Gestaltungsplan Höchster Strasse
Sondernutzungsplan · St. Gallen
Dokument
- Nummer
- 2020-0163
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- St. Gallen
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 04.04.2018
- Genehmigt
- 23.06.2020
- Publiziert
- 08.10.2012
- In Kraft seit
- 01.09.2020
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Text
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
Baudepartement, Amt für RaumentwicIdung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Stadtrat St. Gallen Poststrasse 28 9000 St. Gallen
23. Juni 2020
Geschäft Nr. 18-3900 Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: • Gestaltungsplan Höchster Strasse Ausgangslage Der Gestaltungsplan Höchster Strasse regelt die Erschliessung und Bebauung der Liegenschaft F1771. Er basiert auf einem städtebaulich vorzüglichen Konzept, das mit einem Projektwettbewerb evaluiert wurde. Dieses sieht eine Überbauung mit gestaffelten Reihenhäusern vor. Südöstlich verläuft der eingedolte Guggeienbach, der offengelegt wird. Das zugehörige Wasserbauprojekt wurde ebenfalls vom Baudepartement genehmigt und liegt bei. Der Stadtrat leitete das Verfahren mit Beschluss vom 27. September 2012 ein. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 8. Oktober bis 7. November 2012. Der Stadtrat erliess den Gestaltungsplan am 4. April 2018 und wies die eingegangenen Einsprachen ab. Das Baudepartement wies einen Rekurs mit Entscheid Nr. 17/2020 vom 10. März 2020 ab. Die dazu erhobene Beschwerde wurde zurückgezogen und vom Verwaltungsgericht mit Beschluss B 2020/68 am 27. Mai 2020 abgeschrieben.
Erwägungen Aus der Genehmigungsprüfung ergeben sich folgende Erwägungen: a) Für den offengelegten Guggeienbach wird der Gewässerraum nach Art. 41a der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201; abgekürzt GSchV) grundeigentümerverbindlich festgelegt (siehe Legendeneinträge 'Bereich Offenlegung Guggeienbach' sowie 'Gewässerraum nach Art. 41a GSchV'). Für den nachfolgenden, nicht offenzulegenden Abschnitt
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bis zum Guggeienweg wird mit den Festlegungen 'Area!interne Erschliessungsfläche' und 'Zu- und Wegfahrt Sammelgarage' formell nach Art. 41a Abs. 5 Bst. b GSchV auf die Gewässerraumfestlegung verzichtet. b) Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.
Dispositiv In Anwendung von Art. 174 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG), Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41; abgekürzt ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der Gestaltungsplan Höchster Strasse wird im Sinne der aufgeführten Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 1100.--. 3. Die Gesamtgebühr für beide Verfügungen beträgt Fr. 1`900.--. (Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Fr. 1`100.--, Amt für Wasser und Energie Fr. 800.--)
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 174 PBG, Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
Ralph Etter
Beilagen — Genehmigter Gestaltungsplan — Genehmigung des Wasserbauprojektes 'Verlegung und Offenlegung Guggeienbach' vom 23. Juni 2020 des Amtes für Wasser und Energie
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— Einzahlungsschein Kopie — Rechtsabteilung (einschliesslich Erlass) — Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (einschliesslich Erlass) — Amt für Wasser und Energie — Amt für Umwelt, Recht und UVP
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Plan
Stadt St.Gallen
Festlegungen
Geltungsbereich
Art.l
Zu- und Wegfahrt Sammelgarage
Art. 3 Arealinterne Erschliessungsfläche
Art. 4 Richtungspunkt Fusswegverbindung
Art. 4 Notzufahrt
Art. 5 Autoabstellplatz Besucher
Art. 6 Zweiradabstellplatz
Art. 7 Umgrenzung Bebauungsreihe
Art. 8
Höhenkote Bebauungsreihe in m ü. M.
Art. 8 Grundfläche Hauptbaute (max. 2 Vollgeschosse VG)
Art. 8
Höhenkote maximale Gebäudehöhe in m ü. M.
Art. 8 Grundfläche 3. Vollgeschoss (max. 3 Vollgeschosse)
Art. 8 Grundfläche Nebenbaute (max. 1 Vollgeschoss)
Art. 9 Grundfläche Privat
6 weitere Artikel
Art. 10 Spielwiese
Art. 13 Bereich Offenlegung Guggeienbach
Art. 14 Einzelbaum
Art. 15 Kinderspielplatz
Art. 16 Sammelstelle Haushaltabfall
Art. 18 O)
Oì
3
besV
Gestaltungsplan Höchster Strasse Mst. 1:500
gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Verfahrenseinleitung Stadtrat
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Am: 27. September 2012
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Der Stadtpräsident /
1 CH 683.00 Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Öffentliche Auflage Vom: 8. Oktober 2012 Bis: 7. November 2012
Erlass Stadtrat Am: 4. April 2018
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Der Stadtpräsident
/
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/
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Baulinie für Bauten und Anlagen Hauszugang
Genehmigung Baudepartement
Am: 2 3. JÜHI 2020
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation
Hinweise
Sichtfeld nach VSS Norm SN 640 273a +41 71 222 43 43
Gewässer eingedolt (gemäss Gewässerplan Geoportal)
Gewässerraum nach Art. 41a GSchV UJ
April 2018
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Stadtplanungsamt ©
Strittmatter Partner AG, Raumplanung und Entwicklung, Vadianstrasse 37, 9001 St.Gallen
Höhenfixpunkt (gemäss Geoportal)
besondere Vorschriften
Stadt St. Gallen
Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Höchster Strasse gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Verfahrenseinleitung Stadtrat Am: 27. September 2012
Der Stadtp sident
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber Öffentliche Auflage Vom: 8. Oktober 2012 Bis: 7. November 2012
Erlass Stadtrat Am: 4. April 2018
Der Stadtpräsi ent
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Genehmigung Baudepartement Am:
2 3. JUN! 2020
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation
Strittmatter Partner AG, Raumplanung und Entwicklung, Vadianstrasse 37, 9001 St. Gallen
+41 71 222 43 43
Stadtplanungsamt April 2018
A. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für das im Plan durch den Geltungsbereich begrenzte Gebiet. Sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St.Gallen (BO). 1
2 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan 1:500, den besonderen Vorschriften (besV) sowie den Beilageplänen.
Die in der Legende des Gestaltungsplans als Festlegungen bezeichneten Planelemente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend. 3
Art. 2 Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt die Sicherung einer städtebaulich und architektonisch vorzüglichen Überbauung, die sich in den spezifischen Quartiercharakter und in den Übergang zur Landschaft einordnet sowie die Sicherstellung des Bereichs zur Offenlegung des Guggeienbachs.
B. Erschliessung
Art. 3 Sammelgarage
1 Die unterirdische Sammelgarage ist innerhalb der Umgrenzung Bebauungsreihe und der arealinternen Erschliessungsfläche zu erstellen. 2 Die Zu- und Wegfahrt zur unterirdischen Sammelgarage hat über die bezeichnete Fläche zu erfolgen. 3 Die Zu- und Wegfahrt ist durch bauliche Massnahmen vor Hochwasser zu schützen. Massnahmen sind im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen.
Art. 4 Arealinterne Erschliessung
Die arealinterne Erschliessungsfläche dient der internen Erschliessung für den Langsamverkehr sowie als Spielfläche für Kinder. Sie ist mit einer gut befahrbaren und sickerfähigen Oberfläche zu gestalten. 1
2 Die arealinterne Erschliessungsfläche ist offen und als zusammenhängender Freiraum zu gestalten. Einfriedungen und Lebhäge sind nicht zulässig. 3 Zwischen den Richtungspunkten Fusswegverbindung ist eine Fusswegverbindung zu erstellen.
Art. 5 Notzufahrt
Notzufahrten sind für Rettungsfahrzeuge dauerhaft freizuhalten.
Art. 6 Autoabstellplätze
1 Die Autoabstellplätze für Bewohner sind in einer unterirdischen Sammelgarage zu erstellen. Die Anzahl der Autoabstellplätze wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. In der Nähe jedes Liftzuganges ist mindestens ein Behindertenparkplatz auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.
An den bezeichneten Stellen sind Autoabstellplatzgruppen für Besucherinnen und Besucher in Querrichtung zur Höchster Strasse zu erstellen. Mindestens einer dieser Autoabstellplätze ist als Behindertenparkplatz zu dimensionieren und zu bezeichnen. Die genaue Anzahl und Anordnung wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. 2
Art. 7 Zweiradabstellplätze
1 Die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze für Zweiradfahrzeuge ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen. 2
Zweiradabstellplätze sind nahe an den Hauszugängen anzuordnen.
3 An den bezeichneten Stellen sind nicht witterungsgeschützte Zweiradabstellplätze zu erstellen.
C. Bebauung
Art. 8 Grundfläche Hauptbaute
1 Der Fussboden Oberkante Erdgeschoss ist bei jeder Bebauungsreihe horizontal gemäss den zugehörigen Höhenkoten anzulegen. Die Umgrenzung der Bebauungsreihe ist abgesehen von den Hauszugängen und den kleinen An- oder Nebenbauten mit einer Mauer zu umfassen, deren Höhe maximal 0.65 m ab der Höhenkote Bebauungsreihe beträgt. 2 Die Grundfläche Hauptbaute legt die maximal zulässige horizontale Ausdehnung für die Hauptbaute fest. Die Fassaden sind bis an die Umgrenzung der Grundfläche zu bauen. Abweichungen nach innen sind bis 0.5 m und über alle Geschosse zulässig. Es sind 2 Vollgeschosse ohne Dachgeschoss zulässig, die maximale Gebäudehöhe (inkl. Brüstung) richtet sich nach der bezeichneten Höhenkote. 3 Im Bereich Grundfläche 3. Vollgeschoss sind drei Vollgeschosse ohne Dachgeschoss zulässig, die maximale Gebäudehöhe (inkl. Brüstung) richtet sich nach der bezeichneten Höhenkote.
Vorbauten und Erker gemäss Art. 29 BO sind nicht zulässig.
Art. 9 Grundfläche Nebenbauten
An den als Grundfläche Nebenbaute bezeichneten Orten sind kleine An- oder Nebenbauten zulässig. Die Fläche aller dieser kleinen An- oder Nebenbauten darf 90 % der gesamten Grundfläche Nebenbaute nicht übersteigen. Die maximale Gebäudehöhe beträgt 2.50 m, gemessen ab der Höhenkote Bebauungsreihe. Die Ausdehnung und die genaue Lage der kleinen An- oder Nebenbauten haben Rücksicht auf die genügende Belichtung der angrenzenden Grünflächen und Hauptbauten zu nehmen.
Art. 10 Grundfläche Privat
Die Grundfläche Privat ist als bepflanzte Grünflächen zu gestalten. Zulässig sind zudem ebenerdige Sitzplätze mit temporärem Sonnenschutz. Nicht zulässig sind insbesondere Wintergärten, Pergolen und feste Wände.
D. Gestaltung
Art. 11 Architektonische Gestaltung
Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten und zu unterhalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formsprache, Fassadengestaltung, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit gewahrt bleibt und eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielt wird. 1
2
Das Architektur- und Freiraumkonzept werden über die Beilagepläne nachgewiesen.
3 Die Fassaden der Bauten sind in weiss geschlämmtem Backstein auszuführen. Im Baubewilligungsverfahren ist ein detailliertes Material- und Farbkonzept einzureichen.
Art. 12 1
Dachgestaltung
Die Bauten sind mit Flachdächern auszuführen.
2 Flachdächer sind von Bauten und Anlagen vorwiegend frei zu halten, als Retentionsflächen zu gestalten und extensiv zu begrünen. Die Detailgestaltung ist im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen. 3 Anlagen zur solaren Energienutzung sind nur auf den Dächern der Grundflächen 3. Vollgeschoss zulässig.
E. Umgebung
7 weitere Artikel
Art. 13 Umgebungsgestaltung
Die Grünflächen sowie der Bereich Offenlegung Guggeienbach innerhalb Bauzone sind extensiv und naturnah auszubilden und zu unterhalten.
1
2 Im östlichen Übergangsbereich der Parzelle F1771 zur Parzelle Nr. F5468 ist das Terrain so zu gestalten, dass ein sanft abfallender Übergang erreicht wird. Dabei ist das Bauprojekt "Höchster Strasse" mit dem Wasserbauprojekt "Guggeienbach" zu koordinieren. 3 Die Spielwiesen sind von Bauten, Anlagen sowie Busch- und Baumpflanzungen freizuhalten. Ausgenommen sind vereinzelte Sitzgelegenheiten, Kinderspielplätze und deren Beschattungselemente.
Im Baubewilligungsverfahren ist ein detaillierter Umgebungsplan einzureichen, der Angaben zur Höhenentwicklung des Geländes, zu den Kinderspielplätzen, zu den Pflanzenarten, deren Lage sowie zur Oberflächen- und / oder Belagsmaterialisierung macht.
4
5 Im Weiteren ist ein Pflegeplan einzureichen, welcher Aussagen zur Pflegeart und -intensität macht.
Art. 14 Offenlegung Guggeienbach
Im Bereich Offenlegung Guggeienbach sind keine Bauten und Anlagen zulässig. Terrainveränderungen sind zulässig, wenn sie der Bachöffnung dienen. 1
2 Als bachbegleitende Vegetation sind vereinzelte standorttypische Bestockungen oder Pflanzengruppen zu pflanzen. 3 Die Zugänglichkeit für Unterhaltsarbeiten am Guggeienbach inklusive Überfahrmöglichkeit ist ab der Grünzone sicherzustellen.
Art. 15 Einzelbaum
An den bezeichneten Stellen sind einheimische Hochstammlaubbäume (wie z. B. Walnuss, Wasserbirne) einzeln oder in kleinen Gruppen zu pflanzen.
Art. 16 Kinderspielplatz
An den bezeichneten Stellen ist je ein hindernisfrei zugänglicher Kinderspielplatz zu erstellen. 2 Die Gestaltung und Ausstattung der Spielplätze richtet sich nach "Spielplätze — Richtlinien und Empfehlungen zur Gestaltung, Baudepartement des Kantons St.Gallen, 1986".
F. Weitere Bestimmungen
Art. 17 Energie
1 Im Baubewilligungsverfahren ist zusätzlich zum Energienachweis das zugrunde liegende Energiekonzept einzureichen, in welchem die Energieversorgung und -nutzung festgelegt wird. 2 Die gewichtete Energiekennzahl gemäss Norm SIA 380/1 darf höchstens dem aktuellen Maximalwert des Minergie-Standards entsprechen.
Art. 18 Sammelstelle Haushaltabfall
Am bezeichneten Ort ist eine Sammelstelle für Haushaltabfall im Unterflursystem zu erstellen.
Art. 19 Retention
1
Im Baubewilligungsverfahren ist ein Entwässerungsplan einzureichen.
2 Der zulässige Abflusskoeffizient beträgt maximal 0.2. Die zulässige Abflussmenge beträgt maximal 48 Vs.
Einverständniserklärung Die Grundeigentümerin des Grundstücks F1771 erklärt sich mit dem Gestaltungsplan Höchster Strasse einverstanden: Grundeigentümerin Grundstück F1771: Politische Gemeinde St.Gallen Liegenschaftenamt, Neugasse 3, 9004 St.Gallen
Unterschrif •
Weitere Dokumente
Kanton St.Gallen Baudepartement Amt für Wasser und Energie
Baudepartement, Amt für Wasser und Energle. Lämntsbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Stadt St.Gallen Amt für Baubewilligungen Neugasse 3 9000 St.Gallen
Hubert Rusch Juristischer Mitarbeiter Baudepartement Rechtsdienst AFU Lämmlisbrunnenstrasse 54 9001 St.Gallen T 058 229 30 66 [email protected]
(Geht an AREG-OP zur koordinierten Eröffnung mit Gestaltungsplan 18-3900)
St.Gallen, 23. Juni 2020
Genehmigung Gemeinde:
St.Gallen
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Gesuchs-Nr.:
18-4011
Gesuchsteller(in):
Stadt St.Gallen, Amt für Baubewilligungen, Neugasse 3, 9000 St.Gallen
Vorhaben:
Verlegung und Offenlegung Guggeienbach
Schwerpunktkoordinaten:
2'748'496 / 1'257'026
Routennummer / Kilometrierung:
22789 / km 0.560 bis km 0.750
Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 ersucht die Stadt St.Gallen um eine Genehmigung nach Art. 32 Abs. 1 des Wasserbaugesetzes (sGS 734.1; abgekürzt WBG) für das oben genannte Vorhaben. Gemäss Mitteilung der Stadt St.Gallen wurde das Vorhaben koordiniert mit dem dazugehörigen Gestaltungsplan vom 8. Oktober bis 7. November 2012 öffentlich aufgelegt. Nachdem das letzte hängige Rechtsmittel vor Verwaltungsgericht zurückgezogen wurde, kann das Vorhaben nun genehmigt werden. B.Im Zusammenhang mit der Wohnüberbauung Höchsterstrasse und dem Gestaltungsplan Höchsterstrasse soll der heute eingedolte Guggeienbach im Bereich des Grundstückes F1771 geöffnet, zum Siedlungsrand verlegt und im Charakter eines natürlichen Wiesenbachs gestaltet werden. Kurz vor der Höchster Strasse soll ein offenes Retentionsbecken erstellt werden.
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411,
C. Nachdem im Jahr 2012 eine Vorprüfung des Gewässerprojekts durchgeführt worden war, wurden die Gesuchsunterlagen dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei, dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, und innerhalb des Amtes für Wasser und Energie den Abteilungen Wasserbau und Naturgefahren zur Stellungnahme zugestellt. Die von den Ämtern und Abteilungen verlangten Auflagen und Bedingungen wurden in diese Verfügung integriert. Erwägungen zur Genehmigung 1.Wasserbauliche Aspekte Der Guggeienbach ist heute im betroffenen Bereich durchgehend eingedolt. Er soll im Projektperimeter geöffnet, zum Siedlungsrand verlegt, als naturnaher Wiesenbach gestaltet und ökologisch aufgewertet werden. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung des Vorhabens sind gemäss Art. 15 Abs. 2 WBG somit gegeben. Der Unterlauf des Guggeinbachs ist heute wesentlich zu klein dimensioniert. Die Probleme sind erkannt und ein entsprechendes Projekt ist bereits in Arbeit. Nebst einem Ausbau auf der bestehenden Linienführung wird als Variante eine Teilumlegung mit Ableitung in den Tobelbach geprüft. Mit den vorgesehenen Massnahmen im Bereich der Parzelle F 1771 kann nach wie vor ein Ausbau des Unterlaufs im Bereich der bestehenden Linienführung oder ein Ausbau mit Ableitung in den Tobelbach erfolgen. Dem Vorhaben kann aus wasserbaulicher Sicht grundsätzlich zugestimmt werden. 2. Aspekte aus Sicht Naturgefahren Aus Sicht Naturgefahren wird das vorliegende Projekt begrüsst. Die gewählte Wassermengen HC)100 wurden mit dem Projekt Naturgefahren verglichen. Es kann festgehalten werden, dass bei einer zukünftigen Nachführung keine höheren Werte verwendet werden. Die Auswirkung der Massnahme auf die Gefahrenkarte wird aufgrund der neuen Linienführung vorhanden sein. Aus Kostengründen wird aber die Gefahrenkarte erst nach Ausführung des unterliegenden Bereichs nachgeführt. 3.Fischereirechtliche Aspekte Dem Vorhaben kann aus fischereilicher Sicht grundsätzlich zugestimmt werden. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei erteilt für das oben erwähnte Vorhaben die Bewilligung nach Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei (SR 923.0) und nach Art. 7 des Gesetzes über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) vom 10. Juni 2008 (sGS 854.1) in Verbindung mit Art. 2 der Fischereiverordnung (sGS 854.11) gemäss den untenstehenden Auflagen. 2/5
4. Zusammenfassung Aufgrund der obigen Ausführungen kann die Genehmigung unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Verfügung Das Baudepartement erteilt für das oben erwähnte Vorhaben in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 WBG in Verbindung mit Anhang *„Baudepartement" der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Art. 37 und 38 Gewässerschutzgesetz (SR 814.20) die Genehmigung gemäss folgenden Bestimmungen: Allgemeines 1. Als Unterlagen für die vorliegende Genehmigung sind massgebend: Projekt der Grünenfelder + Lorenz AG, St.Gallen, umfassend: .Technischer Bericht (Projekt Nr. 6351A) vom 12. September 2012, .Kostenvoranschlag (Projekt Nr. 6351A) vom 12. September 2012, .Situation 1:500 (Projekt Nr. 6351A, Plan Nr. 01) vom 12. September 2012, .Längenprofile 1:500/50 (Projekt Nr. 6351A, Plan Nr. 02) vom 12. September 2012, .Querprofile 1:100 (Projekt Nr. 6351A, Plan Nr. 03) vom 12. September 2012. 2. Der Kanton haftet nicht für Schäden, die durch den Bau oder Bestand der Anlage entstehen. 3. Die Genehmigung kann jederzeit ohne Entschädigungspflicht eingeschränkt oder widerrufen werden, wenn: a) b)
die massgebenden Bestimmungen nicht eingehalten werden; überwiegende öffentliche Interessen es erfordern.
4. Sollten wichtige öffentliche Interessen eine Anpassung der Anlage erfordern, so können die nötigen baulichen Massnahmen unbeachtlich dieser Genehmigung verlangt werden, und zwar ohne Anspruch auf Entschädigung. Wasserbauliche Auflagen (Sachbearbeiter: Marco Steiner, Tel. 058 229 21 08) 1. Zur Festlegung der Bachgestaltung ist frühzeitig mit der Abteilung Wasserbau ein Termin zu vereinbaren. 2. Baubeginn und -ende sind dem Amt für Wasser und Energie, Abteilung Wasserbau, anzuzeigen. Allfällige bauliche Änderungen sind vor der Ausführung zu melden. 3. Während der Bauausführung ist der Bereich des Gewässers stets soweit freizuhalten, dass der Hochwasserabfluss gewährleistet bleibt. 3/5
Fischereirechtliche Bewilligung mit Auflagen (Sachbearbeiter: Jan Schick, Tel. 058 229 21 93) 1. Die Arbeiten sind bei Niederwasser durchzuführen; Trübungen sind soweit möglich zu vermeiden. Grundsätzlich ist bei allen Arbeiten im Gewässer eine Wasserhaltung einzurichten, damit untenliegende Gewässerareale während dem Eingriff genügend benetzt sind. Muss aus bautechnischen Gründen auf eine Wasserhaltung verzichtet werden, ist der Arbeitsablauf vor Beginn der Arbeiten mit dem zuständigen Fischereiaufseher abzusprechen. Es darf kein Betonwasser in das Gewässer gelangen. 2. Während der Laichzeit und der Entwicklungszeit der abgelegten Eier im Einzugsgebiet der Bachforellen vom 1. November bis 1. April dürfen weder Arbeiten im Wasser selbst noch solche, die Beeinträchtigungen des Wassers (durch Einleiten von Schwebstoffen, Baustellenentwässerungen usw.) bewirken könnten, ausgeführt werden. Ebenso ist das Befahren des Gewässers nicht gestattet. 3. Die Fugen allenfalls einzubetonierender Steine müssen mindestens auf halbe Steintiefe frei von Beton bleiben. Die Steinsätze sind mit ungleichgrossen Steinen unregelmässig zu gestalten. Die Böschungsneigungen (inkl. Steinsatz) dürfen nicht steiler als im Verhältnis 2:3 angelegt werden. Die Ufersteine sind wo möglich mit Erdmaterial zu überdecken und zu bepflanzen. 4. Die Ufer- und Böschungsbereiche sind gruppenweise und beidseitig mit geeigneten, heimischen Baum- und Strauchgesellschaften zu bestocken. Es sind auch schattenspendende Elemente im Hochwasserprofil vorzusehen. Dies, um die wichtige Beschattung der kälteliebenden Arten im Gewässersystem sicherzustellen. Dabei sind die Pflanzen mit geeigneten Massnahmen (Pfahl) zu schützen. 5. Die Arbeiten sind vom Bewilligungsnehmer zu überwachen. Für Schäden aller Art, die auf die Arbeiten zurückzuführen sind, haftet der Bewilligungsnehmer. 6. Dem zuständigen, kantonalen Fischereiaufseher (siehe Verteiler) ist mindestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn Mitteilung zu machen. Der Fischereiaufseher ist befugt, Massnahmen (insbesondere Abfischarbeiten) zum Schutz der Fische und der anderen Wassertiere anzuordnen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bewilligungsnehmers. 7. Bauarbeiten im Gewässerbereich sind zügig voranzutreiben und dürfen ohne Not (z.B. Hochwasser) nicht unterbrochen werden. Bei Unterbrüchen von mehr als 21 Tagen ist vor Beginn der Arbeiten wieder der Fischereiaufseher zu verständigen.
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41.
Gebühren
In Anwendung von Art. 94 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), der Verwaltungsgebührenverordnung (sGS 821.1) sowie von Nr. 10.01, 26.08 und 26.17 des Gebührentarifs über die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) wird die Genehmigungsgebühr auf Fr. 800.— (Anteil ANJF: Fr. 150. —; Anteil AWE -Wasserbau: Fr. 450. —; Anteil AWE-Koordination: Fr. 200. — ) festgesetzt. Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann nach Art. 59bis VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Freundliche Grüsse FÜ
BAUDEPARTEMENT
Michael ugs Leiter Amt fü/r,
asser und Energie
Beilagen: — genehmigter Situationsplan 1:500 "Guggeienbach" vom 12. September 2012 — wasserbauliche Stellungnahme vom 16. August 2018 — fischereirechtliche Bewilligung vom 16. August 2018 — nicht mehr benötigte Gesuchsunterlagen zurück
Kopie an: — Kantonale Fischereiaufsicht: Marcel Zottele, Obere Böschachstrasse 3, 9444 Diepoldsau (Tel. 058 229 00 49) — Amt für Natur, Jagd und Fischerei — Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Ortsplanung — Amt für Wasser und Energie .Wasserbau .Naturgefahren
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Kanton St.Gallen Baudepartement Amt für Wasser und Energie
Baudepartement, Amt für Wasser and Energie, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
Amt für Wasser und Energie Gesuchskoordination lic.iur. H. Rusch
Marco Steiner Projektleiter Baudepartement Amt für Wasser und Energie Lämmlisbrunnenstrasse 54 9001 St.Gallen T 058 229 21 08 [email protected] www.tiefbau.sg.ch SMa
St.Gallen, 16. August 2018
Wasserbauliche Stellungnahme Gemeinde:
St.Gallen
Gesuchs-Nr.:
18-4011
Gesuchsteller(in):
Stadt St.Gallen, Amt für Baubewilligungen , Neugasse 3, 9000 St.Gallen
Vorhaben:
Verlegung und Offenlegung Guggeienbach
Verfahrensstand:
Genehmigung
Wasserbaulich relevante Massnahmen:
Verlegung und Offenlegung Guggeienbach
Standort(e):
Guggeien
Schwerpunktkoordinaten:
2'748'496 / 1'257026
Routennummer/ Kilometrierung:
22789 / km 0.560 bis km 0.750
Sachverhalt Im Zusammenhang mit der Wohnüberbauung Höchsterstrasse und dem Gestaltungsplan Höchsterstrasse soll der heute eingedolte Guggeienbach im Bereich des Grundstückes F1771 geöffnet, zum Siedlungsrand verlegt, und im Charakter eines natürlichen Wiesenbachs gestaltet werden. Kurz vor der Höchster Strasse soll ein offenes Retentionsbecken erstellt werden. Als Unterlagen für die vorliegende wasserbauliche Stellungnahme sind massgebend: — Projekt der Grünenfelder + Lorenz AG, St.Gallen, umfassend: . Technischer Bericht (Projekt Nr. 6351A) vom 12. September 2012, . Kostenvoranschlag (Projekt Nr. 6351A) vom 12. September 2012,
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Situation 1:500 (Projekt Nr. 6351A, Plan Nr. 01) vom 12. September 2012, Längenprofile 1:500/50 (Projekt Nr. 6351A, Plan Nr. 02) vom 12. September 2012, Querprofile 1:100 (Projekt Nr. 6351A, Plan Nr. 03) vom 12. September 2012.
Erwägungen zum Genehmigungsprojekt Der Guggeienbach ist heute im betroffenen Bereich durchgehend eingedolt. Er soll im Projektperimeter geöffnet, zum Siedlungsrand verlegt, als naturnaher Wiesenbach gestaltet und ökologisch aufgewertet werden. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung des Vorhabens sind gemäss Art. 15 Abs. 2 WBG somit gegeben. Der Unterlauf des Guggeinbachs ist heute wesentlich zu klein dimensioniert. Die Probleme sind erkannt und ein entsprechendes Projekt ist bereits in Arbeit. Nebst einem Ausbau auf der bestehenden Linienführung wird als Variante eine Teilumlegung mit Ableitung in den Tobelbach geprüft. Mit den vorgesehenen Massnahmen im Bereich der Parzelle F 1771 kann nach wie vor ein Ausbau des Unterlaufs im Bereich der bestehenden Linienführung oder ein Ausbau mit Ableitung in den Tobelbach erfolgen. Dem Vorhaben kann aus wasserbaulicher Sicht grundsätzlich zugestimmt werden. Antrag auf Aufnahme in die Plangenehmigung Wir beantragen folgende Auflagen in die Plangenehmigung aufzunehmen: 1. Zur Festlegung der Bachgestaltung ist frühzeitig mit der Abteilung Wasserbau ein Termin zu vereinbaren. 2. Baubeginn und -ende sind dem Amt für Wasser und Energie, Abteilung Wasserbau, anzuzeigen. Allfällige bauliche Änderungen sind vor der Ausführung zu melden. 3. Während der Bauausführung ist der Bereich des Gewässers stets soweit freizuhalten, dass der Hochwasserabfluss gewährleistet bleibt. 4. Der Kanton haftet nicht für Schäden, die durch den Bau oder Bestand der Anlage entstehen. 5. Die Genehmigung kann jederzeit ohne Entschädigungspflicht eingeschränkt oder widerrufen werden, wenn: a) die massgebenden Bestimmungen nicht eingehalten werden; b) überwiegende öffentliche Interessen es erfordern.
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6. Sollten wichtige öffentliche Interessen eine Anpassung der Anlage erfordern, so können die nötigen baulichen Massnahmen - unbeachtlich dieser Genehmigung - verlangt werden, und zwar ohne Anspruch auf Entschädigung. Gebühr Fr. 450.--
Für das Amt für Wasser und Energie Abteilung Wasserbau
Der Leiter Heinz Meier
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Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement Amt für Natur, Jagd und Fischerei
Arnt für Natur, Jagd und Fischerei, Davidstrasse 36, 9001 St.Gallen
BD-TBA-RD Rusch Hubert
Jan Schick Fachmitarbeiter Fischerei Amt für Natur, Jagd und Fischerei Davidstrasse 35 9001 St.Gallen T058 229 21 93 [email protected] www.anjf.sg.ch JaS
St.Gallen, 16. August 2018
Fischereirechtliche Bewilligung Gemeinde:
St.Gallen
Gesuchs-Nr. Kanton Gesuchs-Nr. Gemeinde
18-4011
Bauherrschaft:
Stadt St.Gallen, Amt für Baubewilligungen, Neugasse 3, 9000 St.Gallen
Vorhaben:
Verlegung und Offenlegung Guggeienbach; Genehmigung
Standort:
Guggeien
Fischereirechtlich relevante Massnahmen:
Teiloffenlegung
Gewässer:
Guggeienbach
Schwerpunktkoordinaten:
2'748'496 / 1'257'026
Sachverhalt Im Kontext mit der Wohnüberbauung Höchster Strasse und dem Gestaltungsplan soll der heute eingedolte Guggeienbach im Bereich des Grundstückes F1771 offen geführt und im Charakter eines natürlichen Wiesenbachs gestaltet werden. Kurz vor der Höchster Strasse ist ein offenes Retentionsbecken vorgesehen. Bewilligung Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF) erteilt für das oben erwähnte Vorhaben die Bewilligung nach Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei (SR 923.0; abgekürzt: BGF) und nach Art. 7 des Gesetzes über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) vom 10. Juni 2008 (sGS 854.1; abgekürzt FiG) in Verbindung mit Art. 2 der Fischereiverordnung (sGS 854.11) gemäss folgenden Bestimmungen:
18-4011 St.Gallen,Guggeienbach, Teiloffenlegung 2018.08.16
1.
Die Arbeiten sind bei Niederwasser durchzuführen; Trübungen sind soweit möglich zu vermeiden. Grundsätzlich ist bei allen Arbeiten im Gewässer eine Wasserhaltung einzurichten, damit untenliegende Gewässerareale während dem Eingriff genügend benetzt sind. Muss aus bautechnischen Gründen auf eine Wasserhaltung verzichtet werden, ist der Arbeitsablauf vor Beginn der Arbeiten mit dem zuständigen Fischereiaufseher abzusprechen. Es darf kein Betonwasser in das Gewässer gelangen.
2.
Während der Laichzeit und der Entwicklungszeit der abgelegten Eier im Einzugsgebiet der Bachforellen vom 1. November bis 1. April dürfen weder Arbeiten im Wasser selbst noch solche, die Beeinträchtigungen des Wassers (durch Einleiten von Schwebstoffen, Baustellenentwässerungen usw.) bewirken könnten, ausgeführt werden. Ebenso ist das Befahren des Gewässers nicht gestattet.
3.
Die Fugen allenfalls einzubetonierender Steine müssen mindestens auf halbe Steintiefe frei von Beton bleiben. Die Steinsätze sind mit ungleichgrossen Steinen unregelmässig zu gestalten. Die Böschungsneigungen (inkl. Steinsatz) dürfen nicht steiler als im Verhältnis 2:3 angelegt werden. Die Ufersteine sind wo möglich mit Erdmateriäl zu überdecken und zu bepflanzen.
4.
Die Ufer- und Böschungsbereiche sind gruppenweise und beidseitig mit geeigneten, heimischen Baum- und Strauchgesellschaften zu bestocken. Es sind auch schattenspendende Elemente im Hochwasserprofil vorzusehen. Dies, um die wichtige Beschattung der kälteliebenden Arten im Gewässersystem sicherzustellen. Dabei sind die Pflanzen mit geeigneten Massnahmen (Pfahl) zu schützen.
5.
Die Arbeiten sind vom Bewilligungsnehmer zu überwachen. Für Schäden aller Art, die auf die Arbeiten zurückzuführen sind, haftet der Bewilligungsnehmer.
6.
Dem zuständigen, kantonalen Fischereiaufseher (siehe Verteiler) ist mindestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn Mitteilung zu machen. Der Fischereiaufseher ist befugt, Massnahmen (insbesondere Abfischarbeiten) zum Schutz der Fische und der anderen Wassertiere anzuordnen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bewilligungsnehmers.
7.
Bauarbeiten im Gewässerbereich sind zügig voranzutreiben und dürfen ohne Not (z. B. Hochwasser) nicht unterbrochen werden. Bei Unterbrüchen von mehr als 21 Tagen ist vor Beginn der Arbeiten wieder der Fischereiaufseher zu verständigen.
8.
Die Bewilligung kann vom Amt für Natur, Jagd und Fischerei jederzeit ohne Entschädigungspflicht eingeschränkt oder widerrufen werden, wenn: a) b)
9.
die massgebenden Bestimmungen und Auflagen nicht eingehalten werden; überwiegende öffentliche Interessen es erfordern.
Wird vor dem 31. Dezember 2020 nicht mit dem Bau der Anlage begonnen, so erlischt die Bewilligung.
18-4011 St.Gallen.Guggeienbach, Teiloffentegung 2018.08.16
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Gebühren: Die Bewilligungsgebühr wird in Anwendung von Art. 94 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1), der Verwaltungsgebührenverordnung (sGS 821.1) sowie gemäss Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) auf Fr. 150.00 festgesetzt.
Freundliche Grüsse
Dominik Thiel Amtsleiter Rechtsmittel: Diese Bewilligung kann nach Art. 132 Abs. 3 Bst. a des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) zusammen mit dem Gesamtentscheid innert vierzehn Tagen seit Zustellung mit Rekurs beim Baudepartement angefochten werden. Der Rekurs ist schriftlich einzureichen und zu unterzeichnen. Er muss einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung enthalten (Art. 48 Abs. 1 VRP). Dem Rekurs sind der angefochtene Gesamtentscheid und allfällige Beweismittel beizulegen (Art. 50 Abs. 1 VRP). Mitteilung an: - Kantonale Fischereiaufsicht: Marcel Zottele, Obere Böschachstrasse 3, 9444 Diepoldsau (Tel. 058 229 00 49)
18-4011 St.Gallen,Guggeienbach, Teiloffenlegung 2018.08.16
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Rechtsgrundlagen
sGS 731.1 · PBG · Kanton
sGS 731.11 · PBV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund