Gesamtrevision

Nutzungsplanung, Grundordnung · Valsot

Dokument

Nummer
26.95
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Valsot
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
09.02.2026

Karte

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Text

}

La Regenza

D i e Regierung

des Kantons Graubünden } dal chantun Grischun

G e m e i n d e Valsot

_" Governo

del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt'den"

9. Februar 2026

11. Februar 2026

*

Protokoll Nr. '

. 95/2026

/

OP-Gesamtrevision Genehmigung der Ortsplanungsrevision

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Valsot beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 18. November 2022 eine Gesamtrevision der 0rtsplanüng. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: — Baugesetz (Ledscha d a Fäbrica) — Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Vnä (Plan da zonas e plan ge-

neral da fuormaziun1:1000 Vnä) ‘ — Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 RamoSch (Plan da zonas e plan general da fuormaziun 1:1000 Ramosch)

) '

— Zonenplan 1:1000 Seraplana (Plan da zonas 1:1000 Seraplana) — Zonenplan und Genereller.Gestaltungsplan 1:2000 Ischia Rov, Raschvella (Plan da zonas e plan general da fuormaziun 1:2000 Ischia Rov, Raschvella) — Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000-Tschlin (Plan da zonas e plan . _ general d a fuormaziun 111000 Tschlin)

‘

— Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 San Niclä-Strada (Plan da ‘ zonas e plan general da fuormaziun 1:2000 San Niclä-Strada) — Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Sclamischot (Plan da zonas e plan general da fuormaziun 1:2000 Sclamischot) — Zonenplan 1:2000 Martina (Plan'da zonas 1:2000 Martina)

'

— Zonenplan

1 : 2 0 0 0 Acla d a Fans, Vinadi, Prä Dadora (Plan d a zonas 1 : 2 0 0 0 Acla

da Fans, Vinadi, Prä Dadora)

'

— Zonenplan und Genereller Gestaltun95pla'h1:15000 (Plan da zonas e plan general da fuormaziun 1:15 000)

‘

— Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Vnä (Plan general d’avertüra 1:1000 Vnä) — Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Ramosch (Plan general d’avertüra 1:1000

Ramosch)

»

4

'

‚ — Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Seraplana (Plan general d’avertüra 1:1000 ‘ Seraplana)

’_

‘

— Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ischia Rov, Raschvella (Plan general ' d’avertüra 1 : 2 0 0 0 Ischia Rov, Raschvella)

’

_

‚

Genereller Erschliessungsplan 1:_1000 Tschlin (Plan general d’avertüra 1:1000

Tschlin)

'

’

‚

— Genereller Erschliessungsplan 1:2000 San Niclä-Strada (Plan general d’avertüra

1:2000 San Niclä—Strada)

_

— Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Sclamischot (Plan general d’avertüra 1:2000 Sclamischot) '— Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Martina (Planflgeneral d’avertüra 1:2000

Martina)

'

' ‘

— Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Acla da Fans, Vinadi, Prä Dadora (Plan general d’avertüra 1 : 2 0 0 0 Acla d a Fans, Vinadi, Prä Dadora)

'

— Genereller Erschliessungsplan 1:15 000 (Plan general d’aVertüra 1:15 000) Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Valsot die folgenden weiteren Unterlagen ein: — Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 22. Dezember 2022 gemäss

Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)

— Räumliches Leitbild (KRL) vom September 2021 — Parkierungskonzept (Planungsbericht) vom Februar 2016 _ — Übersicht zur Bauzonenkapazität (BZK) vom 16. März 2023, Stand vor der Revi-

sion —

‚

Übersicht BZK vom 16. März 2023, Stand nach der Revision

Baugesetz (deutsche Fassung mit Hinweis: «es gilt ausschliesslich die romani-

[

sche Fassüng») - Kaüfrechtsverträge

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 15. Januar 2019

', einen Vorprüfungsbericht.

'

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 18. November 2022 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 31. Januar 2023. Es gingen fünf Beschwerden ein. Diese werden in separaten Regiérungsbeschlüssen behandelt. Mit Schreiben vom 20. März 2023 ersuchte der Gemeindevorstand Valsot um Ge-

nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen vön_ Art. 49 des KRG.

Gegenstand \ 1.

der Revisionsvorlage

Ausgangslage RPG1

_

Am 3. März 2013 hat das Schweizer Stimmvolk eine Teilrevision des Bundésgesetzes überdie Raumplanung (RPG; SR 700) angenommen. Diese erste Etappe der ' Gesetzesrevision (kurz RPG1 genannt) sowie die dazugehörende Anpassung der? ' Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) traten in der Folge auf den 1. Mai 2014 in Kraft. RPG1 zielt hauptsächlich darauf ab, die“AusWeitung der Bauzonen ins Kül‘ turland einzudämmen und die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken. Hierfür enthält das revidierte Bundesrecht klare Vorgaben an die kantonale Richtplanung, präzisiert die Anforderungen an die Ausscheidung neuer Bauzonen, fordert Bestim- . mungen zur Bekämpfung der Baulandhortung und schreibt eine Mindestregelung mit Sanktionsfolgen zum Mehmertausgleich vor. Dies löste in den Kantonen sowohl auf richtplanerischer als auch auf geset29eberischer Ebene einen Handlungsbedarf aus: Auf richtplanerischer Ebene hat die Regierung demzufolge am 20. März 2018 den kantonalen Richtplan im Bereich Siedlung (KRlP-S) angepasst (Protokoll \.

Nr. 217/2018). Der Bundesrat genehmigte diesen am 10. April 2019. Gemäss der Konzeption von RPG1 kommt dem KRlP-S als strategisches Instrument zur Steuerung der Raum— und Siedlungsentwicklung eine grosse Bedeutung zu. Die Gemeinden haben die Vorgaben des KRlP-S in ihrer Nutzungsplanung entsprechend umzu- “ setzen. Auf gesetzgeberischer Ebene hat der Grosse Rat aufgrUnd von RPG1 am 25. Oktober 2018 eine Revision des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) beschlossen. Diese ist am 1. April 2019 in Kraft getreten und umfasst namentlich Anpassungen in den Bereichen Baulandverfügbarkeit und Planungsmehmertabgabe. Die KRG-Revision räumt den Gemeinden Gesetzgebungsbefugnisse betreffend Regelungen zur Baulandmobilisierung (Bauverpflichtung)“ sowie zum Ausgleich von planungsbedingten Vor- und Nachteilen ein. Gegenstand der vorliegenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Valsot bildet die Gesamtrevision ihrer Ortsplanung unter hauptsächlicher Berücksichtigung der vorgenannten übergeordneten raumplanungsrechtlichen Vorgaben. 2.

Wesentlicher

Inhalt der révidierten

Ortsplanung

_

Hauptbestandteile der Planung bilden zusammenfassend die folgenden Planungs' massnahmen: Aufgrund von RPG1 und des neuen KRlP-S hat die Gemeinde Valsot die Bauzonen in Bezug auf Grösse, Dimensionierung und Ausnutzung überprüft und

'

angepasst. Insgesamt hat sie hierbei ihre Wohn—, Misch- und Zentrumszone (WMZ) um ca. 78 012 m2 reduziert. Die Revision des kommunalen Baugesetzes (BauG) um— fasst insbesondere die Erhöhung'der Nutzungsziffern und Gebäudeabmessungen in allen Bauzonen (Art. 17 BauG), wodurch eine Verdichtung der Siedlungsfläche ermöglicht wird. Zudem wurde eine Bauverpflichtung auf bestehenden Bauzonen nach Art. 199 KRG eingeführt, wobei die Bauverpflichtungsfrist sechs Jahre beträgt (Art. 5 BauG). Schliesslich ist die gesamte Planungsvorlage auf die neusten Plan‚grundlagen der Grundbuchvermessung und auf die „Vorgaben der Digitalisierung abgestimmt worden. -

C. '

Übereinstimmung mit der Richtplanung 1.

Allgemeines

'

Nach Art. 26 Abs. 2 RPG obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter'anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem kantonalen Richtplan Graubünden (KRIP) sowie mit dem regionalen Richtplan Unterengadin/ Val M ü s t a i r übereinstimmt.

2.

Kantonaler

Richtplan Siedlung

Wie eingangs ausgeführt, stehen vorliegend die Vorgaben des KRlP-S im Vordergrund. Deshalb orientiert sich die nachfolgende Prüfung an der Kapitelstruktur des KRlP-S. 2.1. . Kommunales Räumliches

Leitbild

(KRIP-S, Kap. 5.1.2)

Laut KRlP—S haben Gemeinden ihre Anstrengungen auf die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken sowie den Verkehr darauf abzustimmen. Die Gemeinden erarbeiten dafür im Vorfeld der Planung gestützt auf eine Siedlungsanalyse ein Kommunales Räumliches Leitbild (KRL; vgl. KRlP-S, S. 5.1-10). Das KRL dient als Orientierungsrahmen, als konzeptionelle Basis sowie als BegründUngsgrundlage für die Nutzungsplanung. Die Gemeinden haben im KRL ihre Ziele, ' Strategien und Umsetzungsmassnahmen zur Förderung einer hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen und für die Siedlungserneuerung zu definieren. Gemäss KRIP-S hat das KRL im Wesentlichen folgende lnhalte zu beschreiben: — Hauptthema: Die Positionierung und Festlegung der langfristigen räumlichen Ent- \ wicklung der Gemeinde i m Bereich Siedlung, Verkehr und Freiraum/Landschaft in Form von Zielbildern und anzustrebenden Planungsmassnahmen in den verbindlichen Folgeinstruménten (Planungshorizont: 20‘bis 25 Jahre). \

(

.

' 6

— Schwerpunkte;Die Erfassung der räumlichen Qualitäten mit"Fokus auf die InnenentWicklung und Siedlungserneuerung (Nutzungsoptimierung, Auf— und Umzonungen, Mindestdichten, qualitätssichernde Planungsprozesse, Mobilisierung der Nutzungsreserven‚ je nach Bedarf Aus-lEinzonungen, Sicherung von Freiräumén etc.) sowie die GeWährleistung des Eihbezugs der Bevölkerung und von Interessensgruppen zwecks breiter Abstützung und Legitimation in der Umsetzung des KRL. Die Gemeinde Valsot hat von einer Arbeitsgruppe unter Einbezug der Bevölkerung ein KRL erarbeitet (vgl. Stand September 2021). Darin hat sie die strategische Ausrichtung ihrer Siedlungsentwicklung bestimmt und die damit verbundenen

, Aufgaben festgelegt. Im Ergebniskann festgestellt werden, dass die vorliegende Planung — unter VOrbehalt der nachfolgenden Ausführungen zum «Entwicklungsgebiet Wohnen» in der Fraktion Ramosch — in Übereinstimmung mit den vorgeben des KRL steht. ‘ 2.2.

Qualitätsvolle Siedlungsentwicklung

(KRIP-S, Kap. 5.1.3)

— - Weiter enthält der KRlP-S die Aufforderung an die Gemeinden, in ihrer Planung qualitätssichernde Verfahren unter Einbezug von qualifizierten Fachleuten zu gewährleisten. Dadurch soll die im KRlP-S geforderte qualitätsvolle Siedlungsentwicklung nach innen unter Wahrung einer siedlungsverträglichen Dichte und einer angemessenen

Wohn- und Aufenthaltsqualität erreicht Werden.

\

Die Gemeinde Valsot hat verschiedene Vorkehrungen zUm Schutz und zur gleich, zeitigen Weiterentwicklung des Orts- und Landschaftsbildes getroffen. Die Zusammenarbeit erfolgte in Begleitung des von der-Gemeinde beauftragten Planüngsbüros und in Koordination mit dem Prozess zur Ausarbeitung des KRL. i m Ergebnis vermag die vorliegende Gesamtrevisiön der Ortsplanung die Qualitätsanforderungen des KRlP-S mehrheitlich z u erfüllen. Auf einzelne Punkte

wird, Sofern nötig, nachfolgend im gegebenen Zusammenhang näher eingegangen.

(,

2.3.

Siedlungsgebiet

(KRIP-S, Kap. 5.2.1)‘

- ‚Erweiterungen respektive Verlagerungen des Siedlungsgebiets sind‚dann regional abzustimmen und richtplanerisch zu sichern, wenn diese während einer Planungspe-

riode von 15 Jahren eine Fläche von insgesamt 1 ha überschreiten. Dabei wird ab dem Erlass der Richtplananpassung durch die Regierung gerechnet. Demgegenüber bedingen Erweiterungen oder Verlagerungen von jeweils insgesamt weniger als 1 ha keine Richtplanfestsetzung. ,

_

' _

/

Durch die vorliegende Planung wird das Siedlungsgebiet insgesamt um rund

44 776 m2 verkleinert und eine Fläche von ca. 17 008 rn2 (Auswertung mittels Geoin‘ formationssystem) verlagert. Ausgehend von dieser Gesamtfläche bedürfte die Verlagerung des Siedlungsgebiets gemäss KRlP-S, Kap. 5.2.1, grundsätzlich einer vorgängigen Anpassung des regionalen Richtplans. Es ist jedoch festzustellen, dass der Grossteil der Verlagerungen Klein- und Kleinstflächen oder bereits überbaute Parzellen umfasst. Ferner ist zu vergegenwärtigen, ,

dass sich die Gemeinde Valsot aus zwei sehr grossen Fusionsgemeinden Ramosch’ ' und Tschlin zusammensetzt und nun mit einer Fläche von rund 159 km2 eine der grössten Gemeinden des Kantons Graubünden darstellt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die voremähhten Arrondierungsflächen abzuziehen, womit rund 1 ha an Verlagerungsflächen verbleiben. Weiter wurde der regionale Richtplan8iedlung UnterengadinNal Müstai‘r bereits erarbeitet und öffentlich aufgelegt. Die vorlie' gend zur Diskussion stehenden relevanten Erweiterungen des Siedlungsgebiets in ’ - _ den Fraktionen Vnä und Tschlin im Umfang von 4133 m2 sind darin als Festsetzung enthalten. Aufgrund der Tatsache, dass der regionale Richtplan kurz vor dem Beschluss und der Genehmigung steht, und die Siedlungsgebietserweiterungen voraus-

sichtlich genehmigt werden können, erweisen sich diese als genügend abgestimmt mit der RichtplanUng. 2.4. ‘ Wohn-, Misch- und Zentrumszonen

(KRIP-S, Kap. 5.2.2)"

Die Gemeinde Valsot ist gemäss KRlP-S (Kap. 5.2.2, S. 5.2-19ff.) eine Gemeinde mit“ . überdimensionierten WMZ; sie gilt als sogenannte «C-Gemeinde», welche ihre WMZ

in Bezug auf deren Grösse zu überprüfen und im erforderlichen Mass mittels Ausza-

‚nungen

zu reduzieren hat. Zudem sind innerhalb der rechtskräftigen WMZ Massnah-

men zur Mobilisierung und Verdichtung der Nutzungsre3erven zu treffen (vgl. zum ' Ganzen im KRlP-S, Kap. 5.2.2, S. 5.2-12ff.). Ob die Gemeinde Valsot diese Vorgaben erfüllt, wird nachstehend im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zonenpläne und Generellen Gestaltungspläne geprüft.

2.5. Arbeitszonen (KRIP-S, Kap.5.2.3)

’\

"

Die Festlegungen |m KRIP-S zu den Arbeitsgebieten (Kap. 5.2. 3, S. 5.2-31) bestimmen primär die Entwicklung der strategischen Industrie- und Gewerbegebiete von kantonaler oder regionaler Bedeutung. Daneben sollen lokale Gewerbezonenflächen, die nicht mehr benötigt werden, reduziert (ausgezont)werden. Hierbei sollen Emeite- ‚ rungen „bestehender Betriebe, unabhängig der strategischen Bedeutung des betreffenden Arbeitsgebiets, möglich bleiben. Ob die Gemeinde Valsot diese Vorgaben er= füllt, wird nachstehend im Zusammenhang mit derBeurteilung der Zonenpläne geprüft. 3.

' Übereinstimmung

mit den übrigen Inhalten des kantonalen

Richtplans

Es kann festgehalten werden, dass die vorliegende Gesamtrevision der Ortsplanung in Bezug auf die übrigen Inhalte des kantonalen Richtplans im Wesentlichen richtplankonform ist. Wo dies nicht der Fall ist, wird darauf im gegebenen Zusammenhang eingegangen. 4.

_ Regionale Richtplanung

Die vorliegende Gesamtrevision der Oflsplanung berücksichtigt i n den wesentlichen Punkten die Festlegungen des regionalen Richtplans Unterengadin und Val Müstair. 5. _ Fazit zur Übérei'nstimmüng

m i t der Richtplanung

'

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich d i e a m _18.’November 2022

von der Gemeinde Valsot veräbscbhiedete Gesamtrevision der Ortsplanung im Sinne ' der vorstehenden Ausführungen und in Verbindung mit einzelnen von der Regierung im vorliegenden Beschluss festzuhaltenden Genehmigungsvorbehalten (siehe nachstehend" lm gegebenen Zusammenhang) als richtplankonform emeist.

"

Baugesetz \

Allgemeine Bemerkungen

1. '

Das revidierte BauG der Gemeinde Valsot ist mit der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe sowie mit der kantonalenRaumplanungsgesetzgebung (KRG und KRVO) abgestimmt.

2.

Korrektur rechtswidriger Vorschriftenund formeller Mängel

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundord-

nung (BauG und Pläne) rechtswidrige Vorschriften ändern und formelle Mängel be-

heben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens mussten im BauG folgende formelle Mängel festgestellt werden, welche einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich .

‚'

sind:

_ '

,

— In Art. 24 zweiter Satz BauG (Dorfzone) wird fälschlichemeise auf das «LNP» '

vemieseri; der, Verweis ist durch «KNHG (LNPGR)» zu ersetzen. ‘ —

Gemäss Art. 92 Abs. 3 BauG (Inkrafttreten) gelten "mit dem lnkrafttreteri dieses

'

Gesetzes sämtliche widersprechenden früheren Vorschriften der Gemeinde als aufgehoben. Folgende Planungsmittel bleiben jedoch in Kraft und sind in der Bestimmung aufzuführen: «Genereller Gestaltungsplan Prä Dadora vom 23. Februar 2021, Area/plan Chaflur vom 11. März 2014». ‚

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 hat die Gemeinde einer direkten Korrektur durch

die Regierung zugestimmt. Das ARE wird beauftragt, die entsprechenden Korrektu-

ren im BauG vorzunehmen. 3. ‘

Zweitwohnungsgesetzgebung

_

,

Am 1. Januar 2016 sind das Zweitwohnungsgesetz und die Zweitwohnungsverordnung (ZWG respektive ZWV; SR 702 respektive SR 702.1) in Kraft getreten. Gestützt darauf hat die Regierung Ausführungsbestimmungeh in der KRVO_ (Art. 35a-35e /

.10

KRVO) erlassen, welche am 1. Juli 2016 in Kraft gesetzt wurden. Die von der Ge— _ meinde ergänzend dazu im BauG erlassenen Be$timmungen stehen im Einklang mit den Vorgaben des übergeordneten Rechts und können somit genehmigt werden. 4.

Baulandmobilisierung

[Ausgleich planungsbedingter

Vor- und Nachteile \

Die kantonalen Regelungen über die Baulandmobilisierung"(Art. 19a-19h KRG) und den Ausgleich planungsbedingter Vor- und Nachteile (Art. 19i-19w KRG) sind unmittelbar anwendbar. Grundsätzlich werden die Baulandmobilisierung und die Mehrwertabgabe im KRG abschliessend geregelt. in Ausübung ihrer Kompetenzen“ hat die Gemeinde in Art. 4 und 5 BauG ergänzende Bestimmungen zur Mehmertabgabe und zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von‚Bauland erlassen. Die Regelungeri richten sich nach den Bestimmungen im KRG und der KRVO und sind genehmigungsfä. hig.

5.

Ortsbildschutz

5.1‘ Art. 24 BauG (Dbrfzone)

‚

Das historische Siedlungsgebiet wird laut Art. 24 Abs. 2 BauG in den Dorfzonen folgendermassen gesichert: «Die prägende historische Siedlungsstruktur sowie die kulturhistorisch wertvollen Gebäude sind in ihrer wesentlichen Substanz zu erhalten. . Das Inventar der schutzwürdigen Einzelbauten, Gebäudegruppen und Ortsbildern gemäss Art. 4 KNHG "ist zu berücksichtigen [...]». Die Anwendung dieser Bestimm u n g kann z u Unsicherheiten führen, d a i m BauG nirgends definiert wird, welche

Gebäude als «kulturhistorisch wertvoll» gelten und ob hierfür die emähnte lnventarliste als einziges Kriterium beizuziehen ist. Soweit die entsprechende Definition nicht nur auf die lnventarliste abzielt, müsste der kulturhistorische Wert bei jedem Objekt durch Fachpersonen abgeklärt werden. Dies wird i m BauG jedoch nicht verlangt. Demzufolge eMeist sich der Wortlaut der Norm im Hinblick auf den Vollzug als un— ‘ klar. Der Gemeinde wird daher empfohlen, in Art. 24 BauG die Kriterien für den _ Schutz von kulturhistorisch wertvollen Gebäuden bei nächster Gelegenheit klarer zu definieren.

5.2

Art. 36 BauG (Ortsbildschutzbereich)

'

‘

,

Gemäss Art. 36 Abs. 2 BauG sind explizit die «Pflästerungen in den Fraktionen Tschlin und Vnä» zu erhalten. im Hinblick auf eine allfällige Ausscheidung weiterer

11

Ortsbildschutzbereiche wird der Gemeinde empfohlen, auf,die Nennung der beiden Fraktionen in Art. 36 BauG z u verzichten. Dies insbesondere vor d e m Hintergrund,

dass auch in anderen Fraktionen erhaltenswerte Pfiästerungen vorhanden sind. 5.3

Art. 65 BauG (Dächer) i n Verbindung

m i t Art. 20 BauG (Fassadenhöhe)

_ Aus Sicht des Ortsbildschutzes sind Dachiandschaften ein prägendes Element des Ortbiides, das mit besonderer Sorgfalt zu behandeln ist. Einheitliche Dachneigungen führen zu einem einheitlichen Ortsbild. Zur Erzielung einer guten Gesamtwirkung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 KRG hat sich die Dachneigung neuer Bauten dabei an den traditionellen Bauten zu orientieren. Gemäss Art. 20 BauG darf die Firstlinie die Zulässige Fassadenhöhe um maximal 3 Meter überragen. Eine minimale Dachneigung _ _ ist nicht festgelegt, womit minimal geneigte Satteldächer möglich sind. Anderseits sind bei Bauten-, welche die zuläSsige Fassadenhöhe nicht ausnutzen oder schmale ' Breiten aufweisen, sehr steile Dachneigungen möglich. Solche sehr steilen oder flachen Dächer sind jedoch ortsuntypisch 'und würden sich nicht ins Ortsbild einfügen. Aus diesem Grund wird der Gemeinde empfohlen, bei nächster Gelegenheit in

Art. 65

BauG eine minimale und maximale Dachneigung vorzusehen. Ferner wird der Hinweis i n Art. 6 5 Abs. 3 zweitletzter

Satz BauG, wonach aus gestal-

terischen Gründen kein Anspruch auf die genannten Maximalmasse von Dachein. schnitten, Dächfenstern und Dachaufbauten besteht, ausdrücklich begrüsst. I m Hin-

blick auf den Vollzug erscheinen diesbezüglich jedoch konkretisierende Regelungen zweckmässig. S o waren i n der Fraktion Ramosch bis anhin Dacheinschnitte, Dachfenster und Dachaufbauten von höchstens 1/10 der Fassadenlänge (Art. 5 9 Abs. 1

BauG Ramosch) möglich. Der Gemeinde wird empfohlen, diese Regelung wieder einzuführen.

5.4

Art..67BauG (Einfriedungen

und Pflanzen)

Einfriedungen wie Zäune, Mauern und Lebhäge sind laut Art. 67 BauG grundsätzlich möglich. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung lediglich für Bauten innerhalb der Bauzonen gilt. Zudem wäre eine Ergänzung zweckmässig, wonaCh sich diese gut in das Orts— und Landschaftsbild einzufügen haben. Die Genehmigung wird

, mit einer entsprechenden Empfehlung verbunden.

'

12" \

Im Übrigen gibt das am 1 8 . November 2022 beschlossene BauG Zu keinen weiteren ‘ Bemerkungen Anlass; es kann genehmigt werden.

Zonenplan

und Genereller Gestaltungsplan

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan Zonenplan 1:1000 Seraplana

1:1000 Vnä 1:1000 Ramosch .

zonenplan und Genereller Gestaltungsplan

1:2000 Ischia Rov, Raschvella

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Tschlin Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 San Niclä-Strada Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan

Zonenplan 1:2000Martina

1:2000 Sclamischot

‘

„

Z o n e n p l a n 1:2000 A c l a d a Fans, Vinadi, Prä D a d o r a '

Zonenplan

und Genereller Gestaltungsplan

1:15 000

1.

Wohn—, M i s c h - u n d Zentrumszone

1.1.

Korrektur rechtswidriger Vorschriften und formeller

Mängel

Die Gemeinde hat in den Zonenplänen sowohl die bestehenden Bauzonenflächen als'auch die Einzonungsflächen mit einer einheitlichen Signatur betreffend die Bau- — verpflichtung gekennzeichnet und in der Planlegende auf «Art. 19c ; 19g LPTC» verwiesen. Diesbezüglich ist festzustellen,-dass neu der Bauzone zugewiesene Flächen zwingend nach Art. 19c KRG zu mobilisieren sind. Die Regelung zur Baulandverfüg-‘ barkeit bei Neueinzonungen ergibt sich somit direkt ausdem übergeordneten Recht, womit kein Spielraum für eigene planerische Festlegungen der Gemeinden besteht. Demgegenüber richtet sich die Mobilisierung von bestehenden Bauzonenflächen n a c h Art. 199 KRG. Dievon der Gemeinde gewählte einheitliche Schraffierung sowie der pauschale Vemeis auf«Art. 19c — 19g LPTC» trägt dieser unterschiedlibhen Rechtslage hinsichtlich der_Mobilisierung von bestehendem und von neu eingezontem Bauland unzureichend Rechnung. Demzufolge ist die entsprechende Kennzeichnung für die Neueinzonungen zu löschen. Dies betrifft die Parzellen Nrn. 10 997, 7184, 6301 (Teilfläche), 7187, 7189, 7193, 6296 und 6323. Der Legendeneintrag ist

13

zudem dahingehend zu korrigieren, dass lediglich aqrt.

199 KRG in Verbindung

mit Art. 5 Abs. 2 BauG verwiesen wird. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 stimmte die Gemeinde einer entsprechenden direkten Korrektur im Sinne von Art. 49 Abs. 3 KRG zu. Das „ A R E wird beauftragt, die entsprechenden Korrekturen in den Planungsmitteln vorzunehmen.

Einleitende

1.2.

Bemerkungen

zur.Bauzonendimensionierung

' 1.2.1. Vorgaben gemäss Art. 15 RPG ‘ ‚ M i t RPG1 wurden die bundesrechtlichen Bestimmungen

zur Bauzonendimensionie-

rung deutlich verschärft. So sind gemäss Art. 15 RPG die Bauzonen so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für die nächsten 15 Jahre entsprechen. Über, dimensionierte Bauzonen sind neu ausdrücklich zu reduzieren. Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen, wobei die Ziele u n d

Grundsätze der Raumplanung zu befolgen sind. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen (FFF) zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen. Land kann gemäss Art. 1 5 Abs. 4 lit. a-e RPG konkret einer Bauzone zugewiesen

— wenn es sich für die Überbauung eignet,

werden,

.

— wenn es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird, —

wenn Kulturland damit nicht zerstückelt wird,

—

wenn seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist, und »

— wenn damit die Vorgaben des Richtplans (hier: KRlP-S) umgesetzt werden. . Art.,15 Abs. 4 RPG ist gemäss Wortlaut auf Neueinzonungen zugeschnitten. Es rechtfertigt sich jedoch, auch bei einer Nutzungsplanrevision — wenn Grundstücke in der Bauzone bestätigt werden oder wenn sie eine Um- oder Aufzonung erfahren — - die Kriterien des Abs. 4 miteinzubeziehen. Im Rahmen der bei allen Nutzungsplanänderungen vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung ist der gesamte Art. 15 RPG zu berücksichtigen (vgl. AEMISEGGER/KISSLING, Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Aemisegger und andere [Hrsg.], 2016, Rn. 88 zu Art. 15 RPG).

14

1.2.2. Vorgaben gemäss KRlP-S (Kap. 5.2.2) lnstrumentell setzt RPG1 bei der Richtplanung an. Verlat

wird, dass der Richtplan'

aufzeigt, wie die Einhaltung der Anforderungen von Art. 15 RPG sichergestellt wird (Art. 8a Abs. 1lit. d RPG). Die Umsetzung der entsprechenden RPG1-Vorgaben zur Bauzonendimensionierung erfolgt im KRlP-S in den Kap. 5.2.1-5.2.6. Die darin ent— haltenen Festlegungen und Handlungsanweisungen sind von grundlegender Bedeu' tung für die nachgelagerte Nutzungsplanung. Die Gemeinde muss demnach insbesondere aufzeigen, wie ihre WMZ die Ziele und Leitsätze des KRlP-S (Kapitel 5.2.2,

S. 5.2-9 ff.) einhalten. So müss die kommunale WMZ-Dimensionierung der Zielsetzung gerecht werden, dass die Nutzungsreserven im Bereich der WMZ gesamtkantm nal so verteilt sind, dass die in d e n dynamischen Räumen des Kantons erwartete

Be-

völke'rungs— und Beschäftigtenenhn1bklung aufgenommen werden kann und dass in weniger dynamischen Räumen in Zukunft immer noch eine angemessene Entwicklung möglich bleibt. Dies setzt voraus, dass die folgenden Leitsätze-eingehalten sind: — Ausrichtung der kommunalen BZK auf den effektiven Bedarf '—

Auszonung von Bauzonen ausserhalb des weitgehend überbauten Gebiets (wüG) respektive an ungeeigneten Lagen (Rückzonungspotenziale)

— Soweit der Bedarf ausgewiesen werden kann: Vornahme von Einzonungen an raumplanerisch geeigneten Lagen .

'

— Festlegung von.Mindestdichten

‘

\,

"

.

— _ Einhaltung der Mindestanforderungen für die Erschlies$ung mit dem öV, was im vorliegenden Fall einer öV-Basiserschliessung respektive einer öV—Güteklasse E entsprechen würde

—

‘

Optimierung der Lage der WMZ-Reserven mittels.innerkommunaler Verlagerun- ‘

gen

'

'

— Sicherstellung einer bundesrechtskonformen Erschliessung der Bauzonen Im Sinne von Art. 32 Abs. 2 RPV 1. 3.

WMZ-Bedarf

1. 3.1. Ausgangslage . . Vorliegend hat die Gemeinde Valsot bezüglich der WMZ die folgenden Rück-, Um-

4

und Einzonungen vorgenommen:

— Rückzonungen (WMZ in Nichtbauzone)an unüberbauten WMZ-Flächen Von ge- _

samthaft rund - 49 744 m2

_

>_

15

— Umzonungen

(WMZ in übrige Bauzonen, Zone für Grünflächen) an unüberbau-

ten WMZ-Flächen von gesamthaft rund — 38 498 rn2 —

Neueinzonung (Nichtbauzone in WMZ) einer Dorf- und Wohnzone von gesamthaft rund + 10 231 m2

In der Summe beträgt die Rück—, Um- und Einzonungsbilanz der WMZ somit rund .

- 78 012 m2 (- 49 744 rn2 - 38 498 m2 + 10 231 m2). Aufgrund dieses Reduktionsüberhangs verbleiben der Gemeinde Valsot gemäss Übersicht BZK vom 16. März 2023 unüberbaute WMZ-Reserven'von 3 , 2 ha.

l n räumlicher Hinsicht ist festzustellen, dass die Reduktion der WMZ hauptsächlich

durch Auszonungen in die Landwirtschaftszoné an den Siedlun93rändern der grösse- '

ren Fraktionen sowie durch Umzonungen in die Zone «Hofraum und Garten» in den Ortskernen erfolgt ist. Schliesslich wurde bei ausgewählten Gewerbe- und Wohnzo— nen ein Mindestanteil von 6 0 % a n Gewerbe eingeführt, wodurch sich der WMZ-

Anteil zusätzlich verringert. Die WMZ-Zunahme istinsbesondere auf Bäüzonenverlagerungen in den Fraktionen Tschlin und Vnä zurückzuführen. In Nachachtung der vorgenannten Vorgaben von RPG1 und KRlP-S ist nachfolgend z u prüfen, o b die verbleibenden

WMZ-Kapazitätsréserven

s'ow0hl in quantitativer

als

auch in qualitativ-räumlicher Hinsicht als genehmigungsfähig einzustufen sind. Diese Prüfung erfolgt auf zwei Ebenen: Zum einen ist zu untersuchen, ob die kommunale BZK dem effektiven Bedarf entspricht (quantitative Ebene). Zum anderen ist zu beurteilen, ob die Gemeinde die vorhandenen Rückzonungspotenziale an ungeeigneten ‘ _ Lagen ausgeschöpft hat und ob durch die innerkommunalen Bauzonenverla9erungen eine Optimierung der Lage der WMZ-Reserven erreicht werden konnte (qualitativ-räumliche Ebene). 1.3.12. Methode zur Bedarfsberechnung Über das gesamte Kantonsgebiet betrachtet sind die WMZ des Kantons Graubünden entsprechend den Berechnungen des Bundes heute überdimensioniért. Dies hat zur Folge, dass der kantonale Umfang an WMZ nicht vergrössert werden darf (Art. 15

Abs. 1 und 2 RPG in Verbindung mit Art. 30a RPV). Innerhalb des Kantons besteht jedoch grundsätzlich weiterhin Methodenwahlfreiheit bei der Bemessung.und Beurtei-

16 \

lung der kommunalen

'Bauzonengrösse.

Gemäss KRlP-S, Kap. 5.2-9 sind die Kapa-

zitätsreserven in der WMZ auf den Bedarf der jeweiligen Gemeinde auszurichten. Dies hat nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen. Hierfür hat der Kanton eine auf die Verhältnisse i n Graubünden ausgerichtete Methode entwickelt, welche auf den

rechtskräfti9en Zonenplandaten basiert. Diese berücksichtigt die unter gegebenem Planungsrecht in der WMZ Vorhandenen Nutzungsziffern (Ausnutzungsziffer [AZ],

Baumasseziffer o. a.) und zieht somit die dritte Raumdimension in die Kapazitätsbe’

rechnung mit ein. Weiter vergleicht die Methode die Unter bestimmten Annahmen

' theoretisch realisierbare 'Geschossfläche mit der effektiv realisierten Geschossfläche. '

Aus der Differenz zwischen realisierter und nicht realisierter Geschossfläche wird die ' WMZ-Kapazitätsreserve

(in Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner [EW] ausge-

drückt) berechnet (vgl. ARE—GR, Kantonaler Richtplan GR, Ermittlung der Kapazitätsreserve in WMZ, Beschreibung Methode und Gemeinde-Datenblatt, März 2018). Die

Kapazitätsreserve sagt demnachaus, wie viele zusätzliche EW in der vorhandenen . WMZ Platz finden würden. Die Ergebnisse

dieser Berechnung

wurden vom Kanton in

einem Datenblatt pro Gemeinde zusammengefasst und kartographisch dargestellt. Die Angaben des Datenblatts sind von den Gemeinden‚mit Blick auf Spezialfälle, lo-

kale Rechtsverschriften oder Dienstbarkeiten überprüft und anhand der Übersicht zur BZK ausgewiesen worden. Grundlage für die Berechnung der BZK bildet ‚insbesondere die Übersicht über den Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife sd» wie zu den Nutzungsreserven. Mittels der Gegenüberstellung der WMZ-Kapazitätsreserve und der eMarteten Be- . völkeruhgsentwicklung gibt die Übersicht BZK zudem Auskunft über den WMZBedarf der jeweiligen Gemeinde. Hierfür ist festzulegen, von Welcher Entwicklung der Wohnbevölkerung und der Beschäftigten ausgegangen wird (Art. 5a Abs. 1 RPV). Dabei muss sich die Wachstumsannahme grundsätzlich innerhalb der Span n' * breite der Bevölkerungsszenarien (tief, mittel, hoch) des Bundesamts für Statistik

(BFS) bewegen (Art. 5a Abs. 2 RPV). Laut KRlP-S, Kap. 5.2.1 haben sich die Ge.

meinden, Regionen und der Kanton zur Bemessung des Siedlungsgebiets und der Bauzonen auf die Bevölkerungsszenarien 2015-2045 des BFS abzustützeh. Als Referenz für den Kanton Graubünden gilt die Entwicklung gemäss BFS-Szenario «hoch».‘

'

17

Der in der Übersicht BZK ausgewiesene WMZ-Bedarf definiert, Ob eine Gemeinde

zu

wenig WMZ, gerade richtig dimensionierte WMZ oder zu grosse WMZ aufweist und entsprechend im KRlP-S den Kategorien A, B oder C zugeordnet wird (vgl. KRlP-S; Kap. 5.2.2). Insofern bildet die Übersicht BZK die richtplanerische Weichenstellung für die nachgelagerte Nutzungsplanung. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass der Kanton mit_der Erhebung der Übersichten BZK und den Festlegungen des KRlP-S ‘ den gesetzlichen Auftrag gemäss Art. 8a RPG mit dem gebotenen Augenmass und mit Blick auf den ganzen Kanton (hohe Flughöhe) erfüllt. Eine deutlich niedrigere Flughöhe haben indessen die Ortsplanungen der Gemeinden, im Rahmen derer die Bauzonendimensionierung nach Massgabe Von Art. 15 RPG zu konkretisieren ist. Hierfür haben die_Gemeinden im PMB insbesondere aufzuzeigen, welehe Nutzungsreserven in den Bauzonen bestehen (Art. 47 Abs. 2 RPV). Vor diesem Hintergrund hat das ARE die technischeWegleitung zur Ermittlung des Bauzonenbedarfs vom Dezember 2020 (TWB) publiziert, welche den Gemeinden ein

Instrument zur Ermittlung der quantitativen Aspekte des WMZ-Bedarfs auf Ebene der,-. _ Ortsplanung an die Hand gibt. Die Wegleitung thematisiert jedoch auch qualitative Aspekte, die ein_Abweichen von der rein quantitativen Argumentationslinie ermögli- _ _ chen sollen. Diese qualitativen Aspekte wachsen aus dem Ort und der konkreten Situation hervor und müssen dürch den Planung$träger plausibel dargelegt werden. Auf die Einzelheiten der TWB ist nachfolgend im gegebenen Zusammenhang näher einzugehen. 1.3.3. Vorbringen der Gemeinde zum WMZ-Bedarf l m P M B geht die Gemeinde von einer verbleibenden WMZ-Reserve

von rund 3,2 h a

aus. Zudem bestünden zum Zeitpunkt November 2022 rechtskräftige Baubewilligungen für die Überhauung von 3062 m2 WMZ. Damit reduziere sich die WMZ-Reserve auf 2,87 ha. Weiter sei i n den Wohnzonen von Ramosch, Vnä und Seraplana die A2

von 0.4 auf 0.5 erhöht worden, womit die mobilisierbare Kapazitätsreserve nach der

Gesamtrevision für rund 79EW Platz biete. Dies entspreche einer Reduktion von ur- ‘ sprünglich 167 EW um 88 EW bzw. um 52,6 % (vgl. PMB, S. 22f.). Ferner macht die Gemeinde sinngemäss geltend, dass der KRlP-S auch Gemeinden . mit einer negativen Bevölkerungsprognose eine angemessene Bauzonenreserve als

"18

_Grundbedarf zugestehe. Zudem strebe sie — trotz der derzeit negativen Prognose— eine Stabilisierung beziehungsweise eine moderate Erhöhung der Einwohnerzahl an. Hierfür spreche die kurze Pendlerdistanz z u m Regionalzentrum Scuol, welche die Gemeinde z u einem attraktiven Wohnort mache. Weiter sei z u berücksichtigen, dass -

die Gemeinde Valsot aus elf Fraktionen bestehe. Vor diesem Hintergrund sei es ein . zentrales politisches Ziel, dass jede grössere Fraktion über angemessene Neubaumöglichkeiten verfüge. Aufgrund der klassischen ländlichen Strukturen finde zudem der Bau von Mehrfamiliénhäusern, wie in Städten und Agglomerationen üblich, kaum statt. Dies entspreche nicht der Präferenz der Bevölkerung. Vielmehr bevorzugten Zuziehende nach wie vor das Einfamilienhaus.oder ähnliche Wohnformen. Diesem Urhstand sei bei der Beurteilung des Bauzenenbédarfs angemessen Beachtung zu schenken. Ebenso sei zu,berücksichtigen, dass der Umbau von alten Engadinerhäusem sehrteuer sei und für Einheimische in der Regel nicht bezahlbar. Neubauten seien demgegenüber aufgrund der vergleichsweise tiefen Baulandpreise attraktiver. Altrechtliche Wohnungen würden zudem verstärkt als Zweitwohn$itze nachgefragt, was die Preise in die Höhe treibe. Diese Entwicklung verdränge teilweise Mieterinhen und Mieter aus altrechtlichen Wohnungen und führe zu einer erhöhten Nachfrage nach Ersatzwohnungen für Ortsansässige. Dadurch entstehe ein induzierter Bedarf nach Wohnbauland für Ersatzneubauten auch ohne Zuwachs der Bevölkerung. Im vorwiegend ländlich geprägten Valsot sei der touristische Druck im Vergleich zu an. deren Gemeinden des Engadins geringer. Entsprechend seien die Baulandpreise günstiger und-daher attraktiver, was den Bau von neuen Wohnungen und damit die Ansiedlung von neuen EW begünstige. Diesbezüglich sei auch der Trend zum ortsunabhängigen Arbeiten zu berücksichtigen. Diese Entwicklungen würden durch die attraktive Lage und gute Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr und motörisiertern lndividualverkehr — insbesondere aufgrund des Vereinatunnels — begünstigt. Im Ergebnis erachtet die Gemeinde die vorgenommenen Bauzonenreduktionen als umfassend und weitgehend. Die verbleibende Reserve sei daher als angemessen im Sinne des‚KRlP-S anzusehen. Weitere Reduktionen erachte die Gemeinde weder räumplanerisch sinnvoll noch sachlichund politisch vertretbar-(vgl. PMB, S. 19f.).

19

1.3.4.Beurteilung des WMZ-Bedarfs _a)

WMZ-Kapazitätsreserven

Gemäss Übersicht BZK Valsot vom 16. März 2023 entspreChen die überbauten WMZ (21 ‚13 ha) und die baureifen, unüberbauten WMZ (3,16 ha) nach der vorliegenden

Ortsplanungsreirision einer mobilisierbaren WMZ-Kapazitätsreserve von 73 EW. Die

entsprechende Berechnung stützt sich insbesondere auf folgende Annahmen: — Geschossflächenbedarf pro EW in agrar-tertiäre Gemeinden (70 m2);

' —

Wohnanteile in Zentrums- und Mischzonen (50 %) sowie Wohnzonen (90 %);

— Maximal realisierbarer Ausbaugrad (80 %); —

AZ gemäss revidiertem BauG (A2 0.8, in Zentrumszone ohne AZ); '

— Mobilisierbarkeit bis'2030: 50 % der Kapäzitätsreserve in nicht überbauter WMZ bzw. 2 % der Kapazitätsreserve in überbauter WMZ mit Ausbaugrad < 50 %. Wie ausgeführt, operiert die auf Richtplanebene entwickelte Berechnungsweise der Übersicht BZK mit Annäherungs- und Durchs’chhittswerten,

welche von den Gemein—

den im Rahmen der Ortsplanung zu konkretisieren sind. Die von der Gemeinde auf Gründlage der Übersicht BZK angestellten Berechnungen zu ihren WMZ-Reserven sind nachvollziehbar und können gestützt werden.

'_ b)

Bevölkerungsprognose

‚

4

Weiter haben sich sowohl der Kanton als auch die Gemeinden aufgrund der bundes— rechtlichen Vorgaben (Art. 5a RPV) und dessen Umsetzung im KRIP=S an den Be— völkerungsszenarien des BFS zu orientieren, wobei die entsprechenden Prognosen periodisch aktualisiert werden. Dies hat zur Konsequenz, dass_bei kapazitätsrelevanten Revisionen der Nutzungsplanung grundsätzlich auf die jeweils aktuellen Szenarien abzustellen ist. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu verQegenwärtigen, dass es sich bei der angenommenen Bevölkerungsentwicklung nicht um eine exakte mathematische Berechnung handelt (vgl. AEMISEGGER/KISSLING, Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Aemisegger und andere [Hrsg.], 2016, Rn. 47 zu Art. 15). Vielmehr liegt es im Wesen der Prognose, dass diese aufgrund ihre Zukunftsbezogenheit zwangsläufig mit Annahmen operieren muss und dementsprechend mit Unwägbarkeiten verbunden ist. Gerade bei Gemeinden mit einer relativ kleinen Gesamtbevölkerung können die periodischen Prognosen eine hohe ‚Varianz aufweisen.

20

Diesist zumindest teilweise auf die Grenzen der statistischen Prognosemodeile zu-'

rückzuführen.

'

‘

'

Am Beispiel von valsot zeigt sich exemplarisch, dass die Vorbeschriebenen Unwäg— barkeiten der Bevölkerungsprognosen lm Einzelfall nur schwer mit dem begründeten Interesse an einem gewissen Mass an Planungssicherheit vereinbar sind. So ging die Bevölkerungsprognose des BFS für die Jahre 2019-2050 im für Graubünden massgeblichen Szenario «hoch» noch von einer Abnahme der Bevölkerung in der Gemeinde Valsot bis ins Jahr 2050 um - 36 % (- 305 EW) aus. Im Vergleich dazu lag “die BFS-Bevölkerungsprognose für die Jahre 2022-2050 im gleichen Szenario noch bei - 25 % (- 206 EW). Die aktuellste BFS-Bevölkerungsprognose für die Jahre 20252055 rechnet nun mit einer Bevölkerüngsabnahme in der Gemeinde Valsot bis ins Jahr 2050 von lediglich - 6 % (- 48 EW); mit Fokus auf die Planungsperiode von ' _ 15 Jahren beziehungsweise bis ins Jahr 2037 liegt der entsprechende Wert bei - 2,7 % ( - 2 2 EW). Diesen massiven Schwankungen

i n der Bevölkerungsprognose —

die auch in anderen Gemeinden zu beobachten ist — ist im Rahmen der Bedarfsbe- . rechnung hinreichend Rechnung zu tragen. Gemässihren Ausführungen in den Planungsunterlagen, strebt die Gemeinde Valsot

eine Stabilisierung beziehungsweise moderate Erhöhung der Einwohnerzahl an. Auch wenn sich der prognostizierte Trend des Bevölkerungsrückgangs gemäss vorgenannten Prognosen deutlich abgeschwächt hat, bleibt ungewiss, ob ihr dies tat— '

sächlich gelingen wird. So sind die von ihr genannten Standortvorteile (Nähe zum“ Regionalzentrum, Erschliessung, günstige Baulandpreise etc.,) welche zu mehr Zuzügerinnen und Zuzügern führen sollen, zwar nachvöllziehbar, aus diesen lassen sich aber keine konkreten Bedarfszahlen ableiten. Ebenso wenig wie aus den be- ' haupteten Effekten der Zweitwohnungsgesetzgebung. Gleichzeitig ist festzustellen, dass gemäss den verfügbaren Zahlen nach wie vor von einer — zwar erheblich geringeren, aber dennoch vorhandenen — negativen Einwohnerentwicklungauszugehen ist, welche nichtunerheblichen Bauzonenreserven gegenübersteht. Diesbezüglich gilt es jedoch zu beachten, dass im KRlP-S auch Gemeinden mit stagnierender oder . . abnehmender. Bevölkerungszahl eine angemessene Reserve an unüberbauter Bauzonénfläche zugestanden

wird‘(KRlP-S, Kap. 5.2.2.‚ S. 5.2-7). Damit bleibt auch

in Auszonungsgemeinden mit prognostiziertem Bevölkerungsrückgang zukünftig die

Möglichkeit bestehen, dass allfällige Bauwillige neu in die Gemeinde zuziehen können. Ausschlaggebend für dieses Zugeständnis sind Verhältnismässigkeitsüberlegungen sowie das in der Kantonsverfassung verankerte Ziel der Erhaltung der dezentralen Besiedlung (Art. 80 der Verfassung des Kantons Graubünden; BR _

110.100).

’

'

V0r diesem Hintergrund und angesichts der vorbeschriebenen prognostischen Unsicherheiten lässt sich die Frage nach einer bedarfsgerechten Bauzonendimensionierung vorliegend auf rein quantitativer Ebene nicht abschliessend beantworten. Stattdessen ist hierfür auch die räumliche Dimension der Planung zu berücksichtigen. Nachfolgend ist daher die Lage der nach der Ortsplanungsrevision noch vorhandenen WMZ-Reserven ins Verhältnis zur räumlichen Strategie der Gemeinde zu setzen.‘ Hierbei ist zu prüfen, welche Baulandflächen für die angestrebte räumliche Entwicklung als angemessen erscheinen, und insofern noch als Grundbedarf qualifiziert werden können. Allfällige verbleibende Reserven, die nicht unabdingbarer Bestandteil des von der Gemeinde entworfenen Gesamtkonzepts darstellen, eignen sich hingegen potenziell für weitere Auszonungen. WMZ-Rückzonungsflächen

1 .4.

1.4.1. Rückzonungskriterien

Gemäss KRlP—S haben Gemeinden mit effektiv überdimen$ionierter WMZ im Rahmen der vorzunehmehden WMZ—Reduktionen die vom Kanton erhobenen potenziellen Rückzonungsflächen zu überprüfen und weitere zu suchen (KRIP-S, S. 5.2-14). Gestützt auf die Ziele und Grundsätze des RPG (Art. 1 und 3 RPG) und auf die Anforderungen an Bauzonen (Art. 15 Abs. 3 und 4 RPG) kommen für eine Rückzohmg Flächen

i n Frage,

— d i e sich für die Landwirtschaft eignen (Art. 1 Abs. 2 Bst.‘a‚ Art. 3 Abs. 2 Bst. a,

Art. 16

Abs. 1 und 2 RPG); —

deren Überbauung Natur, Landschaft und schöne Ortsbilder

_ beeinträchtigen

(Art. 1 Abs. 2 lit. a, Art. 3 Abs. 2 Bst. old, Art. 17 RPG); —

deren bauliche Nutzung das Konzentrationsgeböt verletzen (Art. 1 Abs. 2 lit. b

‘

RPG) und Kulturland zerstückeln (Art. 15 Abs. 4 lit. 0 RPG);

22‘

— die schlecht erschlossen (Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 32 Abs. 3 RPV) und insbesondere nicht angemessen an den öffentlichen Verkehr angebunden sind (Art. 3 Abs. 3 lit. a RPG). Demnach sind primär Flächen rückzuzonen, die_pefipher gelegen und schlecht 'er- \ schlossen sind, die sich für Landwirtschaft besonders gut eignen und die bei einer ' Überbauung Natur, Landschaft und schöne Ortsbilder beeinträchtigen würde'n (vgl. JERJ_ENIKISSLING/ZUMBRUNN,

Überdimensionierte Bauzonen zurückzonen, in:

Raum & Umwelt 1/2001, S. 16). Vor diesem Hintergrund sieht die TVVB ein schrittweises Vorgehen für die WMZ-Reduktion vor. Danach sind in erster Priorität nicht erschlössene und/oder nicht'überbaubare WMZ-Reserven (z. B. aufgrund Überbauungshemmnissen Wie Gefahrenzoné, Waldabstand',

Strassenabstand etc.) a m Rand

des Siedlungskörpers auszuzonen. In Nachachtung des Konzentrationsgebots sind zudem nach Möglichkeit zusammenhängende Siedlungsgebiete auszuscheiden„ Ortsbaulich bedeutende Freiräume,

wie z. B. Grünflächen innerhalb des Siedlungs-

körpers, sind aus der WMZ zu entlassen und einer anderen Bauzone (z. B. Zone für Kleinbauten und Anbauten, Zone für Grünflächen) zuzuweisen (vgl. TWB, S. 4). Weiter nannte das Bündesrecht vor Inkrafttreten v0n RPG1 die Zugehörigkeit zum WüG als Weiteres Kriterium zur Bauzonenausscheidung (Art. 15 lit. a altRPG). Dieses Kriterium findet sich im geltenden Art. 15 RPG nicht mehr explizit. Dennoch ist das ‘ wüG nach wie vor wichtig — sowohl im Hinblick auf das Konzentrationsprinzip als auch bezüglich der Rückzonung von Bauzonen. Es «lebt» gewissermassen in den - Planungszielen weiter, v a . in den Bestrebungen, die Siedlungsentwicklung nach in-

nen zu lenken (Art. 1 Abs. 2 lit. abis RPG) und kompakte Siedlungen (Art.1 Abs. 2 ‘ lit.b RPG) zu schaffen. Das wüG ist somit grundsätzlichder Bauzone zuzuweisen. Einzelne Grundstücke können jedoch aufgrund raumplanerischer Überlegungen (z. B. aus Gründen des Natur- und Ortsbildschutzes oder zur Sicherung von Erholungsräumen) einer Grün- oderFreihaltezone zugewiesen und somit nicht überbaut werden (vgl. JERJEN/ KlSSLING/ZUMBRUNN, a.a.0.‚ S. 19; AEMISEGGER/ KISSLING‚ a.a.0.‚ Rn. 95 f. .zu Art. 15). ‘ Der Begriff des wüG umfasst gemäss bundésgerichtlicher Rechtsprechung im Wesentlichen den geschlossenen Siedlungsbereich mit eigentlichen Baulücken. Ob ein .

/

\

/

23

Grundstück im wüG liegt, beurteilt sich gebietsbezogen, Parzellen übergreifend, an-hand der gesamten bestehenden Siedlungsstruktur und nicht allein in Bezug auf einen Ortskern. Baulücken sind einzelne unüberbaute Parzellen, die unmittelbar

an

das überbaute Land angrenzen, in der Regel bereits erschlossen sind und eine relätiv geringe Fläche aufweisen. Die Nutzung der Baulücke wird vomiégend von der sie 'umgebenden Überbauung geprägt; dasunüberbaute Land muss also zum geschlossenen Siedlungsbereich gehören, an der Siedlungsqualität teilhaben und von der bestehenden Überbauung so stark geprägt sein, dass sinnvollerweise nur die Auf- ' nahme in die Bauzone in Frage kommt. Zudem hat das Bundesgericht eine Unter— scheidung zwischen dem Begriff der Baulücke und demjenigen der grösseren unüberbauten Fläche im Siedlungsgebiet vorgenommen. Letztere können der Auflockerung der Siedlungsstrukturen, der Erhöhung der Wohnqualität durch Grünflächensowie der Sohaffung von Freizeitbereichen dienen. Eine derartige freie Fläche wird nicht von der sie umgebenden Überbauung geprägt, sondern weiSt eine eigenständige Funktion

auf, weshalb sie nicht d e m wüG zuzurechnen ist (vgl. Urteil des BGer

1A.236/2005 vom 18. April 2006, E. 4, m.w.H.). Der vorhandene Zustand auf einem .Grundstück sowie dessen Bezug zu einer bestehenden Siedlung sind somit stets in ' ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammenhang mit den Verhältnissen auf benächbar- V ten Parzellen zu beurteilen (vgl. BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI,Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 15 Rz. 24). Eine entsprechende qualitative Siedlungsanalyse ist demnach für die abschliessende Beurteilung des wüG unerlässlich.

Bei den vom Kanton im Rahmen der Erarbeitung des KRlP-S erhobenen Auszonungspotenziälen Wurden nur WMZ-Flächen « v o n über 0,3 ha berücksichtigt, die seit mehr als zehn Jahren unüberbaut sind (vgl. Auszonungspotenziale, Auswertung, Bericht 1, Chur 2016, S. 67). E s handelt sich hierbei also u m eine'erste grobe Vermu-

tung des Kantons, die von Gemeinden näher zu prüfen und zu konkretisieren ist. Darüber hinaus haben die Gemeindenweitere potenzielle Auszonungsflächen zu evaluieren, wobei sie sich insbesondere an den vorgenannten Auszonungskriterien. z u orientieren h a b e n .

Vor diesem { H i n t e r g r u n d stellt das ARE bei der Beurteilung der vorgenommenen Aus—' zonungen beziehungsweise weiterer Auszonungspotenziale einer Gemeinde auf eine

24

geodatenbasierte Herleitung des wüG mittels der Methode des «,outward-inward-bufferings» (dt. Auswärts-einwärts-Pufferung)

ab. Bei der Pufferung handelt es sich u m

einen methodischen Ansatz, welcher vom Bund bereits i m Zusammenhang mit der

Erstellung der Bauzonenstatistik angewandt wird (vgl. Bundesamt für RaumentWicklung ARE, 2008; Bauzonenstatistik

Schwei22007, Bern, S . 42 ff.; abrufbar unter: «

www.are.admin.ch > Medien und Publikationen). Hierbei wird mit Hilfe eines geografischen lnformationssystems um eine physische Einheit (Polygon; beispielsweise überbaute Fläche) eine Zone mit einem definierten Abstand (Puffer—Distanz) erstellt. Um die Polygone können Pufferungen mit positiver oder negativer Puffer-Distanz erstellt werden. Bei positiver Puffer-Distanz nimmt die Fläche des Polygons' zu, bei negativer Puffer-Distanz ab (vgl. ebenda, S. 71; zur theoretischen Grundlage der Methodik vgl. WU HUAYl/GAO WENXIU: Vector-based Mathematical Morphology, 2011; abrufbar unter: http:l/wwW.geocomputationorg/2011/papers/wu.pdf, abgerufen ' am 24. Februar 2023). >

'

Grundlage für die entsprechende Analyse im Rahmen des vorliegenden Genehmi— gungsverfahrens bilden die von der Gemeinde eingereichten Geodaten aus der Übersicht zum Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife sowie zu den Nutlzungsreserven

gemäss Revisionsvorlage. Die so ermittelten überbauten WMZ-

Flächen werden in einem ersten Schritt um eine positive Puffer-Distanz auswärts gepuffert. Daraus resultiert eine zusammenhängende Fläche, welche in einem zweiten Schritt um eine negative'Puffer-Distanz einwärts gepuffert wird. Methodenbedingt weist die so definierte Fläche gewölbte Abgrenzungen auf, weshalb in einem letzten Schritt eine Bereinigung der darausentstehenden unüberbauten Kleihstflächen auf den betroffenen WMZ-Parzellen vorgenommen wird. Dadurch lässt sich die Abgrenzung zwischen weitgehend überbauten und unüberbauten Flächen parzellenscharf darstellen. Durch dieses V0r9ehen lässt sich somit mit technischen Mitteln eine einheitliche Grundlage zur Beurteilung des wüG und damit der potenziellen Auszenungsflächen einer Gemeinde schaffen. Dies stellt die Gleichbehandlung der Gemeinden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sicher. Dieses «technische wüG» stellt jedoch noch keine parzellenübergreifende und gebietsbezogene Betrachtung des wüG — im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung — , dar. Die entsprechende qualitative Siedlungsanalyse‘ist vielmehr durch die planende

25

Gemeinde durchzuführen und im Rahmen ihres KRL beziehungsweise im PMB ‘gegenüber dem Kanton zu dokumentieren (Vgl. Art. 47 RPV). Insofern dient das «technische wüG» der Genehmigungsbehörde als Hilfsmittel zur Plausibilitätskontrolle des * von der Gemeinde in den Planungsunterlagen hergeleiteten Auszonungsflächen respektive allfälliger zusätzlicher Auszonungspotenziale. 1.4.2. Vorbringen der Gemeinde zu den WMZ-Rückzonungsflächen Die Gemeinde Valsot legt dar, dass Flächen an ungeeign‘etenlLagen (aufgrund der Topografie, der Erschliessungssituation oder Lage), die sich nicht für eine Überhau-

ung eigneten, aus der WMZ entlassen und in die La'ndwirtschaftszone ausgezont worden seien (PMB, S. 21). Von WMZ—Reduktionen auf Baulücken innerhalb des Siedlungskörpers sei demgegenüber abgesehen worden, zumal solche keinen Beitrag zur Siedlungsentwicklung nach innen, noch zur Begrenzung der Siedlung'sfläche leisteten und von der Bevölkerung auch nicht verstanden würden. Durch die vorge— nommenen Rückzonun9en und Umzonungen seien die WMZ-Flächen soweit reduziert worden, Wie dies aus räumplanerischer Sicht zweckmässig und politisch vertretb a r s e i . Eine weitere Reduktion der W M Z sei zudem durch einen erhöhten Gewerbe-

Mindestanteil von 60 % in ‚ d e r Gewerbezone Pulvetta erfolgt. Bei Unüberbauten Grundstücken oder Grundstücksteilen würden zudem Massnahmen zur Sicherung ‘ d e r Verfügbarkeit gemäss Art. 5 BauG festgelegt (vgl. PMB, S. 23). Mit Ausnahme des Baugebiets Chanvers in Tschlin handle es sich bei den verbliebenen WMZReserven in der Regel um erschlossene und baureife Grundstücke innerhalb des ' wüG. Tells würden rechtskräftige Quartierpläne und ausgeführte Quartiererschlies— sungen bestehen (2. B. Salina und Curtins in Ramosch). Für solche Grundstücke seien planerische Massnahmen zur Sicherung der Verfügbarkeit getroffen werden; Die Wohnzöne Chaflur (Zona d’abitar Chaflur) sei erst kürzlich im Rahmen einer Teilrevision erlassen worden (genehmigte Arealplanung) und komme daher trotz der Lage am Siedlungsrand nicht für eine Auszonung in Frage. Die WMZ—Emeiterungen‘ in Vnä (Favgia) und Tschlin (Chanvers) seien strategischer Natur. Beide würden der Gewährleistung der angestrebten, angemessenen Entwicklungsmöglichkeit dieser b e i d e n Fraktionen d i e n e n .

26

1.4.3.- Beurteilungder

WMZ-Rückzonungsflächen _

Aufgrund der historisch gewachsenen Siedlungsstrukturen weist die Gemeinde Val' sot eine starke Fraktionierung auf. Wie bereits im KRL überzeugend aufgezeigt wird, stellt dies eine grosse Herausforderung für die kommunale Nutzungsplanung dar. Insofern ist es nachvollziehbar, dass die Gemeinde ihre räumliche Gesamtstrategie auf die Gegebenheiten in den einzelnen Fraktionen abstimmt und hierfür im KRL «Ent‘ wicklungsgebiete Wohnen» definiert hat. Ihr erklärtes Ziel ist es, in jeder grösseren Fraktion eine angemessene Mindestfläche an Wohnbauland für die Errichtung von Neubauten für Ortsahsässige anbieten zu können (vgl. PMB, S. 23). Durch die Umzohung von Wertvollen Freiräumen in den historischen Ortskernen in die Zone «Hofraum Und Garten» trägt die Gemeinde zudem zum Ortsbildschutz und zur Sicherung‘ der Siedlungsqualität bei. Die entsprechenden Plänungsmassnahmeh \ erweisen sich somit als zweckmässig und genehmigungsfähig. Weiter berücksichtigt . das im PMB beschriebene Vorgehen zur Reduktion von WMZ—Kapazitäten grund- / sätzlich die übergeordneten Vorgaben, indem Bauzonen an ungeeigneten Lagen — insbesondere Rand- und Steillagen sowie nur teilweise oder nicht erschlossene Gebiete — überprüft und bei fehlender Eignung reduziert werden Sollen. Im Einzelnen ist jedoch nachfolgend anhand der vorbeschriebenen Rückzonungskriterien zu prüfen, ob die Gemeinde die Auszonungspotenziale in den einzelnen Fraktionen hinreichend ausgeschöpft, und ihre räumliche Gesamtstrategie nachvollziehbar umgesetzt hat. Fraktion

Ramosch

‘

I n d e r Fraktion Ramosch wurden insbesondere i n den Gebieten Avant Porta, Poz/Sot

Baselgia sowie Plai ‘grosse, randlich gelegene WMZ—Reserven zurückgezont und weitere Flächen durch ZuWeisung zur Zone «Hofraum und Garten» einer Bebauung entzogen. Eine Analyse der unüberbauten WMZ-Flächen anhand des vorbeschriebénen «technischen wüG» ergibt jedoch bei den am östlichen Siedlungsrand von Ramosch in den Gebieten Plajet und Fallun gelegenen Bauzoneriflächen zusätzliches nicht realisiertes Auszonungspotenzial. Diesbezüglich äusserte sich die Gemeinde mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 sinhgemäss dahingehend, dass die entspre- „ chenden Flächen im Rahmen von Quartierplanungen durchLandumlegungen und Erschliessung der Baureife zugeführt worden seien. Für die Erschliessung der Parzelle Nr. 174 im Quartier Fallun bestehe zudem. ein Vorprojekt, weiches gemäSs ,

27

Quartierplanvorschriften ausgearbeitet worden sei. Demzufolge sei auf eine Rückzonung dieses gut geeigneten Baulands verzichtet worden. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen: Die Fraktion Ramosch mit ihren ründ 400 EW verfügt auch ohne die vorgenannten WMZ-Reserven über hinreichend unüberbaute Bauplätze innerhalb des Siedlungskörpers, um die von ihr anvisierte bauliche Entwicklung sicher-. zustellen. Weiter liegen die genannten Baulandflächen am Siedlungsrand und ausserhalb_des von der Gemeinde im KRL — weiter Südlich im Gebiet Curtins — definierten «Entwicklungsgebiets Wohnen». Schliesslich stellt der blosse Hinweis im PMB (S. 23), wonach «teils rechtskräftige Quartierpläne und ausgeführte Quartierer-schliessungen» bestünden, noch keine qualitative Siedlungsanalyse im dargelegten ‘ _ Sinn dar. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Quartierplan «SalinaPlajet, Ramosch» am 22. August 1990 und damit vor mehr als zwei Planungsperio— den erlassen wurde. In Gesamtwürdigung dieser Aspekte hätte die Gemeinde die Gründe für den Auszonungsverzicht näher darlegen müssen. Fraktion

Vnä

' In der Fraktion Vnä wurden zwei Bauplätze zurückgezont und weitere Reserven der _ Zone Hofraum und Garten zugewiesen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien verbleiben damit keine Weiteren WMZ-Reserven. Im Gegenzug sell am nördlichen Rand der Siedlung eine Einzonung von rund 808 rn2 vorgenommen werden. Diese wird im nachfolgenden Kapitel (WMZ-Verlagerungen) beurteilt. Unter dem Aspekt der Rückzonung kann festgestellt werden‚dass die Gemeinde in der Fraktion Vnä alle möglichen und zweckmässigen WMZ-Reserveh reduziert hat.

Fraktion Seraplana

‘

_

In der Fraktion Se'raplana wurden die randlich gelegenen WMZ-Reserven ausgezontg oder durch zuweisung zur Zone Hofraum und Garten einer Bebauung entzogen.“ Es sind keine weiteren Rückzonungen zWeckmässig, da die verbleibenden Reserven in- ‘ nerhalb des wüG liegen. Im Ergebnis verfügt die Fraktion somit über rund drei bis vier Bauplätze.

28

Fraktion Tschlin In der Fraktion Tschlin werden rund neun Bauplätze ausgezont oder durch die Zuwei— sung zur Zone Hofräum und Garten einer Bebauung entzogen. Es verbleiben noch ein baureifer Bauplatz sowie einige unbebaute KIeinflächén. Im Gegenzug soll am südlichen Rand der Siedlung eine Einzonung vorgenommen werden Diese wird im nachfolgenden Kapitel (WMZ-Verlagerungen) beurteilt. Unter dem Aspekt der Rückzonung kann festgestellt werden, dass die Gemeinde in der Fraktion Tschlin alle V ' möglichen und zweckmässigen WMZ-Reservenreduziert hat. Fraktion Strada

_

,

,

Die Fraktion Strada (ohne Gebiet Chaflur) weist nach der vorliegenden Ortsplanungsrevisioh noch zwei Bauplätze auf (Parzellen Nm. 6203 und 6207). Aufgrund der Lage von Parzelle Nr. 6203 zwischen Strasse und Wald emeist sich das Grundstück als kaum überbaubar, Weshalb sich hier eine Auszonung aüfdrängt. Bei der unüberbau- — ten Teilfläche der Parzelle Nr. 6207 handelt es sich um einen traditionellen Garten. Im Schreiben vom 9. Oktober 2024 erklärte sich die Gemeinde mit einer Auszonung der Parzelle Nr. 6203 in die Landwirtschaftszone einverstanden. Das Grundstück ' wird vonder Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde

zurückgewiesen. Die Parzelle Nr. 6207 kann in der WMZ belassen werden. Ob eine Zuweisung zu einer ZoneHofraum und Garten, wie es die Gemeinde in der Stellung—

nahme zur Anhörung vorschlägt, zweckmässiger ist, ist der Gemeinde überlassen. Dies kann im Rahmen einer zukünftigen Überarbeitung der Ortsplanung geprüft werden:

Chef/ur

'

’

Im Gebiet Chaflur in der'Fraktion Strada wurde im Jahr 2014 eine Einzonung im Umfang von 0,33- ha in die sogenannte «Wohnzone Chaflur» vorgenommen (genehmigt mit Regierungsbeschluss vom 11. März 2014, Protokoll Nr. 207/2014). Sie dient dem Zweck, vérfügbaresßauland für die Ansiedlung von Einheimischen bereit zu stellen und damit eine bedarfs- und situationsgerechte Siedlungsentwicklung in der kleinen Dorfgemeinschaft von Chaflur/Strada zu ermöglichen. Auf der Parzelle Nr. 7524 wurde inzwischen ein Bauprojekt bewilligt und bereits realisiert. Die restlichen drei Bauparzellen (Parzellen Nm. 7525 bis 7527) sind noch unbebaut und kämen auf— grund ihrer peripheren Lage grundsätzlich für eine Rückzonung in Frage. . (.

_ '

-29

Die Gemeinde führt im Rahmen der Anhörung aus, dass sie gestützt auf den im Jahr 2017 genehmigten Arealplan das Bauland von Privaten gekauft und mit sehr grossem Aufwand erschlossen habe; Wasser, Kanalisation und Strom hätten bis zum nächsten Siedlungsgebiet neu verlegt werden müssen. Auch habe d i e Gemeinde für die Emeiterung

und Renovierung d e s Schulhaüses

i n Strada rund 4,5 Millionen

Franken investiert. Ab März 2024 besuchten alle Schülerinnen und Schüler (inkl. Kin— dergarten) der Gemeinde Valsot nur noch die Schule in Strada. Die Bau‘zone in Cheflur- befinde sich nur fünf Gehminuten vom Schulhaus entfernt, was vor allem für junge Familien sehr attraktiv sei. Ferner bestünde seitens eines Investors die Absicht, die

verbliebenen drei Parzellen zu überbauen. Ein entsprechendes Vorprojekt sei im Juni 2024 bei der Gemeinde eingereicht worden. Die Gemeinde beabsichtige, diese drei Baugesüche zu bewilligen, mit der Auflage, dass die Parzellen innert einer gewissen Frist überbaut werden müssten. Soweit die genannten Bauzonenflächen ausgezont würden, verfügten die Fraktionen Strada und San Niclä lediglich noch über zwei Bau' plätze. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der zentralen Lage'des Schulhauses und der weiteren überzeugenden Argumente der Gemeinde eMeist ‘ sich der Auszonungsverzicht im Gebiet Chaflur als gerechtfertigt und kann somit genehmigt werden. _ ‘ ' Die weiteren von der Gemeindeder Zone Hofraum Und Garten zugewiesenen Freiflächen innerhalb und a m Rand des 0rtskerhs sind raumplanerisch nachvollziehbar und '

von der Gemeinde substantiiert begründet worden. Die verbleibenden nicht überbauten WMZ-Flächen gliedern sich in den Siedlungskörper ein und sind weitgehend erschlossen und baureif. Eine Zerstückelung von Kulturland liegt nicht vor. Die Zuweisung weiterer Parzellen zum Nichtbaugebiet ewveist sich somit als unzweckmässig, zumal dadurch ein <<Bauzonen-Flickteppich» entstehen würde, welcher im Widerspruch zum Konzentrationsgebot stünde.

\ 1.5.

‘

WMZ-Verlagerungen

_

Neben denümfangreichen Auszonungen sieht die vorliegende Planung im Rahmen ' von Bauzonénverlagerungen grössere WMZ-Enrveiterungen in der Fraktion Tschlin im Gebiet Chanvers auf den Parzellen Nm. 6296, 6301, 7184, 7187, 7189, 7193 und 6323 im Umfang von insgesamt rund 2894 rn2 in die Dorfzone$owie in der Fraktion Vnä im Gebiet Favgia auf den Parzellen Nrn. 10 997 und 10 229 im Umfang von ca. \

30 -\

808,5 rn2 indie Wohnzone(zohad’abitar)

vor. Zu diesen Planungsmassnahmen in ‘

Tschlin und Vnä macht die Gemeinde detaillierte Ausführungen im PMB. Demnach handelt es sich hierbei um gezielte, strategische Verlagerungen der WMZ, d.h. um Auszonungen an ungeeigneten und gezielte Einzonungen an geeigneten Standorten, wodurch-eine angemessene Entwicklung der beiden Fraktionen ermöglicht werden

soll(vgl. PMB, s. 23 f.). 1.5.1. Kriterien für Bauzonenverlagerungen ’ , Gemäss Leitsatz im KRlP-S sOll mit innerkommunalén Verlagerungen die Lage der WMZ-Reserven optimiert werden. Diese können unter Beachtung der übrigen richt- . pl-anerischen Leitsätze (Lageanforderungen, Mindestdichte, öV-Güte, Ausrichtung auf den Bedarf) sowie der Einzonungsvoraussetzungen gemäss Vorgaben des über-. geordneten Rechts vorgenommen werden (KRIP-S, S. 5.2-11f.). Bei Verlagerungen . des.Siedlungsgebiets ist nachzuweisen, dass mit der Verlagerung im Vergleich. zur bisherigen räumlichen Situation insgesamt eine bessere Eigriung‘für die vorgesehene Nutzung‘vofliegt. Die Verlagerung hat eine weitere‘Konzentration der Siedlungsentwicklung zu bewirken. Bei «Gemeinden mit überdimensionierter WMZ» ent— spricht die Verlagerung höchstens der «angemessenen Reserve» (KRIP—S, S. 5.2-3). Bauzonenverlagerungen haben sich entsprechend auf ein Konzept (Kommunales Räumliches Leitbild) zu stützen und müssen eine Optimierung der Bauzonenverteilung, insbesondere der WMZ-Reserven, z u m Ziel haben. I m Grundsatz sind die Ein-

zonungskriterien auch bei Bauzonenverlagerungen anzuwenden (KRlP-S, S. 5.2-7). weiter setzten Einzonungen voraus, dass die bestehenden Reserven konsequent ‘ mobilisiert wurden (Art. 15 Abs. 4 lit. b RPG). Schliesslich haben die Gemeinden im BauG die Mindestdichten (AZ oder entsprechende andere Nutzungsziffer) oder höhere Dichten festzulegen beziehungsweise allfällige tiefere Mindestdichten zu begründen. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass die festgelegten Mindestdichten bei den könkreten Baugesuchenmindestens zu 80 % ausgeschöpft werden. 1.5.2. Beurteilung Fraktion

Tschlin,

der WMZ-Verlagerungen Gebiet

Chanvers

Wie ausgeführt hat die Gemeinde in Tschlin konsequent alle möglichen WMZReserveflächen zurückgezont, die'gemäss den vorgenannten Rückzon'ungskriterien \

‘

31

in Frage kommen. Die*WMZ werden dadurch'in der Summe um rund 8750 rn? reduziert, wodurch in der Fraktion noch ein einziger Bauplatz mit einer Fläche von rund

390 m2 verbleibt. Im Gegenzug sieht das Bébauungs- und Erschliessungskonzept Chanvers auf der eingezonteh Fläche drei kompakte Mehrfamiliehhäuser vor, - ‘ wodurch insbesondere preisgünstiger Wohnraum für Einheimische bereitgestellt werd e n soll. Vor dem Hintergrund, dass Tschlin-rund 440 EW zählt, erweisen

sich die mit

der Bauzonenverlagerung geschaffenen WMZ-Reserven von rund drei Bauplätzen — ' trotz der gemeindeweit abnehmenden Bevölkerungsprognose — zur Deckung des Grundbedarfs der Fraktion als angemessen “(vgl. TWB, S. 5). Weiter ist festzustellen, dass dieGemeinde bereits in ihrem KRL das Gebiet Chanvers als Entwicklungsge-

biet Wohnen definiert hat und diesbezüglich ausführt, dass auf Basis einer Standortevaluation, einer Bebauungs- und Erschliessungsstudie sowie konkreter Ziele und Rahmenbedingungen für die Quartierplanung eine bedarfsgerechte Enneiterung der Bauzone erfolgen soll (vgl. KRL, S. 9). Diese konzeptionelle Zielsetzung wird in der _ vorliegenden Nutzungsplanung stringent umgesetzt. l n räumlicher Hinsicht ist mit der Gemeinde

festzustellen,

dass die in Tschlin vorbestehenden, verstreuten WMZ-

Reserven aufgrund der topografischen Verhältnisse und der dichten Bebauung im „ Ortskern hinsichtlich Erschliessung und Überbaubarkeit ungünstig gelegen sind. Ausgehend davon und unter Berücksichtigung, dass Tschlin gemäss Bundésinventar der ‘ schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) ein Ortsbild von nationaler Bedeu; tung aufweist, hat die Gemeinde eine überzeugende Abwägung der ortsbaulichen lnteressen vorgenommen. so liegen die A®zonungsflgäcihen vomiegehd am hangwärts gelegenen, nördlichen Dorfrand. Hier verortet das ISOS einen ortsbaulich sensiblen Bereich, welcher aufgrund d e s Sichtkontäkts zwischen dem Ortskern und dem

Oberdorf Somvi für die Ablesbarkeit der historischen Siedlungsstruktur und für den räumlichen Zusammenhang des Ortsbilds von besonderer Wichtigkeit istund daher nicht durch weitere Neubauten gestört werden darf (vgl. lSOS-Ortsbildaufnahme Tschlin, 2020, Empfehlungen, S. 17; abrufbar unter: www.gisos.bak.admin.chlsites/2283). Von besonderer Bedeutung für die Aussenansicht Tschlins ist gemäss ISOS zudem der westliche Bebauungsrand, der'keinesfalls verbaut werden darf. Dass die Gemeindeihre Standortevaluatiohauf den unteren, südlichen Dorfrand beschränkt undden in Betracht gezogenen, westlichen Standort C ausschlieSst, ist somit ebenfalls nachvollziehbar; ebenso wie der Ausschluss von Stand-

32

ort A aufgrund der potenziellen Konflikte mit dem nahegelegenen Landwirtschaftsbetrieb. Der geplante Neubaustandort Chanvers liegt gemäss ISOS im Ortsbildteil 2

«Wieshang mit Terrassen» mit Erhaltungsziel A «erhalten der Beschaffenheit als Kul- ‘ turland oder.Freifläche». Das entsprechende Gebiet ist jedoch vom bestehenden ' Schulgebäude mit markanter Mehrzweckhalle aus rotem Sichtbeton im Westen sowie von Bauten aus der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts im Osten geprägt, wodurch der historische Dorfrand hier bereits stark verändert wurde (vgl. ISOSOrtsbildaufnahme, S. 13). Insofern ist es gerechtfertigt, dass die Gemeinde hier von > einer, im Vergleich zu den übrigen Standorten, geringeren Schutzwürdigkeit ausgeht. . Das Gebiet Chanvers wurde von der Gemeinde zudem der Quartierplanpflicht unterstellt. Hierzu wurden in Art. 48 Abs. 2 BauG zusätzliche Ziele undRahmenbedingun— ‘ gen definiert, wonach eine kompakte, dörfliche Überbauung mit grösseren Baukuben in Anlehnung an die Strüktur, Dichte, Proportionen und Architektur der angrenzenden historischen Siedlung anzustreben ist. Die Überbauung hat einen klaren, neuen Sied—

lungsrand zu bilden. Freistehénde Einfamilienhäuser sind nicht gestattet. Schliesslich wird die Quartierplanung der Gestaltungsberatungspflicht unterstellt. Durch diese Vorgaben im BauG ist eine gute ortsbauliche Einordnung, Gestaltung sowie haushälterische und effiziente Bodennutzung gewährleistet. Mit der gemä$s Bebauungs= und Erschliessungskonzept Chanvers vorgesehenen Überbauung kann somit in einem von neuzeitlichen Bebauungen dominierten Bereich ein ortsbildverträglicher Siedlungsabschluss geschaffen werden. Durch die Konzentration der vormals verstreuten Reserven a n einem Standort wird zudem d e m Planungsziel der haushälterischen Bo-

dennutzung nach Art. 1 Abs. 1 RPG Rechnung getragen. Weiter vermag die Gemeinde auch mit ihren Ausführungen zur Erschliessungs- und Parkierungssituation in Chanvers zu überzeugen. Durch den Ausbau des bestehenden, von der Umfahrungsstrasse abzweigenden Landwirtschaftswegs als Quartierstrasse' ist sowohl eine Erschliessung der geplanten Wohnbauten wie auch des bestehenden Schulhausareals möglich. Zudem wird dadurch die Schaffung bergseitiger Parkierungsmöglichkeiten eröffnet, welche auch mit einer öffentlichen Nutzung kombinierbar ist. Dies hat zudem den Vorteil, dass die durch die Einzonung beanspruchte FFF von insgesamt 615 m2 weitgehend durch den Verzicht auf die geplante Meliorationsstrasse samt * Parkplatz auf der Parzelle Nr. 7190 kompensiert werden kann, welche rund 500 m2 FFF beansprücht hätte. Aufgrund der vorhandenen Zufahrt kann zudem eine unnötige Zerstückelung von ‘Landwirtschaftsland und FFF, die durch den Bau der in der /

‘33

Melioration geplanten Strasse erfolgt wäre, vermieden werden. Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass mit der WMZ-Verlagerung in der Fraktion Tschlin eine Optimierung der Bauzonenverteilung sowie eine Konzentration der Siedlungsentwicklung bewirkt wird.

'

'

‚ Fraktion Vnä, Gebiet Favgia

,

Hinsichtlich der Bauzonenverlagerung in der Fraktion Vnä hat die Gerrieinde im PMB nachvollziehbar dargelegt, dass sie den Standort Truoi — welcher im KRL _nochals \ Entwicklungsgebiet Wohnen bezeichnet wurde — nicht mehr alsBaugebiet weiterverfolgt und stattdessen einen Bauplatz oberhalb der Via Favgia eingezont hat. Die hierfür genannten Gründe liegen einerseits in der steilen Hanglage des Standorts Truoi Und dem sich daraus ergebendengrossen Erschliessungs- und Bauaüfwands sowie andererseits in der ohnehin notwendigen Erneuerung der Via Favgia, wodurch der _ Einzonungsstandort bereits erschlossen Wird. Dieser schlüssigen Argumentation der Gemeinde kann gefolgt werden.-Ebenso vermag auch die Auseinandersetzung der Gemeinde mit dem Ortsbildschutz respektive den Zielsetzungen des ISOS zu überzeugen. Das eingezonte Gelände am bergseitigen Dorfrand von Vnä ist weniger ”exponiert als der Standort Truoi, weshalb dessen Überbauung in der Dorfansicht weniger in Erscheinung treten wird. Der Gemeinde ist entsprechend beizupflichten, dass

die Vorteile für das Gesamtortsbild mit den weitreichendenAuszonungen und Frei-‘ haltungen die Nachteile der geplanten Einzonung überwiegen. In Abwägung der tangierten Interessen wird mit der Bauzonenverlagerung somit eine Optimierung der Bauzonenverteilung erzielt. Unter dem Bedarfsaspekt ist ferner festzustellen, dass in der Fraktion Vnä alle möglichen WMZ—Reserveflächen zurückgezont Wurden, die ge- ‘ mäss den genannten Rückzonungskrite‘rien in Frage kommen. Die WMZ wird um rund 8687 m2 reduziert Und demgegenüber um rund 808 m2 emeitert. Die geplante Wohnzone im Gebiet Favgia ist für die Realisierung von preisgünstigen Erstwohnungen bestimmt. Diesbe2üglich verfügt die Fraktion über keine anderweitigen Entwicklungsmöglichkeiten. In Anbetracht dessen kann die mit der Bauzonenverlagerung ge- \

_ schaffene WMZ-Reserve als angemessener Grundbedarf für die Entwicklung der Fraktion Vnä qualifiziert werden.

Fraktion Seraplana Die‘in der Fraktion Seraplana vorgesehene Einzonungsfläche auf der Ostseite der , Gebäude auf den Parzellen Nm. 438 und 4773 umfasst gemäss Stellungnahme der Gerheinde vom 9. Oktober 2024 einen bestehenden Parkplatz für GeschäftsÄ und Angestelltenfahrzeuge des angrenzenden Schreinereibetriebs. Eine Streichung dieser Zonenzuweisung würde daher den Betrieb gefährden. Diesér,Umstand vermag die geplante Einzonung hinreichend zu rechtfertigen. Arrondierungen

-

Im Übrigen umfasst die Planung diverse Arrondierungen von Bauzonen mit geringfügigen WMZ-Erweiterungen. Die entsprechenden Einzonungen (sowie auch die übrigen Arrondierungen von Kleinstflächen) sind nachvollziehbar und bilden die bestehenden Nutzungsverhältnisse in der Ortsplanung ab; sie können somit genehmigt werden.

1.6. WMZ-M0bilisierungl

.

Gemäss Art. 19a KRG haben die Gemeinden die nötigen Rahmenvoraussetzungen zu schaffen, damit Bauzonen zeitgerecht ihrer Bestimmung zugeführt werden können. Zudem sind Bauverpflichtungen auf bestehenden WMZ-Reserven Voraussetzung für die Genehmigung von Einzonungen (KRIP-S, Kap. 5.2.2, S. 52-10). . Bei der Anordnung von Bauverpflichtungen gemäss Art. 199 KRG sind im Nutzung_é- ' planverfahren die betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile im Zonenplan zu bezeichnen. Dadurch ist gewährleistet, dass die Auswahl der in Frage kommenden Grundstücke willkürfrei aus einer gesamtheitlichen ortsplanerischen Optik heraus er- ‚ folgt. Dabei hat sich die Gemeinde auf Gebiete zu konzentrieren,- bei denen eine Mobilisierung raumplanerisch und städtebaulich Sinn ergibt. DieGemeihde kann Bauverpflichtungen nicht nur für unüberbaute Grundstücke oder Grundstücksteile, son, dern auch für unternutzte Grundstücke sowie zur Mobilisierung von Nutzungsreser- ' ven in bestehenden Bauten oder auf brachliegenden Arealen anordnen. Unüberbaute Flächen, denen bewusst klar umschriébene Funktionen i m Hinblick auf eine

hochwertige Siedlungsentwicklung zukommen (Grün— und Umgebungsflächen, Spielplätze, ortsbildschützerische Freihalteflächen etc.), können derweil Von Mobilisie-

rungSmassnahmen ausgenommen werden.

35

Die Gemeinde Valsot hat für_dieMobilisierung der bestehenden Bauzonenreserven in Art. 5 Abs. 2 BauG eine Überbauuhgsfristvon sechs Jahren angesetzt und im 20nenplan für unbebaute Grundstücksflächén eine Bauverpflichtung angeordnet. Damit hat die Gemeinde Massnahmen zur Mobilisierung der Bauzonenreserven im Sinne des KRlP—S eingeführt. Die entsbrechenden Festlegungen im Zonenplan sind genehmigungsfähig. Damit entspricht die Vorlage auch hinsichtlich der Mobilisierung den ' gesetzlichen Vbrgaben (Art. 15 Abs. 4 lit. b RPG).

1.7.

Mindestdichte

_

Aus Art. 30a RPV geht hervor, dass sich die in einer Gemeinde erreichten Einwohnerdichtewerte nicht verschlechtern dürfen. Demzufolge gibt'der KRlP-S bei Ein-_, -

Um- oder Aufzonungen Mindestdichten (minimale A2) von 1.0 oder 0.8 in den sub-l . urbanen Räumen beziehungsweise von 0.5 in touristischen und ländlichen Räumen vor. Ausnahmsweise können tiefere Mindestdichten festgelegt werden,wenn gestal- — terische (Ortsbildschutz; Siedlungsqualität), ortsbauliche‘oder andere planungsrecht-

liche Gründe überwiegen (KRlP-S, Kap. 5.2.2, s. 521 1).

'

Mit der vorliegenden Ortsplanungsrevision wird die A2 in Ramosch von 0.4 auf 0.5 ‘ erhöht. Die AZ der Wohnzone wird demgegenüber von 0.6 auf 0.5 reduziert, da die Ausnutzung von 80 % bei einer A2 von 0.6 schwieriger umzusetzen ist. Im Ergebnis ist somit festzustellen,

dass d a s Erfordernis

der WMZ—Mindestdichte gemäss KRlP-S

erfüllt ist. 1.8.

Gesamtbeurteilung

der WMZ >

ZuSammenfassend kann festgestellt werden, dass die von der Gemeinde Valsot vor-

genommenen Bauzonenreduktionen grundsätzlich in die von RPG1 vorgegebene Richtung geht. Es bestehen einzig in der Fraktion Ramosch in den Gebieten Plajet und Fallun verschiedene Flächen a m Siedlungsrand, welche die Gemeinde in der

lBauzone belassen hat, ohne hierfür eine hinreichend substanziierte Begründung vorzulegen. Zudem hat die Gemeinde die Zweckmä$sigkeit einer zusätzlichen Auszo— nung auf der Parzelle Nr. 6203 in der Fraktion Strada anerkannt. Weiter ist festzustellen, dass der Gemeinde Valsot auch unter Berücksichtigung der vom Kanton festge- ‘ stellten zusätzlichen Auszonungspotenziale rein rechnerisch Kapazitätsreserven ver-

36

bleiben, die den prognostizierten Baulandbedarf der kommenden 15 Jahre übersteigen. Für zusätzliche Rückzonungen fehlt es ihr aber an weiteren raumplanerisch geeigneten Flächen. Dieses Ergebnis ist dem bestehenden Siedlungsmuster der einzelnen Fraktionen geschuldet‚was — trotz den Vorgaben von RPG1 — hingenommen werden muss (Vgl. BÜHLMANN LUKAS, Rückzonungen sind facettenreich, in: VLPASPAN 2/2013, S. 4; THURNHERR DANIELA, Überprüfung und Redimensionierung bestehender Bauzonen, in: Revision Raumplanungsgesetz 2014, Paradigmenwech-

. sei oder alter Wein in neuen Schläuchen, Zufferey/\Naldmann [Hrsg.], S. 223); Schliesslich hat die Gemeinde für die von ihr vorgenommen Bauzonenverlagerungen in den Fraktionen Tschlin und Vnä eine substanziierte Begründung.vorgelegt, welche von der Regierung gestützt werden kannß Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ewveist sich die Von der Gemeinde Valsot beschlossene WMZ-Zuweisung im Bereich der Parzellen Nm. 163, 174, 175 sowie " der Teilparzellen Nm. 184 und 6203 als unzureichend begründet und damit als nicht genehmigungsfähig. Demzufolge sind die entsprechenden Flächen gestützt auf Art. 2 3 Abs. 1 KRG a n die Gemeinde

zur Überarbeitung zurückzuweisen, u m auf die-

sen innert fünf Jahren weitere Bauzonenreduktionen z u prüfen. I m Rahmen der

' Überarbeitung hat die Gemeinde die konkrete Abgrenzung der Bauzonenflächen vorzunehmen und gegenüber dem Kanton zu begründen. Die zur Überarbeitung zurückgewiesenen Bauzonenteile sind auf einer separaten Planbeilage zum vorliegenden ‘ Regierungsbeschluss gekennzeichnet. Zur Sicherung der zurückgewiesenen potenziellen Auflonungsflächenwird die Gemeinde angewiesen, über diese eine kommu_ nale Planungszone im Sinne von Art. 21 KRG zu erlassen. Die Nichtgenehmigung einzelner Zonenzuweisungen hat nicht zwingend die Nichtgenehmigung aller im revidierten Zonenplan ausgeschiedenen WMZ zur Folge. Gemäss Art. 49 Abs. 4 KRG kann die Genehmigung der kommunalen Planung vielmehr auch teilweise erfolgen. Vorliegend rechtfertigt sich eine Teilgenehmigung, weil die Gemeinde Valsot — abgesehen von den vorgenannten WMZ-Flächen — in ihren Pla' nungsgrundlagen substanziiert dargelegt hat, dass weitere Auszonungen im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen des RPG stünden. Davon ausgehend konnte bereits eine Gesamtbeurteilung aller WMZ-Flächen vorgenommen werden. Der festgestellte Überarbeitungsbedarf betrifft entsprechend nur die zurückgewiesehen

_37 "

Bauzonenteile, womit eine unabhängige Genehmigung derübrigen Bauzonenteile ' möglich ist. Mit einer Teilgenehmigung kann zudem im Hinblick auf allfällige Baube-

willigungsverfahren zur' Rechtssicherheit beigetragen werden, zumal sich die zu er. lassende Planungszone auf die zurückgewiesenen Flächen beschränkt. Damit Wird eine Deblockierung der Situation innerhalb des bestehenden Siedlungskörpers erreicht,_wodurch die Gemeinde

die von RPG1 avisierte Baulandmobilisierung und In-

‘ nenverdichtUng vorantreiben kann.

'

Gemeinden, die ihre WMZ i m Rahmen der Ortsplanung zwar a n den Bedarf ange-

passt, aber weiterhin Baulandreserven ohne hinreichende Begründung aufWeisen

und die weiteren gemäss Richtplan erforderlichen Massnahmen im Bereich WMZ umgesetzt haben, Werden nach Genehmigung der Ortsplahung in der Objektliste des KRlP-S als «Gemeinden mit teilweise zurückgewiesener WMZ und eingeführter Bau— _ Iandmobilisierung» n.achgeführt Das ARE Wird mit der entsprechenden Nachführung der Objektliste gemäss Art. 8 Abs. 2 KRVO betreffend die Gemeinde Valsot beauftragt.

2.

Gewerbezone (Zoha da‘mansteranza) sowie Gewerbe- und Wohnzone (zona da mansteranza e d'abitar)

Die Gemeinde Valsot verfügt im Wesentlichen über bestehende Arbeitsgebiete in

den Fraktionen Ramosch (Gewerbegebiete Plan da Muglin, Quadra Secha, Pulvettä), * Strada Sciamischot (Gewerbezone für Kleinbetriebe) und Martina (Gewerbezone für Sägereiareal). Das Gewerbegebiet Quadra Secha'm Ramosch wird auf der Parzelle Nr. 10 430 um 224 m2 nach Osten vergrössert, um eine Erweiterung der bestehenden Metzgerei Zanetti zu ermöglichen. Diesbezüglich schloss die Gemeinde mit dein ' Gründeigentümer einen Kaufrechtsvertrag ab. Gleichzeitig — als Teil des Kaufrechtsvertrags — wurde die Gewerbe- und Wohnzone auf der gleichen Parzelle zum Zweck der Arrondierung der Liegenschaft Hotel Posta leicht emeitert. Die entsprechenden ‘ Planungsmassnahmen tangieren ca. 156 rn2 FFF. Nach Art. 30 RPV dürfen FFF nur eingezont

werden, wenn ein auch aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel ohne die

Beanspruchung von FFF nicht sinnvoll erreicht werden kann und sichergestellt wird, dass die beanspruchten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden. Gemäss kantonalem Richtplan sind Einzonungen bei lokalen Gewerbezo-

38

nen nur für Erweiterungen bestehender Betriebe möglich, wenn der Bedarf nachgewiesen wird und die Fläche optimal genutzt wird. Die vorliegende Einzonung und Nutzung der FFF ist demzufolge gerechtfertigt und kann genehmigt werden. 3.

.

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Die Gemeinde hat parallel zur vorliegenden Gesamtrevision ein Parkierungskonzept (Hartmann & Sauter, Chur) erarbeitet, welches mehrere

neue Standorte für Parkie-

rungsanlagen vorsieht. In der Fraktion Ramosch wurden hierfür die Parzellen N m . 211, i m Gebiet Bargia, sowie 250 und 251, i m Gebiet Plaz Sura, i n die Zone für

öffentliche Bauten und Anlagen umgézont (vgl. PME, S. 42 ff.). Gegen beide Umzonungen wurde seitens der Grundeigentümerschaft Planungsbeschwerden erhoben, welche in separaten Regiérungsbeschlüssen abgehandelt werden (PB 8/23 und PB 11/23). ' An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Gemeinde einen Bedarf von rund 60 öffentlichen Parkplätzen in Ramosch substanziiert ausgewiesen hat. Weiter hat sie nachvollziehbar aufgezeigt, dass der Schwerpunkt der potenziellen Parkplatznutzer4 im Bereich um den zentralen Kirchplatz liegt, und dass die Erreichbarkeit neuer Park- _ plätze für deren Akzeptanz einen zentralen Faktor darstellt. An der Erstellung zusätzlicherzentraler Parkierungsanlagenl

besteht somit ein ausgewiesenes

öffentliches In.-

teresse. Ferner hat die Gemeinde ausgehend vom erwähnten Parkierungskonzept verschiedene Standorte geprüft und sich für die vorliegenden Standorte entschieden. Im Rahmen dieser Standortevaluation hat sie eine umfassende lnteressenabwägung anhand der Kriterien der bautechnischen Ausgestaltung, des Ortsbild- und Landschaftsschutzes sowie der Planungsgrundsätze zur haushälterischen Bodennutzung, ' z u r Schaffung kompakter Siedlungen sowie zur Bauzonendimensionierung vorge- . nommen (vgl. Vernehmlassung der Gemeinde vom 26. Mai 2023 zur PB 8123, S. 11 ff. bzw. zur PB 11/23, S. 4 ff.).

'

Für den Standort auf der Parzelle Nr. 211 sprechen gemäss Gemeinde im Vérgleich zu den vemorfene_n Alternativstandorten auf den Parzellen Nrn.1 0 419 und 442 insbesondere die Lage innerhalb der bestehenden Bauzone, der geringere Geländeeingriff beziehungsweise Landverbrauch sowie die bessere Einordnung ins Orts— und Landschaftsbild (vgl. Vernehmlassung der Gemeinde vom 26. Mai 2023 zur PB 8/23,

39'

S. 14 ff.). Diese Einschätzung der Gemeinde kann im Wesentlichen geteilt werden. In Gesamtwürdigung der tangierten Interessen ist feäzustellen,_dass zur Deckungdes ausgewiesenen Bedarfs an zusätzlichem Parkraum keine besser geeigneten Flächen —Weder innerhalb noch ausserhalb der bestehenden Bauzonen — in der Fraktion Ra- . ' mosch bestehen. Vor diesem Hintergrund enrveist sich die Umzonung der Parzelle . Nr. 211 als genehmigungsfähig. Aus Sicht des Ortsbild- und Landschaftsschutzes ist z u ergänzen, dass das betroffene Grundstück derzeit als Grünraum mitangrenzen- |

dem Brunnen in Erscheinung tritt. Um diesen raumbildenden Elementen bei der Realisierung der Parkierungsanlage bestmöglich Rechnung zu tragen, wird die Genehmigung der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen auf Parzelle Nr. 211 mit der Pflicht zur Bau-und Gestaltungsberatung durch die Denkmalpflege verbunden. Dies auch ' vor dem Hintergrund, dass die Fraktion Ramosch im Perimeter des im Bundesinven, tar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) enthaltenen Objekt 1909 Piz Arina liegt. Die Gemeinde hat sich"Im Schreiben vom 9. Oktober 2024 mit der entsprechenden Auflage einverstanden erklärt. , Der Standort auf den Parzelle'n Nm. 250 und 251 wird von der Gemeinde mit der zentralen Lage, der Nähe zur angrenzenden Durchgangsstrasse soWie mit der Reali— ‘ sierbarkeit der geplanten“Parkierungsanlage ohne wesentliche Geländeeingriffe be—] gründet (vgl. Vernehmlassung der Gemeinde vom 26. Mai 2 0 2 3 zur PB 11/23, S. 5 f.). Auch dieser Argumentation kann gefolgt werden. Aus raumplanerischer Sicht er— weist sich die Erstellung von bedarfsgerechten, öffentlichen Parkplätzen im Siedlungsgebiet als zweckmässig. Es drängen sich hierzu keine weiteren Bemerkungen ‘ . auf. Die entsprechende Umzonung‘kann genehmigt werden. 4.

Archäologiezone

Nach Art. 1 desGésetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (KNHG; BR 496.000) ist der Kanton verpflichtet, sein kulturgeschichtliches Erbe, insbesondere archäologische Fundstellen, z u erhalten und Zu pflegen. Der Kanton und

die Gemeinden sorgen auch beim Erlass der Nutzungsplanung dafür, dass archäologische Fundstellen geschont und wo möglich erhalten werden (Art..3 KNHG). Ge-

mäss Art. 36 KRG sind hierfür Archäologiezonen und archäologische SchUtzzonen vorgesehen. Entgegen den AnWeisungen im Rahmen der Vorprüfung hat die Ge-

40

meinde an folgenden Standorten auf die Ausscheidung einer Archäologiezone verzichtet: Baselgia Rifurmadä in Vnä - Ramosch, S. Jon Baptista in Tschlin und Basel-

gia refurmada / S. Blasch in Tschlin. Die drei genannten Objekte sind in die Nutzungsplanung aufzunehmen, um einen aktuellen und zeitgemässen Stand der Nut— zungsplanung, den Beizug des Archäologischen Dienstes im Rahmen“ zukünftiger Bauprojekte und Bodeneingriffe und den Schutz der Fundstellen zu gewährleisten. Die Gemeinde wird daher angewiesen, die Schutzlegung bei der nächsten Gelegenheit vorzunehmen.

. 5.

'\ . . Landschaftsschutzzone

.

Das im BLN enthaltene 0bjekt1909 Piz Arina ist nach wie vor unvollständig umgesetzt. Die Gemeinde wird angewiesen, das entsprechende BLN-Objekt ausserhalb

_

. des Siedlungsgebiets bei nächster Gelegenheit in der Nutzungsplanung vollStändig umzusetzen. Im Übrigen gelten die bundesrechtlichen Vorgaben.

Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über den Schutz der Moorlandschaf- ’

ten von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsver-

ordnung; SR 451.35) verlangt von den Kantonen, dass sie den genauen Grenzverlauf der Moorlandschaften festlegen und die Schutzziele anhand der Objektbeschreié bungen im Anhang 2 der MoorlandsChaftsverordnung konkretisieren. Die Umsetzung der Moorlandschaft ML-226 Val Fenga ist in Bezug auf den Perimeter grundsätzlich korrekt vorgenommen worden. Der Erlass des Schützzielreglements wird gemäss PMB auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Ohne vollständige Umsetzung der Moorlandschaft bestehen keinerlei Möglichkeiten, auf Baugesuche oder Nutzungsän— derungen irgendwelcher Art einzutreten und damitauch nicht, den geringen Spiel' raum, den d a s Bundesrecht in Moorlandschaften zulässt, auszunützen. Der Ge-‘

meinde wird empfohlen, das Schutzzielreglement bei nächster Gelegenheit zu erlas-

_ sen. 6.

Naturschutzzonen und Trockenstandortzonen

Die im kantonalen Biotopinventar aufgelisteten Schutzobjekte im Sinne des Bundesgesetzes über den Natur— und Heimatschutz’(NHG; S R 451) sind noch nicht vollstän-

dig umgesetzt werden. Die Gemeinde wird angewiesen, das Flachmoor FM-701 Palü Lunga, die Trockenwiese und -weide TVVW 9715 Magnüda Sura im Bereich des

41

Waldareals sowie die Amphibienlaichgebiete AM-118 Plan da Chomps und AM-120 Craistas, alle von nationaler Bedeutung, bei der nächsten sich bietenden Gelegenh e i t e i n e r Naturschutz- bzw. e i n e r Trockenstandortszone -zuzuweisen. E b e n s o i s t b e i

, der Aue A-177 Panas-ch-Resgia, der A u e A-174 Strada sowie der Aue A-176 Plan-

Sot von nationaler Bedeutung die Natu|schutzzonenfestlegung unvollständig. Die Schutzzonenfestlegungen können für die betreffenden Objekte nicht als Detailabgrenzung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über denSchutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (SR 451.31), Art. 3 der Verordnung über den Schutz _ der Flachmoore von nationaler Bedeutung (SR 451.33), Art. 4 der Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (TWWV; SR 451. 37) und Art. 5 der Verordnung über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (AlgV; SR 451.34) anerkannt werden. “Für die Anwendung des Bundesrechts bleibt der Bundesperimeter massgebend. Die Gemeinde wird an—* gewiesen, die Naturschutzzonen beziehungsweise die Trockenstandortszonen für die erwähnten Objekte bei nächster Gelegenheit anzupassen. ‘ 7.

Wald- und Wildschonzone '

>

Die Wald— und.Wildschonzonen wurden grösstenteils korrekt festgelegt. Es wurden einzig einige untergeordnete Abweichungenfestgestellt, die nach Rücksprache mit dem Amt für Jagd und Fischerei zu bereinigen sind. Davon betroffen sind die Waldund Wildschonzonen «Jür_ada», «Brancla» und «Panas-ch». Die Gemeinde wird an-

gewiesen”, die entsprechenden Korrekturen bei nächster ‚Gelegenheit vorzunehmen.

8.

Grundwasser- und Quellschutzzone

Die detaillierte Schutzzonenausscheidung für die Quellen von öffentlichem Interesse in der Gemeinde Valsot wird derzeit vorgenommen. Deren Umsetzung in der Nut— zungsplanung erfolgt laut PMB zu einem späteren Zeitpunkt. In der hier vorliegenden Planung wurden daher keine Grundwasser- und Quellschutzzonen ausgeschieden. 8.1

Schutzzonen-Umgrenzungen

Gemäss PMB wurden die im Entwurf vorliegenden Schutzzonen nicht als Grundwasser- und Quellschutzzonen in die Nutzungsplanung übernommen. Auch wenn bis zur Genehmigung der Schutzzonen durch die Regierung nicht auszuschliessen ist, dass

42

sich noch Anpassungen a n d e n Geometrien der Schutzzon_en ergeben, ist ihre ln-

tegration in die Zonenplanung zur Konfliktminimierung erforderlich. Um Konflikte mit zukünftigen Bauvorhaben und dem Betrieb von Anlagen innerhalb der Schutzzonen z u vermeiden sowie zum Schutz der Quellen, wird die Gemeinde angewiesen, die " detaillierten Schutzzonen, welche in provisorischer Form vorliegen,

als Grundwasser- ‘

und Quellschutzzonen in den Zonenplah zu übernehmen. Hierbei müssen sich die Grundwasser- und Quellschut220nen auf die Umhüllende der Zone 33 (praktische umgrenzung Zone S3), im Falle der Fassung «im Boda» auf die Umhüllende der » Zone S1, dergenehmigten detaillierten Schutzzonenausscheidung beziehen. Im Übrigen sind_im Rahmen von Folgeverfahren — insbesondere in Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB) — allfällige Konflikte von Bau und- Betrieb einer Anlage mit Schutzzonen aufzuzeigen, zu bereinigen und, falls“ ’ dies nicht möglich ist, alternative Röute‘n respektive Standorte vorzusehen. 8.2

Nutzungskonflikte

i n Grundwasser-

undQuellschutzzonen

In der Zone S1 (Fassungsbereich Quelle), wo Wasserteilchen innert kürzester Zeit (Stunden) in die Quellfassung gelangen können, ist jede artfremde Nutzung ausgeschlossen. Hier sind sämtliche baulichen Eingriffe und andere Tätigkeiten, welche nicht der Trinkwasserversorgung dienen, unzulässig. Sämtliche bestehenden Anlag e n sowieVorhaben müssen daher zwingend ausserhalb der Zone S1 liegen. In der Zone S2 (engere Schutzzone) besteht ein generelles Bauverbot. Die Behörde kann aus wichtigen Gründen (Standbrtgebundenheit, öffentliches Interesse, welches das Interesse des Grundwasserschutzes übemiegt) Ausnahmen gestatten, wenn gleich- ' zeitig eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen Werden kann. .

.

Gemäss «Wegl‘eitung Grundwasserschutz» des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (heute: Bundesamt für Umwelt) aus dem Jahr 2004 sind die Bedingungen für eine Ausnahmeregelung nur bei Anlagen gegeben, die aus begründeten und nachvollziehbaren zwingenden Gründen in der Zone S2 liegen müssen und für deren Errichtung ein öffentliches Interesse besteht, das die Anliegen des Grundwasserschutzes übemiegt. Die Anliegen des Grundwasserschutzes werden dabei stark gewichtet, so dass grundsätzlich nur Anlagen, welche aufgrund geologischer oder topografischer Standorteigenschaften oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zwin-' gend in der Zone 82 liegen müssen, die Anforderungen anéine Auénahmebewilligung erfüllen. Wirtsöhaftliche Gründe oder Nutzungsinteressen rechtfertigen aus der

43 Sicht des Grundwasserschutzes keine Ausnahme. Grabungen, welche die schüt-

zende Überdeckung (Boden und Deckschicht) nachteilig verändern, sind in der Zone S2 ebenfalls nicht zulässig. Zudem ist in der Zone S2 insbesondere eine Erweiterung oder die Tätigkeitsänderung bestehender Anlagen, welche eine Erhöhung der Gefährdung der Trinkw'assernutzüng zur Folge hat, nicht zulässig (vgl. Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. a der Gewässerschutzverordnung [GSChV; SR 814.201]). Vorlie- \ ' gend werden im Generellen ErSchliessungsplan Wandemege, welche die Zone S1 der Quellen «Salet 1-3» (Koordinaten: ca. 2‘825'865 / 1‘198‘156) und «Acla da Fans»

(Koordinaten: ca. 2'827'793 / 1'204'497) durchqueren, sowie Fuss- und Wanderwege _ und land- und forstwirtschaftlibhe Wege, welche die Zone 82 tangieren, als bestehend (nicht geplant) festgelegt. Bei bestehenden Anlagen sowie Nutzungen im Rahmen der detaillierten Schutzzonenausscheidung werden im dazugehörigen Schutzzonenreglement zum Schutze der einzelnen Quellen bei Bedarf Massnahmen definiert. Entsprechend sind beispielsweise bestehende Wanderwege aus der Zone S1 zu verlegen. Nach dem Gesagten ist darauf hinzuweisen, dass die Umnutzung eines bestehenden Weges innerhalb der Zone S2 denkbar ist,.sofern dies ohne bauliche . Eingriffe realisierbar ist. Die Erstellung neuer Wegabschnitte oder neuer Anlagen innerhalb der Zone S2, welche insbesondere mit einem baulichen Eingriff (Neubau

'

Wanderweg, land- und forstwirtschaftliche Wege u.a.) verbunden sind, sind gemäss vorstehenden Ausführungen innerhalb der Zone S2 hingegen nicht bewilligungsfähig, “9.

Gewässerraumzone

9.1

Ausscheidungen des Gewässerraums-

9.1.1 Fliessgewässer

‚

'

Gemäss PMB wurde im Wald und Sömmerungsgebiet sowie dort, wo keine Nützungskonflikte bestehen, auf die Festlegung von Gewässerraumzonen verzichtet.

Dabei wird richtigerweise- von einer Nicht-Vornahme gesprochen, da projektbezogen unter Umständen der Gewässerraum trotzdem festgestellt werden muss. .

9.1.2 Nutzungskonflikte in der Gewässerraumzone . Der Leitfaden «Gewässerraumausscheidung Graubünden» des Amts für Natur und Umwelt vom August 2018 (Leitfaden ANU) stellt die Mindestanforderung auf, wonach für all diejenigen Gewässer ein Gewässerraum ausgeschieden werden muss, die in

44

der 1:25 000 Landeskarte aufgeführt sind. Soweit bei weiteren Gewässern eine Nutzungskonflikt besteht, muss bei diesen ebenfalls der Gewässerraum festgelegt wer— den. Die Gemeinde Valsot hat bei folgenden Gewässern auf die Festlegung des Gewässerraums'ver2ichtet, obwohl bei diesen mit Nutzungskonflikten z u rechnen ist:

Val da Crusch (Koordinaten: ca. 2'825'085 / 1'192'667), Curtins (Koordinaten: ca. 2'824‘802 / 1'191'329) und Aual Schilana (Koordinaten: ca. 2'823'997 / 1'191'382). D i e Gemeinde wird angewiesen, bei nächster. Gelegenheit für diese Gewässer den Gewässerraum auszuscheiden.

9.2

Anpassungen des Gewässerraums

9.2.1 Gefahrenkarte Prozess Wasser (Überflutung

und Erosion)

Gemäss Art. 36a Abs. 1 GSchG muss der Gewässerraum den Raumbedarf beinhal- _ ‘ ten, der für die natürlichen Funktionen der Gewässer, für den HochWasserschutz und

die Gewässernutzung nötig ist. Der Hochwasserschutz ist gemäss Leitfaden ANU gewährleistet, wenn der Gewässerraum den roten Gefahrenbereich Prozess Wasser

(Überflutung und Erosion) miteinschliesst. Die Anpassung auf die 'rote Gefahrenzone wurde korrekt vorgenommen. 9.2.2 Laterale Verschiebungen Der lateralen Verschiebung der Gewässerraumzone bei Fora da Peder (Koordinaten: ca. 2’827‘608 / 1'193'919) kann aus den folgenden Gründen nicht zugestimmt wer— den: Die Aussage der Gemeinde, wonach der Gewässerraum im entsprechenden Gewässérabschnitt auf den vorhandenen Auenperimeter vergrössert Werden sei, ‘

wodurch die Gewässerraumbreite in der Summe deutlich über der rechnerisch ermittelten Breite gemäss GSchV liege, trifft nur teilweise zu. Denn beim Übergang zwi—' schen dem Bereich der lateralen Verschiebung und demjenigen mit mittiger Aus- ( . scheidung besteht ein Abschnitt von ca. 1 0 m , bei welchem der minimale Gewässerraum von 9 8 m Breite unterschritten wird. Die Gewässerraumzone i m entsprechen-

den Übergangsbereich ist somit dahingehend anzupassen beziehungsweise zu ver— schieben, dass der minimale Gewässerraum von 98 m jederzeit eingehalten werden kann. Ebenso kann auch die Aussage der Gemeinde,

wonach d i e Gefahrenzone

bei

der Festlegung des Gewässerraumsberücksichtigt worden sei, weshalb mit der vorgenommenen Festlegung sowohl die Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes

45

(Erhöhung auf die Aue) als auchjene der Landwirtschaft (laterale Verschiebung)&an-

gemessen berücksichtigt worden seien, nicht vollständig gestützt werden. So wurde imBereich von San Niclä für den Gewässerraum Weder der rote Gefahrenbereich für den Prozess Wasser noch der Auenperimeter berücksichtigt. Daraus resultiert eine

nicht erklärbare «Einbuchtung» des Gewässerraums. Dieser Bereich ist daher auf den Gewässerraum gemäss der Vorprüfung anzupassen. Im Ergebnis wird daher die lateral verschobéne Gewässerraumzone bei Fora da Feder zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen.

9.2.3 Anpassungen aufgrund von Natür- und Landschaft8schutz Gemäss Leitfaden ANU ist der Gewäs$erraum bei wasserbezogenen Lebensräumen, ‚— ' die direkt vom Gewässer abhängig sind (Auen von lokaler, regionaler und nationalerBedeutung sowie zum Teil Amphibienlaichgebiete), auf den Perimeter der Inventarobjekte z u erhöhen. Die Gemeinde wird angewiesen, die Gewässerräume auf die

rechtskräftigen InVentardaten des Bundes abzustimmen. 9.2.4 Anpassungen i n dicht überbauten Gebieten _ Gemäss Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV kann die Breite des Gewässerraums in dicht

überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der

Hochwasserschutz gewährleistet ist. Gemäss Leitfaden ANU kann der Gewässer— raum in dicht überbauten Gebieten primär an die baulichen Gegebenheiten angepasst werden

Erst in zweiter Priorität darf ein Gewässerraum auf einen Minimalab-

stand von 5 m ab der aktuellen Gerinnesohlenbreite reduziert werden. Die Gemeinde Valsot hat in Abschnitt 2 des lnns bei Martina eine Reduktion der Gewässerraumzone vorgenommen. In ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2024 begründet sie dies damit, dass der Gewässerraum auf das kürzlich umgesetzte Hoch; wasserschutzprojekt der Gemeinschaftskraftwerke Inn (GKI)‚ Stauraum Martina, angepasst worden sei. Der Gewässerraum umfasse die neue, fest betoniérte Ufersiche-

rung sowie die Dammkrone mit Weg. Die Umsetzung des Hochwasserschutzprojekts (

beanspruche bereits Land der angrenzenden Liegenschaften. Eine über dieses mas— . sive Bauwerk hinausgehende Gewässerraumfestlegung sei weder sinnvoll noch begründbar. Das hinter dem Damm liegende Land werde über lange Zeit nicht dem Gewässer zur Verfügung stehen. Im Rahmen des GKl-Projekts seien des Weiteren auf

46

der österreichischen Seite Biotope als Ersatzmassnahmen erstellt worden. Diese . rechtsufrigen Ersatzmassnahmen seien als Retentionsraum bei der Beurteilung des Gewässerraums zu berücksichtigen. Den vorgenommenen Reduktionen der Gewässerräumzone am Abschnitt 2 des lnns b e i Martina kann nicht zugestimmt

werden, d a dieser Abschnitt nicht d e m dicht über—

bauten Gebiet zugeordnet werden kann. Weiter wurden zwar Biotope als Ersatzmassnahmen auf der österreichischen Seite im Rahmen des GKl-Projektes umgesetzt. Diese befinden sich jed00h unterhalb der lndustriezone und damit unterhalb des Abschnitts, wo der Gewässerraum festgelegt wurde. Bestehende Bauten und Anlagen geniessen Bestandesschutz. Zudemist Art. 410 Abs. 1 lit. abis GSchV anwendban 9.2.5 Ausnahmen von der extensiven Bewirtschaftung Gemäss PMB (S. 48) können gestützt auf Art. 41c Abs. 4bis GSChV Ausnahmen von den Bewirtschäftungseinschränkungen bewilligt werden, wenn der Gewässerraum durch Strassen und Wege getrennt wird und landseitig lediglich wenige Meter über die Verkehrsanlage hinausreicht. Die Anwendung dieser Regelsoll einzelfallwei$e beurteilt werden und bildet nicht Gegenstand der Nut2ungsplänung. In den digitalen Daten des Generellen Gestaltungsplans ist allerdings in der Fraktion Martina eine entsprechende Festlegung «Ausnahmen von der extensiven Bewirtschaftung (sectur avert ‚ber üna valütaziun seguond art. 410 el. 4 fin ordinaziun davan‘ la protecziun da las auas)» enthalten. Hierbei handelt es sich offensichtlich um einen formellen Fehler, welcher im Einvernehmen mit der Gemeinde in den digitalen Daten gestrichen wird.

’10.

Materialabbau- und Materialbewirtschaftungszone

'

Durch ein Hochwasser im Juni 2019 wurdenehemalige Auenflächen des Inn neu dynamisiert und das lnnbett breitete sich bis zu 40 m in das orografisch rechte Flussufer aus;Dies.verursachtedort substanzielle Erosionen i m Uferbereich. Infolge der

veränderten Strömungsverhältnisse entstanden das neue Hauptgerinne exakt im bewilligten Abbauperimeter und eine ausgeprägte Kiesbank am orografisch rechten Flussufer ausserhalb des beWilligten Abbauperimeters. Somit konnte im damals beWilligten Abbauperimeter kein Kies entnommen werden. Am 1. September 2021

47

wurde eine BAB—Bewilligung (BAB Nr. 2020—1450) sowie eine entsprechende

Abbau-

bewilligung (DV Nr. 2081) für die Erweiterung des Abbauperimeters bis ans orografisch rechte Innufer erteilt. Gemäss Auflage 2.c der vorgenannten BAB—Bewilligung . ist «der Abbauperimeter gemäss Situation 1 :1000 "lstzustand und Projekt" vom Ja-

nuar 2021 im Rahmen der laufenden Gesamtrevision der Ortsplanung Valsot in die Nutzungsplanung der—Gemeinde Valsot zu übernehmen». Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Der Situationsplan gemäss Abbaubewilligung (vgl. «Situationsplan Abbaupe- ‘ rimeter Ischia Rov» im emähnten BAB—Verfahren) weist Abweichungen zur Materialabbau- und,Materialbewirtschaftungszone gemäss Zonenplan bzw. zum Bereich - «Areal Hochbau/temporäres Kiéslager/Erschliessung» sowie zum «Kiesabbaugebiet» gemäss Generellem Gestaltungsplan auf. Diese Abweichungen führen zu Über_ schneidungen mit dem angrenzenden Auenperimeter. Die Gemeinde wird daher angewiesen, den bewilligten Abbauperimeter gemäss Situation 1:1000 «lstzustand und Projekt» vom Januar 2021 (vgl. BAB Nr. 2020-1450) mit dem Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Ischia Rov, Raschvella respektive mit den bestehend e n Auenperimetern bei nächster Gelegenheitabzugleichen. 11.

Zone für künftige bauliche Nutzung

,

„

Gemäss Art. 40 KRG umfassen Zonen für künftige bauliche Nutzung (ZKBN) Gebiete, die für eine spätere Emeiterung der Bauzone vorgesehen sind. Die Gemeinde _ Valsot beabsichtigt, mit der‘imZonenplan und Generellen Gestaltungsplan 111000 Ramosch erfolgten Zuweisung der Parzellen N m . 177, 178, 179, 180, 181, 183 und 4917, sowie Teilen der Parzellen N m . 180, 181, 182, 183, 186 und 1 8 7 i m Gebiet Fallun zur ZKBN nach Art. 4 0 KRG Flächen i m Umfang von rund 0,48 h a für die künf-

tige Siedlungsgebietserweiterung z u reservieren. lm Rahmendes durchgeführten Anhörungsverfahrens erklärte sich die Gemeinde mit der vom ARE in Aussicht gestellten Nichtgenehmigung der entsprechenden ZKBN im Gebiet Fallun einverstanden, soweit eine allfällige künftige Siedlungsentwicklung in diesem Gebiet dadurch nicht präjudiziert werde. Die Bauzonenemeiterung im Gebiet Fallun ist weder im KRL verankert noch kann sie aufgrund der vorhandenen WMZReserven

als bedarfsgerecht

angesehen werden. Dievorgenannte Ausscheidung der ZKBN im Gebiet Fallun wird daher nicht genehmigt. Das Gebiet wird der Landwirtschaftszone zugewiesen. *

48 (

Ferner beabsichtigt die Gemeinde, mit der im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1000 Ramosch erfolgten Zuweisung der Teilparzellen Nr. 354, 4034 und 4035, — i m Gebiet Quadra Secha zur ZKBN Flächen i m Umfang von rund 0,11 h a für die künf-

tige gewerbliche Nutzung zu reservieren. Die Erweiterung in diesem Gebiet ist weder im KRL noch im regionalen Richtplan verankert. Ebenso fehlt diesbezüglich eine Be— gründung im PMB. Demzufolge fehlt es an den notwendigen richtplanerischén Voraussetzungen für die Festlegungen der ZKBN, weshalb das Genehmigungsverfahren bis _ zur Richtplananpassung zu sistieren ist. Die Gemeinde erklärte sich mit einer entsprechenden .Verfahrenssistierung einverstahdeh. Im Übrigen ist festzustellen, dass die vorgesehenen ZKBN FFF im Umfang von ca. 0,1 ha tangieren. Die Gemeinde wird im Hinblick auf eine künftige Einzonung auf ihre Pflicht zur Sicherung der FFF gemäss

Art. 30 RPV hingewiesen. Weiter wird sie darauf hingewiesen, dass ihr eine allfällige

Genehmigung der ZKBN noch keinen Anspruch auf Genehmigung einer künftigenEinzonung in die Gewerbezone verschafft.

12.

Statische Waldgrenzen

. Die in den Zonenplänen dargestellten statischen und vermessenen‘ Waldgrenzen stimmen an verschiedenen Stellen nicht mit den aktuellen Daten des Amts für Wald und Naturgefahren (AWN) überein. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen,

'

dass in den Jahren 2020 und 2021 einige Waldfeststellungsverfahren durchgeführt wurden. Die Gemeinde wird daher angewiesen, die Waldgrenzen — insbesondere im Bereich der Kantonsstrassen — in Rücksprache mit dem AWN (Abteilung' GIS) zu überprüfen und allfällige Korrekturen bei nächster Gelegenheit in der Nutzungspla- _ nUng urhzusetzen.

Die statische Waldgrenze auf den Parzellen Nm. 6004, 4865,

366, 3795, 3928, 3929, 3930, 3675, 3676, 6225, 7372, 7376, 6188 und 6225 wird, soweit sie mehr als 10 m von der Bauzone entfernt liegt, nicht genehmigt. 13.

Oflsbildschutz

und geschützte

Gebäude

13.1. Ortsbildschutz Gemäss Art. 43 KRG sind Siedlungsbereiché und Einzelbauten von besonderer künstlerischer, historischer, architektonischer und landschaftsprägender Bedeutung in den Generellen Gestaltungsplan aufzunehmen. Grundlage hierfür bilden insbesondere Siedlungsanalysen, Gebäudeinventare, Landschaftsinventare, Studien sowie

Ergebnisse von Wettbewerben (Art. 42 Abs. 2 KRG). GemässHandlungsanweisung ‘

49

i m K B l P - S haben Gemeinden mit schützenswerten Ortsbildern, Kulturdenkmälern,

historischen Wegen, archäologis'chen und historischen Stätten im Rahmen der Nut— zungsplanung deren Schutz und Weiterentwicklung sicherzustellen. Sie erarbeiten hierfür'Siedlungsinventare, Gestaltungs- bzw. Schutzkonzepte und treffen die erforderlichen Schutzmassnahmen. Falls nötig und zWeckmässig, sind der angemessene Umgebungsschutz sicherzustellen und hierfür allenfalls Freihaltbereiche festzulegen

(vgl. KRlP-S, s. 5.4-3 ff.). ' Die Fraktionen Vnä und Tschlin weisen Ortsbilder von nationaler Bedeutung gemäss ISOS auf. Die Fraktionen Ramosch, Strada-Chaflur, Martina‘ und Seraplana verfügen

über Ortsbilder von regionaler Bedeutung (vgl. KRlP-S, Kap. 5.4). Das historische ‘ Siedlungsgebiet der Fraktionen von Valsot wird gemäss PMB mit den Erhaltungsan—} ‘ ordnungen in der Dorfzbne (Art. 24 BauG) gesichert. In den Fraktionen Vnä und Tschlin werden Ortsbildschutzbereiche festgelegt. Das von der Gemeinde gewählte Vorgehen, wonach der Ortbildschutz mittels spezifischer Vorgaben zur Dorfzone sichergestellt Werden soll, hat den Nachteil, dass die

entsprechenden Bestimmungen nicht für die übrigen Zonen gelten (2. B. für die Zone Hofraum und Garten sowie die ZÖBA). Somit greifen diese Regelungen zum Ortsbildschutz nicht flächendeckend. Ferner ist festzustellen, dass der Wert der Ortsbilder

der Gemeinde Valsot nicht nur in der.Bebauung, sondern auch in deren Bezug zur Landschaft liegt. Demzufolge drängt sich die Prüfung allfälliger Planungsmassnamen zur Freihaltung der Ortsansichten — beispielsweise durch Freihaltebereich — auf. Dies inSbesondere vor dem Hintergrund, dass durch die Aufhebung der Zone für landwirtschaftliche Hochbaüten (zona per edifizis agriculs da construcziun sur terra; gemäss .früherem Art. 54 BauG Tschlin) die Erstellung von landwirtschaftlichen Betrieben nicht mehr nur auf diese-Zone beschränkt ist. Nach dem Gesägten wird der Gemeinde empfohlen, weitere Massnahmen zur Schutzlegung für-den Ortsbildschutz sowie zur Freihaltung der schützenswerten Ortsbilder zu prüfen und gegebenenfalls bei nächster Gelegenheit in der Nutzungsplanung umzusetzen. Schliesslich ist die räumliche Wirkung der Strassehräume beziehungsweise die Stel- ‚ ( lung der Bauten wesentlich für das Ortsbild. Diesbezüglich beabsichtigt die Gemeinde, im Einzelfall zusammen mit dem Tiefbauamt allfällige Unterschreitungen des

50

kantonalen Strassenabstandes abzuklären. Der Gemeinde wird empfohlen, bei Bauvorhaben an Kantonsstrassen zudem auch die Baubératung beziehungsweise die _ kantonale Denkmalpflege beizuziehen. 13.2. Kantonal und/oder national geschützte Bauten Kantonal und/oder national geschützte Objekte sind im Generellen Gestaltungsplan als orientierender Inhalt zu kennzeichnen. Die Gemeinde hat die Inhalte unter der Rubrik «lnfurmaziuns» statt «Orientant» eingeordnet. Eine entsprechende Korrektur . im Sinne von Art. 49 Abs. 3 KRG kann durch die Regierung erfolgen. , Weiter sind die folgenden kantonal und/oder national geschützten Gebäude in den Generellen Gestaltungsplänen fälschlichewveise nicht als «edifizi suot protecziun federala / chantunala» unter der Rubrik «Orientant» aufgeführt: der Kirchturm, Assek.N r ; 1-‘47 auf der Parzelle Nr. 6376 i n Tschlin sowie das Maiensäss, Assek.-Nr. 225

auf der Parzelle Nr. 2417. Da die tatsächliche Unterschutzstellung der beiden Bauten bereits im jeweiligen Regierungsbeschluss erfolgt ist, handelt es sich bei der hier vorzunehmenden Kennzeichnung lediglich um einen formellen Fehler, der einer direkten Korrektur'i m Sinne von Art. 49 Abs. 3 KRG zugänglich ist. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 hat die Gemeinde einer direkten Korrektur durch die Regierung zugestimmt. Das ARE wird beauftragt, die entsprechenden Korrekturen'lm Generellen Gestaltungsplan vorzunehmen. — 13.3. Kulturhistorisch wertvolle

Gebäude

Die «kulturhistorisch wertvollen Gebäude» sind laut Art. 24 BauG (Dorfzone) über die Inventarliste des Kantons («Inventar der schutzwürdigen Einzelbauten‚ Gebäudegruppen und Ortsbilder») definiert. Folgende inventarisierten Bauten befinden sich jedoch ausserhalb des Ortsbildschutzbereichs oder der Dorfzone und erfahren somit . keinen Schutz'lm Sinne von Art. 43 KRG: — "Wohnhaus mit Ökonomieteil

mischot

Assek.-Nrn. 1-167 und 1-167-A ih-Strada, Scla- , '

'

ehemaliges Schulhaus Assek.-Nr. 1-174 in Strada, Sclamischot

Wohnhäuser mit Stallscheunen Assek.-Nrn.106, 107, 108, 109A in Raschvella — Wasserreservoir auf der Parzelle Nr. 6217 oberhalb von Tschlin

51

Der Gemeinde wird empfohlen, die nutzungsplanerische umsetzung der lnventarliste - der schutzwürdigen Ortsbilder, Gebäudegruppen und Einzelbauten hinsichtlich der ' vorgenannten Bauten‘bei nächster Gelegenheit

z u prüfen;

14.

4

Lärmschutz

_

.

..

_

Gemäss Art. 44 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) werden die Empfindlichkeitsstufen (ES) bei der Ausscheidung oder Änderung der Nutzungszonen oder b e i der Änderung der kommunalen BauG zügeordnet. Dies ist in der vorliegenden Gesamtrevision der Ortsplanung entsprechend Art. 43 Abs. 1 LSV grundsätzlich er— folgt. Die ES können dem BauG (Zonenschema) sowie dem Zonenplan (Legende) entnommen werden. Bei der Zone für öffentliche Anlagen (ZÖA) und der ZÖBA können je nach Lärmempfindlichkeit der bestehenden oder beabsichtigten Nutzung die ES II (Z. B. Schulhaus, Altersheim) oder die ES III (2. B. Werkhof, Sportanlage,Parkierungsanlage) zugeordnet werden. Gemäss Zohenschema des revidiertén BauG soll der ZÖBA differenziert die ES II bzw. ES ||| zugeordnet werden. Gemäss Zonenplan (Legende) wird sowohl der ZöA als auch der ZÖBA hingegen undifferenziert allein die ES Il zu"9eordnét.Die Zuordnung der ES II zur ZÖA (Parkierungen, Plätze) wird als nicht sachgerecht beurteilt. Bei folgenden ZÖBA erscheint aufgrund der effektiven Nutzung die Zuordnung der ES II im Sinne der Vorstehenden Bemerkungen ebenfalls nicht sachgerecht: i n der ' Fraktion Ramosch die Parzellen Nm. 250/251 (Teilflächen, Parkierung), 211 (Parkierung), 333/334/350 (VerwaltungNVerkhof) und 3927 (Abwasserreinigungsanlage) sowie in der Fraktion Martina die Parzellen N m . 6229 (Parkierung, Kehrichtsammel-

stelle), 6053 (Zollamt) und 6584 (Kläranlage). Die Gemeinde' wird daher angewiesen, die Zuordnung der ES für die ZÖA und ZÖBA bei nächster Gelegenheit differenziert entsprechend der Nutzung der jeweiligen Zonenfläche vorzunehmen und i m Zonenplan mit Legende ent3prechend darzustellen. > Im Übrigen geben die Zonenpläne und Generellen Gestaltungspläne 1:1000 Vnä, ‚Ramosch u‘nd Tschlin, 1:2000 Ischia Rov, Raschvella, Sän Niclä-Strada, Sclamischot, die Zonenpläne 1:1000 Seraplana, Martina, Acla da Fans, Vinadi, Prä Da- ‘

, dora sowie der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1215 000 z u keinen weiteren Bemerkungeh Anlass; sie können genehmigt werden.

\

'52

Genereller Erschliessungsplan

1:1000 Vnä

Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Ramosch ‘ Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Seraplana Genereller Erschliessungsplan

1 :2000 Ischia Rev, Raschvella

GenerellerErschliessungsplan1:1000Tschlin ‘ ‘ Genereller Erschliessungsplan 1:2000 San Niclä-Strada Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Sclamischot Genereller ErsChliessungsplan 1:2000 Martina

'

Genereller Erschliessungsplan 1:2000 A c l a d a Fans, Vinadi;

Genereller Erschliessungsplan

1.

Langsamverkehr

_

Prä Dadora

1:15 000

„

In den Generellen Erschliessungsplänen Verkehr bestehen ‚ e i n z e l n e Abweichungen‘ ' zum kantonalen Inventar der Langsamverkehrswege (Dorfkérn Ramosch Wander— wegnetz, San Niclä, Inn-Brücke Wandemegnetz, oberhalb Sclamischot, Wanderweg— netz und Mountainbike-Route, Seraplana Wanderwegnetz). Die Gemeinde wird an— gewiesen, diese in Absprache mit Wanderwege Graubünden bei nächster Gelegenheit zu bereinigen. Entlang des Inns auf der Höhe von Craistas verläuft gemäss dem Generellem Erschliessungsplan 1:15 000 ein Fahrradweg innerhalb des Gewässerraums, der Aue A-176 PIan-Sot und des Amphibienlaichgebiets AM-120 Craistas, beide von nationaler Bedeutung. Entgegen den Angaben im Generellen Erschliessungsplan handelt es sich hierbei nicht um einen bestehenden Fahrradweg. Vielmehr war der fragliche Wegabschnitt'bereits Gegenstand diverser Abklärungen. Bereits dannzumal wurde festgehalten, dass diesem Abschnitt innerhalb des Gewässerraums bzw. der Biotope nicht zugestimmt werden kann, da die Standortgebundenheit bzw. das überwiegende ‘ Interesse nicht gegeben sind. Die Gemeinde hält in ihrer Stellungnahme zur Anhörung feSt; dass aufgrund der Topografie linksufrig des Inns eine andere Linienführung des Radwegs nicht möglich

53

. sei. Weiter sei der bestehende Radweg rechtsufrig des Inns wegen der hier vorherrschenden topografischen Verhältnisse sowie der zunehmenden Naturereignisse und Gefahren nicht geeignet, weshalb dieser regelmässig gesperrt werden müsse. Die von der Gemeinde aufgeführte Problematik des zu übewvindenden Höhenunterschieds rechtfertigt keinen Eingriff in geschützte Objekte. Ferner geht aus der Ereighiskarte des Kantons hervor, dass es in den letzten Jahren (2017 und 2021) zwei Ereignisse (Starkregen/Gewitter) gegeben hat, die zu einer Übermurung geführt haben.

Weitere Ereignisse sind in der Karte nicht dokumentiert. Der neue Fahrradweg soll direkt neben d e m Inn geführt werden, wobei der entsprechende.

Bereich ausserhalb

' des Erfassungsbereichs der Gefahrenbeur'teilung liegt. Demzufolge lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen, ob der Weg innerhalb oder direkt angrenzend des roten Gefahrenbereichs «Prozess Wasser» erstellt werden 30". Zusammenfassend erweisen sich die von der Gemeinde vorgebrachten Argumente als/unzureichend, um die Standortgebundenhéit des geplanten Fahrradwegs innerhalb des Gewässerraums und einer Aue von nationaler Bedeutung zu rechtfertigen. Zudem ist unklar, ob der Fahrradweg ohne Verbauungsmassnahmen am Inn erstellt werden könnte. Verbauungen und Korrektionen von Fliessgewässern sind nur er. Iaubt, sofern dies der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten

es erfor-

dern (Art. 37 Abs. 1 lit. b GSchG). Da die Standdrtgebundenheit als nicht gegeben beurteilt wird, könnte auch einer Verbauungj nach Art. 37 GSchG nicht‘zugestimmt werden. Die Gemeinde müsste somit die Nachweise erbringen, dass der Fahrradweg ausserhalb des roten Gefahrenbereichs erstellt werden könnte und damit auch keine Verbauungsmassnahmen am Inn erstellt werden müssten. Der Abschnitt des Fahrradwegs i m Bereich von Craistas innerhalb des Gewässerraums, der Aue A-176

PIan-Sot und des Amphibienlaichgebiets AM-120 Craistas, beide von nationaler Bedeutung, kann daher nicht genehmigt werden. . Im Übrigen geben die Generellen Erschliessungspläne 1:1000 Vnä, Ramosch, Serapl_ana und Tschlin; 1:2000 Ischia Rov, Raschvella, San Niclä-Strada,

Sciamischot,

Martina und Acla da Fans, Vinadi, Prä Dadora, sowie der Generelle Erschliessungsplan 1:15 000 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.

_

54

Gestützt auf Art. 4 9 KRG

beschlie$st die Regierung: 1. Das am 18. November 2022 verabschiedete Baugesetz (BauG) wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden direkten Korrekturen (Korrektur gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einverständnis mit der Gemeinde), folgenden Empfehlungen und folgendem Hinweis genehmigt:

a) In Art. 24 zweiter Satz BauG (Dorfzone) wird im Einverständnis mit der Ge\ meinde der Vemeis auf «LNP» durch «KNHG (LNPGR)» ersetzt; b)

Art. 792 Abs. .3 BauG (Inkrafttreten) wird im Einverständnis mit der Gemeinde

wie folgt ergänzt:

*

'

(

'.

«Folgende PlanUngsmittel bleiben in Kraft: - Genereller Gestaltungsp/an Prä Dadora vom'2é. Februar 2021

- Area/plan Chef/ur.vom 111März 2014» Der Gemeinde wird empfohlen, in Art. 24 Abs. 2 BauG (Dorfzone) die Kriterien fü'r den Schutz von kulturhistorisch wertvollen Gebäuden bei nächster Gelegenheit klarer zu definieren. d)

Der Gemeinde wird empfohlen, in Art. 36 Abs. 2 BauG (Ortsbildschutzbe. reich) auf die Nennung der Fraktionen Tschlin und Vnä zu verzichten. Der Gemeinde wird empfohlen, in Art. 65 BauG (Dächer) bei nächster Gelegenheit eine minimale und maximale Dachneigung‘vorzuschreiben und die , bisherige Regelung der Fraktion Ramosch bezüglich Dacheinschnitte, Dachfenster und Dachaufbauten wieder einzuführen.

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, das Art. 67 BauG (Einfriedungen und Pflanzen) lediglich für Bauten innerhalb der Bauzenén gilt.

‘»

55

g) Der Gemeinde wird empfohlen, das,BauG mit einer Bestimmung zu ergänzen, wonach sich Zäune gut in das Örts- Und Landschaftsbild einzufügen ha- ‘_ ben. —

Die Zonenpläne

und Generellen Gestaltungspläne

1:1000 Vnä, Ramosch

und Tschlin, die Zonenpläne undGenerellen Gestaltungspläne 1:2000 ' \ * I s c h i a Rov, Raschvella, S a n Niclä-Strada, Sclamischot, d i e Zonenpläne 1:1000 Seraplana,

Martina,

A c l a d a F a n s , Vinadi, Prä D a d o r a ‚ sowie der

Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:15 000, alle vom 18. November 2022, werden im Sinne der Emägungen mit‘folgend9n Anordnungen, direkten Korrekturen (Korrektur gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einverständnis mit der Gemeinde), Auflagen, Vorbehalten, Anweisungen und’HiriWeisen genehmigt:

2.1

Anordnungen zur Bauzonendimensionierung

a) Die in den Erwägungen aufgeführten und in einer separaten Planbeilage zum vorliegenden Regierungsbeschluss gekennzeichneten Bauzonenteile werden von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung im Sinne der Erwägungen, d. h. zur Prüfung weiterer Bauzonenreduktion e n innert fünf Jahren, zurückgewiesen.

Die Planbeilage bildet integrierenden Bestandteil des vorliegenden Genehmi- ‘ 'gungsbeschlusses.

Bei allfälligen Unstimmigkeiten zwischen den Gebiets-

und Parzellenangaben in den Emägungen und der Planungsbeilage geht letztere vor.

Die von der Genehmigung ausgenommenen respektive zurückgewiesenen , Bauzonenteile, deren Abgrenzungen sich aus der Planbeilage ergeben, unterliegen gesamthaft einer neuen Planungspflicht (Verfahren nach Art.] 47 ff. KRG) b) Die Gemeinde wird angewiesen, bezüglich der von der Genehmigung ausge— nommenen und zur Überarbeitung zurückgewiesenen Bauzonenteile gemäss Planbeilage eine kommunale Planungszone nach Art. 21 KRG zu erlassen.

56

Beschliesst

die Gemeinde

innerhalb

eines Jahres keine Planungszone,

er-

lässt das Departement für Volkswirtschaft und Soziales ersatzweise eine kantonale Planungszone nach Art. 2 3 Abs. 2 KRG, sofern die Voraussetzun-

gen gemäss Art. 23 KRG gegeben sind. 2.2

Anordnungen zur Mehrwertabgabe

2.2.1 Mehrwertabgabepflichtige

Einzonungen

. Folgende Einzonungen unterliegen der Mehmertabgabepflicht nach

Art. 191ff.KRG: Einzonung Parzelle Nr. 1:

in Dorfzone

Einzonung Parzelle Nr. 25:

in Dorfzone

' Einzonung Parzelle Nr. 122:

i n Wohnzone

Einzonung Parzelle Nr. 141:. .

i n Wohnzone

Einzonung Parzelle Nr. 438;

in Dorfzone

Einzonung Parzelle Nr. 464:

i n Dorfzone

Einzonung Parzelle Nr. 6013:

‘ in Dorfzone

Einzonung Parzelle Nr. 6050:

i n Dorfzone

Einzonung Parzelle Nr. 6160:

i n Dorf20ne

Einzonung Parzelle Nr. 6292:

in DOrfzone

Einzonung Parzelle Nr. 6323:

in Dorfzone

Einzonung Parzelle Nr. 6344:7 in Dorfzone Einzonung Parzelle Nr. 6347:

in Dorfzone

Einzonung Parzelle Nr. 6586:

in Gewerbezone '

Einzonung Parzelle Nr. 6707:

in Dorfzone

Einzonung Parzelle Nr. 7189:

in Dorfzone '

Einzonung Parzelle Nr. 7373:

i n Dorfzone

Sowie die folgenden Neuzuteilungsparzellen aus der Gesamtmelioration: Einzonung Parzelle Nr. 10 430:

in Gewerbe-

Einzonung Parzelle Nr. 10 430:

in Gewerbezone

Einzonung Parzelle Nr. 10 771:

in Dorfzone

Einzonung Parzelle Nr. 10 997:

in Wohnzone .

Einzonung Parzelle Nr. 11 538:

i n Gewerbezone

u. Wohnzone

57

— Einzonung Parzelle Nr. 11 997:‘

in Gewerbezone

— Einzonüng'Parzelle Nr. 12 241:

in Gewerbezone

2.2.2 Nicht mehrwertabgabepflichtige

Einzonungen

Die übrigen marginalen Einzonungen in den Zonenplänen vom 18. November 2022 unterliegen nicht der Mehmertabgabepflicht nach Art. 19i ff. KRG. 2.2.3 Veranlagung der Mehrwertabgabe Die Gemeinde wird angewiesen, für die voremähnten Einzonungen gegenüber der Grundeigentümerschaft unmittelbar nach Rechtskraft des vorliegenden Ge- ' ' nehmigungsbeschlusses die entsprechende Mehmertabgabe auf der Basis des Bewertungsgutachtens des Amts für lmmobilienbewertung zu veranlagen und die gleichzeitig auch dem Amt für Raumentwicklung zu

\Veranlagungsverfügungen

eröffnen.

“

2.2.4 Genehmigungsvorbehalt Die Genehmigung der Einzonungen gemäss Ziffer 2.2.1 hiervor erfolgt unter der . Bedingung, dass die Gemeinde die Veranlagungsverfügung gemäss Ziffer 2.2.31 effektiv

ist.

erlässt u n d d i e s e i n Rechtskraft emachsén

2.2.5 Anweisung des Gemeindévorstands an das Grundbuchamt Der Gemeindevorstand hat unmittelbar nach Rechtskraft der Veranlagungsverfügung das Grundbuchamt anzuweisen, im Grundbuch auf dem betreffenden . Grundstück die Mehmertabgabepflicht samt Abgabehöhe anzumerken sowie das gesetzliche Pfandrecht einzutragen. ‘ 2.2.6 Bezug der fälligen Abgabe Die Gemeinde wird angewiesen, die gemäss Ziffer 2.2.3 'veranlagte Mehmertabé gabe in Rechnung zu stellen, sobald sie fällig ist. Die Fälligkeit tritt ein, wenn das von der Mehrwertabgabepflicht betroffene Grundstück (siehe Grundbuchanmerkung) veräussert wird oder wenn für das Grundstück eine Baubewilligung erteilt wird. (

58

2.2.7 Meldung Rechnungstellung

an das Amt für Raumentwicklung

Die Gemeinde wird angewiesen, die Rechnungstellung für die Mehrwertabgabe unverzüglich dem Amt für Raumentwicklung zu melden (separate Rechnungstel— lung im Fall der Veräussérung; Baubewilligung mit Rechnungstellung im Fall der Überbauung), damit das Amt gegenüber der Gemeindeden Kantonsanteil des Abgabeertrags (75 %) einfordern kann. 2.3

Anordnungen von Bauverpflichtungen

2.3.1 Bestehende Bauzonen m i t Bauverpflichtung Für die im Zonenplan mit einer Bauverpflichtung belegten Bauzonen gilt die gesetzliche Bam)äpflichtung gemäss Art. 1 9 9 KRG und Art. 5 BauG.. -2.3.2 Einzonungen m i t gesetzlicher Bauverpflichtung Für nachfolgende Einzonungen besteht eine gesetzliche Bauverpflichtung gemäss Art. 19c KRG und Art. 5 BauG: —' Einzonung Parzelle Nr. 333:

in ZOne für öffentliche Bauten und Anlagen

— Einzonung Parzelle Nr. 349:

in Gewerbezone

— Einzonung Parzelle Nr. 6296:

in Dorfzone '

' — Einzonung Parzelle Nr. 6301:

in Dorfzone

— Einzonung Parzelle Nr. 6323:

in Dorfzone

— Einzonung Parzelle Nr. 6344:

i n Dorfzone (Unüberbauter

— Einzonung Parzelle Nr. 6346:

in Dorfzone

— Einzonung Parzelle Nr. 6347:

in Dorfzone

— Einzonung Parzelle Nr. 7184:

in Dorfzone

—_ Einzonung Parzelle Nr.7187:

i n Dorfzone

— Einzonung Parzelle Nr. 7189:

in Dorfzone .

— ‚Einzonung Parzelle Nr. 7193:

in Dorfzone

— EinzonungParzelle Nr. 7373:

in Dorfzone

Teil)

.

— Einzonung Parzelle Nr. 10 430: * in Gewerbe- und Wohnzone - — Einzonung Parzelle Nr. 10 430:

in Gewerbe— und Wohnzone

— Einzonung Parzelle Nr. 10 430:

in Gewerbezone

— Einzonung Parzelle Nr. 10 439:

in Zone für öffentliche Anlagen

— Einzonung Parzelle Nr. 10 771:

in Dorfzone '

— Einzonung Parzelle Nr. 10 997:

in Wohnzone

'

'

59

— Einzonung Parzelle Nr. 11 538: 5 in Gewerbezone

— Einzonung Parzelle Nr. 11 997:

in Gewerbezone

— Einzonung Parzelle'Nr. 12 241:

in Gewerbezone

2.3.3 Einzonungen ohne Bauverpflichtung Für die übrigen Einzonungen gilt aufgrund fehlender eigenständiger Mobilisier— barkeit keine Bauverpflichtung “nach Art. 19b ff. KRG. ' 2.3.4 Anweisung

des Gemeindevorstandes an das Grundbuchamt

‘

Der Gemeindevorstand hat unmittelbar nach Rechtskraft der Ortsplanung das Grundbuchamt anzuweisen, i m Grundbuch auf den betroffenen

Grundstücken

die Bauverpflichtung anzumerken. 2.4

Direkte Korrekturen

Die nachfolgenden Pianinhalte werden im Einverständnis mit der.Gemeinde als direkte Korrekturen gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG angepasst: a) Die Kennzeichnung «garanziä Iegala da la dispbni'bilitä dal terrain da fabrica» wird hinsichtlich der Neueinzonungen

‘

sowie

auf den Parzellen Nrn. 1 0 997, 7184

auf Teilen der Parzellen Nm. 6301, 7187, 7189, 7193, 6296 und 6323

gelöscht. Der Lege‘ndeneintrag Wird, dahingehend korrigiert, dass er lediglich auf «Art. 199 KRG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 BauG» vemeist. Die vor-

emähnten Parzellen werden auf Antrag der Gemeinde mit einem orientieren„ den HinWeis auf «Art. 190 KRG» versehen. b)

Die in den digitalen Daten zur Fraktion Martina enthaltene Festlegung <gAusnahmen von der extens'iven Bewirtschaftung (sectur avert per üna va/ütaziun seguond art. 410 el. 4 fin ordinaziun davan‘ la protecziun da las auas)» wird ersatzlos gestrichen.

c) Die kantonal_ und/oder national geschützten Objekte werden in den Generel—„ len Gestaltungsplänen unter der Rubrik «Orientant» statt «Infurmaziuns» eingeordnet.

60

d)

Die folgenden kantonal “und/oder national geschützten Gebäude werden im Generellen Gestaltungsplan unter der Rubrik «Orientant» als «edifizi suot protecziun federaIa/chantunala» aufgenommen: ' — K i r c h t u r m i n Tschlin, A s s e k . - N r . 1 - 4 7 , a u f d e r P a r z e l l e N r . 6376

— Maiensäss,

Assek.-Nr. 225, auf der Parzelle Nr. 2417

Entsprechend dem Ausgang eines Planungsbeschwerdeverfährens (PB 9/24) wird‚der südliche Bereich von Parzelle Nr. 2 2 a

Antragder Ge-

meinde gemäss Planausschnitt «Parzelle 22, 1:2505) (Duplik der Gemeinde vom 22. August 2023, S. 5) der Zone Hofraum und Garten nach Art. 29 BauG zugewiesen und teilweise mit einer Fr'eihaltezonelnach Art. 35 KRG überlagert. 2.5 a)

Weitere Vorbehalte, Anweisungen

u n d Empfehlungen

Die Zone für künftige bauliche Nutzung auf den Parzellen Nm. 177, 178, 179, 4917 sowie Teilen der Parzellen Nm. 180, 181, 182, 183, 186 und 187 im Gebiet Fallun wird nicht genehmigt. Die entsprechenden Flächen werden der

Landwirtschaftszone zugewiesen.' b)

Das Genehmigungsverfahren für die Zone für künftige bauliche Nutzung auf den Parzellen N m . 354, 4034 und 4035 i m Gebiet QuadraSecha wird i m Ein—_

verständnis mit der Gemeinde bis zumVorliégen der richtplanerischén Vor-

aussetzungen sistiert. Die Genehmigung der Zonefür öffentliche Bauten und Anlagen auf Parzelle Nr. 211 Wird im Einverständnis mit der Gemeinde mit einer Bau- und Gestaltungsberatungspflicht verbunden. _ d),

Die Gemeinde wird angewiesen, die statischen und vermessenen Waldgrenzen — insbesondere i m Bereich der Kantonsstrassen — i n Rücksprache mit

dem Amt für Wald und Naturgefahren zu überprüfen und allfällige Korrekturen bei nächster Gelegenheit in der Nutzungsplanung umzusetzen.

61

D i e statische Waldgrenze

auf d e n Parzellen

N m . 6004, 4865, 366, 3795,

3928, 3929, 3930, 3675, 3676, 6225, 7372, 7376, 6188, 6225 wird, soweit

sie mehr als 10 m von der Bauzone entfernt liegt, nicht genehmigt. Die Gemeinde wird angewiesen, die untergeordneten Abweichungen bei den Wildruhezonen «Jürada», «Brancla» und «Panas-ch» bei nächster Gelegenheit nach Rücksprache mit dem Amt für Jagd und Fischerei zu bereinigen.

9 ) . Die Gemeinde wird angewiesen, die Schutzlegung als Archäologiezonen für die folgenden Objekte bei nächster Gelegenheit vorzunehmen:

‘

— ’Baselgia Rifurmada Vnä—Ramosch — S. Jon Baptista Tschlin — Baselgia refurmada I S. Blasch Tschlin h)

Die Gemeinde wird angewiesen, das BLN-Objekt 1909 Piz Arina ausserhalb des Siedlungsgebiets bei nächster Gelegenheit in der Nutzungsplanung vollständig umzusetzen. Die Gemeinde

wird angewiesen, das Flachmoor F M - 7 0 1 Palü Lunga, die

Trockenwiese und -weide TWW 9715 Magnüda Sura im Bereich des Wald-V areals sowie die Amphibienlaichgebiete AM-118 Plan da Chornps und AM120 Craistas, alle von nationaler Bedeutung, bei nächster Gelegenheit einer ' Naturschutz- bzw. Trockenstandortszone z u z u w e i s e n . ‘

'n

Die Gemeinde wird angewiesen, den bewilligten Abbauperimeter gemäss Situation 1:1000 «lstzustand und Projekt» vom Januar 2021 (BAB Nr. 2020-' . 1450) mit dem Zonenplan und dem Geherellen Gestaltungsplan respektive mit den bestehenden Auenperimetern bei nächster Gelegenheit abzuglei- l .' . chen.

k)

Die Gemeinde

wird angewiesen, die detaillierten

Schutzzonen,

welche i n pro-

visorischer Form vorliegen, als Grundwasser- und Quellschutzzonen in den Zonenplan zu übernehmen. Die Grundwasser- und Quellschutzzonen müssen sich auf_die Umhüllende

der Zone S 3 (praktische

Umgrenzung

Zone S3),

62

im Falle der Fassung «im Bode» die Umhüllende der Zone S1, der geneh- migten detaillierten SChutzzonenausscheidung beziehen. ' Die Gemeinde wird angewiesen, bei nächster Gelegenheit für die folgenden Gewässer eine Gewässerraumzone auszuscheiden: Val da Crusch (Koordi‘ naten: ca. 2'825'085 /_1'192'667), Curtin_s (Koordinaten: ca. 2'824'802/ .' 1'191'329) und Aual Schilana (Koordinaten: ca. 2'823'997 / 1'191'382). D i e lateral v e r s c h o b e n e Gewässerraumzone i m G e b i e t F o r a d a F e d e r w i r d

nicht genehmigt und zur Überarbeitung'an die Gemeinde zurückgewiesen. Die Reduktion der Gewässerraumzone am Inn im Abschnitt 2/ bei Martina ' wird nicht genehmigt. Die Gemeinde wird angewiesen, die Gewässerraumzonen auf die rechtskräf-

tigen lnventardaten des Bundes abzustimmen.

p) Die Gemeinde wird angewiesen, die Zuordnung der Lärm-Empfindlichkeitsstufen für die Zone für öffentlichen Anlagen und die Zone für öffentliche Bau— ten und Anlagen bei nächster Gelegenheit differenziert, entsprechend der Nutzung der jeweiligen Zonenfläche, vorzunehmen und im Zonenplan mit Legende entsprechend darzustellen. *

q) Der Gemeinde Wird empfohlen, weitere Massnahmen zur Schutzlegung für den Ortsbildschutz sowie zur Freihaltung der schützenswerten Ortsbilder zu prüfen und gegebenenfalls bei nächster Gelegenheit in der Nutzungsplanung umzusetzen.

Der Gemeinde wird empfohlen, die nutzungsplanerische Umsetzung der Inventarliste der schutzwürdigen Ortsbilder, Gebäudegruppen und Einzelbauten hinsichtlich der folgenden Gebäude zu prüfen: Wohnhaus mit Ökonomie-teil Assek.-Nrn. 1-167 und 1-167-A sowie ehemaliges Schulhaus Assek.Nr. 1-174 in Strada, Solamischot‚ Wohnhäuser mit Stallscheunen Assek.Nrn. 106, 107, 108, 109A in Raschvella sowie Wasserreservoir zelle Nr. 6217‘oberhalb von Tschlin.

auf der Par-

.63

s) Der Gemeinde wird empfohlen, bei allfälligen Unterschreitungen des kanto-

'

- nalen Strassenabstands durch Bauvorhaben regelmässig die Bauberatung oder die Denkmalpflege beizuziehen.

t)

Der Gemeinde wird empfohlen, das Schutzzielreglement für die Moorlandschaft ML-226 Val Fenga bei nächster Gelegenheit zu erlassen.

Die Generellen Erschliessungspläne

1:1000 Vnä, Ramosch, Seraplana und

Tschlin, die Generellen Erschliessungspläne 1:2000 I s c h i a Rov, Raschvella, San Niclä-Strada, Sciamischot, Martina

u n d A c l a d a Fans, Vinadi, Prä Da-

‘

dora, sowie der Generelle Erschliessungsplan 1 :15000, alle vom 18. November 2022 werden im Sinne der Erwägungen mit folgendem Vorbehalt und folgender Anweisung genehmigt:

a) Der im Generellen Erschliessungsplan festgelegte Abschnitt des Fahrradwegs i m Bereich von Craistas innerhalb des Gewässerraums, der Aue A-176

Plan-Sot und des Amphibienlaichgebiets AM-12O Craistas wird_nicht geneh'

migt. „

‘

fb) ' Die Gemeinde wird angewiesen, die Abweichungen der Generellen Er- ' schliessungspläne vom kantonalen Inventar der Langsamverkehrswege (Dorfkern Ramosch Wandemegnetz, San Niclä, Inn-Brücke Wandemegnetz, oberhalb Sciamischot, Wandenrvegnetz und Mountainbike—Route, Seraplana Wandenrvegnetz) in Absprache mit Wandemege Graubünden zu bereinigen.

Die fünf Planungsbeschwerden werden in separaten Régierungsbeschlüssen be-

handeh.

‘ "

Die Gemeinde wird angewiesen, Vor weiteren Ortsplanungsrevisionen, die mit einer Vergrösserung oder Verlagerung des Siedlungsgebiets einhergehen, beim \ Amt für Raumentwicklung anzufragen, welche Fläche ihr hierfür noch ohne vor-

gängige Richtplananpassung zur Verfügung steht.

64

6. Der Gemeindevorstand

Valsot wird angewiesen, d e n wesentlichen Inhalt des

' Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. DieseBekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des GerneindeväsammlungsbeschluSses vom 18. November 2022 zu . erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Anordnungen, Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Obergericht Graubünden Beschwerde erh o b e n werden k a n n .

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Obergericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.

_ Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungeehtscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnün9en in den eingereichten graphischen Auszügen vorzu-

nehmen.

«

\

'

.

_

\

10. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die Gemeinde Valsot in der Ob— jektliste des kantonalen Richtplans Siedlung als «Gemeinde mit teilweise zurückgewiesenen Wohn—, Misch- und Zentrumszonen und eingeführter Baulandmobilisierung» nachzuführen (Art. 8 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung

ton Graubünden, KRVO; BR 801.110). .

für den Kan-

„\.‘V —

. Die von der Gemeinde bestimmte Datenvemaltungsstelle führt die Nutzungs- “‘ plandaten nach den‘Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv ’ rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Genehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Beschwerden an das Obergericht eingereicht werden bzw. wenn allfällige BeschWerden rechtskräftig abgewiesen worden sind. 12. Mitteilung an: Gemeindevorstand Valsot‚ R02 86, 7556 Ramosch Stäuffer & Studach AG, Alexanderstrasse

38, 7000 Chur

' ‘ Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Feng, Masanserstrasse 136, 7000 Chur Rechtsanwalt lic. iur. Riet Ganzoni, Via Maistra 1, 7500 St. Moritz ' Rechtsanwalt lic. iur. Sascha Duff, Kornplatz 2 , 7001 Chur

7556 Ramosch Regiun Engiädina BassaNal Müstair, Chasa du Parc, Bagnera 162, 7550 Scuol ‘ Amt für Energie und Verkehr Amt für Jagd Und Fischerei Amt f ü r N a t u r u n d U m w e l t

_ Amt für Wald und Naturgefahren ‘ Archäologischer Dienst Graubünden\ Denkmalpflege \ Gebäudeversicherung Graubünden Grundbuchinepektorat und Handelsre'gister Ho'chbauamt ' ,‘ Kantonspolizei Tiefbauamt

Amt für lmmobilienbewertung

Amt für Landwirtschaft und Geoinformation , ‘ Amt für Raumentwicklung

)

-66

— _Standeskanzléi

—— Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)

/gi

‚ ‘Der Präsident:

‚Namens der Regierung

MartinBühler- ‘

V\M

Der,Kanzleidirektor:

m

DanieiSpadin \‘