Schutzverordnung Käsiweiher

St. Margrethen

Dokument

Nummer
1995-1630
Gemeinde
St. Margrethen
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
03.03.1995

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Text

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"Baudepartement. Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen:

Telefon 071 21 30.03, Fax 07121 39 60. 1.

“Genehmigung eines Gemeindeerlasses .-

Sie haben unsin Nachachtung von Art, 31: des Baugesatzes was7 731. 1; ‚abgekürzt Baug) :

des Kantons St.Gallen PLANUNGSAMT ss

"3. MRZ, 1005

3, März 1995 nn TE “ 2 "Gemeinderat ° nn \ ; : . 9430 St.Margrethen

- Sehr geehrter Herr Gemeindammann „Sehr geehrte Gemeinderäte

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folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht:

- Schutzverordnung für das 's Nahsrholungsgebiet Käsiweiher (Plan ‚mit besonderen u Yorsehgiften)

L

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs-

rechtspfiege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit.Nr.. 26.01 des ‚@ebührentarits für

= die Staats- und Gemeindeverwaltung 1sas 821 3) verfügt das.

Baudepartement:

1. Der angeführte Erlass wird genehmigt.

2: Die Gebühr für diese > Verfügung beträgt Fr. 300. -.

Röchtemitteibelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 48 ‘Abs. 1 vap innert vier- Ku -

„zehn. Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen

“ Der Vorsteher:

sg. WKägi

"Dr. W. Kägi’ .. Regierungsrat.

-HP000233.DOC

Beilage: Genehmigter Erlass Einzählungsschein

Kopie an: Rechtsabteilung @)

.. Planungsamt_ Rechnungsführer (2).

HP000233.D0C

Bi Baudepartement Rechtsabteilung -

Be

Reglement und Plan

6o,a

Gemeinde St. Margrethen Kanton St. Gallen

Art.

5

-

die Fütterung der Tiere

-

Terrainveränderungen jeglicher Art, ausgenommen die im Plan bezeichnete, zu gestaltende Flachwasserzone (Sumpfufer, Seichtwasser und Anschüttung)

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Engeres Schutzgebiet A

2 Jede Tätigkeit und Massnahme, die eine Beeinträchtigung des Schutzgebietes darstellen, sind untersagt; es sind dies im besonderen:

VT

M 1:500

Vorn Gemeinderat erlassen am: 25.04.1994 Stellv.

die Jagd und Fischerei

1 Das engere Schutzgebiet A ist in seiner charakteristischen, natürlichen Eigenart und schutzwürdigen Substanz als Lebensraum für bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten zu erhalten.

Schutzverordnung für das Naherholungsgebiet Käsiweiher

D e r^e m e in d a m m a n n :

-

-

das Stören, Fangen und Töten freilebender Tiere

-

das Beschädigen, Zerstören und Wegnehmen der Eier, Larven, Puppen und Brutstätten

-

das Pflücken, Ausreissen und Ausgraben wildwachsender Pflanzen

-

das Halten von Ziergeflügel (Enten, Gänse, etc.)

-

das Campieren / Zelten

-

das Feuerentfachen und Abkochen

-

das Anlegen von Schüttungen oder Deponien

-

das Düngen und der Weidegang

-

das Anwenden von Giftstoffen zur Schädlingsbekämpfung

-

das Abbrennen der Pflanzendecke

Der G em einderatsschreiber:

2 Die Hunde sind an der Leine zu führen. 4 Im engeren Schutzgebiet dürfen nur Bauten und Anlagen erstellt werden, die dem Naturschutz, dem Unterhalt oder der Nutzung des Schutzgebietes dienen. 5 Die Zugänglichkeit des Gebietes erfolgt über die im Plan eingetragenen Fusswege. Die genaue Lage ist anhand eines noch zu erarbeitenden W egprojektes festzulegen. Das engere Schutzgebiet ist für Pflegem assnahm en und für den Zutritt der Bewohner von Parzelle Nr. 1582 zu dem zu dieser Parzelle gehörenden Teil des Weihers zugänglich.

Öffentliche Planauflage: 11.05. - 09.06.1994

Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am: Der V o rste ier:

ß ^

1995 6 Der im Plan bezeichnete Erholungsplatz dient der Erholung und ist somit öffentlich zugänglich. Die Erstellung von Ruhebänken und Abfallbehältern sind erlaubt. Zur Abgrenzung des Erholungsplatzes vom W eiher ist ein engmaschiger Zaun (Höhe 0.9 - 1.2 m) zu erstellen.

9%

7 Bei den im Plan bezeichneten Stellen sind Beobachtungsstandorte mit baulichen Massnahmen zu schaffen (Beobachtungssteg, Beobachtungsstandplatz). Plandatum : 04.10.1989 / 11.12.1990 / 06.07.1993 / 17.01.1994 / 05.04.1994 / 13.07.1994

Plannum m er: 09.2-05/002

Art.

EIGENMANN REY RIETMANN RAUMPLANER BSP

6

KIRCHGASSE 16, 9004 ST. GALLEN, 071 22 07 03 KASERNENSTRASSE 39, 9102 HERISAU, 071 52 38 44

Übriges Schutzgebiet B Das übrige Schutzgebiet B kann in der Regelbauweise gemäss Baureglement überbaut werden. Auf die Charakteristik des Schutzgebietes ist dabei Rücksicht zu nehmen. 2 Bauten und Anlagen sowie Tätigkeiten und Massnahm en jed er Art in der Umgebung des engeren Schutzgebietes A dürfen dessen schutzwürdige Substanz und Lebensgrundlagen nicht beeinträchtigen.

Legende

3 Entlang der Kirchgasse sind die bestehenden Durchblicke zum Käsiweiher zu erhalten. Davon ausgenommen ist der an die südliche Büelstrasse angrenzende Bereich im Umfang von 7.5 m. Neubauten und Gartenanlagen haben sich gut in das Landschafts- und Ortsbild einzufügen.

Festlegungen Art.

7

Umgrenzung Plangebiet

Bäume, Ufergehölze 1 Die im Plan bezeichneten Bäume und Ufergehölze sind in ihrer Art und Aus­ dehnung zu erhalten. An den im Plan bezeichneten Stellen sind neue Baum- und Straucharten zu setzen.

Engeres Schutzgebiet A Übriges Schutzgebiet B

2 Im ganzen Schutzgebiet dürfen nur einheimische, standortgerechte Bäume und Sträucher gesetzt werden. Abgehende Bäume und Sträucher sind, im engeren Schutzgbiet A am bisherigen Standort, im übrigen Schutzgebiet B auf dem betreffenden Grundstück durch Jungpflanzen zu ersetzen.

Weiher Flachwasserzone CX

Erholungsplatz

III Vollzugs-, Pflege- und Unterhaltsbestimmungen

□□

Fussweg

Art.

DDDDD

A X X X

o

8

Aufsicht und Pflege des Schutzgebietes Der Gemeinderat übt die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung aus. Er erlässt die für die Gestaltung und Pflege des Schutzgebietes notwendigen Ge­ staltungsmassnahmen und Pflegerichtlinien und setzt diese, wo nötig, mit spe­ ziellen Vereinbarungen durch. Dabei kann der G em einderat einzelne P flege­ massnahmen insbesondere den Organen des Naturschutzbundes (z.B. Ornithologischer Verein St. Margrethen) übertragen.

Trampelpfad Beobachtungsstandort Maschenzaun Bäume bestehend S ch u tzvero rd nu n g

Bäume neu Ufergehölze

Art.

3

Vorbehalte

Der Gemeinderat St. Margrethen erlässt, gestützt auf Art. 98 ff des Baugesetzes (sGS) und Art. 12 ff der Naturschutzverordnung (sGS 671.1), nachstehende Schutzverordnung für das Naherholungsgebiet Käsiweiher der Gemeinde St. Margrethen.

1 Sofern diese Verordnung keine abweichenden Bestimm ungen enthält, bleiben die Vorschriften des Baureglem entes sowie der S chutzverordnung "Natur- und Landschaftsschutzgebiet Eselschwanz / geschützte Kulturobjekte und Ortsbilder" der Gemeinde St. Margrethen Vorbehalten.

I Allgemeine Bestimmungen

2 Die Anordnung w eiterer Schutzm assnahm en zur Erhaltung von einzelnen Schutzgegenständen im Sinne von Art. 98 und Art. 99 BauG bleibt Vorbehalten.

Art.

9 Markierung Notwendige Bezeichnungen und Markierungen des Schutzgebietes werden durch den Gemeinderat veranlasst.

IV Schlussbestimmungen

Hinweise

Art.

1 Die Verordnung gilt für das im Plan umrandete Gebiet. Der Plan ist Bestandteil dieser Verordnung.

Bestehender Fahrweg

Art.

Die Beseitigung oder Beeinträchtigung von Schutzgegenständen darf nur bewilligt werden, wenn sich ein gewichtiges, das Interesse an der Erhaltung überwiegen­ des Bedürfnis nachweisen lässt. 11 Zuwiderhandlungen

II Schutz- und Gestaltungsbestimmungen Art.

4

2 Die Schutzverordnung Käsiweiher ergänzt die bestehende Schutzverordnung "Natur- und Landschaftsschutzgebiet Eselschwanz / geschützte Kulturobjekte und Ortsbilder" der Gemeinde St. Margrethen (Ortsbildschutzgebiet).

Bestehender Fussweg

2

2 Jede Art von Tätigkeiten und Massnahmen, die eine Beeinträchtigung für den Weiher darstellen, sind untersagt; es sind dies im besonderen:

Zweck Die Schutzverordnung bezweckt: a) Die Erhaltung und Pflege der besonders wertvollen Lebensräum e bedrohter und seltener Tier- und Pflanzenarten samt ihren Lebensgrundlagen. b) Die Erhaltung der bestehenden Frei- und G rünflächen als orts- und land­ schaftsprägendes Gebiet. c) Die Erhaltung dieser Landschaft als Naherholungsgebiet.

Weiher

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden gemäss den Strafbestimmungen des Baugesetzes und der N aturschutzverordnunq ge­ ahndet.

1 Der W eiher ist in seiner schutzwürdigen Substanz als Lebensraum für bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten zu erhalten.

gemäss Art. 18 BauR

Art.

10 Ausnahmen

1 Gestaltungsbereich

Bestehendes Gebäude

G e w ä s s e ra b s ta n d

Art.

-

das Baden und Bootsfahren ( V o r b e h a lte n bleibt die Pflege des Schutzgebietes sowie der zur Parzelle Nr. 1582 gehörende Bereich)

-

wesentliche Veränderungen des W asserhaushaltes, der W asserflächen und des Ufers (Vorbehalten bleibt die Bewilligung wasserpolizeilich notwendiger Massnahmen im Zusam m enhang mit der Nutzung des G rundwassers für die öffentliche Wasserversorgung)

Art. 12

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch das Baudepartem ent des Kantons St. Gallen in Kraft.