Schaffhausen (Hemmental); GB-Nr. 812
Abgrenzung Wald und Bauzone · Schaffhausen
Dokument
- Art
- Abgrenzung Wald und Bauzone
- Kanton
- Schaffhausen
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Kantonsforstamt (KFA)
- Genehmigt durch
- Kt. KFA
- Beschlossen
- 11.11.2009
- In Kraft seit
- 11.11.2009
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Text
Kanton Schaffhausen Kantonsforstamt Beckenstube 11 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch
Telefon 052 632 73 50 Fax 052 632 78 87 [email protected]
Schaffhausen, 11. November 2009
Gesuchsteller:
Einwohnergemeinde Schaffhausen, vertreten durch Bereichsleiter Wald und Landschaft
Gegenstand des Verfahrens:
Waldfeststellung auf GB Hemmental Nr. 812, Oberberg
Grundlage:
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Situationsplan 1 : 1000 vom 3.6.2009
1. 1. Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 stellte
Bereichsleiter Wald und Land
schaft, das Gesuch um Waldfeststellung für das Grundstück GB Hemmental Nr. 812, O berberg. Dem Gesuch beigefügt war ein GIS SH - Web Plan, Massstab 1 : 1000 vom 3.6.2009. 2. Damit die Waldgrenzen Rechtskraft erlangen, ist die Durchführung eines Waldfeststel lungsverfahrens nötig: Die einzelnen Verfahrensschritte richten sich nach den Art. 11 - 14 des Kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (KWaG). Zuständig für den Ent scheid ist das Kantonsforstamt (Art. 3 KWaG i. V. m. § 1 Abs. 2 KWaV).
11. 1. Grundlage für das Gesuch um Waldfeststellung bildete der dem Gesuch vom 3.6.2009 bei gelegte Situationsplan. Das Gesuch um Waldfeststellung wurde im Amtsblatt Nr. 26 vom 26.6.2009 ausgeschrieben und mitsamt den Unterlagen vom 26. Juni bis 25. Juli 2009 öf fentlich aufgelegt. Zudem wurden die betroffenen Grundeigentümer durch den Bereich Wald und Landschaft der Stadt Schaffhausen mit Brief schriftlich über die Auflage infor miert.
2. Gemäss Art. 12 KWaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse dartut, gegen das Wald feststellungsgesuch innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begründung beim Departement Einwendungen erheben oder den Waldfeststellungsentscheid verlangen. 3. Innert der Auflagefrist wurden weder Einwendungen gegen das Waldfeststellungsgesuch auf dem Grundstück GB Hemmental Nr. 812 erhoben noch die Zustellung des Waldfest stellungsentscheides verlangt. 111. 1. In diesem Verfahren gilt es die Waldqualität und Waldgrenze der Bestockung im südlichen Teil des Grundstückes GB Hemmental Nr. 812 zu klären. 2. Art. 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) umschreibt den Begriff des Waldes. Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen ausüben kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend (Abs. 1). Auch als Wald gelten u.a. Weidwälder, be stockte Weiden und Selven (Abs. 2). Nicht als Wald gelten u.a. isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Garten-, Grün- und Parkanlagen sowie Baumkulturen, die auf of fenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind. Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 WaG). Diesen Rahmen legte der Bundesrat in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (WaV) wie folgt fest:
a) Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 200 - 800 m2;
b) Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 1 O - 12 m; c) Alter der Bestockung auf Einwuchsf/ächen: 1 O - 20 Jahre.
Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend, bzw. gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald (Art. 2 Abs. 4 WaG und Art. 1 Abs. 2 WaV). Der Kanton Schaffhausen hat gestützt auf Art. 50 Abs. 1 WaG und Art. 66 WaV die not wendigen Ausführungsvorschriften erlassen. In Art. 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom
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17. Februar 1997 (KWaG) ist festgelegt, dass Bestockungen nur dann als Wald gelten, wenn sie mindestens 800 m2 gross, 12 m breit und auf Einwuchsflächen 20 Jahre alt sind. Zur Beurteilung von konkreten Fällen hat das Kantonsforstamt zudem Richtlinien erstellt (Richtlinien KFA). In den Richtlinien des Kantonsforstamtes vom 6. April 2004 ist die Wald grenze definiert. Sie verläuft 2 m ausserhalb der Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmitte der äussersten Bäume oder Wurzelstöcke. Auf Einwuchsflächen werden die Waldbäume, die über 20 Jahre alt sind bzw. die Wurzelstöcke mit mehr als 20 Jahrringen berücksichtigt. 3. Die fragliche Bestockung wurde durch das Kantonsforstamt bereits am 24. April 2009 auf genommen und im Plan, Massstab 1 : 500 vom 27.4.2009 festgehalten. Die Aufnahme be schränkt sich auf die Bäume und Stöcke im Randbereich der Bestockung. Die Bestockung besteht aus rund 30 Bäumen und ca. 100 frischen ur:d ca. 50 alten Baum stöcken. Die frischen Stöcke stammen von Eingriffen, die in den letzten 5 Jahren ausge führt worden sind. Die alten Stöcke stammen von früheren Eingriffen. V�:m den noch aufge nommenen Bäumen sind 17 zwischen 30 und 100 jährig. Bei den aufgenommenen frischen Stöcken handelt es sich bei rund 40 um Waldbäume im Sinne der Gesetzgebung (Buchen, Hagebuchen, Eichen, Eschen, Ahorne, Elsbeer und Mehlbeer). Die Stöcke weisen 30 bis 70 Jahrringe auf. Bei rund 20 Stöcken handelt es sich um alte Stöcke; auch sie weisen 30 bis 70 Jahrringe auf. Aufgrund der Baumarten und dem Alter bzw. der Anzahl Jahrringe bei den Stöcken sind die Voraussetzungen für Wald bezüglich Baumarten und Alter erfüllt. Zu prüfen ist somit noch die Frage, ob die Bestockung auch das für Wald erforderliche Flä chenmass von 800 m2 erreicht. Für die Ermittlung des Flächenmasses ist zuerst der Ver lauf der Waldgrenze festzulegen. In den Richtlinien des Kantonsforstamtes vom 6. April 1998 ist die Waldgrenze definiert. Sie verläuft 2 m ausserhalb der Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmitte der äussersten Bäume oder Wurzelstöcke. In einem Rekursent scheid hat der Regierungsrat zudem festgestellt, dass Pläne und Eigentumsgrenzen kein massgebliches Kriterium zur Abgrenzung von Wald sind und vielmehr bei der Festlegung der Waldgrenze alle Waldbäume, die über 20 Jahre alt sind, berücksichtigt werden müs sen. Die Waldgrenze wird durch die äussersten Waldbäume und Wurzelstöcke bestimmt, die äl ter als 20 Jahre sind bzw. mehr als 20 Jahrringe aufweisen. Es sind dies folgende Nummern: 3
1 , 2 , 17, 28, 55, 73, 89, 93, 90, 83, 53, 52, 50, 42, 36, 23, 19, 15, 14 und 10. Die Nummern beziehen sich auf den Bestockungsplan des Kantonsforstamtes vom 24. Ap ril 2009. Sie sind mit Beginn im Süden im Gegenuhrzeigersinn aufgeführt. Die Bestockung mit den vorstehend aufgeführten Randbäumen weist mit Einschluss eines 2 m breiten Saumes eine Länge von rund 80 m und eine Breite von 18 bis 23 m auf. Die Fläche der Bestockung beträgt somit ca. 1'500 m2 . Die Bestockung erfüllt damit auch die für Waldqualität erforderlichen Masse von mindestens 800 m2 für die Fläche und von 12 m für die Breite. zusammenfassend kann festgestellt werde, dass die Bestockung im südlichen Teil der Parzelle GB Hemmental Nr. 812 Waldqualität aufweist. 4. Gemäss § 5 KWaV veranlassen die Gemeinden in der amtlichen Vermessung die Nach führung der durch Waldfeststellungen oder Rodungsbewilligungen rechtskräftig festge legten Waldgrenzen. IV. Demgemäss wird v e r f üg t: 1. Es wird festgestellt, dass die Bestockung im südlichen Teil des Grundstückes GB Hem mental Nr. 812 Wald im Sinne der Gesetzgebung ist, wobei die Bäume und Stöcke Nrn. 1, 2 , 17, 28, 55, 73, 89, 93, 90, 83, 53, 52, 50, 42, 36, 23, 19, 15, 14 und 10 gemäss Plan des Kantonsforstamtes vom 27.4.2009 mit einem Saum von 2 m das Waldareal begrenzen. 2. Der Stadtrat wird eingeladen, gestützt auf diese Verfügung die amtliche Vermessung bzw. Nachführung der Waldgrenze zu veranlassen. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Regierungs rat des Kantons Schaffhausen, Rathaus, 8201 Schaffhausen, schriftlich Rekurs erhoben werden (Art. 16 ff des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971). Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unterschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen,
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4. Mitteilung an: Stadtrat Schaffhausen, Stadthaus, 8200 Schaffhausen Landwirtschaftsamt, Charlottenfels 2a Postfach 867, 8212 Neuhausen am Rheinfall
Kantonsforstamt
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Bruno Tissi
Kantonsforstmeister Beilagen: Plan des Kantonsforstamtes vom 27.4.2009 Aufnahmeprotokoll der Bestockung vom 24.4.2009
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