Teilzonenplan altes FW-Depot - Genehmigung

Zonenplan · Oberriet (SG)

Dokument

Nummer
2008-2613
Art
Zonenplan
Gemeinde
Oberriet (SG)
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
09.06.2008
Genehmigt
18.08.2008
In Kraft seit
18.08.2008

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Text

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat 9463 Oberriet

18. August 2008

Gemeinde Oberriet: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Altes FW - Depot

Grundeigentümer der Parzelle Nr. 1527 mit einer Fläche von 571 m2 ist die politische Gemein­ de Oberriet. Die Parzelle Nr. 1527 liegt nach dem rechtskräftigen Zonenplan der Gemeinde Oberriet in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen und ist mit dem alten Feuerwehrdepot Assek.-Nr. 2733 überbaut. Im Osten grenzt die zweigeschossige Wohnzone-Gewerbezone WG2 an die Parzelle Nr. 1527, im Süden die zweigeschossige Wohnzone W2. Im Westen grenzt der Aubach an die Parzelle Nr. 1527, im Norden die Kellenstrasse. Das alte Feuerwehrdepot wird schon seit geraumer Zeit nicht mehr für seinen ursprünglichen Zweck benötigt. Die Räumlichkeiten wurden daher von der politischen Gemeinde Oberriet als Einsteilraum genutzt. Weil ein zentrales Lager beim Werkhof effizienter ist, hat der Gemeinde­ rat nun beschlossen, das alte Feuerwehrdepot zu verkaufen. Durch den Teilzonenplan 'Altes FW-Depot, Parzelle Nr. 1527' soll die Parzelle Nr. 1527 von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen in die zweigeschossige Wohn-Gewerbezone WG2 umgezont werden. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 300.--.

08-4522 / 125319,51361

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In­ formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteiluna - Tiefbauamt Rechtsdienst - Amt für Umwelt und Energie

08-4522 / 125319_51361