Baulinienplan Lauftenbach und Zuflüsse
Sondernutzungsplan · Waldkirch
Dokument
- Nummer
- 2003-8960
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Waldkirch
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 09.06.1999
- Genehmigt
- 13.05.2003
- Publiziert
- 25.08.1999
- In Kraft seit
- 13.05.2003
Karte
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Text
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9 001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Gemeinderat 9205 Waldkirch
13. Mai 2003
Gemeinde Waldkirch: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: -
Baulinienplan Lauftenbach und Zuflüsse
Der Erlass ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1 ; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das
Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.-.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung
ü. Strauss
G -W kir G eneh Lauftenbach ThB 1151
Baudepartement Amt für Raumentwicklung
Beilagen: - Genehmigte Erlasse - Einzahlungsschein Kopie: - Amt für Raumentwicklung -Rechtsabteilung
G -W k ir G eneh Lauftenbach ThB 1151
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