Deponieplan Spitol
Special-use plan · Nesslau
Document
- Number
- 2018-6061
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Nesslau
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved
- Feb 2, 2018
- In force since
- Feb 2, 2018
Map
1 plan feature, from the canton's land-use plan data (geodienste.ch).Open the full map
Files
GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Läm m lisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Gemeinderat Nesslau Postfach 63 9650 Nesslau
2. Februar 2018
Geschäft Nr. 17-1185 Gemeinde Nesslau: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt aBauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Deponieplan Spitol Deponieplan nach Baugesetz Art. 28bis Deponiegesuch nach Baugesetz, Art. 28quinquies)
Show the full text
Ausgangslage/Vorhaben/Verfahren Im Gebiet "Spitol" an der Kantonsstrasse Neu St.Johann - Schwägalp ist eine Deponie zur Ablagerung von sauberem Aushub- und Abraummaterial mit einem Volumen von rund 150'000 m 3 vorgesehen. Der Standort ist im kantonalen Richtplan aufgenommen. Das Ge biet liegt vollständig in der Landwirtschaftszone und grenzt im nordöstlichen Bereich an Waldareal. . . Der Plan gilt gleichzeitig auch als Baubewilligung gemäss Art. 28qumquies BauG. Der Erlass wurde vorgeprüft, angepasst und dem ordentlichen Verfahren unterstellt. Die Genehmi gungsprüfung gibt zu folgenden Ausführungen Anlass: Der Deponieplan Spitol wurde mit Verfügung des Baudepartements vom 11. Juli 2017 genehmigt. Integrierender Bestandteil ist u.a. die Errichtungsbewilligung des Amtes für Umwelt (AFU) vom 30. Juni 2017. Aufgrund eines Rechtsmittelverfahrens betreffend Errichtungsbewilligung wurde diese für den Bereich „Bodenschutz“ geändert. Erwägungen Die Genehmigungsverfügung vom 11. Juli 2017 des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) inkl. die Errichtungsbewilligung des AFU vom 30. Juni 2017 werden durch die vorliegende Verfügung inkl. der überarbeiteten Errichtungsbewilligung ersetzt. Betreffend Erschliessung macht das Tiefbauamt, teilweise ergänzend zu den Unterlagen, auf Folgendes aufmerksam:
Die Sichtzonen bei den Ein- und Ausfahrten auf die Kantonsstrasse sind von allen Hindernissen freizuhalten, die ein Motorfahrzeug oder ein leichtes Motorrad verdecken können. Die Sichtweiten müssen der Norm SN 640 273 a entsprechen und betragen bergseits mindestens 130 m sowie talseits mindestens 110 m. Der Sichtpunkt für die Beurteilung liegt 5.0 m ab der Grundstückgrenze. Insbesondere dürfen im Sichtwinkel der Ein- und Ausfahrt und der Kantonsstrassengrenze keine Pflanzungen oder andere sichtbehindernden Gegenstände wie Werbetafeln, Zäune, Büsche, sichtbehindernde Mauern, Anlagen der Deponie, Parkierungen oder dergleichen angebracht werden. Bereits bestehende sichtbehindernde Bäume und Büsche sind zu entfernen. Sollten die Sichtfelder bei den Ein- und Ausfahrten private Interessen tangieren, sind die entsprechenden Dienstbarkeiten vor Baubeginn beizubringen. Bei der Ausfahrt in Richtung Ennetbühl darf die Strassenmitte nicht überfahren und somit die Gegenfahrbahn nicht beansprucht werden. Die Ein- und Ausfahrtsradien sind im Detailprojekt dementsprechend anzupassen (minimale Radien 6.0 m). Das Kreuzen von zwei Lastwagen im Einfahrtsbereich darf zu keinem Rückstau auf die Kantonsstrasse Nr. 55 führen. Die Ausfahrtsbreite muss so erstellt werden, dass im Einlenkerbereich zwei Lastwagen kreuzen können. Die ersten 15 m der neuen Zufahrtsstrasse sind befestigt auszuführen, so dass eine Verschmutzung der Kantonsstrasse vermieden wird. Der Kanton St. Gallen weist auf das Strassengesetz Art. 19 hin, wonach der Verursacher von Verschmutzungen diese unverzüglich zu reinigen hat. Daher muss der Deponiebetreiber zwingend eine Radwaschanlage installieren. Die Fondation und die Beläge im Bereich des Einlenkers in die Kantonsstrasse haben normgemäss zu erfolgen. Gerüstungen, Baugrubensicherungen oder Bauten im direkten Bereich der Kantonsstrasse sind vor Baubeginn mit dem Strassenkreisinspektorat Wattwil abzusprechen. Das Oberflächenwasser der Ein- und Ausfahrt darf nicht auf die Kantonsstrasse abgeleitet werden. Die heute bestehenden Meteorwasserableitungen ab der Kantonsstrasse Nr. 55 sind im Bestand aufrecht zu halten. Sämtliche Kosten für die Erstellung der Ein- und Ausfahrt sowie alle notwendigen Anpassungsarbeiten an der Kantonsstrasse gehen zulasten der Bauherrschaft. Die Anpassungsarbeiten an der Kantonsstrasse haben nach den Weisungen von Herrn Felix Brander, Strassenkreisinspektor, Wattwil (Tel. 058 229 87 00), zu erfolgen. Vor Baubeginn sind die Detailplangrundlagen wie Deponiezugangstore inkl. Ein- und Ausfahrten auf die Kantonsstrasse dem Strasseninspektorat St. Gallen zur Prüfung einzureichen.
•
Der öffentliche Grund der Kantonsstrasse Nr. 55 darf für die Bauarbeiten nicht beansprucht werden. Allfällige Behebungen von Schäden an den Strassenanlagen gehen zulasten der Bauherrschaft.
•
Der Kanton lehnt jede Haftung für Schäden an den bewilligten Bauten und Anlagen ab, welche aus dem Bau, Bestand und Unterhalt der Kantonsstrasse Nr. 55 entstehen können.
In Ergänzung zu Art. 8 der „Besonderen Vorschriften“ sind mehrere Langsamverkehrsrouten vom Deponiebetrieb betroffen: • Wanderweg von regionaler Bedeutung auf dem Guggen-Lee-Weg • Wanderweg von regionaler Bedeutung von Reidholz - Halden über die geplante Ein- und Ausfahrt der Deponie zum Gertigässli nach Neu St.Johann • Wanderweg von lokaler Bedeutung auf der Spitol-Schleipfen-Strasse • Bikeroute von regionaler Bedeutung auf der Schwägalpstrasse Die Verkehrssicherheit für die Benutzer sämtlicher Routen ist jederzeit zu gewährleisten. Möglicherweise sind zusätzliche bauliche Massnahmen notwendig (z.B. bei Ein- und Ausfahrt Deponie oder auf der Spitol-Schleipfen-Strasse). Diesbezüglich ist mit der Fachstelle Langsamverkehr, Herr Daniel Litscher (058 229 31 75) frühzeitig Kontakt aufzunehmen. Naturgefahren Art. 12 der „Besonderen Vorschriften“ gilt nicht bloss für Gefahrenumlagerung durch Schüttungen, sondern generell auch für andere mögliche gravitative Gefahren wie z.B. Rutschungen etc. Der Bauherr/Eigentümer soll sich anhand der vorliegenden Informationen (Ereigniskatas ter bzw. Erfahrungen der Gemeinde) eigene Risikoüberlegungen machen. Eventuell zu treffende Massnahmen sind Sache der Bauherrschaft bzw. des Eigentümers. Errichtungsbewilligung Die Errichtungsbewilligung des Amtes für Umwelt und Energie vom 21. Dezember 2017 (Beilage) ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung; sie ersetzt diejenige vom 30. Juni 2017.
Im Übrigen ergibt die Prüfung, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.
In Anwendung von Art. 174 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, PBG), Art. 31 aBauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Verfügung des Baudepartements vom 11. Juli 2017 sowie die Errichtungsbe willigung des AFU vom 30. Juni 2017 werden widerrufen.
3.
Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2 5 4 0 0 .-. Aufteilung der Gebühren: Am t für Raumentwicklung und Geoinformation Am t für Umwelt
Fr. 1'900.~ Fr. 2 3 5 0 0 -
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 174 PBG, Art. 31 Abs. 2 aBauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Re gierung erhoben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss Beilagen - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein - Errichtungsbewilligung des Amtes für Umwelt und Energie vom 21. Dezember 2017 Kopie - Rechtsabteilung (inkl. Erlass) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass) - Am t für Umwelt (inkl. Erlass)