Überbauungsplan Werchtenbüel, Salez
Sondernutzungsplan · Sennwald
Dokument
- Nummer
- 2002-2860
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Sennwald
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 14.11.2000
- Genehmigt
- 27.06.2002
- Publiziert
- 29.11.2000
- In Kraft seit
- 27.06.2002
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Text
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
Baudepartement des Kantons St.Gallen
V T /
27. Juni 2002
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Gemeinderat Sennwald 9467 Frümsen
VII 28 Sennwald: Ortsplanungsrevision, 2. Nachtragsgenehmigung; Genehmigung von weiteren Gemeindeerlassen Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1 ; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht.
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Zonenplan vom 4. Dezember 1998, Nachtrag Intensiverholungszone „Werchtenbüel“, Salez Baureglement, Teilrevision Überbauungsplan „Werchtenbüel“
Mit Verfügung vom 4. Dezember 1998 genehmigte das Baudepartement die überarbeiteten Ortsplanungserlasse Ihrer Gemeinde. Die abschliessende Bereinigung verschiedener Festle gungen wurde zurückgestellt, u.a. die Einzonung Werchtenbüel sowie die Regelung für dien Intensiverholungszone im Baureglement. Die damals zurückgestellten Festlegungen wurden zwischenzeitlich grösstenteils bereinigt. Noch offen ist das Verfahren betreffend Unterlöggert (Ortsteil Sennwald; bei Ihnen hängig) so wie jenes für das Gebiet Läui (Ortsteil Frümsen; Rekursverfahren bei der Regierung). Der Ab schluss dieser beiden Verfahren kann noch eine gewisse Zeit erfordern. Es ist deshalb ange zeigt, über die Rückstellungen Werchtenbüel (Einzonung, Vorschriften im Baureglement) in einem eigenen Nachtrag zu entscheiden. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens haben Sie den Genehmigungsantrag für Art. 21 bis BauR zurückgezogen. Dieser wird geändert und im Zusammenhang mit der Weilerzone Büsmig nochmals dem Verfahren unterstellt. Im übrigen ergibt die Prüfung, dass die eingereichten Erlasse unter Würdigung von Art. 2 Abs. 2 zweiter Satz BauG genehmigt werden können. Aus planerischer Sicht ist Ihr Verzicht auf die Option für eine allfällige Umfahrung im Raum Salez, der sich aus dem Überbauungsplan Werchtenbüel ergibt, zu bedauern. Die Regionalplanungsgruppe hat jedoch die entsprechende Änderung ebenfalls gutgeheissen. Beizufügen ist, dass —mit Blick auf die grossen Fläche der Intensiverholungszone —die Bedürfnisse für den Reitsport in Ihrer Gemeinde abgedeckt sind. Allfällige Vorhaben sind auf diesen Flächen zu verwirklichen.
E V.G.Gem einde.Textaktuell
Baudepartement Planungsamt
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das
Baudepartement:
1. Die Ausscheidung der Intensiverholungszone Werchtenbüel (Ortsteil Salez) gemäss dem Gesamtzonenplan wird genehmigt. 2. Die Teilrevision des Baureglementes wird genehmigt. Art. 21 bis BauR wird zurückgestellt. 3. Der Überbauungsplan Werchtenbüel wird im Sinn der Erwägungen genehmig. 4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1‘700.— (Fr. 500.— für den Zonenplannachtrag sowie die Baureglementsteilrevision; Fr. 1‘200.— für den Überbauungsplan). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VHP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen
Für das Baudepartement Der Leiter-Stv. des Planungsamtes:
lie. iur. U. Pfister Beilagen: > genehmigte Erlasse > Einzahlungsschein Kopie: > Rechtsabteilung > Planungsamt
EV.G .G em einde.Textaktuell