Änderung (Plan und Vorschriften) - Genehmigung
Schutzverordnung · Neckertal
Dokument
- Nummer
- 2013-6730
- Art
- Schutzverordnung
- Gemeinde
- Neckertal
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt
- 06.09.2013
- In Kraft seit
- 06.09.2013
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273 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen
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Text
Kanton St.Gallen Baudepartement
B audeparlumeni. Amt für Raumcntwtcklung und Oeoinfonnation, LämmlisbninnBnstrassc 54. 9001 St Gnllen
A-Post Gemeinderat Hemberg Dreiegglistrasse 7 Postfach 17 9633 Hemberg
6. September 2013
Gemeinde Hemberg: Genehmigung von Gemeindeerlassen
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: • •
Änderung Schutzverordnung (Plan und Vorschriften) Teilzonenplan Grünzonen Schutz / Landwirtschaft
Aufgrund der neusten digitalen Grundlagen wurden die Schutzgebiete der Schutzverord nung neu vermessen. Dabei wurde festgestellt, dass die Abgrenzungen der Schutzgebie te aufgrund der genaueren Daten zum Teil von den ursprünglichen Daten abweichen. Die neu vermessenen Naturschutzgebiete sind grösstenteils im bisherigen Umfang noch vor handen, bei den grösseren Abweichungen fand im Beisein des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF) eine Begehung statt. Bei den aufzuhebenden SchutzobjektenZ-gebieten kann heute nicht mehr festgestellt wer den, ob diese aufgrund unsachgemässer Bewirtschaftung verschwunden sind oder ob es sich um Ungenauigkeiten bei der Inventarisation vor 15 Jahren handelt. Weiter sollen mehrere Hecken, Feld- und Ufergehölze aufgehoben werden, bei denen es sich neu um Wald handeln soll. Die Schutzverordnung wird gleichzeitig mit Pufferzonen überall dort ergänzt, wo bis anhin noch keine solchen bezeichnet waren. Die Erlasse inkl. die geänderten Schutzbestimmungen wurden vorgeprüft, in Zusammen arbeit mit den Fachstellen überarbeitet und dem Verfahren unterstellt.
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Die Genehmigungsprüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie oem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Die angeführten Erlasse werden genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1 500.- (Fr. 1'200.~ SV; Fr. 3 0 0 .- ZP).
13-3953 / 34 703 7 88202 347037_88202
Rechtsgrundlagen
sGS 275.12 · VKG · Kanton
sGS 277.1 · KEG · Kanton
sGS 671.1 · NSV · Kanton
sGS 731.1 · PBG · Kanton
sGS 731.11 · PBV · Kanton