Teilrevision Golfplatz Maran, Arosa

Nutzungsplanung, Grundordnung · Arosa

Dokument

Nummer
98.1413
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Arosa
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
07.07.1998

Karte

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Text

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Die Regierung des Kantons Graubünden

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Protokoll Nr.

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7. Juli 1998

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Im Hinblick auf die Erweiterung des Golfplatzes „Maran" von einer bestehenden

9-Loch-Anlage auf eine 18-Loch-Anlage verabschiedeten die Stimmberechtigten der Gemeinde A r o s a an der Urnenabstimmung vom 15. März 1993 eine projektbezogene Nutzungsplanung, bestehend aus:

einer Ergänzung von Art. 37 des Baugesetzes (Golfzone, neuer Absatz 3) at

einem Zonenplan 1:2l500 „..1

einem Generellen Gestaltungsplan 1:2l500

einem Generellen Erschliessungsplan 1:2l500. 6\."L

Zusätzlich zu den Genehmigungsakten reichte der Gemeindevorstand einen Pla-

nungs- und Mitwirkungsbericht vom 30. März 1998 im Sinne von Art. 26 der Eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) sowie ein Betriebsreglement (Entwurf) ein.

Ebenfalls Bestandteil der Genehmigungsunterlagen bildet der Umweltverträglichkeits-

bericht (UVB) "Erweiterung Golfplatz Maran" d

dessen Erarbeitung nötig war, weil die vorgesehene Erweiterung des Golfplatzes „Maran" eine wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage darstellt, welche dem An-

lagetyp Nr. 60.7 im Anhang zur eidg. Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) entspricht.

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ıı.

Das Golfplatzprojekt unterliegt daher gestützt auf Art. 2 Abs. 1 UVPV einer formellen

Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über den Umwelt-

schutz (USG) vom 7. Oktober 1983. Massgebliches Verfahren für die UVP ist gemäß der kantonalen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) vom

30. April 1991 das vorliegende Nutzungsplan-Genehmigungsverfahren.

Die öffentliche Bekanntgabe der Urnenabstimrrıung vom 15. März 1998 gemäss Art.

37a Abs. 1 KRG erfolgte im Amtsblatt des Kantons Graubünden vom 20. März 1998. lnnert der 20-tägigen Rechtsmittelfrist gingen bei der Regierung keine Planungsbeschwerden ein.

Mit Schreiben vom 8. April 1998 unterbreitete der Gemeinderat von Arosa der Regie-

rung das Gesuch, die Nutzungsplanung gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG zu genehmigen.

B. Inhalt und Bedeutung der zu genehmigenden Nutzungsplanung 1.

Inhalt

Die an der Urnenabstimmung vom 15. März 1998 beschlossene und am 8. April 1998 zur Genehmigung eingereichte Nutzungsplanung für die geplante Erweiterung des

Golfplatzes „Maran" besteht - wie bereits erwähnt aus einer Teilrevision des Bauge-ıı

setzes, einem Zonenplan 1:2l500, einem Generellen Gestaltungsplan 1:2l500 und ei-

nem Generellen Erschliessungsplan 1:2l500.

Die Teilrevision des Bauqesetzes vom 15. März 1998 betrifft Art. 37 (Golfzone). Dieser Artikel wird durch einen neuen Absatz 3 ergänzt.

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Im Zonenplan 1:21500 ist die Golfzone, welche die bestehende 9-Loch-Anlage sowie die vorgesehene Erweiterung auf eine 18-Loch-Anlage umfasst, ausgeschieden. Im weiteren sind darin die Alpwirtschaftszone und Forstwirtschaftszone als Zonen der

Grundnutzung, die Naturschutzzone, die Landschaftsschutzzone und die Wintersport-

zone als überlagernde Nutzungszonen sowie verschiedene Hinweise enthalten.

Im Generellen Gestaltunqsplan 1:2l500 sind sämtliche 18 Golfbahnen mit ihren Anlageteilen (z.B. Fairways, Tees, Greens, Semiroughs etc.), verschiedene Gestaltungselemente (z.B. bestehende Eínzelbäume, Gewässer, Stauwehre, Flachmoore etc.)

sowie weitere wichtige Informationen (z.B. Baubereiche für Bauten, Wirtschaftswege,

Wald etc.) dargestellt.

Im Generellen Erschliessunqsplan 1:2l500 schliesslich sind ein privater Fussweg mit öffentlichem Fusswegrecht sowie weitere Hinweise (z.B. Bauzonen-Abgrenzung,

Forstvvirtschaftszone) enthalten. 2.

Bedeutung

Mit diesen in groben Zügen dargestellten Nutzungsplänen hat die Gemeinde in verfahrensmässiger Hinsicht die nötige grundordnungsmässige Voraussetzung und Basis

geschaffen, um gestützt darauf in einer abschliessenden Verfahrensphase nach

Massgabe eines (noch zu erarbeitenden) konkreten Ausführungsprojektes (Baupro-

jektes) die erforderlichen Baubewílligungs- und sonstigen Bewilligungsverfahren nach

der Spezialgesetzgebung (Gewässerschutzgesetzgebung, Waldgesetzgebung, Abfall-

gesetzgebung etc.) durchführen zu können. Die drei aufeinander abgestimmten Nutzungspläne bilden zusammen mit den baugesetzlichen Nutzungsvorschriften eine

projektbezogene (Sonder-)Nutzungsplanung.

Die Planung der Gemeinde trägt insoweit in vorbildlicher Weise dem in der Praxis und

Rechtsprechung entwickelten Grundsatz Rechnung, wonach Vorhaben mit erhebli-

chen Auswirkungen auf den Raum, die Umwelt und die Erschliessung der Planungspflicht (Richt- und Nutzungsplanung) unterliegen.

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Die raumplanerische Voraussetzung der Richtplanung wurde mit Bezug auf die Er-

weiterung des Golfplatzes „Maran" bereits mit dem von der Regierung am 8. Juni 1993

(Protokoll Nr. 1360) genehmigten Regionalen Richtplan Schanfigg, Teilrichtplan Frem-

denverkehr, geschaffen. Mit diesem Richtplan (Objektblatt Nr. 6.109 „Golfplatz Arosa") wurde der Standort „Maran" unter Vorbehalt allfälliger Auflagen aus der Umweltver-

träglichkeitsprüfung festgesetzt.

c. Materielle Prüfung der zu genehmigenden Nutzungsplanung Übereinstimmung mit der Regionalen Richtplanung Pro Schanfigg

Wie vorstehend bereits erwähnt, ist die vorliegend zur Debatte stehende Ennıeiterung des Golfplatzes Arosa in dem von der Regierung am 8. Juni 1993 genehmigten Re

gionalen Richtplan Schanfigg am Standort „Maran" enthalten (Objektblatt Nr. 6.109). Die vorliegende Nutzungsplanung stimmt somit mit der Ríchtplanung überein.

Beurteilung der Teilrevision des Baugesetzes und der einzelnen Nutzungspläne

Die Ergänzung des Baugesetzes (Art. 37 Golfzone) und die Festlegungen in den einzelnen Nutzungsplänen sind vollständig, korrekt und zweckmässig. Vorbehaltlich all-

fälliger Korrekturen und Auflagen aufgrund der förmlichen Umweltverträglichkeitsprü-

fung (Ziffer 3 hiernach) können die Ergänzung von Art. 37 Golfzone (neuer Absatz 3),

der Zonenplan 1:2l500, der Generelle Gestaltungsplan 1:2l500 und der Generelle Er-

schliessungsplan 1:2l500 genehmigt werden.

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3.

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

3.1

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UVP-Erfordernis und massgebliches Verfahren

Die vorliegend geplante Enıveiterung des Golfplatzes „Maran" - nachfolgend Golfplatzprojekt Maran genannt - stellt eine wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage

dar, welche dem Anlagetyp Nr. 60.7 gemäss Anhang zur UVPV entspricht. Das Golfplatzprojekt Maran unterliegt daher gestützt auf Art. 2 Abs. 1 UVPV einer formellen

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach Art. 9 USG.

Massgebliches Verfahren für die Vornahme der UVP ist gemäss Anhang zur KVUVP

(Anlagetyp Nr. 60.7) das Nutzungsplan-Genehmigungsverfahren gemäss Art. 37 Abs. 3 KRG, sofern dieses eine umfassende Prüfung ermöglicht, was mit Bezug auf die

Nutzungsplanung der Gemeinde Arosa vom 15. März 1998 der Fall ist. Zuständige

Behörde für die UVP ist die Regierung, welcher der Nutzungsplan-Genehmigungsentscheid obliegt. 3.2.

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung (Vorhaben)

Gegenstand der UVP ist die geplante Erweiterung des Golfplatzes „Maran", so wie sie sich aus der Projektbeschreibung im Umweltverträglíchkeitsbericht (UVB) und aus der

mit dieser übereinstimmenden Nutzungsplanung der Gemeinde Arosa vom 15. März 1998 ergibt.

Die im UVB enthaltenen Beschreibungen zum Vorhaben lassen sich wie folgt zusam-

menfassen:

Im Nordteil des Golfplatzprojektes werden im Gebiet der „Maraner Wiesen" acht neue Spielbahnen sowie die Zufahrt zum „Hof Böhler" und zum „Alpinum" errichtet. Die be-

stehende Spielbahn Nr. 9 wird belassen.

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Im Südteil des Golfplatzprojektes werden die bestehenden acht Spielbahnen und die

Driving Range entsprechend den heutigen Sicherheitsansprüchen angepasst. Hierzu müssen die Spielbahnen Nr. 1 und Nr. 6 verlegt und die Driving Range verbreitert

werden. Des weiteren wird die neue Kurz-Spielbahn Nr. 12 errichtet, welche den Spiel-

rundgang schliesst. Sie liegt vollständig im Waldareal.

Im Westteil des Golfplatzprojektes wird eine Landfläche von ca. 1 ha für Parkplätze. eine allfällige Erweiterung des Clubhauses sowie das Einloch-Übungsfeld (Pudding

Green) benötigt.

Insgesamt werden gemäss UVB sieben Spielbahnen beibehalten und wo nötig erneu-

ert, eine Spielbahn verschoben, zehn Spielbahnen neu errichtet und die Driving Range vergrössert. Terrainveränderungen sind im Umfang von rund 4'500 m2 vorgesehen. Für die 18-Loch-Anlage ergibt sich nach den Angaben im UVB folgende Flä-

chenaufteilung:

Green und Tee: 6'000 m2; Grasbunker: 4'000 m2, Faiıway: 85'000 m2, Semi-Rough:

67'000 m2; Rough: 130'000 m2, Flachmoor (Ausgleichsflächen) 14'000 m2, total somit

ca. 306'000 m2. 3.3.

Massnahmen zum Schutz der Umwelt

Gemäss UVB sind im Golfplatzprojekt Maran folgende Massnahmen zum Schutz der

Umwelt (Art. 9 Abs. 2 lit. b USG) enthalten (vgl. UVB, Kap. 4.3, S. 39 ff.):

Diverse Projektanpassungen, insbesondere zur Minimierung der Terrainverände-

rungen und der Waldbeanspruchung,

Neuanlage eines Amphibien-Laichgewässers,

Neuanlage zweier Bachläufe,

Neuanlage von ökologisch wertvollen Kleinstrukturen,

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Erhaltung von Hofbauten und Ställen,

Erhaltung der bestehenden Mähwiesenzäune,

Langfristige Festlegung der Waldrandpflege und der Pflege des angrenzenden Waldes,

Langfristige Zusage der Pflege der Mähwiesen;

Langfristige Festlegung der Pflege der Magerweiden,

Revitalisierung des Flachmoors von regionaler Bedeutung;

Vereinbarungen betreffend den Schutz und die Pflege von weiteren ökologisch wertvollen Kleinstrukturen,

Betriebsreglement mit Vorschriften über die Verwendung von Düngern und Pestizi-

den, die Pflegemassnahmen in den ökologisch heiklen Bereichen, die Anlage von Weidezunen sowie die Koordination der verschiedenen Nutzungen,

• Beizug eines ökologischen Baubegleiters für die Detailprojektierung und die Bau-

•

ausführung,

Massnahmen zur Reduktion von Beeinträchtigungen des Bodens sowie von Störungen des Wildes und der Vögel während der Bauphase.

Im UVB sind ferner folgende „weitergehenden Massnahmen" zum Schutz der Umwelt vorgeschlagen (Art. 9 Abs. 2 lit. d USG):

Revitalisierung des Flachmoors „Riedböden" (1. Priorität).

Gezielte Auslichtung des Föhrenwaldes im Gebiet „Isle" (3. Priorität),

Aufforstung in den Amen beim „Schwellisee" (fragwürdig),

Bewirtschaftungsvereinbarung für die Flachmoore im Gebiet „Alp Prätsch"

(2. Priorität),

• Auslichtung des nördlich vom Stausee „Isle" gelegenen Flachmoors „Ronggried" (2. Priorität).

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3.4. . Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung geht es einerseits darum, zu beurteilen, ob die

Angaben im Umweltverträglíchkeitsbericht (UVB) genügen, um prüfen zu können, ob

das Vorhaben den einschlägigen Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht

und ob die im jetzigen Projektierungsstadium und nach heutigem Wissensstand ab-

sehbaren und dem Projekt zurechenbaren direkten und indirekten Umweltauswirkun-

gen sowohl einzeln und gesamthaft als auch in ihrem Zusammenwirken korrekt ermit-

telt und bewertet worden sind (Art. 13 Abs. 1 UVPV).

Anderseits ist bei einer UVP zu beurteilen, ob bei der Anlage die Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich eingehalten werden (Art. 13 Abs. 3 UVPV), ob also das Projekt voraussichtlich mit den geltenden Vorschriften zum Schutz der Umwelt

verträglich ist. Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung der Vor-

schriften über den Umweltschutz ergeben, bleiben deshalb vorbehalten.

Sowohl bei der UVB-Vollständigkeitsprüfung als auch bei der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung stützt sich die Regierung auf den Beurteilungsbericht des kanto-

nalen 3.5.

vom 9. Juni 1998

Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes (UVB)

Als Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) im Sinne von Art. 9 Abs. 2 USG ist vorliegend der Bericht vom 3. November 1997 d

ten.

betrach-

Der UVB zeigt die zum heutigen Zeitpunkt absehbaren Konfliktpunkte mit den in Art. 3 Abs. 1 UVPV aufgeführten Umweltrechtsbereichen im wesentlichen vollständig auf.

Die Richtigkeit der Angaben im UVB ist unbestritten. Eine Beurteilung der Rechtskonformität des Golfplatzprojektes Maran ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen

und Stellungnahmen der beteiligten Amtsstellen im Rahmen des kantonsinternen

Vernehmlassungsverfahrens möglich.

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3.6.

Beurteilung der Umweltverträglichkeit

3.6.1. Landschaftsschutz, Natur- und Heimatschutz, Schutz der wild lebenden Säugetiere und Vögel

2)

Landschaftsschutz, Heimatschutz

Au sgang slage Laut UVB prägen die landwirtschaftliche Nutzung mit Mähwiesen, Höfen und Ställen sowie die Alpwirtschaft mit den Weiden und den Übergängen in den beweideten

subalpinen Fichtenwald das Landschaftsbild. Nach Meinung der Verfasser des UVB

fällt die bestehende Golfanlage nicht sehr stark auf, da sie gut ins Landschaftsbild integriert ist.

Als wichtigste Landschaftselemente werden im UVB das im nördlichen Teil liegende

Flachmoor von regionaler Bedeutung, zwei als landschaftsgeschichtlich bedeutend zu taxierende Randmoränen sowie verschiedene kleinere Elemente (z.B- kleine Flach-

moore. mit Steinblöcken durchsetzte Weide-/Waldbereiche, Baumgruppen, Holzlattenzäune u.a.) erwähnt. Als bestehende, das Landschaftsbild beeinträchtigende Ele-

mente werden im UVB primär der Hotelkomplex „Hof Maran" inkl. Tennisplätze, sowie sekundär z.T. zerfallende Ställe und Zäune und der Golfplatz (Sandbunker) genannt. Projektauswirkungen

Gemäss UVB wird sich das Landschaftsbild durch die Erweiterung des Golfplatzes

verändern. Dabei werden laut UVB die Landschftselemente „Alpweide" und „Golfbahnen" zu Lasten von „Mähwiesen" und „Weidwald" zunehmen. Nach Meinung der Verfasser des UVB sind die projektbedingten Veränderungen des Landschaftsbildes je-

doch nicht allzu störend, da einerseits keine völlig neuen Landschaftselemente geschaffen werden und anderseits die in positivem Sinn prägenden Landschaftsele-

mente (z.B. ,Alp Maran", Flachmoor etc.) erhalten bleiben und zudem auf erfahrungs-

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gemäss das Landschaftsbild störende Elemente gänzlich verzichtet wird (z.B. Sand-

bunker), oder diese zumindest auf das Notwendigste beschränkt (Terrainveränderun-

gen) werden. Die größten Geländeeingriffe sind laut UVB für die „Greens" und „Tees" erforderlich. Im Bereich der „Fairways" und „Semi-Roughs" sind gemäss UVB demgegenüber nur geringfügige, oberflächliche Geländeanpassungen vorgesehen.

Beurteilung der Projektauswirkungen

Das

kann der Beurteilung der land-

schaftlichen Auswirkungen des Projekts im UVB beipflichten. Aus Sicht des Land-

schaftsschutzes kann das Golfplatzprojekt Maran als den massgeblichen Bestimmun-

gen entsprechend beurteilt werden, sofern die im Umweltverträglichkeitsbericht vorgeschlagenen (Ersatz-)Massnahmen zugunsten der Landschaft realisiert werden. b)

Naturschutz

Ausgangslage Gemäss den Angaben im UVB sind von den im Projektgebiet gefundenen Vegetati-

onseinheiten v.a. der im südlichen und östlichen Rand des Erweiterungsgebietes vor-

kommende lichte subalpine Fichtenwald, zusammen mit der angrenzenden, meist mageren Weide als Krautsaum, die verschiedenen Flachmoore sowie diverse Kleinstrukturen von hohem ökologischem Wert. Flächenmässig dominierend sind indessen

Borstgrasweiden und ertragreiche Fettwiesen, welche keinen besonderen ökologi-

schen Wert aufweisen. im Untersuchungsgebiet konnten keine absoluten Pflanzenra-

ritäten der Roten Liste nachgewiesen werden. Projektauswirkungen

Gemäss UVB werden v.a. durch den Bau der Spielbahnen Nr. 12 und Nr. 13 ökolo-

gisch wertvolle Lebensräume tangiert. Durch das Anlegen dieser Spielbahnen wird der

Wald gelichtet. Nach Meinung der Verfasser des UVB führt dies jedoch zu keiner

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krassen Veränderung der Vegetation, sofern die im UVB vorgeschlagenen Massnahmen (vgl. UVB, S. 41) getroffen werden. Die anderen ökologisch wertvollen Vegetationseinheiten und Kleinstrukturen werden laut UVB durch das Golfplatzprojekt Maran

nicht tangiert oder verbessert (Revitalisierung des Flachmoors von regionaler Bedeu-

tung). Einzig zwei Feuchtstandorte (Objekte t 1 und 13) werden projektbedingt beeinträchtigt. Insbesondere durch die im Projekt enthaltene Aufwertung des Flachmoors

von regionaler Bedeutung im Zentrum des nördlichen Teilgebietes, kann jedoch hin-

reichend Ersatz geschaffen werden.

Beurteilung der Projektauswirkungen Das

teilt insgesamt die Beurteilung im UVB, dass die Konflikte mit geschützten

oder schätzenswerten Lebensräumen durch entsprechende Projektanpassungen ver-

mieden oder durch die im UVB vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen auf ein naturund umweltverträgliches Mass reduziert werden konnten. Da

*1

empfehlt, nebst

-

den als Projektbestandteil zu betrachtenden Ersatzmassnahmen (vgl. UVB, S. 43 48)

z.B. im Rahmen des Rodungsersatzes auch die Vorschläge bezüglich der weiterge-

henden Massnahmen (vgl. UVB, S. 48 - 51) zu prüfen und nach Möglichkeit ins Bau-

projekt aufzunehmen. Für das 1. Vorschlag 1:

2. Vorschlag 6:

3. Vorschlag

4. Vorschlag 4:

ergeben sich dabei folgende Prioritäten.

Revitalisierung des Flachmoors „Riedböden" im Gebiet „Prätschli". Auslichtung des nördlich vom Stausee „Isle" gelegenen Flach-

moors „Ronggried".

Bewirtschaftung der Trockenstandorte auf dem Golfareal.

Unterzeichnung der vorgeschlagenen Bewirtschaftungsvereinba-

rungen für die Flachmoore im Gebiet „Alp Prätsch".

5. Vorschlag 2

Gezielte Auslichtung des Föhrenwaldes im Gebiet „lsla" zur Förde-

6. Vorschlag 3:

Aufiorstung in den Arven beim „Schwellisee".

rung der „Frauenschuh"-Bestände.

Zu den im UVB aufgeführten „Massnahmen zur Reduktion der negativen Auswirkun-

gen" (vgl. UVB, S. 41 - 46) hält das

fest. dass das Flachmoor während der Be»

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In.

weidungszeit, gleich wie die Greens, abzuzäunen ist und dass die Pflege der Trok-

kenweide am nördlichen Rand des Golfplatzes ins Pflegekonzept einzubauen ist. Aus Sicht des

kann der Teilrevision der

Ortsplanung für die geplante Golfplatzenıveiterung mit diesen Hinweisen und Auflagen

zugestimmt werden. C)

Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel

Ausgangslage Gemäss den Angaben im UVB stellt das Projektgebiet kein bedeutendes Schalen-

wildeinstandsgebiet dar. Dafür sind die Waldungen südlich des „Maranerbaches" bis

zur „Wetterlucke" für Rehe und Hirsche als Wildwechsel von großer Bedeutung. Aus

wild biologischer Sicht stellt der bestehende Golfplatz offensichtlich keine wesentliche

Störungsquelle dar. Als wichtigste anthropogene Beeinträchtigungen des Wildlebens-

raums im Gebiet „Maran" werden im UVB die beiden Langlaufloipen, welche teilweise im Waldrandbereich angelegt sind, genannt.

Laut UVB sind im Projektgebiet, nebst dem Hirsch- und Rehwild, verschiedene andere

Säugetier-. Amphibien-, Reptilien- und Vogelarten, darunter einzelne Rote-Liste-Arten,

feststellbar. Eine systematische Untersuchung wurde jedoch nicht vorgenommen, da weder der bestehende Golfplatz noch die Erweiterungsflächen nach derzeitigem

Kenntnisstand zum Kernareal der verschiedenen Populationen gehören. Aus ornitho-

logischer Sicht ist das gesamte Untersuchungsgebiet als weih/oll einzustufen. Aus

Sicht des Biotopschutzes sind v.a. die gut strukturierten Waldrandbereiche sowie die

offenen, extensiv genutzten Flächen von Bedeutung. Projektauswirkungen

Gemäss UVB wird sich die Situation für die meisten der untersuchten Artengruppen

durch das Golfplatzprojekt Maran nicht wesentlich verändern, für die Amphibien ist so-

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gar mit einer wesentlichen Verbesserung zu rechnen, da einerseits der Landlebens-

raum revitalisiert wird und anderseits ein geeignetes Laichgewässer gebaut wird. Die-

se Einschätzung der Projektauswirkungen im UVB beruht auf der Projektvorgabe, wo-

nach sowohl der ökologisch wertvolle Waldrandbereich als auch die zahlreichen Kleinstrukturen erhalten werden und das Flachmoor von regionaler Bedeutung revitalisiert wird.

Beurteilung der Projektauswirkungen sowie das

Das

teilen insgesamt die Beurteilung im UVB, dass mit den im UVB

vorgeschlagenen Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung sichergestellt

werden kann, dass das Golfplatzprojekt Maran keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die im Projektgebiet vorkommende Fauna haben wird. 3.6.2. Wald Ausgangslage

Gemäss UVB ist die von der Erweiterung des Golfplatzes „Maran" betroffene Bestok-

kung Bestandteil der sogenannten Alpwaldungen im Eigentum

s handelt sich laut UVB um einen subalpinen Fichtenwald mit Übergang zu ei-

nem Lärchen-Weidewald. Durch den Übergang von der offenen Wiese in den bewei-

deten Wald bis zur dichten Bestockung trägt der Wald im Gebiet Maran gemäss UVB stark zur landschaftlichen Attraktivität mit erhöhter Wohlfahrtsfunktion bei. Diese Si-

tuation widerspiegelt sich laut UVB auch in der Artenvielfalt von Flora und Fauna. Projektauswirkungen

Gemäss UVB führt die Inanspruchnahme von knapp 8'000 m2 Waldareal für die Realisierung der Golfplatzeıweiterung zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Wald-

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qualität. Insbesondere bleibt die hohe landschaftliche Gliederungsfunktion der Bestokkung im Gebiet „Maran" laut UVB erhalten. Beurteilung der Projektauswirkurıgen Auf eine Beurteilung der Auswirkungen des Golfplatzprojektes Maran auf den Wald

kann im vorliegenden Beurteilungsbericht verzichtet werden, da die Rodungsbewilligung des zuständigen

Verfügung vom 13. Mai 1998 bereits erteilt worden ist.

mit

3.6.3. Gewässerschutz, Fischerei Ausgangslage

Gemäss UVB beenden sich innerhalb des Golfplatzareals in der Nordwestecke zwei

einfach gefasste Quellen, wovon eine einen Weidebrunnen speist und die andere ab-

geleitet wird. Eine weitere Quelle beendet sich südlich des „Maraner Rieds"; diese

Quelle ist ebenfalls für einen Stallbrunnen gefasst. Im Abstrombereich des Golfareals,

bei ..Litzirüti", beenden sich gemäß kantonaler Gewässerschutzkarte 1:25l000 (Blatt

Nr. 1196, Arosa) zwei Quellen, wovon eine für die öffentliche Trinkwasserversorgung

von „Litzirüti" genutzt wird. Laut UVB werden diese Quellen vermutlich teilweise durch

den versickernden „Maraner Bach" gespiesen. An den Quellen innerhalb des Golfareals besteht, im Gegensatz zu den beiden Quellen bei Litzirüti, offensichtlich kein öf-

fentliches Interesse, sie sind in der kantonalen Gewässerschutzkarte nicht vermerkt.

Innerhalb des Untersuchurıgsgebietes existiert heute nur noch ein Oberflächengewässer, nämlich der „Maraner Bach". Dieser entspringt aus einer Drainage, seinen natürli-

chen Ursprung hatte der Bach laut UVB in der Quelle in der Nordwestecke des Golf-

geländes. welche heute unterirdisch abgeleitet wird. Der „Maraner Bach" ist als Fischgewässer eingestuft.

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I.

Projektauswirkungen Gemäss UVB werden die beiden Quellen in der Nordwestecke des Golfgeländes

durch das Golfplatzprojekt Meran nicht tangiert. Die Quelle im Südwesten des „Maraner Rieds" soll zur Bewässerung des Moors genutzt werden. Eine Beeinträchtigung

der Quellen bei „Litzirüti" durch das Golfplatzprojekt Maran kann gemäss UVB faktisch ausgeschlossen werden.

Beurteilung der Projektauswirkungen

Aus den Angaben im UVB ist zu schliessen, dass das Golfplatzprojekt Maran, einen

maßvollen Einsatz von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen vorausgesetzt, keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf das Grundwasser und/oder den „Maraner Bach" verursachen wird.

3.6.4 Umweltschutz 3)

Lärmschutz, Erschütterungen, Lufthygiene

Ausgangslage Laut UVB beträgt der durchschnittliche tägliche Verkehr auf der Maranerstrasse ca.

700 Fahrzeuge. Die errechnete Lärmbelastung liegt im Abstand von 10 m ab

Strassenmitte bei knapp 50 dB(A). Der Golfplatz „Maran" ist durch den öffentlichen

Verkehr erschlossen. Projektauswirkungen

Die zusätzliche Lärm- und Luftschadstoffbelastung während der Bauzeit wird im UVB

als nicht erheblich beurteilt.

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Gemäss UVB beträgt die projektbedingte Verkehrszunahme in der Betriebsphase ca.

60 Fahrzeuge pro Tag. Die Lärmzunahme liegt damit mit Sicherheit deutlich unter 2

dB(A) und ist somit nicht wahrnehmbar im Sinne von Art. 9 lit. b LSV. Die projektbe-

dingte Verkehrszunahme führt zudem auch nicht zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte, so dass auch Art. 9 lit. a LSV mit Sicherheit eingehalten ist.

Aufgrund des geringen vom Golfplatzprojekt Maran induzierten Mehrverkehrs wurde

im UVB auf nähere Betrachtungen der Projektauswirkungen auf die Luftsituation verzichtet.

Beurteilung der Projektauswirkungen

Aus Sicht des

kann den Angaben im uvs über die

Projektauswirkungen auf die Lärmsituation und die Luftqualität beigepflichtet werden.

Das Golfplatzprojekt Maran kann aus Sicht des Lärmschutzes sowie aus Iufthygienischer Sicht als den massgeblíchen Bestimmungen, insbesondere betreffend die

Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen (Art. 9 LSV), entsprechend beurteilt wer-

den. b)

Abfallbewirtschaftung, Bodenschutz

Gemäss UVB sind im Zuge der Golfplatzenrveiterung Terrainveränderungen im Um-

fang von rund 4'500 m2 vorgesehen. Aus den Angaben im UVB ist zu schliessen,

dass das gesamte anfallende Aushubmaterial innerhalb des Golfplatzprojektes wie~

dewenıvendet werden kann. Eine sorgfältige Bauweise vorausgesetzt, ist mit keinen

erheblichen Projektauswirkungen auf die Belange des Bodenschutzes und der Abfall-

bewirtschaftung zu rechnen.

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3.6.5 Nutzungen

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Landwirtschaft

Ausgangslage Die „Alp Maran" umfasst eine Fläche von ca. 150 ha. Sie wird jährlich während maxi-

mal 100 Tagen mit ca. 60 Kühen bestossen. Diese werden während des Melkens eingestellt. Die Tagweiden beenden sich westlich vom „Stafel" auf der „Maraner Alp". Am Abend werden die Kühe in Stallnähe auf Nachtweiden im Golfareal getrieben, wo die

Kühe zwischen den Spielbahnen in den Roughs weiden.

Innerhalb des Golfareals beenden sich im weiteren das „Böhlerguf" sowie das „A|-

pinum". Der Stall des „Böhlerguts" und die umliegende Bewirtschafturıgsfläche von ca. 2.5 ha sind verpachtet und werden landwirtschaftlich genutzt. Das „Alpirıum" ist ein

von der

betriebener Versuchsgarten

Projektauswirkungen Gemäss UVB hat das Golfplatzprojekt Meran insofern Auswirkungen auf die Landwirt-

schaft, als für die „Alp Maran" die „Meraner Wiesen" für die Heuernte entfallen. Die Weidenutzung wird dafür über das gesamte Golfareal möglich sein.

Die Existenz des Landwirtschaftsbetriebs „Böhlergut" kann über Ersatzmassnahmen

gesichert werden, obwohl eine Landfläche von ca. 1.3 ha in Zusammenhang mit der

Golfanlage genutzt werden. Das „Alpinum" wird durch das Golfplatzprojekt Maran nicht beeinträchtigt.

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Beurteilung der Projektauswirkungen

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_ hält in positivem Sinne fest, das ,Alpinum" werde vom

Golfplatzprojekt Maran nicht beansprucht, respektive erhalte eine neue Zufahrt und v.a. mit dem Betriebsreglement könne für den Golfplatz auch die partielle alpwirt-

schaftliche Nutzung der „Alp Maran" sichergestellt werden. b)

Freizeit, Erholung

Innerhalb des Golfareals verlaufen keine Wander- und Spazierwege. Im V\finter wer-

den jeweils zwei Langlaufloipen im Projektgebiet angelegt. Der Skilanglauf wird auch

künftig im gleichen Umfang möglich sein. Die Bereiche „Freizeit" und „Erholung" werden somit vom Golfplatzprojekt Maran nicht oder zumindest nicht erheblich tangiert. Das

Fachstelle für

-, 3.7.

hat dementsprechend keine Einwände zum Golfplatzprojekt Maran.

Gesamtbeurteilung

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erscheint der Regierung eine Enıveiterung

des Golfplatzes Maran von der bestehenden 9-Loch-Anlage auf eine 18-Loch-Anlage

als verantwortbar, um so mehr, als mit der vorliegenden Generellen Gestaltungsplanung auf Stufe Ortsplanung sowie mit dem Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) auf-

gezeigt werden konnte. dass die geplante Erweiterung der Golfanlage unter verschie-

denen Auflagen und Massnahmen umweltverträglich und das Vorhaben an sich aus standortökologischer und naturkundlicher Optik zweckmäßig und sinnvoll ist.

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0. Abschliessend erforderliche Bewilligungen Im Anschluss an die mit vorliegendem Beschluss zu genehmigende Nutzungsplanung

bedarf es zur Realisierung des vorliegenden Golfplatzprojektes Maran auf der Basis

eines entsprechenden Ausführungsprojektes (Bauprojekt) abschließend noch folgen~

der Bewilligungen:

Baubewilligung der Standortgemeinde (Art. 5 Abs. 1 KRG),

Zustimmungsverfügung BAB seitens des DIV (Art. 5 Abs. 2 KRG). Die Zustimmungsverfügung BAB kann als in Aussicht gestellt betrachtet werden, so-

fern bei der Erarbeitung des Ausführungsprojektes (Bauprojekt) die Nutzungsplanung, die Vorgaben und Massnahmen gemäß UVB und die in den vorliegenden Ge-

-

nehmigungsbeschluss aufzunehmenden Auflagen (Ziffern 3.6.1. 3.6.5. Dispositiv)

beachtet werden.

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG und Art. 9 USG beschließt die Regierung: 1. Die am 15. März 1998 beschlossene Nutzungsplanung, bestehend aus der Teilre-

vision des Baugesetzes (Ergänzung von Art. 37 Golfzone mit einem neuen Absatz 3). dem Zonenplan 1:2l500, dem Generellen Gestaltungsplan 1:2l500 und dem

Generelle Erschliessungsplan 1:2'500, wird genehmigt.

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2. Es wird gestützt auf den in den Erwägungen (Abschnitt C. Ziffer 3.5) genannten UVB, gestützt auf den Beurteilungsbericht des Amtes für Umweltschutz vom

9. Juni 1998 sowie unter den nachstehend aufgeführten zusätzlichen Auflagen

festgestellt, dass die geplante Erweiterung des Golfplatzes Maran nach Massgabe der Nutzungsplanung vom 15. März 1998 umweltverträglích errichtet, betrieben

und abgeschlossen werden kann:

2.1 Es sind alle im UVB (Kapitel 4.3 und 4.4) aufgeführten Massnahmen und „weitergehende Massnahmen" zum Schutz der Umwelt zu realisieren.

2.2 Hewoızuheben ist insbesondere der vorgesehene Beízug von Fachberatern mit Spezialwissen in den Bereichen Landschaftsgestaltung, Ökologie und Bodenschutz für die Detailprojektierung und die Bauausführung.

2.3 Im Rahmen der weiteren Projektierung ist abzuklären, ob bzw. in welchem Rahmen die im UVB in Kapitel 4.4 aufgeführte „weitergehende Umwelt-

schutzmassnahme" „Revitalisierung Flachmoor Riedböden" realisiert werden

kann.

3. Der vorliegende Regierungsbeschluss sowie der im Zusammenhang mit der Erweiterung des Golfplatzprojektes Maran erstellte Umweltverträglichkeitsbericht

(UVB)

können

- ab öffentlicher Bekanntgabe

im Kantonsamtsblatt - während 20 Tagen beim Amt für Raumplanung, Graben-

strasse 1, Ausstellungsraum, 5. Stock, 7000 Chur, eingesehen werden (Bekannt-

gabe nach Art. 20 UVPV). Die Publikation im Kantonsamtsblatt besorgt der Kanton.

4. Die für die Realisierung und den Betrieb des vorliegenden Golfplatzprojektes Ma-

ran abschliessend noch erforderlichen Bewilligungen, wie

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die Baubewilligung der Baubehörde der Standortgemeinde ıııı

die Zustimmungsverfügung des

im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Bauten und Anla-

gen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren)

bleiben mitsamt allfälligen Auflagen und Bedingungen vorbehalten. Sie können je-

doch als in Aussicht gestellt betrachtet werden, sofern bei der Erarbeitung des Ausführungsprojektes (Bauprojektes) die Nutzungsplanung, die Vorgaben und

Massnahmen gemäss UVB und die im vorliegenden Beschlussdispositiv enthalte-

nen Auflagen (Ziffern 2.1 - 2.3) beachtet werden.

s. Gegen den vorliegenden Beschluss kann innert 20 Tagen seit dessen Zustellung

respektive ab Datum der Publikation im Kantonsamtsblatt Rekurs an das Vennıaltungsgericht Graubünden erhoben werden.

6.

Die Kosten für die Durchführung der Umweltverträglíchkeitsprüfung (UVP) werden

nach Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der

Gesuchstellerin auferlegt. Der entsprechende Kostenentscheid erfolgt im Rahmen der BAB-Zustimmungsverfügung oder einer separaten Verfügung d e s -

7. Das

wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nöti-

gen Kennzeichnungen im Baugesetz, im Zonenplan 112'500 und im Generellen

Erschliessungsplan 1:2l500 vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck

dem

ihr Exemplar des Baugesetzes, des Zonenplanes und

des Generellen Erschliessungsplanes zur Verfügung.

8. Mitteilung an

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Namens der Regierung

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Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

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Dr.Riesen

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