Baulinienplan Werkstrasse / Lindentalstrasse

Sondernutzungsplan · St. Gallen · Aufgehoben am 01.10.2024

Dokument

Nummer
2013-0161
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
St. Gallen
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
11.12.2012
Genehmigt
18.01.2013
Publiziert
29.10.2012
In Kraft seit
01.03.2013
Aufgehoben
01.10.2024

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Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Am t fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

1 8 .Januar 2013

A-Post Stadtrat St.Gallen Rathaus 9001 St.Gallen

Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Baulinienplan Werkstrasse / Lindentalstrasse

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Nach langer Standortsuche fand der Retanque-Club St. Gallen auf der städtischen Lie- ^ genschaft F5405 den Standort für ein neues Vereinslokal mit einer Spielhalle. Das 823m grosse und mit dem ÖV gut erreichbare Areal liegt in der Wohn-Gewerbezone WG4. Der Mindestabstand für ein neues Gebäude ist gegenüber der nördlich gelegenen Linden­ talstrasse mit dem Baulinienplan Nr. 1, Anschluss Splügenplatz bis St. Gallen Ost vom 28.2.1982 definiert. Mit dem vorliegenden Baulinienplan wird einerseits eine zweckmässige Nutzung und Be­ bauung der schmalen Parzelle F5405 ermöglicht, andererseits wird auch der Grenzab­ stand auf der südlich angrenzenden Parzelle F3587 festgelegt.

Der Erlass wurde vorgeprüft, die notwendigen Anpassungen wurden vorgenommen. Die Genehmigungsprüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 350.--.

13-143 / 315774_84392 315774_84392

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung er­ hoben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteiluna Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

13-143 /3 1 5 7 7 4 ,8 4 3 9 2

Plan

Stadt St.Gallen

##

Legende

Festlegungen

Umgrenzung Plangebiet

1 : 500

Baulinienplan Werkstrasse / Lindentalstrasse

Markierungslinie für Bauten Strassenabstandslinie

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gemäss Art. 23 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Hinweise

best. Verkehrsfläche

Verfahrenseinleitung Stadtrat Am:

best. Bebauung

16. Oktober 2012

F0361HF

best. Baulinie (gemäss Baulinienplan "N1, Anschluss Splügenplatz bis St.Gallen Ost" vom 28.02.1982)

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Oeffentliche Auflage Vom: 29. Oktober 2012 Bis:

28. November 2012

Erlass Stadtrat Am:

11. Dezember 2012

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F3589 Im Namen des Stadtrates:

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Der Stadtschreiber

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Der Leiter des Amtesiür Raumentwjcklung

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Tel 071 226 00 80

Architektur Gross AG, Eschenstrasse 1, 9000 St.Gallen

Planung

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Mit Ermächtigung:

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Stadtplanungsamt 12.09.2012

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