4. Teiländerung Überbauungsplan Annagarten
Sondernutzungsplan · Flawil
Dokument
- Nummer
- 2020-7962
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Flawil
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt
- 20.10.2020
- In Kraft seit
- 20.10.2020
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Text
Kanton St.Gallen Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geninformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Gemeinderat Flawil Bahnhofstrasse 6 9230 Flawil
20. Oktober 2020
Geschäft Nr. 20-7642 Gemeinde Flawil: Genehmigung von Gemeindeerlassen
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 38 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: • Überbauungsplan Annagarten, 4. Teiländerung • Sondernutzungsplan Annagartenbach Nr. 33689 (Festlegung Gewässerraum) Die Genehmigungsprüfung ergibt Folgendes: 1 AusgangslageNorhaben Der Überbauungsplan Annagarten wurde vom Baudepartement am 11. Februar 2008 genehmigt. Er regelt neben der Bebauung und Erschliessung unter anderem auch den Gewässerabstand zum Annagartenbach. Die bestehende Scheune auf dem Grundstück Nr. 1103 soll durch einen Wohnbau ersetzt werden. Lage, Nutzung und Gestaltung dieses Neubaus werden mit der vorliegenden 4. Teiländerung des Überbauungsplans geregelt. Gleichzeitig wird der Gewässerraum nach Art. 36a der Gewässerschutzverordnung (SR 814.20; abgekürzt GSchG) festgelegt. Der Gemeinderat hat den Sondernutzungsplan am 21. Januar 2020 erlassen und vom 6. April bis 5. Mai 2020 öffentlich aufgelegt. Es sind keine Einsprachen eingegangen.
2 Erwägungen Mit der Festlegung des Gewässerraums werden die Übergangsbestimmungen im Geltungsbereich des Sondernutzungsplans abgelöst. Im nördlichen Teil wird auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet. Der damit geltende kantonale Gewässerabstand wird mit Baulinien geregelt.
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Der Annagartenbach entspringt im südlichen Bereich des Quartiers wie im Sondernutzungsplan eingezeichnet. Dies entgegen dem nicht korrekten Eintrag im Gewässernetz 1:10000. Somit ist der Gewässerraum in diesem Bereich vollständig festgelegt. Die Ortsplanung ist Sache der politischen Gemeinde (Art. 1 Abs. 1 PBG). Die zuständige kantonale Stelle prüft den Erlass auf seine Rechtmässigkeit sowie auf dessen Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes (Art. 38 Abs. 2 PBG). Der vorliegende Erlass ist rechtmässig, stimmt mit den übergeordneten Planungen überein und kann somit genehmigt werden.
3 Dispositiv In Anwendung von Art. 38 PBG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 3 Bst. c der Verordnung zum Planungsund Baugesetz (sGS 731.11; abgekürzt PBV), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41; abgekürzt ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; abgekürzt GebT) verfügt das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation: 1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 900.-(davon Anteil AFU: Fr. 100.--).
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 132 PBG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Baudepartement erhoben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
Ralph Etter Beilagen — Genehmigte Erlasse (vierfach) — Rechnung mit Einzahlungsschein
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— USB-Stick retour Kopie — Rechtsabteilung (inkl. Erlass) — Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass)
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