BLP GB 567

Sondernutzungsplan · Neunkirch · Aufgehoben am 29.10.2019

Dokument

Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Baulinienplan
Gemeinde
Neunkirch
Kanton
Schaffhausen
Ebene
Gemeinde
Behörde
Gemeinde
Genehmigt durch
Kt. BD
Beschlossen
25.01.2017
In Kraft seit
25.01.2017
Aufgehoben
29.10.2019

Karte

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Kanton Schaffhausen Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen . www.sh.ch

Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 [email protected]

Neunkirch, Änderung der Bauli'­ nie auf Parzelle GB Nr. 567 «hinder Nüchilct))>; Genehmi-· gung

Schaffhausen, -25. Januar 2017

Verfügung 1. Der Gemeinderat Neunkirch wollte die teilrevidierte Nutzungsplanung und den totalrevidierten Baulinienplan zusammen der Bevölkerung vorstellen. Da es aber nun bei der Planung Verzö­ gerungen gegeben hat und die Änderung eilt, hat sich der Gemeinderat entschieden, diese kleine Änderung vorzuziehen und anschliessend in die Totalrevision des Baulinie.nplanes zu integrieren. Aus vorgenanntem Grund hat der Gemeinderat Neunkirch am 8. November 2016 die Ände. .

rung des bestehenden Baulinienplanes (Verfügung vom 20. März 2002) im Bereich der Parzel­

le GB Nr. 567, beschlossen. Gemäss Art. 15 Abs. 2 BauG kann bei kleinen Änderungen e.ines Baulinienplanes mit Zustimmung der von den Änderungen Betroffenen und mit Genehmigung des Baudepartementes auf eine öffentliche Planauflage verzichtet werden. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 22. November 2016 benachrichtigt. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Nun ersucht der Gemeinderat Neunkirch um Genehmigung der kleinen Änderung des Bauli­ nienplanes (Verfügung vom ,20. März 2002) durch das Baudepartement.

11. 1.

Ganzen Text zeigen

Baulinienpläne und deren Änderungen bedürfen gemäss Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes

über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vo_m

1. Dezember 1997 (BauG) der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Geneh­

migungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmäs­

sigkeit: Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kanto­

2.

nalen Amtsstellen befasst.

Die Prüfung hat ergeben, dass die Änderung des Baulinienplanes (Verfügung vom

20. März 2002) rechtmässig zustande gekommen ist. Nach .dem Beschluss durch den Gemeinderat wurden, da es sich gemäss BauG um eine kleine Änderung handelt, die

betroffenen Grundeigentümer mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Im Geneh­ migungsverfahren wurden keine Einwände gegen die Änderung des Baulinienplanes

(Verfügung vom 20. März 2002) vorgebracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann

somit erteilt werden.

111. Demgemäss wird 1. 2. 3.

v e r f ü g t:

Die vom Gemeinderat Neunkirch am 8. November 2016 beschlossene kleine Ände­

rung des Baulinienplanes (Verfügung vom 20. März 2002) im Bereich der Parzelle GB Nr.. 567 «hinder Nüchilch», wird genehmigt.

Gleichzeitig werden die bestehenden Baulinien (Baulinienplan mit Verfügung vom 20.

März 2002) im Bereich der Parzelle GB Nr. 567 aufgehoben.·

Mitteilung an:

- Gemeinderat 8213 Neunkirch (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt)

- Baudepartement

- Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten)

- Grundbuchamt

2

- Rechtsdienst Baudepartement ·

- Amt für Geoinformation Tiefbauamt (Strassen)

- Bauinspektorat

- Amt für Grundstückschätzung D

ntsvornt

;P.J

r

Martin Kessler, Regierungsrat

Änderung Baulinie im Bereich Parzelle GB Nr. 567 (4-fach)

3

Baulinienplan

Kanton Schaffhausen Gemeinde Neunkirch

Baulinienänderung GB 567

Situation 1 : 500

Beschlossen durch den Gemeinderat am:

Einschreiben an Betroffene vom:

08.11.2016

2 2. NOV. 2016

Namens des Gemeinderates Der Gemeindepräsident:

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Die Gemeindeschreiberin:

�A

Vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen genehmigt im Sinne der Verfügung von

M/81

WÜST BAUINGENIEURE AG Rheinweg 9, Eurohaus Tel. 052 634 02 02 Email [email protected]

8200 Schaffhausen Fax. 052 634 02 01 Web www.wbi.ch

Datum

Plan Nr.

Index

21.11.2016

16064.002

-00

Format

Massstab

30x 63

1: 500