Überbauungsplan Schlossberg Zuckenriet, 3. Etappe

Sondernutzungsplan · Niederhelfenschwil

Dokument

Nummer
1986-8661
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Niederhelfenschwil
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Genehmigt
07.10.1986
In Kraft seit
07.10.1986

Karte

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Text

Genehmigungsverfügung

St.Gallen,

7.

G e m e in d e ra t

O k to b e r 1986

9527 Niederhelfenschwil

Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes 731.1; abgekürzt BauG)

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(sGS

folgende Erlasse zur Genehmigung einge­

reicht: - Ueberbauungsplan Schlossberg 3. Etappe, Zuckenriet, mit besonderen Vorschriften - Teilzonenplan Schlossberg 3. Etappe, Zuckenriet In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement :

1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 600.-- (Fr. 400.-für Ueberbauungsplan; Fr. 200.-- für Teilzonenplan).

Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher:

slg. Dr. W, Geiger Beilage : - Genehmigte Erlasse - Einzahlungsschein

Dr. W. Geiger Regierungsrat

Kopie: - Rechtsabteilung (2) - Planungsamt - Rechnungsführer (2) Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 21 30 03

Plan mit besonderen Vorschriften

Kanton St. Gallen

Art.

1

Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten oie Vorschriften des Baureglementes der Polit. Gemeinde Niederhelfenschwil.

Gemeinde Niederhelfenschwil

Art. 2

V

Bauten und Anlagen müssen sich gut ins Dorf- und Landschaftsbild einordnen

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(

Art.

3

Die zulässigen Gebäude- und Firsthöhen betragen : - Gebäudehöhe - Firsthöhe

£ |X

maximal maximal

6.00 m 9.00 m

Garagen als An- oder Nebenbauten dürfen mit einem Strassenabstand von 2 m erstellt werden, wenn die Garageeinfahrt parallel zur Strasse angelegt wird Vorbehalten bleibt A r t . 53 B a ur egl eme nt . Dach- und Untergeschossausbau dürfen zusammen die Fläche eines Vollgeschoss ses erreichen, ohne als Vollgeschoss zu z ä h l e n . Art.

überbauungsplan 3. Etappe Schlossberg - Zuckenriet

4

Es sind nur Sattel- und Walmdächer zugelassen. Dacheinschnitte sind im Teilgebiet A nicht erlaubt. Die Hauptfirstrichtunq hat parallel zu den Höhenlinien zu ver lau fen .

*

\

$

Art. 5 Die Farbgebung der Fassaden ist bewilligungspflichtig. Für die Dächer sind nur braune bis dunkel r o t e , engobierte Ziegel zug el ass en.

M 1:2000

Art.

6

TerrainVeränderungen sind bewilligungspflichtig. Sie haben sich an das be­ stehende Terrain harmonisch a n z u p a s s e n . Im übrigen gilt Art. 54 Abs. 3 bis 5 B aureglement.

Vom

Gemeinderat erlassen am : Der

Der Gem eindamm ann

.3 0. Sep, 1985

Art.

7

Zwischen den Richtungspunkten ist ein Trasse für einen Bewirtschaftungsweg von 2,50 m Breite freizuhalten.

G em einderatsschreiber

V Art.

8

Pro Haus sind mindestens 2 Autoabstellplätze auf privatem Grund v o r z u s e h e n . ö ffe n tlic h

a u fg e le g t

vom

..

.. .

bis

3 0 . Juli Art.

Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am: Der

Gegenüber der Bestockung nordwestlich des Kehrplatzes beträgt der W a l d a b ­ stand mindestens 10 m.

7. Okt. 1936

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R eg ie ru n g sra t

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9

\ Art.

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10

Für die 3. Bauetappe ist ein Gemeinschaftsschutzraum zu erstellen.