Überbauungsplan "Letzau Südost" Montlingen

Sondernutzungsplan · Oberriet (SG)

Dokument

Nummer
2017-2660
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Oberriet (SG)
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
21.11.2016
Genehmigt
01.06.2017
Publiziert
29.11.2016
In Kraft seit
01.06.2017

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Text

Genehmigungsverfügung

4<r Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 S t.G a lle n _________________

A-Post

1. Juni 2017

Gemeinderat Staatstrasse 92 9463 Oberriet

Geschäft Nr. 17-2229 Gemeinde Oberriet: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

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Teilzonenplan "Letzau Südost" Montlingen

•

Überbauungsplan "Letzau Südost" Montlingen

1 Ausgangslage Der Gemeinderat hat den Teilzonenplan am 3. November 2014 erlassen, vom 16. De­ zember 2014 bis 14. Januar 2015 öffentlich aufgelegt und vom 22. Januar bis 20. Februar 2015 dem fakultativen Referendum unterstellt. Es sind keine Einsprachen eingegangen und die Referendumsfrist ist ungenutzt abgelaufen. Der Gemeinderat hat den Überbauungsplan am 21. November 2016 erlassen und vom 29. November bis 28. Dezember 2016 öffentlich aufgelegt. Zwei eingereichte Einsprachen wurden zurückgezogen. Aufgrund von Einsprachen wurden mit Erlass vom 3. April 2017 der Teilzonenplan und Überbauungsplan geringfügig angepasst. Auf die öffentliche Auflage und das fakultative Referendum wurde in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 BauG verzichtet.

2 Erwägungen Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation erwägt: 2.1 Übergangsbestimmungen zur Genehmigung von Einzonungen a) Nach Art. 38a des Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt RPG) sind die kantona­ len Richtpläne den Anforderungen der Art. 8 und 8a RPG anzupassen. Da dies im Kanton

1/4 1 7 -2 2 2 9 / 5 3 1 1 0 6 _ 1 18 75 0

St.Gallen noch nicht erfolgte, darf die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzone insgesamt nicht vergrössert werden (Art. 38a Abs. 2 RPG). b) Nach Art. 52a Abs. 2 lit. a der Raumplanungsverordnung (SR 700.1; abgekürzt RPV) sind Einzonungen flächengleich mit einer Auszonung zu kompensieren. Die notwendige Kompensation erfolgte mit dem Teilzonenplan Unterkobel (ebenfalls Gemeinde Oberriet), der am 18. August 2015 vom Baudepartement genehmigt wurde. c) Nach Art. 46 RPG sind dem Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) Genehmigungs­ entscheide von Nutzungsplänen zu eröffnen, wenn bei der Ausscheidung von Bauzonen u.a. Art. 38a Abs. 2 RPG zur Anwendung gelangt. Folglich ist diese Verfügung dem ARE zu eröffnen. 2.2 Verbrauch von Fruchtfolgeflächen a) Mit der Einzonung werden 0.3 ha Fruchtfolgefläche verbraucht. Nach Art. 15 RPG sind bei Einzonungen insbesondere die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Land­ schaft zu schonen. Nach Art. 30 RPV dürfen Fruchtfolgeflächen nur eingezont werden, wenn: a. b.

ein auch aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel ohne die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht sinnvoll erreicht werden kann; und sichergestellt wird, dass die beanspruchten Flächen nach dem Stand der Erkennt­ nisse optimal genutzt werden.

b) Die Einzonung muss somit einem auch aus der Sicht des Kantons St.Gallen wichtigen Ziel entsprechen. Welche kantonalen Ziele damit gemeint sind, wird durch den Gesetzund Verordnungsgeber offen gelassen. Die massvolle Erweiterung von lokalen Arbeitszo­ nen für bestehende Betriebe entspricht einem auch aus Sicht des Kantons wichtigen Ziel. Die entsprechende Fläche ist bereits im kantonalen Richtplan als Siedlungsgebiet defi­ niert. c) Dass die beanspruchten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden, wird mit dem Überbauungsplan sichergestellt. Dieser regelt den Bau eines drei­ geschossigen Gewerbeparks, der von mehreren Firmen gemeinsam genutzt wird. d) Der kantonale Anteil am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen (Art. 29 RPV) bleibt auch mit dieser Einzonung erhalten. e) Die Einzonung erfolgt in Abstimmung mit dem konkreten Bauprojekt. Dieses wurde von den kantonalen Stellen bereits beurteilt. Die Bewilligung kann nach der Genehmigung des Teilzonen- und Überbauungsplans erteilt werden. 2.3 Unterschriften zum Einverständnis Der Verzicht auf das Auflage- und Referendumsverfahren erfordert das Einverständnis der Betroffenen. Die entsprechenden Unterschriftszeilen sind auf dem Überbauungsplan aufgeführt. Die Unterschriften wurden jedoch mit separaten Unterlagen eingeholt.

2.4 Gebühren Nach Art. 94 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) sind für Aufwendungen des Staates Gebühren zu entrichten. Das AREG hat die Erlasse unter Beizug der betroffenen Fachstellen vorgeprüft und genehmigt. Die erste Vorprüfung zum Teilzonenplan erfolgte mit Bericht vom 3. April 2007. Neben weiteren Vorprüfungen, Schreiben, Nachforderungen und Beratungen fanden sieben Sitzungen vor Ort oder in St.Gallen mit Gemeinde und Grundeigentümerin statt. Nach den Tarifpositio­ nen des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) werden die Gebühren für die beiden Erlasse auf gesamthaft Fr. 5'380.~ festgelegt.

3 Dispositiv In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Die angeführten Erlasse werden genehmigt. x , Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 5'380 - (davon Anteil AFU. 280-.).

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Zur Eröffnung an (per Einschreiben; mit Kopien der Erlasse und Bericht) - Bundesamt für Raumentwicklung ARE, 3003 Bern

1 7 -2 2 2 9 / 5 3 1 1 0 6 _ 1 1 8 7 5 0

Beilagen Genehmigte Erlass (je zweifach) Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung (einschliesslich Erlasse) Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (einschliesslich Erlasse) Tiefbauamt, Rechtsdienst Amt für Umwelt und Energie, Recht und UVF Amt für Umwelt und Energie, Koordination Baugesuche (16-3714) Kantonsforstamt

1 7 -2 2 2 9 / 5 3 1 1 0 6 _ 1 18 75 0

4/4

Plan mit besonderen Vorschriften

Legende:

Gemeinde Oberriet Kanton St. Gallen

a.

Bauten haben sich den bereits weitgehend anzupassen.

b.

Die Flachdächer der (Retention).

Besondere Vorschriften

Festlegung Überbauungsplan

Art. 5 Architektonische Gestaltung

Überbauungsplan Letzau Südost

Schnitt 1:500

S t r a s s e L ät za u

Soweit nachfolgend und im Plan nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes BauG und des Baureglementes (BauR) der Gemeinde Oberriet.

Hauptbauten

bestehenden

Bauten

im Industriegebiet

sollen in der Regel extensiv

Letzau

begrünt werden

17.03.2017

Situation 1 :500 Perimeter

a.

Strassenabstandslinie 3.00 5.00 ^ ---7

20.26

b.

5.00 3-50 5.00

Die besonderen Vorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Alle in der Legende zum Plan als Festlegungen bezeichneten Planelemente sind verbindlich. Alle übrigen Planelemente sowie die Beilagenpläne sind wegleitend.

a.

Die verkehrsmässige Erschliessung hat ausschliesslich über die bereits bestehenden Gemeindestrassen 2. Klasse, Industriestrasse und Letzaustrasse, zu erfolgen.

b.

Sämtliche Parkplätze ausgeführt werden.

Folgende Pläne sind verbindlich:

sollen in der Regel mit einem

wasserdurchlässigen

Belag

K------------------ ,< ------------ <:------------------ lt.

7 ‘ ------------------ ?

-

Private Verkehrsflächen

" Letzau Südost " Montlingen

Art. 6 Erschliessung

Art. 1 Geltungsbereich/Verbindlichkeit

c.

Überbauungsplan, Situation 1:500 vom 15.11.2016 Schnittplan 1:500 vom 15.11.2016 bezüglich Etappe 1 (2016, Baubereich A)

Folgende Pläne sind wegweisend: -

Baubereich A

Art. 7 Energieanlagen

Für den gesamten Baubereich A wird eine gemeinsame Heizungsanlage erstellt.

Baugesuchspläne Projekt (Situation, Grundrisse, Schnitte, Fassaden) Schnittplan 1:500 vom 15.11.2016 bezüglich Konzept (Baubereiche B, C, D) Grundrissplan Konzept 1:500 vom 15.11.2016

Baubereich Vordach

Art. 2 Zweck

Vom Gemeinderat erlassen am:

Öffentlich aufgelegt vom:

..2.1.N p y.i2016>

I

GH = 15 m

I

Maximale Gebäudehöhe in Metern

-3. April 2017 Bereich offene Lager- und Erschliessungsfläche

Der Gemeindepräsident:

Die Ratsschreiberin

Roll

Michaela Zäch

.2. 9:..Nov: . 2016.... bis

-O

Baubereich A H = max. 15.00m

P

Unterirdischer Überbauungsbereich für Tiefgarage

Art. 3 Bereich Tiefgarage

(Tiefe variabel)

3.50 m tiefe Mauer wird mit dem Neubau Gewerbepark Letzau erstellt

..ZÄ..Dez,.2016....

Der Überbauungsplan bezweckt die Erstellung eines architektonisch und ortsbaulich gut in das bereits bestehende Industriegebiet Letzau integrierenden Gewerbe/Industrieparks, welcher einer sinnvollen Ausnutzung des Bodens Rechnung trägt. Ausserdem regelt er die Erschliessung und die zukünftige Überbauung und Erschliessung der Gewerbefläche.

Art. 4

Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt:

Hinweise:

- 1. JUNI 2017 Mit Erm ächtigung; Der Leiter des Am tes für R aum entwicklung und G eoinform ation

Etappe 1 Verbindlich

6%%

Nutzung / Mindestausnützung a.

Bauten sind nur im Baubereich A zulässig. Vordächer in den dafür ausgeschiedenen Bereichen.

Bezema AG

4438

b.

Bei einem Neubau sind mindestens drei Stockwerke zu erstellen sowie eine Grundstücksfläche von mindestens 1‘200.00 m 2 mit einer Hauptbaute zu überbauen.

Loher Blanka

3175

Ortsgemeinde Montlingen

3187

Nove sette GmbH

4686

Politische Gemeinde Oberriet

3566

Politische Gemeinde Oberriet

4688

Melioration der Rheinebene

3177

Überbauung a.

Im Baubereich A gilt eine maximale Gebäudehöhe von 15.0 m.

b.

ImBereich „private Verkehrsflächen“ sind verkehrstechnische Anlagen wie z.B. Parkplätze, Erschliessungsflächen, Umschlagplätze, etc., jedoch keinerlei Bauten, erlaubt.

Teil Überbauungsplan T

Letzau Südost

Bauten bestehend

! > VU-'

Q Q Q Q Q Q Q \ Q Q Q O i 5.80 \

c.

Baumallee wird durch die Ortsgemeinde erstellt d.

B a u a m t O b e rrie t

Aend.

Entw.

G ez.

Kontr.

Datum

HH

THB

HH

06.03.2007 27.11.2014

Staatsstrasse 92 9463 Oberriet

HH

THB

HH

HH

THB

HH

06.07.2016

Fon: Fax:

HH

THB

HH

15.08.2016

HH

THB

HH

17.03.2017

071 / 763 64 71 071 / 763 64 84 Format:

29.7x147

Schmutzwasseranschlusspunkt

o o o

Durch die Ortsgemeinde Montlingen wird eine Baumreihe gemäss Plan erstellt

Etappe 1 Baugesuch und Einzonung 2016 -j \i Gewerbepark Letzau

Konzeptfläche

Nachbarparzellen Grundeigentümer: Name / Vorname Grundstück-Nr.

Im Bereich „offene Lager- und Erschliessungsflächen“ sind zusätzlich verkehrstechnischen Anlagen offene Lagerplätze erlaubt. Bauten sind in diesem Bereich nicht gestattet.

zu den

Der unterirdische „Überbauungsbereich für Tiefgarage“ist dementsprechend im Grundbuch einzutragen. Diesbezüglich ist mit dem Neubau des Gewerbeparks Letzau (Etappe 1) die Westwand der zukünftigen Tiefgarage bereits zu erstellen (siehe Schnittplan). Diese Wand dient einer zukünftigen Tiefgarage und ist von den jeweiligen Eigentümer jederzeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Benz Hanspeter

Pfister Urs

Datum

Unterschrift