Teilrevision Zonenabtausch Parzelle 4335
Nutzungsplanung, Grundordnung · Lumnezia
Dokument
- Nummer
- 24.DEP1
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Lumnezia
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 10.01.2024
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3605_B_OPTR_Zonenabtausch_P4335_DV_24.DEP1.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
) Departement für Volkswirtschaft u n d Soziales Graubünden Departament d’economia publica e fatgs socials dal Grischun Dipartimento dell’economlia pubblica e socialita dei Grigioni ARE
1/24
10 7000 Chur, Ringstrasse
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..
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Tel. 0 8 1 2 5 7 2 3 1 4
DEPARTEMENTSVERFÜGUNG Der Vorstand der Gemeinde Lumnezia beschloss a n seiner Sitzung vom 18. 3. Sep-
Ganzen Text zeigen
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tember 2023 eine Teilrevision der Ortsplanung; welche den Zonenplan 1:500 Vella, Zonenabtausch Parz. Nr. 4335 umfasst.
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) samt Beilagen liegt vor. Das Amt für Raum-
entwicklung verfasste mit Datum vom 13. September 2023 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindevorstandsbeschlusses vom 1 8 . Septem-
ber 2023 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG:; BR 801.100) erfolgte am 27. Oktober 2023. Es gingen keine Beschwerden
ein.
Mit Schreiben vom 22. September 2023 ersuchte der Gemeindevorstand Lumnezia
das Departement für Volkswirtschaft und Soziales um Genehmigung der Revisions-
vorlage i m Rahmen von Art. 49KRG.
Zonenplan 1:500 Vella, Zonenabtausch Parzelle Nr. 4335
Die vorliegend zur Debatte stehende Parzelle Nr. 4335 weist eine Fläche von rund
473 m? auf. In deren südlichen Bereich ist eine Fläche im Umfang von rund 249 m? I
d e r Dorfkernzone zugewiesen. Die restliche Fläche des Grundstücks ist als Zone für K l e i n b a u tund e n Nebenanlagen festgesetzt. Aufgrund der vorliegenden Zonierüung
der Parzelle Nr. 4335 wird das Grundstück als nicht sinnvoll überbaubar beurteilt.
A u s diesem Grund soll mit der vorliegenden Teilrevision der Zonenplanung die
Zonierung so angepasst werden, dass eine zweckmässige Bebauung möglich wird.
Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die auf der Parzelle Nr. 4335
geplante Hauptbaute vom westlich angrenzenden Strassenraum zurückversetzt wer-
den soll. Hierzu wird i m westlichen Grundstücksbereich neu eine Zone für Kleinbau-
ten und Nebenanlagen (ca. 89 m?) festgesetzt. Im östlichen Bereich wird demgegen|
‚ ü b e r neu eine Dorfkernzone (ca. 93 m?) festgesetzt. Durch diese Umlagerung der
beiden Bauzonen wird die Dorfkernzone unwesentlich um rund 5 m?
zuLasten der
Zone für Kleinbauten und Nebenanlagen erweitert. Eine Bauzonenerweiterung oder eine Erweiterung des Siedlungsgebiets findet dadurch hingegen nicht statt.
Gemäss Art. 73 Abs. 1 KRG sind Bauten und Anlagen nach den Regeln der Bau-
kunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft
eine gute Gesamtwirkung entsteht. Gemäss Bundesinventar der schützenswerten
Ortsbilder der Schweiz (ISOS) weist Vella ein Ortsbild von nationaler Bedeutung auf. ‚
Aus Sicht des Ortsbildschutzes ist der Neubau eines Wohnhauses auf der Parzelle
Nr. 4335 in der geplanten Grösse sowohl direktan der Strasse als auch von der
Strasse weggerückt möglich. Neben der Setzung des Gebäudes hängt dessen Ein-
passung i n das sensible Ortsbild auch von der Höhe der Baute, dessen Materialität,
den
Gebäudezugängen sowie der Gestaltung der Aussenräume ab. Vorliegend ist
hinsichtlich einer guten Einpassung insbesondere der Planung der Tiefgaragenein-
fahrt besondere Aufmerksamkeit Z u schenken. Dementsprechend wird eine Beurtei-
lung und Begleitung durch die Gestaltungsberatung empfohlen.
Der Zonenplan 1:500 Vella, Zonenabtausch Parz. Nr. 4335 vom 18. September 2023
gibt imÜbrigen zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
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Gestützt auf Art. 49 KRG
verfügt das Departement für Volkswirtschaft und Soziales: Der Zonenplan 1:500 Vella, Zonenabtausch Parz. Nr. 4335 vom 18. September
1.
2023 wird genehmigt.
2. Der Gemeindevorstand Lumnezia wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
3. Die von derGemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.
4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
5.
6 . Mitteilung an:
- Gemeindevorstand Lumnezia, 7144 Vella
- Plan-Idee Tanja Bischofberger, Via Caplania, 7031 Laax
-
Cavigelli Ingenieure AG, Via Sorts 27, 7130 llanz
- Denkmalpflege Graubünden
—- Amt für Raumentwicklung Chur, 10. Januar 2024
DEPARTEMENT FÜR VOLKS-
mitgeteilt: 12, Jan, 2274
Der Vorsteher:
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WIRTSCHAFT UND SOZIALES
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A-POST PLUS
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Marcus Caduff, Regierungsrat
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
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820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
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SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
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SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund