Überbauungsplan Alte Krone Werdenberg
Sondernutzungsplan · Grabs
Dokument
- Nummer
- 2016-3060
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Grabs
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt
- 19.04.2016
- In Kraft seit
- 19.04.2016
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Text
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St Gallen
A -P ost Gemeinderat Grabs Sporgasse 7 9472 Grabs
19. April 2016
Geschäft Nr. 16-2055 Gemeinde Grabs: Genehmigung von Gemeindeerlassen
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •
Teilzonenplan Alte Krone Werdenberg
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•
Anpassung Baureglement [3. Nachtrag]
»
Überbauungsplan Alte Krone Werdenberg
Das Planungsgebiet liegt an prominenter Lage am Kreisel St.Galler-/ Staatsstrasse nord östlich des historischen Städtchens Werdenberg (geschütztes Ortsbild von nationaler Be deutung). Mit den vorliegenden Erlassen wird eine ortsverträgliche Grundnutzung und Bebauung festgelegt. Der Gemeinderat hat den Teilzonenplan Alte Krone Werdenberg, die Anpassung des Baureglements sowie den Überbauungsplan Alte Krone Werdenberg am 15. April 2013 erlassen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 1. Mai bis 30. Mai 2013. Der Teilzonenplan und die Anpassung des Baureglements unterstanden vom 11. September bis 21. Oktober 2013 dem fakultativen Referendum, das nicht ergriffen wurde. Das Baudepartement hat die Rekurse gegen die Einspracheentscheide des Gemeinderates mit Entscheid Nr. 15/2016 vom 23. März 2016 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Wie in Erwägung 7.8.2 des Entscheids Nr. 15/2016 dargelegt, wurde im Überbauungsplan der Bereich Bachlauf gemäss Art. 12 der besonderen Vorschriften nicht ganz korrekt nach den Bestimmungen der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201; abgekürzt GSchV) festgelegt. A uf eine Korrektur kann jedoch verzichtet werden, denn mit dem vorliegenden Erlass wird der Gewässerraum nach Art. 41a GSchV nicht festgelegt. Somit gelten wei terhin die Übergangsbestimmungen zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 4. Mai 2011.
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Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Die angeführten Erlasse werden genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2'850.--.
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
Beilagen Genehmigte Erlasse (je einfach) Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung (inkl. Erlasse) Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlasse) Tiefbauamt, Rechtsdienst Kantonspolizei, Verkehrstechnik Amt für Umwelt und Energie, Recht und UVP Amt für Kultur, Denkmalpflege
Plan mit besonderen Vorschriften
Gemeinde Grabs
Zufahrt ''ett/überbauu
X Gemeinde Grabs 3242
Gemeinde Buchs SG
3241 3240
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Überbauungsplan Alte Krone Werden berg
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1705 Strittmatter Partner AG | Vadianstrasse 37 19001 St Gallen T 071222 43 43 I F 071 222 26 09
Strittmatter
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Festlegungen
A rt. 8
Besondere Vorschriften
Lärmschutzmassnahme
Geltungsbereich Standort fü r öffentliche Autoabstellplätze
Q A
Markierungslinien für Hauptbauten Bereich fü r Regelbauweise Lärmschutzmassnahme
.............
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Art. 1
Art. 4 I
Allgemeine Bestimmungen IV
Art. 7 Geltungsbereich
Art. 5
Art. 6
Art. 8 Allgemeine Umgebungsfläche
Art. 9 Grünband
Art. 10 Baum
Art. 11 Bereich Bachlauf
Art. 12 An den bezeichneten Fassaden sind im Baubewilligungsverfahren die Immissi
onsgrenzwerte am offenen Fenster nachzuweisen.
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2654
1 Der Überbauungsplan «Alte Krone Werdenberg» besteht aus dem Plan im Massstab 1:500, den besonderen Vorschriften und dem Planungsbericht.
Umgebung
A rt. g
Allgem eine Um gebungsfläche
1 Die allgemeine Umgebungsfläche ist möglichst wenig zu versiegeln und als
2 Alle in der Legende bezeichneten Festlegungen sowie die besonderen Vor
Grünfläche zu gestalten. Ausserhalb des Bereiches für Regelbauweise sind nur
schriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente sind wegleitend. Der Pla
Anlagen fü r die Erschliessung sowie Bauten und Anlagen für Aufenthalt, Spiel
nungsbericht ist erläuternd.
und Begegnung zulässig, nicht zulässig sind Lärmschutzwände oder geschlos sene Einfriedungen und Lebhäge über 1.2 m Höhe.
Art. 2 Zweck
Der Überbauungsplan bezweckt:
2 Aufenthaltsbereiche, Wege und Abstellplätze fü r Motorfahrzeuge sind sicker
a) die gute Einpassung der Bebauung und Freiräume in die Umgebung des
fähig auszugestalten.
Städtchens Werdenberg; b) die Förderung des Erhalts des für das Ortsbild wichtigen ehemaligen
Art. 10 G rünband
hend m it standortheimischen Sträuchern zu besetzen.
Wohn- und Gasthauses «Alte Krone» (Assek.-Nr. 120 /121). A rt. 77
II
Bäume
Zu- und W egfahrten
1 An den bezeichneten Stellen sind standortheimische hochstämmige Laub bäume zu pflanzen und fachgerecht zu pflegen. Die Lage und die Anzahl der
Erschliessung
Art. s
Das Grünband ist m it Ausnahme von allfälligen Wegeinmündungen durchge
Die Zu- und Wegfahrt zum Planungsgebiet hat über die bestehenden Zu- und Wegfahrten (Bereich für Regelbauweise) und den Landweg (Markierungslinien A, Bi und B2) zu erfolgen.
Bäume sind wegleitend. 2 An der Einmündung des Landweges ist ein grosskroniger Baum zu pflanzen. A rt. 12
Bereich B ach la u f
1 Im bezeichneten Bereich sind bis zur Festlegung des Gewässerraums keine Bauten und Anlagen zulässig, die einer extensiven Gestaltung und Bewirt
Hinweise
4 weitere Artikel
Art. 4 A bstellplätze f ü r M o to rfa h r
1 Abstellplätze fü r Bewohner innerhalb der Markierungslinien A/B sind in un
zeuge
terirdischen Sammelgaragen anzuordnen. Die Sammelgaragen sind möglichst direkt an den Landweg anzuschliessen.
schaftung des Gewässers nach Art. 41c GSchV widersprechen. 2 Nach der Festlegung des Gewässerraums sind Bauten und Anlagen, die den Sinn und Zweck des Gewässerraums nicht tangieren, zulässig.
2 Die öffentlichen Autoabstellplätze am bezeichneten Standort sind bei einer
Zu- und Wegfahrt, bestehend
Gesamtsanierung zugunsten des Grünbandes gem. Art. 11 von der Strasse zu rück zu nehmen.
Allgemeine Erschliessungsfläche
V
Umwelt
A rt. 73
Zutrittsverbot, bestehend Ill
Entwässerung
Die Entwässerung hat im Trennsystem zu erfolgen. Meteorwasser ist nach An gabe der Gemeinde zu retendieren bzw. dem Vorfluter zuzuleiten.
Bebauung
Baute, bestehend Baute, abzubrechen
Art. 5 M arkierungslinien f ü r H a u p t
bauten
Hauptbauten dürfen m it einer maximalen Firsthöhe von 14 m erstellt werden. Bei denkmalpflegegerechtem Erhalt der «Alten Krone», Assek. Nr. 120/121 wird im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens für den Bereich der
Gemeindegrenze
Parzelle Nr. 4802 eine Mehrausnützung von 10 % gewährt.
Gewässer A rt. 6
Bereich f ü r Regelbauweise
1 Im Bereich fü r Regelbauweise gilt m it Ausnahme der bezeichneten Festle gungen und den nachfolgenden beiden Absätzen die Regelbauweise. 2 Bei den bestehenden Hauptbauten auf der Parzelle Nr. 2342 dürfen Vorbau ten m it einer maximalen Ausladung von 2.00 m vorgehängt werden. 3 Die Vorbauten dürfen abgestützt und auf maximal 2/3 der Gebäudelänge verglast werden.
Art. 7 Architektonische G estaltung
1 Neubauten sind m it symmetrischen Satteldächern m it einem Neigungswin kel von mindestens 30° zu erstellen. Es sind nur erdfarbige Fassaden sowie mit rot bis rot-braunen Tonziegeln eingedeckte Dächer zulässig. 2 Die Hauptfassade (inkl. Zugang) der Baute in der Markierungslinie Bi ist auf die St. Gallerstrasse auszurichten. Ein Ersatzbau hat drei Vollgeschosse aufzu weisen und ist mindestens so breit wie das bestehende Gebäude zu erstellen. 3 Gestaltungs-, Material- und Farbdetails sind im Baubewilligungsverfahren zu bemustern und bewilligen zu lassen.
Art. 74 Energie
Neubauten sind an das Fernwärmenetz der Kehrichtverbrennungsanlage anzu schliessen.