Gesamtrevision (Gefahrenzonen)
Nutzungsplanung, Grundordnung · Valsot
Dokument
- Nummer
- 26.183
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Valsot
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 10.03.2026
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Text
Die Regierung ‘ La Regenza des Kantons Graubünden dal chantun Grischun Sitzung vom
4
.
10. März 2026
ll Governo del Cantohe dei Grigioni
Mitgeteilt den
' Protokoll Nr.
11. März 2026
Ganzen Text zeigen
‚183/2026
Gemeinde Valsot
0P£Gesamtrevision Genehmigungsbeschluss
‚ .
.
vom 9. Februar 2026 (Protokoll Nr. 55/2026)”
Revision
1-. Ausgangslage
_
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Valsot beschlossen an der Gemeindevér— . sammlung vom 18. November 2022 eine Gesamtrevision der Ortsplanung. Gegenstand dieser Ortsplanungsrevision bildete unter anderem die Festlegung der Gefahrenzonen im Zonénplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 San Niclä-Strada (Plan da zonas e plan general da fuormaziun 1:2000 San Niclä-Strada) sowie im Zohenplan 1:2000 Martina (Plan da zonas 1:2000 Martina). Mit Regierungsbeschluss vom 9. Februar 2026 (Protokoll Nr. 95/2026) hat die Regierung die Ortsplanungsrevision mit verschiedenen Vorbehalten und Auflagen genehmigt. In dénJahren 2023 und 2025 — also nach dem Ge'meindeversammlungsbeschluss . zur Gesamtrevision der Ortsplanung — wurden die Gefahrenzonenpläne der Gemeinde Valsot von der Gefahrenkommission Ill aufgrund von verschiedenen Naturereignissen in zwei Bereichen einer neuen Beurteilung unterzogen und aktualisiert: Ä Teilrevision Plan der Gefahrenkommission San Niclä vom 4. Dezember 2023
‘
(Protokoll Nr. 3_2023_117_P) - Teilrevision Plan der Gefahrenkommission
Martina, Val Gronda vom 24. Februar
2025 (Protokoll Nr. 3_2025_02_P) Dies hatte zur Folge, dass die von der Gemeinde
a m 18. N0vember 2022'beschlos-
senen Gefahrenzonenfestlegungen im Plan da zonas 1:2000 Martina sowie im Plan
da zonäs e plan general da fuormaziun 1:2000 San Niclä-Strada von den Ausscheidungen abweichen, welche die Gefahrenkommission III in den voremähnten, aktuali'sierten
'
Plänen vorgenommen hat. Von den diesbezüglichen Abweichungen sind ins-
besondere auch Bauzonenflächen auf den Parzellen N m . 6219, 6221, 6223, 6213 \
und 6211 betroffen. Die Grundeigentümerschaft der entsprechenden Grundstücke wurde durch die Gemeinde über die neuen Gefahrenzonenpläne mit Schreiben vom
14. April 2025informiert. '
'
2. Revision aufgrund aktualisierter
Gefahrenzonenpläne
’
Für ursprünglich fehlerhafte Verfügungen steht das kantonalrechtliche Institut des Widerrufs nach Art. 25 des Gesetzes über die Vemaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) nicht zur Verfügung. In diesen-Fällen erlaubt einzig die Wiedererwägung (Art. 24 VRG) beziehungsweise die Revision‘(Art. 67 VRG), auf rechtskräftige VerfügungenZurückzukommen. Da erstere nur der betroffenen Person, nicht aber der erlassenden Behörde offensteht, kann im kantonalen Vemaltungsrechtspflegeverfahren ausschliesslich mit der Revision eine von Amts wegen erfolgende Abänderung eines ursprünglich fehlerhaften Entscheids emirkt werden (vgl. PVG 2017 Nr. 33, S. 303). Gemäss Art. 6 7 Abs. 1 lit. d VRG revidiert die Behörde, die zuletzt
. entschieden hat, rechtskräftige Entscheide von Amts wegen oder auf Antrag, wenn die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachenyaus Versehen nicht gewürdigt hat. im- Rahmen von Ortsplanungsrevisionen sind die bestehenden Gefahrenzonen aufgrund der vorherrschenden Gefährdungssituation sowie gestützt auf die neuesten Methoden und den aktuellen Kenntnisstand zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Vorliegend hat die zuständige Gefahrenkömmission III die Gefährdungssitu- ation in den vorerwähnten Gebieten der Gemeinde Valsot während der Dauer des Verfahrens zur Genehmigung der Ortsplanungsrevision vom 18. November 2022 neu beurteilt und ihre Gefahrenzonenpläne aktualisiert. Hierbei handelt es sich Um eine erhebliche Tatsache, die sich bereits zum Zeitpunkt des Genehmigungsentscheids vom 9. Februar 2026 aus den relevanten Planungsgrundlagen ergab, von der Regierung jedoch versehentlich nicht gewürdigt wurde. Diesbezüglich erweist sich der Regierungsbeschluss vom 9. Februar 2026 somit als ursprünglich fehlerhaft, weshalb er gestützt auf Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG von Amtes Wegen folgendermassen zu revidieren ist:
2.1 plan da zonas e p l a n general da fuormaziun 1:2000 San Niclä-Strada
'
Die im plan da zonas und im plan general da fuormaziun 1:2000 San Niclä-Strada vom 18. November 2022 festgelegten Gefahrenzonen werden, soweit sie vom aktua- „ Iisierten Plan der Gefahrenkommission Ill Teilrevision San Niclä, 1:2000 vom 4. Dezember 2023 (Protokoll Nr. 3_2023_11_P) abweichen, nicht genehmigt. Stattdessen wird in den entsprechenden Bereichen die Gefahrenzonenausscheidung gemäss akt u e l l e m P l a n d e r G e f a h r e n k o m m i s s i o n für v e r b i n d l i c h erklärt.
Die Gemeinde wird angewiesen, die Gefahrenzonen im plan da zonas und im plan general d a fuormaziun 1 :2000 San Niclä-Strada bei nächster Gelegenheit festzusetzen.
-2.2 p l a n da zonas 1:2000 Martina. '
.
.
Die im plan da zonas 1:2000 Martina vom 18. November 2022 festgelegten Gefah- ' renzonen werden, soweit sie v o m Plan der Gefahrenkommission Ill Teilrevision Mar—
tina, Val Gronda vom 24. Februar 2025 (Protokoll Nr. 3_2025_02_P) abweichen, nicht genehmigt. Stattdessen wird in den entsprechenden Bereichen die Gefahrenzonenausscheidung gemäss aktuellem Plan der Gefahrenkommission für verbindlich erklärt.
Gemäss Protokoll der Gefahrenkommission w u r d e d e r Gemeinde empfohlen, die
Prüfung Weiterer permanenter Schutzmassnahmen möglichst rasch anzugehen. Die Gemeinde wird daher angewiesen, die Gefahrenzonen im plan da zonas 1:2000 Mar-
tina festzusetzen, sobald allfällige weitere permanente Schutzmassnahmen umge-
' setzt worden sind und die Gefahrenkommission die Gefährdungssituation abschlies‘ s e n d beurteilt h a t .
Vor diesem Hintergrund ist zudem eine vorbehaltslose Genehmigung der zona da cumün auf den Parzellen N m . 6219, 6 2 2 1 , 6 2 2 3 , 6 2 1 3 und 6211 sowie der zona d a
cuort e curtin auf den Parzellen Nm. 6219, 6221 und 6223, welche gemäss aktuali-
sieiten Plänen der Gefahrenkommission neu von einer Gefahrenzone 1 überlagert Werden, nicht möglich. Da jedoch mit der allfälligen Umsetzung von weiteren perma-
nenten Schutzmassnahmen eine erneute Anpassung der Gefahrenzohenzuweisungj
einhergehen könnte, rechtfertigt es sich, das Genehmigungsverfahren für die ent- '_ sprechenden Bauzonenflächen z u sistieren, bis die Gefährdungssituation durch die .
Gefahrenkommission abschliessend beurteilt wurde. Eine Wiederaufnahme
des Ge—'
' nehmigungsverfahrens kann erst erfolgen, wenn“ ein entsprechendes neues Protokoll ” der zuständigen Gefahrenkommission vorliegt. Bis dahin gelten auf den vorgenann-
'
ten Bauzonenflächen die Zonenvorschriften für die Gefahrenzone mit erheblicher Ge-
fährdung (Gefahrenzone 1) gemäss Art. 38 Abs. 2, 4 Und 5 des Raumplanungsgeset-
zes_für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100). Das Amt für Raumentwicklung wird angewiesen, die von den verbindlich erklärten Gefahrenzonen 1 betroffenen Bauzonenteile, deren Genehmigungsverfahren sistiert wird, in den Zonenplänen zu kennzeichnen.
Gestützt auf Art. 49 KRG in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG
»
beschliesst die Regierung; 1. Ziffer 2.5 des Dispositivs des Regierungebeschlusses vom 9. Februar 2026 (Pro- , ' tokoll Nr. 95/2026) wird mit folgenden zusätzlichen Buchstaben u) bis y) ergänzt: u)
Die von der Gemeinde
beschlossenen Gefahrenzonen werden, soweit sie
von d e n aktuellen Gefahrenzonenplänen der Gefahrenkommisé;ion‚
ValsOt,
“ San Niclä vom 4. Dezember 2023 (Protokoll Nr. 3‘_2023_11_P) beziehungsweis Martina, Val Gronda vom 24. Februar 2025_(Protokoll Nr.
3_2025_02_P) 1:2000 abweichen, nicht genehmigt. Stattdessen werden in den entsprechenden Bereichen die Gefahrenzonen gemäss den aktuellen Gefahrenzonenplänen der Gefahrenkommission für ' verbindlich erklärt.
v) Die Gemeinde wird angewiesen, die Gefahrenzonen im plan da zonas und im plan general da fuormaziun 12000 San Niclä-Strada bei nächster Gele-_ genheit festzusetzen.
f
w) Die Gemeinde wird angewiesen, die Gefahrenzonen im plan da zonas 1:2000 Martina festzusetzen, sobald allfällige weitere permanente
Schutz—
massnahmen umgesetzt werden sind und die Gefahrenkommission die Gefährdungssituation abschliessend beurteilt hat.
'
x) . Das Genehmigungsverfahren für die zona da cumün auf den Parzellen Nm. 6219, 6221, 6223, 6213 und 6211 sowie die zona dä cuort e curtin auf 4 den Parzellen N m . 6219. 6221 und 6223, welche gemäss den aktuellen Plä-
nen der Gefahrenkommission von einer Gefahrenzone mit erheblicher Gefährdung (Gefahrenzone 1) überlagert werden, wird sistiert, bis allfällige weitere permanente Schutzmassnahmen umgesetzt worden sind.und die Gefah-
renkommission die Gefährdungssituation abschligessend beurteilt hat. Bis dahin gelten auf den betroffenen Bauzenenteileh die Zonenvorschriften , für die Gefahrenzone
1.
y) Das Amt für Raumentwicklung wird angewiesen, die von den verbindlich erklärten Gefahrenzonen 1 betroffenen BaUzonenteile, deren Genehmigungs— » verfahren
sistiert wird, in d e n Zonenplänen z u kennzeichnen.
Der Gemeindevorstand Valsot wird angewiesen,
den wesentlichen Inhalt des
' Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 18. November 2022 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Anordnungen, Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum “nach, Massgabe des Gesetzes über die Vemaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Obergericht Graubünden Beschwerde erh o b e n werden k a n n .
. , Für direkte Adressaten des vorliegenden
Beschlusses beginnt die 30-tägige
Be-
3chwerdefrist an das Obergericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. / '
4. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt; die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen'm den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen. \
4 5. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig betraéhtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Genehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikation'sdatum keine Beschwerden an das Obergericht eingereicht werden bzw. wenn allfällige Beschwerden rechtskräftig - abgewiesen worden sind. 6. Mitteilung an: G e m e i n d e v o r s t a n d V a l s o t , P o z 8 6 , 7 5 5 6 Ramosch Stauffer & Studach A G , Alexanderstrasse 3 8 , 7 0 0 0 C h u r
Amt für Wäld und Naturgefahren Amt für Raumentwicklung - Standeskanzléi Departement für Volkswirtschaft—und Soziales (samt Unterlagen)
.
Der Präsident
/£;
Martin Bühler
Namens der Regierung D e r Kanzleidirektor:
VW
Daniel Spädin.
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund