Teilrevision Baugesetz, Genereller Erschliessungsplan
Nutzungsplanung, Grundordnung · Flims
Dokument
- Nummer
- 11.42
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Flims
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 18.01.2011
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il Governo
de Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
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18. Januar 2011
19. Januar 2011
42
Die Regierung
del Cantone dei Grigioni
A.
1
ie Stimmberechtigten der Gemeinde Flims beschlossen an der Urnenabstimmung om 13. Juni 2010 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: :.- Baugesetz - Zonenplan 1:2'500/10'000 Legende Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 Strassen- und Fusswegeplan Baugebiet (Änderungen) -
Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Teil 1: Verkehr und Tourismus (Änderungen)
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 14. Juni 2010 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 26. Oktober 2009 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Urnenabstimmungsbeschlusses vom 13. Juni 2010 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 17. Juni 2010. Es gingen drei Beschwerden ein. Diese werden in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt. Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 ersuchte der Gemeindevorstand Hirns um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
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B. enstandderRevisionsvorlage
Gegenstand der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Flims bildet vor allem eine Totalrevision des im Wesentlichen aus dem Jahr 1 77 stammenden Baugesetzes. Daneben umfasst die Vorlage eine Anpassung der nerellen Erschliessungsplanung. Mit der vorliegenden Revision sollen u.a. die p anungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entflechtung der Wanderer und Mountainker sowie zur Realisierung des Projektes Wasserweg "Trutg dil Flem" geschaffen Werden. C. Baugesetz (BauG) 1.
Verhältnis zur IVHB
Mit Beschluss Nr. 593 vom 23. Mai 2006 hat die Regierung den Beitritt des Kantons 'Graubünden zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubei griffe (IVHB) beschlossen. Es ist geplant, die Umsetzung der am 26. November 2010
■ in Kraft getretenen IVHB über Anpassungen der kommunalen Baugesetze zu bewerkstelligen. Die Gemeinden werden nächstens über eine Teilrevision der KRVO einen entsprechenden Auftrag erhalten. 2.
Materielles
Art. 9 BauG (Inhalt)
Die Gemeinde Flims wird ersucht, das in Art. 9 BauG erwähnte Siedlungsinventar zu erstellen und gestützt darauf die Generelle Gestaltungsplanung zu überarbeiten. Im Übrigen gibt das am 13. Juni 2010 beschlossene Baugesetz zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; es kann genehmigt werden.
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D.
Zo enplan 1:2'500/1:10'000 Legende Bei Totalrevisionen des BauG kommt es erfahrungsgemäss zu Konflikten zwischen
dem BauG und den weiterhin rechtskräftigen Plänen der Grundordnung. Durch die Ärfiderung des BauG und der damit einhergehenden Anpassung der Baubegriffe an d4s übergeordnete Recht stimmen die neuen Begriffe nicht mehr mit denen der rechtskräftigen Zonenpläne, Generellen Gestaltungspläne und Generellen Erschliessüngspläne überein. Um diesen Konflikt zu vermeiden, wurde neben dem BauG auch de Legende der Zonenpläne angepasst und zur Genehmigung vorgelegt. Dies hat zur Folge, dass die Zonenpläne weiterhin in Rechtskraft bleiben, deren Legenden 4ber ersetzt werden müssen. per übliche Planungshorizont beträgt 15 Jahre. Die bis ins Jahr 1974 zurückreichen-
de
(Anpassung Zonenplan vom 17. März 1974) bedarf folglich seit Jah-
fren einer Totalrevision. Mit der vorliegend gewählten Lösung wird die bereits heute !kaum handhabbare Ortsplanung noch unübersichtlicher, zumal bis heute die drin! Igend nötige Digitalisierung der Generellen Gestaltungspläne und der Generellen Erischliessungspläne aussteht. Daher wird die Gemeinde Flims dringend ersucht, eine Totalrevision der Ortsplanung durchzuführen. Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:2'500/1:10'000 Legende vom 13. Juni 2010 zu kei-
f nen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. E. Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 Baugebiet
Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Teil 1: Verkehr und Tourismus 1. Allgemeines Die Gemeinde Flims verfügt derzeit über ein Wegnetz mit einer sehr hohen Dichte.
Vielfach verlaufen Wege parallel. Mit der vorliegenden Planung werden weitere Wege geschaffen. Deren Erforderlichkeit ist ausgewiesen.
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Der Ausbau des Mountainbike-Angebots in der Tourismusdestination Flims-Laax1 Fal ra als sinnvolle Ergänzung des Sommerangebots führt zwangsläufig zu Konflikte mit den anderen Wegnutzern, insbesondere mit den Wanderern. Daher erweisen si die vorliegenden Ergänzungen des Wegnetzes zur Entflechtung der Nutzungen al sinnvoll. Dennoch ist eine gesamthafte Überprüfung des Wegnetzes (Wanderund Radwege) erforderlich. Auch das Bikekonzept vom 20. Mai 2009 schafft keine Althilfe, da es nur auf den Ausbau der Bikewege ausgerichtet ist. Die Gemeinde wird d rauf hingewiesen, dass für künftige Anpassungen des Wegnetzes ein umfassend s Langsamverkehrskonzept vorzulegen ist. Hinweise zum abschliessenden Baubewilligungs- und BAB-Verfahren
TVVW-Objekt ie geplante Bikestrecke von Naraus nach Films Waldhaus tangiert im Abschnitt „Val )'Urs" — „Runca Sura" mehrfach Trockenwiesen und -weiden (TWW), welche im Anang 1 der eidg. Trockenwiesenverordnung (TwwV) als TVVW-Objekt Nr. 9146 (Ault Runca) von nationaler Bedeutung figurieren. Zwar verläuft der Bikeweg fast auschliesslich auf bestehenden Wanderwegen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass ikewege — im Vergleich zu Wanderwegen — zu einer stärkeren Beeinträchtigung der egetationsdecke links und rechts der Wege führen. Eine Mehrbeanspruche eines TWW-Objekts steht jedoch im Widerspruch zu den Schutzzielen gemäss Art. 6 TwwV. Um eine Abweichung von den Schutzzielen rechtfertigen zu können, müssen die Anforderungen von Art. 7 TwwV erfüllt werden. Dies ist u.a. der Fall, wenn Realersatz im Rahmen eines Vorranggebietes (Art. 5 TwwV) geleistet werden kann. Für das TVVW-Objekt Nr. 9146 sind die erforderlichen Schritte zur Festlegung eines solchen Vorranggebietes bereits im Zusammenhang mit dem Projekt „Wasserwelten" resp. mit der neuen Beschneiungsanlage eingeleitet worden. Der Genehmigung des Bikewegs in diesem Abschnitt steht folglich aus Sicht des Natur- und Heimatschutzgesetzes nichts entgegen, sofern auch für die projektbedingten Beeinträchtigungen des TVVW-Objekts Nr. 9146 im Rahmen des erwähnten Vorranggebietes Realersatz geleistet wird. Dies ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens und BABVerfahrens nachzuweisen.
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b) iGewässerabstand Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass bei der Projektierung der neuen Wege gru dsätzlich auf einen Mindestabstand von 5 Metern zu den Fliessgewässern zu ac en ist. c)
Ufergehölz und Hecken
Be der Realisierung des Wanderweges entlang des Flem (Projekt "Trutg dil Flern") we den möglicherweise schützenswerte Lebensräume im Sinne der Natur- und Heim tschutzverordnung (NHV) tangiert. Um die Beeinträchtigungen dieser Lebensräum zu minimieren, ist im BAB-Verfahren die Linienführung unter Beizug einer Umw Itbaubegleitung (UBB) zu optimieren. Insbesondere Ufergehölz ist dabei zu schon n, da eine Bewilligung zu dessen Beseitigung nach Art. 22 Abs. 2 des Natur- und H imatschutzgesetzes (NHG) mit Schwierigkeiten verbunden sein könnte. J
rden durch den Bau des Weges Hecken tangiert, muss eine Bewilligung des Erzi hungs-, Kultur- und Umweltdepartement (EKUD) eingeholt und Realersatz geleist werden (Art. 18 NHG). d Murmeltiere I Abschnitt „Naraus" und „Punt Desch" ist beim Neubau des Wanderweges auf urmeltierbauten Rücksicht zu nehmen. Im BAB-Verfahren ist mit entsprechenden uflagen zum Schutz der Murmeltiere, wie z.B. Beizug der Wildhut bei der Linienahl und den Bauarbeiten, zu rechnen. ) Sicherheit ie Gemeinde wird ersucht, bei der weiteren Planung dem Aspekt Sicherheit unter eizug der BAW Bündner Wanderwege und der Verkehrspolizei ein besonderes Auenmerk zu widmen. Für die Streckenabschnitte, bei denen Bike- und Wanderstreke auf dem gleichen Weg liegen, müssen u.a. bauliche Trennungen geprüft werden.
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F. Stellungnahme von beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen 1. Ausgangslage
Ge äss Art. 104 Abs. 2 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) müssen die be chwerdeberechtigten Umweltorganisationen in der Nutzungsplanung nicht mehr fö lich Planungsbeschwerde an die Regierung erheben, um die Möglichkeiten des W iterzuges des regierungsrätlichen OP-Genehmigungsbeschlusses an die Gerichte (V , rwaltungsgericht, Bundesgericht) nicht zu verwirken. Es genügt, wenn sie sich w: hrend der in Art. 48 Abs. 4 KRG geregelten Beschwerdeauflage bei der Fachstelle (A • E) anmelden und danach innert einer von der Fachstelle gesetzten Frist eine Stellungnahme einreichen. Von dieser Möglichkeit haben vorliegend die Umweltorg isationen Pro Natura und WWF Gebrauch gemacht. Diese Organisationen haben sia h damit das Recht gewahrt, gegen den vorliegenden OP-Genehmigungsbeschluss al -nfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, zumal sie angesichts d s Charakters der angefochtenen Planung (projektbezogene Nutzungsplanung) als b schwerdelegitimiert anzusehen sind. Entsprechend werden die Umweltorganisatio en in den Verteiler des vorliegenden Beschlusses aufgenommen. 2 Stellungnahme Pro Natura und WWF
I ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 3. August 2010 führen Pro Natura sowie F Graubünden aus, dass ein Bikeweg in den Richtplan aufgenommen werden üsse oder dass wenigstens ein Bikekonzept vorliegen müsse; beides sei vorliegend cht der Fall. Dem ist zu entgegnen, dass eine richtplanerische Basis für die Festleng eines Bikeweges ebenso wenig zwingend vorgeschrieben ist wie ein Bikekonpt. Gemäss Art. 45 KRG liegt der GEP in den Grundzügen unter anderem Wandernd Radwege fest. Daraus erhellt, dass dem GEP selbst konzeptioneller Charakter ukommt, auch wenn er zugleich Bestandteil der rechtsverbindlichen Grundordnung t. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Gemeinde Flims sehr wohl über ein Bikeonzept verfügt, das die Grundlage für die vorliegen GEP-Anpassungen bildete. erner rügen die Umweltorganisationen, dass eine Beurteilung der Vorlage nicht öglich sei, da die Detailprojekte nicht vorliegen. Wie vorstehend bereits ausgeführt, esteht der Zweck des Generellen Erschliessungsplans darin, die Grundzüge der Er-
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sc iessung zu definieren. Dadurch kann eine gewisse Planungssicherheit geschaffen werden, mit der die aufwendigere Detailplanung gerechtfertigt werden kann. Die mit der Detailplanung einhergehenden Konflikte werden massstabsgerecht im Rahm des Bau- resp. BAB-Verfahrens behandelt. Folglich kann dieser Einwand nicht be ücksichtigt werden. Im Weiteren weisen die Umweltorganisationen auf den Konflikt mit Trockenwiesen uni-weiden (TWW) hin. Wie bereits unter Abschnitt E Ziffer 2 lit. a) hievor ausgefü rt, kann dieser Konflikt durch entsprechende Ersatzmassnahmen bereinigt werde . Diese werden im Rahmen des BAB-Verfahrens genauer zu erörtern sein. Dies gil auch für die angezweifelte Einhaltung des Gewässerabstandes sowie für das Ei verständnis der Grundeigentümer. D r Antrag von Pro Natura und WWF, wonach der GEP zurückzuweisen und mit den P •jektunterlagen zusammen neu aufzulegen sei, widerspricht also dem Wesen der st fengerechten Planung und wird abgewiesen. Der Antrag, vorgängig ein Bikekonpt erarbeiten zulassen, ist obsolet, da ein solches Bikekonzept vorliegt. Hingegen nn dem Antrag, eine Vegetationskartierung zu erarbeiten, zugestimmt werden, da e e solche bei vergleichbaren Vorhaben im Rahmen der Detailplanung ohnehin prax gemäss gefordert wird. Folglich wird die Gemeinde Flims darauf hingewiesen, d ss für das BAB-Verfahren eine Vegetationskartierung zu erstellen sein wird. estützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
Das am 13. Juni 2010 beschlossen Baugesetz wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Anliegen genehmigt: Die Gemeinde wird ersucht, das in Art. 9 BauG vorgesehene Siedlungsinventar effektiv zu erstellen und gestützt darauf die Generelle Gestaltungsplanung zu überarbeiten.
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Der Zonenplan 1:2'50011:10'000 Legende vom 13. Juni 2010 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Anliegen genehmigt: - Die Gemeinde Flims wird ersucht, eine Totalrevision der Ortsplanung durchzuführen. Die Generellen Erschliessungspläne 1:5'000 Baugebiet und 1:10'000 Teil 1: Verkehr und Tourismus, beide vom 13. Juni 2010, werden im Sinne der Erwägungen mit folgenden Hinweisen und Anliegen genehmigt: a) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass für künftige Anpassungen des Wegnetzes ein umfassendes Langsamverkehrskonzept vorzulegen ist. ) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass der Realersatz für die projektbedingten Beeinträchtigungen des TWW-Objekts Nr. 9146 im Rahmen eines TWW-Vorranggebietes zu leistet ist. ) Die Gemeinde wir darauf hingewiesen, dass gegenüber Fliessgewässern ein Mindestabstand von 5 m einzuhalten ist. ) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass für das BAB-Verfahren eine Vegetationskartierung zu erstellen ist. e)
Die Gemeinde wird ersucht, die optimale Linienführung des Wanderweges entlang des Flern unter Beizug eines Umweltbaugeleiters festzulegen.
f)
Die Gemeinde wird ersucht, für die genaue Linienfestlegung des Weges im Gebiet "Naraus" bis "Punt Desch" die Wildhut beizuziehen. ) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass im BAB-Verfahren gegebenenfalls Auflagen zur Verkehrssicherheit zu treffen sein werden.
4. Die drei Planungsbeschwerden werden in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt.
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5. 1er Gemeindevorstand Flims wird ersucht, den vorliegenden Beschluss in geigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). oweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder mtsstelle vorbehalten. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen. Der Gemeindevorstand Flims sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE. 9. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 10. Mitteilung an:
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-
Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
Dr. Martin Schmid
Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund