Baulinienplan Werkstrasse / Lindentalstrasse
Sondernutzungsplan · St. Gallen · Aufgehoben am 01.10.2024
Dokument
- Nummer
- 2013-0161
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- St. Gallen
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 11.12.2012
- Genehmigt
- 18.01.2013
- Publiziert
- 29.10.2012
- In Kraft seit
- 01.03.2013
- Aufgehoben
- 01.10.2024
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Text
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Am t fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
1 8 .Januar 2013
A-Post Stadtrat St.Gallen Rathaus 9001 St.Gallen
Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Baulinienplan Werkstrasse / Lindentalstrasse
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Nach langer Standortsuche fand der Retanque-Club St. Gallen auf der städtischen Lie- ^ genschaft F5405 den Standort für ein neues Vereinslokal mit einer Spielhalle. Das 823m grosse und mit dem ÖV gut erreichbare Areal liegt in der Wohn-Gewerbezone WG4. Der Mindestabstand für ein neues Gebäude ist gegenüber der nördlich gelegenen Linden talstrasse mit dem Baulinienplan Nr. 1, Anschluss Splügenplatz bis St. Gallen Ost vom 28.2.1982 definiert. Mit dem vorliegenden Baulinienplan wird einerseits eine zweckmässige Nutzung und Be bauung der schmalen Parzelle F5405 ermöglicht, andererseits wird auch der Grenzab stand auf der südlich angrenzenden Parzelle F3587 festgelegt.
Der Erlass wurde vorgeprüft, die notwendigen Anpassungen wurden vorgenommen. Die Genehmigungsprüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 350.--.
13-143 / 315774_84392 315774_84392
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung er hoben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteiluna Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
13-143 /3 1 5 7 7 4 ,8 4 3 9 2
Plan
Stadt St.Gallen
##
Legende
Festlegungen
Umgrenzung Plangebiet
1 : 500
Baulinienplan Werkstrasse / Lindentalstrasse
Markierungslinie für Bauten Strassenabstandslinie
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gemäss Art. 23 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Hinweise
best. Verkehrsfläche
Verfahrenseinleitung Stadtrat Am:
best. Bebauung
16. Oktober 2012
F0361HF
best. Baulinie (gemäss Baulinienplan "N1, Anschluss Splügenplatz bis St.Gallen Ost" vom 28.02.1982)
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Oeffentliche Auflage Vom: 29. Oktober 2012 Bis:
28. November 2012
Erlass Stadtrat Am:
11. Dezember 2012
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F3589 Im Namen des Stadtrates:
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Der Stadtschreiber
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Genehmigung Baudepartement Am:
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Der Leiter des Amtesiür Raumentwjcklung
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Tel 071 226 00 80
Architektur Gross AG, Eschenstrasse 1, 9000 St.Gallen
Planung
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Mit Ermächtigung:
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Stadtplanungsamt 12.09.2012
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F1245
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F5873