Änderung Überbauungsplan Golfpark

Sondernutzungsplan · Waldkirch

Dokument

Nummer
2011-8960
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Waldkirch
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
15.02.2011
Genehmigt
06.04.2011
Publiziert
23.02.2011
In Kraft seit
06.04.2011

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Text

Kanton St.Gallen Baudepartement

4 Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Waldkirch Bernhardzellerstrasse 28 9205 Waldkirch

6. April 2011

Gemeinde Waldkirch: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Änderung Überbauungsplan Golfpark

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Der Überbauungsplan Golfpark vom 13. Juli 1998 regelt den Ausbau und den Betrieb des Golfparks Waldkirch in einer eigens ausgeschiedenen Grünzone. Für eine Erweiterung der Anlage wurde diese Grünzone am 26. April 2007 erweitert, gleichzeitig ist auch der Überbauungsplan ergänzt worden. Durch die Vergrösserung der Anlage besteht in ver­ schiedenen Bereichen Platzmangel. So werden beispielsweise die Caddy's in einem pro­ visorischen Zelt westlich des Clubhauses untergebracht. Die IVIigros Ostschweiz als Betreiberin beabsichtigt im Bereich des südlichsten Parkfeldes eine neue Caddyhalle zu erstellen (18.00m x 20.20m x 5.90m). Hierfür wird eigens ein Baubereich ausgeschieden. Die wegfallenden Parkplätze werden im Norden der Parkierungsanlage (gegenüber dem Maststall Risi) kompensiert. Dabei wird die nach den Be­ stimmungen des Überbauungsplans maximal zulässig Anzahl Parkplätze (270) nicht überschritten. Der Erlass ist vorgeprüft worden. Die Prüfung ergibt, dass er recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 700.-.

G e s u c hs n um m e r2 / 233147 70932 233147_70932

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Bemrgen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie BD-RA. ANJF, AREG-OP

11-1828 / 233147_70932