Überbauungsplan Glocke II

Sondernutzungsplan · Grabs

Dokument

Nummer
2017-3060
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Grabs
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Genehmigt
19.04.2017
In Kraft seit
19.04.2017

Karte

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Text

Kanton St.Gallen B audepartem ent

Baudepartement, Amt fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen ____________

A -P ost

19. April 2017

Gemeinderat Grabs Sporgasse 7 9472 Grabs

Geschäft Nr. 17-1428 G em einde Grabs: G en ehm igung von G em eindeerlassen

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

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Ü b erbauungsplan G locke II

•

A u fhebung Ü berb au u n g sp lan Glocke

1

A u sg an slag e

Der Gemeinderat hat am 23. Januar 2017 den Überbauungsplan Glocke II mit besonde­ ren Vorschriften erlassen. Gleichzeitig wurde der bestehende Überbauungsplan Glocke, vom Baudepartement am 4. September 1991, aufgehoben. Die Erlasse wurden vom 1. Februar bis am 2. März 2017 öffentlich aufgelegt. Einsprachen sind keine eingegangen.

2

E rw ägungen

Das Gebiet des Gasthauses Glocke ist Teil des Grabser Mühlbachs. Der Mühlbach ist eine wichtige Lebensader im Dorf und seit dem 15. Jh. mit oberer und unterer Mühle be­ legt. Mit seiner Länge von 1.7 km und vielfältigen gewerblichen Nutzung ist der Grabser Mühlbach in der Schweiz einmalig. Das Gasthaus Glocke ist gleichzeitig auch die ehema­ lige Mühle zur Glocke und wohl um 1842 erneuert worden. Sie liegt in prominenter Lage unmittelbar unterhalb der Wispelmühle am Anfang des Grabser Mühlbachs beim Eintritt ins Dorf. Aufgrund der kantonalen Bedeutung des Grabser Ortsbildes und des denkmalpflegeri­ schen W ertes des Gasthauses Glocke ergeben sich folgende Pflichten: - Vor Abbruch des Gasthauses Glocke ist dieses inklusive Gewölbekeller zu dokumen­ tieren.

17-1428 / 5 2 4 2 2 3 J 17949

- Der Gewölbekeller ist zusätzlich durch die kantonale Denkmalpflege aufzunehmen. - Vor Abbruch ist die kantonale Denkmalpflege frühzeitig zu kontaktieren. Kontaktperson: Regula Graf-Keller, 058 229 87 49

3

D ispositiv

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das B audepartem ent:

1. 2. 3.

Der Überbauungsplan Glocke II wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Der Überbauungsplan Glocke vom 4. September 1991 wird aufgehoben. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2'810.~ (davon Anteil AFU-RU 560.-).

R echtsm ittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m.

Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Genehmigte Erlasse (je einfach) Einzahlungsschein Kopie

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Rechtsabteilunq (einschliesslich Erlass) Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (einschliesslich Erlass) Tiefbauamt, Rechtsdienst Amt für Kultur, Denkmalpflege Kantonspolizei, Verkehrstechnik