Überbauungsplan Glocke II
Sondernutzungsplan · Grabs
Dokument
- Nummer
- 2017-3060
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Grabs
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt
- 19.04.2017
- In Kraft seit
- 19.04.2017
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Text
Kanton St.Gallen B audepartem ent
Baudepartement, Amt fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen ____________
A -P ost
19. April 2017
Gemeinderat Grabs Sporgasse 7 9472 Grabs
Geschäft Nr. 17-1428 G em einde Grabs: G en ehm igung von G em eindeerlassen
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
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Ü b erbauungsplan G locke II
•
A u fhebung Ü berb au u n g sp lan Glocke
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A u sg an slag e
Der Gemeinderat hat am 23. Januar 2017 den Überbauungsplan Glocke II mit besonde ren Vorschriften erlassen. Gleichzeitig wurde der bestehende Überbauungsplan Glocke, vom Baudepartement am 4. September 1991, aufgehoben. Die Erlasse wurden vom 1. Februar bis am 2. März 2017 öffentlich aufgelegt. Einsprachen sind keine eingegangen.
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E rw ägungen
Das Gebiet des Gasthauses Glocke ist Teil des Grabser Mühlbachs. Der Mühlbach ist eine wichtige Lebensader im Dorf und seit dem 15. Jh. mit oberer und unterer Mühle be legt. Mit seiner Länge von 1.7 km und vielfältigen gewerblichen Nutzung ist der Grabser Mühlbach in der Schweiz einmalig. Das Gasthaus Glocke ist gleichzeitig auch die ehema lige Mühle zur Glocke und wohl um 1842 erneuert worden. Sie liegt in prominenter Lage unmittelbar unterhalb der Wispelmühle am Anfang des Grabser Mühlbachs beim Eintritt ins Dorf. Aufgrund der kantonalen Bedeutung des Grabser Ortsbildes und des denkmalpflegeri schen W ertes des Gasthauses Glocke ergeben sich folgende Pflichten: - Vor Abbruch des Gasthauses Glocke ist dieses inklusive Gewölbekeller zu dokumen tieren.
17-1428 / 5 2 4 2 2 3 J 17949
- Der Gewölbekeller ist zusätzlich durch die kantonale Denkmalpflege aufzunehmen. - Vor Abbruch ist die kantonale Denkmalpflege frühzeitig zu kontaktieren. Kontaktperson: Regula Graf-Keller, 058 229 87 49
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D ispositiv
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das B audepartem ent:
1. 2. 3.
Der Überbauungsplan Glocke II wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Der Überbauungsplan Glocke vom 4. September 1991 wird aufgehoben. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2'810.~ (davon Anteil AFU-RU 560.-).
R echtsm ittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m.
Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
Genehmigte Erlasse (je einfach) Einzahlungsschein Kopie
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Rechtsabteilunq (einschliesslich Erlass) Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (einschliesslich Erlass) Tiefbauamt, Rechtsdienst Amt für Kultur, Denkmalpflege Kantonspolizei, Verkehrstechnik