Teilzonenplan altes FW-Depot - Genehmigung
Zonenplan · Oberriet (SG)
Dokument
- Nummer
- 2008-2613
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Oberriet (SG)
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 09.06.2008
- Genehmigt
- 18.08.2008
- In Kraft seit
- 18.08.2008
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Text
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Gemeinderat 9463 Oberriet
18. August 2008
Gemeinde Oberriet: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Teilzonenplan Altes FW - Depot
Grundeigentümer der Parzelle Nr. 1527 mit einer Fläche von 571 m2 ist die politische Gemein de Oberriet. Die Parzelle Nr. 1527 liegt nach dem rechtskräftigen Zonenplan der Gemeinde Oberriet in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen und ist mit dem alten Feuerwehrdepot Assek.-Nr. 2733 überbaut. Im Osten grenzt die zweigeschossige Wohnzone-Gewerbezone WG2 an die Parzelle Nr. 1527, im Süden die zweigeschossige Wohnzone W2. Im Westen grenzt der Aubach an die Parzelle Nr. 1527, im Norden die Kellenstrasse. Das alte Feuerwehrdepot wird schon seit geraumer Zeit nicht mehr für seinen ursprünglichen Zweck benötigt. Die Räumlichkeiten wurden daher von der politischen Gemeinde Oberriet als Einsteilraum genutzt. Weil ein zentrales Lager beim Werkhof effizienter ist, hat der Gemeinde rat nun beschlossen, das alte Feuerwehrdepot zu verkaufen. Durch den Teilzonenplan 'Altes FW-Depot, Parzelle Nr. 1527' soll die Parzelle Nr. 1527 von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen in die zweigeschossige Wohn-Gewerbezone WG2 umgezont werden. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 300.--.
08-4522 / 125319,51361
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss Beilagen - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteiluna - Tiefbauamt Rechtsdienst - Amt für Umwelt und Energie
08-4522 / 125319_51361
Rechtsgrundlagen
sGS 672.11 · Kanton
sGS 731.1 · PBG · Kanton
sGS 731.11 · PBV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund