Planungszone Zweitwohnungen Tschiertschen und Praden

Planungszone · Chur · Aufgehoben am 07.11.2027

Dokument

Nummer
00.138.355
Art
Planungszone
Gemeinde
Chur
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
07.11.2025
Aufgehoben
07.11.2027

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Chur mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

3901_B_Planungszone_Zweitwohnungen.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

eKAB-Nr.: 00.138.355 Stelle: Stadt Chur Rubrik: Gemeindeanzeigen / Orts- und Quartierplanung Veröffentlicht: 07.11.2025

Stadt Chur, Erlass Planungszone Zweitwohnungen Tschiertschen und Praden Gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG; 801.100) erlässt der Stadtrat mit Beschluss vom 24. Oktober 2025 eine Planungszone spezifisch zum Thema Zweitwohnungen. Die Planungszone gilt über das ganze ehemalige Gemeindegebiet von Tschiertschen und Praden mit folgendem Planungsziel: • Überprüfung im Hinblick auf den Erlass von kommunalen Regelungen im Zusammenhang mit Zweitwohnungen (KRIP-S, Ziff. 5.2.5). In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (vgl. Art. 21 Abs. 2 KRG). Baubewilligungen sind während der Geltungsdauer der Planungszone insbesondere dann zurückzustellen, wenn das Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Zweckänderungen etc.) die Nutzung von Zweitwohnungen vorsieht. Der Stadtrat behält sich vor, die Planungszone jederzeit entsprechend dem jeweils aktuellen Planungsstand zu konkretisieren bzw. an den jeweils aktuellen Planungsstand anzupassen. Die Planungszone gilt einstweilen für zwei Jahre und tritt mit der heutigen Bekanntgabe in Kraft. Sie kann mit Zustimmung des Departements angemessen verlängert werden (Art. 21. Abs. 3 KRG). Der Erlass der Planungszone kann innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe mit Planungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden (Art. 101 Abs. 1 KRG). Stadt Chur

© 2025 Kanton Graubünden

1 von 1