Planungszone für Mobilfunkanlagen

Planungszone · Sargans · Aufgehoben am 16.06.2023

Dokument

Nummer
2020-3490
Art
Planungszone
Gemeinde
Sargans
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
05.03.2020
Publiziert
16.06.2020
In Kraft seit
16.06.2020
Aufgehoben
16.06.2023

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Sargans mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

Erlass PlanungzoneIn neuem Tab öffnen

Text

Erlass Planungzone

Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.

FETTE N I EI

Gemeinderat Sargans Protokollauszug der 5. Sitzung vom 3. März 2020

Mobilfunkantennen - Erlass Planungszone für Zonen im Baugebiet und 203/2020 Zone Übriges Gemeindegebiet

7 Verkehr, Bauwesen, Gewässer, Umweltschutz 73 Öffentliches Baurecht

73.02 Raumplanung, Baupolizei

73.02.02 Ortsplanung, Zonenplanung, Teilzonenplan

Sachverhalt

Die drei Mobilfunkanbieter Swisscom, Salt und Sunrise treiben den Netzausbau voran. Sämtliche Baugesuche für Neu- aber auch für Ersatzanlagen wurden eingereicht. Diese lösen bei der Bevölkerung immer wieder Unmut aus.

Viele Gemeinden kämpfen mit den Problemen respektive Bedenken der Bevölkerung, die solche neuen Antennen oder der Ausbau von Antennen auslösen. Auch in Sargans ist es so, dass immer wieder Stimmen laut werden und sich Einwohnerinnen und Einwohner fragen, ob es zusätzliche Antennen überhaupt braucht oder ob der Ausbau tatsächlich erforderlich ist. Auf der anderen Seite erwartet jeder Handybesitzer aber gleichzeitig, dass er jederzeit und überall mobil telefonieren und mit Tempo im Internet surfen kann. Dies steht im Widerspruch zueinander und der Gemeinderat möchte versuchen, spezifische Gebiete für Mobilfunkanlagen in der Gemeinde zu definieren.

Dies soll die Betreiber von Mobilfunkanlagen dazu veranlassen, ihre zukünftigen Standorte zusammen mit der Gemeinde zu eruieren und damit eine möglichst geringe Dichte der Antennen zu erreichen. Basis dafür bildet die Mitte März 2011 zwischen den Mobilfunkbetreibern und der VSGP unterzeichnete Vereinbarung zum Standortevaluationsund Koordinationsverfahren für Mobilfunkanlagen. Der Gemeinderat Sargans erklärte sich damals bereit, mit den Mobilfunkbetreibern im Rahmen der Vereinbarung zusammenzuarbeiten (Geschäft Nr. 29 vom 25. Januar 2011). Durch den Rahmenvertrag soll die gegenseitige und frühzeitige Information zwischen Mobilfunkbetreibern und Gemeinden verbessert, das Verfahren bei der Evaluation von geeigneten Antennenstandorten geregelt und ein Mitwirkungsrecht der Gemeinden bei der Standortbewertung festgelegt werden.

Art. 1 Information

! Die Mobilfunkbetreiber informieren die Gemeinden jährlich über den aktuellen Stand der langfristigen

Netzplanung (Suchkreise für neue Standorte, mögliche Um- und Ausbauten bestehender Anlagen, usw.). Ausgenommen hiervon sind der ordentliche Unterhalt sowie rein operative Änderungen an bestehenden Anlagen.

Die Mobilfunkbetreiber tauschen die als abklärungswürdig erkannten Standortdaten aus und prüfen die Brauchbarkeit gemeinsamer Standorte.

Die Information durch die Mobilfunkbetreiber erfolgt schriftlich. Die Abteilung für Umwelt und Energie (AfU) erhält eine Kopie der Gemeindeinformationen. Auf Wunsch der Gemeinden werden die Netzplanungen an einer Besprechung mündlich erörtert.

Die Mobilfunkbetreiber informieren die Gemeinden so frühzeitig wie möglich über die kurzfristige Netzplanung.

Art. 2 Standortkoordination / Standortevaluation

! Die Mobilfunkbetreiber bezeichnen bei neu zu errichtenden Standorten (auf Verlangen der Gemeinden) diejenigen Flächen im Umkreis von ca. 200 m, wo anstelle des geplanten Standortes ebenfalls eine funktechnisch gute Versorgung erfolgen könnte (Perimeter für Alternativstandorte).

Die Gemeinden prüfen, beurteilen und bezeichnen mögliche Alternativstandorte im angegebenen Perimeter mit entsprechender Begründung zuhanden der Mobilfunkbetreiber innert 40 Arbeitstagen.

meind sargans Seite 1/4

Die Mobilfunkbetreiber prüfen die von den Gemeinden bezeichneten Alternativstandorte hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Machbarkeit. Sie informieren die Gemeinden schriftlich innert 20 Arbeitstagen über die Prüfergebnisse.

Art. 3 Standortentscheid

' stehen aufgrund der Standortevaluation nach Art. 2 mehrere Standorte zu Verfügung, können die

Gemeinden den aus ihrer Sicht optimalsten Standort zuhanden der Mobilfunkbetreiber innert 15 Arbeitstagen bezeichnen (angemessene Fristverlängerungen während der Ferien sind möglich).

Sofern die Gemeinden von der Möglichkeit nach Abs. 1 Gebrauch machen, verzichten die Mobilfunkbetreiber auf das Einreichen eines Baugesuchs am ursprünglich vorgesehen Standort und reichen als Ergebnis der Standortevaluation das Baugesuch für den Alternativstandort ein.

Sofern die Gemeinden auf die Möglichkeit nach Abs. 1 verzichten, halten die Mobilfunkbetreiber am ursprünglich vorgesehen Standort fest und reichen das Baugesuch entsprechend der Vorabklärung ein.

Art. 4 Baubewilligungsverfahren

Die Gemeinden leiten nach der Eingangskontrolle gemäss 81 BauG das ordentliche Baubewilligungsverfahren unverzüglich ein.

Art. 5 Ablauf- und Terminplan

Die Standortevaluation und -koordination und das nachfolgende Baubewilligungsverfahren hat soweit als möglich dem nachfolgenden Ablauf- und Terminplan zu entsprechen.

Art. 6 Organisatorische Bestimmungen

Die Erfahrungen werden jährlich zwischen den Mobilfunkbetreibern und Vertretern von Kanton und betroffenen Gemeinden ausgetauscht. Die Bestimmungen werden überprüft und gegebenenfalls im gegenseitigen Einvernehmen angepasst. . Eine Beendigung der Zusammenarbeit ist jederzeit möglich. Sie setzt eine schriftliche Begründung voraus. Laufende Verfahren werden nach den Bestimmungen der Vereinbarung zu Ende geführt.

Der Erlass einer Planungszone nach Art. 42 ff. PBG ist angezeigt, um eine unkoordinierte und überbordende Erstellung/Ausbau von Mobilfunkanlagen zu verhindern. Die Planungszone soll deshalb für die Wohnzonen, für die Wohn-Gewerbe-Zonen, für die Gewerbe-Industriezonen, für die Kernzonen, für die Grünzonen und für das Übrige Gemeindegebiet erlassen werden. Die Planungszone ist das geeignete Instrument, weil die Ortsplanungsrevision in der Gemeinde Sargans noch am Anfang steht und davon ausgegangen wird, dass in etwa zwei bis drei Jahren die Auflage für die Rahmennutzungsplanung erfolgt.

Erwägungen

Nach Art. 175 Abs. 1 PBG hat die politische Gemeinde den Zonenplan und das Baureglement innert zehn Jahren seit Vollzugsbeginn bzw. bis Ende September 2027 an das neue Recht anzupassen. Dabei sind nicht nur das neue PBG, sondern auch die geänderten planerischen Voraussetzungen des am 1. Mai 2014 revidierten eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt RPG), die entsprechend geänderte Raumplanungsverordnung (SR 700.1; abgekürzt RPV) und der überarbeitete kantonale Richtplan, Teil Siedlung, zu beachten.

Müssen Nutzungspläne angepasst werden, kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte (Art. 27 Abs. 1 RPG). Auf kantonaler Ebene findet sich die entsprechende Regelung in Art. 105 BauG bzw. neu in

Art. 42 in Verbindung mit Art. 43 Bst. a PBG. Demnach kann die politische Gemeinde ein

bestimmtes Gebiet als Planungszone bezeichnen, wenn der Erlass oder die Änderung von Nutzungsplänen angezeigt ist. Die Planungsbehörde legt dabei die Wirkung bzw. den Zweck

Seite 2/4

der Planungszone fest (Art. 106 Abs. 2 BauG bzw. Art. 42 Abs. 2 PBG). Die Planungszone gilt während längstens drei Jahren, sie kann aber um zwei Jahre verlängert werden (Art. 107 BauG bzw. Art. 42 Abs. 3 PBG). Rechtskräftige Bewilligungen bleiben von der Planungszone unberührt. Die Baubehörde sistiert hängige Baugesuche für die Geltungsdauer der Planungszone, wenn das Bauvorhaben dem Zweck der Planungszone widerspricht. Ist ein Baugesuch hängig, wird die Planungszone innert drei Monaten seit der Bekanntmachung des Baugesuchs bezeichnet. Später bezeichnete Planungszonen entfalten keine Wirkung für das Baugesuch (Art.106 Abs. 1 BauG bzw. Art. 45 PBG).

Laut Art. 44 PBG gelten für die Festlegung der Planungszone die Bestimmungen über das Verfahren bei Erlass von Nutzungsplänen. Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet werden schriftlich benachrichtig.. Die schriftliche Benachrichtigung entfällt, wenn mehr als 20 Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer betroffen sind oder das Plangebiet mehr als 5000 Quadratmeter umfasst. Gemäss Art. 44 Abs. 3 PBG wird die Planungszone am Tag der öffentlichen Bekanntmachung wirksam. Rechtmittel haben keine aufschieben Wirkung, soweit die Rechtsmittelbehörde keine andere Verfügung trifft. Gemäss Art. 45 PBG sistiert die Baubehörde hängige Baugesuche für die Geltungsdauer der Planungszone, wenn das Bauvorhaben dem Zweck der Planungszone widerspricht.

Im Zusammenhang mit der vom neuen Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) gesetzlich verlangten Gesamtüberarbeitung der Raumplanung und zum Schutz der Bevölkerung vor übermassiger ionisierender Belastung erwägt der Gemeinderat,

a) die Errichtung und den Ausbau von nicht auf den Standort angewiesenen Antennenanlagen auszuschliessen.

b) die Errichtung und den Ausbau von auf den Standort angewiesenen Antennenanlagen auf speziell dafür ausgewiesene Gebiete im Zonenplan zu beschränken.

Beschluss

1. Für folgende Zonen im Gemeindegebiet der Gemeinde Sargans wird eine Planungszone nach Art. 42 ff. PBG erlassen: » Wohnzonen u Wohn-Gewerbe-Zonen » Gewerbe-Industriezonen o Kernzonen u Übrige Gemeindegebiet Untersagt ist die Errichtung oder der Ausbau von nicht auf den Standort angewiesenen Antennenanlagen und die Beschränkung von auf den Standort angewiesenen Antennenanlagen auf bestimmte Gebiete. 2. Der Zweck der Planungszone wird im Sinne von Ar.t42. Abs. 2 PBG wie folgt umschrieben: u Bei der Gesamtrevision des Rahmennutzungsplans nach Art. 175 PBG wird geprüft, Vorschriften zu erlassen, wonach die Erstellung und der Ausbau von nicht auf den Standort angewiesenen Antennenanlagen in den Zonen innerhalb des Baugebietes und in der Zone Übriges Gemeindegebiet (gemäss Beschlusspunkt 1) ausgeschlossen ist. > Weiter wird geprüft, ob für die Errichtung und den Ausbau von auf den Standort angewiesenen Antennenanlagen speziell dafür ausgewiesene Gebiete im Zonenplan bezeichnet werden können. 3. Die Gemeinderatskanzlei und das Bauamt werden mit der Durchführung des für die Planungszone notwendigen Planverfahrens beauftragt.

Seite 3/4

Mitteilung durch Protokollauszug an: - Kreis AG Sargans, Herr Fabian Casutt, Kantonsschulweg 12, 7320 Sargans - Akten

Denise Good G&meindepräsident Gemeinderatsschreiberin

Versand / Verteilung am 25. August 2020

Hinweis zum Protokollauszug

Mit Protokollauszügen rationalisieren wir die Schreibarbeit. Es gehört zur Eigenart des amtlichen Schriftverkehrs, den an einem Geschäft Beteiligten die Beschlüsse der Behörde mit einem Auszug aus den Ratsverhandlungen zuzustellen. Protokollauszüge treten an die Stelle von besonderen Zuschriften. Sie enthalten daher keine Grussund Höflichkeitsformen.

Seite 4/4

Plan

Perimeter Planungszone-Mobilfunkantennen Gemeinde Sargans

Kommunaler Zonenplan Grundnutzungsflächen

1 : 6500

Wohnzone WE / W2a Wohnzone W2 / W2b / W2c Wohnzone W3 / WZ3 Wohnzone W4 / WZ4 Wohnzone W5 Wohn-Gewerbezone WG2 Wohn-Gewerbezone WG3 Wohn-Gewerbezone WG4 Wohn-Gewerbezone WG5 Gewerbe-Industriezone GI A Gewerbe-Industriezone GI B Gewerbe-Industriezone GI C Industriezone I A Industriezone I B Industriezone I C Dorfkernzone DK2 Dorfkernzone DK3 Kernzone KE Kernzone K2 Kernzone K3 Kernzone K4 Kernzone K5 Kernzone Altstadt KA Kurzone Kur Kurzone Kur A Kurzone Kur B Weilerzone WL

08.06.2020

Grünzone G Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBa

Für die Richtigkeit & Aktualität der Daten wird keine Garantie übernommen. Es gelten die Nutzungsbedingungen des Geoportals. (www.geoportal.ch)

Intensiverholungszone IE Landwirtschaftszone L Intensivlandwirtschaftszone LI Übriges Gemeindegebiet ueG Hinweis Wald Hinweis Gewässer Hinweis Verkehrsfläche

Ganzen Text zeigen

Überlagerte Festlegung Zone für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände Ski Festlegung Planungswert Lärm Lärmvorbelastete Teile von Nutzungszonen nach Art. 43.2 LSV Bauverbot für oberirdische Bauten Weitere

Naturgefahrengebiete Naturgefahrengebiet

Bestimmte Nutzungsart nach Art.28 octies BauG Bestimmte Nutzungsarten (Art. 28octies BauG)

Abweichende Empfindlichkeitsstufe Abweichende Empfindlichkeitsstufe

Laufende Beschwerdeverfahren Laufende Beschwerdeverfahren

Abgrenzung Baugebiet Baugebiet

Baulinien Zonenplan Waldabstandslinie Gewässerabstandslinie Weitere

Überlagerte Hinweise Eingedoltes Gewässer Grundwasserschutzzone Ortsbildschutzgebiet Weitere

Waldfeststellung Stockgrenze Waldgrenze vom Kantonsforstamt festgelegt

Kommunaler Übersichtsplan Kommunaler Übersichtsplan