Überbauungsplan Areal Mahr
Sondernutzungsplan · Benken (SG)
Dokument
- Nummer
- 2002-4560
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Benken (SG)
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 20.06.2000
- Genehmigt
- 21.02.2002
- Publiziert
- 27.06.2000
- In Kraft seit
- 21.02.2002
Karte
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Text
____________________ B au d epartem en t des Kantons St.Gaiten
21. Februar 2002
d________ ____________________
Lämmlisbrunnenstrasse 5 4 ,9 0 01 St.Gallen
X ^ y
ïd e fo n 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Gemeinderat 8717 Benken
Vil 45 Benken: Genehmigung von zwei Gemeindeerlassen
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Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: Teilzonenplan Areal Mahr Überbauungsplan Areal Mahr Der Teilzonenplan regelt, im Zusammenhang mit dem Ausbau der H. Mahr AG für Abfallent sorgung, die Um- bzw. Einzonung des Gebietes in die Gewerbe-Industriezone. Der Uberbauungsplan bezweckt die optimale Nutzung des Werkareals Mahr, unter Berücksichtigung des bestehenden Gewässers, des Waldes und der verbleibenden, engen Platzverhältnisse. Im Zusammenhang mit den geplanten baulichen Massnahmen und den damit verbundenen Eingriffen in die Natur wurde ein „Projektplan Oekologischer Ausgleich“ ausgearbeitet. Nördlich des Plangebietes fliesst der Steinenbach vorbei. Im Rahmen der Hochwassergefährdung wer den die notwendigen Hochwasserschutzmassnahmen durch den Gemeinderat in der Baubewil ligung verfügt. Die Erlasse weisen eine lange Vorgeschichte auf. Insgesamt ergibt sich, dass sie recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2‘000.-- (Fr. 500.- für den Teilzonenplan; Fr. T000.—für den Überbauungsplan; Fr. 500.—für die Naturschutzrechtliche Bewilligung).
R e c h ts m itte lb e le h r u n g : Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn
Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
G-Benk Geneh bdbih 1942.doc
Baudepartement Planungsamt
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes
U. Strauss
Beilagen: - Genehmigte Erlasse - Einzahlungsschein Kopie: - Amt für Umweltschutz (Abteilung BU) - Planungsamt - Rechtsabteilung..
G-Benk Geneh bdbih 1942.doc