Gestaltungsplan Sömmerli / Lilienstrasse

Sondernutzungsplan · St. Gallen

Dokument

Nummer
2010-0160
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
St. Gallen
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
26.01.2010
Genehmigt
05.03.2010
Publiziert
11.05.2009
In Kraft seit
01.04.2010

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Text

Genehmigungsverfügung

(oïl Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Stadtrat St.Gallen Rathaus 9001 St.Gallen

5. März 2010

Q0/\ Gemeinde StGallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

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Gestaltungsplan Sommerti / Lilienstrasse

Die Bau- und Wohngenossenschaft (BAWO) St. Gallen beabsichtigt im Gebiet Sömmerli an der Lilienstrasse eine neue, qualitativ hochwertige Überbauung zu erstellen. Das Planungsgebiet verteilt sich auf die beiden Parzellen W2780A/V2781 östlich und westlich der Lilienstrasse und befindet sich gemäss dem Zonenplan der Stadt St. Gallen in der Wohnzone W2a. Nach Art. 2 der Besonderen Vorschriften bezweckt der Gestaltungsplan eine vorzügliche Überbauung unter Berücksichtigung der ortsbaulichen Situation, des Gebietes mit besonderem baulichem Erscheinungsbild, des Baumschutzgebietes sowie der besonderen Umgebungsgestaltung. Der Erlass ist vorgeprüft worden Die Prüfung ergibt, dass er recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1000.-. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

10-1352 / 185068_62541

Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

I, v.

JvJp

U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie BD-RA. AREG

10-1352 / 185068_62541

Plan

V0891HF

/

Stadt St.Gallen

Höhe= 669.898 m ü. M

Legende V5 3 8

V/5380

Festlegungen

St, Josp- p 2H —S t r a s s e

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W0606

Umgrenzung Plangebiet Grundfläche für Hauptbauten Baubereich Attikageschoss

W2780

Gestaltungsplan 1:500 Sömmerli ILilienstrasse

W3367

V517C

Baubereich Vorbauten

W3192

Baubereich Neubauten (Tiefgaragenzugang)

V2919

Umgrenzung Untergeschoss W3904

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Erschliessungsfläche

V2918

V3224

Fläche für Strassenausbau Parkfelder

Verfahrenseinleitung Stadtrat Der Stadtpräsident

Am: 28. April 2009

5576 Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber c

V0604

VA

Zu- / Wegfahrt Tiefgarage

:2:

Anzahl Vollgeschosse

GH678.80

max. Gebäudehöhe in m ü. M. Baum neu

V2781

Hecke neu

Öffentlich aufgelegt Vom: 11. Mai 2009 Bis: 10. Juni 2009

A

Spielplatz

#

Zwei rad unterstand Richtungspunkt Fussweg

Erlass Stadtrat

Umgebungsbereich

Der Stadtpräsident

Am: 26. Januar 2010

/ Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber <r

Hinweise ▼

Genehmigung Baudepartement

Am:

(686,20)

-5 , März 2010

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtæ für Raumentwicklung + Geoinformation

I T

.0 .

1

Strasse

.U P

Trottoir Erweiterung / neu Baum zu fällen

jg òv +41 71 227 62 62

ERR Raumplaner FSU SIA, Kirchgasse 16, 9004 St.Gallen

Planung

10

15

20

25m

Kote Erdgeschoss in m ü. M. Abzubrechende Bauten und Anlagen

V1812

A -’V

Hauseingang

s

Referenzpunkt in m ü. IVI.

V2864

Strassenlinie für Strassenausbau

V /55 78

Stadtplanungsamt 2 5 .Januar 2010

Behinderten PP

W2848 W5580 e

®

e

enstrasse

V558i

@ ©

besondere Vorschriften

S ta d t S t.G allen

#/

Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Sommerti / Lilienstrasse

gem äss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Verfahrenseinleitung Stadtrat D er Stadtpräsident

Am: 28. April 2009

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber

Öffentlich aufgelegt Vom: Bis:

11. Mai 2009 10. Juni 2009

Erlass Stadtrat Def Präsident des Stadtrates

Am: 26. Januar 2010

Im Namen des Stadt rates Der S tadtsciueiber

Genehm igung Baudepartem ent

Am: - 5 . März 2010

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Am tes für Raumentwicklung und Geoinform ation

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Planung

ERR Raumplaner FSU SIA, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

.'ulC +41 71 227 62 62

Stadtplanungsam t 25. Januar 2010

Stadt St. Gallen - G estaltungsplan Söm merli / Lilienstrasse - Besondere Vorschriften

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A. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die nachstehenden Bestimmungen (besV) gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Sofern nachste­ hend nichts anderes bestimmt wird, gelten insbesondere die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 2 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan 1:500, den besonderen Vorschriften so­ wie den Beilageplänen. 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Elemente sowie die be­ sonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente sowie die Beilagepläne sind rich­ tungsgebend.

Art. 2 Ziel, Zweck

1Ziel des Gestaltungsplanes ist eine vorzügliche Überbauung unter Berücksichtigung der ortsbaulichen Situation, des Gebietes mit besonderem baulichen Erscheinungsbild, des Baumschutzgebietes sowie der besonderen Umgebungsgestaltung. 2 Im Gestaltungsplan werden für das gesamte Plangebiet grundlegende Anforderungen an die Er­ schliessung, die Überbauung sowie die Gestaltung festgelegt.

B. Erschliessung

Art. 3 Zu- und W egfahrt Tiefgarage

1 Die Zu- und W egfahrt der Tiefgarage ist im Plan verbindlich festgelegt. 2 Im Bereich der geplanten Tiefgarage ist im Hinblick auf eine allfällige spätere Überbauung der Grundstücke Nr. W 2692 und Nr. W 3224 genügend Raum für die Möglichkeit einer unterirdischen Zu­ fahrt zur dortigen Tiefgarage freizuhalten. Die privatrechtliche Einigung über das Durchfahrtsrecht bleibt Vorbehalten.

Art. 4 Parkierung

1 1nnerhalb des Gestaltungsplanes sind für die Bewohner der Überbauung 28 Parkfelder zu erstellen, drei davon für Besucher der Überbauung. Im Sinne eines Quartierparkings dürfen zusätzlich maximal 30 Parkfelder erstellt werden. Davon sind 10% für Besucher vorzusehen. Der Bedarfsnachweis des Quartierparkings ist im Baubewilligungsverfahren zu erbringen. 2 Mit Ausnahme der im Plan bezeichneten oberirdischen Parkfelder ist die Parkierung unterirdisch in einer Tiefgarage anzuordnen. Die Besucherparkfelder sind zwingend oberirdisch vorzusehen. Drei Parkfelder sind behindertengerecht auszugestalten, einen davon für Besucher oberirdisch an der im Plan bezeichneten Stelle, die beiden anderen in der Tiefgarage. 3 Die oberirdischen Parkfelder sind - exkl. des Behindertenparkfeldes - mit wasserdurchlässigen Belä­ gen zu versehen.

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4 An den im Plan bezeichneten Stellen sind Zweiradunterstände mit einer ausreichenden Anzahl an Absteilmöglichkeiten zu errichten.

Art. 5 Fussläufige Erschliessung

Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten ist zum Zweck der fussläufigen Erschliessung ein Streifen derart freizuhalten, dass eine ausreichende Fusswegerschliessung erstellt werden kann.

Art. 6 Fläche für Strassenausbau

Die im Plan bezeichnete Fläche für Strassenausbau ist von Bauten und Anlagen freizuhalten, damit zum Zeitpunkt einer neuen Überbauung oder umfassenden Veränderung der Bauten auf Parzelle W 2782 der Rosenfeldweg entsprechend erweitert werden kann.

C.

Überbauung

Art. 7 Grundfläche Hauptbauten

1 Die Grundflächen für Hauptbauten legen Lage und Stellung sowie die maximal zulässige horizontale Ausdehnung der Bauten fest. Die maximale Höhenausdehnung wird mittels maximaler Gebäudehöhe (GH) in m.ü.M sowie durch die Festlegung der maximal zulässigen Anzahl Vollgeschosse geregelt. Brüstungen bis max. 1.0 m Höhe sind über die Gebäudehöhe zulässig. 2 Überschreitungen der Grundflächen und Höhenangaben sind nicht zulässig. Unterschreitungen sind möglich, sofern dadurch das charakteristische sowie das für die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebende Verhältnis der Hauptbauten in sich und zueinander gewahrt bleibt. 3 Die Messung der Vollgeschosszahl erfolgt ab Erdgeschossniveau; darunter liegende Geschosse gel­ ten als Untergeschosse.

Art. 8 Baubereich Attikageschoss

Der Baubereich Attikageschoss bezeichnet die maximale horizontale Ausdehnung eines Attikage­ schosses. Dieses darf die festgelegte maximale Gebäudehöhe in m.ü.M. um maximal 3.5 m über­ schreiten.

Art. 9 Baubereich Vorbauten / Nebenbauten

1 Die Baubereiche Vorbauten und Nebenbauten bezeichnen die maximale horizontale Ausdehnung von Vorbauten in Form von offenen Baikonen inkl. den Treppenzugängen im Erdgeschoss respektive einer Nebenbaute als Tiefgaragenzugang. 2 Ausserhalb der Grundflächen und Baubereiche sind keine weiteren Vor-, An- und Nebenbauten zu­ lässig. Ausgenommen sind Zweiradunterstände mit einem Maximalmass von 3.50 m x 6.00 m.

Art. 10 Umgrenzung unterirdische Bauten

Die im Plan bezeichnete Umgrenzung für unterirdische Bauten stellt die maximale horizontale Ausdeh­ nung für unterirdische Bauten ausserhalb der festgelegten Grundflächen und Baubereiche dar. Bei der Einfahrt ist ein Stauraum von mindestens 11.0 m sowie eine zweispurige Einfahrt vorzusehen. Technisch notwendige Licht-, Belüftungs- und Ausstiegsschächte sowie Ausstiegstreppen dürfen die Umgrenzung überschreiten und mit dem notwendigen Mass oberirdisch in Erscheinung treten.

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D. Gestaltung

Art. 11 Architektonische Gestaltung

Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formen­ sprache, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit gewahrt und eine vorzügliche Gesam twir­ kung erzielt wird. Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen. Dabei sind nach Bedarf für wichtige Gebäudeteile und Gestaltungselemente Muster im Massstab 1:1 vorzu­ legen.

Art. 12 Dachgestaltung

1 Die Bauten inklusive Attikageschosse sind mit Flachdächern zu versehen. Nicht begehbare oder nicht für die Nutzung erneuerbarer Energien benötigte Dachflächenbereiche sind extensiv zu begrünen. 2 Technisch erforderliche Aufbauten sind bis maximal 1.0m Höhe erlaubt und möglichst zusamm enzu­ fassen. Sonnenkollektoren sind von der Fassade des Attikageschosses mind. 1 Om zurückzuverset­ zen.

6 weitere Artikel

Art. 13 Umgebungsgestaltung

1 Die Umgebung ist gemäss Beilageplan nach dem Vorbild einer Gartensiedlung als zusam m enhän­ gende und zwischen den Bauten durchfliessende Rasenfläche mit eingestreuten kleinen Gehölzgrup­ pen zu gestalten. An der im Plan bezeichneten Stelle ist ein Spielplatz zu realisieren. 2 Mit dem Baugesuch ist in Abstimmung auf den Beilageplan Umgebung / Situation ein Umgebungs­ plan einzureichen, welcher das Baumschutzgebiet berücksichtigt sowie detaillierte Aussagen über die Ausgestaltung und Bepflanzung der Umgebung macht. 3 Zur Bepflanzung des Umgebungsbereiches ist bei Baumstandorten eine Substratüberdeckung von mindestens 100 cm resp. bei Strauch- und Kleingehölzstandorten von 40 cm vorzusehen.

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E.

Umwelt und Energie

Art. 14 Entsorgung

Innerhalb des Gestaltungsplan-Perimeters sind genügend Anlagen für die Kehrricht-Entsorgung bereit­ zustellen. Die genauen Orte und Einrichtungen sind im Baubewilligungsverfahren festzulegen.

Art. 15 Energie

1 Energetische Massnahmen sind frühstmöglich (spätestens bei Beginn der Bauprojektierung) mit der Fachstelle Umwelt und Energie der Stadt St. Gallen abzusprechen und zu koordinieren (Erstberatung). Wird diese Erstberatung nicht durchgeführt, entfallen jegliche Ansprüche auf entsprechende Förder­ gelder in der späteren Baubewilligung. 2 Soweit wirtschaftlich tragbar sind die Gebäude an das Fernwärmenetz anzuschliessen. 3 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Energiekonzept bezüglich Energieproduktion und -nutzung zu erstellen. Sollten die Bauten nicht im MINERGIE-Standart zur Ausführung gelangen, so ist im Kon­ zeptbericht darzulegen, welche kostenmässigen Folgen dadurch entstehen würden und weshalb diese Massnahmen nicht ausgeführt werden sollen. W erden die Bauten im M INERGIE-Standart ausgeführt und an die Fernwärme angeschlossen, entfällt die Pflicht zur Erstellung eines Energiekonzeptes.

Art. 16 Lärmschutz

1 Innerhalb des Gestaltungsplan-Perimeters gelten die Immissionsgrenzwerte gemäss Art. 31 Lärm­ schutzverordnung (LSV). Im Rahmen des Baugesuches ist in einem Lärmschutz-Gutachten die Einhal­ tung der Immissionsgrenzwerte nachzuweisen. 2 Allfällige bauliche Massnahmen zur Einhaltung der Lärmschutzbestimmungen sind in den Beilagen­ plänen ersichtlich.

Art. 17 Ökologie

Bei der Gestaltung der Umgebung sind sowohl in geeigneter Weise Aufenthalt und Nutzung für die Bewohner zu ermöglichen, als auch die Bedürfnisse als Lebensraum für Pflanzen (Standortgerechtig­ keit) und Tiere (Standortpotential) zu berücksichtigen.

Art. 18 Sicherheit

1 Als Ergänzung zu den Vorgaben aus dem kantonalen Baugesetz und der städtischen Bauordnung ist besonders W ert auf klar ablesbare W egführungen sowie gut einsehbare Zu- und Eingangsbereiche und Treppenhäuser zu achten. 2 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Konzept über die Versorgung der Tiefgarage mit Tages- und Kunstlicht sowie über die Beleuchtung der Hauszugänge einzureichen.

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Einverständniserklärung Die nachfolgend aufgeführten Grundeigentümer erklären sich mit diesem Gestaltungsplan einverstanden:

Parz. Nr.

Grundeigentümer

Unterschrift

BAWO/

W 2780 / W 2781 / W 2782

Parz. Nr.

Bau- und Wohngenossenschaft BAWO St. Gallen / c/o KMU Finanz AG

/ ///

Grundeigentüm er

Unterschrift

Stadt SLGallen

w 2864 / W 2865

Direktion Bau und Planung Direktionssekretariat Amtshaus, Neugasse 1 9004 St. Gallen .............................................

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