Überbauungsplan Alte Gärtnerei

Sondernutzungsplan · Mels

Dokument

Nummer
2012-3862
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Mels
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
15.03.2011
Genehmigt
09.07.2012
Publiziert
29.03.2011
In Kraft seit
09.07.2012

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Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt fü r Raumentwicklung und Geoinfbrmation. Lämmllsbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Rathaus Postfach 102 8887 Meis

9. Juli 2012

Gemeinde Meis: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Überbauungsplan Alte Gärtnerei

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Das Areal der ehemaligen soll mit Mehrfamilienhäusern überbaut wer­ den. Da von den Regelbauvorschriften abgewichen werden soll, wurde ein Überbauungs­ plan ausgearbeitet. Der Perimeter beinhaltet die in der zweigeschossigen Wohnzone W2 gelegenen Parzellen Nrn. 1040, 1041, 1042, 1056 und 3685. Die Grundstücke umfassen gesamthaft eine Fläche von 7187 m2. Es sind fünf ringförmig angeordnete Baubereiche vorgesehen. Im Zentrum ist eine grössere zusammenhängende Freifläche geplant, auf welcher auch der Spielplatz angeordnet werden soll. Die Parkierung erfolgt vorwiegend unterirdisch. Gegenüber der im Baureglement (abgekürzt BauR) festgelegten Bauweise sind folgende Abweichungen vorgesehen: • Mehrausnützung von max. 20 % • Zusätzliches Vollgeschoss, Andere Definition Attikageschoss • Erhöhung max. Gebäudehöhe auf 12.35 m (8.00 m gemäss BauR) • Erhöhung max. Firsthöhe auf 12.35 m (11.00 m gemäss BauR) • Reduktion max. Gebäudelänge auf 18.00 m (24.00 m gemäss BauR) • Erhöhung kleiner Grenzabstand im Norden bei der Schulhausstrasse auf min. 5.02 m, im Osten bei der Kapellgasse auf min. 6.78 m und im Westen auf 6.30 m (4.00 m gemäss BauR bzw. 4.00 m Strassenabstand) • Erhöhung grosser Grenzabstand im Süden auf min. 9.61 m (8.00 m gemäss BauR). Gemäss Regelbauvorschriften könnte das Gebiet der alten mit zweige­ schossigen Bauten inkl. eines Attikageschosses überbaut werden. Der Erhöhung der ma­ ximalen Gebäude- und Firsthöhen infolge des zusätzlichen Vollgeschosses stehen eine Einschränkung der maximalen Gebäudelänge sowie die Erhöhung der Grenz- bzw. Stras-

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senabstände gegenüber. Aus ortsplanerischer Sicht ist der Überbauungsplan grundsätz­ lich geeignet, um eine gemäss Art. 27 BauG bessere Überbauung als nach zonengemässer Nutzung zu ermöglichen. Der Perimeter ist zweckmässig abgegrenzt. Die Interessen der Nachbarn werden mit dem Überbauungsplan gesamthaft nicht stärker beeinträchtigt. Der Überbauungsplan wurde am 17. Januar 2011 vorgeprüft. Zwischenzeitlich liegen die umfassenden Ergebnisse aus der Naturgefahrenanalyse vor. Laut der Naturgefahrenkarte ist im östlichen Bereich des vorliegenden Überbauungsplans eine Fläche mit geringer Gefährdung eingetragen (gelb, Hochwasser). Gemäss Rücksprache mit dem Projektleiter Naturgefahren beim kantonalen Tiefbauamt am 6. Juli 2012 sind im Baubewilligungsver­ fahren zusammen mit der Gebäudeversicherungsanstalt Objektschutzmassnahmen zu prüfen. Gestützt auf Art. 27 BauG darf durch einen Überbauungsplan unter bestimmten Bedin­ gungen eine Mehrausnützung gewährt werden. Gegenüber dem Vorprüfungsexemplar, bei welchem eine Mehrausnützung von max. 20 % in den Besonderen Vorschriften kor­ rekterweise als "Kann-Formulierung" aufgenommen war, ist dies laut Art. 4 der Besonde­ ren Bestimmungen nun eine "Ist-Formulierung". Über die konkrete Höhe der Mehrausnüt­ zung wird jedoch erst im Baubewilligungsverfahren abschliessend entschieden, so dass Art. 4 der Sonderbauvorschriften nach wie vor als "Kann-Formulierung" zu werten ist. Der gegen den Einspracheentscheid des Gemeinderates Meis vom 4. Juli 2011 einge­ gangene Rekurs wurde vom Baudepartement mit Entscheid Nr. 12/2012 vom 13. April 2012 abgewiesen. Der Rekurrent hat gegen diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben.

Die Prüfung ergibt: Der Erlass ist recht- und zweckmässig. Er kann genehmigt werden.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechts,-pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 9 00 .-.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden.

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Freundliche Crusse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteiluna Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Amt für Umwelt und Energie - UVP und Planbeurteilung Kantonspolizei - Verkehrspolizei Tiefbauamt - Rechtsdienst

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Plan

Untemurbehälter " M o lo k \

Überbauungsplan "alte Gärtnerei" Anschluss an öffentliches

Legende Festlegungen: •

Umgrenzung Plangebiet J

Baubereich für oberirdische Bauten

Anordnung Attikageschoss

Freihaltefläche A

Fläche B Fläche C für oberirdische Parkierung, Besucherparkplätze

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Anschlüssen öffentliches Wegenetz

Verkehrsfläche

Ein- und Ausfahrt Enstellhalle/Besucher PP

Richtungspunkt

Anschluss an öffentliches Wegenetz

Hinweise: Bestehende Bauten

Fläche für Anordnung Kinderspielplatz

__

I

Abtretung an Gemeinde Bereich Abfallentsorgung/ Standort Molok

Bereich Spielplatz/Spielwiese xNP

Niveaupunkt

besondere Vorschriften

Kanton St. Gallen Gemeinde Meis

ÜBERBAUUNGSPLAN ALTE GÄRTNEREI IVIst. 1:500

Vom Gemeinderat erlassen am:

1 5. MRZ. 2011

Der Gemeinderatsschreiber:

Der Gemeindepräsident:

1 Öffentlich aufgelegt vom:

2 9. MRZ. 2011

bis:

Vom Baudepartement des Kanton St. Gallen genehmigt am:

2 7. APR. 2011

- 9. JULI 2012

Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation AREG

Kanton St. Gallen Gemeinde Meis Überbauungsplan „alte Gärtnerei“

BESONDERE VORSCHRIFTEN

Art. 1 Geltungsbereich/ Verbindlichkeiten

1. Die besonderen Vorschriften gelten für das im Situationsplan umgrenzte Gebiet. 2. Alle in der Legende des Überbauungsplanes als „Festlegungen“ bezeichneten Planelemente sowie die „Besonderen Vorschriften“ sind verbindlich. 3. Alle übrigen Planelemente, sowie die Beilagen, sind richtungsweisend. 4. Soweit nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und das Baureglement (BauR) der Gemeinde Meis.

Art. 2 Zweck und Begründung

1. Der Überbauungsplan schafft die Grundlage für die Neugestaltung des Gebietes der aneinander liegenden Parzellen Nr. 1040, 1041, 1042, 1056 und 3685. 2. Er bezweckt die Verwirklichung einer sorgfältig gestalteten, neuzeitlichen Gesamtüberbauung, die dem Gebiet eine eigenständige, ortsbauliche Identität verleiht. 3. Der Überbauungsplan regelt die Erschliessung, die Bebauungsdichte, die Gebäudemasse, die Gebäudestellung sowie die Nutzung.

Art. 3 Erschliessung/ Parkieren

1. Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr hat ausschliesslich an den im Überbauungsplan bezeichneten Stellen zu erfolgen. Sie kann zudem vollständig über die Unterflurgarage geführt werden. 2. Das Parkieren hat hauptsächlich in der Tiefgarage zu erfolgen. 3. Die oberirdische Parkierungsfläche C, dient für Besucher- und Behindertenparkplätze. 4. Die Anzahl an Abstellplätzen für Motorfahrzeuge hat dem Art. 26 Abstellplätze (BauR) zu entsprechen.

Kanton St. Gallen Gemeinde Meis Überbauungsplan „alte Gärtnerei“

Art. 4 Nutzung

1. Für eine Gesamtüberbauung, die dem Art. 10 Mehrausnützung des Baureglements (BauR) und diesen Vorschriften entspricht, wird eine Mehrausnützung von max. 20% (AZ 0.6) gewährt.

Art. 5 Überbauung

Für die Überbauung gelten folgende Abweichungen gegenüber der Regelbauweise: 1. Für die Stellung und Ausrichtung der Bauten sind die im Plan eingezeichneten Baubereiche massgebend. 2. Das Überschreiten der max. Gebäudehöhe gem. Überbauungsplan ist nicht zulässig. Baubereiche und max. Gebäudehöhen können allenfalls unterschritten werden, wenn dadurch dass für die städtebauliche Qualität massgebende Verhältnis der Baukörper nach aussen und in sich zueinander gewahrt bleibt. 3. Die Baubereiche dienen der Realisierung von Mehrfamilienhäusern. 4. Im Baubereich für oberirdische Bauten sind Wohnbauten mit drei Vollgeschossen und einem Attikageschoss zulässig. Das Attikageschoss ist gem. Figur 1 und 2 an zwei Seiten zurück zu versetzten. An den anderen zwei Seiten darf das Attikageschoss inkl. Erschliessungskern (Treppenhaus/Lift) an die Fassadenflucht gesetzt werden. Dabei darf die Länge des Attikageschosses in der Fassadenflucht max. 1/3 der gesamten Fassadenlänge betragen. 5. Die Höhenstaffelung der Baubereiche orientiert sich an der Topographie des Plangebietes. Dadurch ergeben sich unterschiedliche max. Gebäudehöhen in den Baubereichen 1 bis 5, gemessen in m.ü.M. Die max. Gebäudehöhe für die Baubereiche 1-5 beträgt 12.35 m, gemessen vom Niveaupunkt des einzelnen Baubereiches. 6. Die Bauten sind mit einem Flachdach einzudecken und extensiv zu begrünen, soweit die Dachflächen nicht als Terrasse oder zur Gewinnung erneuerbarer Energien genutzt werden. 7. Die Freihaltefläche A dient neben den nachfolgend aufgeführten Bestimmungen, der Umgebungsgestaltung gem. Art.8. In der Freihaltefläche A sind die Anordnung der oberirdischen Fuss- und Veloerschliessung der Baubereiche sowie die Anordnung des Kinderspielplatzes zulässig. 4

Kanton St. Gallen Gemeinde Meis Überbauungsplan „alte Gärtnerei“

8. Die Fläche B dient neben den nachfolgend aufgeführten Bestimmungen, der Umgebungsgestaltung gem. Art.8. Unter der Fläche B ist eine überdeckte Tiefgarage zulässig. Diese ist zu begrünen. Die Überdeckung neben den Verkehrs- und Spielflächen hat mindestens 30 cm zu betragen. 9. Für unterirdische Bauten (Einstellhalle) wird das Baugesetz angewendet. 10.Die Fläche C dient dem oberirdischen Parkieren (Besucherparkplätze). Die Fläche C darf auch zur Einhaltung der VSS-Normen genutzt werden. 11 .Abstellräume für Kinderwagen, Velos und Mofas können im Untergeschoss in der Nähe des Zugangs zur Tiefgarage angeordnet werden. Zusätzlich wird ein Raum pro Baubereich im Erdgeschoss beim Eingang bereitgestellt.

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