Sondernutzungsplan Jakobspark

Sondernutzungsplan · Rorschach

Dokument

Nummer
2019-1361
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Rorschach
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
09.04.2019
Genehmigt
20.12.2019
Publiziert
16.04.2019
In Kraft seit
20.12.2019

Karte

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Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen

Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Baudepartement, Aml für Raumentw¡cklung und Gæinformation, Lãmmlisbrunnenskasse g, 900'f St.Gallen

A-Post

Stadtrat Rorschach Hauptstrasse 29 9400 Rorschach

20. Dezember2019

Geschäft Nr. 19-5658 Gemeinde Rorschach: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte

Ganzen Text zeigen

Sie haben uns in Nachachtung von Art.38 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht:

. Sondernutzungsplan Jakobspark Die Genehmigungsprüfung ergibt Folgendes:

Au sgan gslageÄ/orhabe n Das Planungsgebiet liegt im Zentrum von Rorschach zwischen der Hauptstrasse und der Bahnlinie (Seelinie). Der Eigentümer der Liegenschaften Nrn. 244,249 und 251 (alle Kernzone Altstadt) beabsichtigt die bestehenden kleinteiligen Bauten abzubrechen und an deren Stelle eine zusammenhängende Überbauung zu realisieren. lm Erdgeschoss sind Ladenflächen geplant, in den tibrigen Geschossen Wohnungen. Der eingedolte Adlerbach wird ersetzt und auf die westliche Seite des Planungsgebietes verlegt. Eine Offenlegung ist nicht möglich.

rl

Für das Geviert wurde ein städtebauliches Leitbild erstellt, welches am 25. Oktober 2017 vom Stadtrat zur Kenntnis genommen wurde. Das behördenverbindliche Leitbild stellt die Richtschnur für die Entwicklung und Beurteilung künftiger Projekte im Gebiet Kornstrasse/ Jakobstrasse/Hauptstrasse dar. Gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 9. April2019 erfüllt das architektonische Konzept die Anforderungen aus dem städtebaulichen Leitbild und diejenigen an eine hohe architektonische Qualität. Der vorliegende Sondernutzungsplan sichert diese städtebaulichen und architektonischen Qualitäten.

Ebenfalls Bestandteil der Planung ist das Bachprojekt ,,Ausbau und Verlegung Adlerbach" Der formelle Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraumes erfolgt im Sondernut zungsplan Jakobspark. Die Genehmigung des Wasserbauprojektes vom 15. Oktober 2019 finden Sie beiliegend.

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Der Sondernutzungsplan wurden vom Stadtrat Rorschach am g. April 2019, die Anderung am20. August 2019 erlassen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 16. April bis 15. Mai 2019. Es gingen zwei Einsprachen ein, diese konnten infolge Rückzugs abgeschrieben werden. Die Anderung vom 20. August 2020 erfolgte in Anwendung von Art. 41Abs. 3 PBG im vereinfachten Verfahren.

Enarägungen Die Ortsplanung ist Sache der politischen Gemeinde (Art. 1 Abs. 1 PBG). Die zuständige kantonale Stelle prüft den Erlass auf seine Rechtmässigkeit sowie auf dessen Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes (Art. 38 Abs.2 PBG). Die Erwägungen aus der Vorprüfung vom 15. Juni 2018 sind nur teilweise in die Unterlagen ei ngeflossen. Aufg rund der Rückmeldung im Genehmig ungsverfah ren (Vollständigkeitsprüfung) hat Stadtrat Rorschach mit Beschluss vom 20. August 2019 nochmals eine Planänderung im vereinfachten Verfahren vorgenommen. Das Ergebnis der abschliessenden Prüfung wurde der Stadt Rorschach am 17. Dezember 2019 mitgeteilt. Die Stadt und der lnvestor haben die Prüfung zur Kenntnis genommen (Email vom 19. Dezember 2019). Diese lautet wie folgt:

Ortsbildschutz / ISOS

Das Amt für Kultur, Denkmalpflege, hält fest: 1. a) Das Planungsgebiet liegt ausserhalb des Ortsbildschutzgebiets gemäss rechtskräfti-

ger Schutzverordnung vom 20.01 .1995. Gemäss dem Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) gehört das Gebiet noch zum 'Kernbereich des ehemaligen Marktfleckens mit dichten Reihen von Altbauten...', das Ortsbild wird als von nationaler Bedeutung eingestuft. Von historisch übergeordneter Bedeutung ist der Jakobsbrunnen, ein Relikt der bis 1833 den Platz dominierenden Jakobskapelle. Diese war ein viel besuchtes Bethaus für Pilger auf dem Weg nach Rom oder Santiago de Compostela. Leider musste die Kapelle dem aufkommenden Strassenverkehr weichen.

b)Aufgrund der Projektabsichten hat die Stadt Rorschach eine Studie zur Geschichte und Entwicklung des Areals in Auftrag zu geben. Die städtebaulichen Leitlinien aus der Studie des Atelier Wehrlin sind aus denkmalpflegerischer Sicht eine sehr gute Grundlage für die weitere Planung im Gebiet Kornstrasse / Jakobstrasse / Hauptstrasse. 2. a) Mit Ausnahme des Jakobsbrunnens sind im Planungsgebiet gemäss der kommunalen Schutzverordnung aus dem Jahre 1995 keine weiteren Schutzobjekte bezeichnet. Beim Brunnen ist aber auch dem Umgebungsschutz Rechnung zu tragen. Mit der Überbauung Jakobspark wird der Schutz des Brunnens nicht wesentlich beeinträchtigt. b) Das Bauvorhaben umfasst eine komplexe Arealbebauung, bestehend aus vier Hauptbaukörpern und dazwischen geschobenen Nebenbauvolumen. Das Projekt wurde den städtebaulichen Leitlinien stufenweise angenähert, insbesondere die volumetrische Auflösung entspricht dessen Grundgedanken. Die Denkmalpflege anerkennt die gute volumetrische Strukturierung, die klaren Dachformen und die angemessenen Proportionen des Projektes. Diese Komponenten führen zu einem ansprechenden Dialog zwischen dem Bestand und den neuen Bauten.

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c) ln einem Punkt weicht das Projekt massgeblich von den Leitlinien ab. Die klare Trennung zwischen den Bauten an der Hauptstrasse und jenen entlang der Kornstrasse, welche zur Bildung eines internen Hofraumes führt, wird im vorliegenden Projekt zugunsten einer höheren Baudichte mindestens teilweise aufgegeben und leider verunklärt. Der Hofraum wird durch stark gegliederte und mehrgeschossige Flachdachbauten nahezu aufgefüllt. Dafür verantwortlich ist, neben der erhöhten Ausnutzung, auch die Bildung eines durchgängigen Erdgeschosses, welches aus Sicht der Gesuchsteller für eine gewerbliche Nutzung notwendig ist. Diese Abweichung von den Leitlinien ist nicht direkt denkmalpflegerisch relevant und muss im Sinne einer Gesamtabwägung von den Bewilligungsbehörden beurteilt werden d) Aus Sicht der Denkmalpflege ist in architektonisch-typologischer Hinsicht (trotz der sehr positiven Gesamtentwicklung des Projektes) folgender Punkt zu verbessern (vgl. Vorprüfung): Die Fassadengestaltung der Hauptkörper wirkt im Gegensatz zu den Zwischenbauten in Bezug auf deren Befensterung sehr grafisch und ortsuntypisch. Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb für alle Hauptbaukörper lediglich ein Fensterformat ven¡yendet wird. Die Fassaden wirken dadurch abweisend, verschlossen und schematisch. Die Fassadengestaltung, namentlich die Befensterung der Hauptbaukörper, ist daher unter Einbezug der kantonalen Denkmalpflege zu überarbeiten.

3. Unter Berücksichtigung der genannten Kritikpunkte ist der Sondernutzungsplan aus denkmalpflegerischer Sicht genehmigungsfâhig. Der Fussabdruck der Bauten, deren Volumetrie, die Dachform und der tektonische Aufbau sind (mit Ausnahme der Erdgeschossausbildung beim Eckbau) nachvollziehbar, der Bezug zu den bestehenden Strukturen wird angemessen hergestellt. Die Zustimmung zum Sondernutzungsplan wird im Sinn der Erwägungen mit folgender Auflage erteilt: Die Fassadengestaltung (Befensterung) ist für das Baubewilligungsverfahren zu überarbeiten. Die kantonale Denkmalpflege ist einzubeziehen.

-

Strassenabstand zu r Kantonsstrasse Der Forderung von mindestens 1 m Abstand zur Kantonsstrasse für das Untergeschoss (Umgrenzung unterirdische Bauten) wird nur teilweise erfüllt. Mit Blick auf das Baubewilligungsverfahren weist das Strassenkreisinspektorat darauf hin, dass das Untergeschoss einen Abstand von mind. 1 mzut Kantonsstrassengrenze einzuhalten hat. Die Kantonsstrasse muss während den Bauarbeiten jederzeit begeh- und befahrbar sein. Aufgrund der bereits heute engen Verhältnisse kann eine Benutzung des öffentlichen Grundes für die Bauarbeiten nicht in Aussicht gestellt werden. Aus strassenpolizeilicher Sicht wird die Zustimmung zum Sondernutzungsplan mit folgender Auflage erteilt: - Das Untergeschoss hat einen Abstand von mindestens 1 m zur Kantonsstrassengrenze einzuhalten.

Lärmschutz 1. Die Fassadengestaltung bzw. die Anordnung der seitlichen Fenster wurden, verglichen

mit dem Stand der Vorprüfung, hinsichtlich des Lärmschutzes nicht optimiert. Die kantonale Zustimmung nach Art. 31 der Lärmschutzverordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV) für eine Baubewilligung im lärmbelasteten Gebiet wird indes nur bei optimierter Raumanordnung bzw. Fensteranordnung erteilt. Dieser Nachweis ist im Baubewilligungsverfahren noch zu erbringen.

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2. Die Untersichten in den Arkaden, welche den Strassenabstand von 4 m zur Kantonsstrasse nicht einhalten, müssen schallabsorbierend verkleidet sein (Absorbierungsklasse A3). Ebenfalls sind die kantonsstrassenseitigen Fassaden, exkl. Schaufensterfronten, schallabsorbierend zu verkleiden (Absorbierungsklasse A2).

Sichtweiten Mit dem Neubau können die minimalen Sichtzonen gemäss Norm SN VSS 640 273abeim Einlenker Jakobstrasse / Kantonsstrasse nicht eingehalten werden. Gemäss Studie des lngenieurbüros Wällivom 14. Oktober 2019 können die Sichtweiten durch eine Anpassung der Geometrie und der Lage des Knotens verbessert werden. Aus strassenpolizeilicher Sicht wird die Zustimmung zum Sondernutzungsplan mit folgender Auflage erteilt: - Für eine Optimierung der Sichtzonen sind die Geometrie und Lage des Einlenkers Jakobstrasse / Kantonsstrasse anzupassen (vgl. Skizze Wälli AG lngenieure vom 14. Oktober 2019).

Aufzuhebende Erlasse lm Baulinienplan Hauptstrasse-Neugass-Jakobstrasse-Kornstrasse-Thurgauerstrasse vom 3. Juli 1964 ist die nördlich liegende Baulinie entlang der Kornstrasse mit dem Baulinienplan Adlerquartier, genehmigt mit RRB vom 7. Oktober 1927 (Stadtratsbeschluss vom 11.1¡Aärz 1927) ab. Die neue Baulinie für Bauten und Anlagen sieht einen etwas grösseren Abstand zur Kornstrasse bzw. zum Adlerbach vor, folglich wird die alte Baulinie in diesem Bereich aufgehoben. Der vorliegende Erlass ist rechtmässig, er kann in Wahrung des Ermessenspielraums der Erlassbehörde mit Auflagen genehmig werden.

Verfügung ln Anwendung von Art. 38 PBG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Ven¡raltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 3 Bst. c der Verordnung zum Planungsund Baugesetz (sGS 731.11, abgekürzt PBV), Art. 1 Abs. 1 ín Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, abgekürzt ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeven¡¿altung (sGS 821.5; abgekürzt GebT) verfügt das

Amt für Raumentwicklung und Geoinformation: Der angefühfte Erlass wird im Sinne der Envägungen mit folgenden Auflagen geneh-

migt:

a) Die Fassadengestaltung (Befensterung) ist für das Baubewilligungsverfahren zu

überarbeiten. Die kantonale Denkmalpflege ist einzubeziehen. b) Das Untergeschoss hat einen Abstand von mindestens 1 mzut Kantonsstrassengrenze einzuhalten. c) Die kantonale Zustimmung für Fenster mit lmmissionsgrenzwertüberschreitung wird in Aussicht gestellt, wenn die Raum- bzw. Fensteranordnung optimiert wird. Der Nachweis ist im Baubewilligungsverfahren zu erbringen.

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d) Für die Optimierung der Sichtzonen ist der Einlenker Jakobstrasse (Gemein-

destrasse G2) in die Kantonsstrasse mit dem Bauprojekt Jakobspark anzupassen (vgl. Skizze WälliAG lngenieure vom 14. Oktober 2019).

2. lnnerhalb des Geltungsbereiches des Sondernutzungsplans Jakobspark werden die folgenden rechtskräftigen Baulinienpläne aufgehoben: a) Baulinienplan Hauptstrasse-Neugass-Jakobstrasse-Kornstrasse-Thurgauerstrasse, genehmigt am 3. Juli 1964 b) Baulinienplan Adlerquartier, genehmigt mit RRB vom 7. Oktober 1927

3. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr.3'720.(AnteilAFU - RU: Fr. 420.--).

4. Die Gesamtgebühr für sämtliche Verfügungen beträgt Fr. 5'930.--. Aufteilung der Gebühr: Sondernutzungsplan Geschäfte Nr. 1B-1537 und 19-5658 Amt für Raumentwicklung und Fr. 3'720.--

Geoinformation

Gewässerprojekt Geschäft Nr. 1 9-5845 Amt für Wasser und Fr. 2'210.-(vgl. Gebührenaufteilung gem. Veffügung AWE vom 15.10.2019)

Energie

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 132 PBG i.V.m. Art.47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Baudepartement erhoben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

€ Ralph Etter

Beilagen - Genehmigter Erlass - Rechnung mit Einzahlungsschein - Genehmigung Wasserbauprojekt vom '15. Oktober 2019 - Skizze Wäll¡AG lngenieure vom 14. Oktober 2019 (Einlenker Jakobstrasse)

Kopie

- Rechtsabteilung (inkl. Erlass) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass) - Amt für Umwelt - Recht und UVP - Tiefbauamt - Rechtsdienst - Denkmalpflege - Amt für Wasser und Energie

'l 9-5658

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Plan mit besonderen Vorschriften

STADT

Legende

RORSCHACH Festlegungen Perimeter Geltungsbereich

Baubereich A, Hauptbaute 5 Geschosse

Baubereich B, Hauptbaute 4 Geschosse Baubereich C, Hauptbaute 3 Geschosse

Sondernutzungsplan Jakobspark Besondere Bauweise Vom Stadtrat erlassen am 9. April 2019/...

?0. Aug. 2019

Baubereich Hauptbaute 1 Geschoss

Dachgeschoss Nordfassade

Firstrichtung mit Firsthöhe in m.ü.M.

Gebäudehöhe max. in m.ü.M. 1. März 2019/ 10. August 2019

Baulinie Strassenabstand Baulinie Strassenabstand Erdgeschoss (Arkadenbaulinie)

Massstab 1:500

Baulinie Strassenabstand mit Baupflicht (Gestaltungsbaulinie) Baulinie Gewässerabstand Baulinie Gewässerabstand für unterirdische Bauten

Öffentlich aufgelegt vom 16. April 2019 bis 15. Mai 2019

Baulinie Gewässerabstand für Überkragung ab 1. OG

.?..ü’...wird in Anwendung von Art. 41 Abs. 3 PBG auf

Für die Änderung vom.... die öffentliche Auflage verzichtet.

Verzicht auf Gewässerraum Umgrenzung unterirdische Bauten

Genehmigt vom Amt für Raumentwicklung und Geoinformation am.... 2 0. OEZ. 2019

Hofbereich

Der Amtsleiter:

Baum Vorplatzbereich

Bereich Parkierung Bereich Warenumschlag

Zu- und Wegfahrt Tiefgarage

Hinweise ........ 0

Strasse

*

Sichtlinie

--------------- Linienführung Hauptstrasse (gemäss Auflageprojekt Strassenraumgestaltung Zentrum vom 20.4.2012) Verlegung Adlerbach (gemäss Bauprojekt Bachverlegung)

Raum- & Projektentwicklung

Lukasstrasse 18 | 9008 St. Gallen T +41(0)71 278 01 71 | [email protected] | rietmann.swiss

------------- Adlerbach bestehend

Plan Nr. 09.1.002/01.011

O 397.90

Höhenpunkt (Schachtdeckel) in m.ü.M.

397,90

Höhe gestaltetes Terrain in m.ü.M.

Besondere Vorschriften 1

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Der Sondernutzungsplan Jakobspark Besondere Bauweise besteht aus der Karte im Massstab 1:500, den Besonderen Vorschriften, den Beilageplänen und dem Pianungsbericht, alle mit Datum vom 1. März 2019 und 10. August 2019.

Bestandteile

2 Die Besonderen Vorschriften gelten für den in der Karte umgrenzten Geltungsbereich. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des übergeordneten Rechts, insbesondere des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) sowie das Baureg­ lement der Stadt Rorschach (BauR) und das Reglement über die Erstellung von Autoabstellund Kinderspielplätzen (REAK).

Perimeter

2 Oberirdisch dürfen im bezeichneten Bereich Parkierung an der Jakobstrasse nur Autoabstell­ plätze für Kunden angeordnet werden. Die Parkfelder haben zum Trottoirrand eine minimale Durchgangsbreite von 0.75 m einzuhalten. Weitere Parkplätze für Kunden sind in der Sammel­ garage als öffentlich zugängliche Plätze anzuordnen.

Bereich Parkierung

3 Die Anzahl der zu erstellenden Autoabsteliplätze richtet sich nach dem Reglement über die Erstellung von Autoabsteil- und Kinderspielplätzen (REAK), Es sind mindestens zwei Drittel der notwendigen Abstellplätze zu erstellen, wobei die Besucherabstellplätze (Ausnahme oberirdi­ sche PP) in der bestehenden öffentlichen Tiefgarage auf der Liegenschaft Nr. 238 angerech­ net werden können. Für die gemäss REAK nicht erstellten Abstellplätze ist die Ersatzabgabe zu entrichten.

Anzahl Abstellplätze

4 Die germäss VSS-Norm erforderlichen Veloabstellplätze für Bewohner und Personal sind innerhalb der Gebäude und jene für Kunden in Eingangsnähe vorzusehen.

Veloabstellplätze

Art. 10 Verbindlichkeit

Art. 6

Die Anlieferung des Erdgeschosses kann an der Jakobstrasse innerhalb des vorgesehenen Bereiches Warenumschlag auf privatem Grund unter der vorgeschriebenen Arkade erfolgen. Zum Trottoirrand ist eine Durchgangsbreite von mind. 0.75 m einzuhalten. Die Zufahrt erfolgt von der Hauptstrasse in die Jakobstrasse und die Wegfahrt über die Kornstrasse.

informativ.

Art. 2 Zweck

Mit dem Sondernutzungsplan wird die Realisierung einer Überbauung mit einem angemessenem Nutzungsmass unter Berücksichtigung der städtebaulichen Leitlinien geregelt. Insbe­ sondere legt der Sondernutzungsplan die Erschliessung, die besondere Bauweise hinsichtlich ihrer Baumasse, die Gestaltung von Bauten und Aussenräumen sowie die Verlegung des eingedolten Adlerbaches fest.

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Erschliessung und Parkierung

Art. 3 Bereich Warenumschlag

Verkehrserschliessung

1 Die Erschliessung des Areals für den motorisierten Verkehr und den Warenumschlag erfolgt von der Hauptstrasse über die Jakobstrasse.

Zufahrt

2 Die Zufahrt zur unterirdischen Parkierungsanlage erfolgt über die bestehende Rampe und das Untergeschoss der Liegenschaft auf Grundstück Nr. 238. Der Nachweis einer entspre­ chenden im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit oder Konzession ist spätestens bei Genehmigung des Sondernutzungsplanes vorzulegen,

Zu- und Wegfahrt Tiefgarage

3 Bei der Ausfahrt von der Jakobstrasse auf die Hauptstrasse sind die notwendigen Sichtwin-

Ausfahrt auf Hauptstrasse

Art. 5 Zirkulationsfläche

Hauptbauten Baubereiche Hauptbauten

2 An der Hauptstrasse sind die Masse und Proportionen der tragenden Fassadenteile im Erd­ geschoss auf die Volumen der darüberliegenden Geschosse abzustimmen.

Gestaltung Erdgeschoss

3 Die Hauptfassaden an der Hauptstrasse und der Jakobstrasse müssen einen muralen Cha­ rakter aufweisen. Sie sind mit einer Putzfassade zu versehen. Die Fenster sind mit Blechein­ fassungen zu versehen. Die Fassaden zum See (Nordfassaden) wie auch die zurückversetzten Fassadenteile zwischen den Hauptfassaden haben sich von den übrigen Fassaden zu unter­ scheiden und sind transparent zu gestalten.

Fassadengestaltung

4 Mit dem Baugesuch ist ein mit der Bewilligungsbehörde besprochenes Material- und Farb­ konzept einzureichen. Die Bewilligungsbehörde ist befugt eine Bemusterung zu verlangen.

Material- und Farbkonzept

2 Die maximalen Gebäude- und Firsthöhen sind pro Baubereich mittels Höhenkoten in m.ü.M. wie folgt festgelegt:

Gebäude- und Firsthöhen

Baubereich:

Gebäudehöhe

Firsthöhe

A, 5 Geschosse

414,00 m.ü.M.

418.00 m.ü.M.

B1,4 Geschosse B2, 4 Geschosse

412,10 m.ü.M. 412.10 m.ü.M.

413.90 m.ü.M. 415.40-416.30 m.ü.M.

C, 3 Geschosse

409.20 m.ü.M.

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Art. 12 0

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Vorplatzbereich

Baulinien

1 Entlang der Baulinie Strassenabstand Erdgeschoss (Arkadenbaulinie) sind die Fassaden des Erdgeschosses hinter diese Linie zu setzen. Die Arkaden müssen eine lichte Höhe von min­ destens 4.0 m aufweisen, Die Arkaden sind stützenfrei auszuführen und die Untersichten sind an der Hauptstrasse schallabsorbierend (Absorbierungsklasse A3) auszuführen.

Baulinie Strassenabstand Erdgeschoss

2 Entlang der Baulinie Strassenabstand mit Baupflicht (Gestaltungsbaulinie) sind die Fassaden der Obergeschosse an diese Linie zu setzen. Im Bereich ohne Arkade ist die Fassade auf das Gelände zu führen.

Baulinie Strassenabstand mit Baupflicht

Autoabstellplätze

3 Zwischen den Baulinien Gewässerabstand ist der Raum zum Zweck der Verlegung des Ad­ lerbaches pro Geschoss entsprechend der Planlegende von Bauten freizuhalten, Der Zugang zum Zweck des Gewässerunterhalts muss dauernd sichergestellt sein,

Baulinien Gewässerabstand

Lärmschutz

1 Der detaillierte Lärmschutznachweis ist im Baubewilligungsverfahren zu erbringen. Für Berei­ che, in denen die Immissionsgrenzwerte überschritten werden, ist eine kantonale Zustimmung gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV einzuholen.

Lärmschutznachweis

2 Für die Gebäudehülle ist gemäss SIA 181 Schallschutz im Hochbau Art. 3.1 Externe Quellen im Baubewilliungsverfahren ein detaillierter Schallschutznachweis zu erbringen.

Schallschutz

3 Die Fassaden an der Hauptstrasse (ohne Schaufensterflächen) sind schallabsorbierend (Ab­ sorbierungsklasse A2) auszuführen.

Massnahmen

Umgebung

Art. 15 Hofbereich

Der Hofbereich dient als Zugang zu den Gebäuden. Er ist abgestimmt auf die Bedürfnisse der Bewohner gemäss Reglement über die Erstellung von Autoabsteil- und Kinderspielplät­ zen (REAK) zu erstellen. Im Baubewilligungsverfahren ist die Grösse und die Gestaltung des Hofbereichs zu bestimmen bzw. aufzuzeigen. Am in der in der Karte bezeichneten Ort ist eine Baumpflanzung mit einer standortgerechten einheimischen Art in einem Trog vorzunehmen. Für nicht erstellte Spielplatzflächen ist die Ersatzabgabe zu entrichten.

Reklameeinrichtungen

Art. 16 Entwässerung

Das Meteorwasser ist in erster Priorität versickern zu lassen, in zweiter Priorität zu retinieren und in dritter Priorität abzuleiten. Mit der Baueingabe ist ein Entwässerungskonzept einzurei­ chen.

Meteorwasser

Dachgestaltung

1 In den vorgesehenen Bereichen für Dachgeschosse sind die Bauten mit symmetrischen Sattel- oder Walmdächern zu versehen. Es gelten die Gebäudehöhen der angrenzenden Flachdä­ cher respektive die eingetragenen Firsthöhen.

Dachgeschoss

Art. 17

2 Für die Dächer gelten die in der Karte eingetragenen Firstrichtungen.

Firstrichtung

Für die Entsorgung des Hauskehrichts ist innerhalb des Geltungsbereichs des Sondernut­ zungsplans ein Standort für einen Unterflurbehälter vorzusehen, Der Standort ist mit der Bewil­ ligungsbehörde abzusprechen und im Baugesuch aufzuzeigen.

3 Die übrigen Bauten sind mit Flachdächern zu versehen. Die Flachdächer sind, wo sie nicht begehbar gestaltet werden, extensiv zu begrünen.

Flachdächer

4 Auf den Schrägdächern sind nur flächenbündige Dachfenster zulässig.

Dacheinbaut

5 Technische Dachaufbauten mit Ausnahme von Kamin- und Lüftungsanlagen dürfen nur auf den Flachdächern respektive den von der Hauptstrasse abgewandten Steildachflächen erstellt werden. Sie sind auf das technisch notwendige Mass zu beschränken, möglichst zusammen­ zufassen und müssen zum Dachrand einen Abstand von mind. 1.50 m einhalten.

Dachaufbauten

6 Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien sind zulässig, sofern sie sich gestalterisch und in Bezug auf das Erscheinungsbild gut in die Dachflächen eingliedern.

Anlagen zur Energiegewinnung

Art. 13 Hofbereäch

Reklamen

5

Parkierung

1 Die Autoabsteilplätze für Bewohner, Besucher und Personal sind in einer unterirdischen Sammelgarage anzuordnen.

Gesamtwirkung

Reklameeinrichtungen dürfen nur aufgrund eines Gesamtkonzeptes erstellt werden. Sie sind auf die architektonische Gestaltung der Bauten abzustimmen und mit der Baubewilligungsbe­ hörde zu besprechen.

1 Die Baubereiche Hauptbauten bestimmen die maximal zulässige horizontale Ausdehnung der Hauptbauten. Sie gehen anderen Abstandvorschriften gemäss BauR vor. Innerhalb der Baube­ reiche dürfen Hauptbauten mit der festgelegten Anzahl Vollgeschosse erstellt werden.

Art. 8

Der Vorplatzbereich dient als Zirkulationsfläche für Fussgänger, dem Zugang zu den Bauten sowie in den bezeichneten Bereichen als Warenumschlagplatz und der Parkierung. Erlaubt sind Anlagen, welche der Erschliessung, Anlieferung und Parkierung dienen. An- und Neben­ bauten sind nicht zulässig.

Architektonische Gestaltung

1 Die Bauten haben ein einheitliches Erscheinungsbild aufzuweisen. Sie können sich jedoch in Feinheiten in ihrer spezifischen Eigenheit unterscheiden. Sie müssen hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialisierung und Farbgebung eine gute Gesamtwirkung aufweisen und sich gut in die Umgebung einfügen.

6 weitere Artikel

Art. 11 Bebauung

kel gemäss VSS Norm einzuhalten.

Art. 4 Umgrenzung unterirdische

Bauten

Ziele

Art. 7 2

Warenumschlag

Art. 14 Unterirdische Bauten

Unterirdische Bauten dürfen ausserhalb der Baubereiche Hauptbauten bis an die Umgrenzung unterirdische Bauten reichen.

3 Für die Gewässerraumfestlegung gilt der Perimeter von A nach B.

4 Alle in der Legende der Karte als Festlegungen bezeichneten Elemente sowie die Besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die Hinweise, die Beilagepläne und der Planungsbericht sind

Art. 9 Die Fussbodenoberkante des Erdgeschosses ist aus Gründen des Hochwasserschutzes

mindestens auf die Höhenkote 398.00 m.ü.M. zu setzen. Objektschutzmassnahmen sind mit dem Baugesuch aufzuzeigen.

Erdgeschoss-Kote

Unterflurbehälter

Schlussbestimmungen

Art. 18 Hochwasserschutz

Entsorgung

Ersatz bestehender Pläne, Inkrafttreten

1 Innerhalb der Umgrenzung des Plangebietes wird der rechtskräftige Baulinienplan Hauptstrasse-Neugasse-Jakobstrasse-Kornstrasse-Thurgauerstrasse vom 3. Juli 1964 aufgehoben.

Aufhebung bisherigen Rechts

2 Dieser Sondernutzungsplan tritt mit der Genehmigung durch das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation in Kraft.

Inkrafttreten