Baulinienplan Gewässerraum Bünt
Sondernutzungsplan · Sennwald
Dokument
- Nummer
- 2014-2860
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Sennwald
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 31.03.2014
- Genehmigt
- 16.06.2014
- Publiziert
- 09.04.2014
- In Kraft seit
- 16.06.2014
Karte
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Text
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Gemeinderat Sennwald Spengelgass 10 9476 Frümsen
16. Juni 2014
Geschäft Nr. 14-3166 Gemeinde Sennwald: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Baulinienplan Gewässerraum Bünt
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Die Gemeinde Sennwald hat das Baugebiet Bünt (Aggerbrüel) neu erschlossen. Südlich davon verlaufen zwei offene Gewässer, die zusammenfliessen und danach eingedolt zur Kantonsstrasse führen. Aufgrund der Überbauungsabsichten soll der Gewässerraum ge mäss Art. 41a der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201, abgekürzt GSchV) mittels Baulinien gesichert werden. Eine formelle Festlegung des Gewässerraumes ist auf Grund fehlender kantonalgesetzli cher Bestimmungen bis anhin nicht möglich. Eine materielle Festlegung des erforderli chen Gewässerraums für Fliessgewässer nach Art. 41a GSchV, im Sinne der Raumsiche rung für die formelle Festlegung des Gewässerraumes, kann jedoch basierend auf dem vorliegenden Baulinienplan erfolgen. Die zwei kantonalen Vorprüfungen wurden mit Berichten vom 9. Dezember 2013 und 5. März 2014 durchgeführt. Die darin erwähnten Ausführungen wurden berücksichtigt. Der Gemeinderat hat den Baulinienplan am 31 März 2014 erlassen. Die Auflage erfolgte vom 9. April bis 8. Mai 2014, dazu sind gemäss Angaben der Gemeinde keine Einspra chen eingegangen. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit
1 4 -3 1 6 6 / 3 8 5 2 6 9 _ 9 5 5 9 5
Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'200.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
Beilagen Genehmigter Erlass (2x) Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteiluna Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt Rechtsdienst Am t für Natur, Jagd und Fischerei
1 4 -3 1 6 6 / 3 8 5 2 6 9 _ 9 5 5 9 5
Rechtsgrundlagen
sGS 731.1 · PBG · Kanton
sGS 731.11 · PBV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund