Überbauungsplan Bleicheli Süd
Sondernutzungsplan · St. Gallen
Dokument
- Nummer
- 2002-0164
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- St. Gallen
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 26.03.2002
- Genehmigt
- 28.05.2002
- Publiziert
- 19.11.2001
- In Kraft seit
- 07.06.2002
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Text
Genehmigungsverfügung
fo/f Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
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■
Baudepartement / RechtsabteHung
Stadtrat 9000 St. Gallen
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28. Mai 2002
Eingang
30. Mai 2002
Bearb. Nr.
VI11 St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Stadträte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) den folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: Überbauungsplan 1:500 Bleicheli Süd t
*
Der Erlass ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Er mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das
Baudepartement:
1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1‘000.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes
itrauss
G-St. Gallen G-ÜP Bleicheli Süd BDLeA 20020528
Baudepartement Planungsamt
Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung
G-St. Gallen G-ÜP Bleicheli Süd BDLeA 20020528
Plan
C0085
COO7 8
tß
Legende
C2202
©
Festlegungen C3674
Uberbauungsplan 1:500 Bleicheli Süd
Ganzen Text zeigen
U m g re n z u n g Plangebiet Baulinie C0040
C0063
Baubereich H au p tb a u te n / B esta n d esg a ra ntie gemäss Art. 22 ff. Baugesetz vom 6. Juni 1972
B aubereich Innenhof 00041 C4061
Baubereich A ttika g e sch oss
Vom Stadtrat beschlossen
Am:
13. Nov. 2001
6 9 5 .5 0
max. G ebäudehöhe in m .ü.M .
C0069
Der Stadtpräsident
Innenhof
© C2837
Zu- und W egfahrt A nlie fe ru n g
CI 468
©
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Freifläche C0071
Öffentlich aufgelegt
Vom:
B aum neu
1y, Nov. 2uD
C0067
19. Dez. 2001
C21 70
C0072
Hinweise
Vom Grossen Gem einderat erlassen
Am: 26. Harz 201
Der Präsident des Grossen Gemeinderates 00068
T ro tto ir, Fahrweg
\
\
C 283&
C0690HF
Bestehende Bauten
Der Stadtschreiber
Zu- und W egfahrt Tiefgarage (u n te rird is c h ) Vom Baudepartem ent genehm igt
H ö h e n b ezu g sp u nkt Mit Ermächtigung: Der Leiter des Planungsam
Am:
Î8. MAI 2002
Architektur: Planung:
Bruno Clerici, Dipl. Architekt BK/BSA, Bahnhofplatz 8b, 9000 St.Gallen ERR, Raumplaner BSP/FSU, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen
C0931
COO5 6
C0059
071 228 40 OO 071 227 62 62 01770 C2170
Stadtplanung Datum: 1 0 .1 0 .0 1 / 22.1.02
C2306
besondere Vorschriften
Stadt St.Gallen
Besondere Vorschriften zum Überbauungsplan Bleicheli Süd
gemäss Art. 22 ff. Baugesetz vom 6. Juni 1972
Vom Stadtrat erlassen
Am:
13. Nov. 2001
Der Stadtpräsident
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Öffentlich aufgelegt
vom:
19. Nov. 2081
bis:
19. Dez. 2001
Vom Grossen G em einderat erlassen
Am;
26. März 2002
Der Präsident des Grossen Gemeinderates
lüßfdul/ " Stadtschreiber
Vom B audepartem ent genehmigt
Am;
2 8. MAI 2002
ivii I
n a v i I u g u i 15.
Der Leiter des P lanungsam tesr^O ^^ -G1 ,
Architektur: Bruno Clerici, Dipl. Architekt HBK/BSA, Bahnhofplatz 8b, 9000 St.Gallen Planung: Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSR/FSU, Kirchgasse 16, 9004 St.Gallen
071 228 40 00 071 227 62 62
Stadtplanung Datum: 10. Okt. 2001 2 1 .Jan. 2002
S tadt St. Gallen • Überbauungsplan Bleiche!! Süd • Besondere Vorschriften
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A. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Bestimmungen gelten fü r das im Überbauungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestim m t wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Bau gesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 2 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Überbauungsplan 1:500 und den besonderen Vorschriften m it Datum vom 10.10.2001. 3 Alle in der Legende des Überbauungsplanes als Festlegungen bezeichneten Planele mente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente sind richtungsgebend.
B. Erschliessung und Parkierung
Art. 2 Verkehrserschliessung
Die verkehrsmässige Erschliessung des Plangebietes hat über die Garten- respektive Bleichestrasse zu erfolgen.
Art. 3 Parkierung
1 Die notwendige Anzahl Autoabstellplätze berechnet sich nach den jeweils zugeordneten Nutzungen. Der entsprechende Bedarfsnachweis ist im Baubew illigungsverfahren zu erbringen. Die erforderlichen Autoabstellplätze sind in einer Tiefgarage zu erstellen. 2 An geeigneter Stelle sind genügend Veloabstellplätze vorzusehen.
C. Überbauung
Art. 4 Baubereich Hauptbauten
1 Im Baubereich Hauptbauten g ilt die geschlossene Bauweise m it der P flicht über dem 1. Obergeschoss auf die bezeichneten Baulinien zu bauen. 2 Die im Plan m it Bestandesgarantie bezeichneten bestehenden Bauten sind in ihrer S truktu r m öglichst zu erhalten. Bei baulichen Veränderungen sind der Charakter, die Dachform sowie die Gebäudegliederung beizubehalten.
Art. 5 Baubereich Innenhof
Der Baubereich Innenhof bezeichnet die m inim ale Ausdehnung der beiden geschlossenen Innenhöfe über dem Erdgeschoss.
Stadt St. Gallen - Überbauungsplan Bleicheli Süd • Besondere Vorschriften
Art. 6 Seite 3
Baubereich Attikageschoss
Der Baubereich Attikageschoss bezeichnet die maximale Ausdehnung des Attikageschos ses.
Art. 7 Gebäudehöhen, Dachgestaltung
1 Die im Überbauungsplan eingetragenen Höhenkoten bestimmen die maximal zulässigen Gebäude-, respektive Attikahöhen. Über der Gebäudehöhe (Kote 692.00) sind B rüstun gen sowie technische Aufbauten bis maximal 1.0 m gestattet. Über dem Attikageschoss (Kote 695.50) dürfen nur Kamine, Liftüberfahrten und allfällig weitere unumgänglich über Dach notwendige Bauteile (z.B. Solaranlagen) angeordnet werden. 2 Das Dach des Attikageschosses ist extensiv zu begrünen.
Art. 8 Architektonische Gestaltung
1 Die Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Gliederung, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlich keit der gesamten Überbauung gewahrt und eine vorzügliche Gesamtwirkung und Eingliederung in die Umgebung erzielt wird. 2 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen.
D. Umgebung
Art. 9 Innenhof
Der gegen die Bleichestrasse offene Innenhof ist als einsehbare Fläche bewusst zu ge stalten. Es sind nur unterirdische Bauten erlaubt. Das Nutzungs- und Gestaltungskonzept ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens vorzulegen.
Art. 10 Freifläche
1 Die bezeichnete Freifläche darf nicht überbaut werden. Sie ist als Platzanlage zu gestal ten. An der im Plan bezeichneten Stelle ist ein einheimischer Laubbaum zu pflanzen. 2 Das durch eine Fachperson zu erarbeitende Gestaltungskonzept fü r die Freifläche ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens vorzulegen. Die Gestaltung hat unter Berücksich tigung der Freiraum strukturen des Quartiers zu erfolgen. Die Umgestaltung ist gleichzeitig m it dem angrenzenden Gebäude fertig zu stellen.
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E. Verschiedenes
Art. 11 Sicherheit
Dem Sicherheitsbedürfnis der Benutzenden, insbesondere demjenigen von Frauen und Kindern sowie von alten und gebrechlichen Personen, ist bei der Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume Rechnung zu tragen. Besonders zu beachten sind überschauba re, klare Wegführungen m it genügend Fluchtmöglichkeiten sowie einsehbare, übersichtlich und transparent gestaltete Eingangsbereiche und Treppenhäuser. Insbe sondere sind anonyme, verwinkelte und während der Dunkelheit unausgeleuchtete Bereiche zu vermeiden.
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
M it der Genehmigung dieses Überbauungsplanes werden folgende Überbauungs- und Baulinienpläne innerhalb des Plangebietes aufgehoben: - Überbauungsplan Bleicheli Süd vom 17. März 1993 - Baulinienplan Nr. 14.06 vom 26.1.1906 m it Änderung vom 4.2.1958 - Baulinienplan Nr. 14.17 vom 12.9.1911 m it Änderung vom 10.11.1974