Gesamtrevision
Nutzungsplanung, Grundordnung · Arosa
Dokument
- Nummer
- 23.574
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Arosa
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 04.07.2023
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Text
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
Il Governo del Cantone dei Grigioni
Mitgeteilt den
Sitzung vom
5. Juli 2023
4. Juli 2023
Protokoll Nr.
' 574/2023
G e m e i n d e Arosa
OP-Gesamtrevision
Genehmigung
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Arosa beschlossen an der Urnenabstimmung
vom 28. November 2021 eine Gesamtrevision der Ortsplanung. I m Einzelnen wurden
folgende Planungsmittel verabschiedet: Baugesetz
— Zonenplan 1:2000 lnnerarosa
— Zonenplan 1:2000 Zentrum
— Zonenplan 1:2000 Seehalde-Prätschli — Zonenplan 1:2000 Litzirüti und Ris — Zonenplan 1:2000 Langwies
— Zonenplan 1:2000 Peist
— Zonenplan 1:2000 Molinis
f Zonenplan 1:2000 St. Péter-Pagig-Bofel-Fatschel
— Zonenplan 1:2000 Triemel — Zonenplan 1:2000 Lüen
— Zonenplan 1:2000 Calfreisen-Castiel
— Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Valmischein
-__ Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000 Süd — Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000 Ost
— Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000 _West '
Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Gesialtungsplan 1:1000 Erhaltungszone Medergen
‘
Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Erhaltungszone Chüpfe
Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Erhaltungszone Schmitten Sapün
.
Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000
Erhaltungszone Dörfii Sapün
Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Erhaltungszone Alpe Fondei
Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Gestaltungsplan 121000 Erhaltungszone Nigglisch Hus — Blackter Staffel
Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000
Erhaltungszone Uf e m hof
Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Erhaltungszone Meierhof Fondei
Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Gestaltungsplan 121000 Erhaltungszone Strassberg
Genereller Gestaltungsplan1:2000 Innerarosa Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Zentrum
Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Seehalde-Prätschli
Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Litzirüti und Ris
Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Langwies Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Peist
Genereller Gestaltungsplan 1:2000 MOIinis
Genereller Gestaltungsplan 1:2000 St. Peter-Pegig-Bofel-Fatschel Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Lüen
Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Calfreisen-Castiel
Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:2000 Innerarosa Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:2000 Zentrum
Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:2000 Seehalde-Prätschli Genereller Erstzhliessungsplan Verkehr 1:2000 Litzirüti und Ris Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:2000 Langwies
— Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:2000 Peist
— Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:2000 Molinis
— Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:2000 St. Peter-Pagig-Bofel-Fatschel — Genereller Erschliessun93plan Verkehr 1:2000 Triemel
— Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:2000 Valmischein
— Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:2000 Lüen
— Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:2000 Calfreisen-Castiel
— Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:10 000 Süd — Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:10 000 Ost
— Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:10 000 West
—. Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:2000 Innerarosa
— Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:2000 Zentrum
— Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:2000 Seehalde-Prätschli
— Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:2000 Litzirüti und Ris — Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:2000 Langwies — Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:2000 Peist
— Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:2000 Molinis
— Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:2000 St. Peter-Pagig-BofelFatschel
— Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:2000 Triemel
— Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:2000 Valmischein — Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:2000 Lüen
— Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:2000 Calfreisen-Castiel — Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:10 000 Süd — GenerellerErschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:10 000 Ost
— Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:10 000 West Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Arosa die folgenden weiteren
Unterlagen ein:
— Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 28. November-2021 gemäss Art. 4 7 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)
— Grundlagenbericht vom 24. Oktober 2014
— Ergebnisbericht zur Bevölkerungskonferenz vom 31. Januar 2015 — Masterplankarte 1:25 000
— Siedlungsanalyse
— Bereinigte Gewässerraumausscheidung — Erhebung der ortsbildprägenden Bauten
— Bedarfs- und Standortnachweis Elektrolyseanlage zur Wasserstoffgewinnung
— Übersicht Lagerplätze entlang der Kantonsstrasse zwischen Chur und Arosa — Auswertungstabelle Vorprüfung
— Tabellen Zusammenfassung Bauzonen ehemalige Gemeinden
— Erschliessungs- und Bebauungskonzept für neue Kapazitätsreserveflächen
— Standortevaluation für Arbeits- und Lagerplätze
— Anpas'sungen aufgrund der ersten öffentlichen Mitwirkungsauflage
— Auswertungstabelle zur zweiten öffentlichen Mitwirkungsauflage — Reglement Solaranlagen
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 23. September 2019
einen Vorprüfungsbericht.
"
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom
28. November 2021 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton
Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 3. Dezember 2021. Es gingen zwölf Beschwerden ein. Diese werden in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt. Im
Rahmen der Verfahrehsbeteiligung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 KRG reichten
Schreiben vom 12. August 2022 eine gemeinsame Stellungnahme ein. ‘
mit
Mit Schreiben vom 20. Januar 2 0 2 2 ersuchte der Gemeindevorstand Arosa u m G e -
nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
Gegenstand 1.
d e r Revisionsvorlage
Ausgangslage RPG1
Am 3. März 2013 hat das Schweizer Volk eine Teilrevision des Bundesgesetzes über
die Raumplanung (RPG; SR 700) angenommen. Diese erste Etappe der Gesetzesrevision (kurz RPG1 genannt) sowie die dazugehörende Anpassung der Raumpla-
nungsverordnung (RPV; SR 700.1) traten in der Folge auf den 1. Mai 2014 in Kraft.
RPG1 zielt hauptsächlich darauf ab, die Ausweitung der Bauzonen ins Kulturland einzudämmen
und die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken. Hierfür enthält
das revidierte Bundesrecht klare Vorgaben an die kantonalen Richtplanung, präzi-
siert die Anforderungen an die Ausscheidung neuer Bauzonen, fordert Bestimmun-
gen zur Bekämpfung der Baulandhortung und schreibt eine Mindestregelung mit
Sanktionsfolgen zum Mehmertausgleich vor. Dies löste in den Kantonen sowohl auf
richtplanerischer als auch auf gesetzgeberischer Ebene einen Handlungsbedarf aus: Auf richtplanerischer Ebene hat die Regierung demzufolge am 20. März 2018 den
kantonalen Richtplan i m Bereich Siedlung (KRIP-S) angepasst (Protokoll
Nr. 21712018). Der Bundesrat genehmigte diesen a m 10. April 2019. Gemäss der
Konzeption von RPG1 kommt d e m KRIP-S als strategisches Instrument zur Steue-
rung der Raum- und Siedlungsentwicklung eine grosse Bedeutung zu. Die Gemein-
den haben die Vorgaben des KRlP—S in ihrer Nutzungsplanung entsprechend umzusetzen. Auf gesetzgeberischer Ebene hat der Grosse Rat aufgrund von RPG1 am
25. Oktober 2018 eine Revision des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Grau-
bünden (KRG; BR 801.100) beschlossen. Diese ist am 1. April 2019 in Kraft getreten und umfasst namentlich Anpassungen in den Bereichen Baulandverfügbarkeit und Planungsmehnnertabgabe. Die KRG-Revision räumt den Gemeinden Gesetzge-
bungsbefugnisse betreffend Regelungen zur Baulandmobilisierung (Bauverpflich-
tung) sowie zum Ausgleich von planungsbedingten Vor- und Nachteilen ein.
Gegenstand der vorliegenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Arosa bildet
die Gesamtrevision ihrer bisherigen, rund zwölfiährigen Ortsplanung unter haupt-
sächlicher Berücksichtigung der vorgenannten übergeordneten raumplanungsrechtlichen Vorgaben.
2.
Wesentlicher Inhalt der revidierten Ortsplanung
Hauptbestandteile der Planung bilden zusammenfassend die folgenden Planungs-
massnahmen: Aufgrund von RPG1 und des neuen KRlP-S hat die Gemeinde Arosa
die Bauzonen in Bezug auf Grösse, Dimensionierung und Ausnützung überprüft und
angepasst. Insgesamt hat sie hierbei ihre Wohn—, Misch- und Zentrumszone (WMZ)
um ca. 113 565 m2 (ca. 77 720 m2 Wohnzone und ca. 63 211 m2 Zentrumszone) mittels Auszonungen (ca. 86 149 m2) sowie Umzonungen (ca. 35 698 m?) reduziert. Die Bauzonen insgesamt wurden u m ca. 37 947 m2 reduziert. Des Weiteren stand die Zusammenführung der acht Ortsplanungen im Nachgang zur Fusion im Fokus.
Schliesslich ist die gesamte Planungsvorlage auf die neusten Plangrundlagen der
Grundbuchvermessung und auf die Vorgaben der Digitalisierung abgestimmt worden.
C.
Übereinstimmung 1.
m i t d e r Richtplanung
Allgemeines
Nach Art. 26 Abs. 2 RPG obliegt der Genehmigungsbehörde.unter anderem die Prü— fung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu
prüfen, ob die vorliegende Gesamtrevision der Ortsplanung Arosa mit dem kantonalen Richtplan (KRIP) sowie mit dem regionalen Richtplan Plessur übereinstimmt. 2.
Kantonaler Richtplan Siedlung
Wie eingangs ausgeführt, stehen vorliegend die Vorgaben des KRlP-S i m Vorder-
grund. Deshalb orientiert sich die nachfolgende Prüfung an der Kapitelstruktur des KRlP-S. 2.1.
Kommunales Räumliches Leitbild (KRIP-S, Kap. 5.1.2)
G e m ä s s KRIP-S, K a p . 5.1.2, h a b e n Gemeinden ihre Anstrengungen a u f d i e Sied-
lungsentwicklung nach innen zu lenken sowie den Verkehr darauf abzustimmen. Die Gemeinden erarbeiten dafür i m Vorfeld der Planung gestützt auf eine Siedlungsanalyse ein Kommunales Räumliches Leitbild (KRL; vgl. KRIP-S, S. 5.1-10).
Das KRL dient als Orientierungsrahmen, als konzeptionelle Basis sowie als Begrün-
dungsgrundlage für die Nutzungsplanung. Die Gemeinden haben im KRL ihre Ziele,
Strategien und Umsetzungsmassnahmen zur Förderung einer hochwertigen Sied-
lungsentwicklung nach innen und für die Siedlungserneuerung zu definieren. Das
KRL hat gemäss KRlP-S i m Wesentlichen die folgenden Inhalte zu beschreiben:
-
Hauptthema: Die Positionierung und Festlegung der langfristigen räumlichen Ent-
wicklung der Gemeinde i m Bereich Siedlung, Verkehr und Freiraum/Landschaft in
Form von Zielbildern und anzustrebenden Planungsmassnahmen in den v e r b i n l
chen Folgeinstrumenten (Planungshorizont: 20 bis 25 Jahre).
-
Schwerpunkte: Die Erfassung der räumlichen Qualitäten mit Fokus auf die Innen-
entwicklung und Siedlungserneuerung (NutzungsOptimierung, Auf— und Umzonun-
gen, Mindestdichten, qualitätssichernde Planungsprozesse, Mobilisierung der
Nutzungsreserven, je nach Bedarf Aus-/Einzonungen‚ Sicherung von Freiräumen
etc.) sowie die Gewährleistung des Einbezugs der Bevölkerung und von Interes-
sensgru'ppen zwecks breiter Abstützung und Legitimation in der Umsetzung des KRL.
Die Gemeinde Arosa hat unter Berücksichtigung der Bevölkerungskonferenz 2015
sowie unter Einbezug und Mitwirkung der Planungskommission ein KRL erarbeitet
(vgl. Stand 17. Dezember 2020). Darin hat sie die strategische Ausrichtung ihrer
Siedlungsentwicklung bestimmt und die damit verbundenen Aufgaben festgelegt. Un-
ter anderem wurde im KRL festgestellt, dass die Gemeinde heute über eine überdi-
mensionierte WMZ verfüge, weshalb verschiedene Massnahmen in der Nutzungsplanung notwendig seien ( n . nachstehend).
Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass die vorliegende Planung in Übereinstim-
mung mit den Vorgaben des KRL steht. 2.2.
Qualitätsvolle Siedlungsentwicklung (KRIP-S, Kap. 5.1.3)
Weiter enthält der KRlP-S die Aufforderung an die Gemeinden, in ihrer Planung qua-
litätssichernde Verfahren unter Einbezug von qualifizierten Fachleuten zu gewährleis-
ten. Dadurch soll die im KRlP-S geforderte qualität-svolle Siedlungsentwicklung nach
innen unter Wahrung einer siedlungsverträglichen Dichte und einer angemessenen
' Wohn- und Aufenthaltsqualität erreicht werden.
Die Gemeinde Arosa hat verschiedene Vorkehrungen zum Schutz und zur gleichzei-
tigen Weiterentwicklung des Orts- und Landschaftsbildes getroffen. Die Zusammen-
arbeit erfolgte in Begleitung des von der Gemeinde beauftragten Planungsbüros so-
wie dem
.
I m Ergebnis vermag die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung die Qualitätsanfor-
derungen des KRlP-S zu erfüllen. Auf einzelne Punkte wird, sofern nötig, nachfolgend i m gegebenen Zusammenhang näher eingegangen. 2.3.
Siedlungsgebiet (KRlP-S, Kap. 5.2.1)
Enrveiterungen resp. Verlagerungen des Siedlungsgebiets sind dann regional abzu-
stimmen und richtplanerisch zu sichern, wenn diese während einer Planungsperiode
von 15 Jahren eine Fläche von insgesamt 1 ha überschreiten. Dabei wird ab dem Er-
lass der Richtplananpassung durch die Regierung gerechnet. Demgegenüber bedin-
gen Enrveiterungen oder Verlagerungen von jeweils insgesamt weniger als 1 ha keine
Richtplanfestsetzung.
Durch die vorliegende Planung Wird das Siédlungsgebiet insgesamt u m rund
53 297 rn2 verkleinert, weshalb auf eine vorgängige Anpassung des regionalen Richt-
plans verzichtet werden konnte. 2.4.
Wohn—, Misch- und Zentrumszonen (KRIP-S, Kap. 5.2.2)
Die Gemeinde Arosa ist gemäss KRlP-S (Kap. 5.2.2, S. 52-19) eine Gemeinde mit
zu gross dimensionierten WMZ. Sie gilt als sogenannte "C-Gemeinde", weiche Massnahmen zur Verdichtung und Mobilisierung der Nutzungs- und Bauzonenreserve in
der rechtskräftigen WMZ zu treffen hat. Unter Beachtung der Leitsätze des KRIP-S,
Kap. 5.2.1, sowie der Planungsgrundsätze des RPG sind untergeordnete Einzonungen von WMZ (z. B. kleine Zonenkorrekturen etc.) ohne Anpassung des Richtplans
möglich.
O b die Gemeinde Arosa diese Vorgaben erfüllt, wird nachstehend i m Zusammenhang mit der Beurteilung des Zonenplans geprüft.
2.5.
Arbeitszonen (KRIP-S, Kap. 5.2.3)
Die Festlegungen i m KRlP-S zu den Arbeitsgebieten (Kap. 5.2.3, S. 5.2-31) bestim-
men primär die Entwicklung der strategischen Industrie- und Gewerbegebiete von
kantonaler oder regionaler Bedeutung. Daneben_sollen lokale Gewerbezonenflächen,
die nicht mehr benötigt werden, reduziert (ausgezont) werden, wobei Erweiterungen bestehender Betriebe, unabhängig der strategischen Bedeutung des betreffenden Arbeitsgebiets, möglich bleiben sollen.
Ob die Gemeinde Arosa diese Vorgaben erfüllt, wird nachstehend i m Zusammen—
hang mit der Beurteilung des Zonenplans geprüft. 3.
Übereinstimmung
m i t d e n übrigen Inhalten des kantonalen Richtplans -
Es kann festgehalten werden, dass die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung in
Bezug auf die übrigen Inhalte des kantonalen Richtplans i m Wesentlichen richtplan-
konform ist. Wo dies nicht der Fall ist, wird darauf i m gegebenen Zusammenhang eingegangen. 4.
Regionale Richtplanung Plessur
Die vorliegende Gesamtrevision der Ortsplanung berücksichtigt in den wesentlichen. Punkten die Festlegungen des regionalen Richtplans Plessur. Die vorliegende Planung ist auch abgestimmt auf den derzeit zur Vorprüfung vorliegenden RRIP Sied-
lung.
5.
Fazit z u r Übereinstimmüng m i t d e r Richtplanung
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die a m 28. November 2022
von der Gemeinde Arosa verabschiedete Gesamtrevision der Ortsplanung i m Sinne
der vorstehenden Ausführungen und in Verbindung mit einzelnen von der Regierung
i m vorliegenden Beschluss festzuhaltenden Genehmigungsvorbehalten (siehe nach— stehend i m gegebenen Zusammenhang) als richtplankonform erweist.
10
Baugesetz 1.
Korrektur rechtswidriger Vorschriften und formeller Mängel
Gemäss Art. 4 9 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundord-
nung (Baugesetz und Pläne) rechtswidrige Vorschriften ändern und formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens mussten im Baugesetz materielle sowie formelle Mängel festgestellt werden, welehe einer Korrektur im dargelegten
Sinne zugänglich sind. Mit Schreiben vom 21. November 2 0 2 2 wurde die Gemeinde
Arosa darüber informiert. Der Gemeindevorstand Arosa stimmte mit Schreiben vom
2. Februar 2 0 2 3 wie nachfolgend dargelegt der Behebung der formellen Mängel zu.
Das ARE wird beauftragt, die entsprechenden Korrekturen im Baugesetz (BauG) vor-
zunehmen.
2.
Allgemeine Bemerkungen
Das revidierte BauG der Gemeinde Arosa ist mit der interkantonalen Vereinbarung
über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) sowie mit der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung (KRG und KRVO) abgestimmt. 3.
Baulandmobilisierung und Ausgleich planungsbedingter Vorteile
Die neuen Regelungen über die Baulandmobilisierung (Art. 19a—19h KRG) und den
Ausgleich planungsbedingter Vor— und Nachteile (Art. 19i—19w KRG) sind mit dem In-
krafttreten der KRG-Revision unmittelbar anzuwenden.
In Ausübung ihrer Kompetenzen hat die Gemeinde Arosa ergänzende Bestimmun-
gen zum Mehrwertausgleich in Art. 2 BauG aufgenommen. Dies umfasst die Erhö-
hung des Abgabesatzes auf 50 % bei herkömmlichen.Einzonungen (Abs. 2) und die
Reduktion des Abgabesatzes auf 20 % bei Einzonungen für Nutzungen von besonderem öffentlichen Interesse (Abs. 3).
11
3.1.
Höhe des Mehrwertabgabesatzes
— Art. 2 A b s . 2 BauG
Gemäss Art. 19p KRG gehen die Erträge der Mehmertabgabe aus Einzonungen zu
75 % in die kantonale Spezialfinanzierung "Mehmertausgleich" (kantonaler Fonds)
und zu 25 % in die kommunale Spezialfinanzierung "Mehmertausgleich" (kommunaler Fo'nds). Die entsprechenden Prozentsätze sind auf Basis des kantonalen Min-
destabgabesatzes gemäss Art. 19l Abs. 1 KRG (30 %) zur berechnen. Gemäss
Art. 19l Abs. 2 KRG können die Gemeinden im BauG den Abgabesatz bis auf maxi-
mal 50 % erhöhen. I m Hinblick auf Einzonungen für Nutzungen, für die ein besonderes öffentliches lnteresse besteht, können sie den Abgabesatz umgekehrt bis auf
20 % senken (Art. 19l Abs. 3 KRG).
Senkt eine Gemeinde in ihrem BauG den Abgabesatz für bestimmte Einzonungen
auf einen Wert zwischen 29 % und 20 %, hat sie Folgendes zu beachten: dem Kan-
ton ist dennoch der gesetzliche Mehmertabga'be-Ertrag (75 % der Mehmertabgabe,
berechnet auf dem ordentlichen Abgabesatz von 30 %) zu entrichten. Eine Reduktion
des gesetzlichen Abgabesatzes hat daher primär eine Minderung der Erträge in den
kommunalen Fonds zur Folge; der Kantonsanteil wird dagegen grundsätzlich schad-
los gehalten. Praxisgemäss wird dies jedoch nur bei einem reduzierten Abgabesatz von mindestens 22,5 % so gehandhabt. Soweit die Gemeinde demgegenüber den
Mehmertabgabesatz unter den Wert von 22,5 % senkt, hat sie lediglich den effektiv eingezogenen Mehmertabgabebetrag an den Kanton zu entrichten. Ansonsten
müsste die Gemeinde bei einem Abgabesatz von unter 22,5 % dem Kanton mehr ab— liefern, als sie von der Grundeigentümerschaft erhoben hat. Dies stünde gegen den
Normzweck von Art. 19l Abs. 3 KRG, wonach eine Reduktion des Abgabesatzes für
i m öffentlichen Interesse liegende Nutzungen möglich ist.
Umgekehrt kommt eine Erhöhung des Abgabesatzes auf einen Wert von über 30 %
ausschliesslich der Gemeinde zugute. Diesfalls hat die Gemeinde nämlich ebenfalls
nur den gesetzlichen Kantonsanteil (75 % der Mehmertabgabe, berechnet auf dem
ordentlichen Abgabesatz von 30 %) zu entrichten. Der aus der Abgabeerhöhung resultierende Ertragsüberschuss fliesst somit vollständig in den kommunalen Fonds.
12
Vorliegend hat die Gemeinde Arosa den Mehmertabgabesatz für Einzonungen auf
50 % erhöht (Art. 2 Abs. 2 BauG). Bei Einzonungen für Nutzungen, für die ein besond e r e s öffentliches Interesse besteht, sieht Art. 2 A b s . 3 B a u G einen reduzierten
Mehmertabgabesatz von 20 % vor. In Nachachtung der vorbeschriebenen Praxis
wird der Genehmigungsbeschluss bezüglich Art. 2-BauG mit einem entsprechenden Hinweis verbunden.
3.2.
Sicherstellung d e r Mindestausschöpfung
Wie eingangs ausgeführt bildet die Siedungsenhrvicklung nach innen einen erklärten Schwerpunkt von RPG1. l m KRlP-S werden die Gemeinden daher angewiesen, in
ihren B a u G sicherzustellen, d a s s d i e festgelegten Mindestdichten b e i d e n konkreten
Baugesuchen mindestens zu 80 % ausgeschöpft werden (Handlungsanweisung,
KRlP-S, Kap. 5.2.2, S. 5.2-14).
l m revidierten BauG der Gemeinde Arosa fehlen entsprechende Bestimmungen zur
Sicherstellung der Mindestausschöpfung von 80 %. Insbesondere Art. 12 BauG be-
treffend die Nutzungsziffer enthält keine solche Regelung. Mit Schreiben vom 21. November 2022 hat das ARE die Gemeinde zu diesem Versäumnis angehört. Gleich-
zeitig hat das ARE eine Ergänzung von Art. 12 BauG vorgeschlagen, welche sich a m
Musterbaugesetz für Bündner Gemeinden (MBauG 2020), namentlich an Art. 26 "Mindestausschöpfung des Nutzungsmasses", orientiert. Die vorgeschlagenen Bestimmungen in Art. 26 Abs. 1 und 2 MBauG 2 0 2 0 lauten wie folgt:
Neue Bauten sowie Erweiterungen der Bauten’werden
Und neubauähnliche
Umgestaltungen
bestehen-
grundsätzlich nur bewilligt, wenn das festgelegte Mass der Nut-
zung (Nutzungsziffer und Gebäudeabmessungen)
zu mindestens 80 % ausgeschöpft
wird (Abs. 1). Die Baubehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen oder wenn die Mindestausschöpfung
(Nutzungsziffer und Gebäudeabmessungen)
sige Härte bedeuten würde (Abs. 2).
des Nutzungsmasses
gemäss Absatz 1 eine unverhältnismäs-
Gemäss Schreiben vom 2. Februar 2 0 2 3 steht die Gemeinde einer entsprechenden Korrektur ablehnend gegenüber. Demnach habe das kommunale Parlament (fortan
.
13
Gemeinderat) einen entsprechenden Abs. 3 im Entwurf des BauG (E-BauG) gestri-
chen. Der Souverän habe dies sodann an der Urnenabstimmung beschlossen. Auf-
grund der Anhörung wird nun beantragt, den gestrichenen Abs. 3 E-BauG in der folgenden Fa$sung einzufügen:
"Das Bauland ist haushälterisch
zu nutzen. Wird ein Grundstück durch ein Bauvorha—
ben nur zu 80% der maximalen ÜZ überbaut, so sind die Bauten so zu platzieren, dass a u f der Restfläche die übrige ÜZ sinnvoll realisiert werden kann. Bei einge-
schossigen Bauten und Teilen von Bauten, welche gemäss Art. 1 7 nicht als Klein-
oder Anbauten gelten, ist aufzuzeigen, wie diese zukünftig aufgestockt werden kön-
nen. "
Die Gemeinde verkennt in ihrer Argumentation, dass RPG1 ausdrücklich nach Mitteln
zur Verhinderung von Nutzungsunterschreitungen verlangt. Es reicht somit nicht aus,
die durch Nutzungsunterschreitungen entstehenden Nutzungspotenziale — beispielsweise dUrch Gebäudeplatzierungsvorschrift — konsumier- und realisierbar zu halten.
I m Übrigen tragen die vom ARE vorgeschlagenen, offen formulierten Ausnahmetat-
bestände von Art. 26 MBauG 2 0 2 0 dem Umstand Rechnung, dass es in der Kompe— tenz_und Aufgabe der Gemeinde liegt, einen tauglichen Umgang mit Ausnahmefällen
zu finden und zu praktizieren. Die entsprechende Praxis muss die im KRlP-S formulierte Verdichtungsvorgabe einer Mindestausschöpfung von 80 % und die einzelfall-
weise Verhältnismässigkeit gleichermassen angemessen berücksichtigen. Ausserordentliche Verhältnisse im Sinne von Art. 26 MBauG 2020 können etwa dann vorlie-
gen, wenn unverschuldete Erschliessungs- und Überbauungshemmnisse vorliegen
(rechtliche Gründe, Baugrund, Erschliessungsmängel, die von der Gemeinde zu beheben wären, Freihaltung von Korridoren, Siedlungsgestaltung etc.). Aufjeden Fall
kann aber der blosse persönliche Wunsch der Bauherrschaft nach einem grossen
Umschwung keinen triftigen Unternutzungsgrund darstellen. Anliegen bezüglich ge-
ringerer Dichte müssten — wenn schon — planerisch geregelt werden, dies i m Rahmen der Ausnahmen des KRlP-S ( 3 . 5 2 - 9 ; 5.2-12), d.h. aus gestalterischen, orts-
baulichen oder planungsrechtlichen Gründen. Ausserordentliche Verhältnisse bzw. eine unverhältnismässige Härte sind daher i m konkreten Einzelfall nachzuweisen.
14
Die von der Gemeinde i m BauG erlassenen Regelungen, aber auch die in der Anhörung beantragte Formulierung vermögen diese Vorgaben nicht zu erfüllen.
I m Ergebnis kann somit festgestellt werden, dass die Gemeinde der Handlungsan-
weisung i m KRIP-S, Kap. 5.2.2, S. 5.2-14, wonach sie in ihrem BauG sicherzustellen hat, dass die festgelegten Mindestdichten bei den konkreten Baugesuchen mindestens zu 80 % ausgeschöpft werden, nicht erfüllt hat. Sie ist daher anzuweisen, dies
nachzuholen. Bis zur Umsetzung der entsprechenden richtplanerischen Vorgabe i m
BauG rechtfertigt es sich, Art. 26 Abs. 1 und 2 MBauG 2020 für anwendbar zu erklären.
3.3.
Baubehörde — Art. 3 BauG
Nach Art. 3 Abs. 1 BauG ist der Gemeindevorstand die kommunale Baubehörde. Der Gemeindevorstand wird aber in Art. 3 Abs. 2 BauG ermächtigt, Aufgaben der Baube-
hörde ganz oder teilweise an eine Baukommission etc. zu delegieren (Satz 1). Der Gemeinderat muss hierzu ein entsprechendes Gesetz erlassen (Satz 2).
Art. 40 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG; BR 175.050) gestattet die Übertragung
einzelner Befugnisse des Vorstandes an Kommissionen. In Art. 40 Abs. 2 GG wird
aber verlangt, dass mindestens Aufgabe, Zuständigkeit und Organisation von ständi-
gen Kommissionen geregelt werden. Nach Art. 85 Abs. 2 KRG ist grundsätzlich der
Gemeindevorstand die kommunale Baubehörde, wenngleich diese Kompetenz — ent- . sprechend Art. 40 GG — auch an eine andere kommunale Behörde delegiert werden kann. DieSe Delegationsnorm muss indessen durch den Souverän erlassen werden
(Art. 48 Abs. 1 KRG) und bedarf der Genehmigung durch die Regierung (Art. 49
Abs. 1 KRG).
Die hier zu prüfende Bestimmungdes Art. 3 BauG erfüllt die oben genannten Anfor—
derungen nicht hinreichend. Einerseits handelt es sich bei Art. 3 Abs. 2 BauG um
eine Kann—Bestimmung, andererseits wird die Definition der Delegation (Aufgabe, Zuständigkeit und Organisation) durch den Gemeinderat anstelle des Souveräns vorgesehen. Dies ist mit den vorgenannten kantonsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar.
Daher kann Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BauG in dieser Form nicht genehmigt werden. Der
15
Gemeinde steht es aber frei, die entsprechende Delegation i m Rahmen einer nach-
gelagerten Teilrevision des BauG vorzunehmen oder in einem gesonderten Erlass, welcher aber das entsprechende Genehmigungsverfahren nach Art. 4 7 ff. KRG
durchlaufen muss. Mit Schreiben vom 2. Februar 2023 stimmte die Gemeinde diesem Vorgehen zu.
3.4.
Zonenschema - Art. 1 1 BauG
Weder in der rechtskräftig gültigen Ortsplanung (BauG/Zonenplan) noch in den zur
Genehmigung vorliegenden Unterlagen sind Aufstufungen der Lärmempfindlichkeits—
stufen (ES) ES II in die ES Ill (Art. 4 3 Abs. 2 Lärmschutz—Verordnung, LSV;
SR 814.41) vorgesehen. Aufgrund der vorhandenen Verkehrsmengen auf dem Stras-
sennetz als auch den vorhandenen Frequenzen auf der Linie der RhB erscheinen
solche Aufstufungen als nicht gerechtfertigt. Da in der Gemeinde Arosa keine Aufstu-
fungen gemäss Art. 43 Abs. 2 LSV erfolgen, ist der entsprechende Veniveis in Fuss-
note 2) beim Zonenschema i m BauG nicht einschlägig. Gestützt auf Art. 49 KRG wird
die Fussnote daher wie folgt angepasst:
"Gemäss Lärmschutzgesetzgebung
(Art. 43 LSV) und Zuordnung im Zonenplan. "
D i e G e m e i n d e stimmte dieser Korrektur mit Schreiben vom 2 . Februar 2 0 2 3 z u .
Zonenplan 1 : 2 0 0 0 lnnera-rosa Zonenplan 1 : 2 9 0 0 Zentrum
Zonenplan 1 : 2 0 0 0 Seehalde-Prätschli Zonenplan 1 : 2 0 0 0 Litzirüti u n d R i s
Zonenplan 1 : 2 0 0 0 Langwies Zonenplan 1 : 2 0 0 0 Feist
Zonenplan 1 : 2 0 0 0 Molinis
Zonenplan 1 : 2 0 0 0 St: Peter-Pagig-Bofel-Fatschel Zonenplan 1 : 2 0 0 0 Triemel Zonenplan 1 : 2 0 0 0 Lüen
Zonenplan 1 : 2 0 0 0 Calfreisen-Castiel
16
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Valmischein
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan1:10 000 Süd Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000 Ost
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000 West
Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Erhaltungszone Medergen
Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Gestaltungsplan 1 :1000 Erhaltungszone Chüpfe
Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Gestaltungsplan 1 :1000 Erhaltungszone Schmitten Sapün
Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Gestaltungsplan 1 :1000
Erhaltungszone Dörfji Sapün
.
Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Erhaltungszone Alpa Fondei
Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000
Erhaltungszone Nigglisch Hus — Blackter Staffel
Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Erhaltungszone Uf em hof
Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Erhaltungszone Meierhof Fondei
Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Gestaltungsplan 1 :1000 Erhaltungszone Strassberg
1.
1.1.
Wohn—, Misch- und Zentrumszonen
Einleitende Bemerkungen
1.1.1 Vorgaben gemäss Art. 15 RPG
Mit RPG1 wurden die bundesrechtlichen Bestimmungen zur Bauzonendimensionie-
rung deutlich verschärft. So sind gemäss Art. 15 RPG die Bauzonen so festzulegen,
dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für die nächsten 15 Jahre entsprechen. Über-
dimensionierte Bauzonen sind neu ausdrücklich zu reduzieren. Lage und Grösse der
Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen, wobei die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen sind. Insbesondere sind die Fruchtfolge-
flächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen. Land kann gemäss Art. 15 Abs. 4 lit. a—e RPG konkret einer Bauzone zugewiesen werden,
17
—- wenn es sich für die Überbauung eignet,
— wenn es auch i m Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsre-
serven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen u n d überbaut wird,
— wenn Kulturland damit nicht zerstückelt wird,
— wenn seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist, und
'— wenn damit die Vorgaben des Richtplans (hier: KRlP-S) umgesetzt werden.
Art. 15 Abs. 4 RPG ist gemäss Wortlaut auf Neueinzonungen zugeschnitten. Es
rechtfertigt sich jedoch, auch bei einer Nutzungsplanrevision — wenn Grundstücke in '
der Bauzone bestätigt werden oder wenn sie eine Um- oder Aufzonung erfahren —
die Kriterien des Abs. 4 miteinzubeziehen. Im Rahmen der bei allen Nutzungsplanän-
derungen vorzunehmenden umfassenden lnteressenabwägung ist der gesamte
Art. 15 RPG zu berücksichtigen (vgl. AEMISEGGER/KISSLING, Praxiskommentar
RPG: Nutzungsplanung, Aemisegger und andere [Hrsg.], 2016, Rn. 88 zu Art. 15
RPG). 1.2.
Vorgaben gemäss KRlP-S
lnstrumentell setzt RPG1 bei der Richtplanung an. Verlangt wird, dass der Richtplan
aufzeigt, wie die Einhaltung der Anforderungen von Art. 15 RPG sichergestellt wird
(Art. 8a Abs. 1 lit. d RPG). Die Umsetzung der entsprechenden RPG1-Vorgaben zur
Bauzonendimensionierung erfolgt i m KRlP-S in den Kap. 5 2 1 — 5 2 6 . Die darin ent-
haltenen Festlegungen und Handlungsanweisungen sind von grundlegender Bedeu-
tung für die nachgelagerte Nutzungsplanung. Die Gemeinde muss demnach insbe-
sondere aufzeigen, wie ihre WMZ die Ziele und Leitsätze des KRlP-S (Kapitel 5.2.2,
S. 5.2-9 ff.) einhalten. So muss die kommunale WMZ-Dimensionierung der Zielset-
zung gerecht werden, dass die Nutzungsreserven im Bereich der WMZ gesamtkanto-
nal so verteilt sind, dass die in den dynamischen Räumen des Kantons emartete Be-
völkerungs- und Beschäftigtenentwicklung aufgenommen werden kann und dass in
weniger dynamischen Räumen in Zukunft immer noch eine angemessene Entwick—
lung möglich bleibt. Dies setzt voraus, dass die folgenden Leitsätze eingehalten sind:
-
Ausrichtung der kommunalen Bauzonenkapazität auf den effektiven Bedarf
— Auszonung von Bauzonen ausserhalb des weitgehend überbauten Gebiets resp.
an ungeeigneten Lagen (RückzOnungspotenziale)
18
-— Soweit der Bedarf ausgewiesen werden kann: Vornahme von Einzonungen an -
-
--
raumplanerisch geeigneten Lagen Festlegung von Mindestdichten
Einhaltung der Mindestanforderungen für die Erschliessung mit dem öV, was i m
vorliegenden Fall einer öV-Basiserschliessung respektive einer öV-Güteklasse E
entsprechen würde
Optimierung der Lage der WMZ-Reserven mittels innerkommunaler Verlagerun-‘
gen
'
Sicherstellung einer bundesrechtskonformen Erschliessung der Bauzonen i m Sinne von Art. 32 Abs. 2 RPV
Gemeinden mit effektiv überdimensionierten WMZ (C-Gemeinden)
überprüfen an-
hand der Richtplankriterien und der kantonalen Grundlagen die Grösse ihrer W M Z und nehmen WMZ-Reduktionen im erforderlichen Mass vor (KRIP-S, S. 5.2-14).
Hierbei ist zu beachten, dass auch Gemeinden mit stagnierender oder abnehmender Bevölkerungszahl eine angemessene Reserve an unüberbauter Bauzonenfläche zu-
gestanden wird (KRIP—S, 3. 52-9). -1.3.
'
Prüfung d e r WMZ unter d e m Aspekt d e r Dimensionierung
1.3.1 Ausgangslage
Die Gemeinde Arosa hat bezüglich der W M Z die folgenden Aus—, Um- und Einzo-
nungen vorgenommen:
— Auszonungen (WMZ in Nichtbauzone) an unüberbauten WMZ-Flächen von ge-
samthaft rund - 86 149 m2
— Umzonungen (WMZ in übrige Bauzonen, Zone für Grünflächen) an unüberbauten WMZ-Flächen von gesamthaft rund — 35 698 m2
— Neueinzonung
(Nichtbauzone in WMZ) von gesamthaft rund 8281 m2
In der Summe beträgt der Reduktionsüberhang der WMZ somit rund — 11,4 h a
(— 113 566 rn2 = — 86 149 rn2 — 35 698 m2 + 8281 m2). Aufgrund dieses Reduktions-
überhangs verbleiben der Gemeinde Arosa gemäss PMB vom 28. November 2021 unüberbaute WMZ-Reserven im Umfang von 11,8 ha.
19
N a c h s t e h e n d ist z u prüfen, o b e s sich bei dieser unüberbauten W M Z - R e s e r v e von
11,6 ha um eine für Auszonungsgemeinden angemessene WMZ-Reserve i m Sinne
des KRlP-S (Kap. 5.2.2.‚ S. 5.2-7) handelt. 1.3.2
Methode zur WMZ-Bedarfsberechnung
Über das gesamte Kantonsgebiet betrachtet sind die WMZ des Kantons Graubünden
gemäss Berechnung des Bundes heute überdimensioniert. Dies hat zur Folge, dass
der kantonale Umfang an WMZ nicht vergrössert werden darf (Art. 15 Abs. 1 und 2
RPG in Verbindung mit Art. 30a RPV). Innerhalb des Kantons besteht jedoch grund—
sätzlich weiterhin Methodenwahlfreiheit bei der Bemessung und Beurteilung der kom—
munalen Bauzonengrösse. Gemäss KRIP-S, Kap. 5.2-9 sind die Kapazitätsreserven
'in der WMZ aufden Bedarf derjeweiligen Gemeinde auszurichten. Dies hat nach
einheitlichen Kriterien zu erfolgen. Hierfür hat der Kanton eine auf die Verhältnisse in Graubünden ausgerichtete Methode entwickelt, welche auf den rechtskräftigen Zonenplandaten basiert. Diese berücksichtigt die unter gegebenem Planungsrecht in
der WMZ vorhandenen Nutzungsziffern (Ausnützungsziffer, Baumasseziffer o.a.) und
zieht somit die dritte Raumdimension in die Kapazitätsberechnung mit ein. Weiter
vergleicht die Methode die unter bestimmten Annahmen theoretisch realisierbare Ge-
schossfläche mit der effektiv realisierten Geschossfläche. Aus der Differenz zwischen realisierter und nicht realisierter Geschossfläche wird die WMZ-Kapazitätsreserve
(in Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner ausgedrückt) berechnet (vgl. ARE—GR,
Kantonaler Richtplan GR, Ermittlung der Kapazitätsreserve in WMZ, Beschreibung
Methode und Gemeinde-Datenblatt, März 2018). Die Kapazitätsreserve sagt dem-
n a c h aus, w i e viele zusätzliche Einwohnerinnen u n d Einwohner i n d e r vorhandenen
WMZ Platz finden würden. Die Ergebnisse dieser Berechnung wurden vom Kanton in
einem Datenblatt pro Gemeinde zusammengefasst und kartographisch dargestellt.
Die Angaben des Datenblatts sind von den Gemeinden mit Blick auf Spezialfälle,Io-
kale Rechtsvorschriften oder Dienstbarkeiten überprüft und anhand der Übersicht zur
Bauzonenkapazität (Übersicht BZK) ausgewiesen worden. Grundlage für die Berech-
nung der BZK bildet insbesondere die Übersicht über den Stand der Überbauung, Er-
schliessung und Baureife sowie zu den Nutzungsreserven.
Mittels der-Gegenüberstellung der WMZ-Kapazitätsreserve und der enrvarteten Be-
völkerungsentwicklung gibt die Übersicht BZK zudem Auskunft über den WMZ-
20
Bedarf der jeweiligen Gemeinde. Hierfür ist festzulegen, von welcher Entwicklung
der Wohnbevölkerung und der Beschäftigten ausgegangen wird (Art. 5a Abs. 1
RPV), wobei sich die Wachstumsannahme grundsätzlich innerhalb der Spannbreite
der Bevölkerungsszenarien (tief, mittel, hoch) des Bundesamts für Statistik (BFS) bewegen muss (Art. 5a Abs. 2 RPV). Gemäss KRlP-S, Kap. 5.2.1 haben sich die Gemeinden, Regionen und der Kanton zur Bemessung des Siedlungsgebiets und der Bauzonen auf die Bevölkerungsszenarien 2015 — 2045 des BFS abzustützen‘. Als
Referenz für den Kanton Graubünden gilt die Entwicklung gemäss BFS-Szenario "hoch".
D e r i n d e r Übersicht B Z K ausgewiesene W M Z - B e d a r f definiert, o b eine G e m e i n d e z u
wenig WMZ, gerade richtig dimensionierte WMZ oder zu grosse WMZ aufweist und
entsprechend i m KRlP-S den Kategorien A, B oder C zugeordnet wird (vgl. KRlP-S; Kap. 5.2.2). Insofern bildet die Übersicht BZK die richtplanerische Weichenstellung
' für die nachgelagerte Nutzungsplanung. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass der Kanton mit der Erhebung der Übersichten BZK und den Festlegungen des KRlP-S
den gesetzlichen Auftrag gemäss Art. 8a RPG mit dem gebotenen Augenmass und mit Blick auf den ganzen Kanton (hohe Flughöhe) erfüllt. Eine deutlich niedrigere
Flughöhe haben indessen die Ortsplanungen der Gemeinden, i m Rahmen derer die Bauzonendimensionierung nach Massgabe von Art. 15 RPG zu konkretisieren ist.
Vor diesem Hintergrund hat das ARE die technische Wegleitung zur Ermittlung des
Bauzonenbedarfs vom Dezember 2020 (TWB) publiziert, welche den Gemeinden ein
Instrument zur Ermittlung der quantitativen Aspekte des WMZ-Bedarfs auf Ebene der Ortsplanung an die Hand gibt. Die Wegleitung thematisiert jedoch auch qualitative
Aspekte, die ein Abweichen von der rein quantitativen Argumentationslinie ermögli-
chen sollen. Diese qualitativen Aspekte wachsen aus dem Ort und der konkreten Situation hervor und müssen durch den Planungsträger plausibel dargelegt werden.
Auf die Einzelheiten der TWB ist nachfolgend i m gegeneben Zusammenhang näher einzugehen.
1.3.3
a)
WMZ-Kapazitätsreserven
übersicht BZK
Gemäss nachgereichter Übersicht BZK Arosa vom 28. Oktober 2022 entsprechen die überbauten WMZ (103.3 ha) und die baureifen, unüberbauten WMZ (11,6 ha) nach
21
der vorliegenden Ortsplanungsrevision einer mobilisierbaren WMZ-Kapazitätsreserve
von 299 Einwohnerinnen u n d Einwohnern (EW). Die entsprechende Berechnung
stützt sich insbesondere auf folgende Annahmen:
— Geschossflächenbedarf pro EW in touristischen Gemeinden (70 m2);
— Wohnanteile in Zentrums- und Mischzonen (50 %) sowie Wohnzonen (90 %);
— Maximal realisierbarer Ausbau9rad (80 %);
’
— Ausnutzungsziffer (AZ) gemäss revidiertem BauG (AZ 1; in Zentrumszone ohne AZ);
— Mobilisierbarkeit bis 2030: 50 % der Kapazitätsreserve in nicht überbauter WMZ
bzw. 2 % der Kapazitätsreserve in überbauter WMZ mit Ausbaugrad < 50 %.
b)
Berechnung d e r Gemeinde
Gemäss PMB (S. 61) verfügt die Gemeinde mit der vorliegenden Zonenplanung trotz
der WMZ-Reduktion weiterhin über eine WMZ-Reserve von rund 11,8 ha. Aus der
von der Gemeinde nachgereichten Übersicht BZK vom 28. Oktober 2 0 2 2 geht her-
vor, dass sich die WMZ-Reserve zwischenzeitlich auf 11,6 ha reduziert hat. Dies entspreche einer mobilisierbaren Einwohnerkapazität von 299 EW. Gemäss Schreiben
vom 2. Februar 2 0 2 3 erachtet die Gemeinde diese Bauzonenreduktionen als umfas-
send und weitgehend. Die verbleibende Reserve sei daher als angemessene Re-
serve im Sinne des KRlP—S anzusehen. Weitere Reduktionen erachte die Gemeinde weder als zweck- noch verhältnismässig.
c)
Beurteilung WMZ-Kapazitätsreserve
Die von der Gemeinde angenommenen-WMZ—Kapazitätsreserven orientieren sich
vollumfänglich an der Übersicht BZK bzw. an der hierfür vom Kanton entwickelten
Berechnungsmethodik; sie können somit akzeptiert werden.
1.3.4 WMZ-Bedarf a)
Bevölkerungsprognose
Die Bevölkerungsprognose des Kantons Graubünden für die Jahre 2 0 2 2 — 2050 geht
im für Graubünden massgeblichen Szenario "hoch" mit Fokus auf das Jahr 2 0 3 6 (15
Jahre) von einer negativen Entwicklung und einer damit einhergehenden Abnahme
der Bevölkerung in der Gemeinde Arosa von rund — 97 EW auf 3 0 0 4 EW aus. Die .
vormalige Bevölkerungsprognose für die Jahre 2016 — 2040, welche der Gemeinde
22
Arosa bisher als Grundlage diente, bezifferte die Abnahme bis ins Jahr 2036 (15 '
Jahre) um — 208 EW.
b)
'
Berechnung Gemeinde
.
Die Gemeinde Arosa schliesst aus den voranstehenden Zahlen, dass die WMZ-
Reserven mittels Auszonungen reduziert werden müssen. Allerdings stellt sie eine sehr unterschiedliche Verteilung der Reserven auf die Ortschaften der Gemeinde
fest. Sie stellt zudem in Kap. 6.4 PMB fest, dass es in Ortschaften mit Nachfrage an
Wohnbauland an WMZ-Reserven mangelt. Dem soll mittels Umlagerung von Bauzo-
nen entgegengehalten werden. Zur Beurteilung der jeweiligen Flächen hat die Ge-
meinde sieben “Flächenkategorien" eingeführt. Diese umfassen neben Flächen, welche rückzuzonen sind, auch Einzonungs- sowie Mobilisierungspotenziale. Wie er-
wähnt nimmt die Gemeinde Auszonungen im Umfang von ca. 11,3 ha WMZ vor.
Diese wurden laut PMB (Kap. 8.2.1) aufgrund planerisch zweckmässiger Überlegun-
gen ausgewählt. So wurde auf eine möglichst gleichmässige Verteilung der Bauzo-
nenreserven auf die Ortschaften abgezielt, wie sich aus Kap. 6.5 PMB ableiten lässt.
Demnach verfügen die Ortschaften über ca. 38 rn2 WMZ-Reserve pro EW. Dabei
weisen Castiel mit 22 m2, Calfreisen mit 23 m2 und Lüen mit 26 m2 die niedrigsten
Reserven auf. Langwies mit 69 m2 bildet einen Ausreisser nach oben, was sich auch
im Median abbildet, welcher mit 32,5 rn2 vergleichsweise deutlich tiefer liegt. c)
Beurteilung WMZ-Bedarf
Wie ausgeführt haben sich sowohl der Kanton als auch die Gemeinden aufgrund der
bundesrechtlichen Vorgaben (Art. 5a RPV) und dessen Umsetzung im KRlP-S an
den Bevölkerungsszenarien des BFS zu orientieren, wobei die entsprechenden Prognosen periodisch aktualisiert werden. Dies hat zur Konsequenz, dass bei kapazitäts-
relevanten Revisionen der Nutzungsplanung grundsätzlich auf die jeweils aktuellsten
Szenarien abzustellen ist. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu vergegenwärti-
gen, dass es sich bei der angenommenen Bevölkerungsentwicklung nicht um eine
exakte mathematische Berechnung handelt (vgl. AEMISEGGER/KISSLING‚ Praxis-
kommentar RPG: Nutzungsplanung, Aemisegger und andere [Hrsg.], 2016, Rn. 47
zu Art. 15). Vielmehr liegt es im Wesen der Prognose, dass diese aufgrund ihre Zu-
kunftsbezogenheit zwangsläufig mit Annahmen operieren muss und dementspre-
chend mit Unwägbarkeiten verbunden ist. Diesem Umstand begegnet der KRlP-S
23
damit, dass auch Gemeinden mit stagnierender oder abnehmender Bevölkerungs-
zahl eine angemessene Reserve an unüberbauter Bauzonenfläche zugestanden wird
(KRlP-S, Kap. 5.2.2, S. 5.2-7). Damit bleibt auch in Auszonungsgemeinden mit prog—
nostiziertem Bevölkerungsrückgang zukünftig die Möglichkeit bestehen, dass allfäl-
lige Bauwillige neu in die Gemeinde zuziehen können. Ausschlaggebend für dieses
Zugeständnis sind Verhältnismässigkeitsüberlegungen sowie das in der Kantonsver-
fassung verankerte Ziel der Erhaltung der dezentralen Besiedlung (Art. 80 der Ver-
fassung des Kantons Graubünden; BR 110.100).
Auch unter Anrechnung einer entsprechenden Reserve können die vorliegend von der Gemeinde Arosa ausgewiesenen WMZ-Kapazitätsreserven von 299 EW (bzw. 11,6 ha) gemessen a m prognostizierten Bevölkerungsrückgang von — 97 EW bis
2036 jedoch nicht als bedarfsgerecht beurteilt werden. 1.3.5 WMZ-Einzonungsflächen
Der KRIP-S sieht die Möglichkeit für innerkommunale Verlagerungen der Bauzonen
explizit in Kap. 5.2.2 vor (S. 5.2-11f.), sofern die Voraussetzung für Einzonungen ge-
mäss Bundesrecht (insbesondere Art. 15 RPG) und KRIP—S (unter anderem Mindest-
dichten) erfüllt sind. Die vorliegende Planung sieht die teilweise Einzonung der Par-
zelle Nr. 222 (Seehalda) i m Halte von ca. 3009 m2 in die Wohnzone 2 (WZ) vor. Da-
neben sollen Teile der Parzellen Nm. 252 und 253 (Untere Waldpromenade) i m Um— fangvon ca. 2470 m2 der Wohnzone für Einheimische 4 (WE4) eingezont werden.
Nach Art. 15 Abs. 4 lit. b RPG setzen Einzonungen voraus, dass die bestehenden
Reserven konsequent mobilisiert wurden. Dabei gilt zu beachten, dass die Mobilisie—
rung nicht nur auf die unüberbauten Reserven abzielt, sondern auch auf unternutzte
Flächen oder Aufzonungspotenziale (vgl. BGE 145 II 18 und Urteil des BGer.
1C_105/2018 vom 18. Dezember 2018). Einzonungen setzen mindestens eine kom-
munale Regelung zur Verfügbarkeit bestehender Bauzonenreserven nach Art. 199 KRG mit einer entsprechend kurzen Frist voraus. Der Gesetzgeber der Gemeinde
Arosa hat indessen auf eine Verfügbarkeitsbestimmung für bestehende Bauzonenre— serven verzichtet. Damit verzichtet die Gemeinde auf eine Mobilisierung der beste-
henden Reserven. Zudem schreibt die Gemeinde i m PMB, dass sie die Einführung
24
von Mindestdichten als nicht sinnvoll erachte, da die Überbauungsziffer (UZ) als Nutzungsma'ss eingeführt werde (Kap. 6.6, S. 61). Eine hinreichende Begründung, in-
wiefern eine minimale Ü Z als Dichteziffer ungeeignet ist für die Festlegung von Min-
destdichten fehlt indessen.
Mit dem Verzicht auf eine konsequente Mobilisierung hat sich die Gemeinde somit
den Weg für diese Bauzonenverlagerung verbaut. Die Einzonungen auf den Parzellen Nrn. 222, 252 und 253 erfüllen die Voraussetzungen nach Art. 15 Abs. 4 lit. b
RPG sowie des KRlP-S (insbesondere hinsichtlich der Mindestdichten) nicht; sie kön-
nen daher nicht genehmigt werden. 1.3.6
WMZ-Auszonungsflächen
Gemäss KRlP-S haben Gemeinden mit effektiv überdimensionierterWM2 i m Rah-
men der vorzunehmenden WMZ-Reduktionen die vom Kanton erhobenen potenziellen Auszonungsflächen zu überprüfen und weitere zu suchen (KRlP-S, S. 52-14). Der Bedarf an Bauland für die nächsten 15 Jahre ist hierbei nicht der einzige Ge-
sichtspunkt für die Festlegung der Bauzonen. Die Bauzonenausscheidung unterliegt
vielmehr wie die gesamte Raumplanung einer umfassenden Abwägung und Abstim-
mung aller räumlich wesentlichen Gesichtspunkte und Interessen. Dabei sind insbesondere die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG) sowie die Bestimmungen zur Richtplanung (Art. 8a RPG) und natürlich zu den Bauzonen
(Art. 15 RPG) zu berücksichtigen (vgl. AEMISEGGER/KISSLING, Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Aemisegger und andere [Hrsg.], 2016, Rn. 56 zu Art. 15). Demnach ist zu prüfen, ob die Gemeinde Arosa — neben den bereits ausgezonten Grundstücken — über zusätzliche WMZ-Flächen verfügt, die sich grundsätzlich für
eine Auszonung i m vorgenannten Sinn eignen. a)
Auszonungskriterien
Gestützt auf die Ziele und Grundsätze des RPG und auf die Anforderungen an Bauzonen kommen für eine Rückzonung Flächen in Frage,
—
die sich fur d|e Landwirtschaft eignen
(Art. 1 A b s . 2lit. a, Art. 3 A b s . 2lit. a, Art. 16 Abs 1 und 2 RPG);
25
— deren Überbauung Natur, Landschaft und schöne Ortsbilder beeinträchtigen
(Art. 1 Abs. 2 lit. a, Art. 3 Abs. 2 lit. c/d, Art. 17 RPG);
» , deren bauliche Nutzung das Konzentrationsgebot verletzen (Art. 1 Abs. 2 lit. b RPG) und Kulturland zerstückeln (Art. 15 Abs. 4 lit. c RPG);
— die schlecht erschlossen (Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 32 Abs. 3 RPV) und insbesondere nicht angemessen an den öffentlichen Verkehr angebunden sind (Art. 3
Abs. 3 lit. a RPG).
Demnach sind primär Flächen rückzuzonen, die peripher gelegen und schlecht erschlossen sind, die sich für Landwirtschaft besonders gut eignen und die bei einer
Überbauung Natur, Landschaft und schöne Ortsbilder beeinträchtigen würden (vgl. J E R J E N / K I S S L I N G / Z U M B R U N N , Überdimensionierte B a u z o n e n zurück2‘onen,
in:
Raum & Umwelt 1/2001, S. 16). Das Konzentrationsgebot verlangt zudem, dass die
Siedlungstätigkeit auf räumlich zusammenhängende, vom umliegenden Nichtbauge-
biet klar abgegrenzte und auf das Notwendige beschränkte Zonen zusammengefasst wird. Das Konzentrationsprinzip gilt jedoch nicht absolut; es ist beispielsweise zulässig, innerhalb d e r B a u z o n e kleine Nichtbauzonen auszuscheiden, w e n n dies a u s b e -
sonderen und gewichtigen Gründen angezeigt ist (vgl. AEMISEGGER/KISSLING,
Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Aemisegger und andere [Hrsg.], 2016,
Rn. 84 zu Art. 15).
'
Vor RPG1 nannte das Bundesrecht (Art. 15 lit. a alt RPG) die Zugehörigkeit zum
weitgehend überbauten Gebiet (wüG) als weiteres Kriterium zur Bauzonenausschei—
dung. Dieses Kriterium findet sich i m geltenden Art. 15 RPG nicht mehr explizit. Den-
noch ist das wüG nach wie vor wichtig — sowohl im Hinblick auf das Konzentrations-
prinzip als auch bezüglich der Rückzonung von Bauzonen. Es "lebt" gewissermassen
in den Planungszielen weiter, v a . in den Bestrebungen, die Siedlungsentwicklung
nach innen zu lenken (Art. 1 Abs. 2 lit. ab‘s RPG) und kompakte Siedlungen (Art. 1
Abs. 2 lit. b RPG) zu schaffen. Das wüG ist somit grundsätzlich der Bauzone zuzu-
weisen. Einzelne Grundstücke können jedoch aufgrund raumplanerischer Überlegungen (2. B. aus Gründen des Städtebaus, des Natur— und Ortsbildschutzes oder zur
Sicherung von Erholungsräumen) einer Grün- oder Freihaltezone zugewiesen und
. somit nicht überbaut werden (vgl. JERJEN/ KlSSLING/ZUMBRUNN, a.a.0., S. 19;
AEMISEGGER/KISSLING, a.a.0., Rn. 95 f. zu Art. 15).
26
Der Begriff des wüG umfasst gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung i m We-
sentlichen den geschlossenen Siedlungsbereich mit eigentlichen Baulücken. Ob ein
Grundstück im wüG liegt, beurteilt sich gebietsbezogen, Parzellen übergreifend, an-
hand der gesamten bestehenden Siedlungsstruktur und nicht allein in Bezug auf ei-
' nen Ortskern. Baulücken sind einzelne unüberbaute Parzellen, die unmittelbar an
das überbaute Land angrenzen, in der Regel bereits erschlossen sind und eine rela-
tiv geringe Fläche aufweisen. Die Nutzung der Baulücke wird vonmiegend von der sie umgebenden Überbauung geprägt; das unüberbaute Land muss also zum geschlos-
senen Siedlungsbereich gehören, an der Siedlungsqualität teilhaben und von der bestehenden Überbauung so stark geprägt sein, dass sinnvollenueise nur die Auf- '
nahme in die Bauzone in Frage kommt. Zudem hat das Bundesgericht eine Unterscheidung zwischen dem Begriff der Baulücke und demjenigen der grösseren un-
überbauten Fläche i m Siedlungsgebiet vorgenommen. Letztere können der Auflocke-
rung der Siedlungsstrukturen, der Erhöhung der Wohnqualität durch Grünflächen so-
wie der Schaffung von Freizeitbereichen dienen. Eine derartige freie Fläche wird
nicht von der sie umgebenden Überbauung geprägt, sondern weist eine eigenständige Funktion auf, weshalb sie nicht dem-weitgehend überbauten Gebiet zuzurech-
nen ist (vgl. Urteil des BGer. 1A.236/2005 vom 18. April 2006, E. 4, m.w.H.). Der vorhandene Zustand auf einem Grundstück sowie dessen Bezug zu einer bestehenden
Siedlung sind somit stets in ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammenhang mit den Verhältnissen auf benachbarten Parzellen zu beurteilen (vgl. BERNHARD
WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 15 Rz. 24). Eine
entsprechende qualitative Siedlungsanalyse ist demnach für die abschliessende Be-
urteilung des wüG unerlässlich. b)
'
Beurteilungsgrundlagen
Bei der vom Kanton im Rahmen der Erarbeitung des KRlP-S erhobenen Auszo-
nungspotenziale wurden nur WMZ-Flächen von über 0,3 ha berücksichtigt, die seit
mehr als zehn Jahren unüberbaut sind (vgl. ARE—GR: Auszonungspotenziale [AZP]
März 2016, S. 5; abrufbar unter www.are.gr.ch > Dienstleistungen > Kantonale Richtplanung > KRlP-S). Es handelt sich hierbei also um eine erste grobe Vermutung des
Kantons, die von Gemeinden näher zu prüfen und zu konkretisieren ist. Darüber hin-
,
27
aus haben die Gemeinden weitere potenzielle Auszonungsflächen zu evaluieren, wo-
bei sie sich insbesondere an den vorgenannten Auszonungskriterien zu orientieren haben.
Vor diesem Hintergrund stellt das ARE bei der Beurteilung der vorgenommenen Aus—
zonungen beziehungsweise weiterer Auszonungspotenziale einer Gemeinde aufeine
geodatenbasierte Herleitung des wüG mittels der Methode des "outward-inward-bufferings" (dt. Auswärts-Einwärts—Pufferung) ab. Bei der Pufferung handelt es sich u m
einen methodischen Ansatz, welcher vom Bund bereits i m Zusammenhang mit der
Erstellung der Bauzonenstatistik angewandt wird (vgl. Bundesamt für Raumentwick-
lung ARE, 2008; Bauzonenstatistik Schweiz 2007, Bern, 3 . 42 ff.; abrufbar unter:
www.are.admin.ch > Medien und Publikationen). Hierbei wird mit Hilfe eines geografischen lnformationssystems u m eine physische Einheit (Polygon; beispielsweise
überbaute Fläche) eine Zone mit einem definierten Abstand (Puffer-Distanz) erstellt.
U m die Polygone können Pufferungen mit positiver oder negativer Puffer-Distanz er-
stellt werden. Bei positiver Puffer-Distanz nimmt die Fläche des Polygons zu, bei ne-
gativer Puffer-Distanz ab (vgl. ebenda, S. 71; zur theoretischen Grundlage der Me-
thodik vgl. W U HUAYl/GAO WENXIU: Vector—based Mathematical Morphology,
2011“; abrufbar unter: http:/lwww.geocomputation.org/2011/papers/wu.pdf‚ abgerufen a m 24. Februar 2023).
Grundlage für die entsprechende Analyse i m Rahmen des vorliegenden Genehmi-
gungsverfahrens bilden die von der Gemeinde eingereichten Geodaten aus der
Übersicht zum Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife sowie zu den Nut-
zungsreserven gemäss Revisionsvorlage. Die so ermittelten überbauten WMZ-
Flächen werden in einem ersten Schritt um eine positive Puffer-Distanz auswärts ge-
puffert. Daraus resultiert eine zusammenhängende Fläche, welche in einem zweiten Schritt um eine negative Puffer-Distanz einwärts gepuffert wird. Methodenbedingt
weist die so definierte Fläche gewölbte Abgrenzungen auf, weshalb in einem letzten Schritt eine Bereinigung der daraus entstehenden unüberbauten Kleinstflächen auf
den betroffenen WMZ-Parzellen vorgenommen wird. Dadurch lässt sich die Abgren-
zung zwischen weitgehend überbauten und unüberbauten Flächen parzellenscharf
darstellen. Durch dieses Vorgehen lässt sich somit mit technischen Mitteln eine ein-
28
heitliche Grundlage zur Beurteilung des wüG und damit der potenziellen Auszonungsflächen einer Gemeinde schaffen. Dies stellt die Gleichbehandlung
meinden i m Rahmen des Genehmigungsverfahrens sicher.
der Ge-
Dieses "technische wüG" stellt jedoch noch keine parzellenübergreifende und ge-
bietsbezogene Betrachtung des wüG — im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung — an. Die entsprechende qualitative Siedlungsanalyse ist vielmehr durch die planende
Gemeinde durchzuführen und i m Rahmen ihres KRL beziehungsweise i m PMB ge-
genüber dem Kanton zu dokumentieren (vgl. Art. 47 RPV). Insofern dient das "techni-
sche wüG" der Genehmigungsbehörde als Hilfsmittel zur Plausibilitätskontrolle des
von der Gemeinde in den Planungsunterlagen hergeleiteten Auszonungsflächen res-
pektive allfälliger zusätzlicher Auszonungspotenziale. c)
Vorbringen d e r Gemeinde
I m KRL vom 17. Dezember 2 0 2 0 legt die Gemeinde Arosa dar, dass attraktives
Wohnbauland bedarfsgerecht über das ganze Gemeindegebiet verteilt bereitgestellt
werden soll. Dies insbesondere für Wohnraum fürjunge Familien und Senioren.
WMZ-Rückzonungen sollen sich auf nicht oder nur schwer überbaubare Grundstücke ‘
a m Siedlungsrand sowie auf ortsbildprägende Freiräume beschränken. Zudem sei
bestehender Wohnraum besser nutzbar zu machen (KRL, S. 33). Zudem wurden i m
KRL die oben ewvähnten Flächenkategorien bezüglich Rückzonungen, Umzonungen und Einzonungspotenzialen definiert (KRL, S. 34f.).
Aus dem PMB vom 28. November 2021 geht hervor, dass die Gemeinde den Auszo-
nungen die i m KRL genannten Flächenkategorien zugrunde gelegt hat. Zudem wur-
den einige Flächen von WMZ in die Zone für Grünflächen i m Sinne einer "siedlungsverbindenden Zone" umgezont (PMB, S. 57f.). Ferner wurde i m Wesentlichen versucht, Bauland in alien Fraktionen zu belassen und eine gleichmässige Verteilung
der WMZ-Reserve (pro EW) zu erreichen — wobei Langwies hier weiterhin nach oben
ausschlägt.
I m Rahmen der Anhörung legt die Gemeinde Arosa dar, dass die Auszonungen an— hand der im PMB dargelegten Kriterien, also nach Zweckmässigkeitsüberlegungen
erfolgt seien. Des Weiteren führt sie i m Schreiben vom 2. Februar 2023 aus, dass
29
sich Arosa derzeit einer Zunahme von Wochenaufenthaltenden u m rund 150 Perso-
nen i m Vergleich zum Vorjahr erfreue. Die ständige Wohnbevölkerung sei zudem u m
lediglich fünf Personen zurückgegangen und somit stabil. Hierbei gelte zu beachten, dass in Arosa Dorf kein erschwingliches Bauland für Einheimische re5pektive Ar-
beitstätige vorhanden sei. Ferner sei festzustellen, dass die Gemeinde deutlich weniger Geld aus dem Finanzausgleich erhalten habe, als dies im Zuge der Fusionsver-
handlungen von Seiten des Kantons versprochen wurde. Im Weiteren sei zu beachten, d a s s d i e Fraktionen, w e l c h e eine massvolle Bauzonendimensionierung aufwie-
sen, nun für die verfehlte Raumplanung der übrigen Fraktionen ”geradestehen" und
auszonen müssten. Darüber hinaus sei zu bedenken, dass insbesondere in den
Taldörfern zahlreiche Bauten unter Denkmalschutz stünden. Dies erschwere den
Ausbau und die Modernisierung der Gebäude und verhindere oder schränke die Ent-
wicklung dieser Ortschaften stark ein. d)
Beurteilung
d e r WMZ-Auszonungsflächen
Zunächst kann festgestellt werden, dass in den kantonalen Grundlagen in folgenden Gebieten der Gemeinde Arosa potenzielle Auszonungsflächen (zusammenhänge
Flächen von über 0,3 ha) evaluiert wurden (vgl. Auszonungspotenziale, Auswertung, Bericht 1, Chur 2016, S. 67):
— — —
Arosa, Gebiet Hubelwis: Parzelle Nr. 1920; Gebiet Sitalitzi: Parzelle Nr. 349; Ge—
biet Schafirain: Parzellen Nm. 852 (teilweise), 857, 859 und 893.
Langwies, Gebiet Litzi: Parzelle Nr. 10 216 (teilweise); Gebiet Wiselti: Parzellen
Nrn. 10 324 und 1 0 972 (teilweise).
Litzirüti, Gebiet Ronggji: Parzellen Nrn. 1 0 345, 10 348 (teilweise), 11 042, 11 481
(teilweise); Gebiet Im Boda: Parzellen Nrn. 10 384, 10 385 und 11 019.
Darüber hinaus zeigt eine Analyse der unüberbauten WMZ-Flächen anhand des vor—
beschriebenen "technischen wüG" bei den a m Siedlungsrand gelegenen Parzellen
zusätzliche Auszonungspotenziale.
In den Gebieten Schafirain (Arosa) sowie Litzi und Wiselti (Langwies) hat die Ge-
meinde das erkannte Auszonungspotenzial vollständig realisiert. Hingegen wurden
die Flächen in Litzirüti (Im Bodä, Ronggji) nur teilweise und in Arosa (Hubelwis und Sitalitzi) gar nicht ausgezont. So liegen die Parzellen Nm. 1920 (Hubelwis), 349
30
(Sitalitzi), 11 019 (Im Boda), 10 345 (Ronggji) zumindest teilweise sowohl i m vom
Kanton erkannten Auszonungspotenzial
als auch ausserhalb des "technischen wüG"..
Diese wurden von der Gemeinde aber gesamthaft in der W M Z belassen, ohne dass sie hierfür eine qualitative Siedlungsanalyse vorgelegt hat, welche den beschlosse-
nen Auszonungsverzicht begründet. Ebenso fehlen hinreichende Begründungen für F l ä c h e n i n Arosa (Parzellen Nrn. 7 5 , 247, 739, 9 4 1 , 9 4 2 , 1733, 1 7 4 5 , 1 7 5 3 , 1 9 4 1 ,
2102), Litzirüti (Parzellen Nrn. 1 0 435, 10 350), Langwies (Parzellen Nrn. 10 201,
10 216,10 219,10 236,10 241,10 249,10 970,10972,10 977,11014,11461,
11 488), Molinis (Parzelle Nr. 13 001), Pagig (Parzelle Nr. 16 001), Lüen (Parzellen Nrn. 17 132, 17 161), Calfreisen (Parzelle Nr. 20 057) und Castiel (Parzellen Nrn.
1 8 0 6 6 , 1 8 067, 1 8 068), d i e ausserhalb d e s "technischen w ü G “ liegen.
I m KRL (Kap. 5.3.1, S. 33) legt die Gemeinde denn auch dar, dass sich die Rückzonungen von WMZ auf nicht oder nur sehr schwer überbaubare Flächen am Sied-
lungsrand sowie auf ortsbildprägende Freiräume innerhalb der Dörfer beschränken soil. Hingegen sollen bestehender Wohnraum besser genutzt und bestehende
Bauzonen mobilisiert werden. Während die Zielsetzung bezüglich der Rückzonungen
— abgesehen von den vorgenannten zusätzlichen Auszonungspotenzialen — umgesetzt wurde, fehlen entsprechende Mobilisierungsmassnahmen.
Die weiteren von der Gemeinde der Zone für Grünflächen zugewiesenen Freiflächen innerhalb und am Rand des Ortskerns ewveisen sich als zweckmässig. Für die
Schaffung zusätzlicher Grünzonen besteht offensichtlich kein Bedarf. Ebenso wenig
drängt sich die Freihaltung zusätzlicher Grundstücke aus Landschafts- und Ortsbilds—
bzw. Denkmalschutzgründen auf. Die verbleibenden nicht überbauten WMZ—Flächen gliedern sich in den Siedlungskörper ein und sind weitgehend erschlossen und baureif. Eine Zerstückelung von Kulturland liegt nicht vor. Unter Vorbehalt der vorge-
nannten zusätzlichen Auszonungspotenziale ewveist sich die Zuweisung weiterer
Parzellen zum Nichtbaugebiet somit als unzweckmässig, zumal dadurch ein ”Bauzonen-Flickteppich" entstehen würde, welcher im Widerspruch zum Konzentrationsge-
bot stünde.
31
1.3.7 Fazit zur WMZ-Dimensionierung
a)
Rückweisung
Genügt die Grundordnung einer Gemeinde den Anforderungen des übergeordneten
Rechts nicht, fordert die Regierung die Gemeinde gemäss Art. 23 Abs. 1 KRG auf,
die Mängel innert angemessener Frist zu beheben.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen emeist sich die von der Gemeinde Arosa
beschlossene WMZ-Zuweisung im Bereich der Parzellen Nrn. 75, 247, 739, 941,
942, 1733,1745, 1753, 1941,2102, 10 435,10 350,10 201,10 216,10 219,10 236,
10 241,10 249,10 970,10 972,10 9 7 7 , 1 1 0 1 4 , 1 1 4 6 1 ‚ 1 1 4 8 8 ‚ 1 3 001,16 001,
17 132, 17 161, 18 066, 18 067, 18 068 und 20 057 als nicht mit den Vorgaben des
Bundesrechts sowie des KRlP-S vereinbar und damit als nicht genehmigungsfähig. _
Demzufolge sind die entsprechenden Flächen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 KRG an die
Gemeinde zur Überarbeitung zurückzuweisen, um auf diesen innert fünf Jahren wei-
tere Bauzonenreduktionen zu prüfen. Im Rahmen der Überarbeitung hat die Ge-
meinde die konkrete Abgrenzung der Bauzonenflächen vorzunehmen und gegenüber
dem Kanton zu begründen. Die zur Überarbeitung zurückgewiesenen Bauzonenteile
sind auf einer separaten Planbeilage zum vorliegenden Regierungsbeschluss ge-
kennzeichnet.
Zur Sicherung der zurückgewiesenen potenziellen Auszonungsflächen wird die Ge-
meinde angewiesen, über diese eine kommunale Planungszone im Sinne von Art. 21 K R G z u erlassen.
b)
Teilgenehmigung
Die Nichtgenehmigung einzelner Zonenzuweisungen hat nicht zwingend die Nichtge-
nehmigung aller i m revidierten Zonenplan ausgeschiedenen W M Z zur Folge. Ge-
mäss Art. 49 Abs. 4 KRG kann die Genehmigung der kommunalen Planung vielmehr auch teilweise erfolgen.
Vorliegend rechtfertigt sich eine Teilgenehmigung, weil die Gemeinde Arosa — abge-
sehen von den zurückgewiesenen WMZ-Flächen — in ihren Planungsgrundlagen sub-
stantiiert dargelegt hat, dass weitere Auszonungen im Widerspruch zu den Zielen
32
und Grundsätzen des RPG stünden. Davon ausgehend konnte bereits eine Gesamt-
beurteilung aller WMZ-Flächen vorgenommen werden. Der festgestellte Überarbeitungsbedarf betrifft entsprechend nur die zurückgewiesenen Bauzonenteile, womit
eine unabhängige Genehmigung der übrigen Bauzonenteile möglich ist.
Mit einer Teilgenehmigung kann zudem im Hinblick auf allfällige Baubewilligungsvefl fahren zur Rechtssicherheit beigetragen werden, zumal sich die zu erlassende Planungszone auf die zurückgewiesenen Flächen beschränkt. Damit wird eine Deblo-
ckierung der Situation innerhalb des bestehenden Siedlungskörpers erreicht,
wodurch die Gemeinde die von RPG1 avisierte Baulandmobilisierung und lnnenver-
dichtung vorantreiben kann.
I m Übrigen ist allerdings festzustellen, dass auch wenn die Gemeinde die zurückgewiesenen WMZ-Flächen vollständig auszonen sollte, d i e ihr verbleibenden Kapazi-
tätsreserven den prognostizierten Baulandbedarf der kommenden 15 Jahre immer
n o c h überschreiten würden. Rechnerisch müsste die Gemeinde somit zwar noch
mehr zurückzonen, es fehlt ihr aber — wie aufgezeigt — an weiteren geeigneten Flä-
chen für die Rückzonung. Dieses Ergebnis ist dem bestehenden Siedlungsmuster mit teilweise locker überbauten Bauzonen und vielen Baulücken geschuldet, was — trotz
den Vorgaben von RPG1 — teilweise hingenommen werden muss (vgl. BÜHLMANN LUKAS, Rückzonungen sind facettenreich, in: V L P - A S P A N 2/2013, S . 4 ;
THURNHERR DANIELA, Überprüfung und Redimensionierung bestehender Bauzo-
nen, in: Revision Raumplanungsgesetz 2014, Paradigmenwechsel oder alter Wein in neuen Schläuchen?, Zufferey/Waldmann [Hrsg.], S. 223).
Bis zur rechtskräftigen Genehmigung der zur Überarbeitung zurückgewiesenen Flä-
chen verfügt die Gemeinde Arosa noch nicht über eine RPG1-konforme Ortsplanung. Demzufolge wird sie in die Objektliste des KRIP-S (S. 5.2-18) bis auf Weiteres als
“Gemeinde mit überdimensionierter WMZ" geführt. 1.4.
Prüfung
d e r WMZ unter d e m Aspekt d e r Mindestdichte
. Aus Art. 30a RPV geht hervor, dass sich die in einer Gemeinde erreichten Einwohnerdichtewerte nicht verschlechtern dürfen. Demzufolge gibt der KRIP-S bei Ein—,
Um- oder Aufzunungen Mindestdichten (minimale Ausnützungsziffern) von 1.0 oder
33
0.8 in den sub-lurbanen Räumen beziehungsweise von 0.5 in touristischen und länd-
lichen Räumen vor. Ausnahmsweise können tiefere Mindestdichten festgelegt wer-
den, wenn gestalterische (Ortsbildschutz; Siedlungsqualität), ortsbauliche oder an-
dere planungsrechtliche Gründe überwiegen (KRIP-S, Kap. 5.2.2, S. 5.2-11).«
Mit der vorliegenden Ortsplanungsrevision werden für alle Fraktionen die Überbau-
ungsziffer (UZ) als Nutzungsziffer eingeführt. In Verbindung mit der Gebäude- sowie
Fassadenhöhe wird das Mass der baulichen Nutzung geregelt. Eine Umrechnung auf
die Ausnützungsziffer ist dabei nicht beziehungsweise nur als Annäherung möglich.
Wie die Gemeinde i m PMB (Kap. 6.6, S. 61) darlegt, erachtet sie die Festlegung ei— ner Mindestdichte als nicht sinnvoll. Dies begründet sie damit, dass die Ü Z nicht ge-
eignet sei, eine bauliche Dichte zu erwirken. Dabei verkennt die Gemeinde, dass die
Ü Z immer in Verbindung mit der Gesamthöhe und der traufseitigen Fassadenhöhe zu
' beachten ist. Ansonsten würden die Anforderungen des Art. 25 KRG an die kommun a l e n B a u G nicht erfüllt. Folglich stünden ihr verschiedene Wege frei, eine hinrei-
chende Mindestdichte über die minimale Ausschöpfung des zulässigen Masses der Nutzung vorzugeben.
I m Fazit ist festzustellen, dass die Planung i m Hinblick auf die Mindestdichten nicht
den Vorgaben des KRlP-S entspricht. Wie oben bereits unter Ziffer 3.2 zum BauG ausgeführt, wird Übergangsweise die Bestimmung des MBauG zur Mindestaus-
schöpfung ins BauG integriert. Die Gemeinde hat sodann die Mindestdichten in ei-
nem nachfolgenden Planungsschritt umzusetzen. 1.5.
Prüfung der WMZ unter dem Aspekt der Baulandmobilisierung
Mehrwertausgleich's
gemäss KRG
und des
1.5.1 In Bezug auf Einzonungen
In der vorliegenden Planung finden sich diverse Klein- und Kleinstflächen, weiche
neu der WMZ zugewiesen werden. Dabei handelt es sich u m Bereinigungen der Zo-
nenabgrenzungen, weiche unterhalb des Mehrwertabgabefreibetrags nach Art. 19i
Abs. 6 KRG liegen. Lediglich auf den Parzellen Nm. 253, 278 und 741 wird der Frei-
betrag voraussichtlich überschritten. Bei der Parzelle Nr. 253 handelt es sich jedoch u m die bereits voranstehehd unter Ziffer 1.3.5 diskutierte Einzonung "Untere Wald-
promenade", welche vorliegend nicht genehmigt werden kann. Somit unterliegen mit
34
der hier zu genehmigenden Ortsplanung nur die Parzellen Nm. 278 sowie 741 grundsätzlich der Mehrwertabgabepflicht.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Beschluss lediglich mit
dem Vorbehalt verbunden wird, dass eine grundsätzliche Mehmertabgabepflicht ge—
mäss Art. 19i ff. KRG besteht. Sollte sich beim konkreten Bewertungsgutachten des
Amts für lmmobilienbewertung (AIB) zeigen, dass der Mehmert des Grundstücks
dennoch weniger als 20 000 Franken beträgt, ist das Grundstück von der Abgabe-
pflicht ausgenommen (Art. 19i Abs. 6 KRG). Vorliegend kann dem Bewertungsgutachten des AIB nicht vorgegriffen werden.
'
1.5.2 In Bezug auf bestehende unüberbaute WMZ
Gemäss Art. 19a KRG haben die Gemeinden die nötigen Rahmenvoraussetzungen zu schaffen, damit Bauzonen zeitgerecht ihrer Bestimmung zugeführt werden kön-
nen. Zudem sind Bauverpflichtungen auf bestehenden WMZ-Reserven grundsätzlich
Voraussetzung für die Genehmigung von Einzonungen (KRlP-S, Kap. 5.2.2,
S. 52—10).
Bei der Anordnung von Bauverpflichtungen gemäss Art. 199 KRG sind i m Nutzungsplanverfahren die betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile i m Zonenplan zu
bezeichnen. Dadurch i s t gewährleistet, d a s s d i e Auswahl d e r i n F r a g e k o m m e n d e n '
Grundstücke willkürfrei aus einer gesamtheitlichen ortsplanerischen Optik heraus er— folgt. Dabei hat sich die Gemeinde auf Gebiete zu konzentrieren, bei denen eine Mo-
bilisierung raumplanerisch und städtebaulich Sinn ergibt. Die Gemeinde kann Bau-
verpflichtungen nicht nur für unüberbaute Grundstücke oder Grundstücksteile, son-
dern auch für unternutzte Grundstücke sowie zur Mobilisierung von Nutzungsreser- . ven in bestehenden Bauten oder auf brachliegenden Aréalen anordnen. Unüber-
baute Flächen, denen bewusst klar umschriebene Funktionen i m Hinblick aufeine
hochwertige Siedlungsentwicklung zukommen (Grün- und Umgebungsflächen, Spiel-
plätze, ortsbildschützerische Freihalteflächen etc.), k ö n n e n d e r w e i l v o n Mobilisie-
rungsmassnahmen verschont bleiben.
.
Vorliegend hat die Gemeinde Arosa i m Zonenplan keine unüberbauten WMZ-
Parzellen mit einer Baulandverfügbarkeitsregelung nach Art. 199 KRG belegt. Damit
35
kommt sie dem Mobilisierungsauftrag des KRlP-S nicht nach und verfügt auch über
kein griffiges Instrument, u m der Baulandhortung entgegenzuwirken. Die Planung erfüllt damit die Vorgaben des KRlP-S auch in diesem Punkt nicht. Wie bereits voran-
stehend unter Ziffer 1.3.5 ausgeführt, können daher die geplanten Einzonungen nicht
genehmigt werden, sofern es sich dabei nicht um Bereinigungen oder Flächen han-
delt, die nicht selbstständig überbaubar sind. 1.5.3
Hinweise
zum Vollzug (Grundbuchanmerküngen)
Es wird darauf hingewiesen, dass der Gemeindevorstand nach der Genehmigung der
vorliegenden Ortsplanungsrevision das Grundbuchamt anzuweisen hat, die Bauver-
pflichtungen auf den jeweiligen Grundstücken i m Grundbuch anzumerken (Art. 19w
Abs. 2 Ziffer 4 KRG).
Ein mit einer Bauverpflichtung belegtes Grundstück ist mindestens zu 50 % des
maximal zulässigen Nutzungsmasses gemäss BauG zu überbauen (Art. 199 Abs. 3 KRG). Ist dies der Fall, erfolgt die Löschung der Grundbuchanmerkung. 2.
2.1.
Arbeitszonen
Ausgangslage
Art. 1 Abs. 1 RPG gebietet einen haushälterischen Umgang mit dem Boden. Konkre-
tisiert wird dies in Art. 1 Abs. 2 lit. abis und b RPG, wonach kompakte Siedlungen zu
schaffen sind und die Entwicklung innerhalb der Siedlungen aufzufangen ist. Im Weiteren verlangt Art. 3 Abs. 3 RPG, die Siedlungen in ihrer Ausdehnung zu begrenzen.
Aus diesen Zielen und Grundsätzen der Raumplanung leitet sich das Konzentrations-
prinzip ab. Im Übrigen sind — analog zu den WMZ — auch bei der Ausscheidung v0n
Arbeitszonen die Vorgaben gemäss Art. 15 RPG zu erfüllen. Entsprechend kann hier auf die vorangehenden Ausführungen unter Ziffer 1.1.1 ven;viesen werden.
Nach Kap. 5.2.3 KRlP-S sind Arbeitsgebiete im ländlichen und touristischen Raum
gemäss ihren Standortprofilen zu entwickeln. Dabei ist die Erneuerung bestehender
Gebiete und deren Enneiterung auf die Standoflprofile auszurichten. Einzonungen für Arbeitsgebiete von lokaler Bedeutung können für Betriebsenrveiterungen gewährt
werden, wenn eine Erweiterung innerhalb der bestehenden Bauzehe nicht möglich
ist.
36
Das KRL der Gemeinde Arosa sieht eine Konzentration der Gewerbestandorte an
zwei Standorten vor. Demnach sollen in den Gebieten "Valmischein/Egga" bei Pagig sowie "Rütland/Haspelgrube" zwischen Litzirüti und Arosa die Arbeits- und Lager-
standorte zusammengezogen werden (KRL Kap. 5.3.2, S. 37). Dabei soll der beste-
hende Gewerbestandort ”Brünst" (Gewerbezone, 2. Erschliessungsetappe; G2E) aufgehoben werden (KRL, Teilplan Arbeit).
Im Gebiet "Rütland/Haspelgrube" sieht die Gemeinde die Einzonung von ca. 3603 m2 in die Gewerbezone 0 (Go) vor. Der Standort befindet sich an der Kantonsstrasse, abseits des bestehenden Siedlungsgebiets. Dazu müssen ca. 2221 m2 Landwirt-
schaftszone, 1377 m2 Forstwirtschaftszone und 5 m2 übriges Gemeindegebiet einge-
zont werden.
2.2.
Prüfung hinsichtlich Vorgaben des KRlP-S
Bei der Ausscheidung der GC "Rütland/Haspelgrube" handelt es sich nicht u m dieEr-
weiterung einer bestehenden Gewerbezone resp. eines Siedlungsgebiets. Damit sind die Vorgaben des KRlP-S, wie eingangs ausgeführt, nicht erfüllt. Indessen sind die speziellen geo- und topografischen Gegebenheiten des Schanfiggs nicht von der
Hand zu weisen. Ebenso sind die verkehrlichen und touristischen Rahmenbedingun—
gen nicht ausser Acht zu lassen. Die umfangreiche Standortevaluation der Gemeinde kann ebenfalls nachvollzogen werden. Das daraus abgeleitete Konzentrationskon— zept, wie es im KRL fixiert wurde, bildet daher eine schlüssige Grundlage für die Ortsplanung. 2.3.
Anhörung der Gemeinde
Im Schreiben vom 2. Februar 2023 führt die Gemeinde aus, dass sich seit der Erarbeitung des KRL und der Umsetzung in der Nutzungsplanung der Bedarf an Lager-
plätzen deutlich erhöht habe. So habe der Betreiber des Lagerplatzes am Standort
"Brünst" einen konkreten Bedarfdiverser lokaler Betriebe geäussert. Zumindest während der schneefreien Zeit solle der Lagerplatz genutzt werden. Dementsprechend
habe die Gemeinde Arosa mit dem Betreiber eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach die beiden Standorte "Rütland/Haspelgrube" und ”Brünst" jeweils hälftig durch
die Gemeinde und den Betreiber an Dritte weitergegeben würden.
37
Wie verschiedentlich von der Gemeinde vorgebracht, ist die Zufahrtsstrasse zum
Standort ”Brünst" aufgrund des Gefälles i m Winter mit grösseren Fahrzeugen nicht
nutzbar. Daher komme auch eine Enneiterung der bestehenden G2E nicht in Frage. 2.4.
Beurteilung
l m Grundsatz kann das i m KRL stipulierte Konzentrationskonzept nachvollzogen wer-
den. Angesichts der Rahmenbedingungen — insbesondere der schwierigen topografi-
schen Verhältnisse — ist ein Arbeitsstandort "Rütland/Haspelgrube" nicht vorderhand
auszuschliessen.
Mit dem Verzicht, den Standort "Brünst" vollständig aufzuheben, widerspricht die Ge-
meinde jedoch ihrem eigenen KRL. insbesondere die vorgelegte Begründung, wonach Gewerbezonen an zwei Standorten konzentriert werden sollen, wird dadurch
unterlaufen. Dies ist insbesondere daher äusserst kritisch zu bewerten, da die Schaffung einer neuen Bauzone losgelöst von einem bestehenden Siedlungsgebiet im Wi-
derspruch zum bundesrechtlichen Konzentrationsgebot steht. Eine Genehmigung der
Gc in "Rütland/Haspelgrube" liesse sich daher nur rechtfertigen, wenn das Arbeits-
standort-Konzept gemäss KRL in der Ortsplanung vollständig umgesetzt wird.
Angesichts der schlechten Zufahrt zum Standort ”Brünst" stellt sich zudem die Frage,
ob hier überhaupt die Eignung für die Ausscheidung als Bauzone i m Sinne von
Art. 1
5 Abs; 4 RPG gegeben ist.
I m Fazit ist festzustellen, dass die geplante GC sowie die bestehende G2E zur Über— arbeitung an die Gemeinde zurückzuweisen ist.
3.
Zone f ü r öffentliche Bauten u n d Anlagen ‘
Im Zuge der Anhörung hinsichtlich der LärmempfindIichkeitsstufen führte die Ge—
meinde im Schreiben vom 2. Februar 2023 aus, dass in der Zone für öffentliche Bau-
ten und Anlagen (ZÖBA) auf einigen Parzellen zwischenzeitlich zonenwidrige Nutzun-
gen vorlägen. Dies betrifft die ZÖBA beim alten Schulhaus Castiel (Parzelle
Nr. 18 042), das nun als Wohnhaus genutzt wird. Ausserdem wird die ehemalige
Kanzlei Molinis (Parzelle Nr. 1 3 097) für Wohnen, Post und Restaurant genutzt. In
der ZÖBA sind private Nutzungen nur in untergeordnetem Rahmen zulässig. Daher
38
wird die Gemeinde angewiesen, die Zonenzuweisung dieser beiden Parzellen zu prüfen und bei nächster sich bietenden Gelegenheit anzupassen. 4.
4.1.
Landwirtschaftszone
Tiefbauamt-Stützpunkt St. Peter
Das kantonale Tiefbauamt betreibt auf der Parzelle Nr. 16 601 im Gebiet "Valmischein", St. Peter, einen Stützpunkt. Die hier zu prüfende Revision teilt das bestehende
Objekt in zwei Zonen (Gebäude: Landwirtschaftszone, Silo: Lagerzone). Dies ist aus raumplanerischer Sicht nicht verständlich.
'
Nach Auffassung des Kantons soll der Betrieb des Stützpunkts a m Standort St. Peter langfristig sichergestellt werden. Üblichewveise befinden sich Stützpunkte in einer
ZÖBA oder einer geeigneten Gewerbezone. Stützpunkte und Werkhöfe des Tiefbau-
amtes gehören zur Strasse und unterstehen dem Strassengesetz, weshalb sich auch
die Zuweisung zum ÜG (sog. Strassen-UG) anbietet.
i m Hinblick auf die langfristige Entwicklung und Optimierung des Stützpunkts St. Peter wird die Gemeinde daher angewiesen, die Zonenzuweisung der Parzelle Nr. 16 601 zu überprüfen und bei nächster Gelegenheit anzupassen. 4.2.
Skill Center Arosa
In lnnerarosa zieht sich ein Streifen Landwirtschaftszone, überlagert von der Wintersportzone, durch den Siedlungskörper. Dieser bildet die Skipiste zur Talstation des
Hörnli-Express. Im unteren Abschnitt zwischen der Strasse "Am Wasser" und der
Hörnlistrasse wurde gemäss Luftbildern ein Skill Center für Mountainbikes errichtet.
Infolge einer Anzeige durch Dritte wurde die Gemeinde seitens des ARE mit Schrei-
ben’vom 1. April 2019 aufgefordert, den Sachverhalt zu klären und die nötigen
Schritte einzuleiten. Bis dato wurde dem ARE kein nachträgliches Baugesuch für
Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (BAB-Gesuch) eingereicht. Es hätte
sich angeboten, i m Rahmen der vorliegenden Nutzungsplanung eine geeignete pla-
nungsrechtliche Grundlage für eine solche Anlage zu schaffen. Die Gemeinde hat die nötigen Massnahmen für die Legalisierung zu ergreifen oder eine Wiederherstellung z u veranlassen.
39
5.
Naturgefahreaefahrenzonen
Die Gefahrenzonenpläne wurden vom Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) im
Jahr 2016 komplett überarbeitet und konnten anfangs 2017 der Gemeinde vorgestellt
sowie i m Verlauf des 2017 bereinigt werden. Die aktualisierte Gefahrenzonenpla-
nung mit Datum vom 31. Oktober 2017 wurde in der vorliegenden Gesamtrevision der Ortsplanung korrekt umgesetzt.
6.
Wald
Der Wald respektive der Waldumriss i m Bereich der dynamischen Waldgrenzen wird
nicht über die Nutzungsplanung festgelegt. Dementsprechend ist der Wald lediglich
als “orientierender" Inhalt — ohne Rechtswirkung — i m Zonenplan abgebildet. i m Be-
reich der Bau20nen werden indessen statische Waldgrenzen definiert, welche über die Nutzungsplanung rechtsverbindlich festgesetzt werden.
Der Waldumriss und die Waldfeststellung des AWN vom März 2017 wurden als
Grundlage in die Pläne übernommen. Die Waldfeststellung wurde dort vorgenom-
men, wo Bauzone an Wald grenzt. Das entsprechende Waldfeststellungsverfahren
wurde i m Frühsommer 2020 durch das AWN Region Rheintal/Schanfigg vorgenom-
men. Die Pläne, auf welchen die rechtsgültigen statischen Waldgrenzen, die vermes-
seneh umgesetzten Waldgrenzen sowie die noch fehlenden Waldgrenzen eingetra-
gen sind, wurden der Gemeinde zugestellt. Dies wurde zum grössten Teil in den vorliegenden Plänen übernommen. Folgende Waldgrenzen entsprechen jedoch nicht
der ewvähnten Waldfeststellung: -
In Pagig wurde zwar a m nördlichen Rand der Parzelle Nr. 16 041 der Waldumriss
des AWN korrekt übernommen. Zwischenzeitlich wurden die Erschliessungsflä-
chen (Zufahrt zur Parzelle Nr. 16 042) sowie die Parzelle Nr. 16 046 aus dem
Waldumriss entlassen. Die Gemeinde wird ersucht, die Flächen bei nächster Ge—
legenheit dem Strassen-UG zuzuweisen.
'— I m Bereich der Parzelle Nr. 12 064 hin zur Parzelle Nr. 12 826 in Peist verläuft der Waldumriss resp. die Waldgrenze direkt an der Bauzonen- respektive Parzellen-
grerlze. Die Gemeinde wird angewiesen, die fragliche Waldfläche sowie die Waidgrenze bei nächster Gelegenheit zu überarbeiten.
40
7.
7.1.
Wintersportzone
Koordination m i t der Teilrevision Schneesportgebiet Arosa O s t
Im Nachgang zur Gesamtrevision der Ortsplanung hat die Gemeinde Ar05a an der
Urnenabstimmung vom 15. Mai 2022 die Teilrevision Schneesportgebiet Arosa Ost
beschlossen. Das hängige Genehmigungsverfahren hierzu musste infolge des erforderlichen Rodungsverfahrens zwischenzeitlich sistiert werden. Dies betrifft im We-
sentlichen die Parzellen Nm. 252 und 253. Infolge dessen kommt der Wintersport-
zone aufdiesen Parzellen, aber auch den weiteren Planbestandteilen der vorliegenden Gesamtrevision, soweit sie durch die Teilrevision Schneesportgebiet Arosa Ost tangiert werden, keine Planbeständigkeit zu.
7.2.
Auenobjekt ” l s e l " v o n nationaler Bedeutung
7.2.1 Ausgangslage
_
Im Rahmen der Wirkungskontrolle Biotopschutz Schweiz hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) festgestellt, dass — wohl zur einfacheren Präparation der Loipen — stellenweise massive Terrainveränderungen und Gewässerverbauungen innerhalb der
Aue "lse'l" (Objekt Nr. A-434) von nationaler Bedeutung (und damit auch innerhalb
des Gewässerraums nach Art. 36a GSChG) ausgeführt wurden. Dies teils auch in ei-
nem Ausmass von Gewässefkorrektionen, welche die natürliche Dynamik des Ge-
wässers erheblich beeinflussen.
Die Aue “lsel" wurde im Jahr 2017 in den Anhang 2 der Verordnung über den Schutz
der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Auenverordnung; SR 451.31) aufgenom-
men. Die Loipen bestehen bereits wesentlich länger. Die Präparation von Langlauf-
loipen innerhalb einer Aue von nationaler Bedeutung (und innerhalb des Gewässer—
raums) ist denn auch an sich nicht a priori ausgeschlossen. Die in derjüngeren Ver-
gangenheit vorgenommenen Eingriffe, welche im Jahr 2021 auch zu Anzeigen durch
das BAFU sowie einer Grundeigentümerschaft geführt haben, sind in einer Aue von
nationaler Bedeutung jedoch nicht bewilligungsfähig. Derzeit ist die Gemeinde an der
Erarbeitung eines Wiederherstellungskonzepts für den Welschtobel—Furggabach.
41
7.2.2 Vorbringen der Gemeinde
D i e Gemeinde führt hierzu im Schreiben vom 2. Februar 2 0 2 3 aus, dass die touristi-
sche Nutzung zum wichtigsten Wirtschaftszweig von Arosa gehöre. Dementspre-
chend seien auch die Sport- und Freizeitnutzungen von grossem öffentlichen Inte-
resse. Die Anpassungen resp. Trassee-Veränderungen seien vorgenommen werden,
um den Wünschen seitens des Tourismus ("November-Hoch") nachzukommen.
Dadurch könnten auch bei geringeren Schneemengen Loipen angeboten werden. Unstrittig sei, dass Überquerungen des "Welschtobels" geschaffen worden seien.
Hingegen stellt die Gemeinde in Abrede, dass die natürliche Dynamik des Gewäs-
sers dadurch beeinflusst werde. Ohne die Eingriffe der Gemeinde hätten die Loipen
nicht mehr betrieben werden können; dies sei nicht zumutbar gewesen. Auf die Prä-
paration und Bereitstellung der Loipenfläche solle nicht verzichtet werden. 7.2.3 Beurteilung
Die Argumente der Gemeinde sind aus touristischer Sicht grundsätzlich nachvollzieh-
bar. Das Auenobjekt A-434 "lsel" wurde jedoch — nach einer Anhörung der Gemeinde
2015 — im Jahr 2017 ins Bundesinventar aufgenommen. Dies hat zur Konsequenz,
dass seit 2015 nur noch schutzzielkonforme Eingriffe im Auengebiet stattfinden dür—
fen (vgl. Art. 29 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz [NHV;
SR 451 .1]). Im Rahmen der "Bereitstellung" von Loipenflächen fanden Eingriffe ins
Gewässer statt, die klarerweise bewilligungspflichtig wären und für die nie Bewilli-
gungsverfahren durchgeführt worden sind. Es ist auch klar, dass derartige Eingriffe in
eine Aue von nationaler Bedeutung nicht bewilligungsfähig sind. Folglich steht ausser
Frage, dass hier eine Wiederherstellung durchzuführen ist. Hierbei wird.auch eine
sinnvolle Lösung für die Loipen gefunden werden müssen.
Aufgrund des Gesagten müssen die Wintersportzonen für die Loipen im Raum
Welschtobel und lselwald/Furggabach in der Aue A-434 lsel bzw. in der Landschaftsschutzzone zur Überarbeitung zurückgewiesen werden. Erst nach erfolgter Wieder-
herstellung können im Benehmen mit dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) schutz-
zielverträgliche Linienführungen festgelegt werden.
42
8.
8.1.
Gewässerraumzone Eindolungen
Auf die Festlegung des Gewässerraums kann verzichtet werden, wenn eine offene
Führung des Gewässers nicht mehr möglich, das übenrviegende öffentliche Interesse des Hochwasserschutzes jedoch gewährleistet ist. Sind bei Bauvorhaben Eindolun-
gen betroffen, ist punktuell eine offene Wasserführung zu prüfen und der Gewässer-
raum nachträglich auszuscheiden. Laut PMB wird bei Eindolungen, bei welchen der
Gewässerverlauf nicht ermittelt werden konnte, a u f d i e Ausscheidung d e s Gewässer-
raumes bewusst verzichtet. Bei diesem Verzicht handelt es sich u m eine Nichtvor-
nahme, da die Lage einer offenen Wasserführung nicht bekannt ist. 8.2.
Anpassungen aufgrund v o n Natur- und Landschaftsschutz
Der Gewässerraum ist dem Leitfaden des ANU zufolge dort zu erhöhen, wo dies die
überwiegenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes erfordern. Die Erhöhungen umfassen die Perimeter der inventarisierten Auengebiete von nationaler, re-
gionaler und lokaler Bedeutung. Gemäss den Enrvägungen zum Natur- und Land-
schaftsschutz (vgl. nachfolgend Ziffer 9) wird bei einzelnen Gewässerabschnitten das Aueninventar nicht korrekt berücksichtigt. Dort werden einzelne Gewässerräume auf
die Umrisse der Auen anzupassen sein. 8.3.
Dicht überbaute Gebiete
Die Gewässerraumausscheidungen wurden plausibel vorgenommen und die Anträge aus der Vorprüfung übernommen. Allerdings gibt es im Abschnitt 9 des Seebaches
(Koordinaten: 2'771'469/1'183'597; Parzelle Nr. 2114) einen Darstellungsfehler. Die
Gemeinde stimmte mit Schreiben vom 2. Februar 2023 einer direkten Korrektur ge-
stützt auf Art. 49 Abs. 3 KRG zu. 9.
9.1.
Naturschutz- und Trockenstandortszone Ausgangslage
Die Flächen der Biotopinventare wurden grösstenteils korrekt umgesetzt. Vorbehalte
drängen sich zu einzelnen Standorten auf, wie nachfolgend dargelegt wird.
43
9.1.1 Trockenwiesen und -weiden
(TWW)
— TWW-Objekt Nr. 11 039 "Tewald" von nationaler Bedeutung (Koordinaten ca.
2'765'628/1'188'830): Der Trockenstandort wird mit einer Naturschutzzone umge-
setzt, was zwar möglich, aber ungewöhnlich ist. Die Schutzlegung erstreckt sich
allerdings nur über einen Teil des inventarisierten Objekts und ist deshalb unge-
nügend.
-'
TWW-Objekt Nr. 11 122 “Liggboden" von nationaler Bedeutung (Koordinaten ca.
2'768'482/1'190'582): Der Trockenstandort wird nur teilweise mittels Trocken-
standortszone öffentlich—rechtlich gesichert. Es fehlen sowohl Teile im Wald wie
auch in der landwirtschaftlichen Nutzfläche. Hier ist der Inventarstand 2021 voll-
ständig umzusetzen.
— Ähnlich verhält es sich mit dem TWW—Objekt Nr. 15 044 von regionaler Bedeu-
tung (Koordinaten ca. 2'765'464/1'190'764), welches nur ausserhalb des Waldare— als umgesetzt wurde.
—- TWW-Objekt Nr. 11 386 "Schluocht" von nationaler Bedeutung (Koordinaten ca. 2'773'029/1'188'279). D a s Objekt w i r d teilweise d e r Trockenstandortszone, teil-
weise aber einer Naturschutzzone zugewiesen. Eine Begründung dieser Differenzierung findet sich nicht in den Unterlagen. Die unübliche, rechtserhebliche Un-
' gleichheit der Schutzlegung ist nicht nachvollziehbar. 9.1.2
Flachmoore
Die Gemeinde hat die Flachmoore wie auch die Wiesen mit Rote-Listen-Arten Natur-
schutzzonen zugewiesen. Das Flachmoor FM-742 Ried Faninpass von nationaler
Bedeutung (Koordinaten ca. 2'772'686/1'191'498) und das Objekt FM-751 Fondei i m
Gebiet Vogelboden (Koordinaten ca. 2'775'466/1'190'465) wurden indessen nicht
vollständig gemäss Bundesinventar umgesetzt. 9.1.3
Auen
Die Auenobjekte A-388 "Lüen", A-435 “Plessuraue" bei Molinis und A—434 "lsel" sind
alle von nationaler Bedeutung, figurieren aber i m Anhang 2 der Auenverordnung als
noch nicht bereinigten Objekte. Die festgelegten.Naturschutzzonen wurden i m Stand Anhörung Vernehmlassung Biotopinventare 2018'und nicht i m rechtskräftigen Stand
44
gemäss Bundesinventar/Biotopinventar festgelegt; sie decken die Auenperimeter
nicht vollständig ab. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass in den Teilflächen, die ausserhalb der Naturschutzzone liegen, gemäss Art. 29 NHV resp. Art. 11a der
Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Auenver-
ordnung; SR 451.31) ein Veränderungsverbot gilt. 9.2.
Anhörung der Gemeinde
Die Gemeinde äussert i m Schreiben vom 2. Februar 2 0 2 3 die Vermutung, dass die
Methodik zur Umsetzung der lnventarflächen nicht verstanden wurde. Demnach wurden die bestehenden Naturschutzzonen und Landschaftsschutzzonen unverändert
übernommen. Diese seien an natürliche oder bauliche Gegebenheiten, aber auch administrativen/planerischen Grenzen (z.B. Parzellengrenzen) angepasst werden
und bereits einmal genehmigt worden'. Dort, wo sich die Biotope seither ausgedehnt
hätten, .seien diese einer Zone gemäss heutigen Zonentypisierung, z.B. einer Tro-
ckenstandortzone, zugewiesen worden, während der ursprüngliche Trockenstandort
in einer Naturschutzzone verblieben sei. Im Ergebnis fänden sich diverse Biotope in zwei unterschiedli'chen Schutzzonen. Allerdings wurden — zwecks Lesbarkeit — ver-
grösserte Biotopflächen teils auch mittels einer Ausweitung der bestehenden Zonenart gesichert. Die Gemeinde ist der Ansicht, dass die Naturschutzzone einen ausrei-
chenden, wenn nicht besseren Schutz für alle Biotope darstellt. Eine Ausdifferenzierung sei daher nicht nötig und würde die Planlesbarkeit erschweren.
Ferner führt die Gemeinde aus, dass einige Inventarobjekte zum Zeitpunkt der Erarbeitung der Ortsplanung noch mit dem Stand Vernehmlassung vorlegen. Daher
konnten diese noch nicht in die vorliegende Planung übernommen werden. Die Gemeinde ist bereit, grössere Abweichungen bei nächster Gelegenheit zu überprüfen
und, sollte aus Sicht der Gemeinde nichts entgegenstehen‚ allenfalls die Zonenpla-
nung anzupassen. Zu den einzelnen, oben genannten Biotopen führt sie folgendes
aus:
9.2.1 TWW-Objekte
—
Zum TWW-Objekt "Tewald" wurden i m Zusammenhang mit der Gesamtmeliora-
tion Lüen, resp. mit dem darin für das Jahr 2023 vorgesehenen Wegneubau, ver-
tiefte Abklärungen getroffen. Dabei wurde die hohe Wichtigkeit des "Sufswegs"
_
für die Landwirtschaft festgestellt. U m den Weg nicht zu beeinträchtigen, soll dieser nicht mit einer Trockenstandortzone überlagert werden.
— Auf die Erweiterung des TWW-Objekts
"Liggboden" sei zu verzichten, da es sich
hierbei um Ungenauigkeiten der Inventarflächen handle. Jedenfalls soll der bestehende Parkplatz "Under Fatschel" (Parzelle Nr. 14 175) nicht mit der Trocken-
standortzone belegt werden.
'
-—— Der Umsetzung des TWW-Objekts
Nr. 15 044 i m Zonenplan mittels Trocken-
standortzone bei nächster Gelegenheit stehe nichts im Wege, wenngleich die Ge—
m e i n d e d i e s als nicht sinnvoll erachtet.
—
Das TWW—Objekt “Schluocht" werde heute als Schafweide genutzt; diese Nut-
zung müsse sichergestellt sein. Darüber hinaus wurde das Gebiet als Fläche für
Ersatzmassnahmen der Arosa Bergbahnen angegeben. Dies dürfte aber mit der Ausscheidung einer Trockenstandortzone konform sein.
9.2.2 Flachmoore
Der Enneiterung der Naturschutzzone bei nächster Gelegenheit stehe aus Sicht der
Gemeinde nichts entgegen, sofern bestehende Wege und Bauten ausgespart blieben.
. 9.2.3 A u e n
Das Auenobjekt A-388 “Lüen" ist bereits rechtsgültig i m Zonenplan als Naturschutz-
zone umgesetzt. lm östlichen Bereich wurde diese i m Rahmen der vorliegenden Re-
vision erweitert. Lediglich i m Randbereich weiche sie teilweise gegenüber der lnven-
tarfläche ab. Die Abgrenzung der lnventarfläche sei nicht nachvollziehbar und sugge-
riere eine falscheGenauigkeit. Die Naturschutzzone hingegen wurde gestützt auf die Abgrenzungen der amtlichen Vermessung vorgenommen. Südlich schliesst die Na-
turschutzzone direkt an eine Landschaftsschutzzone an. Zudem befindet sich nörd-
lich und südlich der lnventarfläche Wald und gleichzeitig liegt die Aue in der Gewäs—
serraumzone. Auch wenn die lnventarfläche a m Randbereich nicht vollständig mit
der Naturschutzzone übereinstimme, sei diese mehrfach geschützt. Es sei nicht aus-
geschlossen, dass die Gemeinde die Festlegungen der Natürschutzzone bei der nächsten Gelegenheit überprüfe und anpasse.
46
Gleiches gelte für das Auenobjekt A-435 "Plessurauen", Molinis. Auf die Ausschei-
dung einer Naturschutzzone für die Aue A-435 i m Bereich des Stauwehrs "Prada-
punt" sei aber zu verzichten. Die bestehenden, für die Energiegewinnung benötigten
Anlagen seien erneuerungsbedürftig. Unter Umständen seien auch neue Bauten und Anlagen, wie z.B. Maschinenhaus, Zuleitungen etc., erforderlich. Eine zusätzliche
Unterschutzstellung dieses Gebiets würde aus der Sicht der Betreiberin und der Ge-
meinde zu zusätzlichen Erschwernissen führen. Trotz Beteuerungen der zuständigen Amtsstellen, wonach eine Festsetzung i m Zonenplan geplante Erneuerungen nicht
beeinflussten, zeige sich in der Praxis ein anderes Bild. Vielmehr befinde sich das
vorliegend betroffene Gebiet in der Gewässerraumzone und sei folglich ausreichend geschützt. Aufgrund der aktuellen Energieknappheit/Energiemangellage sei die Erneuerung, welche zu einer Energieeffizienzsteigeru ng führe, auch von grossem öf-
fentlichem Interesse und gegenüber der Umsetzung einer Naturschutzzone aktuell höher zu gewichten.
I m Weiteren sei auf die Umsetzung eines Teilgebiets der Aue auf Höhe Molinis'verzichtet worden, weil sich dort ein bestehender Lager- und Umschlagplatz befinde.
Aus topografischen Gründen lasse sich dieser nicht ausserhalb des Auenperimeters . verlegen. Zudem sei an diversen anderen Stellen die Naturschutzzone grösser als
der lnventarperimeter ausgeschieden werden. Diese Flächen müssten konsequenterweise wieder aus der Naturschutzzone entlassen werden.
Für die Abgrenzungen des Auenobjekts A-434 "lsel" gelte das Gleiche wie vorhergehend ewvähnt. Auch hier sei die Naturschutzzone teilweise grösser, teilweise kleiner
ausgeschieden werden. Die Abgrenzungen seien an natürliche und künstliche Gege-
benheiten angepasst werden und somit genauer als die lnventarfläche. l m Grundsatz
sei das lnventarobjekt in der Ortsplanung umgesetzt und auch die Gewässerraumzone in ihrer Dimension entsprechend angepasst worden. 9.3.
Beurteilung
9.3.1 TWW-Objekte
Die Ausführungen der Gemeinde bezüglich der unterschiedlichen Zonenzuweisun-
gen bei einem einzelnen Objekt können nicht geteilt werden. Trockenstandorte sind
47
grundsätzlich einer Trockenstandortzone, Flachmoore eine Naturschutzzone zuzu-
weisen. Die Aufteilung eines Schutzobjekts auf verschiedene Zonentypen ist nicht zweckmässig und grundsätzlich abzulehnen. Schliesslich gelten somit für ein und
das selbe Biotop unterschiedliche Vorschriften. Der Gemeinde ist insofern auch zu-
zustimmen, dass die Zuweisung eines TWW-Standorts zu einer Naturschutzzone
ausreichend Schutz für das Biotop bietet. Dem ist zu entgegnen, dass einerseits die
Trockenstandortzonen spezifisch auf die Schutzanforderungen der TWW-Objekte
ausgelegt wurden und somit ebenfalls dem Biotopschutz Genüge tun. Andererseits
ist die Naturschutzzone eine deutlich grössere Einschränkung des Grundeigentums,
welche nicht gerechtfertigt ist.
Allerdings kann eine Bereinigung der Schutzzonenfestlegungen bei nächster Gele-
genheit vorgenommen werden, zumal aus dem Sömmerungsgebiet noch nicht alle Vertragsdaten aus den Beweidungskonzepten vorliegen. Der deshalb absehbare
Qualitätszuwachs bei den Grundlagendaten Wird auch bei den Zonenabgrenzungen
mithelfen. die Realität möglichst genau abzubilden. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass der entsprechende Planungsprozess zeitnah nach der Genehmigung
der vorliegenden Gesamtrevision eingeleitet wird.
I m Weiteren ist zum TWW-Objekt Nr. 11 039 "Tewald" Folgendes festzuhalten. Der
i m Rahmen der Gesamtmelioration Lüen bewilligte Weg gilt als schutzzielkonform, da
er der Aufrechterhaltung der Schnittnutzung dient. An der Anforderung, das gesamte
Objekt einer Schutzzone zuzuweisen, ändert dies grundsätzlich nichts; selbstredend
kann i m Rahmen der Detailabgrenzung/Zonenfestlegung das Wegtrassee ausgenommen werden.
Beim TWW-Objekt Nr. 11 122 "Liggboden" kann auf die Umsetzung i m Bereich des
bestehenden Parkplatzes "Under Fatschel" auf der Parzelle Nr. 14 175 verzichtet
werden. Im Übrigen sind die Inventarflächen bei nächster Gelegenheit in der Zonen-
planung umzusetzen.
Folglich wird die Gemeinde gestützt auf Art. 8 der Verordnung über den Schutz der
Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (Trockenwiesenverordnung,
TwwV; SR 451.37) angewiesen, die Objekte TWW-11 039 "Tewald", TWW-11 122
48
"Lieggboden" sowie TWW-11 386 "Schluocht" bei nächster Gelegenheit vollständig
der Trockenstandortzone zuzuweisen. 9.3.2 Flachmoore
Das Flachmoor FM-742 Ried Faninpass'von nationaler Bedeutung (Koordinaten ca.
2'772'686/1'191'498) und das Objekt FM-751 Fondei i m Gebiet Vogelboden (Koordi-
naten ca. 2'775'466/1'190'465) wurden indessen nicht vollständig gemäss Bundesin-
ventar umgesetzt. Die Gemeinde wird gestützt auf Art. 18a des Bundesgesetzes über
den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) angewiesen, den lnventarstand 2021
vollständig umzusetzen. Das Flachmoor FM-451 ”Fondei" ist bei nächster Gelegen— heit vollständig der Naturschutzzone zuzuweisen.
9.3.3 Auen
Den Ausführungen der Gemeinde zu den Auenobjekten bezüglich der vorläufigen
Aufnahme i m Anhang 2 des Bundesinventars kann nicht gefolgt werden. Gemäss
Art. 29 NHV besteht für solche Flächen ein Veränderungsver'bot. Eine partielle
"Nicht-Umsetzung" in der Nutzungsplanung ist demnach weder zulässig noch zweckmässig.
Auch kann die Gemeinde nichts zu ihren Gunsten ableiten, soweit es den Lager- und Umschlagsplatz bei Mollnis betrifft. Dieser befindet sich gemäss rechtskräftiger Nut-l
zungsplanung i m der Forstwirtschaftszone. Eine BAB-Bewilligung für diesen Platz
wurde nie erteilt. Gemäss neuem Zonenplan wird die Fläche dem Waldareal zugewiesen, welcher hier zudem von der Gewässerraumzone und der Gefahrenzone 1
(GF1; hohe Gefahr) überlagert wird. Die Gefahrenzone 1 resultiert aus der Gefähr—
dung durch die Prozesse Wasser und Lawine. Daraus ergibt sich, dass dem Lager-
und Umschlagsplatz keine Bestandesgarantie zukommt. Auch eine nachträgliche Bewilligung ist mangels entsprechender Zonenausscheidung sowie der GF1 ausge-
schlossen. Ferner ist die Plessur hier ökologisch stark beeinträchtigt. Angesichts der
jüngsten Rechtsprechung (vgl. Urteil des BGer. 1C_594/2018 vom 24. März 2020) verbleibt der Gemeinde in diesem Fall kein hinreichender Spielraum, die Natur-
schutzzone anzupassen. Die Gemeinde wird daher angewiesen, die Naturschutz-
zone bei nächster Gelegenheit an das Bundesinventar anzupassen.
49
10.
Landschaftsschutzzone
10.1. Moorlandschaften
Trotz entsprechender Aufforderung in der Vorprüfung wurde die Moorlandschaft
"Durannapass" (Objekt Nr. ML-414) von nationaler Bedeutung nicht gemäss rechts-
gültigem Bundesperimeter umgesetzt. Die Landschaftsschutzzone für die Moorland-
schaft "Faninpass" (ML-227) von nationaler Bedeutung entspricht hingegen dem
Bundesperimeter. Die Gemeinde Arosa äussert sich mit Stellungnahme vom 2. Feb-
ruar 2 0 2 3 dahingehend, dass hier die rechtsgültige Landschaftsschutzzone unverän-
dert übernommen wurde. Dieses Vorgehen erachte sie als statthaft. Dabei verkennt
die Gemeinde, dass der Perimeterdes Bundesinventars i m Jahr 2017 durch den
Bundesrat deutlich in Richtung Westen und Süden vergrössert wurde. Der in der
Stellungnahme der Gemeinde als blaue Fläche gekennzeichnete Perimeter ent-
spricht nicht (mehr) dem Bundesinventar. Die Gemeinde wird daher angewiesen, die
Landschaftsschutzzone bei nächster Gelegenheit anzupassen und den aktuellen Pe-
rimeter für die Moorlandschaft "Durannapass" umzusetzen.
Für beide Moorlandschaften fehlen jedoch nach wie vor die konkretisierten Schutz-
ziele. Art. 23c Abs. 2 NHG verpflichtet die Kantone, für die Konkretisierung und die
Durchsetzung der Schutzziele zu sorgen. Die Gemeinde ist damit laut Schreiben vom 2. Februar 2023 einverstanden. Gestützt auf Art. 230 Abs. 2 NHG wird die Gemeinde
angewiesen, sich mit dem ANU in Verbindung zu setzen, um ein verbindliches Vorgehen zur Festlegung konkreter Schutzziele für die beiden Moorlandschaften auf
Aroser Territorium zu vereinbaren. Da Schutzziel-Reglemente für Moorlandschaften
gemäss Art. 34 KRG Bestandteil der Grundordnung bilden, ist es ausreichend, wenn
die Landschaftsschutzzone für die Moorlandschaft "Durannapass" dann i m Zuge der
Schutzziel-Definition auf den Bundesperimeter angepasst wird. 10.2. Landschaftsschutzgebiete
Die‘Gemeinde Arosa hat sämtliche Landschaftsschutzgebiete gemäss KRlP einer
Landschaftsschutzzone zugwiesen. Lediglich die Alpsiedlung "Lafet", die sich in der
Landschaft Nr. 06.LS.01 "Enueiterung Westseite Montalin" befindet, wurde von der
Landschaftsschutzzone ausgenommen. Die Gemeinde wird angewiesen, eine Zuwei—
sung des fehlenden Teils zu einer Landschaftsschutzzone bei der nächsten sich bie—
tenden Gelegenheit zu prüfen.
50
10.3. Kulturlandschaften
mit besonderer Bewirtschaftung
Der KRIP setzt die Kulturlandschaft mit besonderer Bewirtschaftung zwischen Castiel und Lüen 06.LK.01 "Bortis—Caluenja—Vascrestis—Zyanos—Muntanaun—Gärbi" ge-
stützt auf das kantonale Landschaftsinventar fest. Die Gemeinde hat gemäss PMB
die rechtskräftigen Landschaftsschutzzonen übernommen. Diese sind indes deutlich
kleiner, als die im KRIP festgesetzte Kulturlandschaft. Damit wird das Landschaftsobjekt lediglich teilweise und somit nicht ausreichend öffentlich-rechtlich geschützt.
Die Gemeinde führt dazu im Schreiben von 2. Februar 2023 aus, dass die fragliche
Landschaft zu grosszügig ausgeschieden scheine und sogar Teile der beiden Dörfer
überdecke. Daher habe sie sich dazu entschieden, das Landschaftsobjekt mittels di-
verser Einzelobjekte umzusetzen und dazu Naturschutzzonen, Landschaftsschutzzonen, Trockenstandortzonen sowie Gewässerraumzonen ausgeschieden. Des Weite-
ren sei die durch den Kanton grosszügige Ausscheidung von Landschaftsschutzzonen in Kombination mit den geforderten Rückzonungen seitens der Einwohnenden negativ aufgenommen werden, wie sich imBahmen der Anhörung gezeigt habe.
Praxisgemäss sind Schutzobjekte von nationaler und regionaler (kantonaler) Bedeu-
tung vollständig durch die Gemeinden in der Nutzungsplanung umzusetzen. Dabei ist auf den Perimeter gemäss KRIP abzustellen. Wie die Gemeinde korrekt feststellt,
überlagert der lnventarperimeter der fraglichen Kulturlandschaft Teile von Lüen und
Castiel. Dementsprechend wurde die Kulturlandschaft bereits im Rahmen der Fest-
setzung im KRIP im Jahr 2003 reduziert. Daher geht dieses'Argument der Gemeinde
fehl. Des Weiteren kann auf Basis einer lnteressenabwägung nach Art. 3 RPV von
den im KRIP festgelegten Objektflächen abgewichen werden. Die Abwägung muss
im Zuge der Berichterstattung nach Art. 47 RPV im PMB (oder in einer Beilage) dargelegt werden. Eine solche Begründung findet sich indessen weder im PMB noch in
den Beilagen. Lediglich in der Auswertung des Vorprüfungsberichts wird ewvähnt,
dass hier eine andere Abgrenzung vorliege. Auch die Ausführungen in der Stellungnahme vom 2. Februar 2023 stellen keine substanzielle lnteressenabwägung dar.
Dementsprechend muss die Gemeinde angewiesen werden, die Kulturlandschaft bei nächster Gelegenheit vollständig der Landschaftsschutzzohe zuzuweisen.
51|
11.
11.1.
Grundwasser- und Quellschutzzone
Grundsätze
Für die Fraktion Arosa wurden bereits Anfang der 1980er-Jahre für die Grundwasser—
fassung "lsel" sowie für alle Quellfassungen der öffentlichen Trinkwasserversorgung detaillierte Schutzzonen (Zonen S1, S2 und S3) ausgeschieden; diese wurden mit
Regierungsbeschluss vom 28. Juni 1982 (Protokoll Nr. 1575/1982) bewilligt. Für die
restlichen Ortschaften ist die detaillierte Schutzzonenausscheidung der i m öffentli-
chen Interesse liegenden Quellen zurzeit noch ausstehend. Dabei liegen für einen
Teil der Quellen nur generelle Schutzzonen — sogenannte Summarische Schutzzonen (Zonen SS) — vor.
Gemäss PMB hat die
den Auftrag, die Ausscheidung der
Grundwasser- und Quellschutzzonen (GQS) auf dem gesamten Gemeindegebiet von
Arosa zu überarbeiten und zu aktualisieren. Dabei sind für alle Quellen von öffentli-
chem Interesse detaillierte Schutzzonen (Zonen S1, 8 2 und 3 3 ) auszuscheiden. Im
Rahmen dieser Überarbeitung sollen auch die bereits rechtskräftigen, detaillierten
Schutzzonen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Bisher wurden ledig-
lich die detaillierten Schutzzonen für die Quellen der Fraktion Arosa überarbeitet und
dem ANU a m 12. Juli 2021 zur ersten Vorprüfung eingereicht. Für die übrigen Frakti-
onen ist die Ausscheidung der detaillierten Schutzzonen durch das Geologiebüro
n o c h ausstehend.
Grundsätzlich sind die Zonen S1, S2 und 8 3 der detaillierten, rechtskräftigen Schutzzonenausscheidung zusammen und ohne Unterscheidung als GQS in den Zonen-
plan z u überführen. Somit ist grundsätzlich die Aussenabgrenzung der rechtskräfti-
gen Zone 3 3 in den Zonenplan zu übernehmen. Im Rahmen der vorliegenden Total—
‘ revision wurden für die Ortschaft Arosa dementgegen nicht die rechtskräftigen
Schutzzonen, sondern die bereits überarbeiteten Schutzzonen des Vorprüfungs-
exemplars in den Zonenplan übernommen. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich in Ordnung, da eine allfällige Projektbeurteilung ebenfalls auf Basis des aktuellen Wissensstands und somit auf Grundlage der bereits überarbeiteten Schutzzonenausschei-
dung erfolgen würde. Allerdings ist nicht auszuschliessen, dass sich bis zur Geneh-_
migung der detaillierten Schutzzonen durch die Regierung noch Anpassungen an den Geometrien der Schutzzonen ergeben.
52
I m Vergleich der zur Vorprüfung vorliegenden Schutzzonenausscheidung mit der hier
vorliegenden GQS des Zonenplanes wurden Abweichungen bei der "Älpliquelle" fest-
gestellt. So stimmt die ausgeschiedene GQS (Quellen A1, A9 sowie A10) unterhalb
des Älplisee nicht mit der detaillierten Schutzzonenausscheidung des Vorprüfungsexemplars überein. Die Gemeinde wird angewiesen, die Ausscheidung der GQS in diesem Bereich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Des Weiteren wird die Gemeinde angewiesen, detaillierte Schutzzonen für sämtliche
Quellen von öffentlichem Interesse auszuscheiden und dadurch die summarischen
Schutzzonen abzulösen. Liegen diese vor, hat die Gemeinde diese mittels einer Teil-
revision den GQS zuzuweisen und die übrigen GQS aufzuheben. Dabei ist zu beach-
ten, dass die Gewässerschutzbereiche A„ nicht der GQS zuzuweisen sind.
11.2.
Nutzungskonflikte
m i t dem Grundwasserschutz
_ In der Zone S1 (Fassungsbereich Quelle), wo Wasserteilchen innert kürzester Zeit
(Stunden) in die Quellfassung gelangen können, ist jede artfremde Nutzung ausge-
schlossen. So sind in der Zone S1 sämtliche baulichen Eingriffe und andere Tätigkei-
ten, welche nicht der Trinkwasserversorgung dienen, unzulässig. Sämtliche bestehende Anlagen sowie Vorhaben müssen daher zwingend ausserhalb der Zone S1 liegen.
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass bei bestehenden Anlagen sowie Nut-
zungen i m Rahmen der detaillierten Schutzzonenausscheidung i m dazugehörigen
Schutzzonenreglement zum Schutze der einzelnen Quellen bei Bedarf Massnahmen
definiert werden. Entsprechend sind beispielsweise bestehende Strassen, Wander-
wege sowie Skipisten aus der Zone S1 zu verlegen. Allenfalls kann sich dadurch auch ein Anpassungsbedarf der Grundordnung ergeben.
Ferner besteht in der Zone 8 2 (engere Schutzzone) ein generelles Bauverbot. Die
kantonale Behörde kann nur Ausnahmen von diesem Verbot gestatten, sofern wich-
tige Gründe vorliegen und gleichzeitig eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Wichtige Gründe liegen vor, wenn das öffentliche Inte-
resse der Anlage mindestens gleich gross ist wie jenes a m Schutz des Grundwassers. Ausserdem muss der Standort der Anlage aufgrund des Zwecks der Anlage
53
zwingend vorgegeben sein. Grabungen, welche die schützende Überdeckung (Bo-
den und Deckschicht) nachteilig verändern, sind in der Zone S2 ebenfalls nicht zulässig. Gemäss Ausführungen oben ist eine Umnutzung eines bestehenden Weges
(z.B. Wandenrveg zu Bikeweg) innerhalb der Zone 2 somit denkbar, sofern dies ohne erhebliche bauliche Eingriffe realisierbar ist. Die Erstellung eines neuen Wegab-
schnitts innerhalb der Zone 52, welcher mit einem baulichen Eingriff (Neubau Wan-
denueg, Bike- oder Flowtrails u.a.) verbunden ist, kann innerhalb der Zone S2 hingegen kaum bewilligt werden.
Die Problematik wurde bereits i m Rahmen des Regierungsbeschlusses vom 8. Feb-
ruar 2022 (Protokoll Nr. 104/2022) zum touristischen Langsamverkehr erkannt. Dabei
wurde folgende Präzisierung der Leitüberlegungen festgelegt: “In den Folgeverfahren (NUP, BAB) sind die Konflikte von Bau und Betrieb der Anlagen auf Grundwasser-
und Quellschutzzonen aufzuzeigen, zu bereinigen und, falls dies nicht möglich ist, al-
ternative Routen vorzusehen". Soweit aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, wurden keine entsprechenden Abklärungen getroffen. Gestützt auf Art. 20 GSChG
sowie Art. 31 Abs. 1 und 2 GSChV i. V. m. Anhang 4 Ziffer 2 GSChV wird die Geneh-
migung des Zonenplans mit folgenden Auflagen verbunden: -
In den Folgeverfahren (BAB) sind die Konflikte von Bau und Betrieb der Anlagen auf GQS aufzuzeigen, zu bereinigen und, falls dies nicht möglich ist, alternative
Routen vorzusehen. Dies kann auch bei bereits bestehenden Anlagen erforder-
lich sein..
—- Die summarische Schutzzone der Quelle Oberdorf in Castiel wird teilweise von
der Bauzone überlagert. Diese Quelle wird aber wahrscheinlich nicht an die Trink-
wasserversorgung angeschlossen. Sollten für die Quelle dennoch detaillierte
Schutzzonen ausgeschieden werden, hat die Gemeinde Arosa im Baubewilli-
gungsverfahren die entsprechenden Schutzzonenreglemente zu berücksichtigen.
54
12.
Abbauzone
_
I m Gebiet "Balnettis", Calfreisen (Koordinaten ca. 2'764'595/1'190'970), wird eine Abbauzone aus dem rechtskräftigen Zonenplan übernommen und erneut festgelegt.
Den zuständigen kantonalen Fachstellen sind hier jedoch keine Abbautätigkeiten be-
kannt. Zudem wird das TWW-Objekt Nr. 11 007 von nationaler Bedeutung tangiert. Ebenso wird i m Gebiet “In de Halda", St. Peter (Koordinaten ca. 2'768'950/
1'189'295), eine Abbauzone aus dem rechtskräftigen Zonenplan übernommen. Hier
sind ebenfalls keine Abbautätigkeiten bekannt. Die Gemeinde bestätigt i m Schreiben
vom 2. Februar 2023, dass hier seitens der Gemeinde keine Abbautätigkeiten mehr
stattfinden. Dementsprechend werden die Materialabbauzonen ”Balnettis" und "In de
Halda" nicht genehmigt. 13.
Deponiezonen
In der Gemeinde Arosa sind vier Deponiezonen i m Gebiet "Valmischein", Pagig‚ aus-
geschieden. Darüber hinaus sind Deponiezonen in den Gebieten "Inner Sand", Moli-
nis, "Schluocht", Feist, "Unter Fatschel", St. Peter, "Saga", Langwies, sowie die De—
ponien "Ris“, Langwies und "Bruchhalde" in Arosa im Zonenplan ausgeschieden. Die Deponien i n d e n Gebieten "Valmischein", "Ris" u n d "Bruchhalde" i n Arosa sind
grundsätzlich unbestritten. Jedoch ist die Deponie Egga in Valmischein komplett auf-
gefüllt und nicht mehr in Betrieb, wodurch die Zone überflüssig ist. Die Deponie
Bruchhalde wird durch die Deponie Ris ersetzt und ist kein Ablagerungsstandort
mehr - auch diese Zone ist obsolet. Die Deponie Inner Sand wurde bereits mit Regierungsbeschluss vom 23. September 2008 (Prot. Nr. 1254/2008) im Rahmen der
Anpassung des regionalen Richtplans Schanfigg mit der Auflage verbunden, die Ab-
lagerung möglichst rasch abzuschliessen. Gleiches gilt für die Deponie "Saga", Lang-
wies. Hingegen wurde die Deponie “Schluocht" gar nie begonnen — wofür aufgrund
der rechtskräftigen (grossen) Deponien im Tal auch kein Bedarf besteht. Die Deponie
"Unter Fatschel" ist teilweise mit einer ZÖBA überlagert. Infolgedessen werden die Deponiezonen "Inner Sand", "Schluocht", "Unter Fatschel", "Saga", "Egga" und
"Bruchhalde" nicht genehmigt. Für die Deponien ist — so noch nicht erfolgt — ein Abschlussprojekt einzureichen. Dies ist selbstverständlich nicht nötig für die nicht begonnene Deponie Schluocht‚ Feist.
55
14.
Lärm
14.1. Ausscheidung neuer Bauzonen (Art. 29 LSV)
Neue Bauzonen für Gebäude mit Iärmempfindlichen Räumen dürfen nur in Gebieten ausgeschieden werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte (PW)
nicht überschreiten (Art. 29 LSV). Umzonungen von Bauzonen in eine andere
Bauzone gelten nicht als Ausscheidung, wobei bei Umzonung von Zonen mit Lärm-
Empfindlichkeitsstufe (ES) III in Zonen mit ES II bei Lärmbeurteilungen strengere
Grenzwerte gemäss LSV zu beachten sind. Umzonungen von nicht erschlossenen
Parzellen dürfen jedoch ebenfalls nur erfolgen, wenn die PW nicht überschritten wer—
den (Art. 30 LSV). Bei bereits erschl05'senen Parzellen ist bei Baubewilligungsverfahren für Neu- oder Umbauten die Einhaltung des Immissionsgrenzwertes nachzuweisen (Art. 31 LSV).
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass bei der geplanten künftigen Einzonung
beim Bahnhof Arosa in eine Hotelzone (Bauvorhaben
Art. 29 LSV zur An-
wendung kommt, und die Einhaltung des Planungswertes nachzuweisen sein wird.
Dazu ist eine frühzeitige Prüfung der Lärmbelastung insbesondere infolge des Bahn-
betriebs der RhB zu empfehlen.
14.2. Zuordnung Empfindlichkeitsstufen (Art. 43 u n d 44 LSV)
'
Gemäss Art. 44 LSV werden die ES bei der Ausscheidung oder Änderung der Nut-
zungszonen oder bei der Änderung der kommunalen BauG zugeordnet. Dies ist in
der vorliegenden Revision grundsätzlich entsprechend Art. 4 3 Abs. 1 LSV erfolgt. Die
ES können dem Zonenschema (Art. 11 BauG) und der Legende des Zonenplansenb
nommen werden. Bei Zonen für öffentliche Nutzungen kann je nach Lärmempfind-
lichkeit der bestehenden oder beabsichtigten Nutzung die ES II (2.8. Schulhaus, A|-
tersheim) oder die ES III (2.8. Werkhof, Sportanlage, Parkierungsanlage) zugeordnet
werden. In den noch rechtskräftigen Ortsplanungen ist entsprechend derjeweiligen Nutzung eine differenzierte Zuordnung der ES II bzw. ES Ill erfolgt. In den zur Ge-
nehmigung vorliegenden Dokumenten (Zonenschema und Zonenplan-Legenden), ist
der ZÖBA hingegen nun generell die ES Ill zugeordnet. Diese Festlegung ist bei den folgenden Parzellen aufgrund der dort vorhandenen Nutzungen nicht zweckmässig:
-
-.
Castiel, ZÖBA (Wohnhaus), Parzelle Nr. 18 042 ‚Arosa,
ZÖBA (Pflegeheim), Parzelle, Nr. 2114/808
—- Arosa, ZÖBA (Kindergarten), Parzelle Nr. 128
56
Bei diesen Flächen wäre aufgrund der bekannten Nutzungen die Zuweisung einer ES Il zweckmässig und konform zu Art. 43 Abs. 1 s .
Die Gemeinde wird in diesem
Zusammenhang auffolgende Problematik hingewiesen: Mit der Zuweisung einer
ZÖBA, weiche mit einem Pflegeheim, einer Schule oder einem Kindergarten überbaut
ist, zur ES |||, wird den entsprechenden Nutzungen das Lärmschutzbedürfnis abge-
sprochen. Hingegen würde die Festlegung einer ES ll gegenüber lärmverursachen-
den benachbarten Anlagen (z.B. Strassen, Gewerbe usw.) auch ein Anspruch auf
entsprechend besseren Lärmschutz einhergehen. Bei der Zuordnung zur ES Ill steht nur ein geringerer Anspruch auf Lärmschutz zu. Wenn ausschliesslich aus Gründen der Lage der ZÖBA entlang von Strassen die ES ||| zugeordnet wird, widerspricht
dies Art. 43 Abs. 1 LSV. In diesem Fall wäre eine Aufstufung gemäss Art. 43 Abs. 2 LSV zu prüfen.
14.3. Neue ortsfeste Anlagen (Art. 7 LSV)
Projektbezogene Einzonungen für konkrete Bauvorhaben mit lärmrelevanten Anla-
gen (z.B. Gewerbe) sind am Standort "EggaNal Mischein" (Pagig) für eine Lager-
zone sowie am Standort “Rütland/Haspelgrube" (Arosa) für eine Gewerbezone und
eine Lagerzone geplant. In der Gewerbezone "Rütland/Haspelgrube" soll eine Heizwärmezentrale errichtet werden. Für neue ortsfeste Anlagen gelten die Anforderun-
gen gemäss Art. 7 LSV. Aufgrund der Lage ist bei einer Anlage entsprechend dem Stand der Technik die Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 7 s
hang 6 LSV möglich. 15.
i V m . An-
Nichtionisierende Strahlung (NIS)
lm PMB wird ausgeführt, dass die Hotelzone Bahnhof zu einem späteren-Zeitpunkt
eingezont wird. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass bei der geplanten künf-
tigen Einzonung beim Bahnhof Arosa in eine Hotelzone (Bauvorhaben NISV zu beachten ist. 16.
) Art. 16
Zone Wildtierkorridor
Nach Art. 1 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säuge— tiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) sind die Artenvielfalt sowie die Lebens-
räume der einheimischen Wildtiere zu erhalten. Dafür sind nach Art. 22 des kantona-
57
len Jagdgesetzes (KJR; BR 740.000) der Kanton und die Gemeinden zuständig. We-
sentlich für den Erhalt des Schalenwildes ist eine gute Vernetzung der Lebensräume, u m einen Wechsel der Tiere z u ermöglichen. Stete Ausdehnung des Siedlungsge—
biets sowie der Ausbau von Infrastrukturen, wie Strassen und Bahnlinien, haben in
den vergangenen Jahrzehnten zu massiven Beeinträchtigungen dieser Wechsel geführt. Dies wiederum hat negative Folgen für den genetis'chen Austausch zwischen
den Populationen. Ferner führt es aufgrund der Wildmassierung zu mehr Wildschä—
den. Um diesen Entwicklungen entgegenzuwirken, hat der Kanton Graubünden die ‘
Ausscheidung von Wildtierkorridoren Kap. 3.8.3).
in der Nutzungsplanung vorgesehen (vgl. KRIP
Mit der Schaffung des ”Bärenlands" ging ein weiterer Lebensraum für das Schalenwild einher. Die Genehmigung der Teilrevision der Ortsplanung ”Bärenland" wurde
mit der Bedingung verknüpft, wonach i m Rahmen der Gesamtrevision der Ortspla— nung Massnahmen zur langfristigen Sicherung der Wildtierkorridore rund um das
Siedlungsgebiet von Arosa festzulegen sind (vgl. Regierungsbeschluss vom 16. Mai
2017, Protokoll Nr. 447/2017). In Umsetzung dieser Auflage hat die Gemeinde vorlie-
gend eine Zone Wildtierkorridor i m Gebiet Litzirüti ausgeschieden. Dies ist grundsätzlich das richtige Instrument, u m die Durchlässigkeit wichtiger Wildwechselbereiche
aufrecht zu erhalten. Im vorliegenden Fall sind Ort und Ausdehnung der Zone i m Be-
reich Litzirüti aber nicht ausreichend, um der im voranstehend ewvähnten Regie—
rungsbeschluss beschriebenen Problematik gerecht zu werden resp. die ihr zu geschriebene Funktion zu erfüllen. U m Engpässe entlang der Wanderrouten des
Hirschwildes zwischen den Wintereinstandsgebieten an den Südhängen des Haupt-
tals und den Sommereinstandsgebieten i m Welschtobel passierbar zu halten, sind i m Wesentlichen die in der folgenden Karte rot dargestellten Bereiche der Zone Wildtier-
korridor auszuscheiden (httpszils.geo.gdmin.ch/971476b96i):
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58
Für die Gemeinde Arosa sei es gemäss Stellungnahme vom 2. Februar 2 0 2 3 nicht
nachvollziehbar, auf welche Grundlagen sich das Amt für Jagd und Fischerei (AJF)
hierbei stütze. Die von der Amtsstelle vorgeschlagene Fläche sei sehr gross und umfasse insbesondere den Arbeitsplatzstandort "Rütland/Haspelgrube". Die Gemeinde
Arosa werde die Umsetzung der vorgeschlagenen Fläche bei nächster Gelegenheit
überprüfen. Dies aber unter der Bedingung, dass die Umsetzung der geplanten Vor-
haben und Nutzungen i m betroffenen Gebiet möglich sein müsse.
Wie bereits dargelegt, soll der Wildtierkorridor dem Wild einen möglichst sicheren
und stressfreien Wechsel zwischen seinen Einständen ermöglichen. Dies kann nur
sichergestellt werden, wenn die Korridore genügend Fläche aufweisen. Die oben dar-
gestellte Fläche entspricht dem von Fachpersonen beobachteten Verhalten des Wil-
des in der Landschaft. Zudem wird auf die Formulierung der Zonenbestimmung in
Art. 26 BauG hingewiesen. Danach sind Bauten und Umzäunungen innerhalb eines
Wildtierkorridors nicht ausgeschlossen. Diese dürfen jedoch die Funktion des Wild-
wechsels nicht beeinträchtigen und sind daher mit dem AJF vorgängig abzuspre-
chen. So wären i m Gebiet "Rütland/Haspelgrube" auch kleinräumige Einzäunungen
i m Umfang der hier zurückgewiesenen Gewerbezone C und der Lagerzone grund-
sätzlich denkbar. Hingegen müssten Verschlechterungen der Wildgängigkeit entlang
der Wege Richtung "Ronggried", 2.8. durch Einzäunen, betonierte und zu steile Bö-
schungen, s e h r kritisch bewertet werden. Schliesslich ist anzumerken, d a s s d i e Ver-
grösserung des Lebensraums mittels Aufhebung des Bärenparks aus touristischer
Sicht keine gangbare Alternative darstellt. Folglich wird die Gemeinde angewiesen,
die Zone Wildtierkorridore bei nächster Gelegenheit zu ergänzen.
F.
Genereller Gestaltungsplan 1 :2000 lnnerarosa Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Zentrum
Genereller Gestaltungsplan 1 :2000 Seehalde-Prätschli
Genereller Gestaltungsplan
1 :2000 Litzirüti und Ris
Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Langwies
Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Peist Genereller
Gestaltungsplan 1:2000 Molinis
Genereller Gestaltungsplan 1:2000 St. Peter-Faqig-BofeI-Fatschel
Genereller Gestaltungsplan 1:2000 L ü e n
Genereller Gestaltungsplan 1 :2000 Calfreisen-Castiel 1.
1.1.
Ortsbildschutz
Ortsbild von nationaler Bedeutung
1.1.1 Ausgangslage
Laut Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) ist Calfrei-
sen ein Ortsbild von nationaler Bedeutung. Dies unter anderem wegen der hohen La-
gequalität in unverbauter Aussichtslage. So weist das ISOS für die das Dorf umge-’
benden Wieshänge einen Umgebungsbereich aus. Diesem wird das Erhaltungsziel A
z u g e w i e s e n , w e l c h e s d e n Erhalt d e r Beschaffenheit a l s Kulturland u n d Freifläche
60
verlangt. Nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über das Bundesinventar der schüt-
zenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS; SR 451.12) erfolgt die öffentlich-rechtli-
che Sicherung der ISOS-Objekte i m Rahmen der Nutzungsplanung. Zwecks Umsetzung des Umgebungsbereichs kann eine Freiheitezone oder eine Landschafts-
schutzzone ausgeschieden werden. Dabei muss die Gemeinde das Inventar nicht
ohne Weiteres übernehmen, sondern kann davon auch abweichen. Dies muss dann
aber i m Rahmen einer umfassenden lnteressenabwägung nach Art. 3 RPV gesche-
h e n . Mit der vorliegenden Planung wird der Umgebungsbereich des ISOS nur rudi-
mentär i m Südosten (im Gebiet "Under Amos") umgesetzt. Eine Begründung respektive eine lnteressenabwägung dazu findet sich nicht.
1.1.2
Vorbringen d e r Gemeinde
Wie die Gemeinde in ihrem Schreiben vom 2. Februar 2023 ausführt, habe sie auf
ausführliche Erläuterungen im PMB verzichtet. Einerseits, weil im Vorprüfungsbericht
diesbezüglich keine Hinweise gemacht worden seien. Andererseits, weil aus dem 20nenplan ersichtlich sei, dass eine Umsetzung der Umgebungsbereiche angrenzend
an das Dorf wenig sinnvoll sei. Es bestehe kein Risiko, dass diese Umgebungsberei-
che zugebaut würden, da die Landwirtschaftsbetriebe bereits seit langer Zeit aus den
Dörfern ausgesiedelt worden seien. Ausserdem befänden sich die Umgebungsbereiche entweder i m Wald oder seien bereits über die Festsetzung von Naturschutzzo-
nen, Landschaftsschutzzonen oder Trockenstandortzonen geschützt. Die heute
schützens- und erhaltenswerten Dörfer i m Schanfigg seien massgeblich durch eine
landwirtschaftliche Nutzung geprägt werden. Dass die Landwirtschaft heute noch ei-
nen grossen Stellenwert in den Dörfern habe, solle aus der Sicht der Gemeinde auch
ersichtlich bleiben. Auch solle für Landwirtschaftsbetriebe die Möglichkeit erhalten
bleiben, gewisse Infrastrukturen oder Stallbauten auszubauen. Ansonsten bestehe
die Gefahr, dass die Landwirtschaft auch in Arosa allmählich verschwinde. Mit einer
Festsetzung eines Freihaltebéreichs würde die Gemeinde bei den Direktbetroffenen
auf Unverständnis und Ärgernis stossen. Die Gemeinde Arosa sieht keine sinnvollen
Möglichkeiten, dieses Anliegen umzusetzen. 1.1.3
Beurteilung
Einleitend ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Umsetzung des
ISOS nicht u m ein unbegründetes ”Anliegen der Denkmalpflege" handelt. Das ISOS
61
ist eine bundesrechtliche Grundlage, die zwingend in der Nutzungsplanung beachtet
werden muss. Wie oben ewvähnt, bedeutet dies indessen nicht, dass das ISOS eins
zu eins umgesetzt werden muss. Vielmehr muss sich die Gemeinde bewusst und
transparent mit dieser Grundlage auseinandersetzen. Dazu gehört eine umfassende
Interessenabwägung nach Art. 3 RPV sowie die Darlegung dieser Abwägung nach
Art. 47 RPV. Dabei steht es der Gemeinde auch frei, wie sie das ISOS respektive
dessen Schutzziele umsetzen möchte. Dies kann bei Umgebungszonen beispielsweise mittels Freihaltezone, Landschaftsschutzzone, Hochbauverbote, Pflicht zur
Gestaltungsberatung etc. erfolgen. Auch ist eine Abwägung zugunsten anderer Inte-
ressen möglich, welche dazu führen kann, dass das ISOS bewusst nicht umgesetzt
wird. Dabei ist allerdings aufzuzeigen, dass das nationale Interesse a m Erhalt der Ortsbilder unterliegt.
I m Weiteren ist festzustellen, dass der Umgebungsbereich des ISOS gemäss Neu-
aufnahme 2021 deutlich grösser ist, als die mit einer Landschaftsschutzzone oder
Trockenstandortzone überlagerten Flächen. Ausserdem ist die Zuweisung zum Wald
keine hinreichende Schutzfestlegung hinsichtlich des Ortsbildes — sondern eine wald—
rechtliche Festlegung. Aufgrunddes Gesagten ist festzuhalten, dass die vorliegende
Nutzungsplanung keine hinreichende Abwägung resp. Berichterstattung hinsichtlich
des ISOS-Objekts Calfreisen vorgenommen hat und somit Art. 3 und 47 RPV nicht
genüge getan wurde. Folglich wird die Gemeinde angewiesen, die Umsetzung des
Umgebungsbereichs gemäss ISOS für das Dorf Calfreisen in der Nutzungsplanung
gestützt auf eine umfassende Interessenabwägung bei nächster sich bietenden Gelegenheit vorzunehmen.
1.2.
Ortsbilder
von regionaler Bedeutung
Der KRIP bezeichnet in Kapitel 5.4 "Schützenswerte Ortsbilder und Objekte" die his— torischen Ortskerne von Castiel, Lüen und Molinis als regional bedeutend und somit
schützenswert. Objektspezifisch wird für alle drei Orte die Festlegung von F reihalte-
bereichen zum Schutz der Ortsansichten verlangt. Dies ist in der vorliegenden Pla-
nung nicht erfolgt. Eine Begründung für diesen Verzicht findet sich in den vorliegen-
den Unterlagen ebenfalls nicht. Im Regierungsbeschluss vom 8. April 1997 (Protokoll
Nr. 637/1997) wird die ehemalige Gemeinde bei der Genehmigung des Zonenplans
ersucht, d i e A u s d e h n u n g d e r Landschaftsschutzzone südlich d e s Dorfes Castiel z u
62
überprüfen. Eine solche Prüfung ist bis heute nicht bekannt und daher durchzuführen._
In ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2023 äussert sich die Gemeinde Arosa analog zur Umsetzung des ISOS in Calfreisen (vgl. Ziff. 1.1.2). Letztlich ist aber auch
hier eine qualifizierte Auseinandersetzung mit den kantonalen Vorgaben erforderlich,
wenngleich hier nur ein regionales Interesse vorliegt. Die Gemeinde wird daher er-
sucht, bei nächster Gelegenheit die Umsetzung der Vorgaben des KRIP, Kap. 5.4.‚
zu prüfen. 1.3.
1.3.1
Ortsbildprägende Bauten Ausgangslage
Mit der vorliegenden Gesamtrevision wurden diverse Bauten als ortsbildprägend i m Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes über Zweitwohnung (ZWG; SR 702) ausge-
schieden. Nach Art. 35a KRVO erfolgt die Bestimmung der ortsbildprägenden Bauten
i m Sinne der Bundesgesetzgebung auf der Basis eines Gesamtkonzeptes über das
Ortsbild. Definitionsgemäss können nur Bauten innerhalb des Siedlungskörpers, also —
der Bauzone, als ortsbildprägend definiert werden. Bauten ausserhalb der Bauzonen bedürfen — sollten sie die entsprechende Schutzwürdigkeit aufweisen — einer Festlegung als landschaftsprägend gemäss Art. 39 Abs. 2 R_PV.
Der vorliegende GGP legt insgesamt 52 ortsbildprägende Gebäude fest. Die Aus-
scheidung stützt sich auf ein kommunales Inventar, welches Gebäude innerhalb der historischen Siedlungen anhand ihrer Lage, Gestalt und Substanz beurteilt. Die in
diesem Inventar erfassten Bauten werden i m GGP als ”ortsbildprägende Bauten"
festgelegt. Diese befinden sich nahe2u ausnahmslos in einer Dorfzone. Lediglich in
Arosa selbst befinden sich zwei Bauten in der Wohnzone 2 (WZ) resp. der Wohn-
mischzone 5 (WM5). Während d i e Dorfzone mit Art. 19 Abs. 2 BauG mittels eines
Einfügungsgebots auch einen basalen Umgebungsschutz sicherstellt, ist dies in der WZ und der WMS nicht der Fall. Einige der als ortsbildprägend festgelegten Bauten befinden sich zusätzlich in Gestaltungsbereichen, wie z.B. in Schutz- oder Anpassungsbereichen gemäss Art. 41 ff. BauG.
63
Der ortsbildprägende Charakter einer Baute ist wesentlich von ihrer unmittelbaren
Umgebung abhängig. Daraus ergibt sich, dass neben dem Gebäude selbst auch die
Umgebung inklusive Umgebungsbauten von ortsbildprägenden Bauten angemessen
zu sichern ist. Wenn nicht, könnten theoretisch alle umgebenden Bauten und Räume
komplett neugestaltet, entfernt oder ersetzt werden und die prägende Wirkung des
Gebäudes verloren gehen.
Die mangelhafte Einbettung eines grossen Teils der als ortsbildprägend definierten
Bauten lässt sich aber auch darauf zurückführen, dass das vorliegende Inventar le-
diglich eine Bestandsaufnahme darstellt, nicht aber ein Gesamtkonzept über das
Ortsbild. Definitionsgemäss umfassen Konzepte in der Raumplanung Ziele und
Massnahmen. Diese werden z u einer einheitlichen Aussage zusammengefasst, u m räumliche Wirkungszusammenhänge nachvollziehbar zu machen (diese Definition
schlägt sich beispielsweise in Art. 14ff. RPG nieder). Nur so können die Massnah-
men auf die angestrebte Wirkung angepasst werden. Die fehlenden Wirkungszusam— menhänge zeigen sich auch deutlich i m Vergleich mit den ebenfalls eingereichten Ortsbildanalysen. So werden i m Bereich des Bahnhofs Langwies fünf Gebäude
(Assek.-Nrn. 1 - 5 3 A , 1-56, 1 - 5 7 B , 1 - 6 0 A u n d 1-61) als ortsbildprägend definiert, wel-
che in der Ortsbildanalyse keine Envähnung finden.
Auch wurde das Bahnhofsgebäude Lüen (Assek.-Nr. 6-46) als ortsbildprägend festgelegt. Das Gebäude befindet sich abseits des Siedlungsgebiets ausserhalb der
Bauzone und kann damit nicht ortsbildprägend sein. Auch stützt sich diese Festle-
gung nicht auf das vorliegende Inventar. Die Schutzkategorie wäre dementsprechend
anzupassen. 1.3.2
Vorbringen der Gemeinde
Mit Stellungnahme vom 2. Februar 2 0 2 3 erörtert die Gemeinde Arosa, dass ein Ge- '
sämtkonzept über das Ortsbild nicht notwendig sei, wenn von Art. 9 ZWG kein Ge-
brauch gemacht werden solle. Zudem bilde die Siedlungsanalyse
eine genügende Grundlage. Diese bein-
halte nicht nur die Bestandesaufnahme, sondern auch konkrete Massnahmen. Die
Siedlungsanalysen könnten auch als Gesamtkonzept über das Ortsbild akzeptiert
64
werden. Bezüglich der als ortsbildprägend definierten Gebäude, welche in der Orts-
bildanalyse keine Erwähnung fänden, stünde es dem Kanton frei, die entsprechen-
den Festsetzungen zu löschen. Die Definition und die Bestimmungen zu den ortsbild-
prägenden Bauten fänden sich in Art. 46 Abs. 3 und Abs. 6 BauG. Darin werde nicht zwischen Bauzone und Nicht-Bauzone unterschieden. Ein Ortsbild ende auch nicht
an der Bauzonengrenze. Aus diesem Grund seien die Ausführungen des Kantons für
die Gemeinde Arosa nicht nachvollziehbar. Sie schlägt sodann vor, die in der Ge-
samtrevision als "ortsbildprägend" bezeichneten Bauten in "ortstypische" Bauten um-
. zubenennen. Die Bestimmungen könnten inhaltlich unverändert belassen werden. 1.3.3 Beurteilung
Entgegen der Annahme der Gemeinde erfolgt die Definition des Begriffs "ortsbildprä-
gende Beute" nicht in der kommunalen Gesetzgebung, sondern durch das Bundes-
recht, namentlich in Art. 9 des Bundesgesetzes über Zweitwohnung (ZWG; SR 702)
in Verbindung mit Art. 6 der Zweihnrohnungsverordnung (ZWV; SR 702.1). Demnach
finden sich ortbildprägende Bauten innerhalb der Bauzone (Art. 9 Abs. 1 ZWG). Dies
ergibt sich auch aus der Logik des Raumplanungsrechts, welches in Art. 39 Abs. 2
RPV den Begriff der "Iandschaftsprägehde Bauten" definiert, welcher ausserhalb der Bauzonen zur Anwendung kommt.
Mit der Venrvendung des im Bundesrecht definierten Begriffs der ortsbildprägenden Bauten kommt auch Art. 35a KRVO zur Anwendung — unbesehen dessen, dass die Anwendung von Art. 9 ZWG im kommunalen Recht ausgeschlossen wurde. Mit der
Einführung einer kantonalen Bestimmung zu diesen bundesrechtlichen Vorgaben
wollte der Gesetzgeber resp. der Verordnungsgeber sicherstellen, dass diese Be-
griffe in sämtlichen Gemeinden des Kantons gleich‘angewendet und ausgelegt wer-
den. Darüber hinaus sind sie auch aus Überlegungen zur Rechtssicherheit problematisch und zumindest dann unzulässig, sofern sie sich nicht auf eine gefestigte kantonale Praxis und Rechtsprechung stützen können.
Ferner ist eine einfache Umbenennung dieser Schutzkategorie nicht zulässig, wie
auch kürzlich durch das Urteil des Venrvaltungsgerichtes R 21 107 vom 12. Januar 2023 (E 3.6.2f.) bestätigt wurde.
65
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Gesamtkonzept über das Ortsbild im
Sinne des Art. 35a KRVO vorliegt. Die als ortsbildprägend definierten Gebäude müs-
sen daher zur Überarbeitung zurückgewiesen werden. 2.
2.1.
Denkmalschutz
Kantonal geschützte Bauten
Die Gebäude Assek.-Nrn. 1-322 und 1-324 in Strassberg und 1-375-A in Medergen
stehen unter kantonalem Denkmalschutz. Die Bauten sind so weit zumutbar vor Be-
schädigung oder Verlust sowie vor Zerstörung zu bewahren und die erforderlichen Massnahmen zur Instandhaltung zu ergreifen. I m jeweiligen Regierungsbeschluss
zur kantonalen Unterschutzstellung wird die Gemeinde angewiesen, die Gebäude als
geschützte Objekte im GGP aufzunehmen. Zudem ist bei Veränderungen a n kantonal geschützten Objekten gemäss Art. 28 der kantonalen Natur- und Heimatschutz-
verordnung (KNHV) der Beizug der Denkmalpflege zwingend. Die Gebäude sind folglich als "geschützte Bauten" (Art. 46 BauG) i m GGP zu kennzeichnen. Da die tat-
sächliche Unterschutzstellung bereits i m jeweiligen Regierungsbeschluss erfolgte,
handelt es sich bei der hier vorzunehmenden Kennzeichnung nur mehr um einen for—
m e l l e n Fehler.
Laut Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhö-
ren des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundordnung
(BauG und Pläne) rechtswidrige Vorschriften ändern und formelle Mängel beheben.
Mit Schreiben vom 21. November 2023 wurde die Gemeinde Arosa darüber infor-
miert. Der Gemeindevorstand Arosa stimmte mit Schreiben vom 2. Februar 2023 so-
wie die betroffenen Grundeigentümerschaften mit Schreiben vom 1. Januar 2023 der Behebung der formellen Mängel zu. Das ARE wird beauftragt, die entsprechenden Korrekturen i m G G P vorzunehmen.
2.2.
Vorläufig geschützte Bauten
Die Gemeinde definiert grundsätzlich alle Objekte der lnventarliste der Denkmal-
pflege Graubünden (Stand Juni 2015) i m GGP als "vorläufig geschützte Bauten", sofern die Objekte nicht schon in der rechtsgültigen Ortsplanung geschützt sind. Ge--
66
mäss Art. 46 BauG ist bei jedem Bauvorhaben an Bauten dieser Kategorie i m Rah-
men eines Gutachtens der Denkmalpflege der Schutzwert zu ermitteln. Dieses Vorgehen entspricht Art. 43 Abs. 1 KRG.
‘
Normalerweise werden die schutzwürdigen Objekte i m Zuge der Ortsplanungsrevision in die entsprechenden Schutzkategorien zugewiesen. In dieser Flughöhe be-
steht ein Gesamtüberblick aller Bauten in der Gemeinde und idealerweise auch ein
Gesamtkonzept über das Ortsbild. Bei einem Gebäudeinventar wird vorwiegend nur
das einzelne Objekt bei der Beurteilung berücksichtigt, da kein Überblick der wertvollen Bauten vorhanden'ist. Darum wird den Gemeinden grundsätzlich empfohlen, die
Bauten in einer präzisen Schutzkategorie zuzuführen. Die Zuweisung der Kategorie "vorläufig geschützte Bauten" ist für einzelne Bauten vorgesehen, bei denen noch
Unsicherheiten bezüglich deren Schutzwert resp. der künftigen lokalen Entwicklungs-
absichten der Gemeinde bestehen. Jedenfalls ist durch den anfallenden Arbeitsauf-
wand auf Seiten der Denkmalpflege mit grösseren Wartezeiten zu rechnen, da diese nicht über die Ressourcen für eine solche Menge an Objekten verfügt.
Die Bezeichnung "vorläufig geschützte Bauten" verlangt zudem, dass die Baute zu
gegebener Zeit einem definitiven Schutzstatus zugewiesen wird. Gemäss den vorliegenden Unterlagen ist es nicht vorgesehen, den Bauten einen definitiven Schutz zuzuführen. Zudem ist davon auszugehen, dass die Definition "vorläufig geschützte
Bauten" b e i vielen Eigentümerschaften, Architektinnen u n d Architekten sowie I m m o -
bilienmaklerinnen u n d lmmobilienmaklern Unsicherheiten hervorruft.
2.3.
Wertvolle
Bauten
Zur Festlegung der wertvollen Bauten im GGP wurde die "Inventarliste der schutz-
würdigen Ortsbilder, Gebäudegruppen und Einzelbauten" der Denkmalpflege
ver-
wendet. Das Wohnhaus Assek.—Nr. 83 und das ehemalige Sanatorium Assek.-Nr. 71
sind auf der Liste aufgeführt, wurden jedoch nicht im GGP als wertv0lle Bauten defi-
niert. Wie bereits zur Umsetzung des ISOS unter Ziffer 1.1 dargelegt, bedingt der
Verzicht auf eine Schutzeinstufung einer begründeten Abwägung, welche in den ein-
gereichten Unterlagen nicht vorliegt.
67
In ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2023 zeigt*die Gemeinde auf, dass das Ge-
bäude Assek.-Nr. 83 mit Bewilligung vom 3. September 2018 abgebrochen wurde und zwischenzeitlich durch einen Neubau ersetzt wurde. Folglich erübrigt sich die
Schutzzuweisung. Zum Gebäude Assek.-Nr. 71 hingegen äussert sich die Gemeinde
nicht. Daher ist die Schutzzuweisung des selbigen bei nächster Gelegenheit zu prü-
fen. Bis diese erfolgt ist, sind die Bestimmungen für vorläufig geschützte Bauten an—
zuwenden.
3.
Geschützte Naturobjekte
Im rechtsgültigen GGP der ehemaligen Gemeinde Molinis sind der Einzelbaum auf
Parzelle Nr. 13 094 und die Obstbaumkulturen auf Parzellen Nrn. 13 084 und 13 096
als "geschütztes Naturobjekt" eingetragen. Ebenso werden im rechtsgültigen GGP '
der Fraktion Arosa der Baumbestand‚ Hecken und Feldgehölz auf der Parzelle Nr.
153 ‚als "geschütztes Naturobjekt" definiert. Die Objekte sind in den vorliegenden Plä— nen zur Genehmigung nichtmehr gesichert; die nötige Begründung ist in den Unter-
lagen nicht ersichtlich.
Wie die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2023 ausführt, bestehen
diese geschützten Naturobjekte nicht mehr. Dementsprechend erübrigt sich eine
Schutzzuweisung. Wenngleich anzumerken ist, dass es äusserst stossend ist, wenn
solche öffentlich—rechtlich geschützten Objekte ersatzlos entfernt werden.
G. Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:2000 lnnerarosa
Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:2000 Zentrum
Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:2000 Seehalde-Prätschli Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:2000 Litzirüti u n d Ris
Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:2000 Langwies
Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:2000 Peist
Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:2000 Molinis
Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:2000 St. Peter-Pagig-BofeI-Fatschel
Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:2000 Triemel
Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:2000 Valmischein
'
68
. Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:2000 Lüen
Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1 :2000 Calfreisen-Castiel Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:10 000 Süd Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:10 000 Ost
Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:10 000 West 1.
Konflikte der Verkehrswege mit Objekten des Natur- und Landschafts-
1.1.
Grundsätzliche Bemerkungen
schutzes
.
'
Mit Regierungsbeschluss vom 8. Februar 2 0 2 2 (Protokoll Nr. 104/2022) wurde der
regionale Richtplan Teil touristischer Langsamverkehr genehmigt. Dabei wurde fol-
gende Präzisierung der Leitüberlegungen festgelegt: "In den Folgeverfahren (NUP,
BAB) sind die Konflikte von Bau und Betrieb der Anlagen — falls nötig mit Besucher-
lenkungsmassnahmen — auf NHG/NHV-Schutzgüter aufzuzeigen, zu bereinigen und,
falls dies nicht möglich ist, alternative Routen vorzusehen." Soweit ersichtlich wurden
keine entsprechenden Abklärungen getroffen. Sollte sich im Rahmen eines BAB-
Verfahrens zeigen, dass die Linienführung des GEP mit Biotopen in Konflikt steht,
kann es praxisgemäss zu Abweichungen von dieser führen. Sollten darüberhinaus-
gehende Abweichungen erforderlich sein, kann dies aber auch zur Ablehnung des BAB-Gesuchs führen.
1.2.
Gebiet Bleis
Im Gebiet "Bleis" (westlich des Skilifts "Gruoben" im Skigebiet Hochwang) ist eine
kurze Verlängerung eines im GEP als Land— und Forstwirtschaftsweg mittels eines
”Anschlusspunkts (Wirtschaftsweg), geplant" vorgesehen. Die Linienführung führt
durch ein TWW-Objekt (Nr. TWW-11 004) von nationaler Bedeutung. Gemäss Luft-
bild existiert heute bereits eine, nicht im GEP enthaltene, Zufahrt über Wiesland zu
den Gebäuden. TWW sind, wie bereits unter Ziffer E., Kap. 9 dargelegt, gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 “ NHG besonders zu schützende Lebensräume, wobei Trockenwiesen
von nationaler Bedeutung nach Art. 6 TWWV grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten
sind. Das Schutzziel umfasst u. a. die Erhaltung und Förderung der spezifischen
Pflanzen- und Tierwelt sowie ihrer ökologischen Grundlagen und die Erhaltung der
für die Trockenwiesen typischen Eigenart, Struktur und Dynamik (Art. 6 TWWV). Ein
Abweichen vom Schutzziel ist nur zulässig für standortgebundene Vorhaben, die
dem Schutz des Menschen vor Naturgefahren oder einem anderen übemiegenden
69
öffentlichen Interesse von nationaler Bedeutung dienen (Art. 7 Abs. 1 TWWV). Dies ist
vorliegend nicht gegeben.
D i e G e m e i n d e äussert sich i m Schreiben v o m 2 . Februar 2 0 2 3 dahingehend, d a s s e s
sich hier u m ein Auflageprojekt der Gesamtmelioration handle. Die r'elevanten kanto-
nalen Amtsstellen seien dementsprechend beigezogen worden, wie auch der Spezi-
' albericht Natur und Landschaft zur Gesamtmelioration zeige. Ausserdem sei die Erschliessung eine Voraussetzung für die landwirtschaftliche Nutzung des Gebiets,
welche auch für die Erreichung der Zielesetzungen des ANU zwingend wäre.
Diesen Ausführungen ist zu entgegnen, dass es sich hier nicht u m Zielsetzungen der
kantonalen Amtsstellen handelt, sondern u m d i e Einhaltung bundesrechtliche Vorga-
ben. Des Weiteren verläuft der im Rahmen des ewvähnten Auflageprojekts Wirt-
schaftsweg auf dem bestehenden Weg, während mit dem vorliegenden GEP eine
weitere Erschliessung ca. 30 Metern unterhalb geplant ist. Diese Abweichung zweigt
bereits a m nördlichen Ende der Strassenparzelle Nr. 16 249 vom bestehenden Weg ab und verläuft beinahe vollständig innerhalb des TWW-Objekts. Das dafür nötige
nationale Interesse an dieser Zufahrt der Alpsiedlung konnte die Gemeinde nicht aufzeigen, zumal bereits Zufahrtsmöglichkeiten bestehen, welche auch i m Auflagepro-
jekt der Melioration abgebildet wurden. Demnach werden die Festsetzungen i m Ge—
biet "Bleis" zum ”Anschlusspunkt (Wirtschaftsweg) geplant" sowie zum "Land- und Forstwirtschaftsweg" ab dem Abzweiger a m nördlichen Ende der Strassenparzelle Nr. 16 249 innerhalb des TWW-Objekts
2.
2.1.
zur Überarbeitung zurückgewiesen.
Konflikte Mountainbikewege m i t jagdrechtlichen Vorgaben Bikeweg Müliboden—Holzplatz (Arosa)
Dieser Weg führt vom Müliboden durch den Hintemald über das Bäraried zum Holz-
platz beim Eingang zum Welschtobel. Bei den dort tangierten Waldungen handelt es
sich u m traditionelle und wertvolle Einstandsgebiete des Hirsch- und Rehwildes. Im
Frühling und Sommer nutzen die Tiere diese Waldungen als Einstands- und sehr wichtiges Setzgebiet. I m Herbst liegt in diesen Waldgebieten einer der ältesten
Brunftplätze des Rotwildes im'Raum Arosa. Seit 1925 liegt dieser wertvolle Wald im
AllgemeinenWildschutzgebiet (WSG) "Schafrügg". Das WSG “Schafrügg" trägt im
inneren Schanfigg massgéblich zur Erreichung der Abschusspläne bei. Dabei werden
70
die meisten Abschüsse während der Morgen- und Abendstunden i m Bereich des Welschtobels erzielt. Die Tageseinstände der Hirsche befinden sich inmitten des
WSG i m Hintenrvald. Während der Nacht wird regelmässig auf den ausserhalb des WSG gelegenen Wiesen (bspw. "lselwis") geäst oder in die benachbarten Wild-
schutzgebiete übergewechselt. Dabei ist aus jagdlicher Sicht entscheidend, dass die
Hirsche a m Abend das WSG vor Ende der Schusszeit verlassen und i m Welschtobel .
bejagt werden können.
Die hier zu diskutierende Route führt quer durch das genannte Wildschutzgebiet und
kreuzt dabei mit der Bewegungsachse der Hirsche zwischen dem Tageseinstand i m Hintewvald und den ausserhalb des WSG gelegenen Äsungsflächen bzw. der Wan-
derroute beispielsweise in Richtung WSG "Grüensee". Die jagdliche Regulierbarkeit
- des Wildes i m Schanfigg würde durch eine intensivierte Nutzung des Weges diese
Entwicklung geschwächt. Um die hoch gesteckten Ziele bei der Regulierung des Wil-
des i m Schanfigg erreichen zu können, müssen solch wichtige Abschussgebiete in ihrer jagdlichen Funktion erhalten bleiben. Wie die Gemeinde in ihrer Vernehmlas-
sung vom 4. Oktober 2 0 2 2 zur Stellungnahme der Umweltorganisationen darlegen‚ handelt es sich bei der hier vorgesehenen Festlegung aber lediglich um die Siche-
rung der Nutzung des Weges. Dementsprechend kann zwar die Nutzung des bestehenden Weges als Mountainbikeweg gutgeheissen werden. Gestützt auf Art. 1 Abs.
2 sowie Art. 29 des kantonalen Jagdgesetzes (KJG; BR 740.000) ist jedoch bei allfäl-
ligen baulichen Massnahmen grösste Zurückhaltung zu üben. Zudem ist auf eine
Vermarktung der Wegstrecke — sei es als Wander— oder als Bikeweg —‚ welche zu Nutzungsintensivierung führt, zu verzichten. 2.2.
Langwies,Medergen—Seebjiboden—Tritt—Latschüel
Ein schmaler Fussweg führt von Medergen auf den Seebjiboden und dann hinunter ins Chüpfertal. Vom Seebjiboden aus führt ein sehr schmaler Fussweg durch teils sehr steiles und felsdurchsetztes Gebiet mit Geröllhalden über den Tritt (schmale
Treppe). Diese Steiltreppe führt steil aufwärts durch einen gewaltigen Felsrigel mit
senkrechten Felswänden nach Latschüel. Dieses Gebiet ist ein einzigartiger, wertvol-
ler und wichtiger alpiner Lebensraum vom Gäms- und Steinwild. Die Weiden, steile Geröllhalden, Zwergstraucheiden und massive Felswändé sind ebenfalls Lebens-
raum von Schnee- und Steinhühnern sowie Felsschwalben. Im etwas tiefergelegenen
71l
Alpenerlengürtel und den Lerchenwäldern liegt ein intakter Lebensraum der Birkhüh-
ner. Vom Chüpferberg bis zum Tritt ist das tiefergelegene Chüpfertal direkt einseh-
bar. lm Chüpfertal stehen im Sommer und Herbst rund 6 0 Stück Rotwild ein, es han-
delt sich um eines der wichtigsten Rotwildeinstandsgebieten im Schanfigg. In diesem
begrenzten Gebiet werden im Frühsommer die Kälber gesetzt und im Herbst ist es einer der ältesten Brunftpiätze.
Bei einer intensiveren Nutzung dieses Weges ist mit negativen Auswirkungen auf die
Qualität dieses Gebiets als Wildlebensraum zu rechnen. Es handelt sich hier um fels-
durchsetztes, steiles Gebiet mit Geröllhalden und einem grossen Felsriegel mit senk-
rechten Felswänden. Zur Realisierung einer räumlichen Entflechtung wären daher
technische Hilfsmittel (insbesondere Helikoptertransporte und Sprengungen) erfor-
derlich, welche eine zusätzliche Störung des Wildes zur Folge hätten. Zudem würde
der störende Perimeter durch eine entsprechende Entflechtung vergrössert.
Aufgrund der schwierigen Wegführung über den Tritt wird der Weg heute bereits von
nur wenigen Bikerinnen und Bikern befahren. Die Nutzungsintensität des Weges Wird
durch dessen Ausbaustandard heute klar begrenzt. Wie die Gemeinde darlegt‚ han-
delt es sich bei der Festlegung des bestehenden Wanderweges als Bikeweg lediglich . um die Sicherung des Weges für diese Nutzungsart — im bestehenden Ausmass. Da-
her kann dieser Festlegung nur unter den folgenden Vorbehalten zugestimmt wer-
den: Der Weg darf nicht durch Ausbaumassnahmen verbreitert werden. Ebenso kön-
nen auch zusätzliche Wegführungen zur räumlichen Entflechtung der Nutzergruppen nicht gutgeheissen werden.
2.3.
Schanfigger Höhenweg
Entlang des S'chanflgger Höhenwegs befinden sich zahlreiche ungestörte Bereiche,
die dem Wild als Einstandsgebiete dienen. Eine räumliche Entflechtung von Biken-
den und Wandernden, sowie eine Änderung der Linienführung infolge Wegausbaus
hätte an gewissen Stellen einschneidende Habitatsverluste für das Wild zur Folge, die es dringend zu vermeiden gilt. Die Gemeinde legte in einem Schreiben vom 14.
Dezember 2 0 2 0 gegenüber dem AJF dar, dass keine Ausbau— oder Entflechtungs-
massnahr‘nen auf dieser Route vorgesehen sind. Unter dieser Voraussetzung ist die Verträglichkeit mit den Wildtierschutzanliegen gegeben.
72
H. Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:2000 lnnerarosa Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:2000 Zentrum
Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:2000 Seehalde-Prätschli
Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:2000 Litzirüti und Ris Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:2000 Langwies
Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:2000 Feist
Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:2000 Molinis
Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1 :2000 St. Peter-Pagig-
Bofel-Fatschel
Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:2000 Triemel
Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:2000 Valmischein
Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:2000 Lüen
Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:2000 Calfreisen-Castiel
Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:10 000 Süd
Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:10 000 Ost
Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:10 000 West
1.
Abwasserleitungen
Im Rahmen der Vorprüfung wurde die Gemeinde angewiesen, die geplanten Abwas-
ser- und Regenabwasserleitungen gestützt auf den Generellen Entwässerungsplan
aufzunehmen. Aus dem PMB geht hervor, dass die Ver- und Entsorgungsleitungen
(Wasser, Abwasser) anhand des Leitungskatasters festgelegt und anschliessend zusammen mit der Gemeinde bereinigt wurden. Die Abstimmung mit den Generellen
Entwässerungsplänen ist nach wie vor mangelhaft. So fehlen in den Gebieten Zent—
rum, Seehalde, Prätschli, Innerarosa und Lüen geplante neue Regenabwasserleitun-
gen teilweise oder ganz, in Litzirüti und Ris zusammen mit den Schmutzwasserleitun-
gen vollständig und in den Gebieten St. Peter, Pagig, Bofel, Fatschel fehlen die be-
stehenden öffentlichen Erschliessungsleitungen für Schutz- und Regenabwasser für die Bauzonen Fatschel und Hasslers Bode.
Die im GEP Ver- und Entsorgung eingezeichneten Leitungen stammen gemäss Stel-
lungnahme der Gemeinde vom 2. Februar 2023 aus dem aktuellen Leiturigskataster.
Zudem sein diese Leitungen überprüft und angepasst worden. Hierbei seien auch die
73
Generellen Entwässerungspläne beachtet werden, welche allerdings teilweise auf
das Jahr 1993 datierten und veraltet seien. I m Generellen Entwässerungsplan, Ver-
sion B, vom 10. Dezember 2012, seien gewisse geplante, sanierungs-‘oder ersatzbe-
dürftige Leitungen eingetragen. Bei diesen sei aber noch nicht sicher, welehe Leitun—
gen auch tatsächlich neu erstellt werden sollten. Dies hänge auch von der Bauzo-
nendimensionierung resp. der Einwohnendenzahl eines Gebiets ab. Die Gemeinde
habe deshalb auf eine Überführung der geplanten Inhalte aus dem Generellen Ent-
wässerungsplan resp. des Entwässerungskonzepts verzichtet. Sie erklärt sich bereit, die Leitungen i m GEP bei nächster Gelegenheit aufgrund des aktuellen Leitungska—
‘ tasters zu aktualisieren. Die Gemeinde wird folglich angewiesen, den GEP Ver- und
Entsorgung .bei nächster Gelegenheit auf Grundlage der Generellen Entwässerungs-
pläne und des Leitungskatasters nachzuführen.
1.
Beschwerderecht der Umweltschutzorganisätionen
Gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG müssen die beschwerdeberechtigten Umweltorganisa-
tionen (USO) im Nutzungsplanungsverfahren keine förmliche Planungsbeschwerde
an die Regierung erheben, u m die Möglichkeit des Weiterzuges des regierungsrätli-
chen Genehmigungsbeschlusses an die Gerichte (Verwaltungsgericht; Bundesge-
richt) nicht zu vewvirken. Es genügt, wenn sie sich während der in Art. 48 Abs. 4 KRG geregelten Beschwerdeauflage beim ARE anmelden und danach ihnert einer vom
ARE gesetzten Frist eine Stellungnahme einreichen.
Von dieser Möglichkeit haben vorliegend ,
und
,
Gebrauch ge-
macht. Diese Organisationen haben sich entsprechend das Recht gewahrt, gegen
den OP-Genehmigungsbeschluss allenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht
z u erheben.
74
2.
Gemeinsame Stellungnahme
und
Mit gemeinsamer Stellungnahme vom 12. August 2 0 2 2 stellen ,
2.1.
,
,
die folgenden Anträge:
und
Regionales Raumkonzept Plessur und KRL
Aus dem Regionalen Raumkonzept Plessur (RegRK) und dem KRL sei der Entwick-
lungsschwerpunkt "Skigebietsverbindung Arosa-Tschiertschen angehen (mittelfris-
tig)" zu streichen. Ebenso seien die Gebietsverbindungen Arosa-Tschiertschen, die
Verbindung mit Davos und die Gebietsverbindung mit den Fideriser Heubergen durch
die Moorlandschaft "Faninpass" (gemäss Mastérplankarte) aus dem RRL und KRL
zu streichen. Ferner sei die Ausscheidung des intensivtouristischen Erholungsraums im Hochwanggebiet im RRL und KRL zu streichen. Stattdessen sei die Moorlandschaft Faninpass um die entsprechende Fläche zu vergrössern.
2.2.
Landschaftsschutzzonen
(LS)
' Die LS seien auf die Abgrenzungen derjeweiligen Landschaftsobjekte abzustimmen
und Abweichungen objektiv zu begründen. Die Landschaft "Bortis-Caluenja-Vascres-
tis—Zyanos-Muntanaun" sei vollständig als kommunale LS umzusetzen. 2.3.
Moorlandschaft Faninpass
Das Bundesinventar der Moorlandschaften (bundesrätliche Festlegung des Perime-
ters der Moorlandschaft Nr. 227 "Faninpass") sei akzessorisch auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Es sei festzustellen; dass der Perimeter in der Weise er-
weitert werden müsse, dass die Moorlandschaft den Perimeter entsprechend der ur-
sprünglichen Abgrenzung der Moorlandschaft umfasse. Die LS im Gebiet Faninpass sei entsprechend der ursprünglichen Abgrenzung der Moorlandschaft Faninpass
auszuscheiden. Im Weiteren sei die LS im Gebiet Faninpass entsprechend der
'
rechtsgültigen Abgrenzung der Moorlandschaft Durannapass (Objekt Nr. ML 414)‘ gemäss Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationa-
ler Bedeutung auszuscheiden.
75
2.4.
Moorlandschaft Durannapass
Das Bundesinventar der Moorlandschaften (bundesrätliche Festlegung des Perime-
ters der Moorlandéchaft Nr. 414 "Durannapass") sei akzessorisch auf seine Recht-
-mässigkeit
hin zu überprüfen. Es sei festzustellen, dass der Perimeter in der Weise
beibehalten respektive ewveitert werden müsse, dass diverse Flachmoorobjekte inklusive Pufferzonen vollumfänglich vom Perimeter mitumfasst würden. 2.5.
Biotopschutz
Sämtliche Hoch- und Übergangsmoore inkl. dem Hochmoorumfeld sowie Flach-
m o o r e seien einer N S zuzuweisen, ebenso alle A u e n u n d W i e s e n mit Rote-Liste-Ar-
ten. Ferner seien die TWW-Objekte 2.6.
ausnahmslos einer TS zuzuweisen.
Naturschutzzone
Das Gebiet "Meraner Alp" nördlich des Flachmoorobjekts "Rietboden, Arosa" (FM— 14 523) sei weiterhin als Naturschutzzone abzubilden. 2.7.
AuenWald Isel
Die Ansdehnung des Perimeters der Aue A—434 von nationaler Bedeutung auf den Schwemmkegel
“Isel" sei zu prüfen und einer Naturschutzzone zuzuweisen. Ferner
seien die Verbauungen, welche den Geschiebetransport des Furggabachs und die
Dynamik auf dem Schwemmfächer Isel behinderten, zu entfernen und die Kiesent-
nahmestellen entsprechend dem natürlichen Verlauf des Bachs zu wählen. Auch die vorgenommenen Terrainveränderungen und Gewässerverbauungen innerhalb der
Aue A-434 von nationaler Bedeutung seien zurückzubauen. Die natürliche Dynamik
der Aue und deren Gewässer sei zu gewährleisten. 2.8.
Wildschutz- und Wildruhegebiete
Alle rechtskräftigen allgemeinen Wildschutz- und Wildruhegebiete (gemäss AJF)
seien als Wald- und Wildschonzonen auszuscheiden. Abweichungen seien zu be-
gründen. Insbesondere das Fedenrvildasyl Prätschalp und das Hasenasyl Tschug-
gen/Maran seien als Wald- und Wildschonzone auszuscheiden. Darüber hinaus sei
das Wildschutzgebiet "Grüsti" beizubehalten sowie ein verbindliches kommunales Schutz- und Besucherlenkungskonzept vorzulegen.
76
2.9.
Regelungen zu Snowkites und Variantenskifahren
Die neue Wintersportzone Snowkite zwischen dem Skigebiet Hochwang und dem
Astserhöreli sei nicht umzusetzen.
2.10. Entflechtung Langsamverkehr
Bei Wander- und Bikewegen durch Biotope seien die baulichen Massnahmen auf
den Unterhalt zu beschränken. Für die Wegbreite sei die Norm von 50 Zentimeter an-
zuwenden. Betreffend der Bike- und Wanderrouten in der Moorlandschaft "Duranna—
pass" seien die getroffenen Abmachungen gemäss der Begehung vom 17. Juni 2 0 2 0
zu berücksichtigen. Es sei darauf zu achten, dass nicht eine für motorisiere Kleinfahrzeuge attraktive Verbindung entstehe.
2.11. Mountainbikewege
_
Die Bikestrecken "Arosa, Müliboden-Hintenrvald-Bäraried—Holzplatz", "Schanfigger
Höhenweg" sowie "Medergen-Chüpfer Alp-Tritt“ seien aus dem GEP zu streichen. 2.12. Mountainbikerouten durch Moore und Moorlandschaften
Die Mountainbikestrecke über den Faninpass sei aus dem GEP zu streichen. Alle
Konflikte zwischen Bike- und Wandenrvegen innerhalb der Moorlandschaften und/o-
der der Flachmoore seien zu bereinigen'. Dort, wo Konflikte bestünden, sei auf die Aufnahme von Bikestrecken in den GEP zu verzichten. 2.13. Gewässerraum
Die Auenperimeter und idealewveise auch die flussnahen Flachmoorperimeter seien vollumfänglich dem Gewässerraum zuzuweisen. 2.14. Baulandreserven
Auf die Neueinzonungen von Bauland an den Standorten Arosa Seeegga/Halda und Seehalda sei zu verzichten.
‘
Bezüglich der Begründung ihrer Rechtsbegehren wird auf die Stellungnahme der
U 3 0 vom 12. August 2022 verwiesen.
77
3.
Vernehmlassung der Gemeinde Arosa
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Oktober 2 0 2 2 beantragt die Gemeinde Arosa, den
Anträgen der U 8 0 ‚ n i c h t zu entsprechen resp. nicht darauf einzutreten. Im Einzelnen
begründet die Gemeinde diesen Antrag folgendermassen (Nummerierung entsprechend Ziffer 2 voranstehend): 3.1.
Anträge z u m RegRK u n d K R L
Das RRL liege in der Kompetenz der Region Plessur und sei von dieser rechtskräftig
erlassen werden. Im Rahmen der Genehmigung der Ortsplanungsrevision könne
durch die Regierung keine Änderungen am RRL vorgenommen werden. Das KRL sei
ebenfalls bereits rechtskräftig vom Gemeindevorstand Arosa verabschiedet werden.
Auch dieses kann i m Rahmen der Genehmigung der Ortsplanungsrevision nicht durch die Regierung geändert werden.
RRK und KRL seien strategische Planungsinstrumente und mithin als Vision zu ver—
stehen. Details und die grundsätzliche Machbarkeit würden in einem nächsten Schritt
zu prüfen sein. Hinsichtlich eines stufengerechten Vorgehens stimme es, solche Vor-
haben bereits in das RRK bzw. KRL aufzunehmen, zumal es für eine Umsetzung oh-
nehin einer umfassenden Umweltprüfung, entsprechender Ausgleichsmassnahmen
sowie der Umsetzung auf Stufe Ortsplanung bedürfe, bevor konkrete Projekte entwickelt w e r d e n könnten.
3.2.
Vollständige Umsetzung der_Landschaftsschutzgebiete
Wie bereits die rechtskräftigen Nutzungsplanungen werde auf die Ausscheidung der
LS im Fondei und Sapün bei talnahen Lagen und landwirtschaftlichen Nutzfläche ver-
zichtet. Dies sei eine gängige Praxis. Die Einzelschutzobjekte würden jedoch auch in
diesen Talschaften umgesetzt, so dass inBezug auf diese der Landschaftsschutz
durchaus gewährleistet sei.’
Das Landschaftsobjekt Nr. 604 "Castiel-Lüen" umfasse grossflächig das gesamte
Gebiet zwischen den beiden Dörfern und überlagere diese teils sogar. Die Gemeinde
sehe hierzu keinen Anlass, sondern habe die LS auf drei wesentliche Gebiete be-
schränkt. Ausserdem sei der Schutz der Landschaft stärker durch Bewirtschaftungs-
verträge geprägt, als durch planerische Schutzzonen.
78
3.3.
Moorlandschaft"Faninpass"
Das Bundesinventar der Moorlandschaften wird vom Bundesrat festgelegt (Art. 23b
Abs. 3 NHG). Eine Abänderung des Inventars müsse ebenfalls durch den Bundesrat erfolgen. Das könne nicht durch eine kantonale Behörde i m Rahmen der Genehmigung einer Ortsplanungsrevision geschehen, auch nicht akzessorisch.
Die genaue Lage und Ausdehnung einer schützenswerten Moorlandschaft von besonderer Schönheit u n d v o n nationaler Bedeutung werde v o m Bundesinventar d e r
Moorlandschaften definiert. Die Gemeinden seien gemäss KRIP angehalten, die
Moorlandschaften gemäss Bundesinventar i m Rahmen der Ortsplanung als LS auszuscheiden. Weitergehende LS-Ausscheidungen seien nicht vorgeschrieben. Dem-
nach sei die Gemeinde dem Auftrag gemäss KRIP nachgekommen. Die Gemeinde ‘ habe i m Übrigen in dem Bereich, auf welchen die U 3 0 die Moorlandschaft Fanin-
pass ausgedehnt haben wollten, eine Vielzahl von Einzelschutzobjekten festgelegt, deren Schutz somit auch ohne Ausdehnung der Moorlandschaft gewährleistet sei.
3.4.
Moorlandschaft"Durannapass"
Bezüglich der akzessorischen Überprüfung des Bundesinventars venrveist die Ge—
meinde auf ihre Ausführungen zur Moorlandschaft ”Faninpass". Im Übrigen sei die Moorlandschaft vollständig einer LS zugewiesen werden. 3.5.
Biotopschutz
Die Gemeinde legt dar, dass sie in der vorliegenden Gesamtrevision die rechtskräftigen NSZ in der Regel beibehalten und die Abgrenzungen des Biotopinventars Wei—
testgehend übernommen habe. Wenige, i m Konflikt mit der touristischen Nutzung
stehende Biotope seien bewusst nicht als Schutzzone in die Nutzungsplanung überführt worden. Bei diesen handle es sich um sehr kleine Biotopfragmente von meist
bloss lokaler Bedeutung. 3.6.
Naturschutzzone
In dem der vorliegenden Ortsplanungsrevision zugrundeliegenden Natur- und Land— schaftsinventar (NLI) aus dem Jahr 2019 sei im Waldgebiet nördlich des Flachmoors
Rietboden, Arosa (FM-14 523) kein Naturschutzobjekt enthalten gewesen. Die Aktua-
lisierung des NLI 2021 habe nicht mehr i m Planungsprozess berücksichtigt werden
können. Dementsprechend sei dort keine Schutzzone mehr vorgesehen geweseb.
79 „ D a es sich um Wald handelt, sei die Fläche im Übrigen über das Waldgesetz ausrei-
chend geschützt.
3.7.
Auenwald Isel
Das Ausmass des Auengebiets wird im Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung definiert. Der'KRIP halte die Gemeinden an, das Auengebiet ge-
mäss Bundesinventar und NLI i m Rahmen der Ort3planung als Naturschutzzone auszuscheiden. Darüberhinausgehende Festlegungen seien nicht verlangt. Vorliegend
sei das Auengebiet Isel den übergeordneten Vorgaben entsprechend als N 3 2 i m Zo-
nenplan umgesetzt und an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst (bestehende
Wege, Waldrand etc.). Zudem sei e s weder die Aufgabe der Gemeinde noch liege es
in ihrem Ermessen, die Richtigkeit des Bundesinventars zu überprüfen.
I m Weiteren weist die Gemeinde darauf hin, dass sich i m Schwemmkegel Isel nach
sehr starken Niederschlägen immer wieder Murgänge, hauptsächlich aus dem Furg-
gatobel, aber auch aus dem Welschtobel ereigneten. Dies führe z u Beeinträchtigun-
gen des Walds und zur Gefährdung der Stauanlage Isel. Im Falle von Stauungen der
Plessur würden zudem die Abwasserreinigungsanlage und die Pumpstation gefähr-
det. Die Kiesentnahmen erfolgten auch, u m diese Gefahren zu bannen. Derzeit wür— den unter Einbindung verschiedener kantonaler Fachstellen Abklärungen laufen, wie
die Situation in der Isel unter Berücksichtigung der Naturschutzaspekte geregelt werden könne. Dem Ergebnis dieser Abklärungen solle i m Genehmigungsverfahren der Ortsplanungsrevision nicht vorgegriffen werden.
Bezüglich der Verbauungen des Furggabachs sowie der Terrainveränderungen und
Gewässerverbauungen innerhalb der Aue A-434 führt die Gemeinde an, dass diese
nicht Gegenstand der Nutzungsplanung seien und daher nicht darauf einzutreten sei.
3.8. Wildschutz- und Wildruhegebiete
Nach der ersten Mitwirkungsauflage seien die Wald- und Wildschonzonen infolge der Eingaben der U 3 0 vergrössert worden. Über das gesamte Gemeindegebiet seien,
s o die Gemeinde Arosa, insgesamt mehrere grossflächige Wald- und Wildschonzo-
nen ausgeschieden worden — in Abstimmung mit Vertretenden aus den Bereichen
Wald, Tourismus und Forst sowie dem AJF. Dies habe es ermöglicht, die Interessen
der verschiedenen Anspruchsgruppen zu diskutieren, gegeneinander abzuwägen
80
und fachlich fundierte Lösungen zu erarbeiten. Die Wald- und Wildschonzonen seien
mithin durch den Einbezug von Fachpersonen und der kantonalen Fachstelle fachlich
umfassend abgestützt.
Des Weiteren stellt die Gemeinde fest, dass Wildschutzgebiete der Hebung lokal
‚ schwacher Wildbestände, der Verbesserung der natürlichen Bestandesstruktur und
dem Schutz bedrohter Wildarten vor Störungen durch die Jagd diene (Art. 28 A b s f 1
KJG). Dementsprechend seien Jagd- und Zutrittsverbote (Art. 7 ff. VWSG) die Folge, welche in der Regel für die Dauer von fünf Jahren festgelegt würden (Art. 28. Abs. 2
KJG). Hingegen sei die Zielsetzung der kommunalen Wald- und Wildschutzzone eine
andere. Sie umfasse ganz allgemein Lebensräume von Tieren, insbesondere die Wildeinstandsgebiete, und habe primär das Verbot von Wintersportanlagen zur
Folge. Zudem sei sie längerfristig ausgerichtet, nämlich mindestens auf eine Pla-
nungsperiode von 15 Jahren. Diese inhaltlichen und‚vor allem zeitlichen Unter-
schiede würden dazu führen, dass nicht generell für alle Wildschutzgebiete auch
zwingend eine Wald- und Wildschutzzone festgelegt werden müsse. I m Übrigen
werde in der Teilrevision der Ortsplanung "Schneesportgebiet Arosa Ost" (derzeit i m
Genehmigungsverfahren) eine weitere Wald- und Wildschutzzone i m Gebiet
_ "Höhrain" beim Dorfeingang von Arosa festgesetzt. Infolgedessen seien die Anträge der U 8 0 abzuweisen. 3.9.
Regelungen zu Snowkites u n d Variantenskifahren
Die neue Wintersportzone SnoWkite richte sich entgegen der Auffasésung der USC
nicht gegen den Naturschutz, sondern solle diesem zugute kommen. Da das von der
Gemeinde beabsichtigte pauschale Verbot des Snowkitens rechtlich nicht möglich
sei, habe sie sich für eine Lenkung dieser Sportart entschieden. Mit der Wintersport-
zone Snowkite solle erreicht werden, dass sich das Snowkiten auf dieses Gebiet, in dem das Snowkiten ohnehin bevorzugt ausgeübt werde, beschränke. 3.10.
Entflechtung Langsamverkehr
Die Anträge der U 8 0 beträfen, wie die Gemeinde ausführt, nicht die Ortsplanungsre-
vision. So sei die Ausgestaltung der Wander- und Bikewege nicht Gegenstand der
Nutzungsplanung. Es könne indessen zugesichert werden, dass neue Wege i m Rah-
81
men eines BAB-Gesuchs beurteilt und deren Ausmasse sich im Bereich schützens-
werter Biotope aufein Minimum beschränkt werde resp. entsprechende Schutzmass— nahmen getroffen würden, um das Biotop weitestgehend zu schonen.
Fernerhin seien keine neuen Bikerouten in den Generellen Erschliessungsplan auf-
genommen worden, sondern einige bereits bestehende Bikerouten neu i m GEP auf-
geführt. Bauliche Massnahmen seien dort keine vorgesehen. 3.11.
Mountainbikewege
Auch hier handle es sich um bereits vorhandene Wege. Die Aufnahme dieser Wege
in den GEP ändere faktisch nichts. Vielmehr solle damit das öffentliche Interesse an
einem Mountainbike-Konzept und an der groben Linienführung dokumentiert werden..
3.12. Mountainbikerouten d u r c h Moore u n d Moorlandschaften
Auch bei der Bikestrecke über den Faninpass handle es sich um einen bestehenden
Weg. Die Gemeinde vemeist hier auf die voranstehenden Begründungen bezüglich
des Langsamverkehrs. Die Aufnahme in den GEP habe hier zudem den Vorteil, dass
eine Grundlage für Massnahmen zum Moorschutz geschaffen werde. Konflikte zwi-
schen Bike- und Wandemegen innerhalb der Moorlandschaften seien der Gemeinde
k e i n e bekannt.
3.13. Gewässerraum
In der Ortsplanungsrevision erfolge die Gewässerraumausscheidung gemäss den
Vorgaben der Gewässerschutzverordnung sowie dem Bündner Leitfaden zur Gewäs-
serraumausscheidung. Die Auenperimeter seien vollständig in die Gewässerraumzo-
nen einbezogen. Gewässernahe Flachmoorobjekte hingegen seien nicht generell in
der Gewässerraumzone umgesetzt werden. Dies sei nur dort notwendig, wo das zur
Gewährleistung überWiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes er-
forderlich wäre (Art. 41a Abs. 3 lit. c GSChV). Solche Fälle seien aber keine vorhan-
den. Zudem seien die Flachmoore ohnehin via Naturschutzzone geschützt. 3.14. Baulandreserven
Bezüglich der Baulandreserven führt die Gemeinde Arosa aus, dass die ständige
Wohnbevölkerung in den letzten Jahren i m Wesentlichen konstant sei. Zudem liege
82
die effektive Bevölkerungsentwicklung über der Bevölkerungsprognose. Auch sei der Wohnraum für Einheimische, gerade im Dorf Arosa, knapp, insbesondere i m günsti-
gen Segment für Junge und Familien. Der Trend, dass bisherige Erstwohnungen zu
_Zweitwohnungen umgewandelt würden, bestehe auch in Arosa. Das Angebot an Wohnraum für Ortsansässige nehme dadurch stetig ab.
So seien zwischen 2019 und 2021 netto 22 Erstwohnungen zu Zweitwohnungen um-
gewandelt werden. Hinzu komme, dass sich die Bevölkerung der Gemeinde Arosa gegen eine Mobilisierung der vor dem 1. April 2019 eingezonten, unüberbauten
Grundstücken entschieden habe (Art. 2 Abs. 1 nBauG). All das zusammen führe zu einer prekären Wohnungssituation für Einheimische.
Daraufhin habe sich die Gemeinde entschieden, an der Seeegga/Halda und See-
haida je eine Fläche, die bisher in der Wohnzone 2, Nutzungsetappe 2, gelegen sei,
in die Wohnzone 2 bzw. Bauzone für Einheimische umzuzonen. Auch Gemeinden
m i t stagnierender oder abnehmender Bevölkerungszahl werde eine Reserve a n u n -
überbauter Bau20nenfläche zugestanden (s. TWB, S. 5). Solche Einzonungen seien an raumplanerisch geeigneten Lagen vorzunehmen, was bei den Flächen an der Seeegga/Halda und Seehaida der Fall sei.
4.
Replik der Umweltschutzorganisationen
Zur Vernehmlassung der Gemeinde Arosa äusserten sich die USC mit einer Replik
vom 11. November 2022. Darin legen sie dar, dass sie an den Anträgen gemäss der Stellungnahme vom 12. August 2022 festhalten. In Ergänzung zur ersten Stellung-
nahme führen die USD folgendes an: 4.1.
Moorlandschaft von nationaler Bedeutung
Gemäss den Entscheiden des Bundesgerichts (BGE) 127 II 184 sowie 138 II 281, so
die Organisationen, könne der Kanton die Abgrenzung der Moorlandschaft als Bewilligungsbehörde akzessorisch überprüfen. Dies sei vorliegend gerechtfertigt, da die
Abgrenzung gemäss Bundesinventar der Moorlandschaften klar bundesrechtswidrig
sei. Der Perimeter müsse zwingend um sämtliche lnventare inklusive Pufferzonen erweitert werden. Wertvolle Objekte, wie Moore von nationaler und regionaler Bedeu-
tung, dürften nicht ausgeschlossen werden.
83
4.2.
Auenperimeter Plessuraue
Bezüglich des Antrags, das Auenobjekt A-435 vollständig der NSZ zuzuweisen, stel-
len die U 8 0 fest, dass hier kein Hinderungsgrund für das Stauwehr bestehe.
4.3.
Mountainbikewege
Die USC stellen hier fest, dass sie die Ansicht der Gemeinde nicht teilen, wonach sich mit der Aufnahme der Wege in den GEP faktisch nichts ändere. Der GEP sei
Bestandteil der vorliegenden Planung. Mit Vemeis auf Art. 5 der Flachmoorverord—
nung führen sie aus, dass die Nutzungsplanung mit den Bestimmungen der Flach-
moorverordnung übereinstimmen müssten. Die neu im GEP festgelegte Bike-Nut-
zung in Arosa "Müliboden—Hintewvald—Bäraried—Holzplatz" passiere das Flachmoor
FM—14529 Hintemald-Arosa von lokaler Bedeutung. Die Bikestrecke "Medergen—
Chüpfer Alp—Tritt" passiere das alpine Seelein Objekt-Nr. ueB-412 im ”Seebjiboden".
Der "Schanflgger Höhenweg" und die Bikestrecke über den Faninpass querten die
Flachmoore von nationaler Bedeutung FM-738 "Triemel/Cuhggel" und FM-742 "Ried
Faninpass" an mehreren Stellen. Überall, wo Wandemege zusätzlich von Mountain-
bikenden befahren würden, entstünden i m Bereich d e r lnventarobjekte grosse Schä-
den an der Vegetation und am Boden. Die tiefen Einschnitte würden zu Erosion füh-
ren und durch das Ausweichen nasser Stellen werde die Fahrbahn verbreitert. Eine
Aufnahme der genannten Routen i m GEP sei deshalb nichtmit den Schutzbestim-
mungen der Biotope vereinbar. ' 5.
Duplik d e r Gemeinde
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 äusserte sich die Gemeinde Arosa zur Replik
der U 8 0 vom 11. November 2022. Darin hält sie an den Anträgen gemässder Vernehmlassung vom 4. Oktober 2022 fest.
5.1.
Moorlandschaften v o n nationaler Bedeutung
Die Gemeinde hält fest, dass eine akzéssorischen Prüfung des Bundesinventars der
Moorlandschaften zwar durch die Rechtsmittelinstanzen möglich sei, jedoch nur un-
ter Wahrung des bundesrechtlich vorgegebenen Ermessensspielraums des Bundes-
rats (BGE 127 II 182 E. 5). Eine Korrektur sei nur dann stätthaft, wenn der Bundesrat
den gegebenen Spielraum überschritten oder missbraucht habe. Dies sei hier nicht
84
der Fall. Die Grenzziehung des Moorlandschaftsperimeters sei im Benehmen mit dem Kanton unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben erfolgt.
5.2.
Auenperimeter Plessurauen
Die Gemeinde führt aus, dass sie sich i m Rahmen der Inventarisierung ablehnend
zum strittigen Auenperimeter geäussert habe und ihre Anträge teilweise durch das
ANU gegenüber dem BAFU gestützt worden seien. Daher sei das Auenobjekt im An-
hang 2 der nicht bereinigten Objekte aufgenommen worden. 5.3.
MountainbikeWege
Z u den zur Diskussion stehenden Bikewegen erläutert die Gemeinde, bei den Bike-
routen "Mü“boden—Hinterwald—Bäraried—Holzplatz" und "Medergen—Chüpfer Alp—
Tritt" handle es sich u m Objekte von lokaler Bedeutung. Ergo sei hier die Flachmoor-
verordnung nicht anwendbar, da diese nur auf Objekte von nationaler Bedeutung abziele. Beim Schanfigger Höhenweg handle es sich um einen bereits bestehenden
Weg, welcher auch nicht ausgebaut werden solle. Die Festlegung i m GEP als Mountainbikeweg diene nur dazu, dass öffentliche Interesse an der Nutzung darzutun. 6.
6.1.
Beurteilung der Regierung
Regionales Raumkonzept Plessur u n d KRL
Wie die Gemeinde Arosa zurecht ausführt, ist das RegRK der Region Plessur nicht
Gegenstand der vorliegenden Nutzungsplanung und überdies kein Planungsinstru-
ment der Gemeinde Arosa. Wie auch das KRL, stellt das RegRK eine Grundlage der
Nutzungsplanung dar. Beide Planungsinstrumente sind konzeptioneller Natur und
nicht al@emeinverbindlich‚ mithin nur bedingt behördenverbindlich. Daher kann auf den Antrag des USO nicht eingetreten werden. 6.2.
Landschaftsschutzzonen
Bezüglich der Forderung, die Landschaftsobjekte mittels einer LSZ umzusetzen,
kann auf die vorangehenden Ausführungen unter Kap. E, Ziffer 10.2 verwiesen werden. Dieser Antrag ist somit gegenstandslos.
85
6.3.
Moorlandschaft Faninpass
Soweit die U 5 0 eine akzessorische Überprüfung und Anpassung der Moorlandschaft
Nr. 227 ”Faninpass" beantragt, kann ihr keine Folge geleistet werden.
Die USC beantragt dabei insbesondere, der Bundesperimeter der Moorlandschaft sei zu vergrössern. Eine Korrektur der Grenzziehung wäre jedoch nur zulässig, wenn
dem Bundesrat vorgeworfen werden könnte, er habe seinen Beurteilungsspielraum
überschritten oder missbraucht. Dies ist vorliegend nicht der Fall und die Abgrenzung
d e r Moorlandschaft enrveist s i c h i n materieller Hinsicht a l s korrekt.
I m Oktober 1991 eröffnete der Bund die Vernehmlassung der lnventarisierung der
Moorlandschaft Faninpass bei Kanton, Gemeinden und Regionen. Diese äusserten
sich dahingehend, dass den touristischen und landwirtschaftlichen Interessen nicht
hinreichend Achtung verschafft wird. Daraufhin erfolgten Verhandlungen der betroffenenParteien, u m allen berechtigten Interessen Rechnung zu tragen. Im Ergebnis
wurde der heute rechtskräftige Perimeter 1996 beschlossen.
Art. 23b Abs. 3 NHG beauftragt den Bundesrat ausdrücklich, bei der Abgrenzung der
Moorlandschaft bestehende Nutzungen zu berücksichtigen (vgl. zur Auslegung und Entstehungsgeschichte dieser Norm vgl. BGE 143 II 241 [Grimsel]). Der Bundesrat
hat somit einen gewissen lnteressenausgleich vorzunehmen und verfügt dabei über
ein Entscheidungsermessen. Die Moorlandschaften Faninpass wurde 1996 mit dem
Erlass der MLV als Moorlandschaft von besonderer Schönheit und nationaler Bedeu-
tung festgesetzt. Der Bundesperimeter umfasste gestützt auf Art. 23b Abs. 3 NHG,
neben Flächen nördlich des Passes auf Territorium der Gemeinde Jenaz, im Wesentlichen die gesamte Alpstufe südlich des Faninpasses. Die Abgrenzung verläuft im
Westen auf einer Krete südöstlich des "Cunggels" und dem Bergrücken entlang über “Muschgel" bis hinunter zur Waldgrenze, wobei er im unteren Bereich gegen Westen
über die topogratisch gegebene Abgrenzung der Geländekammer hinausgeht. Die
untere Abgrenzung verläuft entlang der Waldgrenze bis zur Peister Alp. Nach Osten
begrenzt wiederum der Bergrücken zwischen "Tamial" und dem Tal “Alagsch" den
Bundesperimeter. Die Abgrenzung folgt also weitestgehend den Landschaftsstruktu-
ren. Inwiefern hier eine Überschreitung desbundesrätlichen Ermessensspielraums
„ geltend gemacht werden soll, ist nicht ersichtlich.
86
Im Jahr 2015 hat der Bund die Anhörung zu einer periodischen Nachführung des
Moorlandschaftsinventars (gestützt auf Art. 1 Abs. 2 MLV) sowie der Biotopschutzinventare (gestützt auf Art. 16 Abs. 2 NHV) gestartet. Die Moorlandschaft Faninpass
blieb dabei unverändert.
‘
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass kein Anlass für eine akzessorische Überprüfung
der Moorlandschaft besteht. Entsprechend wird der Antrag der USC, wonach das Bundesinventar der Moorlandschaften in Bezug auf das Objekt Moorlandschaft
Nr. 227 “Faninpass" akzessorisch auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen und anzupassen sei, abgewiesen. 6.4.
Mborlandschaft Durannapass
Auch hinsichtlich der akzessorischen Überprüfung und Anpassung der Moorlandschaft Nr. 414 "Durannapass" kann den USC keine Folge geleistet werden.
Wie bereits zur Entstehungsgeschichte des Bundesinventars resp. dessen Perime-
ters a m Faninpass wurde auch die Moorlandschaft Durannapass i m Oktober 1991
zur Vernehmlassung unterbreitet und nach Verhandlungen 1996 erlassen. Allerdings
wurde dieser Perimeter mit Urteil des Verwaltungsgerichts R 00 81 vom 12. Juli 2001
der Perimeter bereits akzessorisch durch das Verwaltungsgericht überprüft und auch angepasst.
Ferner wurde die Moorlandschaft Durannapass i m Rahmen der Revision des Bundesinventars i m 2017 vergrössert ( s o , Kap. E. Ziff. 10.1). Dabei ist festzustellen, dass sich auch der neue, erweiterte Perimeter weitestgehend an topografischen
Merkmalen orientiert. Dort, wo d e r Perimeter indessen abweicht, umschliesst e r w e i -
tere Biotope von regionaler Bedeutung, beachtet aber zugleich die alpwirtschaftliche Nutzung i m Fondei. Demnach kann auch hier kein Verstoss des Bundesrats gegen
den ihm von der Bundesverfassung und den einschlägigen Gesetzen gegebenen Er-
messensspielraum erkannt werden. Daher muss der Antrag der (erneuten) akzessorischen Überprüfung des Perimeters des Moorlandschaftsobjekts Nr. 414 Duranna-
pass abgelehnt werden.
87
6.5.
Biotopschutz
Der Antrag der USD, wonach sämtliche Biotope (von nationaler und regionaler Be-
deutung) und Wiesen mit Rote-Liste-Arten einer entsprechenden Schutzzone zuzu—
weisen seien, enrveist sich aufgrund der Ausführungen unter Kap. E, Ziffer 10 als ge-
genstandslos. In Bezug auf lokale Biotope sowie Wiesen mit Rote-Liste-Arten ist den
Ausführungen der Gemeinde Arosa zu folgen. Der Antrag muss, insofern darauf ein—
getreten werden kann, abgewiesen werden. 6.6.
Naturschutzzone
Wie in der Vernehmlassung der Gemeinde dargelegt, findet sich nördlich des Flach-
moors FM-14 523 ”Rietboden, Arosa" i m NLI kein weiteres Flachmoor. Sollte sich der Antrag auf die beiden Abweichungen der NSZ vom NLI-Perimeter beziehen, so ist
der Antrag mit den unter Kap. E, Ziffer 9.3 dargelegten Vorbehalten obsolet. 6.7.
Auenwald lsel
Mit Vemeis auf die unter Kap. E, Ziffer 9.3 gemachten Ausführungen ist der Antrag
der USC gegenstandslos; ein Eintreten ist nicht möglich. 6.8.
Wildschutz- u n d Wildruhegebiete
Dem Antrag der USC, sämtliche Wildschutz- und Wildruhegebiete gemäss AJF als
Wald— und Wildschonzonen auszuscheiden, kann nicht gefolgt werden. Wie die Ge-
meinde in ihrer Vernehmlassung vom 4. Oktober 2022 i m Wesentlichen korrekt erläu-
tert, handelt es sich hierbei u m unterschiedliche Zielsetzungen. Während die jagd-
rechtlichen Schon- bzw. Ruhezonen und Ase
auf saisonale Betretungsverbote oder
Jagdverbote abzielen, wird mit den Wald- und Wildschonzonen i m Zonenplan eine
langfristige Sicherung der Lebensräume dienen. Der Antrag der U S D ist daher nicht zweckmässig und abzulehnen.
6.9.
Regelungen z u Snowkites u n d Variantenskifahren
Insofern die USC beantragen, die neue Wintersportzone Showkite zwischen dem
Skigebiet Hochwang und dem Astserhöreli nicht umzusetzen, kann ihnen nicht ge-
folgt werden. Ziel dieser Zonenausscheidung ist mitnichten, wie von den USC impli-
ziert, die Schaffung eines touristischen Angebots. Vielmehr hat die Gemeinde n a c h Lösungen zur Konzentration und Lenkung dieses Sports gesucht. Das i m Rahmen
88
der Vorprüfung angedachte flächendeckende Verbot des Snowkitens auf dem Ge-
meindeterritorium konnte nicht gutgeheissen werden, da für ein pauschales Verbot
die Rechtsgrundlage fehlt. So stipuliert Art. 699 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilge-
setzbuches (ZGB; SR 210) ein allgemeines Betretungsrecht für Weiden und Wälder.
Einschränkungen sind möglich, aber nur dort, wo dies auch sachlich, 2.8. durch Kon-
flikte mit übenuiegendenlnteressen, begründet ist. Mangels Rechtsgrundlage ver-
sucht die Gemeinde Arosa daher mit der hier vorliegenden Regelung das Snowkiten
zu kanalisieren. Daher muss der Antrag der U 3 0 im Hinblick auf den Schutz der
Wildtiere abgewiesen werden.
6.10. Entflechtung Langsamverkehr
Auch in diesem Punkt kann auf die Ausführungen der Gemeinde vemiesen werden.
Die hier genannten Forderungen der USC sind einzelfallweise im Rahmen allfälliger BAB-Verfahren z u klären.
6.11. Mountainbikewege
Bezüglich der Anträge der USC, die Bikestrecken "Arosa, Müliboden-Hinterwald-
Bäraried-Holzplatz", "Schanfigger Höhenweg" sowie "Medergen-Chüpfer Alp-Tritt"
aus dem GEP zu streichen, kann unter anderem aufdie Ausführungen in Kap. G. Zif— fer 2.1f. sowie die Ausführungen der Gemeinde in der Vernehmlassung vom 4. Okto-
ber 2022 vemiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss aktuellem
Stand der Forschung nicht belegt ist, dass die Ausübung des Mountainbikesports
grössere ökologische Auswirkungen auf das Umfeld der Wege hat, als das Wandern
(vgl. Michel Stefan, Alles nicht so eindeutig, in: Ride Nr. 84 Mai 2023, S. 37ff.
m.w.H.). Da es sich hier um bestehende Wandemege handelt und die Festlegung
des GEP nicht mit einem beabsichtigten Ausbau der Wege für die Bikenutzung einhergeht, kann der Antrag der USD nicht gutgeheissen werden.
6.12. Mountainbikerouten d u r c h Moore u n d Moorlandschaften
Auch dieser Antrag ist mit Vemeis auf die voranstehenden Ausführungen zu den
Mountainbikewegen abzuweisen. 6.13. G e w ä s s e r r a u m
Der Antrag der USC erübrigt sich mit Vemeis auf Kap. E, Ziffer 8 .
89
6.14. B a u l a n d r e s e r v e n
Der Antrag ist mit Vemreis auf die Ausführungen in Kap. E., Ziffer 1. gegenstandslos.
Gestützt a u f Art. 4 9 K R G
beschliesst die Regierung: 1. Das a m 28. November 2021 verabschiedete Baugesetz
wird i m Sinne der Enrvä-
gungen mit folgenden Vorbehalten und folgenden Korrekturen (Korrekturen ge-
mäss Art. 49 Abs. 3 KRG i m Einverständnis mit der Gemeinde) genehmigt:
a) Die Gemeinde wird angewiesen, in ihrem Baugesetz sicherzustellen, dass
die festgelegten Mindestdichten bei den konkreten Baügesuchen mindestens zu 80 % ausgeschöpft werden.
Bis zur rechtskräftigen Genehmigung entsprechender kommunaler Bestim-
mungen gelten die folgenden Bestimmungen nach Art. 26 Abs. 2 und 3 des Musterbaugesetzes für Bündner Gemeinden (MBauG 2020):
Neue Bauten sowie Erweiterungen
und neubauähnliche
Mass der Nutzung (Nutzungsziffer
und Gebäudeabmessungen)
Umgestaltungen be-
stehender Bauten werden grundsätzlich nur bewilligt, wenn das festgelegte tens 80 % ausgeschöpft wenn ausserordentliche
wird. Die Baubehörde kann Ausnahmen zulassen,
Verhältnisse vorliegen oder wenn die Mindestaus-
schöpfung des Nutzungsmasses
gen) ,eine
unverhältnismässige
(Nutzungsziffer
und Gebäudeabmessun-
Härte bedeuten würde.
|0) Art. 3 Abs. 2 Satz 2 wird nicht genehmigt:
"Das Gemeindeparlament
erlässt ein Gesetz betreffend
Aufgaben und Befugnisse. "
Art. 11
, Fussnote 2) wird folgendermassen angepasst: ”Gemäss Lärmschutzgesetzgebung
plan. "
zu mindes-
_
die Delegation der
(Art. 43 LSV) und Zuordnung im Zonen-
90
2. Die Zonenpläne 1:2000 lnnerarosa, Zentrum, Seehalde-Prätschli, Litzirüti
und Ris, Langwies, Feist, Molinis, St. Peter-Pagig-Bofel-Fatschel, Triemel,
Lüen und Calfreisen-Castiel, der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Valmischein, die Zonenpläne und Generellen Gestaltungspläne
1:10 000 Süd, Ost und West sowie der Zonenplan, Generelle Gestaltungsplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Erhaltungszonen
Medergen,
Chüpfe, Schmitten Sapün, Dörfji Sapün, Alpa Fondei, Nigglisch Hus — Blackter Staffel, Uf em Hof, Meierhof Fondei und Strassberg, alle vom
28. November 2021, werden im Sinne der Erwägungen mit folgenden Auflagen, Vorbehalten, Anweisungen und Hinweise genehmigt: 2.1 Anordnungen zur Baüzonendimensionierung
a) Die Einzonungen auf den Parzellen Nr. 222, 252 und 253 werden nicht genehmigt.
b) Die in den Ennägungen aufgeführten und in einer separaten Planbeilage zum vorliegenden Regierungsbeschluss gekennzeichneten Bauzonenteile werden von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbei-
tung im Sinne der Erwägungen, d.h. zur Prüfung weiterer Bauzonenreduktio-
nen innert fünf Jahren, zurückgewiesen.
Die Planbeilage bildet integrierenden Bestandteil des vorliegenden Genehmi-
gungsbeschlusses. Bei allfälligen Unstimmigkeiten zwischen den Gebietsund Parzellenangaben in den Erwägungen und der Planungsbeilage geht
letztere vor.
‚
Die von der Genehmigung ausgenommenen respektive zurückgewiesenen
Bauzonenteile, deren Abgrenzungen sich aus der Planbeilage ergeben, un-
terliegen gesamthaft einer neuen Planungspflicht (Verfahren nach Art. 47 ff.
KRG).
c) Die Gemeinde wird angewiesen, bezüglich der von der Genehmigung ausge-
nommenen und zur Überarbeitung zurückgewiesenen Bauzonenteile gemäss
Planbeilage eine kommunale Planungszone nach Art. 21 KRG zu erlassen.
91
Beschliesst die G e m e i n d e innerhalb e i n e s Jahres
keine Planungszone, er-
lässt das Departement für Volkswirtschaft und Soziales ersatzweise eine
kantonale Planungszone nach Art. 23 Abs. 2 KRG, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 23 KRG gegeben sind.
2.2 Anordnungen zur Mehrwertabgabe
8)
Mehrwertabgabepflichtige Einzonung
Folgende Einzonungen unterliegen der Mehmertabgabepflicht nach Art. 19i ff. KRG:
a) Einzonung Parzelle Nr. 278:
191 m2 (Abgabe 50 % des Mehmerts)
b) Einzonung Parzelle Nr. 7412 , 108 m2 (Abgabe 50 % des Mehrwerts) b)
Nicht mehrwertabgabepflichtige Einzonungen
Die übrigen marginalen Einzonungen in den Zohenplänen vom 28. Novem-
ber 2021 unterliegen nicht der Mehmertabgabepflicht nach Art. 19i ff. KRG. Veranlagung d e r Mehrwertabgabe
Die Gemeinde wird angewiesen, für die vorenrvähnteh Einzonungen gegen-
über der Grundeigentümerschaft unmittelbar nach Rechtskraft des vorliegen-
den Genehmigungsbeschlusses die entsprechende Mehmertabgabe auf der Basis des Bewertungsgutachtens des Amtes für lmmobilienbewertung zu
veranlagen und die Veranlagungsverfügungen gleichzeitig auch dem Amt für
Raumentwicklung zu eröffnen. .d)
Gehehmigungsvorbehalt
Die Genehmigung der Einzonung gemäss Ziffer 2.2 lit. a) hiervor erfolgt unter
der Bedingung. dass die Gemeinde die Veranlagungsverfügung gemäss Zif-
fer 2.2 lit. c) effektiv erlässt und diese in Rechtskraft emachsen ist.
Anweisung des Gemeindevorstands a n das Grundbuchamt
Der Gemeindevorstand hat unmittelbar nach Rechtskraft der Veranlagungs-
verfügung das Grundbuchamt anzuweisen, im Grundbuch auf dem betreffen-
den Grundstück die Mehmertabgabepflicht samt Abgabehöhe anzumerken
sowie das gesetzliche Pfandrecht einzutragen.
92
f)
Bezug der fälligen Abgabe
Die Gemeinde wird angewiesen, die gemäss Ziffer 2.2 lit. c) veranlagte Mehr-
wertabgabe in Rechnung zu stellen, sobald sie fällig ist. Die Fälligkeit tritt ein, wenn das von der Mehmertabgabepflicht betroffene Grundstück (siehe
Grundbuchanmerkung) veräussert wird oder wenn für dasGrundstück eine Baubewilligung erteilt wird.
9) Meldung Rechnungstellung a n das A m t f ü r Raumentwicklung
Die Gemeinde wird angewiesen, die Rechnungstellung für die Mehrwertab-‘ gabe unverzüglich dem Amt für Raumentwicklung zu melden (separate
Rechnungstellung im Fall der Veräusserung; Baubewilligung mit Rechnungs-
tellung i m Fall der Überbauung), damit das Amt gegenüber der Gemeinde
den Kantonsanteil des Abgabeertrags (75 %) einfordern kann. , 2.3 Anordnungen z u d e n Bauverpflichtungen
a)
Bestehende
Bauzonen m i t Bauverpflichtung
Für die i m Zonenplan mit einer Bauverpflichtung belegten Bauzonen gilt die gesetzliche Bauverpflichtung gemäss Art. 199 KRG und Art. 6 BauG.
.b ) Anweisung des Gemeindevorstands a n das Grundbuchamt
Der Gemeindevorstand hat unmittelbar nach Rechtskraft der Ortsplanung
das Grundbuchamt anzuweisen, im Grundbuch auf den betreffenden Grundstücken die Bauverpflichtungen anzumerken.
2.4 Weitere Vorbehalte,
8)
Anweisungen u n d Anliegen
Entsprechend dem Ausgang einer Planungsbeschwerde (7/22) wird die auf der Parzelle Nr. 17 552 festgelegte Zone für Grünflächen nicht genehmigt und’im Sinne der Emägungen
i m Beschwerdeentscheid an die Gemeinde
zur Überarbeitung zurückgewiesen.
b)
Die Gewerbezone c (Ge) i m Gebiet "Rütland/Haspelgrube" sowie die beste-
hende Gewerbezone, 2. Erschliessungsetappe (GZE) i m Gebiet “Brünst"
werden zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen.
93
Die Gemeinde wird angewiesen, die Zonenzuweisung der Parzellen Nrn.
18 042, 13 097 sowie 16 601 zu überprüfen und bei nächster sich bietenden
Gelegenheit anzupassen. d)
Die Gemeinde wird angewiesen, die nötigen Massnahmen für die Legalisie-
rung des Skill Centers Arosa zu ergreifen oder eine Wiederherstellung zu
veranlassen.
In Pagig wurde zwar am nördlichen Rand der Parzelle Nr. 16 041 der Waldumriss des Amts für Wald und Naturgefahren korrekt übernommen. Zwi-
schenzeitlich wurden die Erschliessungsflächen (Zufahrt zur Parzelle Nr.
16 042) sowie die Parzelle Nr. 16 046 aus dem Waldumriss entlassen. Die
G e m e i n d e wird ersucht, d i e W a l d fl ä c h e n i m Bereich d e r Parzellen Nrn.
16 041 und 12 064 bei nächster Gelegenheit anzupassen.
Der Wintersportzone auf den Parzellen Nm. 252 und 253, aber auch den
weiteren Planbestandteilen d e r vorliegenden Gesamtrevision kommt, soweit
sie durch die Teilrevisioh Schneesportgebiet Arosa Ost tangiert werden,
keine Planbeständigkeit zu.
9) Die Wintersportzonen für die Loipen i m Raum Welschtobel und Iselwald/
Furggabach in der Aue A-434 Isel bzw. in der Landschaftsschutzzone müssen zur Überarbeitung zurückgewiesen werden.
Der Darstellungsfehler bei der Gewässerraumzone auf Parzelle Nr. 2114 wird gestützt auf Art. 49 Abs. 3 KRG direkt korrigiert.
Die Gemeinde wird angewiesen, die TWW-Objekte Nm. TWW-11 039 "Te-
wald", TWW-11 122 "Lieggboden" sowie TWW-11386 “Schluocht" bei nächster Gelegenheit vollständig der Trockenstandortzone zuzuweisen.
i)
Die Flachmoore FM-742 Ried Faninpass und FM-751 sind bei nächster Gelegenheit vollständig in der Nutzungsplanung umzusetzen.
94
k ) - Die Gemeinde wird angewiesen, bei nächster Gelegenheit die Auenobjekte entsprechend dem Bundesinventar anzupassen.
Die Gemeinde wird angewiesen, die Landschaftsschutzzone i m Bereich der
Moorlandschaft Durannapass bei nächster Gelegenheit auf den aktuellen Perimeter anzupassen.
Ferner wird die Gemeinde angewiesen, sich mit d e m A m t für N a t u r u n d U m -
welt in Verbindung zu setzen, um ein verbindliches Vorgehen zur Festlegung
konkreter Schutzziele für die beiden Moorlandschaften auf Aroser Territorium z u vereinbaren.
Bezüglich der Alpsiedlung "Lafet" wird die Gemeinde angewiesen, eine Zu-
weisung des fehlenden Teils zu einer Landschaftsschutzzone bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit zu prüfen.
Die Kulturlandschaft 06.LK.01 "Bortis—Caluenja—Vascrestis—Zyanos—Mun-
tanaun—Gärbi" (Castiel/Lüen) ist gestützt auf das kantonale Landschaftsin-
ventar bei nächster Gelegenheit vollständig der Landschaftsschutzzone zu-
zuweisen. Allfällige Abweichungen sind gestützt auf eine lnteressenabwägung zu begründen (Art. 47 RPV).
P) Die Gemeinde wird angewiesen, die Ausscheidung der Grundwasser- und
Quellschutzzonen im Bereich der Älpliquelle zu überprüfen und gegebenen-
falls anzupassen. Des Weiteren wird die Gemeinde angewiesen, detaillierte
Schutzzonen für sämtliche Quellen von öffentlichem Interesse auszuschei-
den und dadurch die summarischen Schutzzonen abzulösen. Liegen diese
vor, hat'die Gemeinde diese mittels einer Teilrevision d e n Grundwasser- u n d
Quellschutzzonen zuzuweisen und die übrigen Grundwasser- und Quell-
schutzzonen aufzuheben. Dabei ist zu beachten, dass die Gewässerschutz-
bereiche A u nicht d e r Grundwasser- u n d Quellschutzzonen zuzuweisen sind.
95
q) In den Folgeverfahren (Verfahren für Bauten ausserhalb der Bauzone) sind
die Konflikte von Anlagen in den Grundwasser- und Quellschutzzonen aufzu—
zeigen und zu bereinigen. Falls dies nicht möglich ist, sind alternative Routen vorzusehen. Dies kann auch bei bestehenden Anlagen erforderlich sein.
Die summarische Schutzzone der Quelle "Oberdorf" in Castiel wird teilweise
von der Bauzone überlagert. Sollten für die Quelle dennoch detaillierte
Schutzzonen ausgeschieden werden, hat die Gemeinde Arosa im Baubewilli-
gungsverfahren die entsprechenden Schutzzonenreglemente zu berücksich-
tigen.
Die Materialabbauzonen “Balnettis" und ”In de Halda" werden nicht geneh-
migt. t)
Ebenso werden die Deponiezonen “Inner Sand", ”Schluocht", "Unter Fat-
schel", "Saga", "Egga" und ”Bruchhalde" nicht genehmigt. Für die Deponien ist — sofern noch nicht erfolgt — ein Abschlussprojekt einzüreichen.
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass bei der geplanten künftigen
Einzonung beim Bahnhof Arosa in eine Hotelzone (Bauvorhaben
1 weiterer Artikel
Art. 29 LSV zur Anwendung kommt und die Einhaltung des Planungswertes
nachzuweisen sein wird. Dazu ist eine frühzeitige Prüfung der Lärmbelastung
insbesondere infolge des Bahnbetriebs der RhB zu empfehlen. Ferner ist
dort Art. 16 NISV zu beachten ist.
Die Gemeinde wird angewiesen, die Zone Wildtierkorridore i m Gebiet von Litzirüti bei nächster Gelegenheit zu ergänzen.
Die Generellen Gestaltungspläne 1:2000 Innerarosa, Zentrum, Seehalde-
Prätschli, Litzirüti und Ris, Langwies, Peist, Molinis, St. Peter-Pagig-Bofel-
F a t s c h e l , L ü e n sowie C a l f r e i s e n - C a s t i e l , alle v o m 2 8 . N o v e m b e r 2021, werden
i m Sinne der Erwägungen mit folgenden Vorbehalten, Anweisungen und Hinweisen genehmigt:
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a) Entsprechend dem Ausgang einer Planungsbeschwerde (7/22) wird der auf
der Parzelle Nr. 17 552 festgelegte Anpassungsbereich nicht genehmigt und i m Sinne der Ennägungen i m Beschwerdeentscheid an die Gemeinde zur
Überarbeitung zurückgewiesen.
b) Die Gemeinde wird angewiesen, die Umsetzung des Umgebungsbereiches gemäss ISOS für das Dorf Calfreisen in der Nutzungsplanung gestützt auf
eine umfassende Interessenabwägung bei nächster sich bietenden Gelegenheit vorzunehmen.
0) Die Gemeinde wird ersucht, bei nächster Gelegenheit die Umsetzung der Vorgaben des kantonalen Richtplans, Kap. 5.4. zu prüfen.
d) Mangels Gesamtkonzept über das Ortsbild im Sinne des Art. 35a KRVO
müssen die als ortsbildprägend definierten Gebäude zurüberarbeitung zurückgewiesen werden.
e) Die Gebäude Assek.-Nrn. 1-322 und 1-324 in Strassberg sowie 1.-375-A in
Medergen werden mittels direkter Korrektur als "geschützte Bauten" gekenn-
zeichnet. f)
Die Schutzzuweisung des Gebäudes Assek.-Nr. 71 ist bei nächster sich bie-
tenden Gelegenheit zu prüfen. Bis diese erfolgt ist, sind die Bestimmungen für vorläufig geschützte Bauten anzuwenden.
D i e G e n e r e l l e n E r s c h l i e s s u n g s p l ä n e Verkehr 1 : 2 0 0 0 l n n e r a r o s a , Zentrum,
Seehalde-Prätschli, Litzirüti u n d Ris, Langwies, Feist, Molinis, St. PeterPagig-BofeI-Fatschel,
Lüen, Calfreisen-Castiel sowie die Generellen Er-
schliessungspläne Verkehr 1:10 000 West, S ü d und Ost, alle vom 28. November 2021, werden i m Sinne d e r E m ä g u n g e n mit folgenden Vorbehalten, Anwei-
sungen und Hinweisen genehmigt:
a) Im Gebiet ”Bleis" müssen der "Anschlusspunkt (Wirtschaftsweg), geplant" sowie der "Land- und Fortswirtschaftsweg" ab dem Abzweiger a m nördlichen
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Ende der Strassenparzelle Nr. 16 249 innerhalb des TWW-Objekts zur Über-
arbeitung zurückgewiesen werden.
b) Beim Weg Müliboden—Holzplatz ist bei allfälligen baulichen Massnahmen
grösste Zurückhaltung zu üben. Zudem ist aufeine Vermarktung der Wegstre-
cke — sei es als Wander- oder als Bikeweg —, welche zu Nutzungsintensivier u n g führen, z u verzichten.
c) Der Weg Medergen—Seebijboden—Tritt darf nicht durch Ausbaumassnahmen verbreitert werden; auch zusätzliche Wegführungen zur räumlichen Entflech-
tung der Nutzergruppen können nicht gutgeheissen werden. 5.
Die Generellen Erschliessungspäne Ver- u n d Entsorgung 1:2000 lnnera-
rosa, Zentrum, Seehalde-Prätschli, Litzirüti u n d Ris, Langwies, Feist, Moll-
n i s , St. Peter-Pagig-Bofel-Fatschel, Triemel, Valmischein, L ü e n , Calfreisen-
Castiel sowie die Generellen Erschliessungspläne Ver- u n d Entsorgung
1 : 1 0 0 0 0 S ü d , O s t u n d W e s t , alle v o m 28. N o v e m b e r 2 0 2 1 , w e r d e n i m Sinne d e r
Emägungen mit folgender Anweisung genehmigt:
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Die Gemeinde wird angewiesen, den Generellen Erschliessungsplan Ver-
und Entsorgung bei nächster Gelegenheit auf Grundlage der Generellen Ent-
wässerungspläne und des Leitungskatasters nachzuführen. 6.
Die Planungsbeschwerden werden in separaten Regierungsbeschlüssen behan-
delt.
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7. Der Gemeindevorstand Arosa wird angewiesen, denwesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-
kanntgabe der Urnenabstimmung vom 28. November 2023 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der
Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Vorbe-
halte, Auflagen und Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Vemaltungsrechtspflege (VRG;
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BR 370.100) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden
kann.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-
schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung
des vorliegenden Beschlusses.
Der Gemeindevorstand Arosa wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
10. Soweit für die Vemirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notWendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
11.Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.
12. Die von der Gemeinde bestimmte Datenvemaltungsstelle führt die Nutzungs-
plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplänfestlegungen erst dann als definitiv
rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Ge-
nehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Vewval-
tungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige Vemaltungs-
gerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind. 13. Mitteilung an: -
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Der Präsident:
Peter Peyer.
Namens der Regierung
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Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund