Baulinienplan Offenlegung Töbelibach, Gretschins

Sondernutzungsplan · Wartau · Aufgehoben am 12.06.2020

Dokument

Nummer
1992-3360
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Wartau
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
11.03.1992
Genehmigt
09.10.1992
Publiziert
26.03.1992
In Kraft seit
09.10.1992
Aufgehoben
12.06.2020

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Text

Kanton St.Gallen Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54. 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Wartau Poststrasse 51 9478 Azmoos

12. Juni 2020

Geschäft Nr. 20-3815 Gemeinde Wartau: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 38 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; PBG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: • Aufhebung Baulinienplan "Offenlegung Töbellbach", Gretschins vom 9.10.1992 Die Genehmigungsprüfung ergibt Folgendes: Ausgangslage/Vorhaben Am 16. Januar 2020 genehmigte das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) den Sondernutzungsplan Gretschinserbach (Festlegung Gewässerraum, Abschnitt Riet bis Marsch in). Im Rahmen der ÖREB-Nachführung dieses Sondernutzungsplans wurde festgestellt, dass im selben Bereich ein alter Baulinienplan nicht aufgehoben wurde und sich die Linien nun überschneiden. Um keine Rechtsunsicherheiten entstehen zu lassen, empfahl das AREG den alten Baulinienplan aufzuheben. Erwägungen Die Ortsplanung ist Sache der politischen Gemeinde (Art. 1 Abs. 1 PBG). Die zuständige kantonale Stelle prüft den Erlass auf seine Rechtmässigkeit sowie auf dessen Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes (Art. 38 Abs. 2 PBG). Die öffentliche Auflage wurde vom 16. April 2020 bis 15. Mai 2020 durchgeführt. Gemäss Schreiben des Bauamtes vom 20. Mai 2020 sind keine Einsprachen eingegangen. Der vorliegende Erlass ist rechtmässig. Er stimmt mit den übergeordneten Planungen überein.

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Verfügung In Anwendung von Art. 38 PBG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP), Art. 3 Bst. c der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11, PBV), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; GebT) verfügt das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation: 1. Der angeführte Erlass vom 9. Oktober 1992 wird aufgehoben. 2. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 300.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 132 PBG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Baudepartement erhoben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

Ralph Etter Beilagen — Genehmigter Erlass — Rechnung mit Einzahlungsschein Kopie — Rechtsabteilung (inkl. Erlass) — Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass) — Amt für Natur, Jagd und Fischerei — Amt für Wasser und Energie

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