Teilrevision Waldabstandslinie Via da Mulin
Nutzungsplanung, Grundordnung · Pontresina
Dokument
- Nummer
- 24.271
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Pontresina
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 02.04.2024
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Text
Die Regierung
des Kantons Graubünden
La Regenza
Sitzung vom
2. April 2024
.
dal chantun Grischun
’
Ganzen Text zeigen
II Governo
del Cantone dei Grigioni
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
4. April 2024
271/2024
Gemeinde“ Pontresina
OP—Teilrevision "Waldabstandslinie Via da Mulin"
Genehmigung der Ortsplanungsrevision A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Pontresina beschlossen ander Gemeindev’er-n
sammlung vom 11. Dezember 2023 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend ei-
nen Zonenplan 1:1000 Waldabstandslinie Via da lVlulin.
Ein Planungs— und Mitwirkungsbericht vom 13. Dezember 2023 gemäss Art. 47 der
eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) liegt vor.
Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 5. Oktober 2023 einen Vor-
prüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des GemeindeversammIungsbeschlusses vom 11. De—
zember2023 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
erfolgte am 19. Dezember 2023. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 ersuchte der Gemeindevorstand Pontresina
um Genehmigung der Revisionsvorlage im Ftahmen von Art. 49 KRG.
.
Gegenstand der Revisionsvorlage Auslöser der vorliegend zur Debatte stehenden Ortsplanungsrevision in der Gen
meinde Pontresina bilden verschiedene Neubauvorhaben in der Häuserzeile zwischen der Via da Mulin und der Ova da Bernina auf den Parzellen Nr, 1935, 1936,
1937 und 2206. Die vorgesehenen Bauvorhaben unterschreiten allesamt den gesetz»
Iich vorgegebenen Waldabstand von 10 m, womit eine sinnvolle Neuüberbauung die:ser Parzellen bereits von vornherein ausgeschlossen ist.
Inhalt der von der Gemeindeversammlung Pontresina am 11. Dezember 2023 be-
schlossenen Teilrevision der Ortsplanung bildet die Fortführung der auf der Parzelle
I Nr. 1933 bereits bestehenden Waldabstandslinie in südöstlicher Richtung entlang der erwähnten Häuserzeile zwischen der Via da Mulin und der Ova da Bernina. Die
Waldabstandslinie reduziert den für Bauten und Anlagen einzuhaltenden Waldab-
stand auf 2 m. Durch diese Festlegung wird sichergestellt, dass sämtliche Parzellen mit Ersatzneubauten überbaut werden können und so letztendlich auch eine aus
‘
raumplanerischer Sicht sinnvolle Siedlungserneuerung entlang der Via da Mulin stattfinden kann.
C. Zonenplan 1:1000 Waldabstandslinie Via da Mulin 1._ Walderhaltung Gemäss Art. 29 des kantonalenIWaldgesetzes (KWaG; BH 920.100) beträgt-der Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber Hochwald 10 m. Gestützt auf
Art. 30 KWaG können die‘Gemeinden in Ausnahmefällen mit der Definition von Bauli' nien kleinere Waldabstände vorsehen.
Die im vorliegenden Fall auf den Parzellen Nr. 1935, 1936, 1937 und 2206vorgese—
_ hene Waldabstandslinie wurde mit dem Amt für Wald und Naturgefahren vorbesprochen.
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Gemässden Richtlinienbetreffend Ausnahmen gegenüber dem kantonalen Mindest-
Waldabstand sollen bestehende Bauten innerhalb der Bauzone im Waldabstandsbe—
reich ebenfalls Anlass für die Festlegung einer Waldabstandslinie bilden können, um
GebäudeenNeiterungen oder den Wiederaufbau nach Zerstörung oder Abbruch nicht
zu verunmöglichen (vgl. Richtlinien betreffend Ausnahmen vom kantonalen Mindest—
Waldabstand, Departement für lnfrastruktur, Energie und Mobilität, Departement für Volkswirtschaft und Soziales, vom 1. Juli 2023, S. 7 [abrufbar unter: www.awn.gr.ch
>Dokumentation >Waldrecht >Ausnahmen vom kantOnaIen Mindest-WaldabstandD.
Vorliegend sind diese Voraussetzungen für die Festlegung von Waldabstandslinien
nach Art. 30 KWaG erfüllt.
Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:1000 Waldabstandslinie Via da Mulin vom 11. De-
zember 2023 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
t.
Der Zonenplan 1:1000 Waldabstandslinie Via da Mulin vom 11. Dezember
2023 wird genehmigt.
2.
Der Gemeindevorstand Pontresina wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter -
Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
I 3.
Soweit für die VenNirklichung der Planung BeWilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
4. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle fühlt die Nutzungsplan-
daten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.
.
Mitteilung an: - Gemeindevorstand Pontresina, Via Maistra 133, 7504 Pontresina -— Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur
— Amt für Natur und Umwelt
— Amt für Wald und Naturgefahren
- Amt für Immobilienbewertung .
- Amt für Raumentwicklung .. Standeskanzlei - Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)
-
Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. Jon Domenio Parolini
» im
Der Kanzleidirektor: .
Daniel Spadin
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund