Gestaltungsplan Sternacker

Sondernutzungsplan · St. Gallen

Dokument

Nummer
1996-0168
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
St. Gallen
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
16.04.1996
Genehmigt
06.12.1996
Publiziert
29.04.1996
In Kraft seit
06.12.1996

Karte

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Text

Genehmigungsverfügung

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen

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SB \J ä /

6. Dezember 1996

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Oberer Graben 32, 9001 SfTGallen ~ Telefon 071 229 31 11, Fax 071 229 39~6Î~

Stadtrat Rathaus 9001 St.Gallen

Genehmigung von Gemeindeerlassen Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Damen und Herren Sie haben in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: Zonenplanänderung Sternacker Gestaltungsplan Sternacker Mit der Zonenplanänderung wird das rund 1400 m2 grosse Plangebiet von der Wohn-Gewerbe-Zone 4 in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen umgezont. Der gleichzeitig er­ lassene Gestaltungsplan regelt Erschliessung und Gestaltung. Zudem enthält er die notwen­ digen Bauvorschriften. Die Zonenplanänderung wurde dem Grossen Gemeinderat vorgelegt, der Gestaltungsplan hingegen nicht (Art. 89 der Bauordnung vom 1. November 1980) Die betroffene Fläche ist im Eigentum des Baudepartementes. Das Genehmigungsverfahren nach Art. 31 BauG obliegt deshalb dem Justiz- und Polizeidepartement (ordentlicher Stellver­ treter des Baudepartementes). Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse den baugesetzlichen Vorschriften von Bund und Kanton entsprechen und genehmigt werden können. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) wird vom Justiz- und Polizeidepartement

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verfügt:

1.

Die angeführten Erlasse werden genehmigt.

2.

Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'000.- (Fr. 800.-- für den Gestaltungsplan; Fr. 2 0 0 .- für die Zonenplanänderung)

SH002750.DOC

Justiz- und Polizeidepartement Kanton St.Gallen

Mit freundlichen Grüssen JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN Der Vorsteher

Hans Rohrer, Regierungsrat

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung bei der Regierung, 9001 St.Gallen, schriftlich Rekurs erhoben werden.

Beilagen: - genehmigte Erlasse - Einzahlungsschein Kopie an: - Baudepartement (2) - Baudepartement, Rechtsabteilung - Planungsamt (2)

SH002750.DOC

Plan

/

Stadt St. Gallen

Legende Festlegungen Umgrenzung Plangebiet Grundfläche bestehende Bauten (BH1, BH2, BH3) Grundfläche neue Hauptbauten (NH1, NH2)

CI 260.02

S te r n a c k e r s t

Gestaltungsplan 1: 500 Sternacker

Baubereich V Baubereich Z

!

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Umgrenzung Untergeschosse gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Arkadenbaulinie EG + 1.0G / 1.0G Attikabaulinie Anzahl Vollgeschosse GH

Der Stadtammann:

VOM STADTRAT BESCHLOSSEN

am:

j 8. Apri! 1936

Maximale Gebäudehöhe in m.ü.M.

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:

Hof- und Fussgängerbereich Parkierungsbereich Ein- / Ausfahrt Tiefgarage

ÖFFENTLICH AUFGELEGT v o m : 2 9, April 1996

b is :

29. Mai 1998

Hinweise ___

Zufahrt (bestehend) Trottoir

•

659.70

Höhenkote in m.Ü.IVI. (gestaltetes Terrain)

▲

Hauseingang

O 662.15

3u5tìz-und rbiiz&dcporwmnf

6 ^ ST-Gd

Vorsteher des

und rbüzddgpddcrnmtes montes :

0 6. Dez. 1996

AM:

Höhenbezugspunkt in m.ü.M. Architektur: Planung:

0

5

Hubert Bischoff, Architekt BSA, St.Margrethen / Baudepartement des Kantons St.Gallen, Hochbauamt, St.Gallen Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, St. Gallen

10

15

20

25m

Hochbauamt Datum: 11.03.1996

besondere Vorschriften

/

Stadt St. Gallen

Gestaltungsplan Sternacker

Besondere Vorschriften

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Der Stadtammann:

VOM STADTRAT BESCHLOSSEN

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:

ÖFFENTLICH AUFGELEGT vom :

2 9. April 1996 b is:

2 9 . M ai 1996

3u&ti2- und ?0lizcid(2parh^mm4 VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT

Tusitt^nd ?oiiz/üdeparlaraitß

Der Vorsteher des BaudeeartcTnoptoe:

AM:

0 6. Dez. 1996

I Architektur: Planung:

Hubert Bischoff, Architekt BSA, St.Margrethen / Baudepartement des Kantons St.Gallen, Hochbauamt, St.Gallen Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, St. Gallen

%

Hochbauamt Datum: 11.03.1996 04.04.1996

Gestaltungsplan Sternacker, St. Gallen

11.3.96/4.4.96

Besondere Vorschriften

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die Sonderbauvorschrift besteht aus dem Gestaltungsplan, den Besonde­ ren Vorschriften sowie den Beilageplänen Nr. 1-10 (Richtprojekt) mit Datum vom 11. März 1996. 2 Die vorliegenden besonderen Vorschriften gelten für das im Gestaltungs­ plan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauord­ nung der Stadt St. Gallen (BO). Die Beilagepläne mit dem Richtprojekt bilden einen integrierenden Bestandteil des Gestaltungsplanes. 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Elemente sind verbindlich. Die übrigen Elemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.

Art. 2 Erschliessung

Die verkehrsmässige Erschliessung des Planungsgebietes hat ausschliess­ lich über die im Gestaltungsplan bezeichneten Erschliessungselemente zu er­ folgen.

Art. 3 Parkierung / Veloabstellplätze

1 Innerhalb des Planungsgebietes dürfen maximal 35 neue Parkplätze erstellt werden. Die zulässigen oberirdischen Parkplätze sind im Plan festgelegt. Die übrigen Parkplätze sind in einer Tiefgarage anzuordnen. Im Hof- und Fussgängerbereich darf nicht parkiert werden. 2 An gut zugänglicher Stelle sind in der Tiefgarage Möglichkeiten für Ve­ loabstellplätze vorzusehen.

Art. 4 Grundflächen für Hauptbauten

1 Die Grundflächen für Hauptbauten legen Lage und Stellung sowie die ma­ ximale horizontale Ausdehnung der Hauptbauten fest. Die maximale Höhen­ ausdehnung wird mittels Geschosszahlen, respektive Gebäudehöhen und nachfolgender Skizze festgelegt. Darüber hinaus sind Brüstungen bis maxi­ mal 1.00 m, sowie technische Aufbauten und Oblichter bis maximal 2.00 m Höhe gestattet. Diese Festlegungen ersetzen die entsprechenden Vorschrif­ ten über die Regelbauweise gemäss BO.

Seite 2

Gestaltungsplan Sternacker - Besondere Vorschriften

2 Das Überschreiten der Grundflächenabgrenzungen und der Höhenanga­ ben ist nicht zulässig. Unterschreitungen bis maximal 1.00 m sind nur zuläs­ sig, wenn dadurch das charakteristische, sowie das für die städtebaulich vor­ zügliche Qualität massgebende Verhältnis der Hauptbauten zueinander (Stellung, Höhen der einzelnen Gebäudekörper) gewahrt bleibt. 3 Als Vollgeschosse werden die Geschosse ab Erdgeschoss-Niveau ange­ rechnet. Darunterliegende Geschosse gelten als Unterschosse.

max. Gebäudehöhe Aufstockung BH2

T

Z

max. Gebäudehöhe NH1

___

l-y I

2E_

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- Baubereich V

L 0

neues Gebäude NH1 bestehende Gebäude BH1, BH2

1 E

Gebäude

max. Gebäudehöhe NH2

neues Gebäude NH2

2 w -Baubereich Z ■

Schem a-Querschnitt

Art. 5 Arkaden- und Attikabaulinien

1 Das Erdgeschoss und 1. Obergeschoss, respektive nur das 1. Oberge­ schoss ist bei den Gebäuden NH1 und NH2 entlang der Arkadenbaulinien hinter diese zurückzuversetzen. 2 Das neue oberste Vollgeschoss beim bestehenden Gebäude BH2 darf höchstens bis zur festgelegten Attikabaulinie reichen.

Art. 6 Baubereich V

Im Baubereich V dürfen im 2. bis 5. Obergeschoss der Fassade Vorgesetzte Gebäudeteile in Form von offenen oder verglasten, unbeheizten Vorbauten erstellt werden.

G estaltungsplan Sternacker - Besondere Vorschriften

Art. 7 Seite 3

Baubereich Z In den Baubereichen Z dürfen maximal 2-geschossige Zwischenbauten zur Verbindung der Hauptbauten erstellt werden. Ihre Höhe darf maximal bis 1.00 m unter die Gebäudehöhe des Gebäudes NH2 reichen.

Art. 8 Umgrenzung

Untergeschosse

1 Die Umgrenzung der Untergeschosse legt die maximale horizontale Aus­ dehnung der Untergeschosse ausserhalb der Grundflächen für Hauptbauten fest. 2 Die Benützung des öffentlichen Grundes (Sondernutzung) an der Lämmlisbrunnenstrasse ist mit der Erteilung einer Konzession durch den Stadtrat zu regeln.

Art. 9 Architektonische Gestaltung

1 Die Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hin­ sichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit der gesamten Überbauung gewahrt sowie eine gute Gesamt­ wirkung erzielt wird. 2 Die neuen Hauptbauten NH1 und NH2 sind mit Flachdächern und einer ex­ tensiven Dachbegrünung zu versehen, soweit die Dächer nicht begehbar sind. 3 Im Baubewilligungsverfahren ist ein detailliertes Material- und Farbkonzept vorzulegen.

Art. 10 Um gebungsgestaltung

Die Umgebungsgestaltung hat nach einem einheitlichen, auf die architektoni­ sche Gestaltung der Bauten abgestimmten Konzept zu erfolgen und ist im Baubewilligungsverfahren vorzulegen.

Art. 11 E n erg ie

1 Spätestens im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist eine Energie­ studie vorzulegen. Dabei ist die energetisch und ökologisch sinnvollste Lö­ sung zu verwirklichen. Die Studie kann aus dem städtischen Energiefonds zu 50% finanziert werden. 2 Für den Heizenergiebedarf der Gebäudehüllen sind im Minimum die Grenzwerte der SIA-Empfehlung 380/1, Energie im Hochbau (Ausgabe 1988) einzuhalten.

Gestaltungsplan Sternacker - Besondere Vorschriften

Art. 12 Seite 4

Behindertengerechtigkeit Die Neubauten sind so zu gestalten, dass sie für Behinderte und Betagte zu­ gänglich und benützbar sind.

1 weiterer Artikel

Art. 13 Bestehender Überbauungsplan Lämmlisbrunn

Mit Genehmigung dieses Gestaltungsplanes wird der bestehende Überbau­ ungsplan Lämmlisbrunn vom 10.7.1956 im gleichen Perimeter ausser Kraft gesetzt.

Seite 5

Gestaltungsplan Sternacker - Besondere Vorschriften

Einverständniserklärung: Die nachfolgend aufgeführten Grundeigentümer erklären sich mit dem Gestaltungsplan Sternacker einverstanden: Betroffene Parzellen innerhalb des Gestaltungsplanperimeters: Parz. Nr.

Grundeigentümer

Unterschrift BAUDEPARTEMENT ST GALLE#

DES KANTOI

3323, 4644, 1261, 3111

1031.01

Der

britdief: