Gesamtrevision der Ortsplanung

Nutzungsplanung, Grundordnung · Grüsch

Dokument

Nummer
24.348
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Grüsch
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
22.04.2024

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Text

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

22. April 2024

ll Governo del Cantone dei Grigioni '

- 23. April 2024

Protokoll Nr.

348/2024

Gemeinde Grüsch OP-Gesamtrevision

Genehmigung der Ortsplanungsrevision

A.' Die Stimmberechtigten der Gemeinde Grüsch beschlossen an der Urnenabstim—

mung vom 27. November 2022 eine Gesamtrevision der Ortsplanung. lm Einzelnen

wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -

“-- Baugesetz

-— Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1: 2000 Grüsch

-—-— Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1: 2000 Fanas

———» Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1: 2000 Valzeina

—»- Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1: 10 000 Übriges Gemeindegebiet

. __ Genereller Erschliessungsplan 1: 2000 Verkehr Grüsch ‚.. Genereller Erschliessungsplan 1: 2000 Verkehr Fanas

__. Genereller Erschliessungsplan 1: 2000 Verkehr Valzeina --— Genereller Erschliessungsplan 1: 2000 Verw und Entsorgung Grüsch

—-— Genereller Erschliessungsplan 1: 2000 Ver— und Entsorgung Fanas

——-— Genereller Erschliessungsplan 1: 2000 Ver- und Entsorgung Valzeina

-- Genereller Erschliessungsplan 1: 10 000 Übriges Gemeindegebiet Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Grüsch die folgenden weiteren

Unterlagen ein:

._„

Planungs- und Mitwirkungsbericht (PIVIB) vom Dezember 2022 gemäss Art. 47

der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)

——

Kommunales Räumliches Leitbild (KRL) vom September 2021

.._.

ÜbersiCht zur Bauzonenkapazität (BZK) vom 18. August 2023, Stand vor der Revision

——

Übersicht BZK vom 18. August 2023,Stand nach der Revision

..._

Rodungsgesuch Rodungsvorhaben Unterstand Werkhof

-——»

Rodungsgesuch Rodungsvorhaben Wertstoffsammelstelle

-——-

Inventarblätter Sonderregelung Gefahrenzone (Parzellen Nrn. 3058, 3063, 3075,

3081, 3542, 3613)

._.

Gutachten Amt für Immobilienbewertung Parz. 83 vom 30.04.2021

._..

Gutachten Amt für lmmobilienbewertung Parz. 434 vom 30.04.2021

I...

Gutachten Amt für Immobilienbewertung Parz. 770 vom 30.04.2021

«—

Gutachten Amt für Immobilienbewertung Parz. 2104 vom 30.04.2021

‚._

Gutachten Amt für lmmobilienbewertung Parz. 2106 vom 30.04.2021

_.

Gutachten Amt für lmmobilienbewertung Parz. 2107 vom 30.04.2021

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 6. November 2019

einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 27. November 2022 gemmäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR

801.100) erfolgte am 13. Januar 2023. Es gingen zwei Beschwerden ein. Diese wer—-

den in einem separaten, gemeinsamen Regierungsbeschluss behandelt. lm Rahmen

der Verfahrensbeteiligung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 KRG reichten die Umweltorwganisationen Pro Natura Graubünden und WWF Graubünden mit Schreiben vom

8. IVlai 2023 eine gemeinsame Stellungnahme ein.

lVlit Schreiben vom 31. Januar 2023 ersuchte der Gemeindevorstand Grüsch um Ge-

nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

Gegenstand der Revisionsvorlage

1’1.

Ausgangslage RPG1

Am 3. März 2013 hat das Schweizer Stimmvolk eine Teilrevision des Bundesgesetw

zes über die Raumplanung (RPG; SR 700) angenommen. Diese erste Etappe der

Gesetzesrevision (kurz RPG1 genannt) sowie die dazugehörende Anpassung der

Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) traten in der Folge auf den 1. Mai 2014

in Kraft. RPG1 zielt hauptsächlich darauf ab, die Ausweitung der Bauzonen ins Kul-

turland einzudämmen und die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken. Hierfür

enthält das revidierte Bundesrecht klare Vorgaben an die kantonale Richtplanung,

präzisiert die Anforderungen an die Ausscheidung neuer Bauzonen, fordert Bestim-

mungen zur Bekämpfung der Baulandhortung und schreibt eine Mindestregelung mit

Sanktionsfolgen zum lVIehrwertausgleich vor. Dies löste in den Kantonen sowohl auf

richtplanerischer als auch auf gesetzgeberischer Ebene einen Handlungsbedarf aus:

Auf richtplanerischer Ebene hat die Regierung demzufolge am 20. März 2018 den

kantonalen Richtplan im Bereich Siedlung (KRIPnS) angepasst (Protokoll

Nr. 217/2018). Der Bundesrat genehmigte diesen am 10. April 2019. Gemäss der

Konzeption von RPG1 kommt dem KRIPw—S als strategisches lnstrument zur Steue—

rung der Raum- und Siedlungsentwicklung eine grosse Bedeutung zu. Die Gemein-

den haben die Vorgaben des KRIP-S in ihrer Nutzungsplanung entsprechend umzu-

setzen. Auf gesetzgeberischer Ebene hat der GroSse Rat aufgrund von RPG1 am

25. Oktober 2018 eine Revision des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Grau“

bünden (KRG; BR 801 .100) beschlossen. Diese ist am 1. April 2019 in’ Kraft getreten

und umfasst namentlich Anpassungen in den Bereichen Baulandverfügbarkeit und

PlanungsmehnNertabgabe. Die KRG—Revision räumt den Gemeinden Gesetzge-

bungsbefugnisse betreffend Regelungen zur Baulandmobilisierung (Bauverpflich—

tung) sowie zum Ausgleich von planungsbedingten Vor- und Nachteilen ein.

Gegenstand der vorliegenden NUtzungsplanungsvorlage der Gemeinde Grüsch bil—

det die Gesamtrevision ihrer Ortsplanung unter hauptsächlicher Berücksichtigung der

vorgenannten übergeordneten raumplanungsrechtlichen Vorgaben.

Der Werkhofder Gemeinde benötigt zusätzliche Lagerfläche für das Abstellen von

Geräten des Werkbetriebs. Zwecks Errichtung eines entsprechenden Unterstands ist

eine Rodung erforderlich. Auch für die Weiterentwicklung des Standorts der Wert-

stoff—Sammelstelle ist eine kleinräumige flächengleiche Rodung und Ersatzauffors-

tung vorgesehen. 2.

Wesentlicher Inhalt der revidierten Ortsplanung

Hauptbestandteile der Planung bilden zusammenfassend die folgenden Planungs—

massnahmen: AUfgrund von RPG1 und des neuen KRIP—S hat die Gemeinde Grüsch

die Bauzonen in Bezug auf Grösse, Dimensionierung und Ausnützung überprüft und

angepasst. Insgesamt hat sie hierbei ihre Wohn-, lVlischw und Zentrumszone (WMZ)

um ca. 17 544 m2 reduziert. Diese Zahl resultiert aus einer Reduktion der Mischzonen um 4181 m2 und der Zentrumszonen um 92 895 m2, bzw. einer Zunahme der

Wohnzonen um rund 79 535 m2. Es wurden effektive Auszonungen von WMZ zu Nichtbauzonen im Umfang vom 14 415 m2, kleine Einzonungen von 2222 m2 und

Umzonungen zu übrigen Bauzonen im Umfang von 5352 rn2 vorgenommen. Die

Bauzonen wurden insgesamt um ca. 35 208 rn2 reduziert.

Des Weiteren stand die Zusammenführung der Ortsplanungen Fanas, Grüsch und

Valzeina aufgrund der Gemeindefusion im Fokus. Schliesslich ist die gesamte Pla—

nungsvorlage auf die neuesten Plangrundlagen der Grundbuchvermessung und auf

die Vorgaben der Digitalisierung abgestimmt worden. Dabei wurden auch die neuen

lnventare von _Natur— und Landschaftsschutz sowie Naturgefahren berücksichtigt und

in der Ortsplanung umgesetzt.

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung 1.

Allgemeines

Nach Art. 26 Abs. 2 RPG obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter ande-

rem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es

'ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Gesamtrevision der Ortsplanung mit dem kan-

tonalen RichtplanGraubünden (KRlP) sowie mit dem regionalen Richtplan Prättigau/ Davos übereinstimmt.

2. '

Kantonaler Richtplan Siedlung

Wie eingangs ausgeführt, stehen vorliegend die Vorgaben des KRIPNS im Vordern grund. Deshalb orientiert sich die nachfolgende Prüfung an der Kapitelstruktur des KRIPwS. 2.1. Kommunales Räumliches Leitbild (KRIP-S, Kap. 5.1.2)

Laut KRlS haben Gemeinden ihre Anstrengungen auf die Siedlungsentwicklung

nach innen zu lenken sowie den Verkehr darauf abzustimmen. Die Gemeinden erar-

beiten dafür im Vorfeld der Planung gestützt auf eine Siedlungsanalyse ein Kommunales Räumliches Leitbild (KRL; vgl. KRIP««S‚ S. 5.1w10). I - Das KRL dient als Orientierungsrahmen, als konzeptionelle Basis sowie als Begrün-

dungsgrundlage für die Nutzungsplanung. Die Gemeinden haben im KRL ihre Ziele,

Strategien und umsetzungsmassnahmen zur Förderung einer hochwertigen Sied»

Iungsentwicklung nach innen und für die Siedlungserneuerung zu definieren. Ge-

mäss KRlS hat das KRL im Wesentlichen folgende Inhalte zu beschreiben:

-—-

Hauptthema: Die Positionierung-und Festlegung der langfristigen räumlichen Ent-

wicklung der Gemeinde im Bereich Siedlung, Verkehr und Freiraum/Landschaft in

Form von Zielbildern und anzustrebenden Planungsmassnahmen in den verbindli-

chen Folgeinstrumenten (Planungshorizont: 20 bis 25 Jahre).

--

Schwerpunkte: Die Erfassung der räumlichen Qualitäten mit Fokus auf die lnnen-

entwicklung und Siedlungserneuerung (Nutzungsoptimierung, Aufw und Umzonun-

gen, Mindestdichten, qualitätsSichernde Planungsprozesse, Mobilisierung der

Nutzungsreserven, je nach Bedarf Aus-lEinzonungen, Sicherung von Freiräumen

etc.) sowie die Gewährleistung des Einbezugs der Bevölkerung und von interes—

sensgruppen zwecks breiter Abstützung und Legitimation in der Umsetzung des

KRL.

Die Gemeinde Grüsch hat von einer Arbeitsgruppe unter Einbezug der Bevölkerung

ein KRL erarbeitet (vgl. Stand September 2021). Darin hat sie die strategische

Ausrichtung ihrer Siedlungsentwicklung bestimmt und die damit verbundenen

Aufgaben festgelegt. Unter anderem wurde im KR‘L festgestellt, dass die prognostim

zierte Bevölkerungsentwicklung innerhalb des bestehenden Siedlungsgebietes auf-—

gefangen wird und dass die Baulandreserven durch geeignete Massnahmen mobiIi—'

siert werden. Es wird eine hohe bauliche Dichte in den Entwicklungsschwerpunkten

angeshebt

lm Ergebnis kann festgestellt werden, dass die vorliegende Planung in Übereinstim-

mung mit den Vorgaben des KRL steht.

2.2. Qualitätsvolle Siedlungsentwicklung (KRlS, Kap. 5.1.3)

Weiter enthält der KRlP-S die Aufforderung an die Gemeinden, in ihrer Planung qua-

litätsSichernde Verfahren unter Einbezug von qualifizierten Fachleuten zu gewährleis-

ten. Dadurch soll die im KRlP-S geferderte qualitätsvolle Siedlungsentwicklung nach

innen unter Wahrung einer siedlungsverträglichen Dichte und einer angemessenen

Wohn- und Aufenthaltsqualität erreicht werden.

Die Gemeinde Grüsch hat verschiedene Vorkehrungen zum Schutz und zur gleich-

zeitigen Weiterentwicklung des Orts- und Landschaftsbildes getroffen. Die

Zusammenarbeit erfolgte in Begleitung des von der Gemeinde beauftragten

Planungsbüros und in Koordination mit dem KRL—Prozess.

lm Ergebnis vermag die vorliegende Gesamtrevision der Ortsplanung die Qualitätsanforderungen des KRlS zu erfüllen. Auf einzelne Punkte wird, sofern nötig, nachfolgend im gegebenen Zusammenhang näher eingegangen. 2.3. Siedlungsgebiet (KRIP-S, Kap. 5.2.1)

En/veiterungen resp. Verlagerungen des Siedlungsgebiets sind dann regional abzu—

stimmen und richtplanerisch zu sichern, wenn diese während einer Planungsperiode

von 15 Jahren eine Fläche von insgesamt 1 ha überschreiten. Dabei wird ab dem Er.»

lass der Richtplananpassung durch die Regierung gerechnet. Demgegenüber bedin-

gen Erweiterungen oder Verlagerungen von jeweils insgesamt weniger als 1 ha keine

Richtplanfestsetzung.

Durch die vorliegende Planung wird das Siedlungsgebiet insgesamt um rund

32 525 m2 (Summe aller EnNeiterungsflächen von 8339 m-2 abzüglich der Summe als

Ier Reduktionsflächen von 40 864 m2) verkleinert, weshalb auf eine vorgängige

Anpassung des regionalen Richtplans verzichtet werden konnte.

2.4. Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (KRa-S, Kap. 5.2.2)

Die Gemeinde Grüsch ist ge‘mäss KRlP-S (Kap. 5.2.2, S. 5.2 ... 20) eine Gemeinde

mitknapp dimensionierten WMZ. Sie gilt als sogenannte "A-Gemeinde", welche IVIas—

snahmen zur Verdichtung und Mobilisierung der Nutzungen und Bauzonenreserve in

der rechtskräftigen WIVlZ zu treffen hat. Unter Beachtung der Leitsätze des KRlP—S,

Kap. 5.2.1, sowie der Planungsgrundsätze des RPG sind untergeordnete Einzonun-

gen von WlVlZ (z. B. kleine Zonenkorrekturen etc.) ohne Anpassung des Richtplans

möglich. Ob die Gemeinde Grüsch diese Vorgaben erfüllt, wird nachstehend im Zusammen-

hang mit der Beurteilung des Zonenplans geprüft.

2.5. Arbeitsgebiete (KRIPJS, Kap. 5.2.3) Die Festlegungen im KRIP-S zu den Arbeitsgebieten (Kap. 5.2.3, S. 5.2 -— 31 ff.) bes I

stimmen primär die Entwicklung der strategischen industrie- und Gewerbegebiete

von kantonaler oder regionaler Bedeutung. Daneben sollen lokale Gewerbezonenfläw

chen, die nicht mehr benötigt werden, reduziert (ausgezont) werden. Hierbei sollen

En/veiterungen bestehender Betriebe, unabhängig der strategischen Bedeutung des

betreffenden Arbeitsgebiets, möglich bleiben.

Ob die Gemeinde Grüsch diese Vorgaben erfüllt, wird nachstehend im Zusammen-

hang mit der Beurteilung des Zonenplans geprüft.

3.

Übereinstimmung mit den übrigen Inhalten des kantonalen Richtplans

Es kann festgehalten werden, dass die vorliegende Gesamtrevision der Ortsplanung

in Bezug auf die übrigen lnhalte des kantonalen Richtplans im Wesentlichen richt—

plankonform ist. Wo dies nicht der Fall ist, wird darauf im gegebenen Zusammen-n

hang eingegangen.

4.

Regionale Richtplanung PrättigaulDavos

Die vorliegende Gesamtrevision der Ortsplanung berücksichtigt in den wesentlichen

Punkten die Festlegungen des regionalen Richtplans PrättigaulDavos.

5.

Fazit zur Übereinstimmung mit der Richtplanung

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die am 27. November 2022

von der Gemeinde Grüsch verabschiedete GesamtreviSion der Ortsplanung im Sinne der vorstehenden Ausführungen als richtplankonform erweist.

Baugesetz

1.

Allgemeine Bemerkungen

Das revidierte Baugesetz (BauG) der Gemeinde Grüsch ist mit der interkantonalen

Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe sowie mit der kantonalen

Die neuen Regelungen über die Baulandmobilisierung (Art. 19a

-

Raumplanungsgesetzgebung (KRG und KRVO) abgestimmt.

19h KRG) und den

Ausgleich planungsbedingter Vorn 'und Nachteile (Art. 19i — 19W KRG) sind mit dem

lnkrafttreten der KRG-Revision unmittelbar anzuwenden. In Ausübung ihrer Kompe-

tenzen hat die Gemeinde ergänzende Bestimmungen zur Baulandmobilisierung ins

BauG aufgenommen. Dazu gehören u. a. die Bauverpflichtungsfristen von acht Jah-

ren (Art. 5 BauG). Diese Ergänzungen schaffen Handlungsspielraum zur Erreichung

der Entwicklungsziele und werden daher begrüsst. Zu einzelnen Bestimmungen des

BauG drängen sich die nachfolgenden Erwägungen auf.

Korrektur formeller Mängel

2.

Art. 5 Abs. 3 BauG .... Sicherstellung der Verfügbarkeit von Bauzonen -

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach

Anhören des Gemeindevorstands und Betroffener in den Erlassen der Grundordnung

(BauG und Pläne) formelle Mängel beheben.

ln Art. 5 Abs. 3 BauG hat die Gemeinde von der Möglichkeit gemäss Art. 199

Abs. 1 KRG Gebrauch gemacht und bestehende Bauzonenflächen mit einer Bauver-

pflichtung belegt. Der Passus ”in Verbindung mit Art. 19c KRG und An‘. 19d bis

An‘. 19f KRG" in Art. 5 Abs. 3 BauG gibt daher die geltende Rechtslage missver— ständlich wieder. Soweit die Gemeinde damit die in Art. 19g Abs. 4 bzw. 5 KRG entw

haltenen Verweise auf die Art. 190 Abs. 4 KRG (betreffend Firsteinhaltung) bzw.

Art. 19d bis Art. 19f. KRG (betreffend Möglichkeiten derGemeinde bei Nichterfüllung

der Bauverpflichtung) wiederholen will, trägt sie dadurch zur Rechtsunsicherheit bei.

Art. 5 Abs. 2 BauG ist daher folgendermassen anzupassen: "lm Zonenplan sindjene

Bauzonenflächen speziell bezeichnet, bei denen Bauverpflichtungen im Sinne von

An‘. 19g KRG MWWMQWW bestehen.

H

Der vorbeschriebene Mangel im Zusammenhang mit dem Verweis auf die kantonalen

Bestimmungen zur Baulandmobilisierung ist einer direkten Korrektur im Sinne von

Art. 49 Abs. 3 KRG zugänglich. Der Gemeindevorstand Grüsch stimmte mit Schrei-

ben vom 6. Februar 2024 der vorbeschriebenen Anpassung des Wortlauts von Art. 5

Abs. 2 BauG zu. Das ARE wird beauftragt, die entsprechende Korrektur im BauG vorzunehmen.

3.

Materielle Bemerkungen

Art. 10 BauG — Bauberatung

Beim Ortsbildschutz handelt es sich um ein öffentliches Interesse. Die Gestaltungs—

beratung dient dem Schutz dieses öffentlichen Interesses. Vor diesem Hintergrund

erscheint es unzweckmässig, die Kosten der Gestaltungsberatung der Bauherrschaft

zu überbinden. Stattdessen sollten diese nach Auffassung des Kantons von der öf—

fentlichen Hand getragen werden. Der Gemeinde wird daher empfohlen, Art. 10 BauG entsprechend anzupassen.

Art. 33 BauG —-- Wald- und Wildschonzone

Zur Förderung einer kantonsweit einheitlichen und verständlichen Rechtslage wird

der Gemeinde empfohlen, Art. 33 BauG analOg zu Art. 50 des Musterbaugesetzes

(IVIBauG2020) anzupassen und entsprechend auch die Bezeichnung "Wald— und

Wildschonzone" durch "Wildruhezone" zu ersetzen. Damit könnte die Gemeinde zum

dem die Möglichkeit schaffen, innerhalb der Wildruhezonen Begehungskorridore für den Verkehr auszuscheiden. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass diesfalls auch die

Wald- und Wildschonzonen in den Zonenplänen durch die neue Bezeichnung ersetzt werden müssten.

Es wird zudem angeregt, dass die Gemeinde für die Wildruhezonen ein Reglement

erlässt, in welchem die Umsetzungsbestimmungen der Wildruhezonen (Sperrzeiten,

Korridore etc.) konkret festgelegt werden.

Art.‘38 BauG „... Materialabbauzone Gemäss PlVlB soll der Abbaubetrieb im Gebiet "Höchwald" definitiv eingestellt und

die ausgeschiedene Abbauzone aufgehoben werden. Dies wurde in der vorliegenden

Nutzüngsplanung so umgesetzt. infolge der Aufhebung der Abbauzone kann auch

Art. 38 "Materialabbauzone" im BauG gestrichen werden, da keine weiteren Ab-

bauzonen auf dem Gemeindegebiet Grüsch vorhanden sind. Der Gemeinde wird

empfohlen, Art. 38 BauG "Materialabbauzone" bei der nächsten sich bietenden Gele—a genheit zu streichen.

Art. 41 BauG - Ortsbildschutzbereich

Der historische Ortskern von Grüsch wird im Bundesinventar der schützenswerten

Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (lSOS) als Ortsbild von nationaler

Bedeutung qualifiziert. Derjenige von Fanas ist im lSOS als Ortsbild von regionaler

Bedeutung eingestuft. Die Ortsbilder werden im Rahmen der vorliegenden Ortspla-

nung mit einem Ortsbildschutzbereich belegt, mit Welchem die bisherigen Einzelob-

jektkategorien abgelöst und durch eine einheitliche Regelung für Grüsch, Fanas (und

Valzeina) ersetzt werden. Gemäss Art. 41 Abs. 4 BauG wird bei Neubauten, Abbrüchen, Ersatzneubauten sowie wesentlichen Bauvorhaben nur "in der Regel" die Bau-

beratung beigezogen. insbesondere in historischen Ortskernen kann das intakte

11

Ortsbild bereits durch beispielsweise unsachgemäss ausgeführte Reparatur— und Un-

terhaltsarbeiten (Fassadenverputze, Fensterersatz, Umgebungsanpassungen) beein—

trächtigt werden. Ob die Anforderungen gemä'ss Art. 3 des Gesetzes über den Natur“

und Heimatschutz im Kanton Graubünden (KNHG; BR 496.000) und Art. 73 KRG er-‘

füllt werden, hängt daher massgeblich von der Umsetzung der einzelnen Bauvorha-

ben ab. Der Gemeinde wird daher nahegelegt, die Bauberatung bzw. die Denkmal— -

pflege in jedem Fall beizuziehen, sobald eine Beeinträchtigung vermutet wird.

Art. 64 BauG — Solaranlage

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass nach Art. 18a RPG Solaranlagen auf

Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung oder nicht

' genügend angepasste Solaranlagen einer Baubewilligung bedürfen. Als Kulturdenkw

mäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung (Art. 32b RPV) gelten Gebiete, Bau-

gruppen und Einzelelemente, welche im lSOS mit Erhaltungsziel "A" definiert sind.

Somit bedarf die Erstellung von Solaranlagen in manchen Gebieten in Grüsch einer

Baubewilligung. Der Gemeinde wird daher empfohlen, dies im kommunalen BauG

kenntlich zu machen bzw. umzusetzen, beispielsweise mit einer Bestimmung zur Be«

willigungspflicht für Solaranlagen in der Ortsbildschutzzone.

Im Übrigen gibt das am 28. November 2022 beschlossene BauG der Gemeinde

Grüsch zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; es kann genehmigt werden.

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1: 2000 Grüsch

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1: 2000 Fanas

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1: 2000 Valzeina

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10'000 Übriges Gemeindegebiet

1.

Korrektur formeller Mängel

Analog zur direkten Korrektur von Art. 5 Abs. 3 BauG(vgl. vorstehend) ist auch der

formelle Mangel im Legendeneintrag "Gesetzliche Sicherstellung der Verfügbarkeit

von Bauzonen" im Sinne von Art. 49 Abs. 3 KRG wie folgt zu korrigieren: "Art. 190 ....

12

199 KRG" wird durch ”Art. 199 KRG"ersetzt. Der Gemeindevorstand Grüsch hat

' auch dieser Anpassung mit Schreiben vom 6. Februar 2024 zugestimmt. 2..

Wohnn, Misch- und Zentrumszone

2.1.

Einleitende Bemerkungen

2.1.1. Vorgaben gemäss Art. 15 RPG ‚

IVIit RPG1 wurden die bundesrechtlichen Bestimmungen zur Bauzonendimensionie-

rung deutlich verschärft. So sind gemäss Art. 15 RPG die Bauzonen so festzulegen,

dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für die nächsten 15 Jahre entsprechen. Über-

dimensionierte Bauzonen sindneu ausdrücklich zu reduzieren. Lage und Grösse der

Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen, wobei die Ziele und

Grundsätze der Raumplanung zu befolgen sind. Insbesondere sind die Fruchtfolgem

flächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen. Land kann gemäss

Art. 15 Abs. 4 lit. 'a . . . e RPG konkret einer Bauzone zugewiesen werden,

-—-—

wenn es sich für die Überbauung eignet,

-——

wenn es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsre—

serven in denbestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren

benötigt, erschlossen und überbaut wird,

„.„

wenn Kulturland damit nicht zerstückelt wird,

_..

wenn seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist, und

——-—

wenn damit die Vorgaben des Richtplans (hier: KRlP—S) umgesetzt werden.

‚

Art. 15 Abs. 4 RPG ist gemäss Wortlaut auf Neueinzonungen zugeschnitten. Es

rechtfertigt sich jedoch, auch bei einer 'Nutzungsplanrevision — wenn Grundstücke in

der Bauzone bestätigt werden oder wenn sie eine Um» oder Aufzonung erfahren —

die Kriterien des Abs. 4 miteinzubeziehen. lm Rahmen der bei allen Nutzungsplanän—

derungen vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung ist der gesamte Art.

15 RPG zu berücksichtigen (vgl. AElVIlSEGGER / KISSLING, Praxiskommentar RPG:

Nutzungsplanung, Aemisegger und andere[Hrsg.], 2016, Rn. 88 zu Art. 15 RPG).

2.1.2. Vorgaben gemäss KRlP-S

Instrumentell setzt RPG1 bei der Richtplanung an. Verlangt wird,.dass der Richtplan

aufzeigt, wie die Einhaltung der Anforderungen von Art. 15 RPG sichergestellt wird

(Art. 8a Abs. 1 lit. d RPG). Die Umsetzung der entsprechenden RPG1—Vorgaben zur

13

Bauzonendimensionierung erfolgt im KRlP-S in den Kap. 5.2.1 w 5.2.6. Die darin ent-

haltenen Festlegungen und Handlungsanweisungen sind von grundlegenderBedeuw

tung für die nachgelagerte Nutzungsplanung. Die Gemeinde muss demnach insbe»

sondere aufzeigen, wie ihre WMZ die Ziele und Leitsätze des KRIP-S (Kapitel 5.2.2,

S. 5.2—9 ff.) einhalten. So muss die kommunale WMZ—D'imensioniemng der Zielset—

zung gerecht werden, dass die Nutzungsreserven im Bereich der WMZ gesamtkanto—

naI so verteilt sind, dass die in den dynamischen Räumen des Kantons erwartete Be—

völkerungs- und Beschäftigtenentwicklung aufgenommen werden kann und dass in

weniger dynamischen Räumen in Zukunft immer noch eine angemessene Entwickw

Iung möglich bleibt. Dies setzt voraus, dass die folgenden Leitsätze eingehalten sind:

—

Ausrichtung der kommunalen BZK auf den effektiven Bedarf

—

Au320nung von Bauzonen ausserhalb des weitgehend überbauten Gebiets resp.

an ungeeigneten Lagen (Rückzonungspotenziale)

...

Soweit der Bedarf ausgewiesen werden kann: Vornahme von Einzonungen an

raumpianerisch geeigneten Lagen

.„..

Festlegung von Mindestdichten

--

Einhaltung der Mindestanforderungen für die Erschliessung mit dem öV, was im

vorliegenden Fall einer öV-Basiserschliessung respektive einer öV-Gütekiasse E

_

entsprechen würde —

Optimierung der Lage derWIVIZ-Reserven mittels innerkommunaler Verlagerun-

gen - —

'

.

Sicherstellung einer bundesrechtskonformen Erschliessung der Bauzonen im

Sinne von Art. 32 Abs. 2 RPV

Gemeinden mit effektiv knapp bzw. richtig dimensionierten WIVlZ (AwGemeinden ohne

Einzonungsbedarf) treffen lVIassnahmen zur Verdichtung und Mobilisierung der Nutzungsw und Bauzonenreserven. Einzonungen kommen hier in Betracht, wenn die Anm-

forderungen des Art. 15 RPG sowie des KRIP-S erfüllt werden (KRIPes, S. 5.2-13).

2.2.

Prüfung der WMZ-Dimensionierung

2.2.1. Ausgangslage

Vorliegend hat die Gemeinde Grüsch bezüglich der WMZ die folgenden Aus—, Um-

und Einzonungen vorgenommen:

14

—

Auszonungen (WMZ in Nichtbauzone) an WMZ-Flächen von gesamthaft rund

_„. 14 415 m2 ...

'

Umzonungen (WMZ in übrige Bauzonen, Zone für Grünflächen) an WMZ-

Flächen von gesamthaft rund. -—— 5352 m2 —

Neueinzonung (Nichtbauzone in WMZ) von gesamthaft rund + 2222 m2

In der Summe beträgt die Aus- und Umzonungsbilanz der WMZ somit rund

.„.. 17 545 m2 („14 415 m2 —— 5352 m2 + 2222 m2). Aufgrund dieses Reduktionsüber— hangs verbleiben der Gemeinde Grüsch gemäss Übersicht zur BZK Grüsch vom 18. Aus

gust 2023 WMZ—Reserven im Umfang von 8,19 ha. Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese

WMZ-Reserve nach Massgabe von RPG1 und KRIP-S (Kap. 5.2.2, S. 5.2 — 9) ange» messen ist.

2.2.2. Methode zur WMZnBedarfsberechnung

Über das gesamte Kantonsgebiet betrachtet sind die WMZ des Kantons Graubünden

entsprechend den Berechnung des Bun/des heute überdimensioniert. Dies hat zur

Folge, dass der kantonale Umfang an WMZ nicht vergrössert werden darf (Art. 15

Abs. 1 Lind 2 RPG in Verbindung mit Art. 30a RPV). Innerhalb des Kantons besteht

jedoch grundsätzlich weiterhin Methodenwahlfreiheit bei der Bemessung und Beurtei—

lung der kommunalen Bauzonengrösse. Gemäss KRlP-S, Kap. 5.2—9 sind die Kapa-

zitätsreserven in der WMZ auf den Bedarf derjeweiligen Gemeinde auszurichten.

Dies hat nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen. Hierfür hat der Kanton eine auf die Verhältnisse in Graubünden ausgerichtete Methode entwickelt, welche auf den

rechtskräftigen Zonenplandaten basiert. Diese berücksichtigt die unter gegebenem

Planungsrecht in der WMZ vorhandenen Nutzungsziffern (Ausnützungsziffer, Baum

masseziffer o. a.) und zieht somit die dritte Raumdimension in die Kapazitätsberech-

_nung mit ein. Weiter vergleicht die Methode die unter bestimmten Annahmen theorew

tisch realisierbare Geschossfläche mit der effektiv realisierten Geschossfläche. Aus

der Differenz zwischen realisierter und nicht realisierter Geschossfläche wird die

WMZ-Kapazitätsreserve (in Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner ausgedrückt) be-

rechnet (vgl. ARE-GR, Kantonaler Richtplan GR, Ermittlung der Kapazitätsreserve in

WMZ, Beschreibung Methode und Gemeinde—Datenblatt, März 2018). Die Kapazi;

tätsreserve sagt demnach aus, wie viele zusätzliche Einwohnerinnen und Einwohner

in der vorhandenen WMZ Platz finden würden. Die Ergebnisse dieser Berechnung

15

wurden vom Kanton in einem Datenblatt pro Gemeinde zusammengefasst und kartow

graphisch dargestellt. Die Angaben des Datenblatts sind von den Gemeinden mit

Blick auf Spezialfälle, lokale Rechtsvorschriften oder Dienstbarkeiten überprüft und

anhand der Übersicht BZK ausgewiesen worden. Grundlage für die Berechnung der

BZK bildet insbesondere die Übersicht über den Stand der Überbauung, Erschliesw sung und Baureife sowie zu den Nutzungsreserven.

Mittels der Gegenüberstellung der WlVlZ—Kapazitätsreserve und der .enNarteten Bes

völkerungsentwickiung gibt die Übersicht BZK zudem Auskunft über den WMZ-n

Bedarf derjeweiligen Gemeinde. Hierfür ist festzulegen, von welcher Entwicklung der

Wohnbevölkerung und der Beschäftigten ausgegangen wird (Art. 5a Abs. 1 RPV).

Dabei muss sich die Wachstumsannahme grundsätzlich innerhalb der Spannbreite

der Bevölkerungsszenarien (tief, mittel, hoch) des Bundesamts für Statistik (BFS) bes wegen (Art. 5a Abs. 2 RPV). Laut KRIR—S, Kap. 5.2.1 haben sich die Gemeinden,

Regionen und der Kanton zur Bemessung des Siedlungsgebiets und der Bauzonen

aufdie Bevölkerungsszenarien 2015 —-— 2045 des BFS abzustützen. Als Referenz für

den Kanton Graubünden gilt die Entwicklung gemäss BFS-Szenario "hoch". Der in der Übersicht BZK ausgewiesene WMZ—Bedarf definiert, ob eine Gemeinde zu

wenig WIVIZ, gerade richtig dimensionierte WlVlZ oder zu grosse WlVlZ aufweist und

entsprechend im KRlP—S den Kategorien A, B oder C zugeordnet wird (vgl. KRlP—S;

Kap. 5.2.2). insofern bildet die Übersicht BZK die richtplanerische Weichenstellung

für die nachgelagerte Nutzungsplanung. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dassder

Kanton mit der Erhebung der Übersichten BZK und den Festlegungen des KRlS . den gesetzlichen Auftrag gemäss Art. 8a RPG mit dem gebotenen Augenmass und mit Blick auf den ganzen Kanton (hohe Flughöhe) erfüllt. Eine deutlich niedrigere Flughöhe haben indessen die Ortsplanungen der Gemeinden, im Rahmen derer die

Bauzonendimensionierung nach Massgabe von Art. 15 RPq konkretisieren ist.

Hierfür haben die Gemeinden im PlVlB insbesondere aufzuzeigen, welche Nutzungsreserven in den Bauzonen bestehen (Art. 47 Abs. 2 RPV).

Vor diesem Hintergrund hat das ARE die technische Wegleitung zur Ermittlung des

Bauzonenbedarfs vom Dezember 2020 (TWB) publiziert, welche den Gemeinden ein

' Instrument zur Ermittlung der quantitativen Aspekte des WMZ—Bedarfs auf Ebene der

16

Ortsplanung an die Hand gibt. Die Wegleitung thematisiert jedoch auch qualitative

Aspekte, die ein Abweichen von der rein quantitativen Argumentationslinie ermögli-

chen sollen. Diese qualitativen Aspekte wachsen aus dem Ort und der konkreten Si—

tuationhervor und müssen durch den Planungsträger plausibel dargelegt werden.

Auf die Einzelheiten der TWB ist nachfolgend im gegeneben Zusammenhang näher einzugehen. a)

WMZ-Kapazitätsreserven

‚

Gemäss Übersicht BZK Grüsch vom 18. August 2023 entsprechen die überbauten WlVlZ (33.72 ha) und die baureifen, unüberbautenWIVlZ (8.19 ha) nach der vorliegen-

den Ortsplanungsrevision einer mobilisierbaren WMZ-Kapazitätsreserve von 528 Ein-

wohnerinnen und Einwohnern (EW). Die entsprechende Berechnung stützt sich ins-

besondere auf folgende Annahmen:

.__.

Geschossflächenbedarf pro EW in suburbanen Gemeinden (60 m2);

. ———-

Wohnanteile in Zentrums- und-Mischzonen (50 %) sowie Wohnzonen (90 %);

-——_

Maximal realisierbarer Ausbaugrad (80 %);

_.

Ausnutzungsziffer (AZ) gemäss revidiertem BauG (AZ 1, in Zentrumszone ohne

AZ); „_.

Mobilisierbarkeit bis 2030: 70 % der Kapazitätsreserve in nicht überbauter WMZ

bzw. 40 % der Kapazitätsreserve in überbauter WMZ mit Ausbaugrad < 50 %.

b)

Bevölkerungsentwicklung

Ausgehend von den Daten der Bevölkerungsprognose des BFS für die Jahre 2015 —--—

2045 (Szenario hoch) konnte man bis 2030 von einer Bevölkerungszunahme von

+ 497 EW in der Gemeinde Grüsch ausgehen. Dies entspricht einem jährlichen Bew

völkerungswachstum von rund 2 %. Bis 2040 lag die entsprechende Prognose bei

' + 650 EW und somit bei rund 1,5 % jährlich. Auf dieser Grundlage wurde die Ge-

meinde Grüsch ..„ wie bereits ausgeführt —- im KRlP—S als Gemeinde mit knapp di-

mensionierten WMZ (A—Gemeinde) eingestuft. Vor diesem Hintergrund wurden auch

die kommünalen Planungsarbeiten an dieHand genommen und vom Kanton vorge— prüft.

Die im Jahr 2020 aktualisierte Bevölkerungsprognose des BFS für die Jahre 2019 .....

2050 geht für den Gesamtkanton von einem deutlich geringeren Bevölkerungswachstum als im 2016 aus. Für die Gemeinde Grüsch hat dies zur Konsequenz, dass

sich die hier prognostizierte Bevölkerungszunahme halbiert hat. Basierend auf den

Zahlen des BFS resultiert für- Grüsch imJahr 2036 eine angenommene Bevölke—

rungszunahme von + 270 EW und im Jahr 2046 eine solche von + 356 EW. Dies ent-

spricht einer prognostizierten jährlichen Bevölkerungszunahme von rund 1 % bzw.

0,8 %.

2.2.3. Vorbringen der Gemeinde

.

Die Gemeinde Grüsch stellte anlässlich der Erarbeitung ihres KRL sowie der vorlie—

gend zu beurteilenden Gesamtrevision der Ortsplanung strategische Überlegungen

_ zur angestrebten Bevölkerungsentwicklung an. Hierbei stellt sie fest, dass das

Wachstum seit 1996 durchschnittlich knapp 1 % pro Jahr betragen habe. Seit 2010

sei das Wachstum Überdurchschnittlich angestiegen und liege bei rund 1,3 % jährw

lich, was die Gemeinde vor grosse Herausforderungen im Bereich Infrastruktur" und

Finanzplanung stelle. Aufgrund der in Umsetzung und in Planung befindlichen Quar-

tierentwicklungen sei weiter davon auszugehen, dass das Angebot an Wohnraum

deutlich ausgebaut werden könne. Durch die vorliegend getroffenen IVlobilisierungs-

massnahmen könne zudem weiterer Wohnraum generiert werden. Davon ausgehend

strebe die Gemeinde eine stetige Zunahme der Bevölkerung mit einem durchschnittli—

chenWachstum von maximal 1 % pro Jahr an. Bei dieser Zielgrösse geht sie von ei»

ner Bevölkerungszunahme von + 365 EW bis ins Jahr 2035 bzw. von + 492 EW bis

ins Jahr 2040 aus. Unter Berücksichtigung der beschlossenen lVlassnahmen zur Bau—-

landmobilisierung rechnet die Gemeinde zudem mit mobilisierbaren WIVlZ—Kapa-

zitätsreserven von'465 EW. Sie nimmt hierbei einen Mobilisierungsgrad Von 70 % bei

unüberbauten Bauzonen und von 20 % bei unternutzten Grundstücken an. Ausge—

hend von diesen Annahmen schlussfolgert die Gemeinde, dass die Bauzonenreser—

ven nach Gesamtrevision bezogen auf die angestrebte Bevölkerungsentwicklung

richtig dimensioniert seien (vgl. PIVlB, s. 16 f.).

18

2.2.4. Beurteilung WMZmBedarf I

_

Wie ausgeführt haben sich sowohl der Kanton als auch die Gemeinden aufgrund der

bundesrechtlichenVorgaben und deren Umsetzung im KRlP—S an den Bevölkerungsw

szenarien des BFS zu orientieren, wobei die entsprechenden Prognosen periodisch aktualisiert werden. Dies hat zur Konsequenz, dass bei kapazitätsrelevanten Revisiow

nen der Nutzungsplanung grundsätzlich auf die jeweils aktuellsten Szenarien abzu-

stellen ist. ln diesem Zusammenhang ist allerdings zu vergegenwärtigen, dass es

sich bei der angenommenen BevölkerungsenhNicklung nicht um eine exakte

I

mathematische Berechnung handelt (vgl. AEMISEGGER/KlSSLlNG, Praxis-

kommentar RPG: Nutzungsplanung, Aemiseggerund andere [Hrsg.], 2016, Rn. 47

zu Art. 15). Vielmehr liegt es im Wesen der Prognose, dass diese aufgrund ihre Zu"

kunftsbezogenheit zwangsläufigmit Annahmen Operieren muss und dementspre—

chend mit Unwägbarkeiten verbunden ist. Gerade bei Gemeinden mit einer kleinen

Gesamtbevölkerung können die periodischen Prognosen eine hohe Varianz

aufweisen. Dies ist zumindest teilweise aufdie Grenzen der statistischen

Prognosemodelle zurückzuführen. Auf Richtplanebene begegnet Art. 5a Abs. 2

lit. a RPV diesem Umstand damit, dass eine Überschreitung des aktuell höchsten

BFS-Szenarios dann in Betracht gezogen werden kann, wenn die reale Entwicklung diese bestätigt hat.

Am Bespiel von Grüsch zeigt sich exemplarisch, dass die vorbesch-riebenen

Unwägbarkeiten der Bevölkerungsprognosen im Einzelfall nur schwer mit dem

begründeten lnteresse an einem gewissen IVIass an Planungssicherheit vereinbar

sind. So ist vorliegend zu vergegenwärtigen, dass die Gemeinde zum Zeitpunkt der

Ausarbeitung ihres KRL sowie der zur Vorprüfung eingereichten Planung

berechtigtenNeise -— aufgrund der damals vorliegenden BFS—Prognose 2016 sowie

der sich daraus ergebenden Klassierung im KRlP—S — von einer starken

Bevölkerungsenh/vicklung von rund 2 % ausgehen durfte. Entgegen dieser über-

durchschnittlich hohen Prognose entschied sie sich jedOch bereits damals, von ein

nem moderateren Szenario mit 1 % Einwohnenivachstum auszugehen. Dies ent-

spricht dem langjährigen IVlittel der Entwicklung seit den 90er—Jahren. Dass sich die

Gemeinde schliesslich auch bei der beschlossenen Ortplanungsvorlage aufdie be-

reits erarbeiteten Grundlagen abstützte, ergibt sich konsequentenNeise aus dem ‚

mehrjährigen Planungsprozess und geniesst einen gewissen Vertrauensschutz.

19

Vor diesem Hintergrund musste die Gemeinde nicht damit rechnen, dass die auf Ba-

sis der BFS-Daten 2020 aktualisierte Bevölkerungsprognose sogar noch unter dem

von ihr angenommenen WachStum von 1 % liegen würde. Ein derart starker Einbruch

in der Prognose lässt sich im Übrigen auch nicht mit der seither stattgefundenen rea-

len Entwicklung inder Gemeinde erklären und lässt daher Faktoren vermuten, die im

Berechnungsmodell begründet sind. In Würdigung der vorgenannten Umstände kön—

nen die von der Gemeinde angestellten Annahmen zu ihrem WlVIZ-Bedarf somit akw

zeptiert werden.

Weiterist zu den von der Gemeinde als mobilisierbar angenommenen WlVIZ— Kapazitätsreserven von insgesamt rund 465 EW festzustellen, dass bei überbauten

WlVIZ lediglich mit einem Mobilisierungswert von 20 % gerechnet wird. Dazu drängen

sich folgende Bemerkungen auf: Wie bereits ausgeführt operiert die auf Richtplan»

ebene entwickelte Berechnungsweise der Übersicht BZK mit Ann‘äherungs- und

Durchschnittwerten, welche von den Gemeinden im Rahmen der Ortsplanung zu

konkretisieren sind. Insbesondere die in der Übersicht BZK angenommenen Mobili-

sierungswerte (50 % bei unüberbauten WlVlZ bzw. 10 % bei überbauten WIVIZ) kön—

nen auf Ebene der Nutzungsplanung nicht unbesehen übernommen werden. Diesbe—

züglich geht das ARE in der TWB von folgenden Richtwerten zur Mobilisierbarkeit

aus: 70 % bei unüberbauten Parzellen, 50 % bei überbauten Parzellen in Gemeinden

im sub-lurbanen Raum mit Zentrumsfunktion gemäss KRIP, 40 % bei überbauten

Parzellen in Gemeinden im sub-lurbanen Raum ohne Zentrumsfunktion gemäss

KRIP, 30 % bei überbauten Parzellen im ländlichen Raum. Demzufolge liegt der von

der Gemeinde Grüsch für überbaute WlVlZ angenommene Mobilisierungswert von

20 % unter dem Richtwert der TWB. Auch dies kann jedoch unter den gegebenen

Umständen akzeptiert werden, zumal die Gemeinde bei den unüberbauten WlVlZ „„..

welche den Grossteil der Kapazitätsreserven ausmachen — eine konsequente IVlobiIisierung vorsieht.

2.2.5. WMZ—Einzonungen

Die vorliegende Planung sieht neben Aus— und Umzonungen auch Einzonungen vor.

DieSe bestehen einerseits aus kleineren Arrondierungen, die sich ohne Weiteres als

genehmigungsfähig erweisen. Andererseits werden auch grössere Einzonungen auf

20

den Parzellen Nrn. 2107 (ca. 1075 m2), 2003 (ca. 104 m2) und 2104 (ca. 325 m2) vor“ genommen. Insgesamt sind von diesen Teilflächen lediglich rund 900 m2 noch nicht

überbaut und baureif. Der KRIPHS sieht die Möglichkeit für solChe innerkommunale

Verlagerungen der Bauzonen explizit in Kap. 5.2.2 (S. 5.2 — 11f.) vor, sofern die Vor—

aussetzung für Einzonungen gemäss Bundesrecht (insbesondere Art. 15 RPG) und KRlS erfüllt sind. a)

Vorbringen der Gemeinde

Zu den vorgenannten Einzonungen stellt die Gemeinde im PMB Folgendes fest: Die

Parzelle Nr. 2107 mit bestehendem Wohnhaus sowie die mit einer Nebenbaute über”

baute Parzelle Nr. 2003 sei der Wohnzone zugewiesen worden, da die bisherige

Zone für künftige bauliche Nutzung infolge der vorherrschenden Nutzung nichtmehr '

zweckmässig sei. Auf der angrenzenden Parzelle Nr. 2104 werde eine Teilfläche

ebenfalls der Wohnzone zugewiesen, womit entlang der Gauastrasse eine Bebauung

in der ersten Bautiefe ermöglicht werde (vgl. PIVlB, S. 21). lm Rahmen des durchgeführten Anhörungsverfahrens nahm die Gemeinde mit

Schreiben vom 1. November 2023 zuden beschlossenen Einzonungen ergänzend

wie folgt Stellung: Die Grundstücke Nrn. 2107, 2104 und 2003 befänden sich innerm

I halb des Siedlungsgebiets gemäss KRlP-S. Weiter sei das Einzonungsgebiet von be-

stehenden Bauten umgeben und die erste Bautiefe entlang der Gauastrasse sei voll

erschlossen. Die zur Einzonung vorgesehenen Flächen seien zudem entweder be-

reits überbaut oder es handle sich um Baulücken innerhalb des weitgehend überbau—

ten Gebiets. Aufgrund ihrer Lage mitten im erschlossenen Siedlungsgebiet sei eine

ZuweisUng dieser Flächen zur Bauzone sinnvoll und zweckmässig bzw. im Sinne der

Innenentwicklung sogar angezeigt. Unter Ausklammerung der bereits überbauten

Flächen (samt Nebenbauten und Umschwungsflächen) verbleibe eine nichtüber—

baute Einzonungsfläche von rund 900 m2. Es handle sich dabei um eine verhältnis-

mässig kleine Fläche, welche eine sinnvolle Ergänzung der Bebauung an der

Gauastrasse ohne zusätzliche Erschliessungsaufwendungen ermögliche. Die Distanz

zur nächsten Bushaltestelle betrage lediglich 100 m (Haltestelle Luftseilbahn) bzw.

200 m (Haltestelle Kirche). Der Standort verfüge damit über eine den örtlichen Ver-

hältnissen entsprechend gute Anbindung an den öffentlichen Verkehr (Basiser—

21

schliessung gemäss ÖV-Güteklassen). Ferner sei auch der Bedarf für die Einzonun-

gen gegeben, zumal gleichzeitig auch Reduktionen der Bauzone erfolgten. Ohne die

vorgesehenen Einzonungen würde für dieFraktion Fanas eine Bauzonenreduktion

resultieren. Dies stünde im Widerspruch zur angenommenen Bevölkerungszunahme.

Für die Einzongsflächen bestünden zudem bereits konkrete ÜberbauungSabsichten.

Die Verfügbarkeit des Landes werde im Übrigen durch die gesetzliche Bauverpflich-

tung gesichert. Die Höhe der Mehrwertabgabe sei durch das den Genehmigungsak—

ten beigelegten Gutachtens des Amts für Immobilienbewertung (AIB) belegt. Weiter

berücksichtigten die Planungsmassnahmen im Bereich der Parzellen Nrn. 2107,

2104 und 2003 auch das öffentliche Interesse an der Innenentwicklung im Sinne der

Zielsetzung des RPG. So werde dadurch an einer zentralen, gut erschlossenen Lage

eine bauliche Entwicklung ermöglicht. Gleichzeitig berücksichtige die Planung auch

das öffentliche Interesse am Ortsbildschutz. Oberhalb der Einzongsflächen würde

nämlich eine Fläche von rund 2000 m2 von der bisherigen Dorfzone zweite Nutw.

zungsetappe der Zone für Grünflächen zugewiesen. Dadurch werde dieser Bereich

zu Gunsten der Siedlungsgliederung langfristig von einer Überbauung freigehalten. _ b)

BeurteilUng der WMZ-Einzonungen

Die von der Gemeinde zur Begründung der beschlossenen Einzonungen vorge-

brachten Argumente enNeisen sich als substantiiert und können von der Regierung

vollumfänglich gestützt werden. Die vorgesehenen Einzonungen der innerhalb des

Siedlungsgebiets zentral gelegenen, teilweise bereits überbauten und erschlossenen

Flächen sind ortsbaulich hinreichend begründet und tragen dem Interesse der Innen-

entwicklung Rechnung. Durch die gleichzeitige Ausscheidung einerZone für Grünflä-

chen stehen die entsprechenden Planungsmassnahmen zudem im Interesse des

Ortsbildschutzes. Die Voraussetzung der rechtlichen Sicherstellung der Verfügbarkeit

nach Art. 15 Abs. 4 Iit. d RPG ergibt sich schliesslich unmittelbar aus Art. 190 KRG.

Zusammenfassend erfüllen die beschlossenen Einzonungen somitdie Vorgaben des

übergeordneten Rechts sowie des KRIP-S und erweisen sich somit als recht- und

zweckmässig.

22

2.3.

Prüfung der WMZ unter dem Aspekt der Baulandmobilisierung und des

Mehrwertausgleichs 2.3.1. In Bezug auf Einzonungen

a)

Einzonungen mit Überbauungspflicht gemäss Art. 190 KRG

Die Einzonungen auf den nachfolgend aufgeführten Parzellen unterliegen grundsätz-

lich den Bestimmungen. zur Überbauungspflicht gemäss Art. 190 KRG:

a)

Einzonung Parzelle Nr. 83:

161 m2

(Einzonung Wohnzone Bahnhof)

b)

Einzonung Parzelle Nr. 722:

579 m2

(Einzonung Zone für öffentliche Bauten

und Anlagen) c)

Einzonung Parzelle Nr. 2003:

104 m2

(Einzonung Wohnzone2)

d)

Einzonung Parzelle Nr. 2104:

325 m2

(Einzonung Wohnzone 2)

e)

Einzonung Parzelle Nr. 2106:

113 m2

(Einzonung Wohnzone2)

f)

Einzonung Parzelle Nr. 2107:

1075 m2 (Einzonung Wohnzone 2)

b)

.

Einzonungen ohne Überbauungspflicht gemäss Art. 19c KRG,

Für folgende Einzonungen gilt keine Bauverpflichtung gemäss Art. 19c KRG, weil

eine eigenständige Mobilisierung unrealistisch ist: Parzellen Nrn. 7, 17, 34, 53 (alte

Nr. 56), 93, 204, 205, 2008, 229, 280, 402, 403, 407, 430, 434, 458, 462, 467, 764,

770, 772, 783, 1262, 1323, 1462, 1466, 1471, 2002, 2003 (Teil Zone für Grünflä-

chen), 2005, 2019, 2021, 2022, 2040, 2069, 2098, 2104 (Teil Zone für Grünflächen), 2106 (Teil Zone für Grünflächen), 2140, 2285, 2886 und 2976, 3137, 3579.

Bei den Einzonungen auf den Parzellen Nrn. 402 und 403 in die Hotel’zone'handelt

es sich um randliche Kleinflächen, die nicht eigenständig überbaubar sind und teil"

weise im Waldabstandsbereich liegen. Ebenso liegt ein Grossteil der Einzonung von

Parzelle Nr. 434 im Waldabstandsbereich. Bei der Einzonung in die Parkierungszone

auf der Parzelle Nr. 770 handelt es sich um eine nachträgliche Einzonung einer ben

reits als Parkierungsfläche überbauten und genutzten Fläche. Eine Überbauungs—

pflicht ist auf den vorstehend erwähnten Parzellen deswegen nicht zweckmässig.

c)

Einzonungen mit Mehrwertabgabetatbestand gemäss Art. 19i ff. KRG

Die Einzonungen auf den nachfolgend aufgeführten Parzellen erfüllen den Mehr-

wertabgabetatbestand gemäss Art. 191 ff. KRG (Abgabe von 30 %_des Mehrwerts):

23

a)

Einzonung Parzelle Nr. 83:

161 m2

(Einzonung Wohnzone Bahnhof)

b)

Einzonung Parzelle Nr. 402:

139 m2

(Einzonung in die Hotelzone)

Einzonung Parzelle Nr. 402:

516 rn2

(Einzonung in die Zone für Grünflächen)’

c)

EinzOnung Parzelle Nr. 403:

139 rn2

(Einzonung in die Hotelzone)

Einzonung Parzelle Nr. 403:

50 m2

(Einzonung in die Zone für Grün-

flächen)

'

(Einzonung in die “Wohnzone 2)

d)

Einzonung Parzelle Nr. 434: -

100 m2

e)

Einzonung Parzelle Nr. 770:

4714 m2 (Einzonung in Parkierungszone)

Einzonung Parzelle Nr. 770:

278 m2

_

f)

I

(Einzonung in Zone für touristische

Einrichtungen)

(Einzonung in die Wohnzone 2)

Einzonung Parzelle Nr. 2104:

325 m2

Einzonung Parzelle Nr. 2104:

1383 rn2 (Einzonung in Zone fürGrünflächen)

Die Erträge aus der Mehrwertabgabe gehen zu 25 % in einen kommunalen und zu

75 % in den kantonalen MehnNertabgabefonds (Art. 19p Abs. 2 KRG). Aus diesen

Fonds werden allfällige Auszonungskosten, insbesondere Entschädigungen aus ma-

teriellen Enteignungen, finanziert (Art. 19r Abs. 1 Ziff. 1 KRG). Es besteht ein grosses öffentliches lnteresse'daran, dass die Gemeinden geschuldete Mehnrvertabgaben ef-

fektiv einfordern, damit in den beiden Fonds jederzeit genügend Mittel für die Bezah-

Iung allfälliger Auszonungskosten vorhanden sind. Einzonungen dürfen gemäss

Art. 19m Abs. 2 KRG nur unterder Bedingung genehmigt werden, dass die Ge-

meinde im Anschlüss an den Genehmigungsbeschluss gegenüber den Eigentüme»

rinnen resp. Eigentümern der Einzonungsflächen die Mehrwertabgabe veranlagt.

Dies gilt auch dann, wenn Einzonungen andernorts über Auszonungen kompensiert — werden.

Die Gemeinde hat mit Ausnahme der Parzellen Nrn. 402 und 403 für alle mehnNert—

pflichtigen Einzonungen ein Gutachten über den Planungsmehrwert beim AlB eraru

beiten lassen und den Planungsunterlagen beigelegt. Für die Einzonungen auf Par-

zellen Nrn. 402 und 403 von der Forstwirtschaftszone in die Hotelzone fehlt ein Gut-

achten des AIB; dieses ist noch einzuholen. Die Gemeinde wird somit angewiesen,

beim AIB ein Gutachten über den Planungsmehrwert im Zusammenhang mit der vor«— liegend zur Diskussion stehenden Einzonung auf Parzelle Nr. 402 im Umfang von

24

rund 139 m2 und für die Einzonung auf Parzelle Nr. 403 im Umfang von rund 139 m2 in Auftrag zu geben.

' Die entsprechende Mehrwertabgabe auf dem berechneten Einzonungsmehnrvert ist

gegenüber den Grundeigentümerinnen resp. Grundeigentümern zu veranlagen. Die

Abgabe beträgt 30 % des Mehn/verts. Die Genehmigung der Einzonungen erfolgt un-

ter der aufschiebenden Bedingung, dass die Gemeinde die Mehrwertabgabe effektiv

veranlagt und diese rechtskräftig wird. Die Gemeinde stellt der Regierung die rechts-

kräftige Veranlagungsverfügung zu.

Die Gemeinde Grüsch wird den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die

Mehrwertabgabe in der Folge in Rechnung zu stellen haben, sobald sie fällig gewör—

den ist (bei Überbauung oder Veräusserung). Die Gemeinde ist gemäss Art. 35m Abs. 1 letzter Satz KRVO gehalten, das ARE zu orientieren, wenn sie die Mehr-

wertabgabe in Rechnung gestellt hat, damit das ARE der Gemeinde den Kantonsan4

teil von 75 % in Rechnung stellen kann (vgl. Art. 35m Abs. 4 KRVO).

Gestützt auf die vonder Gemeinde eingeholten Bewertungsgutachten des AlB kön-

nen die Einzonungen daher nur unter dem Vorbehalt genehmigt werden, dass die

Mehnrvertabgabe im Sinne von Art. 19i ff. KRG effektiv veranlagt wird(Art. 19m

Abs. 2 KRG). Der vorliegende Genehmigungsbeschluss wird mit den entsprechen“

den Anordnungen zur Mehnrvertabgabe verbunden. 2.3.2. ln Bezug auf bestehende unüberbaute WMZ Die Gemeinden haben im Allgemeinen Massnahmen zu treffen, damit die BauZonen

zeitgerecht ihrem Nutzungszweck zugeführt werden können (Art. 19a KRG). Zudem ‘

sind Bauverpflichtungen auf bestehenden WMZ-Reserven grundsätzlich Vorausset-

zung für die Genehmigung von Einzonungen (KRlP-S, Kap. 5.2.2, 8.5.2 — 10).

Bei der Anordnung der Bauverpflichtung gemäss Art. ‚199 KRG sind im Nutzungs-

planverfahren die betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile im Zonenplan zu bezeichnen. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass die Auswahl der in Frage

kommenden Grundstücke willkürfrei aus einer gesamtheitlichen ortsplaneriSchen Op-

25

tik heraus erfolgt. Dabei hat Sich die Gemeinde auf Gebiete zu konzentrieren, bei de-

nen eine Mobilisierung siedlungsplanerisch und städtebaulich Sinn macht. Die Ge-

meinde kann Bauverpflichtungen nicht nur fürunüberbaute Grundstücke oder Grund“

stücksteile, sondern auch für unternutzte Grundstücke sowie zur Mobilisierung von

Nutzungsreserven in bestehenden Bauten oder auf brachliegenden Arealen anordnen. Unüberbaute Flächen, denen bewusst klar umschriebene Funktionen im Hin-

blick auf eine hochwertige_Siedlungsentwicklung zukommen (Grün- und Umgebungsw

flächen, Spielplätze, ortsbildschützerische Freihalteflächen etc.), können derweil von

'Mobilisierungsmassnahmen verschont bleiben.

Vorliegend hat die Gemeinde Grüsch im Zonenplan bezeichnete, unüberbaute WMZ-

Parzellen, mit Ausnahme des Arealplangebiets "Pussanal Zwy", mit einer Bauland“

verfügbarkeitsregelung nach Art; 199 KRG belegt. Demnach gilt auf den entspre—

chenden Grundstücksteileneine Bauverpflichtung innert maximal acht Jahren (vgl.

5 weitere Artikel

Art. 5 Abs. 3 und 4 BauG). Läuft die Frist ungenutzt ab, kann die Gemeinde im Sinne

von Art. 19d KRG das Kaufrecht ausüben und die Flächen an Bauwillige abgeben.

Zum Arealplangebiet Pussanal Zwy drängen sich folgende Bemerkungen auf: Das

Arealplangebiet wird im Rahmen einer separaten Teilrevision der Nutzungsplanung

behandelt. Durch die Folgeplanung werden die nötigen Rahmenbedingungen ge— schaffen, um die Bauzone zu erschliessen und zeitgerecht zu überbauen. Es ist zu—

dem vorgesehen, die Baulandverfügbarkeitsregelung auf vertraglicher Basis im Sinne

von Art. 19b KRG (Kaufrechtsverträge) zu regeln.

Damit kommt die Gemeinde dem Mobilisierungsauftrag des KRlP—S nach und verfügt

über ein wichtiges Instrument,um der Baulandhortung entgegenzuwirken. Die ent—

sprechenden Festlegungen im Zonenplan sind somit genehmigungsfähig.

2.3.3. Hinweise für den Vollzug (Grundbuchanmerkungen)

Es wird darauf hingewiesen, dass der Gemeindevorstand nach der Genehmigung der

vorliegenden Ortsplanungsrevision das Grundbuchamt anzuweisen hat, die Bauverw. pflichtungen auf den jeweiligen Grundstücken im Grundbuch anzumerken (Art. 19W

Abs. 2 KRG).

26

Ein mit einer Bauverpflichtung belegtes Grundstück ist mindestens zu 50 % des

maximal zulässigen Nutzungsmasses gemäss BauG zuüberbauen (Art. 199 Abs. 3

KRG). Ist dies der Fall, erfolgt die Löschung der Grundbuchanmerkung.

2.4.

Gesamtbeurteilung WMZ

In Gesamtwürdigung der vorstehenden Aspekte kann festgestellt werden, dass die

WMZ in der Gemeinde Grüsch den Anforderungen von RPG 1 sowie des KRIP-S erw-

füllt. Einer Genehmigung der Vorlage in dieser Hinsicht steht folglich nichts im “Wege.

Gemeinden, die ihre WMZ im Rahmen der Ortsplanung an den Bedarf angepasst

und die weiteren gemäss Richtplan erforderlichen Massnahmen im Bereich WMZ

umgesetzt haben, werden nach Genehmigung der Ortsplanung in die Objektliste des

KRIP-S als "Gemeinde mit bereinigter Ortsplanung im Bereich WMZ" überführt. Das

ARE wird entsprechend beauftragt, die Objektliste gemäss Art. 8 Abs. 2 KRVO be-

treffend die Gemeinde Grüsch nachzuführen._ 3.

lndustriezone

Die lndustriezone Usserfeld in Grüsch wurde unverändert übernommen. Es handelt

sich um’ein Arbeitsgebiet von kantonaler Bedeutung. Die richtplanerischen Vorgaben

bezüglich Ausschluss von Detailhandelsbetrieben stimmen mit der vorliegenden

Festlegung in Zonenplan und BauG überein. Die Gemeinde beabsichtigt, im Rahmen eines separaten Verfahrens eine Erweite»

rung der lndustriezone anzugehen und hat die potenzielle Erweiterungsfläche in der

vorliegenden Planung folgerichtig einer Zone für künftige bauliche Nutzungen zugew

wiesen. Die Sicherung der Ervveiterungsfläche stimmt auch mit den Vorgaben des rew

gionalen Richtplans "Arbeitsplatzgebiete" (genehmigt mit Regierungsbeschluss vom

2. Mai 2006, Protokoll Nr. 489/2006), dem KRL sowie dem regionalen Raumkonzept

vom Juni 2020 überein. Die EnNeiterung des Siedlungsgebiete ist Gegenstand der

Vorprüfungsunterlagen des regionalen Richtplans Siedlung. Allfällige Konflikte in Be—

zug auf die Lage im enrveiterten Revitalisierungsperimeter sind im Rahmen der ansteu-

henden Teilrevision zur geplanten Einzonung vertieft abzuklären. Die Zuweisung zur Zone für künftige bauliche Nutzungen gibt 'zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.

27

4.

Naturschutz

4.1.

Biotope von nationaler Bedeutung

Die Gemeinde hat die im kantonalen Biotopinventar verzeichneten Objekte v0llstänw dig und korrekt umgesetzt. ln Bezug auf die Biotope von nationaler Bedeutung erfüI-n

len die Abgrenzungen die Anforderungen an eine genaue Biotopabgrenzung gemäss

Art. 3 der Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung

(SR 451.33) resp. Art. 4 der Verordnung überden Schutz der Trockenwiesen und

„weiden von nationaler Bedeutung (TwwV; SR 451.37) und Art. 5 der Verordnung

über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (SR 451.31). lVlit der

Festlegung der Naturschutzzonen und der Trockenstandortzonen sind die Biotopab-

grenzungen grundeigentümerw und behördenverbindlich festgelegt.

i 4.2.

Artenschutz

Auf Gemeindegebiet von Grüsch sind drei bedeutende Fledermausquartiere bekannt. . Eines der Quartiere befindet sich im Estrich der Dorfkirche Fanas, welche im Gene-n

rellen Gestaltungsplan als Schutzobjekt verzeichnet ist. Damit ist der Schutz des Fle-

dermausquartiers aber-noch nicht automatisch gewährleistet. Stattdessen ist auch

bei den _Unterhaltsmassnahmen den Lebensraumanforderungen der bundesrechtlich

geschützten Fledermäuse Rechnung zu tragen. Dazu steht eine Bauberatung durch

die kantonale Fledermausbeauftragte zur Verfügung, die auch bei Gesuchen zur

Übernahme von Mehrkosten durch Bund und Kanton unterstützend mitwirken kann.

Vor diesem Hintergrund wird die Gemeinde gestützt auf Art. 18 Abs. 1 NHG ersucht,

mit der kantonalen Fledermausbeauftragten abzuklären, ob für die Erhaltung der Fle-

dermausquartiere öffentlichwrechtliche Schutzmassnahmen angezeigt sind. Allfällige

Schutzlegungen sind bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit in dieOrtsplanung zu übernehmen.

5. ‚

Wald- und Wildschonzone "Zuzi"

5.1.

Formelle Korrektur

Im Gebiet "Zuzi" wurde im Jahr 2019 durch die Gemeinden Grüsch und Schiers eine

Wildruhezone im Sinne von Art. 7 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Jagd und den

Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG; SR 922.0) mit einem Zutrittsverbot

(zu Fuss und Wintersportarten) vom 15. Januar bis am 31. lVlärz beschlossen. Die Wildruhezone umfasst neben dem Zuziwäldli auch den Wiesland-Bereich vor dem

28

ZuZiwäldIi, unterhalb Kapitelhof. Die in der Nutzungsplanung umgesetzte Wald- und

Wildschonzone wurde nicht über die gesamte Fläche ausgeschieden, Was zu Unsi-

cherheiten führen kann. Die Wildeinstände im Zuziwäldli sind jedoch nur ausreichend

vor Störungen geschützt, wenn allfällige Passanten einen genügend grossen Abstand zum Zuziwäldli wahren, da vom nördlichen Waldrand ein Grossteil des Wildein-

standes eingesehen werden kann. Um diese Störung zu vermeiden, ist auch die

Festsetzung der Wald- und Wildschonzone analog der Wildruhezonen in den Ge—

meindebeschlüssen bis über das Wiesland auszudehnen. Die Gemeinde teilt die Aufs

fassung, dass das Wiesland unterhalb des Kapitelhofs ebenfalls Bestandteil der

Wald- und Wildschonzone "Zuzi" darstellt. Bei der davon abweichenden Festlegung

handelt es sich daher um ein Versehen. Demzufolge stimmte die Gemeinde mit

Schreiben vom ’l. November 2023 einer entsprechenden direkten Korrektur im Zo—

nenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10 000 Übriges Gemeindegebiet zu.

6. Zone Wildtierkorridor

.

Die Gemeinde Grüsch ist von zwei Wildtierkorridoren betroffen, einerseits dem Ob"

jekt Nr. GR 06 von überregionaler Bedeutung Und vom Objekt Nr. GR 37 von regio-

naler Bedeutung. Während das Objekt Nr. GR 06 in der Ortsplanung mittels einer

”Zone Wildtierkorridor" gesichert wurde, wurde dies für das Objekt Nr. GR 37 unter-

lassen. lm Jahr 2019 wurden die Wildtierkorridore als Objekte in den kantonalen

Richtplan (Kapitel 3.8.3) aufgenommen. Die Gemeinden werden im Richtplantext an-

gewiesen, für die bezeichneten Wildtierkorridore zweckmässige Bestimmungen in der Ortsplanung zu erlassen, damit die Durchlässigkeit der Wildtierkorridore nicht

durch Hindernisse und Störungen zusätzlich beeinträchtigt wird. Um dieser Handlungsanweisung nachzukommen, wird die Gemeinde angewiesen, bei der nächsten

Ortsplanrevision auf dem Perimeter des Wildtierkorridors Objekt Nr. GR 37 eine

überlagernde Zone "Wildtierkorridor" auszuscheiden. Bis zum Vorliegen der entsprem

chenden Schutzlegung ist dafür zu sorgen, dass die Durchlässigkeit des Wildtierkorri—

dors nicht beeinträchtigt wird.

9

29

7.

Grundwasser" und Quellschutzzonen

7.1. . Einleitende Bemerkungen

Gemäss PMB wurde die detaillierte Schutzzonenausscheidung der für die Trinkwasm

serversorgung relevanten Quellen durch einen Geologen vorgenommen und die re-

sultierenden Grundwasser- und Quellschutzzonen in die Ortsplanung übernommen.

Die Schutzzonen für die Quellen "Chleiwasser" der Fraktion Valzeina wurden mit

dem Regierungsbeschluss vom 3. Oktober 2006 (Protokoll Nr. 1103/2006) bewilligt.

Für die Quelle ."Gaua'_‘‚ Fraktion Fanas; wurden die Schutzzonen mit dem Regie—

rungsbeschluss vom 13. Februar 2001 (Protokoll Nr. 240/2001) bewilligt. Die detaiI-w lierten Schutzzonen für die Quellen "Augstenberg, Plandadain, Rufinalias, Janeidas,

Carjau" sowie für die Quelle "Alp Lengweid" wurden vom Amt für Natur und Umwelt

(ANU) am 27. November 2018 geprüft (2. Vorprüfung). Die Schutzzonenunterlagen

für die Quellen "Ludera und Pfäfers" liegen dem ANU zur zweiten Vorprüfung vor.

Eine Rückmeldung zu den überarbeiteten Schutzzonenunterlagen für die Quellen "Ludera und Pfäfers" seitens des ANU ist noch ausstehend.

- 7.2.

Beurteilung Schutzzonenumgrenzungen

Die in den Zonenplänen festgesetzten Grundwasser» und Quellschutzzonen bilden

die Schutzzonen nach GSchG weder korrekt noch vollständig ab. Die im Zonenplan

dargestellten Grundwasser— und Quellschutzzonen für die Quellen "Chleiwasser“ und

"Gaua" entsprechen den rechtskräftig ausgeschiedenen Schutzzonen. Für die Quel—

Ien "Augstenberg, Plandadain, Rufinalias, Janeidas, Carjau" und für die Quelle "Alp

Lengweid" sowie für die Quellen "Ludera und Pfäfers" wurden nicht die provisorisch

vorliegenden Schutzzonen als Grundwasser— und Quellschutzzonen übernommen.

Zudem sind eine Vielzahl von Grundwasser»— und Quellschutzzonen für-Quellen aus.»

geschieden, bei denen keine detaillierte Schutzzonenausscheidung, sondern ledig-

Iich eine summarische Schutzzone (Zone SS) vorliegt. Bei diesen Quellenrist insbe-

sondere zu prüfen, ob aufgrund der Bedeutung/Nutzung der Quellen von einem öf-

fentlichen lnteresse auszugehen ist und ob für diese Quellen (auch) detaillierte

Schutzzonen auszuscheiden sind. Des Weiteren ist auch für das Schutzareal im Ge— biet "Schwellena" eine Grundwasser- und Quellschutzzone auszuscheiden.

30

Die Gemeinde wird angewiesen, die Grundwasser» und Quellschutzzonen gemäss

den Enrvägungen auf die detaillierten Schutzzonen abzustimmen. Zusätzlich ist dar-v»

zulegen, bei welche Quellen im Gemeindegebiet (zusätzlich) von einem öffentlichen

lnteresse auSzugehen ist und für welche eine detaillierte Schutzzonenausscheidung

in Auftrag gegeben wurde. Für das Schutzareal im Gebiet "Schwellena" ist ausser—

dem eine Grundwassern und Quellschutzzone auszuscheiden. Die Gemeinde hat

sich im Rahmen der Anhörung mit Schreiben vom 1. November 2023 mit der vorlie-

genden Anweisung einverstanden erklärt. 7.3.

Nutzungskonflikte

ln der Zone Sl (Fassungsbereich Quelle), wo Wasserteilchen innert kürzester Zeit

(Stunden) in die Quellfassung gelangen können, ist jede artfremde Nutzung ausge-

schlossen. So sind in der Zone S1 sämtliche baulichen Eingriffe und andere Tätigkei-

ten, welche nicht der Trinkwasserversorgung dienen, unzulässig. Sämtliche beste-

hende Anlagen sowie Vorhaben müssen daher zwingend ausserhalb der Zone S1 Hegen. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass bei bestehenden Anlagen sowie Nut»

zungen im Rahmen der detaillierten Schutzzonenausscheidung im dazugehörigen

Schutzzonenreglement zum Schutze der einzelnen Quellen bei Bedarf Massnahmen

definiert werden. Entsprechend sind beispielsweise bestehende Strassen, Fussm und

Wänden/vage innerhalb der Zone 81 aufzuheben oder aus der Zone Sl ‚zu verlegen,

wenn möglich auch ausserhalb der Zone 82, resp. unterhalb der Quellfassungen zu

.venegen.

Des Weiteren besteht in der Zone 82 (engere Schutzzone) ein generelles Bauverbot.

Die kantonale Behörde kann nur Ausnahmen von diesem Verbot gestatten, sofern

wichtige-Gründe vorliegen (d.h. wenn das öffentliche Interesse der Anlage mindes—

tens gleich gross ist wie jenes am Schutz des Grundwassers und wenn der Standort

der Anlage aufgrund des Zwecks der Anlage zwingend vorgegeben ist) und gleichn-

zeitig eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Gra-

bungen, welche die schützende Überdeckung (Boden und Deckschicht) nachteilig

verändern, sind in der Zone 82 ebenfalls nicht zulässig.

31

Im Generellen Erschliessungsplan werden verschiedene bestehende Wandenivege

und Mountainbikewege aufgeführt. Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist die

Gemeinde darauf hinzuweisen,.dass eine UmnutZUng eines bestehenden Weges

(z.B. Wanderweg zu Mountainbikeweg) innerhalb der Zone 82 somit denkbar ist, so»

fern dies ohne bauliche Eingriffe realisierbar ist. Die Erstellung eines neuen Wegab-

schnitts innerhalb der Zone 82, welcher mit einem baulichen Eingriff (Neubau

Strasse, Fussw und Wanderweg, Bikeweg) verbunden ist, ist gemäss Ausführungen

oben innerhalb der Zone 82 hingegen nicht bewilligungsfähig.

8.

Gefahrenzonen

8.1.

Ausgangslage

Die Gefahrenzonenpläne der Gemeinde-Grüsch wurden vom Amt für Wald und Na-

turgefahren im Jahr 2018 überarbeitet. Der aktualisierte Gefahrenzonenplan (Proton-

koll Nr. 3_2018__„01_P) vom 31. Dezember 2018 wurde in der vorliegenden Gesamt—-

revision der Ortsplanung grösstenteils korrekt umgesetzt. Leider sind jedoch im er“

wähnten Gefahrenzonenplan der Gefahrenkommission einige Fehler enthalten, wel-

che im Rahmen des Genehmigungsverfahrens korrigiert werden müssen bzw. zu

Vorbehalten im Genehmigungsverfahren führen. Mit Schreiben vom 1. November 2023 hat die Gemeinde Grüsch den nachfolgenden, sich aus den Fehlern des Gefah«

renzonenplans ergebenden Korrekturen bzw. Vorbehalten zugestimmt. i

8.2.

Erfassungsbereich Gebiet "Valzeina Chempfi" '

lm Gebiet "Valzeina Chempfi" reichen die ausgeschiedenen Gefahrenzonen nicht bis

zur Erfassungsbereichsgrenze. Somit beSteht für diesen kleinen Bereich eine falsche Aussage bezüglich Gefahrenzonen. Dabei handelt es sich um einen Fehler, der be-

reits im Gefahrenzonenplan der Gefahrenkommission enthalten ist. Die geringfügige

Korrektur kann im Sinne von Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde

vorgenommen werden. 8.3.

Erfassungsbereiche "Sunniboda" bis "Boda" (Hinter Valzeina) ‚

Im Gebiet "Sunniboda" bis "Boda" (Hinter Valzeina) wurden von der Gefahrenkom- '

mission fälschlicherweise keine Gefahrenzonen in den Erfassungsbereichen festgew

legt. In den Gebieten "Sunniboda" und "Rubbagarüti" ist zudem eine Überprüfung der

Gefahrenzonen bezüglich Gleitschnee und Hangmuren vorzunehmen. Bis die Ergeb-

nisse dieser Untersuchungen vorliegen, sind die Gefahrenzonen 2 aus der alten

32

Ortsplanung beizubehalten. Die neu beschlossenen Erfassungsbereiche, die in die-

sen Gebieten keine Gefahrenzonen aufweisen, müssen daher von der Gemeinde

nochmals überarbeitet werden. In diesen Gebieten bleiben die bereits bestehenden

Gefahrenzonen aus der'vormaligen rechtskräftigen Ortsplanung in Rechtskraft, bis

allfällige Anpassungen durch den zuständigen Spezialisten für Naturgefahren vorge-

nommen werden. Diese Anpassungen sind anschliessend zeitnah in die Nutzungsw

planung zu übernehmen. 9.

Festlegungen Genereller Gestaltungsplan

9.1.

Ortsbildschutz

Der kantonale Richtplan hat in Kapitel 5.6 "Schützenswerte Ortsbilder und Objekte"

die Ortsbilder von Grüsch und Fanas aufgenommen. Gemäss lSOS ist das Ortsbild

von Grüsch von nationaler Bedeutung und das Ortsbild von Fanas von regionaler Be—

deutung. Der Umgebungsschutz ist dabei von gleicher Bedeutung wie der Schutz der

Bebauung. Die vorliegenden Zonenpläne Grüsch und Fanas beinhalten keinen Um"

gebungsschutz, dereine entsprechende Freihaltung der Ortsansichten garantieren könnte.

GemäSs ISOS sind in Fanas unter anderem die Baumgärten im Ort und am Ortsrand erhaltenswert. Die Hänge unterhalb und oberhalb vom Dorf sind nicht gesichert, ob—

wohl sie gemäss der ISOS-Aufnahme (Umgebungsrichtungl und lll) mit dem Erhal—

tungsziel "a" definiert sind. Insbesondere die Freihaltung im Bereich "Calans" ist für

den Erhalt der Ortsansicht und der Wirkung der Kirche zentral. Vor diesem Hinter— grund wird der Gemeinde empfohlen, die Baumgärten und Wiesen im Gebiet

"Calans" mit einem überlagerten Freihaltebe'reich zu sichern (Art. 3 KNHG).

Weiter hat sich die Gemeinde im Rahmen des Anhörungsverfahrens ergänzend zum

Ortsbildschutz im Gebiet "Grosshusbündti/Chleihus" geäussert. Aus ihrer Sicht wurde

das Interesse des Ortsbildschutzes hier durch die Festlegung der Zone für Grünflä-

chen, dem Gebäudeschutz sowie mit den Einfügungsanforderungen an Neubauten in

der Dorferweiterungszone in angemessener Weise berücksichtigt. Weiter sei festzu-

halten, dass der Ortsbildschutzbereich grundsätzlich die gebauten, historischen Sied-

lungsteile umfasse, nicht jedoch Neubaustandorte. Insgesamt erweise sich eine Veru

grösserung des Ortsbildschutzbereiches als nicht erforderlich. Die Regierung kann

33

sich mit den Ausführungen der Gemeinde einverstanden erklären.“ Die Grünzone erfüllt die Voraussetzungen einer Freihaltung in genügendem Mass. Somit können die

Festlegungen im Bereich "Grosshusbündti/Chleihus" akzeptiert werden.

9.2.-

Geschützte Bauten

Gemäss Art. 43 KRG sind Siedlungsbereicheund Einzelbauten von besonderer

künstlerischer, historischer, architektonischer und Iandschaftsprägender Bedeutung in den Generellen Gestaltungsplan aufzunehmen. Die Ausscheidung von geschütz-

ten und ortsbildprägenden Bauten fällt primär in die Zuständigkeit und Verantwortung

der Gemeinden. Als Grundlage sind gestützt auf Art. 42 KRG Siedlungsanalysen, Gebäudeinventare, Landschaftsinventare, Studien usw. anzuwenden.

Für'Fanas liegt ein detailliertes Bauinventar der Denkmalpflege (2010) vor. Die Um-

setzung dieser Inventarliste im Generellen Gestaltungsplan ist zu wenig nachvollzieh-

bar. Für die Fraktionen Grüsch und Valzeina fehlt eine Inventarliste oder eine andere

Grundlage. Wertvolle Einzelbauten sind auf Grundlage einer Siedlungsanalyse/ln- .

ventarliste zu bezeichnen. Die Gemeinde wird daher angewiesen, den Nachweis und

die Prüfung der Schutzwürdigkeit der als wertvoll bezeichneten Bauten im Generellen

Gestaltungsplan anhand einer Fachgrundlage im Sinne von Art. 42 KRG im Rahmen

der nächsten Revision nachzuholen. 9.3.

Baulinien

Die Gemeinde ist der Ansicht, dass der Erhalt der Strassen» und Gassenräume mit

dem Ortsbildschutzbereich genügend sichergestellt ist. Dies Auffassung kann nur be-

dingt geteilt werden, zumal durch den schützenswerten Ortskern von Grüsch (Landstrass, Dorfstrasse, Fanaserstrasse) kantonale Verbindungsstrassen führen, welche

dem Strassengesetz des Kantons Graubündens (StrG; BR 807.100) unterliegen. Die

bestehenden Bauten und Anlagen an der Kantonsstrasse liegen teilweise direkt an

der Strasse oder weisen geringe Abstände auf. Die Erhaltung dieser Qualitäten ist für

die Wirkung der Gassenräume zentral. Gesichert werden können diese Qualitäten

durch die Festlegung von Baugestaltungslinien im Generellen Gestaltungsplan entw

lang der Kantonsstrassen (Art. 17 StrG). Der Gemeinde wird daher empfohlen, die . Festlegungen von Baugestaltungslinien entlang der Kantonsstrassen in Rücksprache

mit dem Tiefbauamt zu prüfen.

34

10.

Wald

10,1. Waldumriss Der Wald respektive der Waldumriss im Bereich der dynamischen Waldgrenzen wird

nicht über die Nutzungsplanung festgelegt. Dementsprechend ist der Wald lediglich

als "orientierender" Inhalt — ohne Rechtswirkung — im Zonenplan abgebildet. Die Gen ' meinde wird darauf hingewiesen, dass die im Zonenplan und Generellen Gestalm

tungsplan 1:2000 Grüsch als Orientierung wiedergegebene Waldzone im Gebiet des

Schiessstands fehlerhaft ist und bei nächster sich bietender Gelegenheit korrigiert werden sollte.

10.2. Statische Waldgrenzen

lm Bereich der Bauzonen werden indessen im Rahmen der Waldfeststellung stati—

sche Waldgrenzen definiert, welche über die Nutzungsplanung rechtsverbindlich fest“

gesetzt werden. Vorliegend entsprechen folgende Waldgrenzen nicht der en/vähnten

-

Waldfeststellung: Die statische Waldgrenze im Bereich des Campingplatzes Grüsch ist entlang des

Pendlabachs zu verlängern. Der örtliche Waldrand liegt als vermessene Wald-

grenze vor. -

im Bereich des Lärmschutzdamms im Gebiet Au, Grüsch, ist die statische Wald-

grenze bis auf 10 m ab Bauzonenrand zu verkürzen. Die Gemeinde wird angewiesen, die erwähnten Korrekturen der statischen Wald-

grenze bei nächster Gelegenheit vorzunehmen.

10,3. Rodungen Wie eingangs enNähnt, benötigt der Werkhof der Gemeinde zusätzliche Lagerfläche

für das Abstellen von Geräten des Werkbetriebs. Zwecks Errichtung eines entspre—

chenden Unterstands ist eine Rodung im Umfang von insgesamt ca. 83 rn2 erforder-

lich. Die dafür erforderliche Rodungsbewilligung für die definitive Rodung von 8.3 m2 des Departements für Infrastruktur, Energie und Mobilität vom 17. JanUar 2024 für

eine temporäre Rodung liegt vor. Auch für die Weiterentwicklung der WertstoffmSam-

35

melstelle wird Waldareal im Umfang von insgesamt ca. 272 m2 beansprucht. Die das '

für erforderliche Rodungsbewilligung für die definitive Rodung von 272 m2 des Den partements für Infrastruktur, Energie und Mobilität vom 17. Januar 2024 für eine tem-

poräre Rodung liegt ebenfalls vor. Die Gemeinde ist darauf hinzuweisen, dass die Rodungseingriffe zum Schutz von

baumbrütenden Vogelarten grundsätzlich bis Mitte April bzw. vor dem Blattaustrieb

umzusetzen sind. Sollte dieses Zeitfenster aufgrund der örtlich vorherrschenden Situ—

ation nicht eingehalten werden können, so ist dies dem Amt für Jagd und Fischerei

(AJF) vor Ausführung der Arbeiten plausibel aufzuzeigen. In diesem Fall ist durch

das AJF (Wildhut) vor Ort zu bestimmen, wie die Arbeiten ausserhalb des genannten

Zeitfensters ohne Beeinträchtigung derjagd- und fischereirechtlichen Schutzansprü-

che (Vogelbruten) umgesetzt werden können.

Im Übrigen geben der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Grüsch,

der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1: 2000 Fanas, der Zonenplan und

Generelle Gestaltungsplan 1: 2000 Valzeina und der Zonenplan und Generelle Ge—

staltungsplan 1:10 000 Übriges Gemeindegebiet zu keinen Bemerkungen Anlass; sie

können genehmigt werden.

Genereller Erschliessungsplan 1: 2000 Verkehr Grüsch

Genereller Erschliessungsplan 1: 2000 Verkehr Fanas

Genereller Erschliessungsplan 1: 2000 Verkehr Valzeina

Genereller Erschliessungsplan 1: 2000 Verm und Entsorgung Grüsch

Genereller Erschliessungsplan 1: 2000 Verm und Entsorgung Fanas

Genereller Erschliessungsplan 1: 2000 Ver- und Entsorgung Valzeina

Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 Übriges Gemeindegebiet Langsamverkehr Eingriffe in die Wegnetze des Langsamverkehrs sind gemässArt. 5a der Strassen—

verordnung des Kantons Graubünden (StrV; BR 807.110) vorgängig der Fachstelle

36

Langsamverkehr zur Prüfung vorzulegen. Dazu gehört beispielsweise die Verlegung

des Wander- und Mountainbikeweges bei "Pradeli" entlang der-Landquart. Die Ge-

meinde wird angewiesen, diese Verlegung und andere Anpassungen am kantonalen

Inventar der Langsamverkehrswege rechtzeitig vor der Umsetzung der Fachstelle

Langsamverkehr des Tiefbauamts zu melden.

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass eine Umnutzung eines bestehenden

Weges (2.8. Wanderweg zu Mountainbikeweg) innerhalb der Gewässersch utzzone

82 somit denkbar ist, sofern dies ohne bauliche Eingriffe realisierbar ist. Die Erstel—

lung-eines neuen Wegabschnitts innerhalb der Zone 82, welcher mit einem bauli-

chen Eingriff (Neubau Strasse, Fuss— und Wanderweg, Bikeweg) verbunden ist, ist

gemäss Ausführungen oben innerhalb der Zone‘82 hingegen nicht bewilligungsfähig.

Im Übrigen geben die Generellen Erschliessungspläne 1:2000 Verkehr Grüsch,

Fanas und Valzeina, die Generellen Erschliessungspläne 1:2000 Ver- und Entsor-

gung Grüsch, Fanas und Valzeina sowie der Generelle Erschliessungsplan

1:10 000 Übriges Gemeindegebiet zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kön— nen genehmigt werden.

Weitere Hinweise

1.

Aufhebung der Materialabbauzone im Gebiet "Höchwald'f

Gemäss PMB soll der Abbaubetrieb im Gebiet "Höchwald" definitiv eingestellt und

die ausgeschiedene Abbauzone aufgehoben werden. Die Gemeinde wird angewie-

sen, für das ehemalige Abbaugebiet Höchwald ein BAB—Gesuch für den Abschluss

und die Rekultivierung der Abbaustelle einzureichen.

2.

Wertstoffsammelstelle im Gebiet “Prada”

2.1

Betrieb

"

‚

Falls auf der Wertstoffsammelstelle künftig Sonderabfälle (mit Ausnahme der Son-

derabfälle nach Art. 8 Abs. 2 lit. e der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen

37

[VeVA; 814.610]) gesammelt und zwischengelagert werden, ist eine Zustimmung zur

Baubewilligung des ANU und eine Betriebsbewilligung für die Wertstoffsammelstelle

erforderlich. Dazu ist das Gesuch "Errichtungs— und Betriebsbewilligung für Abfallan—

lagen" im Rahmen des BAB—Verfahrens einzureichen.

Auch der Weiterbetrieb der Kompostierungsanlage benötigt eine abfallrechtliche Be—

willigung, wofür auch für diese Anlage das Gesuch "Errichtungs- und Betriebsbewilli-

gungfür Abfallanlagen" im Rahmen des BABwVerfahrens einzureichen ist.

2.2

Altlasten

' Der Perimeter der Kompostierungsanlage und Wertstoffsammelstelle der Gemeinde

Grüsch im Gebiet Hinter Prada ist im Kataster der belasteten Standorte I(KbS) einge-

tragen. Für den Standort "Prada/MV" (KbS Nr. 3961-0011) besteht zudem ein Unterm

suchungsbedarf. Für den Weiterbetrieb der Kompostieranlage sind bauliche Massw

nahmen (Platzbefestigung und fachgerechte Entwässerung) erforderlich. Gemäss

Art. 3 Altlasten-«Verordnung (Alt; 814.680) dürfen belastete Standorte durch die Er—

stellung oder Änderung von Bauten nur verändert werden, wenn sie nicht sanie—Ä

rungsbedürftig sind oder wenn ihre spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht'we-

sentlich erschwert wird. Eingriffe in Grundstücke, die im KbS aufgeführt sind, dürfen

nur mit Zustimmung des ANU vorgenommen werden (Art. 48 Abs. 1 KUSG i. V. m.

Art. 1 Abs. 1 KUSV).

Für den Bau ist eine Zustimmung zur Baubewilligung des ANU erforderlich. Die "Zu-

stimmung zur Baubewilligung bei Eingriffen in mit Abfällen belastete Grundstücke"

kann erst erteilt werden, nachdem eine Voruntersuchung nach AltlastenwVerordnung durchgeführt wurde und der altlastenrechtliche Status des belasteten Standortes be— kannt ist.

ln der Gemeinde Grüsch gibt es neben dem vorliegend betroffenen Standort

"Prada/lVlV" noch zwei weitere untersuchungsbedürftige Ablagerungsstandorte. Ei-

nerseits KbS Nr. 3961-0012 "Parkplatz Sportrestaurant Grüsch" und andererseits

KbS Nr. 3961-0013 "Ehemalige Kehrichtdeponie Praden", für welchen die Gemeinde mit Brief vom 12. Oktober 2020 bereits aufgefordert wurde, bis am 31. Dezember

2023 eine Voruntersuchung nach Altlasten-Verordnung durchführen zu lassen.

_38

Die Gemeinde ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Baubewilligungsverfah- -

rens die "Zustimmung zur Baubewilligung bei Eingriffen in mit Abfällen belastete

.

Grundstücke“ nötig ist. Vor der Einreichung des BABs ist die Voruntersuchüng des

Standorts durchzuführen. Um Synergien zu nutzen, wird der Gemeinde empfohlen,

ein Fachbüro zu beauftragen, die Voruntersuchung sämtlicher Ablagerungsstandorte

gleichzeitig auszuführen (einmaliges Studium von Archivunterlagen, eine Begehung

vor Ort, usw.).

2.3

Deponie

I Der Standort Hinter Prada wurde früher als Deponie genutzt. Diese Deponie muss

noch formal abgeschlossen werden (Abschlussprojekt). Dieser Abschluss kann im

Rahmen des BAB-Verfahrens für die Wertstoffsammelstelle und die Kompostierungs-

anlage erfolgen, indem ein Gesuch zum Abschluss der Deponie miteingereicht wird.

2.4

Aufhebung Land- und Forstwirtschaftsweg

Die im Gebiet Prada geplante Wertstoffsammelstelle wird über eine neue Zufahrt er— schlossen. Der heutige Land- und Forstwirtschaftsweg (inkl. Mountainbikei- und Wann

denNeg) wird nach Realisierung der neuen ErsChliessung im Sinne einer Kompensa-

tion aufgehoben. Der Rückbau ist zusammen mit der neuen Erschliessung der ge—

planten Wertstoffsammelstelle vorzusehen.

Verfahrensbeteiligung beschwerdeberechtigter Organisationen

1.

Vorbemerkungen zum Verfahren -

Gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG müssen die beschwerdeberechtigten Umweltschutzor-u

ganisationen (fortan USO genannt) im Nutzungsplanungsverfahren keine förmliche

Planungsbeschwerde an die Regierung erheben, um die Möglichkeit des Weiterzu-

ges des regierungsrätlichen GenehmigungsbeSchlusses an die Gerichte (Verwal-

tungsgericht; Bundesgericht) nicht zu verwirken. Es genügt, wenn'sie sich während

der in Art. 48 Abs. 4 KRG geregelten Beschwerdeauflage beim ARE anmelden und

danach innert einer vom ARE gesetzten Frist eine Stellungnahme einreichen. Falls

39

die USO von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, haben sie sich damit das Recht

gewahrt, gegen einen'Ortsplanungsgenehmigungsbeschluss allenfalls Beschwerde

an das VenNaltungsgericht zu erheben, sofern sie angesichts des Charakters der an«

gefochtenen Planung überhaupt als beschwerdelegitimiert anzusehen sind.

Vorliegend reichten die Pro Natura Graubünden und der WWF Graubünden am

8. Mai 2023 frist— und formgerecht eine gemeinsame Stellungnahme ein. Entspre-

chend werden die USO in den Verteiler des vorliegenden Beschlusses aufgenommen.

2.

Stellungnahme der USO vom 8. Mai 2023

Die USO machen in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vorn 8. Mai 2023 sinnge—

mäss im Wesentlichen folgende Punkte geltend: Die USO beantragen, dass das Landschaftsobjekt Lw702 "Hinter Valzeina — Hoch-

wang" als Landschaftsschutzzone (LSZ) auszuscheiden sei. Zudem sei eine Ausdehm

nung der LSZ in Richtung Norden zu prüfen. Hinsichtlich des Landschaftsobjekts

L428 "Fadära und Prättigauer Chlus" von regionaler Bedeutung beantragen die

USO, die auf der Parzelle Nr. 3040 zwischen Wald und Strasse gelegene Biodiversi—

tätsförderflächen im Umfang von 10 Aren in die LSZ aufzunehmen. Weiter machen

die USO geltend, die Abgrenzung der LSZ zum Objekt L-703 "Hochgstüd" von lokaler

Bedeutung beruhe auf Festlegungen aus dem Jahr 1997. Es fehle hier das Gebiet

"Ober Gugg" im Südwesten. Auch Objekte von lokaler Bedeutung müssten grund—

sätzlich mit einer LSZ gesichert werden, andernfalls sei der Verzicht zu begründen.

Vorliegend fehle es an einer entsprechenden Begründung, weshalb die LSZ auf den

Perimeter des Inventars von lokaler Bedeutung vergrössert werden müsse.

Bezüglich der Naturschutzzonen und Naturobjekte beantragen die USO sinngemäss,

dass alle inventarisierten Amphibienlaichgebiete, übrige Biotope und Naturobjekte

raumplanerisch zu sichern seien. So sei das Gebiet zwischen "Hinter Prada" und

"Wuorchopf" als Naturschutzzone zu belassen und bei “Hinter Prada"sei die Natur»-

schutzzone bis an die Landquart auszudehnen. Hierbei sei das Revltalisierungspo—

tenzial zu berücksichtigen. Schliesslich sei das NaturschutzzonenwObjekt im Gebiet

"Ober Gugg" weiterhin als Naturschutzzone im Zonenplan zu erhalten.

40

Hinsichtlich der von der Gemeinde durchgeführten Gewässerraumausscheidung be—

antragen die USO eine ergänzende Berichterstattung, in welcher die konkrete Be-w

' rechnungsweise der Gewässerraumbreite aufzuzeigen sei. Eine Reduktion des Gen“

wässerraums zugunsten landwirtschaftlicher Nutzfläche sei nicht zu bewilligen.

Weiter bemängeln die USO die Festlegung der Erweiterungsoption der lndustriezone

in Richtung "Salätschis" als "Zone für künftige bauliche Nutzung". Diese sei nicht zu

bewilligen. Für die geplante Sammelstelle sei ein ausführlicheres Variantenstudium durchzufüh— ren.

Schliesslich sei die Anzahl Pflichtparkplätze aus dem BauG zu streichen und statt-

dessen eine Maximalzahl an Parkplätzenje nach Baute zu definieren. Zudem sei ein Ausnahmeartikel im BauG aufzunehmen, welcher es der Gemeinde erlaube, von der

Anzahl Pflichtparkplätze abzuweichen.

3.

Vernehmlassung der Gemeinde GrüSch ‚vom 13. Juni 2023

Die Gemeinde Grüsch hat sich am 13. Juni 2023 zur Stellungnahme der USO ver» nehmen lassen. Zu den Vorbringen der USO äussert sie sich im Wesentlichen wie

folgt:

Bezüglich der Zuweisung des Landschaftsschutzgebiets L-702 "Hinter Valzeina ——

Hochwang" sowie der Vertragsfläche auf Parzelle Nr. 3040 venNeist sie auf den kan-

tonalen Richtplan, wonach die Gemeinde Grüsch vom entsprechenden Objekt nicht

‘ tangiert sei.

Bezüglich des Antrags, die LSZ Lw703 "Hochgstüd" zu vergrössern, venNeist die Ge—

meinde auf die ihr zustehende Planungsautonomie. Die geringfügigen Abweichungen

“gegenüber dem lnventar seien durch die Abstimmung auf die Topografie und die

Waldabgrenzung begründet. Die Abgrenzung des lnventarobjekts sei sehr rudimenw

tärund hätte nicht unbesehen in die Nutzungsplanung übernommen werden können.

Die beiden Amphibienlaichgebiete Nrn. 769 und 771 seien durch Naturschutzzonen

und den Gewässerraum gesichert, womit die nutzungsplanerische Sicherung ge-

41.

nüge. Die übrigen aufgeführten Objekte beträfen Einzelbäume und eine einzelne He-

cke, alle von lokaler Bedeutung. Diese seien im Inventar lückenhaft dokumentiert, da“

her verzichte die Gemeinde auf die Schutzlegung diese Objekte.

Weiter sei es unzweckmässig, potenzielle Revitalisierungsflächen in der Nutzungs-

planung quasi "auf Vorrat" mit einer Naturschutzzone oder Gewässerraumzone zu

sichern. StattdeSsen könne dies erst im Rahmen eines konkreten Projekts erfolgen. Demzufolge bestehe kein Erfordernis, die in der Gesamtrevision ausgeschiedenen

Naturschutzzone zu vergrössern.

k

Betreffend die von den USO beantragte Vergrösserung der Naturschutzzone "Hoch-

gstüd"/"Ober Gugg" weist die Gemeinde darauf hin, dass sie sich bei der Festlegung

der Biotopflächen auf das kantonale Biotopinventar abgestützt habe. Eine'frühere

Festlegung aus dem Jahr 1997 begründe im Übrigen keinen Anspruch auf eine er—

neute Festlegung.

Hinsichtlich der durch die USO bemängelten Gewässerraumausscheidung verweist

die Gemeinde auf das durchgeführte Verfahren, welches die Vorgaben des kantona—

len Leitfadens erfülle. So seien die ausgeschiedenen Gewässerräume durch das

ANU vorgeprüft und als korrekt befunden worden. Zudem seien die Berechnungen

der Gewässerraumbreiten im Geodatenmodell nach den einschlägigen kantonalen

i Vorgaben dokumentiert worden und somit auch Bestandteil der digitalen Genehmi-

gungsunterlagen. Im Übrigen seien weder unzulässige laterale Verschiebungen des _

,Gewässerraums vorgenommen, noch zu geringe Gewässerraumbreiten festgelegt worden.

Zum Antrag auf Nichtgenehmigung der Zone für künftige bauliche Nutzung stellt die

Gemeinde fest, dass die entsprechende Erweiterungsoption der Industriezone im kantonalen und im regionalen Richtplan vorgesehen sei. IVIit dem instrument der

Zone für künftige bauliche Nutzung werde transparent dargelegt, wo die Siedlungser—

weiterungen vorgesehen seien. Bezüglich des Antrags, wonach das Variantenstudium für die zukünftige Sammelw

stelle erneut und ausführlicher durchzuführen sei, weist die Gemeinde darauf hin,

42

dass verschiedene Varianten und Standorte geprüft und im PlVlB dargelegt worden

seien. Die einzige Landwirtschaftszone ausserhalb von Böden mit Fruchtfolgequalität befinde sich im Gebiet "Salätschis/Ifang", weiches bereits für die Eniveiterung des

kantonalen Arbeitsgebiets vorgesehen sei. Weiter sei eine Sammelstelle mit Emissi0«

nen (Lärm, Geruch, Staub) verbunden und daher in der Nähe von Wohnzonen unge—

eignet. Der an die bestehende Zone für Öffentlichen Bauten "Pradeli" angrenzende

Standort sei geprüft worden, aber unter Berücksichtigung und Würdigung landwirt-

schaftlicher Interessen nicht weiterverfolgt worden. Durch die bestehende Sammel-

I stelle würden schliesslich keine neuen Flächen beansprucht und der Gewässerraum

sei nicht tangiert. Daher sei der Antrag abzulehnen.

Hinsichtlich des Antrags auf Streichung der Anzahl Pflichtparkplätze verweist die Ge—

meinde schliesslich auf die kantonale Praxis und das Musterbaugesetz. lm Übrigen

seien in Art. 71 Abs. 6 BauG Ausnahmen vorgesehen und zudem seien gemäss

Art. 72

BauG Ersatzabgaben möglich. Zusammenfassend kommt die Gemeinde Grüsch'zum Schluss, dass sich die Ein-

wände der USO als unbegründet enrviesen.

4.

Beurteilung durch die Regierung

Soweit die USO sinngemäss beantragen, die LSZ seien auf die lnventarobjekte ge-

mäss kantonalem Natur- und Landschaftsschutzinventar anzupassen, kann darauf

nicht eingetreten werden. Wie die Gemeinde Grüsch zu Recht feststellt, wurden alle

Objekte gemäss dem behördenverbindlichen kantonalen Richtplan in die Nutzungsw

planung aufgenommen. Das Objekt L-703 "Hochgstüd" hat die Gemeinde einer LSZ

zugewiesen, wenngleich dieses nicht im KRIP enthalten ist. Unter Berücksichtigung

des der Gemeinde somit zustehenden Planungsermessens ist die ausgeschiedene LSZ nicht zu beanstanden.

Auch dem Antrag der USO, wonach alle inventarisierten Amphibienlaichgebiete so—

wie die übrigen Biotope und Naturobjekte raumplanerisch zu sichern seien, kann

nicht gefolgt werden. Gemäss KRIP sind nur die Objekte von nationaler und regiona-

ler Bedeutung auf Ebene der Nutzungsplanung umzusetzen. Objekte von lokaler Be—

43

deutung sind demgegenüber einer Interessenabwägung durch die Gemeinde zu-

gänglich. Auf dem Gemeindegebiet von Grüsch sind keine Amphibienlaichgebiete

von nationaler Bedeutung vorhanden. Das einzige Objekt von regionaler Bedeutung

(Objekt AMI—760) wurde ..„ entgegen der Aussage derUSO — hinreichend in der Orts-

planung umgesetzt. Lediglich ein Teil des Bereichs B (Nährstoffpufferzone und enge-

rer Landlebensraum angrenzend an das Fortpflanzungsgewässer.) wurde nicht umge-

setzt; der Bereich A (Laichgewässer) und weite Gebiete des Teils B sind einer Natur—u

Schutzzone zugewiesen (vgl. Objekt AMI—769). Diese Planungsmassnahmen erwei-

sen sich als genehmigungsfähig.

Im Übrigen ist festzustellen, dass die Bergahorne bei Valzeina nicht öffentlich-recht— lich gesichert sind. Der Gemeinde wird daher empfohlen, diesbezüglich bei der

I

nächsten sich bietenden Gelegenheit einen Eintrag im Generellen Gestaltungsplan

zu prüfen.

Auch der Antrag, wonach die Gebiete zwischen "Hinter Prada" und "Wuorchopf' so—

wie "Obergügg" als Naturschutzzonen zu belassen und bei "Hinter Prada" bis an die

Landquart auszudehnen seien, erweisen Sich als unbegründet. Diesbezüglich ist fest—-

I zustellen, dass die Schutzzonenfestlegungen der Gemeinde auf dem kantonalen Bio— topinventar basieren. Aus kantonaler Sicht bestehen daher keine weiteren schutzwürdigen Lebensräume, die eine öffentlichmrechtliche Schutzlegung durch die Gemeinde erforderlich machen würden.

Weiter sind Revitalisierungspotentiale praxisgemäss nicht mittels Naturschutzzonen

zu sichern, weshalb den USO auch in diesemPunkt nicht gefolgt werden kann.

Die von den USO bemängelten Gewässerraumfestlegungen wurden von der Gen .

meinde nach Massgabe des kantonalen Leitfadens korrekt vorgenommen. Der Forderung nach einem zusätzlichen Bericht kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Behauptung der USO wurden keine Gewässerraumreduktionen zugunsten der Land— wirtschaft vorgenommen.

Bezüglich der gerügten Eniveiterungsoption der lndustriezone in Richtung "Salä—

tschis" ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der hier ausgeschiedenen "Zone für

44

künftige bauliche Nutzung" um eine Nichtbauzone handelt. Eine allfällige Einzonung

des Gebiets bedarf daher einer umfassenden Interessenabwägung, zumal das Ge-

biet Im eniveiterten Revitalisierungsperimeter liegt Die beantragte Ergänzung geht somit ins Leere.

Hinsichtlich des beantragten zusätzlichen Variantenstudiums für die zukünftige Sam-

melstelle kann auf die zutreffenden Ausführungen der Gemeinde verwiesen werden.

Die bereits erfolgte Standortevaluation erweist sich als hinreichend.

Die geforderte Streichung der Anzahl Pflichtparkplätze aus dem BauG steht im Gee

gensatz zur herrschenden Praxis. Im Übrigen liegt die entsprechende Regelung im

Planungsermessen der Gemeinde und ist somit genehmigungsfähig.

Zusammenfassend ergibt sich, dass den Anträgen der Pro Natura Graubünden und

des WWF Graubünden in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 8. lVIai 2023 nicht

gefolgt werden kann, soweit überhauptdarauf eingetreten werden kann. Die Eingabe

der vorgenannten USO steht der Genehmigung der vorliegenden Ortsplanung somit

nicht entgegen.

Gestützt aqrt. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1.

Das am 27. November 2022 verabschiedete Baugesetz (BauG) wird im Sinne

der Erwägungen mit folgender direkten Korrektur (Korrektur gemäss Art. 49

Abs. 3 KRG im Einverständnis mit der Gemeinde) und folgenden Empfehlungen

genehmigt:

a)

Der Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 BauG wird im Einverständnis mit der Ge-

meinde folgendermassen angepasst: "im Zonenplan sind jene Bauzonenflä- _

chen speziell bezeichnet bei denen Bauverpflichtungen im Sinne von

Art. 199 KRG WWMG—AFW

bestehen."

45

Der Gemeinde wird empfohlen, Art. 10 BauG dahingehend anzupassen, dass die Kosten der Bauberatung nicht von der Bauherrschaft, sondern von der öffentlichen Hand zu tragen sind.

Der Gemeinde wird empfohlen, Art. 33 BauG "Wald— und Wildschonzone" analog zuArt. 50 lVlBauG2020 "Wildruhezone" anzupassen. Es wird darauf hingewiesen, dass diesfalls auch die "Wald” und Wildschonzonen" in den Zo» nenplänen durch die Bezeichnung "Wildruhezone" ersetzt werden müsste.

d)

Der Gemeinde wird empfohlen, konkrete Umsetzungsbestimmungen zur Wil-

druhezone (Sperrzeiten, Korridore etc.) in einem Reglement festzulegen.

Der Gemeinde wird empfohlen, Art. 38 BauG "Materialabbauzone" — infolge der Aufhebung der Abbauzone — zu streichen.

Der'Gemeinde wird empfohlen, bei Neubauten, Abbrüchen, Ersatzneubauten

sowie wesentlichen Bauvorhaben in jedem Fall die Bauberatung bzw. die

Denkmalpflege beizuziehen, soweit eine Beeinträchtigung der schützenswerw

ten Ortsbilder angenommen werden muss.

9)

Der Gemeinde wird empfohlen, die sich aus Art. 18a RPG ergebende Baube-

willigungspflicht für Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kan-

tonaler oder nationaler Bedeutung oder nicht genügend angepasste Solaran-

lagen im Baugesetz umzusetzen.

Die Zonenpläne und Generellen Gestaltungspläne 1:2000 Grüsch, Fanas

und Valzeina und der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:10 000

Übriges Gemeindegebiet, alle vom 27. November 2022, werden im Sinne der

Enlvägungen mit folgenden Auflagen, Vorbehalten, Anweisungen, Hinweisen und

Empfehlungen und folgenden Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 49 Abs. 3

KRG im Einverständnis mit der Gemeinde) genehmigt:

46

2.1

Anordnungen zur Mehrwertabgabe

2.1.1 Mehmrertabgabepflichtige Einzonungen

Folgende Einzonungen unterliegen der IVIehnNertabgabepflicht nach Art. 19i ff.

KRG (Abgabe 30 % des Mehrwerts):

a)

Einzonung Parzelle Nr. 83:

161 m2

(Einzonung Wohnzone Bahnhof)

b)

Einzonung Parzelle Nr. 402:

139 m2

(Einzonung in die Hotelne)

Einzonung Parzelle Nr. 402:

516 m2

(Einzonung in die Zone für Grün-

flächen)

c)

Einzonung Parzelle Nr. 403:

139 m2

(Einzonung in die Hotelzone)

Einzonung Parzelle Nr. 403:

50 m2

(Einzonung in die Zone-für Grün“

I

J

flachen)

I

d)

EinzOnung Parzelle Nr. 434:

100 m2

(Einzonung in die Wohnzone 2)

e)

Einzonung Parzelle Nr. 770:

278 m2

(Einzonung in Zone für touristische I

I

f)

.

Einrichtungen)

Einzonung Parzelle Nr. 770:

4714 m2 (Einzonung in Parkierungszone)

Einzonung Parzelle Nr. 2104:

325 m2

' Einzonung Parzelle Nr. 2104:

(Einzonung in die Wohnzone 2)

1383 m2 (Einzonung in Zone für Grünflachen)

Die Gemeinde wird angewiesen, beim Amt für Immobilienbewertung die noch

fehlenden Gutachten zu den Planungsmehrwerten im Zusammenhang mit den

Einzonungen auf den Parzellen Nrn. 402 und 403 einzuholen.

2.1.2 Nicht mehrwertabgabepflichtige Einzonungen

Die übrigen Einzonungen in den Zonenplänen vom 27. November 2022 unterlie—

gen nicht der Mehrwertabgabepflicht nach Art. 19i ff. KRG. 2.1.3 Veranlagung der Mehrwertabgabe

Die Gemeinde wird angewiesen, für die vorerwähnten Einzonungen gegenüber

der Grundeigentümerschaft unmittelbar nach Rechtskraft des vorliegenden Ge«—

nehmigungsbeschlusses die entsprechende Mehrwertabgabe auf der Basis des

Bewertungsgutachtens des Amtes für Immobilienbewertung zu veranlagen und

die Veranlagungsverfügungen gleichzeitig auch dem Amt für Raumentwicklung

zu eröffnen.

47

2.1.4 Genehmigungsvorbehalt

Die Genehmigung der Einzonungen gemäss Ziffer 2.1.1 hiervor erfolgt unter der

Bedingung, dass die Gemeinde die Veranlagungsverfügungen gemäss Ziffer 2.1.3 effektiv erlässt und diese'in Rechtskraft erwachsen ist.

2.1.5 Anweisung des Gemeindevorstands an das Grundbuch

Der Gemeindevorstand hat unmittelbar nach Rechtskraft der Veranlagungsverfü-

gung das Grundbuchamt anzuweisen,- im Grundbuch auf dem betreffenden

Grundstück die MehnNertabgabepflicht samt Abgabehöhe anzumerken sowie das gesetzliche Pfandrecht einzutragen.

2.1.6 Bezug der fälligen Abgabe

Die Gemeinde wird angewiesen, die gemäss Ziffer 2.1.3 veranlagte Mehnrvertaba»

gabe in Rechnung zu stellen, sobald sie fällig ist. Die Fälligkeit tritt ein, wenn das

von der MehnNertabgabepflicht betroffene Grundstück (siehe Grundbuchanmer»

kung) veräussert wird oder wenn für das Grundstück eine Baubewilligung erteilt wird.

2.1.7 Meldung Rechnungstellung an das Amt für Raumentwicklung

Die Gemeinde wird angewiesen, die Rechnungstellung für die Mehrwertabgabe

unverzüglich dem Amt für Raumentwicklung zu melden (separate Rechnungstel—

- lungäim Fall der Veräusserung; Baubewilligung mit Rechnungstellung im Fall der

Überbauung), damit das Amt gegenüber der Gemeinde den Kantonsanteil des

Abgabeertrags (75 %) einfordern kann. 2.2

Anordnungen zu den Bauverpflichtungen

2.2.1 Einzonungen mit gesetzlicher Bauverpflichtung nach Art. 19c KRG

Für folgende Einzonungen besteht eine gesetzliche Bauverpflichtung gemäss

Art. 190

KRG:

a)

Einzonung Parzelle Nr. 83:

161 m2

(Einzonung Wohnzone Bahnhof)

b)

Einzonung Parzelle Nr. 722:

I 579 m2

(Einzonung Zone für öffentliche Bauten und Anlagen)

c)

Einzonung Parzelle Nr. 2003:

104 m2

(Einzonung Wohnzone 2)

d)

Einzonung Parzelle Nr. 2104:

325 m2

(Einzonung Wohnzone 2)

48

e)

Einzonung Parzelle Nr. 2106:

113 m2

f)

Einzonung Parzelle Nr. 2107:

1075 m2 (Einzonung Wohnzone 2)

(Einzonung Wohnzone 2)

i 2.2.2 Bestehende Bauzonen mit Bauverpflichtung

Für die im Zonenplan mit einer Bauverpflichtung belegten Bauzonen gilt die ge-

setzliche Bauverpflichtung gemäss Art. 19g KRG und Art. 5 BauG.

2.2.3 Einzonungen ohne Bauverpflichtung

Für folgende Einzonungen gilt aufgrund fehlender eigenständiger lVIobiIisierbar— keit keine Bauverpflichtung nach Art. 19b ff. KRG: Parzellen Nrn. 7, 17, 34, 53

(alte Nr. 56), 93, 204, 205, 2008, 229, 280, 402, 403, 407, 430, 434, 458, 462,

467, 764, 770, 772, 783, 1262, 1323, 1462, 1466, 1471, 2002, 2003 (Teil Zone

für Grünflächen), 2005, 2019, 2021, 2022, 2040, 2069, 2098, 2104'(Teil Zone für

Grünflächen), 2106 (Teil Zone für Grünflächen), 2140, 2285, 2886 und 2976,

‚3137,3579.

'

2.2.4 Anweisung des Gemeindevorstands an das Grundbuch

Der Gemeindevorstand hat unmittelbar nach Rechtskraft der Ortsplanung das Grundbuchamt anzuweisen, im Grundbuch auf den betreffenden Grundstücken

die Bauverpflichtung anzumerken (Art. 19W Abs. 2 KRG).

2.3

Weitere direkte Korrekturen, Vorbehalte, Anweisungen und Anliegen

a)

Der Verweis im Legendeneintrag "Gesetzliche Sicherstellung der Verfügbarkeit von Bauzonen" auf "Art. 190 — 19g KRG" wird im Einverständnis mit der Gemeinde durch "Art. 19g KRG" ersetzt.

b)

Die Gefahrenzonen 1 und 2 im Gebiet "Valzeina Chempfi" werden im Einver-

ständnis mit der Gemeinde bis zum Rand des Erfassungsbereichs ange— passt

c)

Das Wiesland unterhalb des Gebiets "Kapitelhof" bis zum hier bestehenden

Wald wird im Einverständnis mit der Gemeinde der Wald- und Wild-

schonzone zugewiesen.

49

Die neu beschlossenen Erfassungsbereiche in den Gebieten "Sunniboda"

und "Rubbagarüti", in denen keine Gefahrenzonen festgelegt wurden, wer—

den von der Genehmigung ausgenommen. Die Gemeinde wird ersucht, all—

fällige durch die Gefahrenkommission hier noch vorzunehmende Anpassun-

gen an den Gefahrenzonen in ihrer Nutzungsplanung zu übernehmen. Bis

zur entsprechenden Überarbeitung gelten in den genannten Bereichen die bisherigen Gefahrenzonen. Die im Bereich des Lärmschutzdamms im Gebiet "Au" festgelegte statisChe Waldgrenze, die ab Bauzonenrand eine Länge von mehr als 10 rn aufweist,

wird nicht genehmigt.

Die Gemeinde wird angewiesen, die statische Waldgrenze im Bereich des

Campingplatzes entlang des Pendlabachs im Benehmen mit dem Amt für

Wald und Naturgefahren zu überarbeiten.

9) Die Gemeinde wird ersucht, die im Generellen Gestaltungsplan für das Ge— biet des Schiesstandes orientierend ausgeschiedene Waldzone zu überarbeüen.

Die Gemeinde wird angewiesen, auf dem Perimeter des Wildtierkorridors Ob“ jekt Nr. GR 37 eine überlagernde Zone 'Wildtierkorridor" auszuscheiden. Bis

zum Vorliegen der entsprechenden Schutzlegung ist dafür zu sorgen, dass

die Durchlässigkeit des Wildtierkorridors nicht beeinträchtigt wird.

Die Gemeinde wird angewiesen, die Grundwasserw und Quellschutzzonen

gemäss den Erwägungen auf die detaillierten Schutzzonen abzustimmen.

Hierbei ist zusätzlich darzulegen, bei welche Quellen im Gemeindegebiet von

einem Öffentlichen Interesse auszugehen ist und für welche eine detaillierte Schutzzonenausscheidung in Auftrag gegeben wurde.

J)

Die Gemeinde wird angewiesen, für das Schutzareal im Gebiet "Schwellena" eine Grundwasser- und Quellschutzzone auszuscheiden.

50

Die Gemeinde wird angewiesen, die Schutzwürdigkeit der in den Generellen

Gestaltungsplänen als wertvoll bezeichneten Bauten anhand einer Fach-

grundlage im Sinne von Art. 42 KRG nachzuweisen. Die Gemeinde wird ersucht, allfällige öffentlich—rechtliche Massnahmen zum

Schutz der Fledermausquartiere mit der kantonalen Fledermausbeauftragten zu prüfen.

Die Gemeinde wird ersucht, vor Rodungseingriffen, die nach dem Blattaustrieb erfolgen, Rücksprache mit dem Amt für Jagd und Fischerei zu halten.

Allfällige Anweisungen des Amts für Jagd und Fischrei zum Schutz von

baumbrütenden Vogelarten sind einzuhalten.

Der Gemeinde wird empfohlen, die Festlegungen von Baugestaltungslinien

entlang der Kantonsstrassen in Rücksprache mit dem Tiefbauamt zuprüfen.

Der Gemeinde wird empfohlen, zum Schutz der Wirkung der Kirche sowie der Ortsansicht von Fanas, die Baumgärten und Wiesen im Gebiet "Calans"

mit einem überlagerten Freihaltebereich zu sichern.

l9)

Der Gemeinde wird empfohlen, allfällige öffentlich—rechtliche Massnahmen

(insbesondere ein Eintrag im Generellen Gestaltungsplan) zum Schutz der

Bergahorne bei Valzeina zu prüfen.

Die Generellen Erschliessungspläne Verkehr 1:2000 Grüsch, Fanas und

Valzeina, die Generellen Ersc'hliessungspläne Ver» und Entsorgung 1:2000

Grüsch, Fanas und Valzeina sowie der Generelle Erschliessungsplan

1:10 000 Übriges Gemeindegebiet, alle vom 27. November 2022, werden im

Sinne der Erwägungen mit folgender Anweisung und folgendem Hinweis genehmigt

a)

Die Gemeinde wird angewiesen, die Verlegung des Wander- und IVIountaina—

bikewegs bei "Pradeli" entlang der Landquart sowie die weiteren geplanten

51

Anpassungen am kantonalen Inventar der Langsamverkehrswege vor deren

Umsetzung der Fachstelle Langsamverkehr des Tiefbauamts zu melden.

b)

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die Erstellung neuer Wegeb—

schnitte innerhalb der Gewässerschutzzone 82, welche mit baulichen Eingrif-

fen (Neubau Strasse, Fuss- und Wanderweg, Bikeweg) verbunden ist, nicht bewilligungsfähig ist.

Die Gemeinde wird angewiesen, für den Abschluss und die Rekultivierung des ehemaligen Abbaugebiets "Höchwald" ein Baugesuch für Bauten und Anlagen

ausserhalb der Bauzonen (BAB-Gesuch) einzureichen.

Die Gemeinde wird angewiesen, für den Abschluss der ehemaligen Deponie am

Standort "Hinter Prada" (Abschlussprojekt) sowie für die hier geplante Wertstoff—

sammelstelle und Kompostierungsanlage ein gemeinsames BABwGesuch einzua»

reichen. Hierbei sind auch die erforderlichen abfallrechtlichen Bewilligungen einzuholen. Der Gemeinde wird empfohlen, für die koordinierte Voruntersuchung

der Ablagerungsstandorte ein Fachbüro beizuziehen.

Die zwei Planungsbeschwerden werden in einem separaten, gemeinsamen Remgierungsbeschluss behandelt.

Die Gemeinde wird angewiesen, vor weiteren Ortsplanungsrevisionen, die mit ei-

ner Vergrösserung oder Verlagerung des Siedlungsgebiets einhergehen, beim

Amt für Raumentwicklung anzufragen, welche Fläche ihr hierfür noch ohne vor-

gängige Richtplananpassung zur Verfügung steht.

Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die Gemeinde Grüsch in der Obw

jektliste des kantonalen Richtplans Siedlung als "Gemeinde mitbereinigter Orts-

planung im Bereich Wohn—, Misch— und Zentrumszonen" nachzuführen (Art. 8 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden, KRVO;

BR 801.110).

52

9.

Der Gemeindevorstand Grüsch wird angewiesen, den wesentlichen lnhalt des

Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu

geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-

kanntgabe der Urnenabstimmung vom 27. November 2022 zu erfolgen. lm Publi»

kationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Vorbe-

halte, Auflagen und Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum

nach lVlassgabe des Gesetzes über die VenNaltungsrechtspflege (VRG;

BR 370.100) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.

10. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Bes

schwerdefrist an das Verwaltu ngsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung

des vorliegenden Beschlusses.

11. Die Rodungsbewilligungen des Departements für Infrastruktur, Energie und Mo-

bilität vom 17. Januar 2024 werden gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmi—

gungsbeschluss eröffnet.

12. Soweit für die VenNirichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

13. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses

nötigen KennzeichnUngen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzu— nehmen.

14. Die von der Gemeinde bestimmte DatenvenNaItungsstelle führt die Nutzungspla'ndaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. Dabei ist

zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv

rechtskräftig betrachtet Werden können, wenn gegen den entsprechenden Ge—

nehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Venrval—

tungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind.

53

15. Mitteilung an: A. Reqierunqsbeschluss und Rodunqsbewilliqung:

Gemeindevorstand Grüsch, 7214 Grüsch

Stauffer & Studach AG Alexanderstrasse 38 7000 Chur Bundesamt für Umwelt Abteilung Wald Postfach 3003 Bern

WWF Graubünden, Hartbertstrasse 11,7000 Chur

Pro Natura Graubünden, Hartbertstrasse 11, 7000 Chur

Amt für Natur und Umwelt

Amt für Wald Und Naturgefahren

Amt für Raumentwicklung Standeskanzlei

Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)

B‚ Nur Regierungsbeschluss:

Archäologischer Dienst

Denkmalpflege

Amt für lmmobilienbewertung

Amt für Gemeinden

Amt für Energie und Verkehr

Amt für Jagd und Fischerei Tiefbauamt Kantonspolizei Amt für Landwirtschaft und Geoinformation

Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit

Amt für Wirtschaft und Tourismus C. Nur Rodungsbewilliqunq: '

Politische Gemeinde Grüsch, Landstrasse 4, 7214 Grüsch

Amt für Wald und Naturgefahren, Region Herrschaft/Prättigau/Davos, Matthias Zubler, Bahnhofplatz 38, 7302 Landquart

54

- Amt für Wald und Naturgefahren (intern) '-

Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität, Rechtsdienst (intern)

Namens der Regierung Der Kanzleidirektor: Der Präsident:

Dr. .Jon Domenic Parolini

.

Wi/i

Daniel Spadin