Teilrevision Parzelle 4002
Nutzungsplanung, Grundordnung · Flims
Dokument
- Nummer
- 24.225
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Flims
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 12.03.2024
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Text
La Regenza dal chantun Grischun
Die Regierung des Kantons Graubünden
Gemeinde Flims
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
12. März 2024
13. März 2024
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225/2024
OP-TeilrevisionZonenplan Genehmigung
l l Governo del Cantone dei Grigioni
"Parzelle Nr. 4002"
der Ortsplanungsrevision
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Flims beschlossen an der Gemeindever—
sammlung vom 12. März 2023 eine Teilrevision der Ortsplanung‚ umfassend einen Zonenplan 1:1000 Parzelle 4002.
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 15. März 2023 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) liegt vor. Das Amt für
Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 29. November 2022 einen Vorprüfungs-
beficht
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeirideversammlungsbeschlusses vom 12. März 2023 gemäss Art. 48 des Raumplanun939esetzes für den Kanton Graubünden
(KRG; BR 801.100) erfolgte am 24. März 2023. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben
vom 24. März 2023 ersuchte der Gemeindevorstand
migung der Revisiönsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
Flims um Geneh-
Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde
Flims bildet die Schaffung einer zweckmässigen 'Zonierung auf der Parzelle Nr. 4002.
Diese ist heute der Kemzone 2 (KZ2) sowie der Wohnzone B zugeordnet, wobei die Zonengrenze quasi diagonal durch das Grundstück verläuft. Die Gemeinde ist be-
strebt Wohnraum für Einheimische zu fördern. Daher soll mit der vorliegenden Pla-
nung die gesamte Parzelle der KZ2 zugewiesen und so eine Wohnüberbauung mit vergleichsweiser hoher Dichte ermöglicht werden.
‘
C. Übereinstimmung
1.
Allgemeines
mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)
obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Kantonalen Richtplan überein-
stimmt. Im Vordergrund stehen die Vorgaben des Kantonalen Richtplans im Bereich
Siedlung (KRIP-S), welcher vom Bundesrat am 10. April 2019 genehmigt wurde. Die
nachfolgende Prüfung orientiert sich daher an der Kapitelstruktur des KRlP-S. 2.
Kommunales
Räumliches
Leitbild
(KRlP-S, Kap. 5.1.2)
Gemäss KRlP-S haben Gemeinden ihre Anstrengungen auf die Siedlungsentwick-
lung nach innen zu lenken sowie den Verkehr darauf abzustimmen. Die Gemeinden
haben dafür im Vorfeld der Planung gestützt auf eine Siedlungsanalyse ein Kommunales Räumliches Leitbild (KRL) zu erarbeiten. Das KRL dient als Orientierungsrah-
men, als konzeptionelle Basis sowie als Begründungsgrundlage für die Nutzungspla-
nung. Die Gemeinden haben im KRL ihre Ziele, Strategien und Umsetzungsmass-
_
nahmen zur Förderung einer hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen und für die Siedlungserneuerung zu definieren.
Das KRL der Gemeinde Flims ("Räumliche Strategie") wurde vom Gemeindevor-
stand an 11. Januar 2022 beschlossen. Dieses sieht die Schaffung von Wohnraum für Einheimische (Strategie S t ) sowie die Baulandmobilisierung (Strategie SS) vor
(vgl. KRL, S. 72f.). Hierfür werden unter anderem Flächen gekennzeichnet, die der
Schaffung von Wohnraum für Einheimische dienen können und entsprechend mobili-
siert werden sollen. Die vorliegend zur Diskussion stehende Parzelle Nr. 4002 wird im KRL (S. 40) als "Baulücke prioritär zu entwickeln" gekennzeichnet.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vorliegende Teilrevision die übergeordneten Strategien zur Siedlungsentwicklung gemäss KRL vom 11. Januar
2022 berücksichtigt. 3.
Wohn—, Misch- und Zentrumszonen
(KRIP-S, Kap. 5.2.2)
Die Gemeinde Films ist gemäss KRlP-S (Kap. 5.2.2, S. 5.2—18) eine Gemeinde mit überdimensionierten Wohn—, Misch- und Zentrumszonen (WMZ); sie gilt als soge-
nannte "C-Gemeinde", welche gemäss KRIP-S verpflichtet ist, ihre Bauzonengrösse
zu redimensionieren, aber auch Massnahmen zur Verdichtung und Mobilisierung der
Nutzungs- und Bauzonenreserven in der rechtskräftigen WMZ zu prüfen (Vgl. zum Ganzen im KRlP-S Kap. 5.2.2, S. 52—14).
Die vorliegende Teilrevision erfolgte unter Berücksichtigung der anstehenden Gesamtrevision, worin — gemäss den zur Vorprüfung eingereichten Unterlagen — die
Ausnützungsziffern an zentralen Lagen erhöht werden sollen. Die Gemeinde Flims
befindet sich gemäss dem Raumkonzept Graubünden (KRlP-S, Kap. 2.2.3) im suburban-touristischen Raum. Darin ist eine Ausnützungsziffer von mindestens 0.8 vorgeschrieben
(KRlP-S, Kap. 52—11). In der KZ2 wird, wie bei Zentrumszonen
üblich,
kein Ausnützungsmass vorgegeben. Hier ist lediglich die Gebäudehöhe auf zwölf
Meter begrenzt. Weiter wird mit der vorliegenden Teilrevision der Flächenanspruch
der WMZ nicht vergrössert. Stattdessen wird im Interesse der baulichen Verdichtung lediglich eine Aufzonung einer bereits bestehenden WMZ-Fläche vorgenommen. Es
ist jedoch bereits an dieser Stelle darauf hin2uweisen, dass die vorliegende Teilrevi-
sion der Ortsplanung die Gemeinde nicht davon befreit, im Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanung eine ganzheitliche Betrachtung der WMZ vorzunehmen. Dabei
4
sind insbesondere auch Massnahmen zur Verdichtung und Mobilisierung der übrigen
Nutzungs- und Bauzonenreserven in der rechtskräftigen WMZ zu prüfen.
4 4. Schaffen von Wohnraum für Einheimische
(KRIP-S, Kap. 5.2.5)
In der Gemeinde Flims ist die Nachfrage nach Zweitwohnungen weiterhin gross. Das
_ Verbot zum Bau neuer Zweitwohnungen (Art. 6 des eidgenössischen Zweitwoh-
nungsgesetzes, ZWG; SR 702) erhöht den Druck auf die Umnutzung bestehender
altrechtlicher Erstwohnungen. Dies hat gemäss PMB (Kap. 5.1) zu einer uner-
wünschten Entwicklung und einem Mangel an preisgünstigem Wohnraum für Einhei-
mische geführt.
Gemäss KRlP-S sollen in solchen Gemeinden der Vérdrängung der Einheimischen vom Wohnungsmarkt entgegengewirkt werden. Das Angebot an günstigem Wohn-
raum für Einheimische soll mittels Förderungsmassnahmen der Gemeinde erhöht
‚ werden. Mit der vorliegenden Teilrevision sollen bezahlbare Erstwohnungen gefördert werden, womit den Vorgaben des KRlP-S entsprochen wird.
5.
'
Fazit
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich die vorliegende Teilrevision der Gemeinde Flims im Sinne der vorstehenden Ausführungen als richtplan-
konform erweist.
Zonenplan 1:1000 Parzelle 4002
Der Zonenplan 1:1000 Parzelle 4002 vom 12. März 2023 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
_
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst
die Regierung:_
1. Der Zonenplan 1:1000 Parzelle 4002 vom 12. März 2023 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Hinweis genehmigt:
‘
- Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die' vorliegende Teilrevision der Ortsplanung sie nicht davon befreit, im Rahmen einer Gesamtrevisionder
Ortsplanung eine ganzheitliche Betrachtung der Wohn—, Misch- und Zentrums-
zönen vorzunehmen. Dabei sind insbesondere Massnahmen zur Verdichtung
und Mobilisierung der Nutzungs- und Bauzonenreserven in der rechtskräftigen
Wohn—, Misch- und Zentrumszone
zu prüfen.
2 . Die Gemeinde
wird angewiesen,
sowie zur Reduktion
der Bauzonengrösse
vor weiteren Ortsplanungsrevisionen,
die mit ei-
ner Vergrösserung oder Verlagerung des Siedlungsgebiets einhergehen, beim
Amt für Raumentwicklung anzufragen, welche Fläche ihr hierfür noch ohne vor-
gängige Richtplananpassung zur Verfügung steht.
3. Der Gemeindevorstand Flims wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
4. Soweit für die Venwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
5. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzu-
nehmen.
'
6. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach.
Mitteilung an:
- Gemeindevorstand Flims, Via di! Casti 2, 7017 Flims Dort - Stauffer & Studach
AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur
- HMO AG, Schützenweg
8 , 7430 Thusis
- Amt für Immobilienbewertung - Amt für Raumentwicklung - Standeskanzlei
- Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)
7%;
Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. Jon Domenic Parolini
V\M
Der Kanzleidirektori
Daniel Spadin
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund