QP Bahnhofstrasse-Ost (inkl. Änderungen)
Sondernutzungsplan · Hallau
Dokument
- Nummer
- 19/297
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Quartierplan
- Gemeinde
- Hallau
- Kanton
- Schaffhausen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde
- Genehmigt durch
- Kt. RR
- Beschlossen
- 24.05.2011
- In Kraft seit
- 24.05.2011
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Kanton Schaffhausen Regierungsrat
Beschluss vom 24. Mai 2011
Protokoll-Nr. 19/297
Hallau, Zonenplanänderung «Bahnhofstrasse-Ost» und Ände rung der Bau- und Nutzungsord nung (Art. 26, Art. 38, usw.); Ge nehmigung
1. Bei dieser Zonenplanänderung geht es darum, vorhandenes Bauland besser nutzen zu kön nen und das verdichtete Bauen zu fördern. Deshalb hat die Gemeindeversammlung Hallau am 26. November 2010 die Zonenplanänderung «Bahnhofstrasse-Ost», umfassend die folgenden Ein- bzw. Umzonungen, beschlossen: . a)
Einzonung der Bauernhofzone I in die Dorfzone 03 (neu)
b)
Umzonung der Parzellen GB Nr. 2209, 2205 (teilweise), 2204, 2262, 2202, 2200, 2197 (teilweise) 2199 und 2205 (teilweise) von der Dorfzone in die neu geschaffene Dorfzone 03
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c)
Umzonung der Parzellen GB Nr. 2318 und 2265 von der bisherigen Dorfzone D in die Wohnzone in empfindlichem Gebiet WE
d)
Das ganze Gebiet ist überlagert mit einem rechtsgültigen Quartierplan und teilweise mit archäologischem Schutzgebiet
Gleichzeitig mit der Zonenplanänderung hat die Gemeindeversammlung Hallau die Änderung der Bau- und Nutzungsordnung (BNO), umfassend a)
die Änderung der Art. 26, 38 und Art. 43 Abs. 2,
b)
die ersatzlose Streichung der Art. 43a Abs. 3, Art. 43a Abs. 4 und Art. 43a Abs. 5 und
c)
neu die Art. 55, Art. 55a, Art. 55b und Art. 55c
beschlossen.
· Die öffentliche Auflage erfolgte vom 10. bis 30. Dezember 2010. Es sind keine Rekurse einge gangen. Mit Schreiben vom 28. Februar 2011 ersucht der Gemeinderat Hallau um Genehmi gung der Zonenplanänderung und der Änderung der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) durch den Regierungsrat.
11. 1.
Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. Art. 6 i.V.m. Art. 11 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 bedürfen Zo nenplanänderungen und Änderungen von Bau- und Nutzungsordnungen der Geneh migung des Regierungsrates. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Änderungen auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung waren die mit raum wirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen gemäss kantonaler Umweltschutzorgani sation befasst.
2.
Die Prüfung hat ergeben, dass die Zonenplanänderung und die Änderung der Bau und Nutzungsordnung rechtmässig zustande gekommen sind. Information und Mitwir„ kung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet. Nach dem Be schluss durch die Gemeindeversammlung wurdeh die Zonenplanänderung und die Ä nderung der Bau- und Nutzungsordnung öffentlich aufgelegt. Im Genehmigungsver fahren wurden die nachfolgenden Punkte vorgebracht, welche zu berücksichtigen sind:
3.
Naturgefahren Die Gefahrenkarte Hallau liegt der Gemeinde seit Juni 2010 vor und muss nun inner halb von drei Jahren im Zonenplan umgesetzt werden. Da es sich bei dieser Zonen planänderung jedoch nur um einen kleinen Teil des Baugebietes der Gemeinde Hai lau handelt, wäre es unverhältnismässig, nur für dieses Teilgebiet die Gefahrenzonen planerisch zu übernehmen. Die Gemeinde Hallau ist vielmehr dabei, die Nutzungs planungsrevision voranzutreiben und es wird sinnvollerweise dannzumal die Gefah renkarte planerisch umgesetzt. Hingegen sind die betroffenen Grundeigentümer die ses Gebietes in geeigneter Form über die Gefahrenhinweisflächen und deren Bedeu tung zu informieren. Bei Baugesuchen bzw. Baubewilligungen ist darauf zu achten, dass das Gefahrenrisiko gemäss Gefahrenkarte berücksichtigt wird.
4.
Der bestehende Quartierplan «Bahnhofstrasse-Ost» muss nun den neuen Gegeben heiten angepasst werden. 2
Gestützt auf die vorstehenden Ergänzungen kann die Genehmigung für die Zonenplanände rung und die Änderung der Bau- und Nutzungsordnung erteilt werden.
111. Auf Antrag des Baudepartements wird
b e s c h l o s s e n
1.
Die von der Gemeindeversammlung Hallau am 26. November 2010 beschlossene Zonenplanänderung «Bahnhofstrasse-Ost» wird im Sinne der Erwägungen geneh migt.
2.
Die ebenfalls am 26. November 2010 von der Gemeindeversammlung Hallau be schlossene Ä nderung der Bau- und Nutzungsordnung wird genehmigt.
3.
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Oberge richt des Kantons Schaffhausen, 8201 Schaffhausen, schriftlich Verwaltungsgerichts beschwerde erhoben werden (Art. 34 ff des Gesetzes über den Rechtsschutz in Ver waltungssachen vom 20. September 1971). Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unterschrieben sein. Der angefochtene Ent scheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen.
4.
Mitteilung an: - Gemeinderat, 8215 Hallau, einschreiben (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - Baudepartement - Rechtsdienst des Baudepartements - Bauinspektorat - -Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage der genehmigten Akten - Vermessungsamt - Grundbuchamt - Interkantonales Labor - EKS - Tiefbauamt - Denkmalpflege - Amt für Grundstückschätzungen
3
Änderung Quartierplan, Verfügung
Kanton Schaffhausen
Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch
Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 [email protected]
Hallau, Änderung Quartierplan «Bahnhofstrasse Ost»; Genehmi gung
Schaffhausen, 11.August2011
Verfügung
1. Der Quartierplan «Bahnhofstrasse Ost», Hallau, wurde mit Regierungsratsbeschluss vom 25. Februar 1997 genehmigt. Im laufe der Jahre hat sich herausgestellt, dass einige Vorschriften zu eng gesteckt waren. Dadurch konnten Bauwillige zum Teil gar nicht bauen oder wurden von vornherein abgeschreckt. Um diesen Umstand zu beheben, hat nun der Gemeinderat Hallau am 24. Mai 2011 die Änderung des Quartierplanes «Bahnhofstrasse Ost», umfassend die geänder ten Quartierplanvorschriften, den Gestaltungsplan mit aufzuhebenden Baulinien 1 :1 '000 und den Baulinienplan 1:1'000, beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 27. Mai bis 17. Juni 2011. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 25. Mai 2011 benachrichtigt. Mit Schreiben vom 27. Juni 2011 ersucht der Gemeinderat Hallau-um Genehmi gung des geänderten Quartierplanes «Bahnhofstrasse Ost».
11. 1. Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V.m. Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst.
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2. Die Prüfung hat ergeben, dass die Änderung des Quartierplanes «Bahnhofstrasse Ost» rechtmässig zustande gekommen ist. Nach dem Beschluss, durch den Gemeinderat wurde die Änderung öffentlich aufgelegt und die Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Im Genehmigungsverfahren wurden die nachfolgenden Ergänzungen zum geänderten Quartierplan vorgebracht. 3. Naturgefahren Die von Naturgefahren, gemäss Naturgefahrenkarte Haliau von 2010, betroffenen Grundei gentümer dieses Gebietes sind in geeigneter Form über die Gefahrenhinweisflächen und de ren Bedeutung zu informieren. Bei Baugesuchen bzw. Baubewilligungen ist darauf zu achten, dass das Gefahrenrisiko gemäss Gefahrenkarte berücksichtigt wird. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann die Genehmigung für den geänderten Quartierplan «Bahnhofstrasse Ost» erteilt werden.
111.
Demgemäss wird v e rfü g t : 1.
Der vom Gemeinderat Hallau am 24. Mai 2011 beschlossene geänderte Quartierplan «Bahnhofstrasse Ost», umfassend die geänderten Quartierplanvorschriften, den Ges taltungsplan mit aufzuhebenden Baulinien 1:1'000 und den Baulinienplan 1:1'000, wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
2. Mitteilung an: Gemeinderat, 8215 Hallau (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs und Naturschutzamt versandt) Baudepartement Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilagen der genehmigten Akten ) Grundbuchamt Rechtsdienst des Baudepartements 2
Vermessungsamt Bauinspektorat Tiefbauamt Amt für Grundstückschätzung Interkantonales Labor
Dr. Reto Dubach, Regierungspräsident
Quartierplan «Bahnhofstrasse Ost» (4-fach)
3
Quartierplanvorschriften
Gemeinde Hallau
Kanton Schaffhausen
Änderung Quartierplan ,,Bahnhofstrasse Ost" Quartierplanvorsch ritten
.
·2011
Mai 2 4...·;............................................ Beschlossen durch den Gemeinderat am: ........... . Öffentliche Auflage vom ..... 2„7... Mai:. .2.ll11........ bis .......JJ„Jun.i„,2.011..............................
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Ganzen Text zeigen
.
2 t .-..
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Einschreiben an Betroffene vom. ................. ,.�A,at..• . J1. .................... '··
Namens des Gemeinderates: Der t��lden1 U
1 · ..
Vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen genehmigt im Sinne der
Verfügung .
.Y. :...-�-9,}U �J.QJJ...................··
Dr. R. Dubach
Seite 1 von 13
Lesehilfe: 1. Zu Handen des Auflageexemplares werden die aufgehobenen Abschnitte der bisher genehmigten Quartierplanvorschriften als durchgestrichene Textteile kenntlich gemacht. 2. Änderungen sind im nachfolgenden Textteil rot gedruckt. Übersicht 1. II. III. IV. V. VI. VII.
Gebietsabgrenzung und Einleitung des Verfahrens Übersicht der Pläne und Dokumente Grundsätze der Erschliessung Baugestaltungsvorschiften Ausführungsvorschriften zu Art. 43a Bau- und Nutzungsordnung Hallau Kostenteiler Vollzug
1. Gebietsabgrenzung Die unterzeichneten Eigentümer im rechtsgültigen Quartierplan- und Baulandumlegungs perimeter "Bahnhofstrasse Ost", Hallau, sind mit den nachfolgend aufgelisteten Festlegun gen bzw. Änderungen einverstanden und beschliessen diese einstimmig. Die Eigentümer der Parzellen Nr. 731, 730, 729, 728, 733 und 653 sind mit Beschluss des Regierungsrates vom 25. Februar 1997 1Nerden gleiohzeitig ohne jede Kostenfolge aus dem Quartierplan und Baulandumlegungsverfahren entlassen worden. Für die übrigen Eigentümer 0f9ibt ergeben sich aus den nachfolgenden Änderungen keine Kosten die Kostenfolge aus den nachfolgenden Kostenverteilern (Abschnitt VI).
Datum
Parz. Nr.
Name
Unterschrift
731 730 729 728 733 653 Seite 2 von 13
689 u. 690 735 2010 736 737 2070 2071
Sämtliche Grundeigentümer im Perimeter des Quartierplanes und der Baulandumlegung Bahnhofstrasse Ost haben im Sommer/Herbst +988 201O zu Handen des Gemeinderates schriftlich ihr Einverständnis bestätigt: • zum Perimeter • zur Landumlegung naoh Fläohen • zur Geldentsohädigung für teohnisoh bedingte Mehr oder Minderzuteilungen von Fr. 120. ,4n2� • zu den Streichungen bzw. Änderungen der Quartierplanvorschriften und • zu den zugehörigen Plänen. Naeh Vorliegen des sohriftliohen Einverständnisses sämtlieher Eigentümer, hat der Ge meinderat mit Besohluss vom a. November 1988 "dem Gesuch für eine koordinierte Duroh führung eines Quartierplanes und einer Landumlegung im bezeichneten Perimeter zugestimmt". "Er begrüsst damit ausdrücklich die Initiative, auf privater Basis einen Quartierplan im Sinne der Zielsetzungen für die Ortsplanungsrevision durchzuführen." Das Gebiet ist im Westen durch die Bahnhofstrasse, im Norden durch die nördlichen Parzellengrenzen der Parz. Nr. 2197 und 2198 GB Hallau Konservenstrasse, im Osten durch die Bettenstrasse und im Süden durch den Halbbach begrenzt
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II. Übersicht der Pläne und Dokumente Die Baulandumlegung ist vollzogen. Es gilt die offizielle Grundordnung. Folgende Pläne und Dokumente sind integrierender Bestandteil der Quartierplanung und Baulandumlegung "Bahnhofstrasse Ost", Hallau:
A. Baulandumlegung • Plan Nr. 606079 1, Altbestand mit Eigentümer und Flächenverzeiohnis • Plan Nr. 606079 11, Landabtretung an Verkehrsflächen und Landabtretungstabelle • Plan Nr. 606079 2, Neuzuteilung mit Eigentümer und Fläohen'lerzeiohnis • Plan Nr. 606079 12, Kostenverteilungspfliohtige Fläehen für die Planungs bzw. Administrativkosten mit Kosten verteilertabelle in Promille 8. Quartierplanung
Mst. 1: 500 Mst. 1: 1000 Mst. 1: 500 Mst. 1: 1000
1. Erschliessung • Plan Nr. 606079 4, Ersohliessungsetappen
Mst. 1: 500
• Plan Nr. 606079-5, Erschliessungsplan
Mst. 1: 500
• Plan Nr. 606079-13.1 und 13.2, Kostenpflichtige Flächen zugunsten Strassen und Wege mit Kostenverteilertabelle Strassen und Wege
Mst. 1: 1000
• Plan Nr. 606079-14, Kostenpflichtige Flächen zugunsten Kanalisation und Kostenverteilertabelle Kanalisation
Mst. 1: 1000
• Plan Nr. 606079-15, Kostenpflichtige Flächen zugunsten Wasser und Kostenverteilertabelle Wasser
Mst. 1: 1000
2. Baugestaltung • Plan Nr. 606079-6, BauGestaltungsplan, aufzuhebende Baulinien • Plan Nr. 606079-7, Baulinienplan
Mst. 1: 1000 Mst. 1: 1000
Hinweis auf Beilagen: Die Pläne Mst. 1: 500 und 1 : 1000 sind beigelegt und integrierender Bestandteil dieses Dokumentes.
Seite 4 von 13
III. Grundsätze der Erschliessung 1. Strassen-Erschliessungskonzept
Das heutige Konzept sieht vor, dass die noch auszubauende, bestehende Bettenstrasse als Haupt-Quartiererschliessung dient. Diese ist bereits auf 5 m Breite ausparzelliert. Sie wird jedoch nur auf 3,5 m Breite ausgebaut; ein Endausbau ist auf 4,5 m Breite vorgese hen. Die eigentlichen Quartier- und Feinerschliessungsstrassen sind für den Privatverkehr nicht als durchgehend zu befahrende Strassen konzipiert, sondern optisch und gestalterisch durch kurze, sogenannte "befahrbare Fusswege11 unterbrochen. Mit diesen Massnahmen sollen ruhige, dem Gebiet entsprechende Wohnstrassen entstehen. Die drei kurzen Stichstrassen von der Bahnhofstrasse her sind nicht durchgehend. Das Trassee wurde vorsorglicherweise ebenfalls ausgeschieden und mit dem prozentualen Landabzugsperimeter sichergestellt. Die Grundeigentümer können unter Berücksichtigung von P.rt. 43a BNO somit entspre chend ihren Bauabsichten selbst entscheiden, ob und wann diese Teilstücke gebaut werden sollen. Werden diese nicht gebaut, so enden diese Wohnstrassen in einem Wen deplatz, welcher mehrfache Nutzungsmöglichkeiten für die Quartiereinwohner anbietet. (Kinderspielplatz, Festplatz für Quartieranlässe etc.). In diesem Falle würden die kurzen Stichstrassen von der Bahnhofstrasse her als reine Fusswegverbindungen zur Bahnhof strasse erstellt. Die Dimensionierung der Strassen ist mit den Minimalbreiten für Wohnstrassen konzipiert (3 m). Diese Wohnstrassen dienen als Fuss- und Fahrwege. Innerhalb des Neubauquar tieres ist ein kleinerer Platz für eine Sitzbank mit Brunnen vorgesehen. Dieser Platz kann auch als Ausweichstelle benutzt werden. Der Strassenausbau ist in drei Abschnitte unterteilt, die allenfalls in weitere Unterabschnitte aufgeteilt werden können (siehe Plan Nr. 606079 - 13.2). Die Reihenfolge der Erstellung sollte nach dem Ausbau der Bettenstrasse frei nach Massgabe der Erschliessungswünsche gewählt werden können. 2.
Kanalisations-Konzept
Das gesamte neu zu erschliessende Quartierplangebiet wird im Trennsystem erschlossen.
3.
Wasserversorgung
Die Erschliessungsanlagen für die Wasserversorgung haben grundsätzlich zwei Aufgaben zu erfüllen: Seite 5 von 13
Erstens sollen die Quartierbewohner mit Trink- und Brauchwasser versorgt werden und zweitens soll im Brandfall genügend Wasser für die Brandbekämpfung vorhanden sein. Für die Dimensionierung der Wasserleitungen ist der Lastfall 11Brandereignis11 massgebend. Die Wasserleitungen werden als Ringschlüsse ausgebildet. Das hat den Vorteil, dass bei einem Rohrleitungsbruch die Versorgung immer noch möglich ist.
4.
Stromversorgung
Die Stromversorgung richtet sich ebenfalls nach dem Elektrizitätsversorgungsregelement des WEH und dessen Kostenverteilung. 5.
Regelung der Rechtsverhältnisse an den neuen Erschliessungsanlagen
Alle Strassen, ausparzellierte Wege und Plätze sowie die Werkleitungen gehen mit dem grundbuchlichen Vollzug der Baulandumlegung bzw. des Vollzuges des Quartierplanes durch die Erstellung der Erschliessungsanlagen unentgeltlich in das Eigentum der Ge meinde über. Die Gemeinde wird nach Bauausführung unterhaltspflichtig.
Seite 6 von 13
IV. Baugestaltungsvorschriften 1. Zweck Mit besonderen Baugestaltungsvorsehriften, die teilweise von den Vorsehritten der Bau und Nutzungsordnung abweichen, soll im Quartierplanperimeter "Bahnhofstrasse Ost" eine örtlich angepasste, geordnete Bebauung entstehen. Dorfbaulich ist zu unterscheiden zwischen den an die Bahnhofstrasse, die Bettenstrasse und den Halbbaoh anstossenden Baubereichen. Durch die Unterteilung des Quartierplangebietes in Dorfzone 3, Dorfzone 2 und Wohnzone in empfindlichem Gebiet wird die Baugestaltung durch die Regelbauweise der Bau- und Nutzungsordnung ersetzt. 2. Geltungsbereich Die folgenden Quartierplanvorschriften gelten in der Dorfzone des Quartierplanperimeters "Bahnhofstrasse Ost", unterteilt in den Baubereich 1 'Bahnhofstrasse', den Baubereioh 2 'Bettenstrasse' und den Baubereioh a 'Halbbach'. Bestandteil dieser Vorsehritten bildet der Quartiergestaltungsplan Nr. 606079 6, Mst. 1:600. Wo der Quartiergestaltungsplan und die Gestaltungsvorschriften keine weitergehenden Festsetzungen enthalten, gelten die Bauvorsohriften gemäss kommunaler Bauordnung. 3. Baulinien Baulinien halten Räume, die für das Orts- und Quartierbild von Bedeutung sind, von (Haupt-) Bauten frei. Sie sollen die Gebäude in bestimmten Baufenstern gruppieren. Gegenüber öffentlichem Grund erfüllen sie gleichzeitig die Funktion von Baulinien im Sinne des kantonalen Baugesetzes. Es wird unterschieden in Hauptbaulinien und Nebenbaulinien für nur eingeschossige Haupt und Nebenbauten. 4. Ausnützung, Naohweis eines haushälterisohen Umgangs mit dem Boden. Es 1Nird keine Ausnützungsziffer festgelegt. Mit dem Bauprojekt muss aber die zukünftige Realisierbarkeit einer minimalen Ausnützung naohgewiesen werden. Als minimale Ausnützung gilt:
Bereish 1 'Bahnhofstrasse':
Bereish 2 'Bettenstrasse':
Bereish a 'Halbbash': Seite 7 von 13
0.50
0.45
0.30
5. Weitere Vorschriften betreffend Ausnützung, Masse und Abstände In folgenden Punkten werden von der BNO abweichende Vorschriften festgelegt: Bereist=i 1
'Bahnhofstrasse':
Bereist=i 2
'Bettenstrasse':
Nachweis realisierbarer 0.40 o.3o Mindestausnützung: •.vird ersetzt durch Baubegrenzungslinien Grenzabstand 2 3 Vollgeschosse 1 Dachgeschoss max. Kniestock max. Gebäudelänge min. Abstand z•.vi sehen Hauptbauten Daehneigung 28 40° Sattel 28 35 ° Pultdach 16m max. Firsthöhe
Bereist=i 3
'Halbbaeh': 0.25
1 1 1.2 m 16 10m
28 40° 28 35 ° 10.50m
28 35 ° 28 35 ° 8.50m
Balkone: Auskragende Eckbalkone und firstseitige Balkone von mehr als einem Drittel der Fassa denbreite sind nicht gestattet. Die maximal zulässige Auskragung eines Balkons beträgt 1.5 �
Gesehlossene Bau•.veise: Die gesehlossene Bauweise innerhalb der Baubegrenzungslinien ist in den Bereichen Bettenstrasse und Bahnhofstrasse gestattet. 6. Dachgestaltung Es sind grundsätzlich nur Satteldäeher oder Pultdächer mit Firstriehtung in der Regel par allel zu den Baubegrenzungslinien verlaufend gestattet. In begründeten Fällen kann der Gemeinderat die Firstrichtung z•.vingend vor sehreiben. Flachdächer: Flachdächer sind bei untergeordneten Bauteilen in Verbindung mit geneigten Dächern erlaubt. Der Anteil des Flachdaches darf einen Drittel der Gebäudegrundfläche der Haupt bauten nicht übersteigen.
Seite 8 von 13
7. Ersohliessung: Strassen, Fussgängerwege Zufahrten zu '.'Vohn und Gewerberäumen sowie die Fussgängerverbindungen sind im Er sohliessungsplan geregelt. Strassenentv,ässerung: Die Quartierstrassen 11.<erden über die Sohulter entiNässert. Das Bankett wird gleiohzeitig mit dem Strassentrassee auf Privatgrund erstellt und von derGemeinde unterhalten. 8. Abparzellierungen Abparzellierungen sind genehmigungspfliohtig. Der Gemeinderat hat allfällige sieh aus der Grundstüoksteilung ergebende Nutzungsbesohränkungen auf Kosten des Grundeigen tümers im Grundbuch anmerken zu lassen
Seite 9 von 13
\1. Ausführungs,1orsGhriften zu Art. 43a (neu) 8au und Nutzungsordnung Mallau 1. Ersohliessungsgrad
1.1. Ein Grundstüek gilt als ersehlossen, 'Nenn die Basisersehliessungen wie Strasse, Was ser, Kanalisation erstellt sind und die ersehlossene Grundstüeksfläehe mit Er sehliessungsbeiträgen gemäss Kostenverteiler belastet wurde. 1.2. Ein Grundstüek gilt zu 2� als ersehlossen, wenn die unter Ziffer 1.1. erwähnte Basiser sehliessung als Voraussetzung für eine Baubewilligung auf 2� der Parzelle vorhanden ist:-
2. Überbauungsgrad
2.1. Ein Grundstüek oder Teile davon gelten als vollständig überbaut, wenn das Verhältnis zwisohen Bruttogesohossfläehen und anreehenbarer Landfläohe (38% Ausnützung x 0,7 Ausbaugrad) 26% erreieht. 2.2. Ein Grundstüok ist zu z1.t1ei Drittel oder zu 80% überbaut, wenn die Ausnützung von 26% lediglieh auf z 1Nei Dritteln oder auf 80% der Grundstüeksfläehe erreieht wird. 3. Bauabsioht
Die Bauabsieht ist naehgewiesen, wenn der Eigentümer bz1N. der Bauinteressent den Ge meinderat mit einem Vorprojekt und einem Finanzierungsnaeh\veis über sein Vorhaben sehriftlieh oder mündlieh orientiert hat.
Seite 1 O von 13
VI. Kostenverteiler 1. Kostenverteiler für Planungs- bzw. Administrativkosten Die Kosten sind verlegt. Aus der vorliegenden Änderung ergeben sich keine Administrativkosten zu Lasten der Grundeigentümer. Aufgrund von Art. 23 des kantonalen Baugesetzes wird der Kostenverteiler der Planungs und Administrativkosten vom Gemeinderat festgesetzt, naehdem der Baulandumlegungs plan rechtskräftig geworden ist. Für die überbauten Fläehen so1Nie für die Grundstücke in der Bauernhofzone besteht keine Kostenpflioht. Im übrigen haben sieh die Grundeigentümer naeh folgendem Verteilsehlüssel an den Planungs bzw. Administrativkosten zu beteiligen: Grundeigentümer
To ta I
Beitragspfliehtige Neuzuteilungs fläehe m2
Kostenverteiler in %0
4 541
159.0 %0
1 880
65.8 %0
538
18.8 %0
1 746
61.2 %0
7 447
260.8 %0
6 159
215.7 %0
1 254
43.9 %0
4 990
174.8 %0
28'555
1000.0 %0
2. Kostenverteiler der Erschliessungsanlagen Grundsatz: a) Die Aufteilung der Erschliessungskosten in einen öffentlichen Anteil, der durch die Ge meinde übernommen wird, und einen privaten Anteil, der durch die kostenpflichtigen Bau landeigentümer übernommen wird, erfolgt nach Massgabe des Beitragsreglementes der Gemeinde. (Art. 43 lit. a, Abs. 5. neu BNO). Seite 1 1 von 13
b) Die verbleibenden Kostenanteile, welche durch die privaten Grundeigentümer über nommen werden müssen, werden untereinander gemäss den im Anhang enthaltenen Kostenverteilern aufgeteilt. Die Kostenanteile der Grundeigentümer, deren Grundstücke im Gebiet 2. Etappe liegen, ._.,erden zinslos gestundet und erst zur Zahlung fällig mit dem Beschluss des Gemeinderates über die Freigabe der Überbauung (Art. 43a Abs. 6 BNO). c) Die einzelnen Bauprojekte für die Erschliessungsanlagen mit Kostenvoranschlag sowie mit dem auf das Ausführungsprojekt angewandten Kostenverteiler werden öffentlich auf gelegt. Die Grundeigentümer werden schriftlich benachrichtigt mit Hinweis auf die Rechts mittel. Nach Massgabe des Baufortschrittes werden durch die Gemeinde Akontozahlungen verlangt.
Seite 1 2 von 13
VII. Vollzug der Quartierplanung und Baulandumlegung Qef Die vorliegenden Änderungen des Quartierplanes und die Baulandumlegung mit ihren Bestandteilen wie Neuzuteilung, Ersohliessung und Kostenverteiler werden erst mit Festsetzung durch den Gemeinderat und anschliessender Genehmigung durch eeR Regierungsrat das Baudepartement rechtskräftig. Die Neuvermarkung wird vom Gemeinderat dem Grundbuohgeometer angemeldet, naoh dem die Neuzuteilung reohtsgültig ge•Norden ist. Die Auslösung des Baues der Erschliessungsanlagen erfolgt auf Beschluss des Gemein derates oder durch den Gemeinderat auf Ersuchen eines bauwilligen Grundeigentümers. Er bestimmt nach Rücksprache mit den Eigentümern das ausführende Ingenieurbüro. Er bestimmt auf Vorschlag des Ingenieurbüros und der Offerten die Baufirmen. Er überwacht das Rechnungswesen. Die Erschliessungsanlagen müssen von den Grundeigentümern sofort, wenn die Erschlies sungsanlagen erstellt sind, bezahlt werden. Die Erschliessungsanlagen können jedoch technisch etappiert werden, damit möglichst wenige Grundeigentümer gegen ihren Willen erschlossen werden. Namens des Gemeinderates: Der Gemeindepräsident
Der Schreiber
Anhang :
- Kostenverteiler Erschliessungskosten Pläne gemäss Ziff. II. • Plan Nr. 606079-5, Erschliessungsplan • Plan Nr. 606079-13.1 und 1 3.2, Kostenpflichtige Flächen zugunsten Strassen und Wege mit Kostenverteilertabelle Strassen und Wege
Mst. 1 : 1000
• Plan Nr. 606079-14, Kostenpflichtige Flächen zugunsten Kanalisation und Kostenverteilertabelle Kanalisation
Mst. 1 : 1000
• Plan Nr. 606079-15, Kostenpflichtige Flächen zugunsten Wasser und Kostenverteilertabelle Wasser
Mst. 1: 1000
• Plan Nr. 606079-6, ßat:IGestaltungsplan, aufzuhebende Baulinien • Plan Nr. 606079-7, Baulinienplan
Mst. 1: 1000 Mst. 1: 1000
Mst. 1: 500
Bemerkung zu Handen der Auflage: es werden nur die beiden geänderten bzw. neuen Pläne aufgelegt: • Plan Nr. 606079-6, ßat:IGestaltungsplan, aufzuhebende Baulinien Mst. 1 : 1000 • Plan Nr. 606079-7, Baulinienplan Mst. 1 : 1000 Seite 1 3 von 13
Änderung Quartierplan, Verfügung
Kanton Schaffhausen Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen · www.sh.ch
Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 [email protected]
Hallau, Änderung Quartierplan «Bahnhofstrasse Ost» (Baulinien . plan, Erschliessung und Grenzbe reinigung); Genehmigung Schaffhausen, 26. November 2015
Verfügung
1. Der Quartierplan «Bahnhofstrasse Ost» wurde mit Regierungsratsbeschluss vom 25. Februar 1997 genehmigt. Im laufe der Jahre hat sich herausgestellt, dass einige Vorschriften zu eng gehalten wurden. Dadurch konnten Bauwillige zum Teil gar nicht bauen oder wurden von vorn herein abgeschreckt. Mit Verfügung vom 11. August 2011 wurde der alte Quartierplan ange passt. Zwischenzeitlich wurde das verdichtete Bauen innerhalb der bestehenden Bauzonen ak. · · tuell;Um-diesem-Umstand-Reehnung�zu-tragen,-hat�der�Gemeinderat-am -2-9A,eptember- -20t§ eine Änderung des Quartierplanes «Bahnhofstrasse Ost», umfassend die Änderung der Er schliessung, die Änderung bzw. Aufhebung von Baulinien sowie Grenzbereinigungen, die sich durch die neue Strassenführung ergeben haben, beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte ·vom 2. Oktober bis 23. Oktober 2015. Die betroffenen Grundeigentümer: wurden mit einge schriebenem Brief vom 30. September 2015 benachrichtigt. Alle Grundeigentümer haben auch eine Einverständniserklärung zu den vorgesehenen Änderungen abgegeben. Es sind keine Ein sprachen eingegangen Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 ersucht der Gemeinderat Hallau um Genehmigung des geänderten öuartierplanes «Bahnhofstrasse Ost».
11. 1,
Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V.m. Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmi gungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässig keit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst.
2.
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Die Prüfung hat ergeben, dass die Änderungen des Quartierplanes . «Bahnhofstrasse Ost» rechtmässig zustande gekommen sind. Nach dem Beschluss durch den Gemein derat wurden die Änderungen öffentlich aufgelegt und die Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Ein wände zum geänderten Quartierplan vorgebracht.
111. Demgemäss wird v e r f ü g t:
1.
Der vom Gemeinderat Hailau am 29. September 2015 beschlossene geänderte Quar tierplan «Bahnhofstrasse Ost», umfassend die Änderung der Erschliessung, die Ände rung bzw. Aufhebung von Baulinien sowie Grenzbereinigungen, die sich durch die neue Stcass. .eniübruog_ergeb_en haJJen, Vlfirg g�n�hmigt
2.
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Gleichzeitig werden die im Baulinienplan mit· «aufzuhebende» (rot) bezeichneten Bauli nien aufgehoben.
3.
Ebenso wird 'der bestehende Erschliessungsplan (Verfügung vom 11. August 2011) aufgehoben.
4.
Mitteilung an: - Gemeinderat, 8215 Hallau (die genehmigten Unterlagen werden durch das Pla nungs- und Naturschutzamt versandt) 2
- Baudepartement - Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) - Grundbuchamt - Rechtsdienst des Baudepartements - Interkantonales Labor - Tiefbauamt Gewässer - Tiefbauamt Strassen - Koordination öffentlicherVerkehr - Amt für Geoinformation - Bauinspektorat - Amt für Grundstückschätzungen
Dr. Reto Dubach, Regierungsrat
Geänderter Quartierplan «Bahnhofstrasse Ost» (3-fach)
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