Überbauungsplan Sittertal Nord -> 2. Änderung
Sondernutzungsplan · St. Gallen
Dokument
- Nummer
- 2005-0163
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- St. Gallen
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 24.02.2005
- Genehmigt
- 05.04.2005
- In Kraft seit
- 01.05.2005
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Text
Genehmigungsverfügung
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 5 4 , 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Stadtrat 9000 St. Gallen
5. April 2005
Stadt St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) den folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: >
Überbauungsplan Sittertal Nord, Änderung
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Der Erlass ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.-.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung
Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein
G -S tG a G eneh UeP Sittertal Nord, Änderung ThB 1619
Plan
Stadt St.Gallen
Änderung verbindliche Planelemente
//
Festlegungen___________________________ Bereich für Erschliessungsbauten
Überbauungsplan 1:1000 Sittertal Nord Änderung und Ergänzung des Planes vom 11. Dezember 1997 / 14. Januar 2004 gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Vom Stadtrat erlassen
Am: 24, Feb. 2005
Der Stadtpräsident
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W4709
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Ausschnitt rechtskräftiger Überbauungsplan vom 14. Januar 2 00 4 Festlegungen
Vom Baudepartement genehmigt
Am:
- 5. April 2005
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung
Umgrenzung Plangebiet aufgehoben
Wald
Umgrenzung Plangebiet neu
Gewässer
Baubereich E
Bestehende Ufermauer
Baubereich für Anlagen / Nebenbauten
Bestehendes Schwimmbad mitr Badehaus
Hofbereich Umgebungs- / Spielbereich Verkehrsfläche privat Parkierungsbereich
VA Planung:
ERR Raumplaner FSU, Kirchgasse 16, 9004 St.Gallen
+41 71 227 62 62
Zu- und Wegfahrt unterirdische Garagen Fussweg Richtungspunkt Fussweg
Stadtplanung: 22. Dezember 2004
Erhaltenswerte Bauten Neuer Baum
W4709
Hinweise Wald- und Stockgrenze wurden im Detailplan Nr. 32 festgelegt
besondere Vorschriften
S tadt St.Gallen
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Änderung Überbauungsplan Sittertal Nord Besondere Vorschriften
gemäss Art. 22 ff. Baugesetz vom 6. Juni 1972
Vom Stadtrat beschlossen Am :
24. Feb. 2005
Der S tadtpräsid ent
Nam en des S tadtrates: Der S tadtschreib er
Vom Baudepartem ent genehmigt
Am:
Architektur Planung
“ 5. April 2005
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:
Hans Jörg Schmid, Architekt SIA, 9014 St. Gallen ERR, Raumplaner FSU, 9004 St.Gallen
071 274 57 37 071 227 62 62
*
Stadtplanung 22. Dezember 2004
S tadt St. Gallen - Ä nderung Ü berbauungsplan S itte rta l Nord - Besondere V orschriften
Seite 2
Hinweis:
Es gelten die folgenden Besonderen Vorschriften des rechtsgültigen Überbauungsplanes Sittertal Nord vom 1 1 .1 2 .1 9 9 7 respektive 1 0 .1 .2 0 0 4 m it den fett und unterstrichen dargestellten Ergän zungen in Art. 1, 6a und 8.
Art. 1 G eltungsbereich
1 Die nachstehenden B estim m ungen gelten fü r das im Ü berbauungsplan um grenzte Ge biet. Sofern nichts anderes b e s tim m t w ird, gelten die V orschriften des kantonalen Bauge setzes (BauG), der B auordnung der S tadt St.Gallen (BO), sowie der S chutzverordnung Sitter- und W attbachlan dschaft vom 23. N ovem ber 1992. Das Planungsgebiet liegt in n e r halb des P erim eters dieser S chutzverordnung. 2 Der Ü berbauungsplan besteht aus dem S ituationsp lan 1:1 0 0 0 und den Besonderen V or schriften (P la n d a tu m vom 9. Dezem ber 1996 beziehungsweise 13. Juni 20 0 3 / 22. De zem ber 20041 3 Alle in der Legende zum Ü berbauungsplan als Festlegungen bezeichneten Planelem ente sind ve rb in d lich . Alle übrigen Planelem ente sind richtungsw eisend.
Art. 2 Zweck
Der Ü berbauungsplan bezweckt eine a rch ite kto n isch und o rtsb a u lich gute Ergänzung so wie Schutz der bestehenden Fabrikanlage, eine gem ischte N utzung m it Wohnen, Gewerbe und K ultur, die Regelung der Erschliessung des Gebietes sowie den Schutz, die E rhaltung und ökologische A ufw ertung des naturnahen Flusslaufes bzw. Ufers der Sitter.
A rt. 3
Erschliessung 1 Die V erkehrserschliessung des P lanungsgebietes erfo lg t ausschliesslich über die S itte r talstrasse. 2 Innerhalb des Planungsgebietes sind zwischen den R ichtungspunkten zur Realisierung von Fahrweg-, respektive Fusswegverbindungen L ic h tra u m p ro file von m indestens 5 .0 0 m B reite und 4 .5 0 m Höhe, respektive 2 .0 0 m B reite und 2.50 m Höhe freizuhalten .
Art. 4 Parkierung, P arkierungsbereich
1 A b ste llp lä tze fü r M otorfahrzeuge dürfen ausserhalb der Bau- und H ofbereiche nur in n e r halb des im Plan bezeichneten "P arkierungsbereiches" sowie der "Vorrangfläche Flussufer m it Anlagen" angeordnet werden. 2 Die Anzahl P arkplätze ist im Baugesuchsverfahren aufgrund der Norm der Vereinigung S chw eizerischer S trassenfachleute, SN 641 4 0 0 , vom Mai 1993, sowie exakter N utzungs angaben zu definieren.
Art. 5 Bestehende B auten
Bestehende Bauten ausserhalb der Baubereiche sind abzubrechen, sofern im angrenzen den B aubereich Neubauten e rs te llt werden.
S tadt St. Gallen - Ä nderung Ü berbauungsplan S itte rta l Nord - Besondere V orschriften
Art. 6 Seite 3
Baubereiche Innerhalb der Baubereiche gelten in Abw eichung zu den B estim m ungen in der B a u o rd nung der S ta d t St.Gallen folgende m axim ale Gebäudehöhen: A
B
C
D
E
5 9 3 .5 0
5 9 6 .5 0
59 9 .5 0
gem.BO
5 9 9 .5 0
Baubereich Gebäudehöhe (Kote in m .ü.M .)
G ebäudelänge, Grenz- und G ebäudeabstände, Geschosszahl sowie M ehrlängenzuschlag gemäss BO finden innerhalb der Baubereiche keine Anwendung.
A rt 6a
Bereich für Erschliessungsbauten Innerhalb der im Plan bezeichneten Bereiche sind Erschliessungsbauten (z.B . Treppen aufgänge. Liftanlagen) in Zusammenhang m it der Überbauung des Baubereiches E zu lässig. Diese Erschliessungsbauten dürfen die maximale Gebäudehöhe des Baubereiches E um maximal 5.80 m überragen.
Art. 7 M arkierungslinien
Neubauten im Bereich der M arkierungslinie sind m it der Fassade an diese Linie zu stellen.
Art. 8 Hofbereiche
Die H ofbereiche dienen der baulichen G liederung inn e rh a lb der Baubereiche und der Er schliessung. Sie dürfen mit Ausnahme der bezeichneten Bereiche für Erschliessungsbau ten nicht ü b erba u t werden. U nterirdische Bauten sind erlaubt.
A rt. 9
Baubereich fü r Anlagen und Nebenbauten Innerhalb der "Baubereiche fü r Anlagen und Nebenbauten" ist eine Fussgängerbrücke und ein T u rbinenh aus (m axim ale G rundfläche 50 m 2) respektive eine Ü berdachung der Z u fa h rts ra m p e zulässig.
A rt. 10
V orrangfläche Flussufer 1 Die "V orrangfläche Flussufer" dient dem Schutz des Flusslaufes sowie der R evitalisierung und A ufw ertung des gesam ten Ufers der S itter. Das Flussufer ist in seinem c h a ra k te ris ti schen E rscheinun gsbild, in seiner natürlichen E igenart und D ynam ik sowie als Lebens raum sp e zia lis ie rte r Pflanzen und Tiere zu erhalten und entsprechend aufzuw erten (z.B. A usflachungen, E ntfernung s ta n d o rtfre m d e r Gehölze, Pflanzung s ta n d o rttyp isch e r Gehölze etc.) und zu pflegen.
S tadt St. Gallen - Änderung Ü berbauungsplan S itte rta l Nord • Besondere V orschriften
Seite 4
2 In den im Plan bezeichneten Bereichen dürfen Verkehrsflächen, respektive Anlagen zur Erschliessung und Parkierung e rste llt werden. B elagsgestaltungen etc. haben sich den obigen gestalterischen und ökologischen Zielsetzungen unterzuordnen.
A rt. 11
Umgebungs- und Spielbereich Die Umgebungs- und S pielbereiche sind a b g e stim m t auf die B enutzerbedürfnisse als G rünflächen auszugestalten. Es dürfen keine Bauten e rs te llt werden. Anlagen sind nur im direkten Z usam m enhang m it den angrenzenden Bauten zulässig (Aussensitzplätze, L ic h t schächte, A ussentreppen etc.)
Art. 12 A rchitektonisch e G estaltung
1 Neu- und U m bauten haben sich bezüglich G liederung der Baukörper, M assstäblichkeit, G estaltung , M aterialw ahl und Farbgebung gut in die bestehende Fabrikanlage und das Orts- und La nd sch a ftsb ild einzuordnen. 2 Im B aubew illigungsverfahren ist ein M aterial- und F arbkonzept einzureichen.
Art. 13 U m gebungsgestaltung
1 M it dem ersten Baugesuch ist jeweils ein U m gebungsgestaltungsplan fü r die angren zende Um gebung einzureichen m it Angaben der Begrünung und Bepflanzung, der Wege und Plätze sowie deren Belagsarten und der E ntsorgungseinrichtungen. 2 M it dem Baugesuch fü r Neubauten am Flussufer respektive m it Aufhebung der beste henden und E rstellung der neuen E rschliessungsstrasse entlang der S itte r ist ein Revitalisierungs- und P flegekonzept fü r das Flussufer einzureichen. M it E rstellung der Neubauten respektive der neuen Strasse sind im entsprechenden Bereich die vorgesehenen Mass nahm en gem äss diesem Konzept auszuführen. 3 Die baulichen E ingriffe zur E rstellung der E rschliessung des Baubereiches E (insbeson dere Übergang zum bestehenden Gebäude auf W 4717) ist m ö glichst zurückhalten d und landscha ftsgerecht auszugestalten.
A rt. 14
R ücksicht auf B ehinde rte und Betagte 1 Bauten m it 6 und m ehr W ohnungen müssen einen ro llstuhlgän gigen Zugang aufweisen. Die W ohnungen sind im G rundriss und h in sich tlich der T ü rb re ite n sowie ihres einzelnen Zugangs so zu gestalten , dass sie im B edarfsfall den B edürfnissen körperlich B ehinderter und Betagter angepasst werden können. 2 Der Zugang zu den einzelnen W ohnungen ist so zu gestalten, dass wenigstens der nach trä glich e Einbau eines T re p p e n lifts m öglich ist.
S tadt St. Gallen - Änderung Ü berbauungsplan S itte rta l N ord ■ Besondere V orschriften
A rt. 15
Seite 5
Ökologie 1 Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen G rundsätzen zu erstellen. M it dem B au gesuch ist ein K onzept einzureichen, welches über folgende ökologische Anforderungen Aussagen m acht: - E rhaltung der Lebensräum e fü r Tiere (wie Flederm äuse oder N isthilfen fü r Mauer- und A lpensegler) - Um gang m it dem M eteorwasser (wie Versickerung, Z uführung in den V o rflu te r oder Verwendung als Brauchw asser) 2 Flache und le ich t geneigte (b is 15° a.T.) D achflächen von Neubauten sind, soweit sie n icht begehbar g e s ta lte t werden, extensiv zu begrünen.
Art. 16 Energie
Der E nergieverbrauch der Neubauten an nicht-erneuerbaren Energien fü r Heizung und W arm wasser darf die Energiekennzahl von 190 M J /m 2a n ich t überschreiten. Sofern das W asserkraftw erk nicht w e ite r betrieben werden kann und andere Optionen zur effizienten Energieerzeugung und -anwendung nicht in Frage kom m en, gelten fü r die Energiekennzahl die Zielw erte der S IA -R ichtlinie 3 8 0 /1 .
A rt. 17
G eschützte Bauten und Anlagen Die im Plan als g e schü tzt bezeichneten Bauten und Anlagen gelten als Schutzgegenstände gem äss Art. 98 Baugesetz des Kantons St.Gallen und sind zu erhalten.
A rt. 18
E rhaltensw erte Bauten Die im Plan bezeichneten erhaltensw erten Bauten sind fü r das S iedlungsbild wie auch die Siedlungs- und Industriegeschichte von Bedeutung. Sie sind nach M öglichkeit zu erhalten und dürfen nur dann abgebrochen werden, wenn das B edürfnis einer N euüberbauung die Interessen der E rhaltung überwiegt.
A rt. 19
S icherheit Dem S ich e rh eitsb e dü rfnis der Benutzenden, insbesondere von Frauen und Kindern sowie von alten und gebrechlich en Personen ist bei der G estaltung der Bauten, Anlagen und Freiräum e Rechnung zu tragen. Besonders zu beachten sind überschaubare, klare Weg führungen m it genügend F luchtm öglichke iten; einsehbare, ü b e rsich tlich und transparen t gestaltete Eingangsbereiche und Treppenhäuser; Tiefgaragen m it Tageslicht und Aussenbezug. Insbesondere sind anonym e, verw inkelte und während der D unkelheit unaus gew uchte te Bereiche zu verm eiden.