Überbauungsplan Schlossberg Zuckenriet, 3. Etappe
Sondernutzungsplan · Niederhelfenschwil
Dokument
- Nummer
- 1986-8661
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Niederhelfenschwil
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt
- 07.10.1986
- In Kraft seit
- 07.10.1986
Karte
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Text
Genehmigungsverfügung
St.Gallen,
7.
G e m e in d e ra t
O k to b e r 1986
9527 Niederhelfenschwil
Genehmigung von Gemeindeerlassen
Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes 731.1; abgekürzt BauG)
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(sGS
folgende Erlasse zur Genehmigung einge
reicht: - Ueberbauungsplan Schlossberg 3. Etappe, Zuckenriet, mit besonderen Vorschriften - Teilzonenplan Schlossberg 3. Etappe, Zuckenriet In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement :
1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 600.-- (Fr. 400.-für Ueberbauungsplan; Fr. 200.-- für Teilzonenplan).
Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher:
slg. Dr. W, Geiger Beilage : - Genehmigte Erlasse - Einzahlungsschein
Dr. W. Geiger Regierungsrat
Kopie: - Rechtsabteilung (2) - Planungsamt - Rechnungsführer (2) Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 21 30 03
Plan mit besonderen Vorschriften
Kanton St. Gallen
Art.
1
Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten oie Vorschriften des Baureglementes der Polit. Gemeinde Niederhelfenschwil.
Gemeinde Niederhelfenschwil
Art. 2
V
Bauten und Anlagen müssen sich gut ins Dorf- und Landschaftsbild einordnen
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(
Art.
3
Die zulässigen Gebäude- und Firsthöhen betragen : - Gebäudehöhe - Firsthöhe
£ |X
maximal maximal
6.00 m 9.00 m
Garagen als An- oder Nebenbauten dürfen mit einem Strassenabstand von 2 m erstellt werden, wenn die Garageeinfahrt parallel zur Strasse angelegt wird Vorbehalten bleibt A r t . 53 B a ur egl eme nt . Dach- und Untergeschossausbau dürfen zusammen die Fläche eines Vollgeschoss ses erreichen, ohne als Vollgeschoss zu z ä h l e n . Art.
überbauungsplan 3. Etappe Schlossberg - Zuckenriet
4
Es sind nur Sattel- und Walmdächer zugelassen. Dacheinschnitte sind im Teilgebiet A nicht erlaubt. Die Hauptfirstrichtunq hat parallel zu den Höhenlinien zu ver lau fen .
*
\
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Art. 5 Die Farbgebung der Fassaden ist bewilligungspflichtig. Für die Dächer sind nur braune bis dunkel r o t e , engobierte Ziegel zug el ass en.
M 1:2000
Art.
6
TerrainVeränderungen sind bewilligungspflichtig. Sie haben sich an das be stehende Terrain harmonisch a n z u p a s s e n . Im übrigen gilt Art. 54 Abs. 3 bis 5 B aureglement.
Vom
Gemeinderat erlassen am : Der
Der Gem eindamm ann
.3 0. Sep, 1985
Art.
7
Zwischen den Richtungspunkten ist ein Trasse für einen Bewirtschaftungsweg von 2,50 m Breite freizuhalten.
G em einderatsschreiber
V Art.
8
Pro Haus sind mindestens 2 Autoabstellplätze auf privatem Grund v o r z u s e h e n . ö ffe n tlic h
a u fg e le g t
vom
..
.. .
bis
3 0 . Juli Art.
Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am: Der
Gegenüber der Bestockung nordwestlich des Kehrplatzes beträgt der W a l d a b stand mindestens 10 m.
7. Okt. 1936
r
R eg ie ru n g sra t
1 /^- G \i
9
\ Art.
L
10
Für die 3. Bauetappe ist ein Gemeinschaftsschutzraum zu erstellen.