzzonenreglements beim Grundbuchamt llanz anzumelden. Dem Grundbuchamt werden der Schutzzonenplan, das Schutzzonenreglement und der hydrogeologische Bericht mit dem vorliegenden Regierungsbeschluss zugestellt. Das Grundbuchamt wird ersucht, der Gemeinde llanzlGlion den Vollzug der Anmerkungen zu bescheinigen.

3. Die Gemeinde llanzlGlion wird angewiesen, den Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement als Kopie den Eigentümern und Eigentümerinnen der betroffenen Parzellen gemäss Art. 30 Abs. 2 des Schutzzonenreglements auszuhändigen. Diese sind verpflichtet, allfällige Pächter, Mieter und Nutzniesser sowie andere Personen und Unternehmen, die Arbeiten auf den Grundstücken ausführen, über die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen zu informieren.

4. Die Gemeinde llanzlGlion hat dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) auf Verlangen Einsicht in die Liste der noch umzusetzenden Massnahmen gemäss Art. 28 Abs. 3 und Anhang 2 des Schutzzonenreglements zu gewähren.

5. Mindestens alle 1 5 Jahre oder wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die Kenntnis darüber wesentlich geändert haben, ist durch die Fassungsinhaberin zu überprüfen, ob das Schutzzonenreglement noch sämtliche Gefährdungspotenziale in den Schutzzonen abdeckt und ob die einzelnen Massnahmen noch dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Gegebenenfalls ist das Schutzzonenreglement anzupassen.

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6. Die Gemeinde Ilanz/Glion wird darauf hingewiesen, dass für bauliche Massnahmen zum Zwecke des Quellschutzes respektive für zonenkonforme, standortgebundene oder besitzstandsbegründete Bauvorhaben, die baubewilligungspflichtig sind, das notwendige Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzuführen ist.

7. Die künftige Gesetzgebung des Bundes bleibt ausdrücklich vorbehalten.

8. Die Regierung behält sich vor, die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen zu widerrufen oder anzupassen, wenn sich die massgebenden Rechtsgrundlagen oder die tatsächlichen Verhältnisse beziehungsweise die Kenntnis darüber ändern und dadurch die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nicht mehr gewährleistet ist.

9. Den Kontrollorganen des ANU und den vom Amt beauftragten Personen ist jederzeit freier Zutritt zur Anlage und die Vornahme eigener Beobachtungen und Messungen zu gestatten.

1 0. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Teil 2 Ziff. 10 der Gebührenverordnung für den Umweltschutz (BR 815.350) wird eine Gebühr von

Fr. 1000.—

erhoben. Dieser Betrag ist der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überweisen (Konto 4260.421001).

11 Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur, erhoben werden. Der angefochtene Beschluss und allfällige Beweismittel sind beizulegen.

12. Mitteilung mit der Beilage des Schutzzonenplans, des Schutzzonenreglements und des hydrogeologischen Berichts an die Gemeindeverwaltung llanz!Glion, Ptazza Cumin 9, Postfach 90, 7130 Ilanz (mit Rechnung und Einzahlungsschein, A-Post Plus); an das Grundbuchamt llanz, Glennerstrasse 9, Postfach 78,

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7130 llanz (A-Post Plus); und an das Amt für Natur und Umwelt; Mitteilung ohne Beilagen an das Amt für Raumentwicklung; an das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit sowie an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement.

Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

Peter Peyer

Daniel Spadin