Teilrevsion Bereich Siedlung und Baugesetz

Nutzungsplanung, Grundordnung · Felsberg

Dokument

Nummer
26.270
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Felsberg
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
14.04.2026

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Text

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza dal chantun Grischun

ll Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgetéilt den

Protokoll Nr.

14. April 2026

15. April 2026

270/2026

Gemeinde Felsberg OP-Teilrevision «Bereich Siedlung» Genehmigung der Ortsplanungsrevision

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Felsberg beschlossen an der Urnenabstimmung vom 9. Juni 2024 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

—‘ Baugesetz (BauG) —

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000, Änderung Teil Siedlung

— Genereller Erschliessungsplan 1:2000, Ober Neugüeter — Genereller Erschliessungsplan 1:5000, Radweg

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Felsberg folgende Unterlagen ein:

— Planungs— und Mitwirkungsbericht (PME) vom Juni 2024 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)

— Übersicht Bauzonenkapazität (BZK) — Gutachten des Amts für Immobilienbewertung bzgl. Mehmerten bei Ein-“, Umund Aufzonungen

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 26. November 2021 * einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 9. Juni 2024 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 28. Juni 2024. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 2. Juli 2024 ersuchte der Gemeindevorstand

Felsberg um Geneh—

migung der Revisionsvorlage i m Rahmen von Art. 49 des KRG.

Gegenstand der Revisionsvorlage

1.

Ausgangslage RPG1

\

Am 3. März 2013 hat das Schweizer Stimmvolk eine Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) angenommen. Diese erste Etappe der Gesetzesrevision (kurz RPG1 genannt) sowie die dazugehörende Anpassung der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) traten in der Folge auf den 1. Mai 2014 in Kraft. RPG1 zielt hauptsächlich darauf ab, die Ausweitung der Bauzonen ins Kulturland einzudämmen und die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken. Hierfür enthält das revidierte Bundesrecht klare Vorgaben an die kantonale. Richtplanung, präzisiert die Anforderungen an die Ausscheidung neuer Bauzonen, fordert Bestim— mungen zur Bekämpfung der Baulandhortung und schreibt eine Mindestregelung mit Sanktionsfolgen zum Mehrwertausgleich vor. Dies löste in den Kantonen sowohl auf richtplanerischer als auch auf gesetzgeberischer Ebene einen Handlungsbedarf aus: Auf richtplanerischer Ebene hat die Regierung demzufolge am 20. März 2018 den kantonalen Richtplan im Bereich Siedlung (KRIP-S) angepasst (Protokoll Nr. 217/2018). Der Bundesrat genehmigte diesen a m 10. April 2019. Gemäss der Konzeption von RPG1 kommt dem KRlP-S als strategisches Instrument zur Steuerung" der Raum— und Siedlungsentwicklung eine grosse Bedeutung zu. Die Gemeinden haben die Vorgaben des KRIP-S in ihrer Nutzungsplan‘ung entsprechend umzu-V setzen-. Auf gesetzgeberischer Ebene hat der Grosse Rat aufgrund von RPG1 am ' 25. Oktober 2018 eine Revision des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) beschlossen. Diese ist am 1. April 2019 in Kraft getreten und umfasst namentlich Anpassungen in den Bereichen Baulandverfügbarkeit und

Planungsmehmrertabgabe. Die KRG-Revision räumt den Gemeinden Gesetzgebungsbefugnisse betreffend Regelungen zur Baulandmobilisierung (Bauverpflichtung) sowie zum Ausgleich von planungsbedingten Vor- und Nachteilen ein, 2.

Wesentlicher Inhalt der révidierten Ortsplanung

Hauptbestandteile der Planung bilden zusammenfassend die folgenden Planungsmassnahmen: Aufgrund von RPG1 und des neuen KRlP—S hat die Gemeinde Felsberg die Bauzonen in Bezug auf Grösse, Dimensionierung und Ausnützung überprüft und angepasst. Insgesamt hat sie hierbei ihre Wohn—, Misch- und Zentrumszone

(WMZ) um ca. 12 141 m2 erweitert (ca. + 62 412 m2 Wohnzone, - 49 612 rn2 Mischzone und ca. - 658 m2 Zentrumszone). Die Gemeinde hat zudem künftige Siedlungsemeiterungsgebiete mittels einer Zone für künftige bauliche Nutzung (ZkbN) bezeichnet. Die Revision des kommunalen Baugesetzes (BauG) umfasst insbesondere Massnahmen zur besseren Ausnützung der Bauzonen sowie zur Baulandmobilisie— rung. So wurde eine Bauverpflichtung auf bestehenden Bauzonen nach Art. 1 9 9 KRG eingeführt, wobei die Bauverpflichtungsfrist acht Jahre beträgt.

Übereinstimmung m i t der Richtplanung

1.

Allgemeines]

Nach Art. 26 Abs. 2 RPG obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter andeé

rem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Kantonalen Richtplan Graubünden (KRIP) sowie mit dem Regionalen Richtplan Imboden übereinstimmt.

2.

Kantonaler Richtplan Siedlung

Wie eingangs ausgeführt, stehen vorliegend die Vorgaben des KRIP-S i m Vorder—

grund. Deshalb orientiert sich die nachfolgende Prüfung an der Kapitelstruktur des

KRlP-S.

‘

2.1.

Kommunales Räumliches’Leitbild (KRIP-S, Kap. 5.1.2)

Laut KRlP-S haben Gemeinden ihre Anstrengungen auf die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken sowie den Verkehr darauf abzustimmen. Die Gemeinden erarbeiten dafür im Vorfeld der Planung gestützt auf eine Siedlungsanalyse ein Kommunales Räumliches Leitbild (KRL; vgl. KRlP—S, S. 5.1-10).

Das KRL dient als Orientierungsrahmen‚ als konzeptionelle Basis sowie als Begrün- } dungsgrundlage für die Nutzungsplanung. Die Gemeinden haben i m KRL ihre Ziele, Strategien und Umsetzungsmassnahmen zur Förderung einer hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen und für die Siedlungserneuerung zu definieren. Ge? mäss KRlP-S hat das KRL i m Wesentlichen folgende lnhalte zu beschreiben:

— Hauptthema: Die Positionierung und Festlegung der langfristigen räumlichen Entwicklung der Gemeinde i m Bereich Siedlung, Verkehr und Freiraum/Landschaft in

Form von Zielbildern und anzustrebenden Planungsmassnahmen in den verbindli— chen Folgeinstrumenten (Planungshorizont: 20 bis 25 Jahre).

—

Schwerpunkte: Die Erfassung der räumlichen Qualitäten mit Fokus auf die Innen— entwicklung und Siedlungserneuerung (Nutzungsoptimierung, Auf- und Umzonungen, Mindestdichten, qualitätssichernde Planungsprozesse, Mobilisierung der Nutzungsreserven, je nach Bedarf Aus—/Einzonungen‚ Sicherung von Freiräumen etc.) sowie die Gewährleistung des Einbezugs der Bevölkerung und von Interessensgruppen zwecks breiter Abstützung und Legitimation in der Umsetzung des

KRL. Die Gemeinde Felsberg hat von einer Arbeitsgruppe unter Einbezug der Bevölkerung ein KRL erarbeitet (vgl. beschlossenes KRL durch den Gemeindevorstand vom 17. Februar 2020). Darin hat sie die strategische Ausrichtung ihrer Siedlungsentwicklung bestimmt und die damit verbundenen Aufgaben festgelegt. Unter anderem ‘ wurde i m KRL festgestellt, dass die Gemeinde heute über eine effektiv knapp dimen—l sionierte WMZ verfüge, weshalb verschiedene Massnahmen in der Nutzungsplanung notwendig seien (vgl. nachstehend).

Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass die vorliegende Planung in Übereinstim— mung mit den Vorgaben des KRL steht.

2.2.

Qualitätsvolle Siedlungsentwicklung (KRIP-S, Kap. 5.1.3)

Weiter enthält der KRlP-S die Aufforderung an die Gemeinden, in ihrer Planung qualitätssichernde Verfahren unter Einbezug von qualifizierten Fachleuten zu gewährleisten. Dadurch soll die im KRlP-S geforderte qualitätsvolle Siedlungsentwicklung nach innen unter Wahrung einer siedlungsverträglichen Dichte und einer angemessenen Wohn— und Aufenthaltsqualität erreicht werden.

Die Gemeinde Felsberg hat verschiedene Vorkehrungen zum Schutz und zur gleich— zeitigen Weiterentwicklung des Orts- und Landschaftsbilds getroffen. Die Zusammen— arbeit erfolgte in Begleitung des von der Gemeinde beauftragten Planungsbüros und i n Koordination mit d e m KRL-Prozess.

Im Ergebnis vermag die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung die Qualitätsanforderungen des KRlP—S zu erfüllen. Auf einzelne Punkte wird, sofern nötig, nachfolgend im gegebenen Zusammenhang näher eingegangen. 2.3.

Siedlungsgebiet (KRIP-S, Kap. 5.2.1)

Emeiterungen resp. Verlagerungen des Siedlungsgebiets sind dann regional abzu— stimmen und richtplanerisch zu sichern, wenn diese während einer Planungspériode von 15 Jahren eine Fläche von insgesamt 1 ha überschreiten. Dabei wird ab dem Erlass der Richtplananpassung durch die Regierung gerechnet. Demgegenüber bedin— gen Emeiterungen oder Verlagerungen von jeweils insgesamt weniger als 1 ha kei— ner Richtplanfestsetzung.

Die Gemeinde Felsberg hat seit lnkrafttreten des KRIP-S keine Veränderungen des Siedlungsgebiets zu verzeichnen. Durch die vorliegende Planung wird das Siedlungsgebiet insgesamt um rund 8853 rn2 vergrössert und um ca. 2063 m2 verlagert. D a m i t liegen beide Werte unterhalb d e r o b e n genannten Grenze van 1 h a und hätten

keiner vorgängigen Anpassung des regionalen Richtplans bedurft. Es ist weiter festzustellen, dass die vorgesehenen Siedlungsgebietsemeiterungen mit dem von der

_ Region Imboden am 12. März 2025 beschlossenen und von der Regierung mit Beschluss vom 24. Februar 2026 (Protokoll Nr. 1132/2026) genehmigten regionalen Richtplan, Teil Siedlung, sowie den entsprechenden Anpassungen im KRlP-S abge— stimmt wurden.

2.4.

Wohn—, Misch- u n d Zentrumszonen (KRlP-S, Kap. 5.2.2)

Die Gemeinde Felsberg ist gemäss KRlP—S (Kap. 5.2.2, S. 5 2 1 9 ) eine Gemeinde mit zu knapp dimensionierten WMZ. Sie gilt als sogenannte «A-Gemeinde», weiche Massnahmen zur Verdichtung und Mobilisierung der Nutzungs— und Bauzonenreserve in der rechtskräftigen WMZ zu treffen hat. Unter Beachtung der Leitsätze des KRlP—S, Kap. 5.2.1, sowie der Planungsgrundsätze des RPG sind untergeordnete Einzonungen von WMZ (z. B. kleine Zonenkorrekturen etc.) ohne Anpassung des Richtplans möglich.

Ob die Gemeinde Felsberg diese Vorgaben erfüllt, wird nachstehend im Zusammen— hang mit der Beurteilung des Zonenplans geprüft. 3.

Übereinstimmung m i t d e n übrigen Inhalten des kantonalen Richtplans

Es kann festgehalten werden, dass die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung in Bezug auf die übrigen Inhalte des kantonalen Richtplans im Wesentlichen richtplan— konform ist.

4.

Regionale Richtplanung Imboden

Die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung berücksichtigt in den wesentlichen Punkten die Festlegungen des regionalen Richtplans Imboden.

‚5.

Fazit zur Übereinstimmung m i t der Richtplanung

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die am 9. Juni 2024 von der Gemeinde Felsberg verabschiedete Teilrevision der Ortsplanung im Sinne der vor—

stehenden Ausführungen und in Verbindung mit einzelnen von der Regierung im vor—

liegenden Beschluss festzuhaltenden Genehmigungsvorbehalten (siehe nachstehend im gegebenen Zusammenhang) als richtplankonform erweist.

Baugesetz

1.

Allgemeine Bemerkungen

Das BauG der Gemeinde Felsberg wurde letztmals 2006 gesamthaft revidiert. Mit den vorliegenden Anpassungen wurde das BauG mit der interkantohalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffeßsowie mit der aktuellen kantonalen Raumplanungsgesetzgebung (KRG und KRVO) abgestimmt. 2.

Baulandmobilisierung u n d Ausgleich planungsbedingter Vorteile

Die neuen Regelungen über die Baulandmobilisierung“(Art. 19a—19h KRG) und den Ausgleich planungsbedingter Vor- und Nachteile (Art. 19i—19w KRG) sind mit dem lnkrafttreten der KRG-Revision unmittelbar anzuwenden.

Gemäss Art. 19p KRG gehen die Erträge der Mehrwertabgabe aus Einzonungen zu 75 % in die kantonale Spezialfinanzierung «Mehrwertausgleich» (kantonaler Fonds) und zu 25 % in die kommunale Spezialfinanzierung «Mehrwertausgleich» (kommunaler Fonds). Die entsprechenden Prozent$ätze sind auf Basis des kantonalen Min— destabgabesatzes gemäss Art. 19l Abs. 1 KRG (30 %) zu berechnen. Gemäss

Art. 19 | Abs. 2 KRG können die Gemeinden im BauG den Abgabesatz bis auf maxi—

mal 50 % erhöhen. lmHinblick auf Einzonungen für Nutzungen, für die ein besonderes öffentliches Interesse besteht, können sie den Abgabesatz umgekehrt bis auf

20 % senken (Art. 191 Abs. 3 KRG). Senkt eine Gemeinde in ihrem BauG den Abgabesatz für bestimmte Einzonungen auf einen Wert zwischen 29 % und 20 %, hat sie zu beachten, dass sie dem Kanton dennoch den gesetzlichen Mehrwertabgabeertrag (75 % der Mehrwertabgabe, berechnet auf dem ordentlichen Abgabesatz von 30 %) zu entrichten hat. Eine Reduktion des gesetzlichen Abgabesatzes hat daher primär eine Minderung der Erträge in den kommunalen Fonds zur Folge; der Kantonsanteil wird dagegen grundsätzlich schadlos gehalten. Praxisgemäss wird dies jedoch nur bei einem reduzierten Abgabesatz von mindestens 22,5 % so gehandhabt. Soweit die Gemeinde demgegenüber

den Mehrwertabgabesatz unter den Wert von 22,5 % senkt, hat sie lediglich den effektiv eingezogenen Mehmertabgabebetrag an den Kanton zu entrichten. Ansonsten müsste d i e Gemeinde bei einem Abgabesatz v o n unter 22,5 % d e m Kanton mehr a b -

liefern, als sie von der Grundeigentümerschaft erhoben hat. Dies stünde gegen den Normzweck v o n Art. 1 9 l Abs. 3 K R G , wonach eine Reduktion d e s Abgabesatzes für

im öffentlichen Interesse liegende Nutzungen möglich ist. Umgekehrt kommt eine Erhöhung des Abgabesatzes auf einen Wert von über 30 % sowie weitere Abgabetatbestände ausschliesslich der Gemeinde zugute. Vorliegend sieht Art. 4 Abs. 2 Ziff. 2 BauG yor, dass bei Einzonungen für Nutzungen, für die ein besonderes öffentliches Interesse besteht der Mehrwertabgabesatz bis auf 20 % gesenkt werden kann. Die Gemeinde Felsberg wird diesbezüglich auf die vorbeschriebene Praxis zur Entrichtung des Méhrwertabgabeertrags an den Kanton hin— gewissen.

Im Übrigen drängen sich keine weiteren Bemerkungen zum revidierten BauG auf; es kann genehmigt werden.

Zonenplan u n d Gehereller Gestaltungsplan 1:2000, Änderung Teil Siedlung

1.

Wohn—, M i s c h - u n d Z e n t r u m s z o n e

1.1.

Einleitende Bemerkungen

1.1.1. Vorgaben gemäss Art. 1 5 RPG I\/Iit RPG1 wurden die bundesrechtlichen Bestimmungen zur Bauzonendimensionierung deutlich Verschärft. So sind gemäss Art. 15 RPG die Bauzonen so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für die nächsten 15 Jahre entsprechen. Überdimensionierte Bauzonen sind neu ausdrücklich zu reduzieren. Lage und Grösse der ' Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen, wobei die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen sind. Insbesondere sind die Fruchtfolge— flächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen. Land kann gemäss Art. 1 5 Abs. 4 lit. a—e R P G konkret einer Bauzone zugewiesen werden,

— wenn es sich für die Überbauurig eignet, — wenn es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsre— serven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird, — wenn Kulturland damit nicht zerstückelt wird, — wenn seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist, und — wenn damit die Vorgaben des Richtplans (hier: KRlP—S) umgesetzt werden.

Art. 15 Abs. 4 RPG ist gemäss Wortlaut auf Neueinzonungen zugeschnitten. Es

rechtfertigt sich jedoch, auch bei einer Nutzungsplanrevision — wenn Grundstücke in der Bauzone bestätigt werden oder wenn sie eine Um— oder Aufzonung erfahren —

die Kriterien des Abs. 4 miteinzubeziehen. Im Rahmen der bei allen Nutzungsplanänderungen vorzunehmenden umfassenden lnteressenabwägung ist der gesamte '

Art. 15 RPG zu berücksichtigen (vgl. AEIVIISEGGER/KISSLING, Praxiskommentar

RPG: Nutzungsplanung, Aemisegger und andere [Hrsg.], 2016, Rn. 88 zu Art. 15 RPG). 1.1.2. Vorgaben gemäss KRlP-S lnstrumentell setzt RPG1 bei der Richtplanung an. Verlangt wird, dass der Richtplan

aufzeigt, wie die Einhaltung der Anforderungen von Art. 15 RPG sichergestellt wird (Art. 8a Abs. 1 lit. d RPG). „ D i e Umsetzung der entsprechenden RPG1-Vorgaben zur Bauzonendimensionierung erfolgt im KRlP-S in den Kap. 5 2 1 — 5 2 6 . Die darin ent—

haltenen Festlegungen und Handlungsanweisungen sind von grundlegender Bedeu-

tung für die nachgelagerte Nutzungsplanung. Die Gemeinde muss demnach insbe— sondere aufzeigen, wie ihre Wl\/IZ die Ziele und Leitsätze des KRlP-S (Kapitel 5.2.2,

8 . 52—9 ff.) einhalten. So muss die kommunale WWE-Dimensionierung der Zielsetzung gerecht werden, dass die Nutzungsreserven im Bereich der WMZ gesamtkanto-

nal so verteilt sind, dass die in den dynamischen Räumen des Kantons erwartete Be—

völkerungs- und Beschäftigtenentwicklung aufgenommen werden kann und dass in

weniger dynamischen Räumen in Zukunft immer noch eine angemessene Entwick—

lung möglich bleibt. Dies setzt voraus, dass die folgenden Leitsätze eingehalten sind: —

Ausrichtung der kommunalen BZK auf den effektiven Bedarf

— Auszonung von Bauzonen ausserhalb des weitgehend überbauten Gebiets resp.

an unQeeigneten Lagen (Rückzonungspotenziale)

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— Soweit der Bedarf ausgewiesen werden kann: Vornahme von Einzonungen an raumplanerisch geeigneten Lagen — Festlegung von Mindestdichten — Einhaltung der Mindestanforderungen für die Erschliessung mit dem öV, was im vorliegenden Fall einer öV-Basiserschliessung respektive einer öV—Güteklasse E

entsprechen würde 4 —

Optimierung der Lage der WMZ—Reserven mittels innerkommunaler Verlagerun— gen

—- Sicherstellung einer bundesrechtskonformen Erschliessung der Bauzonen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 RPV

Gemeinden mit effektiv knapp dimensionierten WMZ (A-Gemeinden) treffen Massnahmen zur Verdichtung un‚d Mobilisierung der Nutzungs- und Bauzonenreserven. Einzonungen kommen hierin Betracht, wenn die Anforderungen des Art. 15 RPG so— wie des KRIP—S erfüllt werden (KRlP-S, S. 52-13). 1.2.

Prüfung der WMZ-Dimensionierung

1.2.1. Ausgangslage Vorliegend hat die Gemeinde Felsberg bezüglich der WMZ die folgenden Rück-, Umund Einzonungen vorgenommen: — Rückzonungen (WMZ in Nichtbauzone) an WMZ—Flächen von gesamthaft rund — 2493 rn2 — Umzonungen (WMZ in übrige Bauzonen und umgekehrt) an WMZ-Flächen von

gesamthaft rund + 3823 m2 -— Neueinzonung (Nichtbauzone in WMZ) an WMZ—Flächen von gesamthaft rund

+ 10 811 m2 In d e r S u m m e beträgt die E i n - , R ü c k - u n d U m z o n u n g s b i l a n z d e r W M Z somit rund

+ 12 141 rn2 (10 811 rn2 — 2493 m2 + 3823 m2). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die dadurch verbleibende WMZ—Reserve nach Massgabe von RPG1 und KRIP—S (Kap. 5.2.2, 8 . 52-7) angemessen ist.

1.2.2. Methode zur WMZ-Berechnung _ Über das gesamte Kantonsgebiet betrachtet sind die WMZ des Kantons Graubünden

entsprechend den Berechnungen des Bundes heute überdimensioniert. Dies hat zur

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Folge, dass der kantonale Umfang an WMZ nicht vergrössert werden darf (Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG in Verbindung mit Art. 30a RPV). Innerhalb des Kantons besteht jedoch grundsätzlich weiterhin Methodenwahlfreiheit bei der Bemessung und Beurteilung der kommunalen Bauzonengrösse. Gemäss KRlP-S, Kap. 52—59, sind die Kapazitätsreserven in der WMZ auf den Bedarf der jeweiligen Gemeinde auszurichten. Dies hat nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen. Hierfür hat der Kanton eine auf die Verhältnisse in Graubünden ausgerichtete Methode entwickelt, welche auf den rechtskräftigen Zonenplandaten basiert. Diese berücksichtigt die unter gegebenem Planungsrecht in der WMZ vorhandenen Nutzungsziffern (Ausnutzungsziffer [AZ]. Baumasseziffer o. a.) und zieht somit die dritte Raumdimension in die Kapazitätsberechnung mit ein. Weiter vergleicht die Methode die unter bestimmten Annahmen ‘ theoretisch realisierbare Geschossfläche mit der effektiv realisierten Geschossfläche.

Aus der Differenz zwischen realisierter und nicht realisierter Geschossfläche wird die WMZ-Kapazitätsreserve (in Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner [EW] ausge—

drückt) berechnet (vgl. ARE—GR, Kantonaler Richtplan GR, Ermittlung der Kapazitätsreserve in WMZ, Beschreibung—Methode und Gemeinde—Datenblatt, März 2018). Die

Kapazitätsreserve sagt demnach aus, wie viele zusätzliche EW in der vorhandenen WMZ Platz finden würden. Die Ergebnisse dieser Berechnung wurden vom Kanton in

einem Datenblatt pro Gemeinde zusammengefasst und kartographisch dargestellt. Die Angaben des Datenblatts sind von den Gemeinden mit Blick auf Spezialfälle, lo— kale Rechtsvorschriften oder Dienstbarkeiten überprüft und anhand der Übersicht zur BZK ausgewiesen worden. Grundlage für die Berechnung der BZK bildet insbeson-

dere die Übersicht über den Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife so— wie zu den Nutzungsreserven.

Mittels der Gegenüberstellung der WMZ-Kapazitätsreserve und der erwarteten Be—

völkerungsentwicklung gibt die Übersicht BZK zudem Auskunft über den WMZ-

Bedarf der jeweiligen Gemeinde. Hierfür ist festzulegen, von welcher Entwicklung ‘ der Wohnbevölkerung und der Beschäftigten ausgegangen wird (Art. 5a Abs. 1 RPV). Dabei muss sich die Wachstumsannahme grundsätzlich innerhalb der Spann-

breite der Bevölkerungsszenarien (tief, mittel, hoch) des Bundesamts für Statistik (BFS) bewegen (Art. 5a Abs. 2 RPV). Laut KRlP—S, Kap. 5.2.1, haben sich die Ge-

meinden, Regionen und der Kanton zur Bemessung des Siedlungsgebiets und der

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Bauzonen auf die Bevölkerungsszenarien 2015—2045 des BFS abzustützen. Als Re— ‘ ferenz für den Kanton Graubünden gilt die Entwicklung gemäss BFS-Szenario «hoch».

Der in der Übersicht BZK ausgewiesene WMZ-Bedarf definiert, ob eine Gemeinde zu wenig WMZ, gerade richtig dimensionierte WMZ oder zu grosse WMZ aufweist und entsprechend i m KRlP—S den Kategorien A, B oder C zugeordnet wird (vgl. KRIP—S; Kap. 5.2.2). Insofern bildet die Übersicht BZK die richtplanerische Weichenstellung für die nachgelagerte Nutzungsplanung. Es gilt jedoch'zu berücksichtigen, dass der Kanton mit der Erhebung der Übersichten BZK und den Festlegungen des KRlP-S den gesetzlichen Auftrag gemäss Art. 8a RPG mit dem gebotenen Augenmass und mit Blick auf den ganzen Kanton (hohe Flughöhe) erfüllt. Eine deutlich niedrigere Flughöhe haben indessen die Ortsplanungen der Gemeinden, i m Rahmen derer die Bauzonendimensionierung nach Massgabe von Art. 15 RPG zu konkretisieren ist. Hierfür haben die Gemeinden i m PMB insbesondere aufzuzeigen, welche Nutzungsreserven in den Bauzonen bestehen (Art. 47 Abs. 2 RPV).

Vor diesem Hintergrund hat das ARE die technische Wegleitung zur Ermittlung des Bäuzonenbedarfs v o m Dezember 2 0 2 0 publiziert, w e l c h e d e n Gemeinden ein Instru-

ment zur Ermittlung der quantitativen Aspekte des WMZ-Bedarfs auf Ebene der Ortsplanung an die Hand gibt. Die Wegleitung thematisiert jedoch auch qualitative Aspekte, die ein Abweichen von der rein quantitativen Argumentationslinie ermöglichen sollen. Diese qualitativen Aspekte wachsen aus dem Ort und der konkreten Situation hervor und müssen durch den Planungsträger plausibel dargelegt werden.

1.2.3. WMZ-Bedarf a) WMZ-Kapazitätsreserven Gemäss Übersicht BZK Felsberg vom 26. Juni 2 0 2 4 entsprechen die überbauten WMZ (36,25 ha) und die baureifen, unüberbauten WMZ (5,88 ha) nach der vorliegenden Ortsplanungsrevision einer mobilisierbaren WMZ-Kapazitätsreserve von 373 EW. Die entsprechende Berechnung stützt sich insbesondere auf folgende Annahmen:

_

—— Geschossflächenbedarf pro EW in suburbanen Gemeinden (55 m2); —

Wohnanteile in Zentrums- und Mischzonen (50 %) sowie Wohnzonen (90 %);

13

—

Maximal realisierbarer Ausbaugrad (80 %);

—- AZ gemäss revidiertem Baugesetz (AZ 1, in Zentrumszone ohne AZ), zonenspezifischer Mittelwert in übrigen Zonen ohne AZ; —— Mobilisierbarkeit bis 2037: 80 % der Kapazitätsreserve in nicht überbauter WMZ bzw. 25 % der Kapazitätsreserve in überbauter WMZ mit Ausbaugrad < 50 %.

l m PMB führt die Gemeinde. diesbezüglich aus, dass die Grundstücke mit einem Ausbaugr_ad von weniger als 50 % in der Regel innerhalb der Wohnzone oder der ge- __ mischtén Zone 2 lägen. Es handle sich hierbei u m verstreute Einzelparzellen im Siedlungsgebiet. Demzufolge sei es absehbar, dass auf einzelnen dieser Grundstü— cke Ersatzneubauten oder Enneiterungen (z. B. Ersatzneubau Einfamilienhaus als Doppeleinfamilienhaus) und damit zusätzliche WMZ-Kapazitäten realisiert würden. Diese Entwicklungen würden jedoch voraussichtlich mehr als eine Planungsperiode von 15 Jahren in Anspruch nehmen. Oft werde in den entsprechenden Zonen auch eine Emeiterung von Wohnraum erfolgen, ohne dass dadurch neue W0hnungen entstünden. Aufgrund dieses Umstands gehe die Gemeinde von einer geringeren Mobilisierung der unternutzten Grundstücke aus. Unter der Annahme, dass die Ausschöpfung dieser Potenziale zwei Planungsperioden benötigten und nur in der Hälfte der Fälle tatsächlich zu zusätzlichen Einwohnerkapazitäten führten, werde von einem Mobilisierungsgrad von 25 % für die nächsten 15 Jahre ausgegangen (PMB, S. 19).

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich die Gemeinde grundsätzlich

an der Übersicht BZK und der vom „ K a n t o n entwickelten Berechnungsmethodik zu den WMZ-Kapazitätsreserven orientiert. Ihre Ausführungen zu den Mobilisierungs-’ werten sind nachvollziehbar und können akzeptiert werden. b ) Bevölkerungsentwicklung

Wie ausgeführt haben sich sowohl der Kanton als auch die Gemeinden aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben (Art. 5a RPV) und dessen Umsetzung i m KRlP—S an

den Bevölkerungsszenarien des BFS zu orientieren, wobei die entsprechenden Prog— nosen periodisch aktualisiert werden. Dies hat zur Konsequenz, dass bei kapazitätsrelevanten Revisionen der Nutzungsplanung grundsätzlich auf die jeweils aktuellen Szenarien abzustellen ist. in diesem Zusammenhang ist allerdings zu vergegenwärtigen; dass es sich bei der angenommenen Bevölkerungsenhuicklung

nicht um eine

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exakte mathematische Berechnung handelt (vgl. AEMISEGGER/KISSLING, Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Aemisegger und andere [Hrsg.], 2016, Rn. 47 zu Art. 15). Vielmehr liegt es im Wesen der Prognose, dass diese aufgrund ihrer Zu_ kunftsbezogenheit zWangsläuflg mit Annahmen operieren muss und dementspre— chend mit Unwägbarkeiten verbunden ist. Auf Richtplanebene begegnet Art. 5a Abs. 2 lit. a RPV diesem Umstand damit, dass eine Überschreitung des aktuell höchsten BFS—Szenarios dann in Betracht gezogen werden kann, wenn die reale Entwicklung diese bestätigt hat. Die Bevölkerungsprognose des BFS für die Jahre 2019—2050 ging im für Graubünden massgeblichen Szenario «hoch» innerhalb der 15-jährigen Planungsperiode bis ins Jahr 2034 von einer Bevölkerungszunahme von + 290 EW in der Gemeinde Felsberg aus. Dies entspricht einem Wachstum von rund 0,69 % pro Jahr. Diese Ten? denz wurde in der im Jahr 2022 aktualisierten BFS-Bevölkerungsprognose für die Jahre 2022—2050 akzentuiert, wobei hier für Felsberg innerhalb der 15-jährige Planungsperiode (bis 2037) von einer Bevölkerungszunahme von + 376 EW (+ 0,85 % pro Jahr) ausgegangen wurde. Gemäss den neuesten Prognosezahlen des BFS für die Jahre 2025—2055 liegt die Bevölkerungsentwicklung in Felsberg innerhalb einer Planungsperiode (bis 2040) bei + 328 EW (+ 0,72 % pro Jahr). Zudem ist festzustelä len, dass diese aktuelle Prognose im Vergleich zu den früheren Modellannahmen von einer kontinuierlicheren Positiventwicklung ausgeht, so dass bis ins Jahr 2055

mit einer Bevölkerungszunahme von + 618 EW (+ 21 ‚3 %) gerechnet wird.

Demgegenüber bewegte sich die reale Bevölkerungsentwicklung in der Gemeinde Felsberg in den letzten Jahren deutlich über den vorgenannten Prognosen. So hat sich die Wohnbevölkerung im Zeitraum von 1980 bis 2024 mehr'als verdoppelt (von 1344 EW auf 2886 EW) und lag im Durchschnitt bei rund + 1,75 % pro Jahr. Das Wachstum der letzten zehn Jahre (2014 bis 2024) liegt praktisch auf diesem langjäh-

rigen Durchschnittswert. ' In Gesamtwürdigung der vorstehenden Aspekte kann das von der Gemeinde der vorliegenden Planung zugrunde gelegte Bevölkerungswachstum von durchschnittlich 1 % pro Jahr gestützt werden. Die aus der vorliegenden Ortsplanungsrevision resul-

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tierenden WMZ-Kapazitätsreserven vermögen die emartete Bevölkerungsentwicklung somit rechnerisch voraussichtlich aufzunehmen. Die Planung erweist sich somit als bedarfsgerecht 1.2.4. Prüfung der WMZ-Einzonungen u n d -Verlagerungen

Die vorliegende Planung der Gemeinde Felsberg sieht eine innerkommunale Verlagerung und Aufzonung der Wohnzone an der Schöneggstrasse im Gebiet In da Losa sowie die Einzonung einer Dienstleistungszone im Gebiet Säss vor. a)

Kriterien f ü r Einzonüng u n d Verlagerung v o n WMZ

Gemäss KRlP-S können Gemeinden mit effektiv knapp dimensionierter WMZ Einzonungen vornehmen, wenn sie die Anforderungen von Art. 15 RPG und des KRIP—S,

Kap. 5.2, erfüllen, (S. 5.2—10). Gestützt auf die Ziele und Grundsätze des RPG (Art. 1 und 3 RPG) sowie die Anforderungen an Bauzonen (Art. 15 Abs. 3 und 4 RPG) kommen für eine Einzonung nur Flächen in Frage, -

bei denen Fruchtfolgeflächen (FFF) erhalten soWie Natur und Landschaft ge— schont werden (Art. 15 Abs. 3 RPG);-

— die sich für die Überbauung eignen (Art. 15 Abs. 4 lit. a RPG); —

der Bedarf auch bei einer konsequenten Mobilisierung der bestehenden Nutzungsreserven ausgewiesen ist (Art. 15 Abs. 4 lit. b RPG);

—

Kulturland nicht zerstückelt wird (Art. 15 Abs. 4 lit. 0 RPG);

-

die Verfügbarkeit gesichert ist (Art. 15 Abs. 4 lit: d RPG);

—

die erschlossen (Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 32 Abs. 3 RPV) und insbesondere an-

gemessen an den öffentlichen Verkehr angebunden sind (Art. 3 Abs. 3 Bst. a RPG).

Der KRlP-S konkretisiert diese Ziele in Kap. 5.2 folgendermassen: —— Die Mindestanforderungen der öV-Erschliessung müssen erfüllt sein. —

Die Mehrwertabschöpfung und die Verfügbarkeit sind gemäss Vorgaben des übergeordneten Rechts gesichert.

— Die Einzonung ist innerhalb der Gemeinde direkt kompensiert, oder die Kompen-

sation ist planungsrechtlich gesichert oder über den Kanton gewährleistet. —

Ein Erschliessungs— und Bebauungskonzept liegt vor.

16

—

Sofern durch die Einzonung FFF beansprucht werden, sind die Vorgaben von

Art. 30

Abs. 1“5 RPV zu erfüllen. Gemäss Leitsatz im KRlP—S soll mit innerkommunalen Verlagerungen die Lage der WMZ-Reserven optimiert werden. Diese können unter Beachtung der übrigen richt— planerischen Leitsätze (Lageanforderungen, Mindestdichte, öV—Güte, Ausrichtung _ auf den Bedarf) sowie der Einzonungsvoraussetzungen gemäss Vorgaben des übergeordneten Rechts vorgenommen werden (KRlP-S, S. 5.2—11f.). b)

Beurteilung der WMZ-Einzonungen u n d -Verlagerung '

Wie von der Gemeinde schlüssig aufgezeigt, reichen die bestehenden Nutzungsre— serven selbst bei konsequenter Mobilisierung nicht aus, um das erwartete Bevölke— rungswachstum von rund 1 % pro Jahr in den kommenden 15 Jahren vollständig auf. zunehmen. In Bezug aufdie Planungsmassnahmen i m Gebiet In da Losa weist die G e m e i n d e z u d e m zutreffend darauf hin, dass e s sich u m e i n e innerkommunale

Bauzonenverlagerung handelt. Die Erhöhung der WMZ—Kapazitätsreserven ergibt sich daher'ausschliesslich aus der zusätzlichen Aufzonung von der Wohnzone 2 in die Wohnzone 3. Für das Gebiet Säss sieht die vorliegende Planung einen Dienstleistungsstandort in Kombination mit Wohnnutzungen vor. Die Gemeinde legt nach— vollziehbar dar, dass mit dem Wachstum der Wohnbevölkerung auch der Bedarf an Dienstleistungen zunimmt, insbesondere in den Bereichen Detailhandel und Gesund— heitsversorgung. Am Standort Säss besteht aus Sicht der Gemeinde die Möglichkeit, zentrale Versorgungsinfrastrukturen mit öffentlichen Nutzungen, Büronutzungen so— wie Wohnnutzungen zu verbinden. Gemäss Art. 34 BauG dürfen Wohnnutzungen maximal zwei Drittel der realisierten Hauptnutzfläche pro Grundstück ausmachen, wobei Alterswohnungen nicht zum Wohnanteil zählen. Auf dieser Grundlage leitet die Gemeinde zusätzliche WMZ-Kapazitätsreserven von rund 80 Einwohnerinnen und

Einwohnern ab (PMB, s. 30). Zusammenfassend ist der Bedarf für die WMZ-Einzonungen in den Gebieten In da Losa und Säss — wie bereits unter Ziffer 1.2.3 festgehalten - als ausgewiesen zu be— urteilen.

17

I m urbanen beziehungsweise suburbanen Raum haben Einzonungsflächen eine Mindestdichte mit einer Ausnützungsziffer von 0.8 aufzuweisen (vgl. KRIP-S, S. 5.2—11). Dies entspricht in Felsberg der Dichte der Wohnzone 3 mit einer Baumassenziffer

von neu 3.00. Die Um— und Einzonungsflächen werdenderWohnzone 3 zugewiesen, was sich somit als richtplankonform ewveist.

Weiter ist festzuhalten, dass das gesamte ”Dorf Felsberg aufgrund der au“sschliessli— chen Erschliessung durch Busverkehr der öV-Erschliessungsgüte E zugeordnet ist. Damit werden die im Richtplan grundsätzlich für Einzonungen geforderten Erschlies—

sungsgüten C bzw. D nicht erreicht. Im Vergleich zum übrigen Siedlungsgebiet von Felsberg liegen die vorgesehenen Einzonungsstandorte jedoch in einer verhältnismässig günstigen Lage hinsichtlich der öV-Erschliessung, weshalb sie dennoCh als genehmigungsfähig beurteilt werden können. Zudem trägt die Einzonung im Gebiet Säss zur Aufwertung des Ortskerns bei, was gemäss den richtplanerischen Vorgaben von hoher Bedeutung ist (vgl. KRIP-S, S. 5.1-8).

Gemäss Art. 30 Abs. 1bis RPV dürfen FFF nur eingezont werden, wenn ein auch aus kantonaler Sicht wichtiges Ziel ohne deren Beanspruchung nicht sinnvoll erreicht werden kann (lit. a) und sichergestellt ist, dass die betroffenen Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse Optimal genutzt werden (lit. b). Zu den wichtigen kantonalen Zielen zählen insbesondere die Siedlungsentwicklung nach innen zur Schaffung

kompakter Siedlungsstrukturen, die Schliessung von Baulücken sowie die massvolle Enrveiterung lokaler Arbeitsgebiete für bestehende Betriebe. D e r Verbrauch von FFF ist grundsätzlich zu kompensieren. Von der Kompensationspflicht ausgenommen sind Flächen unter 0,25 ha; ab 2500 m2 besteht hingegen eine solche Pflicht (vgl.

ARE, Merkblatt zur Kompensation von Fruchtfolgeflächen, April 2024). Im vorliegen— den Fall der Bauzonenverlagerung i m Gebiet In da Lose werden rund 1000 rn2 FFF beansprucht. Diese Fläche liegt unterhalb der massgeblichen Schwelle, weshalb keine Kompensatiön erforderlich ist. In diesem Zusammenhang weist die Gemeinde

zutreffend darauf hin, dass das Siedlungsgebiet von Felsberg aufgrund der natur-

räumlichen Gegebenheiten nahezu vollständig von FFF umgeben ist. Eine Siedlungsenrveiterung ist daher faktisch kaum ohne deren Beanspruchung möglich. Zu— dem ist festzustellen, dass mit der vorgesehenen Bauzonenverlagerung den interes-

sen der Siedlungsentwicklung, des Ortsbildschutzes sowie des Kulturlandschutzes

18

besser Rechnung getragen wird als mit der bisherigen Zonenordnung. Die geplante

Zonierung erweist sich somit als genehmigungsfähig. Weiter ist allerdings festzustellen, dass die Gemeinde die östlich angrenzende, ebenfalls als FFF qualifizierte Fläche bis zur Calandastrasse im Umfang von rund 5600 m2

der ZkbN gemäss Art. 40 KRG zuweist. Da es sich bei der ZkbN um eine Nicht— bauzone handelt, liegt insoweit keine Einzonung vor, weshalb Art. 30 Abs. 1bis RPV nicht zur Anwendung gelangt. Die Gemeinde wird jedoch darauf hingewiesen, dass

bei einer allfälligen künftigen Einzonung dieser Fläche die beanspruchten FFF zu kompensieren sein werden. Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, ob die entlang der Schöneggstrasse sowie im Gebiet Ober Neugüeter neu der Landwirtschaftszone

zugewiesenen Flächen aufgewertet und zur Kompensation herangezogen werden können.

Die vorgenommenen Einzonungen auf den Parzellen Nm. 633, 719 und 974 unterlie-

gen im Übrigen der Mehrwertabgabepflicht nach Art. 19i ff. KRG sowie der gesetzli— che Bauverpflichtung nach Art. 190 KRG und Art. 5 BauG. Die vorliegende Genehmi— gung wird mit den entsprechenden Anordnungen verbunden. 1.3.

Prüfung der WMZ-Mobilisierung v o n bestehenden Bauzonen

Die Gemeinden haben im Allgemeinen Massnahmen zu treffen, damit die Bauzonen zeitgerecht ihrem Nutzungszweck zugeführt werden können (Art. 19a KRG). Zudem

sind Bauverpflichtungen auf bestehenden WMZ-Reserven grundsätzlich Vorausset—

zung für die Genehmigung von Einzonungen (Art. 15 Abs. 4 lit. b RPG; KRIP-S, Kap. 5.2.2, S. 5.240).

Bei der Anordnung der Bauverpflichtung gemäss Art. 199 KRG sind im Nutzungs— planverfahren die betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile im Zonenplan zu bezeichnen. Nur auf-diese Weise ist gewährleistet, dass die Auswahl der in Frage

kommenden Grundstücke willkürfrei aus einer gesamtheitlichen ortsplanerischen Op-

tik heraus erfolgt. Dabei hat sich die Gemeinde auf Gebiete zu konzentrieren, bei denen eine Mobilisierung siedlungsplanerisch und städtebaulich Sinn macht. Die Ge—

meinde kann Bauverpflichtungen nicht nur für unüberbaute Grundstücke oder Grund-

stücksteile, sondern auch für unternutzte Grundstücke sowie zur Mobilisierung von

19

Nutzungsreserven in bestehenden Bauten oder auf brachliegenden Arealen anordnen. Unüberbaute Flächen, d e n e n bewusst klar umschriebene Funktionen i m Hin-

blick auf eine hochwertige Siedlungsentwicklung zukommen (Grün— und Umgebungs— flächen, Spielplätze, ortsbildschützerische Freiheiteflächen etc.), können derweil v o n

Mobilisierungsmassnahmen verschont bleiben.

Vorliegend hat die Gemeinde Felsberg im Zonenplan bezeichnete, unüberbaute WMZ-Parzellen mit einer Baulandverfügbarkeitsregelung nach Art. 199 KRG belegt und auf den entsprechenden Flächen eine Verpflichtung zur Überbauung innert maximal acht Jahren festgelegt. Sie bewegt sich damit im Rahmen der kantonsrechtlichen Vorgabe gemäss Art. 199 Abs. 2 KRG und KRlP—S. Damit verfügt sie über ein wichtiges lnstrument, um der Baulandhortung entgegenzuwirken. Die entsprechenden Festlegungen i m Zonenplan sind somit genehmigungsfähig.

1.4.

Gesamtbeurteilung WMZ

In Gesamtwürdigung der vorstehenden Aspekte kann festgestellt werden, dass die WMZ in der Gemeinde Felsberg die Anforderungen von RPG1 und KRIP—S erfüllen. Einer Genehmigung der Vorlage in dieser Hinsicht steht folglich nichts im Wege.

Gemeinden, die ihre WMZ im Rahmen der Ortsplanung an den Bedarf angepasst und die weiteren gemäss Richtplan erforderlichen Massnahmen i m Bereich WMZ umgesetzt haben, werden nach Genehmigung der Ortsplanung in der Objektliste des

KRlP-S als «Gemeinde mit bereinigten WMZ und eingeführter Baulandmobilisierung» nachgeführt. Das ARE wird mit der entsprechenden Nachführung der Objektliste ge— mäss Art. 8 Abs. 2 KRVO betreffend die Gemeinde Felsberg beauftragt.

Im Übrigen gibt der Zonen— und Genereller Gestaltungsplan 1:2000, Änderung Teil

Siedlung zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

20

Genereller Erschliessungsplan 1:2000, Ober Neugüeter Genereller Erschliessungsplan 1:5000, Radweg 1.

Langsamverkehrsverbindung Felsberg — DomatlEms

Es ist festzustellen, dass der im Generellen Erschliessungsplan festgesetzte Radweg zwischen Felsberg und Domat/Ems über weite Strecken innerhalb der rechtskräftig ausgeschiedenen Gewässerraumzone liegt. 1.1. Gewässerschutzrechtliche Vorgaben Gemäss Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung (GSChV; SR 814.201) dür— fen im Gewässerraum grundsätzlich nur standortgebundene, i m öffentlichen lnte— resse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwefke oder Brücken erstellt werden. Aus der von der Schweizerischen Bau-, Planungs— und Umweltdirek— toren—Konferenz (BPUK), der Konferenz kantonaler Landwirtschaftsdirektoren (LDK), des Bundesamts für Umwelt (BAFU), des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) sowie des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) herausgegebenen «Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz» geht hervor, dass Wege für den Alltagsverkehr («Weg zum Ziel»), welche sich nicht immer klar von Wegen für den Freizeitverkehr abgrenzen lassen, grundsätzlich ausserhalb des Gewässerraums geführt werden müssen. Sie können jedoch aufgrund standörtlicher Verhältnisse im Gewässerraum standortgebunden sein. Dazu muss der Nach— weis erbracht werden, dass ein Vorhaben ausserhalb des Gewässerraums nicht rea— lisiert werden kann. Dies setzt ein Variantehstudium mit umfassender lnteressenabwägung voraus (Urteil BGer 1C_567/2020, 1C_568/2020 vom 1. Mai 2023 E. 5.3). Gegebenenfalls können die Ausnahmetatbéstände für zonenkonforme Anlagen in dicht überbautem Gebiet oder auf unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen geltend gemacht werden (BPUK, LDK, BAFU, ARE, BLW [Hrsg.]: Gewässerraum. Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz, aktualisierte Version 2024, S. 86; abrufbar unter www.bafu.admin.ch).

21

1.2. Vernehmlassung der Gemeinde zur Langsamverkehrsverbindung Die Gemeinde Felsberg argumentiert in ihrem Schreiben vom 14. August 2025 im Wesentlichen damit, dass die geplante Langsamverkehrsverbindung über den Rhein Bestandteil der regionalen Richtplanung Fuss— und Veloverkehr (Regionaler Richtplan lmboden, Teil Verkehr) sowie des Agglomerationsprogramms Chur der 5. Gene— ration sei. Im Agglomerationsprogramm würde insbesondere auch der Bedarf fürdie geplante Brücke hinreichend ausgewiesen. Ferner sei der gewählte Brückenstandort

von einem Verkehrsplanungsbüro mittels einer Standortevaluation bestimmt werden (vgl. Hartmann und Monsch: Langsamverkehrsverbindung DOmat/Ems — Felsberg, Dokumentation Standortevaluation vom 18. Januar 2023). Bei der geplanten Brücke handle es sich somit um eine standortgebundene Anlage, welche im Gewässerraum realisiert werden dürfe.

i m Schreiben vom 17. November 2025 ergänzt die Gemeinde ihre diesbezüglichen

Ausführung sinngemäss damit, dass die vorgesehene Linienführung der Langsamverkehrsverbindung von der bestehenden Buswendeschlaufe am Rütenaweg bis z u m Brückenstandort über d e n bestehenden Feldweg i m G e b i e t Besnerstei entlang

des Rheins verlaufe. Bei der entsprechenden Planung sei sie ursprünglich davon

ausgegangen, dass an diesem bestehenden Weg (ohne Belag) keine baulichen Massnahmen erforderlich sein würden. inzwischen habe sich jedoch gezeigt, dass für die Umsetzung der Langsamverkehrsverbindung ein asphaltierter Radweg erforderlich sei. Dieser sei mit der geplanten, innerhalb des Gewässerraums liegenden Li-

nienführung nicht realisierbar. Vor diesem Hintergrund könne sich der Gemeindevor- '

stand mit einer alternativen Linienführung zur Erschliessung der Brücke über den weiter östlich von der Taminserstrasse abzweigenden Feldweg einverstanden erklä-

ren. Für die entsprechende Anpassung der Linienführung i m Generellen Erschlies— sungsplan müsse jedoch eine erneute Teilrevision der Ortsplanung durchgeführt wer— den.

1.3. Beurteilung der Langsamverkehrsverbindung

Die Ausführungen der Gemeinde in ihren Schreiben vom 14. August 2025 und 17. November 2025 können grundsätzlich gestützt werden. Für den im Generellen Erschliessungsplan festgelegten Brückenstandort liegt eine hinreichende Standort—

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evaluation vor. Die geplante, den Rhein querende Brücke kann somit als standortge— bunden im Sinne von Art. 410 Abs. 1 GSchV qualifiziert werden. Demzufolge erweist sich auch die Festlegung im Generellen Erschliessungsplan i m Bereich der Brücke als genehmigungsfähig.

Demgegenüber fehlt es der im Rahmen der vorliegenden Ortplanungsrevision beschlossenen Linienführung des Radwegs entlang des Alpenrheins innerhalb des Gewässerraums an der erforderlichen Standortgebundenheit. So geht aus dem von der Gemeinde zitierten Agglomerationsprogramm klar hervor, dass mit der neuen Brücke Domat/Ems und Felsberg nicht nur für den Fréizeitverkehr, sondern auch für den All— tagsverkehr miteinander verbunden werden soll. So soll die Gemeinde Felsberg von einer direkteren Verbindung zu wichtigen Einrichtungen (Musikschule lmboden, Ein- ' kaufsmöglichkeiten) in Domat/Ems profitieren (vgl. Agglomerationsprogramm Chur 5. Generation, Massnahmendokumentation, Siedlung, Landschaft und Verkehr, 26. Februar 2025, Fuss- und Veloverkehr, Massnahme FW5.4—6‚ S. 151). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Instrument des Agglomerationsprogramms keine Aussagen hinsichtlich der planungs- oder baurechtlichen Machbarkeit von konkreten Vorhaben trifft. Dies bedeutet, dass die Umsetzbarkeit v o n Massnahmen des Agglomerationsprogramms auf Ebene der Nutzungsplanung sowie des Baubewilligungsverfahrens von den Gemeinden zu prüfen ist. Hierbei ist insbesondere auch die Vereinbarkeit mit den gewässerschutzrechtlichen Vorgaben nachzuweisen. lm Entwurfdes regionalen Richtplans lmboden, Teil Verkehr, Fuss- und Veloverkehr ist zudem eine direkte Verbindung von der bestehenden Veloroute vorgesehen. Diese .

Verbindung führt nicht entlang des. Rheins, sondern über die geplante Brücke direkt weiter bis zur Taminserstrasse. Hinsichtlich der von der Gemeinde auf Ebene der Nutzungsplanung beschlossenen Linienführung der Zufahrt zur geplanten Brücke entlang des Rheins liegt schliesslich auch keine Variantenevaluation mit umfassender Interessenabwägung vor. Stattdessen hat der Gemeindevorstand in seinem

Schreiben vom 17. November 2025 aufgezeigt, dass eine Erschliessung der Brücke auch über eine alternative Linienführung ausserhalb des Gewässerraums möglich ist. Somit erweist sich die Linienführung gemäss Ortsplanungsrevision vom 9. Juni 2024 als nicht standortgebunden. Da'ran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass

die beschlossene Streckenlänge rund 50 Meter kürzer ausfällt als die vom Gemein—

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devorstand im Schreiben vom 17. November 2025 vorgeschlagene Variante. Die Veloverbindung zur projektierten Brücke hin ist somit weitestmöglich ausserhalb des rechtskräftig ausgeschiedenen Gewässerraums des Alpenrheins zu erstellen. l m Ergebnis wird die im Generellen Erschliessungsplan 1:5000, Radweg vom 9. Juni 2024 festgelegte Linienführung des Radwegs zwischen der Bundeswendeschlaufe am Rütenaweg und dem Standort der geplanten Brücke — im Einverständnis mit der Gemeinde — nicht genehmigt und_zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen. Die Planfestlegung im Bereich der standortgebunde'nen Brücke'wird genehmigt.

Im Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 1:5000, Radweg sowie der Gene—

relle Erschliessungsplan 1:2000, Ober Neugüeter zu keinen weiteren Bemerkungen _ Anlass; diese können genehmigt werden.

G.

Verfahrensbeteiligung beschwerdeberechtigter Organisationen 1 . Vorbemerkungen z u m Verfahren Gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG müssen die beschwerdeberechtigten Umweltschutzorganisationen (USD) im Nutzungsplanungsverfahren keine förmliche Planungsbe-

schwerde an die Regierung erheben, um die Möglichkeit des Weiterzugs des regie— rungsrätlichen Gehehmigungsbeschlusses an die Gerichte nicht zu verwirken. Viel—‘

mehr genügt es, wenn sie sich während der in Art. 48 Abs. 4 KRG geregelte'n Beschwerdeauflagefrist beim ARE zwecks Akteneinsicht anmelden und danach innert

eines von der Fachstelle gesetzten Zeitraums eine Stellungnahme einreichen. l m vorliegenden Fall meldete sich die Pro Natura Graubünden für die Akteneinsicht an und reichte beim ARE fristgerecht eine Stellungnahme vom 5. September 2024 ein. Entsprechend wird die Pro Natura Graubünden in den Verteiler des vorliegenden Beschlusses aufgenommen.

2. Stellungnahme der Pro Natura Graubünden ln ihrer Stellungnahme vom 5. September 2024 beantragt die Pro Natura Graubün— den, die neue Langsamverkehrsverbindung über den Rhein nicht zu genehmigen. Es

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seien alternative Linienführungen zu finden, welche ausserhalb des strategischen Revitalisierungsperimeters und ausserhalb des lokalen Auenobjekts zu liegen kommen. Zur Begründung bringt die U 3 0 sinngemäss Folgendes vor: Die vorgesehene

Rheinüberquerung tangiere die Aue «Neu Wuor» von lokaler Bedeutung (Objekt-Nr. A—1103), welche gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes über den Natur— und Heimatschutz (NHG; SR 451) geschützt sei. Eine Beeinträchtig'ung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe sei daher nur zulässig, wenn sich diese unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden lasse. Eine Brücke zur Überquerung von Gewässern sei selten standortgebunden, da diese a m Fluss entlang verschoben wer— den könne. Vorliegend werde die Standortgebundenheit der Rheinbrücke am geplan— ten Ort im PMB nicht hinreichend ausgewiesen. Daher sei davon auszugehen, dass

die Brücke auch ausserhalb der Aue von lokaler Bedeutung gebaut werden könne. Weiter befänden sich in unmittelbarer Nähe zur geplanten Brücke und in derselben Geländekammer weitere inventarisierte Biotope, wie beispielsweise die Amphibienlaichgebiete lokal «Rütenen West», «Rütenen Ost» und «Saganäckerli», das Amphibienlaichgebiet regional «Felsberg, Äuli» (Objekt-Nr. AM746; Pro Natura Schutzgebiet) sowie die Auen lokal «Under Aeuli, Felsberg» (Objekt-Nr. A-2610; Pro Natura Schutzgebiet) und «Hinter t'Wisen» (Objekt—Nr. A-1104). Auch für diese Ob— jekte würden die Vorgaben gemäss Art. 18 NHG gelten. Da diesbezüglich ebenfalls keine Standortgebundenheitvorliege, sei die Brücke auch deshalb ausserhalb dieser

lnventare zu errichten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass fast die gesamte Gewässerstrecke zwischen dem Wehr nordwestlich von Domat/Ems bis auf die Höhe des Bahnhofs Felsberg in der strategischen Revitalisierungsplanung mit der Priorität mit— tel eingeteilt worden sei. Die Gewässerstrecke werde somit in naher Zukunft revitali—

siert. Bei der Erstellung der Langsamverkehrsverbindung müsse daher sowohl der Revitalisierungsperimeter als auch der emreiterte Revitalisierungsperimeter berücksichtigt werden. Eine neue Langsamverkehrsverbindung verhindere oder erschwere

eine Revitalisierung an dieser Stelle erheblich. 3 . Stellungnahme der Gemeinde

Felsberg z u d e n Vorbringen d e r USD

Mit Schreiben vom 25. September 2024 äusserte sich die Gemeinde Felsberg zur Stellungnahme von Pro Natura Graubünden im Wesentlichen wie folgt: Der Standort

der Langsamverkehrsbrücke sei im Rahmen einer Verkehrsstudie ermittelt worden. Vorgesehen sei eine reine Fuss— und Velobrücke mit entsprechend untergeordneten

25

Dimensionen. Diese diene der besseren Vernetzung der Langsamverkehrswege zwi— schen Felsberg und Domat/Ems und sei eine Fördermassnahme zugunsten des Fuss- und Veloverkehrs. Als Verbindung zur geplanten Brücke würden bestehende Wege genutzt. Weiter würden die von der U 8 0 erwähnten Amphibienlaichgebiete nach derzeitigem Wissensstand von der Brücke nicht tangiert. Innerhalb der beste— henden Aue von lokaler Bedeutung von rund einem Kilometer Länge seien bereits Fusswege vorhanden, welche zur Attraktivität und Erlebbarkeit des Uferbereiches beitragen würden. Aus Sicht der Gemeinde stelle die vorgesehene Fuss- und Velo— brücke keinen erheblichen Eingriff in dieses Auenobjekt dar beziehungsweise beeinträchtige die vorhandene Bestockung nicht. Ferner habe die Gemeinde bereits um— fassende Massnahmen zum Biotopschutz ergriffen und solle daher nicht unnötig in weiteren Bereichen eingeschränkt werden. Beim Bau der Langsamverkehrsbrücke werde auf die Naturschutzinteressen bestmöglich Rücksicht genommen. Vorliegend würden erst die raumplanerischen Voraussetzungen geschaffen. Zudem müsse der Brückenstandort zweckmässig sein und könne daher nicht beliebig festgelegt werden. Es müsse vielmehr ein Mehrwert für die Bevölkerung beider Gemeinden ge— schaffen werden, was vorliegend gegeben sei. Schliesslich habe die Gemeinde den Kanton bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass sie mit der Festlegung des Revitalisierungsperimeters nicht einverstanden sei. Dessen gesamter Entstehungspro— zess werde von ihr als sehr unfair und undemokratisch beurteilt. Seitens des Kantons

sei wiederholt ausgeführt worden, dem Perimeter komme keine Rechtswirkung zu, gleichwohl werde er von den USD stets herangezogen. Die Gemeinde stelle zudem die Aussage in Frage, wonach die betreffende Gewässerstrecke in naher Zukunft revitalisiert werde, und beantrage, den Revitalisierungsperimeter zu überarbeiten und

auf Felsberger Gebiet deutlich zu reduzieren. Die Gemeinde Felsberg habe in der

Vergangenheit bereits ausreichend Flächen für Revitalisierungsmassnahmen zur Verfügung gestellt. Insgesamt seien die Perimeter nicht fair ausgehandelt werden und einseitig zulasten der Gemeinde Felsberg ausgefallen. 4. Beurteilung der Vorbringen d e r U 3 0

Wie voranstehend bereits dargelegt, kann die festgelegte Linienführung des Rad-

wegs zwischen der Bundeswendeschlaufe am Rütenaweg und dem Standort der geplanten Brücke aufgrund fehlender Standortgebundenheit i m Gewässerraum nicht

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genehmigt werden und wird zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen

(vgl. vorstehend Bst. F, Ziff. 1). Demgegenüber erweist sich die Planfestlegung i m Bereich der vorgesehenen Brücke als genehmigungsfähig. Es liegt eine Standortevaluation vor, welche die Standortgebundenheit der Brücke i m Sinne von Art. 410 Abs. 1 GSChV hinreichend belegt.

Soweit die U 8 0 die Rheinquerung mittels Brücke mit der Begründung ablehnt, dass dadurch die Aue A-1103 sowie weitere inventarisierte Biotope von lokaler Bedeutung beeinträchtigt würden, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Inventarisierte Objekte von lokaler Bedeutung unterliegen gemäss Art. 18 NHG einer lnteressenabwägung. An einer verbesserten Vernetzung der Langsamverkehrswege zwischen Felsberg und Domat/Ems besteht ein ausgéwiesenes öffentliches Interesse, welches sowohl im Agglomerationsprogramm als auch im Richtplan verankert ist. Der mit der geplanten Fuss- und Velobrücke verbundene Eingriff in die Biotopschutzinteressen ist als verhältnismässig zu beurteilen. Die vorgenommene lnteressenabwägung vermag zu— dem auch den vorgesehenen Brückenstandort innerhalb des Revitalisierungsperimeters des Alpenrheins zu rechtfertigen. Folglich wird dem Antrag von Pro Natura Graubünden auf Nichtgenehmigung des i m Generellen Erschliessungsplan festgelegten Brückenstandortshicht entsprochen.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Das a m 9. Juni 2024 verabschiedete Baugesetz wird genehmigt.

2. Der Zonenplan u n d Genereller Gestaltungsplan 1:2000, Änderung Teil Siedl u n g vom 9. Juni 2024 wird im Sinne der Emägungen mit folgenden Anordnungen genehmigt:

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2.1.

Anordnungen-zur Mehrwertabgabe

2.1.1. Mehrwerta'bgabepflichtige

Einzonung

Folgende Einzonungen unterliegen der Mehmertabgabepflicht nach Art. 19i ff. KRG: -

Einzonung Parzelle Nr. 633: in die gemischte Zone 2

— Einzonung Parzelle Nr. 719: in Dienstleistungszone — Einzonung Parzelle Nr. 974: in Wohnzone 3 2.1.2. Nicht mehrwertabgabepflichtige Einzonungen Die marginale Einzonung auf der Parzelle Nr. 632 i m Zonehplan vom 9. Juni 2024 unterliegt nicht der Mehmertabgabepflicht nach Art. 19i ff. KRG. 2.1.3. Veranlagung der Mehrwertabgabe Die Gemeinde wird angewiesen, die Einzonung gegenüber der Grundeigentü— merschaft unmittelbar nach Rechtskraft des vorliegenden Genehmigungsbe— schlusses und die entsprechende Mehrwertabgabe auf der Basis des Bewertungsgutachtens des Amts für Immobilienbewertung zu veranlagen und die Veranlagungsverfügungen gleichzeitig auch dem Amt für Raumentwicklung zu eröffnen.

2.1.4. Genehmigungsvorbehalt ' Die Genehmigung-der Einzonung gemäss Ziffer 2.1.1 hiervor erfolgt unter der Bedingung, dass die Gemeinde die Veranlagungsverfügung gemäss Ziffer 2.1.3 effektiv erlässt und diese in Rechtskraft erwachsen ist. 2.1.5. Anweisung des Gemeindevorstands a n das Grundbuchamt Der Gemeindevorstand hat unmittelbar nach Rechtskraft der Veranlagungsverfügung das Grundbuchamt anzuweisen, im Grundbuch auf dem betreffenden

Grundstück die Mehrwertabgabepflicht samt Abgabehöhe anzumerken sowie das

gesetzliche Pfandrecht einzutragen.

‘

2.1.6. Bezug d e r fälligen Abgabe

Die Gemeinde Wird angewiesen, die gemäss Ziffer 2.1.3 veranlagte Mehrwertabgabe in Rechnung zu stellen, sobald sie fällig ist. Die Fälligkeit tritt ein, wenn das

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von der Mehmertabgabepflicht betroffene Grundstück (siehe Grundbuchanmerkung) veräyssert wird oder wenn für das Grundstück eine Baubewilligung erteilt wird.

2.1.7. Meldung Rechnungstellung a n das A m t f ü r Raumentwicklung

Die Gemeinde wird angewiesen, die Rechnungstellung für die Mehrwertabgabe unverzüglich dem Amt für Raumentwicklung zu melden (separate Rechnungstel-

lung im Fall der Veräusserung; Baubewilligung mit Rechnungstellung i m Fall der

Überbauung), damit das Amt gegenüber der Gemeinde den Kantonsanteil des Abgabeertrags (75 %) einfordern kann.

2.2.

Anordnungen v o n Bauverpflichtungen

2.2.1. Bestehende Bauzonen m i t Bauverpflichtung Für die im Zonenplan mit einer Bauverpflichtung belegten Bauzonen gilt die ge— setzliche Bauverpflichtung gemäss Art. 199 KRG und Art. 5 Abs. 2 BauG.

2.2.2. Einzonungen m i t gesetzlicher Bauverpflichtung Für nachfolgénde Einzonungen bestehen gesetzliche Bauverpflichtungen gemäss Art. 190 KRG und Art. 5 BauG: -

Einzonung Parzelle Nr. 633: in die gemisChte Zone 2

-

Einzonung Parzelle Nr. 719: in Dienstleistungszone

-

Einzonung Parzelle Nr. 974: in Wohnzone 3

2.2.3. Einzonungen ohne Bauverpflichtung '

Für die Einzonung auf der Parzelle Nr. 632 gilt aufgrund fehlender eigenständiger

Mobilisierbarkeit keine Bauverpflichtung nach Art. 19b ff. KRG.

2.2.4. Anweisung des Gémeindevorstands a n das Grundbuchamt Der Gemeindevorstand hat unmittelbar nach Rechtskraft der Ortsplanung das Grundbuchamt anzuweisen, im Grundbuch auf den betroffenen Grundstücken die Bauverpflichtung anzumerken.

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3. Die Generellen Erschliessungspläne 1:2000, Ober Neugüeter

u n d 1:5000,

Radweg.vom 9. Juni 2024 werden im Sinne der Erwägungen mit folgendem Vor— behalt genehmigt:

-

Die Festlegung der Linienführung des Radwegs zwischen der Bundeswendeschlaufe am Rütenaweg und dem Standort der geplanten Rheinbrücke wird nicht genehmigt und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen.

4. Der Gemeindevorstand Felsberg wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des Beschlusses der Urnenabstimmung vom 9. Juni 2024 zu erfolgen. I m Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und.dass gegen darin enthaltene Vorbehalte innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Vemaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Obergericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.

5. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Obergericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.

6. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

7. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kenhzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen. 8. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die Gemeinde Felsberg in der Ob— jektliste des kantonalen Richtplans Siedlung als «Gemeinde mit bereinigten Wohn-, Misch- und Zentrumszonen und eingeführter Baulandmobilisierung» nachzuführen.

30

9. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann alsydefinitiv rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Genehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Beschwerden an das Obergericht eingereicht werden bzw. wenn allfällige Be— schwerden rechtskräftig abgewiesen werden sind.

10. Mitteilung an: - Gemeindevorstand Felsberg, Schulstrasse 1, 7012 Felsberg - Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur - Pro Natura Graubünden, Hartbertstrasse 11, 7000 Chur - Amt für Energie und Verkehr - Amt für lmmobilienbewertung — Amt für Jagd und Fischerei - Amt für Natur und Umwelt - Amt für Wald und Naturgefahren - Denkmalpflege - Kantonspolizei ‘ - Tiefbauamt - Amt für Landwirtschaft und Geoinformation

- Amt für Raumentwicklung - Standeskanzlei - Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)

Namens der Regierung Der Präsident:

, Der Kanzleidirektor:

Martin Bühler

Daniel Spadin

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