Teilzonenplan Weisstannen II - Genehmigung
Zonenplan · Mels
Dokument
- Nummer
- 2019-3812
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Mels
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt
- 21.08.2019
- In Kraft seit
- 21.08.2019
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Text
Kanton St.Gallen
Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
Baudepartement, Amt fùr Ramenlwicklung und Gæ¡nformation, Lämmlisbrunnenskasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Gemeinderat Mels
21. August 2019
Rathaus Postfach 102 BBBT Mels
Geschäft Nr. 19-5993 Gemeinde Mels: Genehmigung von Gemeindeerlassen
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des aufgehobenen Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (nGS B, 134; BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht:
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. Teilzonenplan Mels r Teilzonenplan Heiligkreuz ll ¡ Teilzonenplan Weisstannen ll o Teilzonenplan Schwendi o Teilrevision Baureglement
. Ergänzung Plan zur Schutzverordnung Mels . Ergänzung Plan zur Schutzverordnung Heiligkreuz ll . Ergänzung Plan zur Schutzverordnung Weisstannen . Ergänzung Plan zur Schutzverordnung GAP Valmjoos Die Genehmigungsprüfung ergibt:
Ausgangslag/Vorhaben Die Gemeinde Mels verfügt heute in Art. 9 des Baureglements (BauR) über eine Gestaltungsauflage, wonach sich Bauten in der Kernzone Mels sowie in den Kernzonen Dorf in Schwendi und Weisstannen bezüglich Stellung, Gebäudehöhe, Gebäudelänge, Traufhöhe, Firsthöhe, Geschosszahl, Dachform, Dachgestaltung, Fassadengestaltung und Materialien gut in das Dorf- und Strassenbild einzuordnen haben. Zudem wird auch auf die Schutzverordnung (SVO) mit den drei Ortsbildschutzgebieten (Typ 1 und 2 im Dorfkern Mels und Ortsbildschutzgebiet Weisstannen) venruiesen. Laut Art. 5 SVO haben sich Bauten und Anlagen an den für den Schutzgegenstand wesentlichen Merkmalen der bestehenden Überbauung (insbesondere Gebäude- und Firsthöhen, Proportionen, Fassadengestaltung, Materialien, Farbgebung, Dachform, Firstrichtung usw.)zu orientieren. Diese gesetzlichen Vorgaben bei der Gestaltungsberatung konnten bislang nur bedingt oder gar nicht umgesetzt werden.
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Mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanungsinstrumente werden die nutzungsplanerischen Voraussetzungen für eine gute Gestaltung in den engeren Dorfkerngebieten von Mels, Heiligkreuz und Weisstannen besser festgelegt. lnsbesondere wird auf Stufe der neu geschaffenen Kernzone Schutz KS die gewünschte Einordnungspflicht verankert. Die bisher in Klammern aufgeführten wesentlichen Merkmale der bestehenden Überbauung werden gestrichen. Die Bestimmungen ftir die Ortsbildschutzgebiete werden durch Schlussfolgerungen ergänzt. Neu wird die Gestaltungsberatung für die Ortsbildschutzgebiete explizit verankert. Zukünftig wird es von der Systematik her nur noch einen Typ "Ortsbildschutzgebiet" geben.
Das BauR wird auch bezüglich Ersatzabgaben für Kinderspielplätze und Abstellplätze ergänzt. Damit wird die rechtliche Grundlage geschaffen, um überhaupt Ersatzabgaben einfordern zu können. Die SVO wird um die Objekte ,,Geschützte Gärten" (Síebenthalgarten), ,,wertvolle innere Grünräume" (Rebberg beider Kirche) und ,,Auenschutzgebiete" (Geschiebeablagerungsplatz GAP Valmjoos) ergänzt. Das Vezeichnis der Kulturobjekte wird um das Restaurant Kreuz in Heiligkreuz sowie das ,,Kistler-Haus" an der Bahnhofstrasse enrueitert.
Erwägungen
Die Enruägungen aus den Vorprüfungen vom 10. Dezember 2015 und 23. August 2016 sind mehrheitlich in die vorliegenden Unterlagen eingeflossen. lnsbesondere hat sich der Gemeinderat Mels mit dem ISOS in einem ersten Schritt auseinandergesetzt. Die kantonale Denkmalpflege stellte in der 2. Vorprüfung fest, dass die in der 1. Vorprüfung angebrachten Ergänzungswünsche nicht umgesetzt worden sind. Aus Sicht der Denkmalpflege ist es möglich, dass die vollständige Umsetzung des ISOS und die Überprüfung der Schutzobjekte zu einem späteren Zeitpunkt standfinden können. Das ISOS kann in der vorliegend geänderten SVO somit nicht als vollständig berücksichtigt gelten. Es behält weiterhin seinen direkten Einfluss und ist bei allen Planungen direkt zu berücksichtigen. lm Vorfeld einer Überarbeitung der SVO ist ein neues fachlich fundiertes lnventar der potenziellen Schutzobjekte zu erstellen. Mit diesen Vorbehalten kann die Anderung der SVO aus denkmalpflegerischer Sicht jedoch genehmigt werden.
Zur Ergänzung der SVO "Ragnatsch" wurde in der 2. Vorp¡üfung festgehalten, dass eine Aufnahme der Seilbahnanlage in die SVO nur Sinn macht, wenn auch der auf dem Hoheitsgebiet der politischen Gemeinde Wartau gelegene Anlageteil inkl. Bergstation in die dortige SVO Aufnahme finden würde. Unter Hinweis auf das in der eidgenössischen Raumplanungsgesetzgebung verankerte Abstimmungs- und Koordinationsgebot wäre eine Unterschutzstellung daher in beiden Gemeinde gleichzeitig vozunehmen. Die Gemeinde Mels vezichtet zum jetzigen Zeitpunkt auf die Genehmigung der Planergänzung "Ragnatsch". Entsprechend ist dies im Verzeichnis der Kulturobjekte zu bezeichnen. Mit der vorgeschlagenen Anderung der Ortsplanungsinstrumente wird das bisherige Schema (Nutzung im Zonenplan und SchuØGestaltung in der SVO) noch mehr "aufge-
weicht". Die einzelnen Einfügungskriterien werden explizit nicht mehr in der SVO eruähnt, sondern bereits in einer separaten Bestimmung für die Grundnutzung. Diese Anderung ist
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aus ortsplaner¡scher Sicht vertretbar, zumal nach bisherigem Art. 15 des nBauG (für erhaltungswürdige Altstadtgebiete und Dorfkerne können besondere Schutzvorschriften erlassen werden) diese Möglichkeit besteht. Auch das neue Planungs- und Baugesetz sieht in Art. 15 Abs.2 ausdrücklich vor, dass die politische Gemeinde in Kernzonen besondere Schutz- und Gestaltungsvorschriften erlassen kann - insbesondere Vorschriften über die Stellung der Bauten, die Dachgestaltung und die zulässigen Baumaterialien. lnnert Auflagefrist sind Einsprache eingegangen. Die gegen die Einspracheentscheide eingegangen Rekurse wurden am 10. Juli2019 vom Baudepartement abgewiesen. Die Rekurrenten haben Beschwerde beim Venrualtungsgericht erhoben. Der weitere Verlauf des Beschwerdeverfahrens bedingt die Genehmigung der Teilrevision.
Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind. Die Teilrevision der Ortsplanung trägt den wegleitenden Grundsätzen und raumplanerischen Zielen Rechnung und kann unter Berücksichtigung des der Gemeinde Mels zustehenden Ermessensspielraumes nach Art. 3 Abs. 2 nBauG genehmigt werden.
Verfügung
ln Anwendung von Art.174 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, PBG), Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das
Baudepartement:
1. Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Enruägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 1'540.-. (davon Anteil AFU Fr. 140.-- i.Z. mit Geschäft Nr. 15-6563)
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der lnformationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (lTF oder XTF) sowie als PDF dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Vermessung, einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 174PBG, Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
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Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
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Ralph Etter
Beilagen - Genehmigte Erlasse - Rechnung inkl. Einzahlungsschein
Kopie
- Rechtsabteilung (inkl. Erlasse) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlasse) - Amt für Kultur - Denkmalpflege - Amt für Natur, Jagd und Fischerei - Amt frir Umwelt - Amt für Wasser und Energie - Kantonsforstamt
19-5993 / 661 745_1 38918
Rechtsgrundlagen
sGS 672.11 · Kanton
sGS 731.1 · PBG · Kanton
sGS 731.11 · PBV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund