Gestaltungsplan Zentrum Uzwil
Sondernutzungsplan · Uzwil
Dokument
- Nummer
- 1992-7862
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Uzwil
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt
- 09.10.1992
- In Kraft seit
- 09.10.1992
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Text
Baudepartement des Kantons St.Gallen
St. Gallen, 9. Oktober 1992
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 21 30 03, Telefax 071 21 39 60
.Gemeinderat 9240 Uzwil
Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: - Gestaltungsplan Schweizerhof mit besonderen Vorschriften Der Erlass regelt die besondere Bauweise für das Areal Schweizerhof. Lage und Stellung der Bauten werden verbindlich festgelegt. Südlich des Plangebiets liegt ein Hochhaus. Im Genehmigungsverfahren wurden in zweierlei Hinsicht Einwenduncen gemacht: a) Das Hochbauamt weist daraufhin, dass der südliche Teil des Baukörpers III im 2-Stunden-Winterschattenbereich liege. Es sei deshalb aus wohnhygienischen Gründen notwendig, diesen Bereich nicht mit Wohnräumen zu belegen.
Der eingereichte Plan enthält keine verbindlichen Festlegungen bezüglich der Nutzung der einzelnen Räume. Es ist im Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob auch eine Nutzung des fraglichen Bereichs zu Wohnzwecken zulässig ist. Der Gemeinderat ist nach Art. 53 BauG verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Bauten und Anlagen den gesundheitspolizeilichen Erfordernissen entsprechen. b) Das Amt für Umweltschutz, Fachstelle Lärmschutz, weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass der Immissionsgrenzwert bei den Fenstern der geplanten Büros im 1. Obergeschoss der Baukörper I und II nur knapp unterschritten wird. Es empfiehlt deshalb, diese Fenster festverschraubt auszuführen. Abgesehen davon Ist die Fachstelle mit den im Lärmgutachten vorgeschlagenen Massnahmen einverstanden. Im übrigen ergibt die Prüfung, dass der Gestaltungsplan Schweizerhof recht- und zweckmässig ist. Er kann genehmigt werden.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement:
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1.Der angeführte Erlass wird im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2.Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr.
'200.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen
Der Vorsteher:
Dr. W. Kägi Regierungsrat
Beilage: - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie: - Rechtsabteilung (2) - Planungsamt - Hochbauamt - Amt für Umweltschutz, Lärmschutz - Rechnungsführer (2)