Teilrevision Golfplatz, Arosa

Nutzungsplanung, Grundordnung · Arosa

Dokument

Nummer
12.DEP4
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Arosa
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
26.03.2012

Karte

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Text

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<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> E| Departement für Volkswirtschaft und Soziales.G nn

Departament d’economia publica e fatgs socials dal Grischun Dipartimento dell’economia pubblica e socialitä dei Grigioni

| ARE 4/12 7000 Chur, Reichsgasse 35 Tel. 081 257 23 11 Fax 081 257 21 71

DEPARTEMENTSVERFÜGUNG

Der Vorstand der Gemeinde Arosa beschloss an seiner Sitzung vom 6. Februar 2012 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche einen Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 Golfplatz umfasst.

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raum-

planungsverordnung (RPV) liegt vor. Das N ve iasste mit

Datum vom 11. August 2011 einen Vorprüfungsbericht.

Ganzen Text zeigen

, Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindevorstandsbeschlusses vom 6. Februar 2012 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden erfolgte am 16. Februar 2012. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2012 ersuchte der Gemeindevorstand Arosa das Departement für Volkswirtschaft und Soziales um Genehmigung der Revisionsvorlage

im Rahmen von Art. 49 KRG.

Genereller Gestaltungsplan 1:1‘000 Golfplatz

Der Baubereich für den Golfplatz im Gebiet des Alpengartens wird auf die südliche Seite der Strasse verlagert. Die Verlegung des Baubereiches ermöglicht Synergien mit dem Alpengarten und führt zudem zu einer geringeren Beeinträchtigung der : Landschaft.

Der Generelle Gestaltungsplan 1:1‘000 Golfplatz vom 6. Februar 2012 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

Gestützt auf Art. 49 KRG

verfügt das Departement für Volkswirtschaft und Soziales:

1. Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Golfplatz vom 6. Februar 2012 wird ge-

nehmigt.

2. Der Gemeindevorstand Arosa wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

3. Der Gemeindevorstand Arosa sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.

4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

5. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

6. Mitteilung an:

Chur, 26. März 2012 DEPARTEMENT FÜR VOLKS- WIRTSCHAFT UND SOZIALES ArERA Der Vorsteher:

—

Hansjörg Trachsel, Regierungsrat

. en mitgeteilt: &£. :