Neunkirch; Grundwasserfassung Chrummenlanden

Grundwasserschutzzonen · Neunkirch

Dokument

Art
Grundwasserschutzzonen
Gemeinde
Neunkirch
Kanton
Schaffhausen
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
Kt. DI
Beschlossen
16.05.2011
In Kraft seit
16.05.2011

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Kanton Schaffhausen Departement des Innern

Mühlentalstrasse 105 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Telefon +41 (0)52 632 74 61 Fax +41 (0)52 632 77 51 [email protected]

Verfügung des Departements des Innern betreffend Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung "Chrummenlanden" der Gemeinde Neunkirch vom 16. Mai 2011 / SL

1. Am 12. November 2008 fand unter der Leitung des Interkantonalen Labors und unter Teilnahme von Vertretern der Gemeinde Neunkirch, des Tiefbauamts, des Landwirtschaftsamts und des De­ partements des Innern eine Sitzung statt, um das Vorgehen betreffend Änderung der Schutzzone und des Schutzzonenreglements für die Grundwasserfassung "Chrummenlanden" der Gemeinde Neunkirch zu besprechen. Am 15. Oktober 2009 reichte die Gemeinde Neunkirch das Schutzzonenreglement, den Schutzzo­ nen- und Konfliktplan sowie den Ergänzenden Bericht zur Vorprüfung ein. Mit Schreiben vom 15. Januar 2010 nahm das Departement des Innern in Zusammenarbeit mit dem Interkantonalen Labor, dem Planungs- und Naturschutzamt, dem Tiefbauamt und dem Land­ wirtschaftsamt zum vorgelegten Entwurf Stellung und schlug verschiedene Ergänzungen und Ver­ besserungen vor. Am 29. Dezember 2010 erliess der Gemeinderat Neunkirch das Schutzzonenreglement und den Schutzzonenplan für die Grundwasserfassung "Chrummenlanden". Am 20. April 2011 reichte die Gemeindeverwaltung Neunkirch das Schutzzonenreglement und den Schutzzonenplan vom 29. Dezember 2010 zur Genehmigung ein.

111. Demgemäss wird v e r f ü g t: 1. Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan für die Grundwasserfassung "Chrum­ menlanden" der Gemeinde Neunkirch vom 29. Dezember 2010 werden genehmigt. 2. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, 8201 Schaffhausen, schriftlich Rekurs erhoben werden (Art. 16 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [VRG; SHR 172.200]). Die Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten und un­ terschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen. 3. Mitteilung an: Gemeinde Neunkirch, Gemeindekanzlei, Frau Gemeindeschreiberin Uschi Kurz, Bahn­ hofstrasse 1, 8213 Neunkirch (unter Beilage der drei mit dem Genehmigungsvermerk ver­ sehenen Original-Exemplare des Schutzzonenreglements inkl. Schutzzonenplan) Amt für Justiz und Gemeinden IKL (vormals ALU) Planungs- und Naturschutzamt Tiefbauamt Landwirtschaftsamt je unter Beilage eines mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Original-Exemplars des Schutzzonenreglements inkl. Schutzzonenplan Departement des Innern, Sekretariat (unter Beilage der Akten sowie eines mit dem Ge­ nehmigungsvermerk versehenen Original-Exemplars des Schutzzonenreglements inkl. Schutzzonenplan; zur Ablage im Rechtsdienst) Departement des Innern Die Departementsvorsteherin

Ursula Hafner-Wipf, Regierungsrätin

3

Schutzzonenreglement

Fassung vom 1 9. April 201 0

Kanton Schaffhausen

Gemeinde Neunkirch

SCHUTZZONENREGLEMENT

Für d ie Grundwasserfassung "Chrummenlanden"

Artikel

Inhaltsübersicht

Al lgemeines

Beg riffe Gesetzliche Grundlagen u nd Richtlinien Geltungsbereich Lage innerhalb der Gemeinde Weitere gesetzliche Bestimmungen

II

Nutzungsbeschränkungen

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9 Weitere Schutzzone (Zone S 3)

Engere Schutzzone (Zone S 2) Fassungsbereich (Zone S 1 ) Sch utz des Fassu ngsbereichs

III

Art. 1

Art. 2

Art. 3

Art. 4

Art. 5 Schlussbestimmungen

Art. 1 0

Art. 1 1

Art. 1 2

Art. 1 3

15 weitere Artikel

Art. 1 4

I nkrafttreten Anmerkung im Gru ndbuch I nformationspflicht Vollzug und Überwachung Strafbestimmungen

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Fassung vom 1 9 . April 201 0

Allgemeines

Art. 1 Begriffe

Dieses Reglement legt die zum Schutz des Grundwassers und der Trinkwasserfassung er­ forderlichen Nutzungsbeschränkungen sowie die zu treffenden Massnahmen fest. Die Grundwasserschutzzone wird unterteilt in: Zone S 1 Fassungsbereich Zone S2 Engere Schutzzone Zone S 3 Weitere Schutzzone Der Fassungsbereich dient dem unmittelbaren Schutz der Trinkwasserfassung. Mit der enge­ ren Schutzzone soll die Trinkwasserfassung vor schädlichen Einflüssen und baulichen Ein­ griffen geschützt werden. Die weitere Schutzzone ist eine Pufferzone im Übergang zum an­ schliessenden Gewässerschutzbereich; hier werden Nutzungsbeschränkungen und Mass­ nahmen zur allgemeinen Gefahrenabwehr erlassen. Die Grundwasserschutzzone um die Trinkwasserfassung bildet eine Zone S im Sinne von Anhang 4 Ziffer 12 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998.

Art. 2 Gesetzliche G rundlagen und Richtlinien

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutz­ gesetz, GSchG; SR 814.20); Eidgenössische Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201); Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefähr­ lichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen vom 18. Mai 2005 (Chemikalien­ Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV; SR 814.81); Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0); Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921.01); Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln vom 18. Mai 2005 (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV; SR 916.161); Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern vom 10. Januar 2001 (Dünger­ Verordnung, DüV; SR 916.171); Wegleitung Grundwasserschutz, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute Bundesamt für Umwelt BAFU) 2004; Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz vom 27. August 2001 (EG GSchG; SHR 814.200); Verordnung über die Organisation der kantonalen Verwaltung vom 6. Mai 1986 (Organi­ sationsverordnung; SHR 172.101) - 2/10 -

Fassung vom 1 9. April 201 0

Art. 3 Geltungsbereich

Grundlage für diese Schutzzonen bildet der hydrogeologische Bericht (Nr. W1720G) vom 19. April 2010, verfasst durch die Matousek, Baumann & Niggli AG, Gächlingen. Der Geltungsbereich des Reglements und die Ausdehnung der Zonen ergeben sich aus dem Schutzzonenplan (Nr. W1720G) im Massstab 1: 1'000, erstellt durch die Matousek, Baumann & Niggli AG, Gächlingen mit Datum vom 19. April 2010. Schutzzonenreglement, Schutzzonenplan und Zonenplan bilden eine Einheit, wobei im Zo­ nenplan nur die Lage und der Verweis auf die Schutzzonenunterlagen (Reglement und Plan) festgehalten werden.

Art. 4 Lage innerhalb der Gemeinde

Die Lage innerhalb der Gemeinde ist im Zonenplan im Massstab 1: 5000 der Gemeinde Neunkirch ersichtlich.

Art. 5 Weitere gesetzliche Bestimmungen

Weitere Vorschriften des Bau- und Planungsrechts, des Umwelt-, Natur- und Heimat­ schutzrechts sowie des Gewässerschutzrechts bleiben vorbehalten.

II

Nutzungsbeschränkungen

Art. 6 Weitere Schutzzone (Zone S 3)

In der weiteren Schutzzone gelten folgende N utzungsbeschränkungen und Bestim­ mungen : a)

Baustellen Für Grossbaustellen, Installationsplätze und Terrainveränderungen mit Abgrabungen ist eine Bewilligung gemäss Art. 32 GSchV erforderlich.

b)

Oberird ische Bauten, Betriebe und Anlagen Das Erstellen von Bauten und Anlagen, in oder auf denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, ist verboten. Zugelassen sind landwirtschaftliche Ökonomiegebäude sowie Bauten mit Anfall von häuslichem Abwasser. Die Lagerung von Mineralölprodukten für eigene Heizzwecke für höchstens zwei Jahre ist gestattet. Bauliche Eingriffe unterhalb des höchsten Grundwasserspiegels bzw. im Bereich der wasserführenden Schichten sind untersagt.

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Fassung vom 1 9. April 201 0

Güllebehälter, Mistplatten, erdverlegte Gülleleitungen und Raufuttersilos müssen dicht erstellt werden und sind durch entsprechenden Unterhalt baulich in einwandfreiem Zu­ stand zu halten. Allfällige Schäden sind umgehend zu sanieren. c)

Wärmenutzung aus dem Untergrund Das Erstellen und Betreiben von Kreisläufen mit Wärmeträgerflüssigkeiten, die dem Bo­ den oder dem Wasser Wärme entziehen oder zuführen, ist verboten.

d ) Abwasseranlagen Abwasserreinigungsanlagen und sanitäre Anlagen mit Sickergruben sind nicht zulässig. Schmutzwasserleitungen inklusive Hausanschlüsse und Schächte müssen dicht erstellt und so ausgeführt werden, dass spätere Dichtigkeitskontrollen möglich sind. Sie haben den in der SIA Empfehlung V 190 umschriebenen Dichtigkeitsanforderungen für die Zo­ ne S zu genügen. Schmutzwasserleitungen sind in den ersten drei Jahren jährlich, später alle drei Jahre auf ihre Dichtigkeit zu überprüfen. Für fugenlose oder verschweisste Leitungen genügt für die wiederkehrende Kontrolle eine Kanalfernsehaufnahme. Bei der Inbetriebnahme neuer Anlagen sind sämtliche Bauteile auf deren Dichtigkeit zu prüfen. Allfällige Schäden sind umgehend zu sanieren. e)

Versicke rungsanlagen Die Versickerung von Abwasser sowie die Erstellung von Latrinen mit Sickergruben sind verboten. Eine Ausnahme kann bei nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen gemacht werden, wenn dieses über eine bewachsene Bodenschicht versickert wird.

f)

Strassen Bei der Erstellung neuer Strassen, auf welchen der Transport wassergefährdender Stof­ fe erlaubt ist, ist eine dichte, vom Sickerleitungssystem unabhängige Strassenent­ wässerung zu erstellen. Bestehende Strassen sind bei nächster Gelegenheit (Ausbau, Sanierung) entsprechend anzupassen. Für untergeordnete Strassen und Flurwege entfallen diese Massnahmen. Das Strassen­ abwasser darf seitlich der Strasse grossflächig (nicht punktuell) zur Versickerung kom­ men, wobei die Entwässerung der Fahrbahn über die Schulter zu erfolgen hat. Die Anwendung von Lackbitumen ist verboten.

g)

Landwirtschaft Die landwirtschaftliche Nutzung ist unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestim­ mungen und Einschränkungen gestattet: - 4/10 -

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h)

-

Bei einer ackerbaulichen Nutzung ist die Fruchtfolge so zu gestalten, dass der Bra­ cheanteil zeitlich auf ein Minimum reduziert wird. Für die Überwinterung ist grundsätz­ lich eine Begrünung anzustreben.

-

Das Anlegen und Betreiben von Container-Kulturen ist verboten.

-

Die Zwischenlagerung von Mist (Mieten) auf dem Feld und das Erstellen von Korn­ postmieten auf unbefestigtem Boden sind verboten.

-

Die Freihaltung von Schweinen ist verboten.

-

Es dürfen nur befestigte Laufhöfe erstellt und genutzt werden.

-

Einschränkungen bezüglich Pflanzenschutz und Düngung sind in Art. 6 lit. h dieses Reglements geregelt.

Pflanzen- und Holzschutzmittel sowie Dünger Pflanzenschutzmittel sind die in Art. 3 Abs. 1 der PSMV aufgeführten Wirkstoffe und Zubereitungen. Mit dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist allgemein Zurückhaltung zu üben. Der Anwender hat die auf der Etikette angegebenen Schutzmassnahmen und die Gebrauchsanweisung zu befolgen. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln richtet sich nach den Bestimmungen der PSMV. Es dürfen nur diejenigen Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, für die eine Zulassung durch die eidgenössische Bewilligungsbehörde vorliegt und die keinem Anwendungs­ verbot in der Schutzzone unterliegen. Die für die Landwirtschaft geprüften Pflanzen­ schutzmittel sind im jährlich erscheinenden Pflanzenschutzmittelverzeichnis des Bun­ desamtes für Landwirtschaft aufgeführt. Der Einsatz von Düngern richtet sich nach den Bestimmungen der ChemRRV sowie der DüV. Als Mass für die Düngung gelten die jeweils aktuellen Richtlinien und Empfehlungen der entsprechenden eidgenössischen Forschungsanstalten. Die im Boden vorhandenen Nährstoffvorräte sind durch Bodenanalysen zu erfassen und bei der Bemessung der Düngergaben mitzuberücksichtigen. Im Weiteren sind die Dün­ gergaben den Bedürfnissen der Pflanzen und den zu erwartenden Erträgen anzu­ passen. F ü r den Pflanzenschutz gelten folgende Nutzungsbesch rä n ku ngen : -

In der ganzen Schutzzone gilt ein Anwendungsverbot für Pflanzen­ schutzmittel, die mit dem Signet "grundwassergefährdend" gekenn­ � grundwasserge­ zeichnet sind. fährdend

-

Auf Dächern sowie auf und an Strassen, Wegen und Plätzen dürfen keine Pflanzen­ schutzmittel eingesetzt werden, die dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder auf ein unerwünschtes Pflanzenwachstum Einfluss zu nehmen.

-

Das Lagern und Zubereiten von Pflanzenschutzmitteln sowie das Beseitigen von Pa­ ckungen und Spritzmittelresten sind verboten. - 5/10 -

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-

Das Reinigen der Spritzgeräte hat fachgerecht ausserhalb der Grundwasser­ schutzzone zu erfolgen.

F ü r d ie Düngung gelten folgende N utzungsbeschränkungen :

i)

-

Das Ausbringen von Düngemitteln über das Mass der pflanzenbaulichen Bedürfnisse ist verboten. Massgebend sind dabei die von den eidgenössischen Forschungsan­ stalten herausgegebenen Normen in den „Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau (GRUDAF)".

-

Flüssigdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden saug- und auf­ nahmefähig ist. Sie dürfen vor allem dann nicht ausgebracht werden, wenn der Bo­ den wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder ausgetrocknet ist.

-

Lanzendüngung ist unzulässig.

-

In den Monaten November bis und mit Februar darf keine Gülle ausgebracht werden.

-

Stickstoffhaltige Mineraldünger und Gülle dürfen nur verwendet werden, wenn der Boden bewachsen ist oder unmittelbar danach bepflanzt oder angesät wird.

-

Das Beimischen von Düngemitteln zum Bewässerungswasser ist verboten.

-

Das Ausbringen von häuslichem Abwasser, Rückständen aus Hausklärgruben und abflusslosen Abwassergruben ist verboten.

F reizeit- und Sportan lagen Für Familiengartenanlagen und temporäre oder permanente lnfrastrukturanlagen für Grossanlässe ist eine Bewilligung gemäss Art. 32 GSchV erforderlich.

k)

F riedhofanlagen und Wasenplätze Friedhofanlagen für Erdbestattungen und Wasenplätze sind nicht gestattet.

1)

Materialausbeutung Es dürfen keine Geländeveränderungen vorgenommen werden, bei denen die schüt­ zende Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird. Mit Ausnahme von baubedingtem Aushub ist jeglicher Abbau von mineralischen Roh­ stoffen (Lehm, Sand, Kies, Grien, Ton- und Kalkstein und ähnliches) verboten.

m) Deponien, Materiallager, Umsch lagplätze und Transportleitungen Das Errichten und Betreiben von Deponien, Lagern, Zwischenlagern, Umschlag- und Abstellplätzen aller Art sind verboten. n)

M il itärische Anlagen und Schiessplätze Das Erstellen von Schiessanlagen ist nicht gestattet. - 6/10 -

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Art. 7 Engere Schutzzone (Zone S 2)

Zusätzlich zu den in Art. 6 dieses Reglements aufgeführten Beschrän kungen gelten in der enge ren Schutzzone folgende N utzungsbeschränkungen und Bestimmungen : a)

Oberird ische Bauten, Betriebe und Anlagen

Das Erstellen neuer und das Erweitern bestehender Hoch- und Tiefbauten ist verboten. Bestehende Bauten dürfen weiterhin sachgerecht genutzt sowie saniert und unterhalten werden. b) Abwasseranlagen

Schmutzwasserleitungen dürfen nicht d urch die engere Schutzzone verlegt werden. Ausnahmen vom Verbot der Durchleitung können vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen dort bewil ligt werden, wo aus g efällstechnischen oder anderen zwingen­ den Gründen der Zone S 2 nicht ausgewichen werden kann. In diesen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sichtbar m achen und auch zurückhalten (Doppelrohrsystem). M eteorwasserleitungen und Drainagesammelleitungen sind wie Schmutzwasserleitun­ gen g rundsätzlich nicht durch die engere Schutzzone zu führen. Begründete Ausnah­ men bedürfen einer Bewilligung des Baudepartements des Kantons Schaffhausen. E ntsprechende Leitungen sind dicht zu erstellen u nd periodisch (d.h. alle drei Jahre) auf ihren baulichen Zustand hin zu überprüfen. Neue Leitungen sind vor I n betriebnahme gemäss S IA Empfehl ung V 1 90 auf dere n Dichtigkeit zu überprüfen. Allfällige Schäden sind umgehend zu sanieren. c)

Versicke rungen

Das Versickernlassen von Dach-, Drainage- und M eteorwasser ist verboten. d)

Strassen

M it Ausnahme von Güterstrassen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke dürfen inner­ halb d er engeren Schutzzone keine neuen Strassen erstellt werden. Der Ausbau und Neubau von Güterstrassen bedarf einer Bewilligung des Baudeparte­ ments des Kantons Schaffhausen. Diese kan n ertei lt werden, wenn der N achweis er­ bracht wird , dass keine Beeinflussung des G rundwassers u nd der Wasserfassung zu be­ fürchten ist. Die durch die engere Schutzzone führenden Strassen sind nach I nkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen mit einem allgemeinen Fahrverbot zu versehen. Vom Fahr­ verbot ausgenommen sind der land- und forstwirtschaftliche Verkehr der Anstösser so­ wie der Werkverkehr. e)

Landwirtschaft

Die l andwirtschaftliche Nutzung ist u nter Beachtung von Art. 6 lit. g dieses Reglements sowie der nachfolgenden Bestimmungen gestattet. - 7/1 0 -

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f)

-

Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landwirtschaftliche lntensivkultu­ ren sind nicht zugelassen. Ausgenommen sind Obstbaumgärten mit Hochstamm­ Kulturen

-

Nicht erlaubt ist das flächenmässige Bewässern der Kulturen sowie das Erstellen und Betreiben von Weidetränken.

-

Bei Weidenutzung ist mit geeigneten Massnahmen die Zerstörung der Grasnarbe zu verhindern.

-

Es dürfen keine Laufhöfe erstellt und genutzt werden.

Pflanzen- und Holzschutzmittel sowie Dünger Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die Anwendungsbeschränkungen in der Zone 82 gemäss Art. 49 und Art. 49a PSMV und das vom Bundesamt für Landwirt­ schaft (BLW) herausgegebene, periodisch aktualisierte Verzeichnis der in dieser Zone nicht erlaubten Wirkstoffe zu beachten. Als Düngemittel sind Mineraldünger, Mist und Reifekompost zugelassen. Düngemittel dürfen nur während der Vegetationsperiode ausgebracht werden. Gründüngung ist er­ laubt. Der Einsatz von Gülle und anderen Flüssigdüngern ist nicht gestattet Es dürfen keine Gülleverschlauchungen durch die Zone S 2 geführt werden.

g)

Freizeit- und Sportanlagen Das Erstellen von Parkplätzen, Abstellplätzen für Wohnwagen und Wohnmobile sowie von Zelt- und Campingplätzen ist verboten. Familiengartenareale (Schrebergärten) sind nicht erlaubt. Bestehende Anlagen bedürfen einer Genehmigung.

Art. 8 Fassungsbereich (Zone S 1)

Zusätzlich zu den in Art. 6 und 7 d ieses Reg lements aufg eführten Beschrän kungen gelten im Fassungsbereich folgende Nutzungsbeschränkungen und Bestimmungen : E s besteht ein generelles Nutzungsverbot. Zulässig sind nur Tätigkeiten, die der Trink­ wassernutzung dienen. Zudem ist das Erstellen von Bauten, Leitungen und Anlagen, die nicht der Wasserversorgung dienen, untersagt. Der Bau neuer Strassen ist verboten. Jegliche Verletzung der Grasnarbe sowie Weidegang sind verboten. Das Lagern von Material (einschliesslich Holz) ist untersagt. Jegliches Verwenden von Dünger, Pflanzen- und Holzschutzmitteln ist verboten. Als Nutzung sind nur Dauerwiese und Wald (keine Tiefwurzler) erlaubt. - 8/10 -

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Art. 9 Schutz des Fassungsbereichs

Der Fassungsbereich ist einzuzäunen. Dies ist bereits ausreichend der Fall.

III Schlussbestimmu ngen

Art. 10 Inkrafttreten

Schutzzonenplan und Schutzzonenreglement treten nach dem Beschluss des Gemeindera­ tes sowie nach der Genehmigung durch das Departement des Innern des Kantons Schaff­ hausen in Kraft. Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 28. Oktober 1 983.

Art. 11 Anmerkung im G rundbuch

Nach In-Kraft-Treten der Schutzzonenbestimmungen sind die Eigentumsbeschränkungen gemäss diesem Reglement im Grundbuch bei den betroffenen Grundstücken anzumerken.

Art. 12 Informationspflicht

Die Grundeigentümer der belasteten Parzellen sind verpflichtet, Pächter, Mieter oder Nutz­ niesser sowie Unternehmer, die auf ihren Grundstücken arbeiten, über die entsprechenden Nutzungsbeschränkungen der Grundwasserschutzzonen zu informieren.

Art. 13 Vollzug und Überwachung

Die Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der in diesem Reglement aufgeführten Nut­ zungsbeschränkungen liegen beim Gemeinderat. In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat (bzw. der Fassungseigentümer) im Einvernehmen mit dem Departement des Innern des Kantons Schaffhausen Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reg­ lement bewilligen. Zur Beurteilung von speziellen Nutzungsarten und Schutzmassnahmen, die im vorliegenden Reglement nicht umschrieben sind, ist die vom BUWAL (heute BAFU) erlassene Wegleitung "Grundwasserschutz" als Richtlinie beizuziehen und sinngemäss anzuwenden. Allfällige weitere Einschränkungen sind durch Änderung des Reglements zu erlassen. Der Gemeinderat kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in die­ sem Reglement nicht ausdrücklich Vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht.

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Art. 14 Strafbestimmungen

Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement werden nach den Vorschriften des Einfüh­ rungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz bestraft. Die Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes und des Schweizerischen Strafge­ setzbuches bleiben vorbehalten.

2 9. DEZ. 2010

Vom Gemeinderat Neunkirch beschlossen am:

Die Gemeindeschreiberin:

Der Präsident:

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Vom Departement des Innern genehmigt am:

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Die Departementsvorsteherin:

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