Umsetzung RPG1

Planungszone · Domleschg · Aufgehoben am 07.03.2026

Dokument

Nummer
00.097.845
Art
Planungszone
Gemeinde
Domleschg
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
07.03.2024
Aufgehoben
07.03.2026

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Kantonsamtsblatt Fegl uffizial Foglio ufficiale

eKAB-Nr.: 00.097.845 Stelle: Gemeinde Domleschg Rubrik: Gemeindeanzeigen / Orts- und Quartierplanung Veröffentlicht: 07.03.2024

Gemeinde Domleschg: Erlass einer Planungszone Anlässlich seiner Sitzung vom 20. Februar 2024 hat der Gemeindevorstand gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) über das ganze Gemeindegebiet eine Planungszone mit dem folgenden Planungsziel erlassen: • Überprüfung und Anpassung der Zonenabgrenzungen entsprechend den Vorgaben von Art. 15 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG). • Umsetzung der Vorgaben des kantonalen Richtplans Siedlung vom 20. März 2018, insbesondere betreffend Förderung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und Gewährleistung des Ortsbildschutzes in den historischen Ortskernen. In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Bauvorhaben dürfen nicht bewilligt werden, wenn sie den rechtskräftigen sowie den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen könnten (Art. 21 Abs. 2 KRG). Baubewilligungen sind während der Planungszone insbesondere dann zurückzustellen, wenn das Bauvorhaben: • unüberbaute Flächen einer Bauzone beansprucht, die entweder ausserhalb des weitgehend überbauten Gebiets liegen oder die aus anderen Gründen (z.B. Freihaltung aus ortsbild- oder denkmalpflegerischen Gründen) nicht überbaut werden sollten, • nicht mindestens 80 Prozent der auf der Bauparzelle zur Verfügung stehenden Ausnützung konsumiert. Der Gemeindevorstand behält sich vor, die Planungszone jederzeit entsprechend dem jeweils aktuellen Planungsstand zu konkretisieren bzw. an den jeweils aktuellen Planungsstand anzupassen. Die Planungszone gilt einstweilen bis 7. März 2026 (zwei Jahre), längstens aber bis

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zum Vorliegen des Genehmigungsbeschlusses der Ortsplanung der Regierung. Der Erlass der Planungszone kann innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe mit Planungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden (Art. 101 Abs. 1 KRG). Gemeinde Domleschg

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